Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 66 Vollstreckung

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 16 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,1a.einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,1b.entgegen § 1 Abs
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 120 Übergangsregelung


(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr


(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung


(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehör

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden


(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Übermittlung von Sozialdaten nach d
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

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47 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2007 - I ZB 19/07

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/07 vom 25. Oktober 2007 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725 Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus ein

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2019 - IX ZR 170/18

bei uns veröffentlicht am 31.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 170/18 Verkündet am: 31. Oktober 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 D

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2013 - IX ZR 115/12

bei uns veröffentlicht am 14.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 115/12 vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1; AO § 252 Beauftragt eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger eine andere zuständig

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL VI ZR 194/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZR 26/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/10 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 194/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 131 Abs. 1 Die Leistung zur Ab

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2019 - L 5 KR 394/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landgericht Traunstein Beschluss, 26. Jan. 2015 - 4 T 2548/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Gründe Landgericht Traunstein 4 T 2548/14 Beschluss vom 26.01.2015 K 73/11 Amtsgericht Mühldorf am Inn 4. Zivilkammer in der Zwangsversteigerungssache betreffend die im Grundbuch des Amtsgerichts Altöttin

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2016 - 34 Wx 337/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 337/15 Beschluss vom 10.2.2016 AG Altötting – Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligte: B.R. - Ant

Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Juli 2017 - S 11 AS 170/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 28.01.2016 und der Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 216,42 Euro zu zahlen. II. Der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Apr. 2014 - 18 E 14.284

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom ... April 2011 gewährte der Antragsgegner der am ...

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 06. Juli 2016 - S 21 KA 1237/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 960.441,58 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8.12.2015 zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2016 - L 12 KA 70/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Die Berufung des Beklagten vom 13. Juli 2016 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die R

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 15.363

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Jan. 2018 - L 14 R 5201/16

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahre

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Juli 2014 - L 11 AS 293/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist eine monat

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Apr. 2014 - L 7 AS 260/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Gründe I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus jeweils den Bf zu 1) und die Bf zu 2) betreffenden Erstattungs- und Rückforderungsbescheiden des Beschwerdegegners (Bg) bzgl. zu

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2018 - L 6 KR 30/18 B

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 02. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe 1 I. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhi

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juli 2017 - L 5 KR 140/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 22.6.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Cannabis-Produkten entsprechend ärztlic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Aug. 2016 - 5 B 74/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Gründe I 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Rücknahm

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - L 5 KR 62/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2013 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Säumniszuschläge in Höhe von 80,50 EUR

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - L 5 R 2004/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert wird endgültig auf 68.977,02 EUR festgesetzt. Tatbestand  1 Di

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - V ZB 25/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/15 vom 25. Februar 2016 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechts

Finanzgericht Hamburg Urteil, 06. Jan. 2016 - 4 K 203/14

bei uns veröffentlicht am 06.01.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war, und wendet sich gegen eine Sachpfändung. 2 Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann A in der X-Straße ... in B (...) in häuslicher Gemeinschaft le

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juli 2015 - L 11 KR 3149/15 ER

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe  I.1 Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Beklagten.2 Der am … 1962 geborene

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2015 - 12 E 667/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e: 2Die zulässige Beschwerde ist unbegrün

Finanzgericht Hamburg Urteil, 09. Juli 2015 - 4 K 200/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tatbestand 1 Der klagende Drittschuldner wendet sich gegen eine vorgerichtlich aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten. 2 Der Kläger, Inhaber der Firma A, war ausweislich einer Quittung über "anteilige Miete v. 01. 01.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - B 14 AS 38/14 R

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil, 17. Juni 2015 - 17 L 2015/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 8. Juni 2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3die aufschiebende Wirkung der Klage

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 13. Mai 2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3die aufschiebende Wirkung der Klage

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2015 - 17 L 1751/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 12. Mai 2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3die aufschiebende Wirkung der Klage

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Mai 2015 - L 4 R 1167/15 B

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  I.1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Ano

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - IX ZR 95/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR95/14 Verkündet am: 7. Mai 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Werden S

Landessozialgericht NRW Beschluss, 14. Jan. 2015 - L 11 KA 77/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2014 abgeändert. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.201

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 12 E 726/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beschwerde an das Bu

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 03. Juni 2014 - 11 K 683/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Gelsenkirchen verwiesen. 1Gründe: 2Der Beschluss beruht auf § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17 a Abs. 2 des G

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Okt. 2013 - L 4 R 4066/13 ER-B

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Okt. 2013 - L 4 KR 36/13 B

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. Mai 2013 - S 16 KR 81/13 ER wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren nur

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Sept. 2013 - B 8 SF 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Halle Urteil, 21. Nov. 2012 - S 25 SO 43/07

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt u.a. im Zugunstenverfahren die rückwirkende Erbringung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.05.2012 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Ant

Bundessozialgericht Urteil, 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Gründe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2009 - L 6 V 3829/08

bei uns veröffentlicht am 11.11.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Juni 2008 - S 7 KR 2374/08 ER

bei uns veröffentlicht am 11.06.2008

Tenor 1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Beitragsforderung der Antragsgegnerin für die freiwillige Versicherung der Antragstellerin in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 1.4.2004 bis 31.12.2006 wi

Sozialgericht Freiburg Beschluss, 28. Feb. 2006 - S 9 AS 889/06 ER

bei uns veröffentlicht am 28.02.2006

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe v

Landgericht Freiburg Beschluss, 23. Jan. 2003 - 4 T 260/02

bei uns veröffentlicht am 23.01.2003

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 24.10.2002 (4 IN 58/02) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung unter Berücksichtigung der Auffassung der Kammer zurückverwiesen.

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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung...
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung...