Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2014 - VI ZR 10/13

bei uns veröffentlicht am18.03.2014
vorgehend
Landgericht Essen, 8 O 278/11, 05.04.2012
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 90/12, 22.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 10/13 Verkündet am:
18. März 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 (Gb); § 254 (Dc); § 19 2. AVVFStr

a) Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die
Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung,
von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur
Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer
ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung
der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen
Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift
keine Rechte herleiten.

b) Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der
Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt
verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens
zufließt, ändert daran nichts.

c) Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt
seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB)
auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im
Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm
die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.
BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 - OLG Hamm
LG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2012 werden zurückgewiesen. Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu drei Vierteln, die Beklagte zu 1 zu einem weiteren Viertel. Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 43/50 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 zu weiteren 7/50. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen verlangt im Namen der Klägerin von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
2
Im Juli 2010 beschädigte ein bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherter Lkw der Beklagten zu 2 in Nordrhein-Westfalen die Schutzplanke und die dahinter befindliche Lärmschutzwand der im Eigentum der Klägerin stehenden Bundesautobahn 43. Die vom Landesbetrieb Straßenbau mit den Instandset- zungsarbeiten beauftragten Drittfirmen stellten insgesamt 81.285,78 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 15.444,30 € in Rechnung.Die Haftung der Beklagten steht in Höhe des Nettobetrags nunmehr außer Streit.
3
Nach mehreren Zahlungen der Beklagten zu 1 hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt noch die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrags und weiterer 5.841,08 €, jeweils zuzüglich Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben beide Beklagte zuletzt noch die Klageabweisung in Höhe des Umsatzsteuerbetrags nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG. Die Beklagten hätten der Klägerin auch den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag zu erstatten.
5
Der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1 folge aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Klägerin sei "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift, da sie durch den Versicherungsfall einen dem Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung unterfallenden Anspruch erworben habe. Die von den Beklagten geforderte , auf die Schutzbedürftigkeit des Geschädigten abstellende teleologi- sche Reduktion der Vorschrift laufe auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Einzelfallprüfung hinaus und komme deshalb nicht in Betracht.
6
An der Geltendmachung der Umsatzsteuer sei die Klägerin nicht durch § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr (Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) gehindert. Der Verwaltungsvorschrift fehle die Außenwirkung. Eine ständige Übung, entsprechend der genannten Regelung von der Geltendmachung der Umsatzsteuer abzusehen, gebe es nicht. Damit komme eine Außenwirkung auch unter dem Gesichtspunkt einer über Art. 3 GG vermittelten Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht.
7
Zuletzt habe die Klägerin auch nicht gegen die ihr gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das Angebot der Beklagten, die Instandsetzungsarbeiten im Namen der Beklagten zu 2 in Auftrag zu geben, abgelehnt und die entsprechenden Verträge in eigenem Namen geschlossen habe. Zwar hätte die Umsatzsteuer faktisch von keiner Partei bezahlt werden müssen, wenn die Aufträge statt im Namen der Klägerin im Namen der vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten zu 2 erteilt worden wären. Zur Annahme dieses Angebots sei die Klägerin nach Treu und Glauben aber nicht verpflichtet gewesen.

II.

8
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
9
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig erachtet.
10
a) Die Klägerin ist als Eigentümerin der beschädigten Einrichtungen Inhaberin des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs und als solche prozessführungsbefugt. Dass die Verwaltung des fraglichen Autobahnabschnitts gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, steht dem nicht entgegen. Denn die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse werden durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01, NVwZ 2002, 1535, 1537).
11
b) Entgegen den von den Revisionen geäußerten Bedenken wird die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit wirksam durch den Landesbetrieb Straßenbau vertreten. Die Vertretungsmacht des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich ohne weiteres aus § 7 Abs. 1 1. AVVFStr. Das Land NordrheinWestfalen wiederum wird nach Nr. 7 des Gemeinsamen Runderlasses der Ministerpräsidentin und verschiedener Ministerien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen durch seine Dienststellen vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S. 246) in der Fassung des Änderungserlasses vom 22. November 2012 (MBl. NRW. S. 723) im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Straßenbau durch diesen gerichtlich vertreten. Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs als Straßenbaubehörde (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010, SGV. NRW. S. 125). Eine Beschränkung der aus § 7 Abs. 1 1. AVVFStr folgen- den Vertretungsmacht der Länder kann § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr entgegen der Auffassung der Revisionen inhaltlich nicht entnommen werden.
12
2. Die Klage ist auch begründet.
13
a) § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr steht einem Anspruch auf Erstattung des von der Klägerin gezahlten Umsatzsteuerbetrags nicht entgegen (aA OLG Dresden, Urteil vom 29. Januar 2014 - 7 U 792/13, juris Rn. 25). Diese Bestimmung sieht zwar vor, einem ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch Fremdunternehmer ausgeführt werden. Hierauf können sich die Beklagten aber nicht berufen.
14
Da es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen handelt, können sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus Außenwirkung gegenüber dem Bürger grundsätzlich nur über die so genannte Selbstbindung der Verwaltung entfalten (BVerwGE 100, 335, 339 f.; 104, 220, 222 f.; 126, 33 Rn. 52; 143, 50 Rn. 31 f.). Die für eine solche Selbstbindung erforderliche tatsächliche Verwaltungspraxis liegt nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier gerade nicht vor. Auch der Hinweis der Revisionen auf die Außenwirkung so genannter normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar im Umwelt- und Technikrecht einigen Verwaltungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine auch für die Gerichte verbindliche normkonkretisierende Wirkung zu (BVerwGE 107, 338, 340 ff.; 110, 216, 218; 114, 342, 344). Die in Rede stehenden Vorschriften sind jedoch unter anderem dadurch gekennzeichnet , dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle Standards konkretisieren, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens ein ho- hes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern (BVerwGE 110, 216, 219 mwN). Das ist bei § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr nicht der Fall.
15
b) Weiter ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Umsatzsteuerbetrag zum nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden gehört (aa) und dass die Klägerin mit der Weigerung, die Instandsetzungsarbeiten im Namen der Beklagten zu 2 in Auftrag zu geben, nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat (bb).
16
aa) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte die Bundesrepublik Deutschland ist (Senatsurteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468 f.; aA Borchardt/Schwab, DAR 2014, 75). Denn auch sie ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Darin liegt der entsprechende Schaden. Dass dem Bund jedenfalls ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist unerheblich , sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung insoweit doch nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das der Bundesrepublik Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (Senat aaO). Der von den Revisionen angeführte haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) vermag an dieser schadensrechtlichen Wertung nichts zu ändern.
17
Nicht ersatzfähig ist die angefallene Umsatzsteuer freilich, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann. Hier greifen die Grundsätze des Vorteilsausgleichs. Den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen (Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, VersR 1972, 973, 974). Vorliegend können die Beklagten daraus aber nichts für sie Günstiges herleiten. Denn entgegen der von ihnen erstmals in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen.
18
(1) Ein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG steht Unternehmern zu. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Absätze 3 und 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) als Unternehmer anzusehen. Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG hierzu nicht. Diese Vorschriften sind freilich unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EU 2006, L 347/1) richtlinienkonform auszulegen. Nach einer solchen richtlinienkonformen Auslegung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausüben, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handeln sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind sie demgegenüber nur Unternehmer , wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFHE 233, 274 Rn. 20 f.; 235, 554 Rn. 13 f.; 236, 235 Rn. 13 ff.).
19
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin, soweit sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut gestattet, nicht als Unternehmerin anzusehen; der Klägerin steht das von den Revisionen angenommene Vorsteuerabzugsrecht damit nicht zu (vgl. Fabian /Farle, DStR 2004, 1415, 1418 ff.; Birgel, UVR 2005, 193, 194; von Wallis, UStB 2006, 229, 232; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rn. 255 "Straßenbenutzungsgebühren" [Stand: September 2012]; Radeisen in Plückebaum/Widmann und ders. in Schwarz/Widmann/ders., jew. UStG, § 2 Rn. 430 "Mautgebühren" [Stand: November 2011]; Schulz in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 1 BFStrMG Rn. 53; BMF, BStBl. I 2005, 414 Nr. 18 ff.; aA Stadie in Rau/Dürrwächter , UStG, § 2 Rn. 1418 [Stand: Juli 2011]; Sydow, NWB 2003, 8187, 1905 ff.). Denn jedenfalls erfolgt die in Rede stehende Tätigkeit auf öffentlichrechtlicher Grundlage (a) und kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (b).
20
(a) Ein Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist anzunehmen, wenn die juristische Person die Tätigkeit nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, sondern im Rahmen einer eigens für sie geltenden Sonderregelung ausübt (BFHE 229, 416 Rn. 36; BFH, UR 2010, 368 Rn. 23; EuGH, UR 2000, 518 Rn. 50 - Großbritannien und Nordirland ; UR 2000, 527 Rn. 35 - Niederlande; UR 2001, 108 Rn. 17 - Camara Municipal do Porto; UR 2008, 816 Rn. 21 - Isle of Wight Council). Maßgeblich sind die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten, wobei das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen für eine öffentlich-rechtliche Grundlage spricht (BFHE 229, 416 Rn. 36; EuGH, UR 2001, 108 Rn. 21 f. - Camara Municipal do Porto).
21
Nach diesen Grundsätzen handelt die Klägerin, wenn sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Maut gestattet, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage: Die Erhebung der Maut erfolgt aufgrund von § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) bzw. des zuvor geltenden Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG), mithin im Rahmen einer eigens für sie geltenden Sonderregelung, nach der die Maut eine öffentlich-rechtliche Gebühr darstellt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 11; BVerwGE 137, 325 Rn. 12), die an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG bzw. ABMG). Schließlich stehen der Klägerin über das Bundesamt für Güterverkehr bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG bzw. ABMG) hoheitliche Befugnisse zu (§ 7 Absätze 4 und 7 BFStrMG bzw. ABMG).
22
(b) Ob eine Behandlung der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmerin zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, ist mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen. Unerheblich ist, ob die juristische Person gerade auf der Ebene des lokalen Marktes, auf dem sie die Tätigkeit ausübt, Wettbewerb ausgesetzt ist (EuGH, UR 2008, 816 Rn. 24 ff. - Isle of Wight Council). Weiter ist nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch auf einen potenziellen Wettbewerb abzustellen, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten , real und nicht rein hypothetisch ist (EuGH aaO Rn. 60 ff.). Schließlich ist es für die Annahme größerer Wettbewerbsverzerrungen nicht erforderlich, dass "erhebliche" oder "außergewöhnliche" Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen "mehr als unbedeutend" sind (EuGH aaO Rn. 72 ff.; vgl. BFHE 235, 554 Rn. 22; 236, 235 Rn. 19). Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt:
23
(aa) Ohne Erfolg machen die Revisionen geltend, die Klägerin stehe, soweit sie die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Maut gestatte, bereits gegenwärtig in unmittelbarem Wettbewerb zu privaten Unternehmern. Dies ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, noch zeigen die Revisionen in den Tatsacheninstanzen übergangenen Vortrag auf, der eine solche Annahme stützen würde.
24
(bb) Eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsverzerrung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil Privaten im Rahmen des sogenannten "F-Modells" nach §§ 1 ff. des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (FStrPrivFinG) im Zusammenhang mit der Übertragung des Baus, der Unterhaltung , des Betriebs und der Finanzierung von Bundesfernstraßen das Recht verliehen werden kann, eine - nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegende (Birgel, UVR 2005, 193, 195; BMF, BStBl. I 2005, 414 Nr. 2) - Mautgebühr zu erheben. Denn der Anwendungsbereich einer solchen Mautgebührenerhebung durch private Betreiber öffentlicher Straßen ist nach § 3 Abs. 1 FStrPrivFinG beschränkt auf die Brücken, Tunnel, Gebirgspässe und Bundesstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr, die in der Fernstraßenbauprivatfinanzierungs -Bestimmungsverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1686) festgelegt sind. Danach kann das "F-Modell" derzeit bundesweit lediglich bei zwei Tunneln zur Anwendung kommen. Dass zwischen den Betreibern dieser beiden Tunnel einerseits und der Klägerin als Betreiberin mautpflichtiger Bundesfernstraßen andererseits ein Wettbewerbsverhältnis bestünde , das darüber hinaus durch die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin nicht nur unerheblich verzerrt würde, kann jedenfalls auf der Grundla- ge der im Revisionsverfahren relevanten Tatsachen nicht angenommen werden.
25
(cc) Über das "F-Modell" hinaus ist eine reale Möglichkeit, dass Private in Deutschland überhaupt Leistungen der in Rede stehenden Art erbringen, also die Benutzung von Straßen gegen Maut gestatten, nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für das sogenannte "A-Modell", in dessen Rahmen Private auf vertraglicher Grundlage den Ausbau von Autobahnabschnitten sowie den Betrieb der ausgebauten Abschnitte unter anderem gegen eine Beteiligung an den auf die betreffenden Abschnitte entfallenden Mauteinnahmen nach dem BFStrMG bzw. ABMG übernehmen. Denn hier tritt der Private nicht als Wettbewerber der Klägerin, sondern als ihr Verwaltungshelfer in Erscheinung (vgl. hierzu Burgi, DVBl. 2007, 649, 653; BMF, BStBl. I 2005, 414 Nr. 10).
26
(3) Dass die Klägerin als Betreiberin der Bundesautobahnen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann der Senat entgegen der Anregung der Revisionen entscheiden, ohne die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu müssen. Die Voraussetzungen, unter denen anzunehmen ist, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, zuvor Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG), sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso geklärt (UR 2000, 518 Rn. 50 - Großbritannien und Nordirland; UR 2000, 527 Rn. 35 - Niederlande; UR 2001, 108 Rn. 17 - Camara Municipal do Porto; UR 2008, 816 Rn. 21 - Isle of Wight Council; jeweils mwN) wie die Voraussetzungen, unter denen von größeren Wettbewerbsverzerrungen (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG, zuvor Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) auszugehen ist (EuGH, UR 2008, 816 Rn. 24 ff. - Isle of Wight Council). Die Sub- sumtion des konkreten Falles unter diese Voraussetzungen ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH, UR 2001, 108 Rn. 23; UR 2008, 816 Rn. 22).
27
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen, indem sie die Instandsetzungsaufträge im eigenen Namen und nicht - wie von den Beklagten vorgeschlagen - als Vertreterin der Beklagten zu 2 erteilt hat. Selbst wenn durch das von den Beklagten vorgeschlagene Vorgehen eine Umsatzsteuerbelastung letztlich hätte vermieden werden können, weil die Beklagte zu 2 den Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer hätte abziehen können, war die Klägerin schadensrechtlich hierzu nicht verpflichtet.
28
Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 11). Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13). Die von den Beklagten angenommene Obliegenheit eines selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache nicht im eigenen, sondern im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, widerspräche der in § 249 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung (vgl. Huber, NJW 2005, 950, 952 f.; anders offenbar Schwab, SVR 2005, 24; DAR 2010, 347, 353; DAR 2011, 610, 612).
29
Die in § 249 Abs. 2 BGB geregelte Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184), und ihm die Möglichkeit eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13). Dazu gehört das Recht des Geschädigten, mit dem von ihm ausgewählten Werkunternehmer hinsichtlich der Reparatur ausschließlich selbst und ohne Zwischenschaltung des Schädigers in vertragliche Beziehungen treten zu dürfen. Nur dann ist aus Sicht des Geschädigten hinreichend gewährleistet, dass der Werkunternehmer die Ausführung des Reparaturauftrags ausschließlich an seinen Interessen orientiert und nicht auch gegebenenfalls gegenläufige Interessen des Schädigers, der ungeachtet etwaiger Abtretungen insbesondere von Gewährleistungsansprüchen sein Vertragspartner wäre, in den Blick nimmt.
30
Fehl geht die Erwägung der Revisionen in diesem Zusammenhang, der Landesbetrieb Straßenbau habe nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden müssen, ob die Schadensbeseitigung entsprechend dem Vorschlag der Beklagten im Namen der Beklagten zu 2 in Auftrag gegeben wird. § 249 Abs. 2 BGB dient nicht den Interessen des Schädigers. Die privatrechtliche Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB kann deshalb grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden (MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 358). Anlass, dies im Falle der Schädigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anders zu sehen, besteht nicht.
31
c) Die Klägerin kann ihre aus dem streitgegenständlichen Unfall resultierenden Schadensersatzansprüche gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch direkt gegen die Beklagte zu 1 als dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2 geltend machen. Ihre diesbezüglichen Einwendungen hat die Beklagte zu 1 fallen gelassen.
32
d) Zuletzt begehren die Revisionen ohne Erfolg, die Verurteilung der Beklagten in Höhe des Umsatzsteuerbetrags dahingehend zu beschränken, dass sie nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 3 UStG genügenden Rechnung über die von der Klägerin an die Drittfirmen gezahlten Beträge verpflichtet sind. Denn jedenfalls ist eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Gegenanspruch auf Aushändigung einer Rechnung nicht ersichtlich. Insbesondere greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG nicht; denn die Klägerin ist weder Unternehmerin (siehe oben unter 2 a), noch hat sie mit der von ihr in Auftrag gegebenen Reparatur ihres eigenen Eigentums eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die Beklagte zu 2 ausgeführt. Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 05.04.2012 - 8 O 278/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2012 - I-6 U 90/12 -

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(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die E

Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG | § 4 Mautentrichtung und Mauterstattung


(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobi

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(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich. (2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Auf

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Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung


Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

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Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 287/01
Verkündet am:
18. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die
gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür
in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung
verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung
ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
zustehen.
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche
Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-
grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)
beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach
öffentlichem Recht beurteilen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ihnen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte ("Abwassergebühren").

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt 5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Vereinbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Abwasserkanalisation ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedingungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlossener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der entwässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasserentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtliches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebietskörperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäû § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenund Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten auûer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die Aufwendungen für die Straûenentwässerung. Diese Kosten könnten damit weder zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen Entgelts gemacht werden.
2. Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung sei sowohl für die Beklagte als Straûenbaulastträger als auch für die Klägerin gemäû § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe. Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu ändern.
3. Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um eine Klageänderung gemäû § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grundlegend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Entscheidung hierüber nicht zuständig, so daû entgegen dem Wortlaut des § 17 a Abs. 5 GVG gemäû § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen müûte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daû es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zustandekommen eines Vertrags über den Anschluû der streitigen Straûengrundstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanalnetzes durch die Beklagte verlangen.

a) Der Umstand allein, daû die Beklagte faktisch die Kanalisation der Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten obliegende Straûenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag einen Vertragsschluû nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. Dezember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen Rechts über den Abschluû von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Disposition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älteren Entscheidungen angenommen, daû Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloû durch rechtsgeschäftlichen Vertragsschluû , sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsverhältnisse ; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsunternehmen ]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB, 4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-
führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nunmehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).

b) Ein Vertragsschluû während des streitigen Zeitraums von 1996 bis 1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394, 1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur unerheblichen ) Kosten für solche Leistungen auûer Ansatz, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen entfallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung inhaltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LTDrucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und SachsenAnhalt ; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,
330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Driehaus /Schulte/ Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entsprechendes gilt für die von den Gemeinden gemäû § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt sich zugleich, daû auch auf der "Benutzerseite" keine Straûenbaulastträger (als Eigentümer angeschlossener Straûengrundstücke) stehen können (Driehaus / Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. Inwieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Kanalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich geduldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende Willenserklärung und ein Erklärungsbewuûtsein unterstellt werden darf oder dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann offenbleiben.
2. Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebegründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäû § 263 ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und verletzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrechtlichen Auffassung ist Gegenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiellrechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäûig nicht an. Der einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rücksicht hierauf ist es anerkannt, daû bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluû verneint, auch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich erbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaût nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen Anspruch , daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privatrechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im einzelnen abgehandelt und beschieden.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes seitens der Beklagten als Eigentümer und Straûenbaulastträger der Bundesstraûen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert indessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen Begründung der Klage.
Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zuständigen Zivilgerichte gemäû § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschlieûend zu urteilen.

III.

Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läût sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugunsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.
1. Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht. Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Straûenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daû die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschluûnehmern in ihrer Entwässerungs-
satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage der Klägerin angeschlossenen Straûenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht der Satzungsgewalt der Klägerin.
2. Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Straûenbaulastträgers auch an den laufenden Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine straûeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht für die Bundesfernstraûen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könnten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zugeflossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtfertigen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrensstadium deswegen keinen Anlaû, hierauf näher einzugehen.
3. Bundesrecht oder das maûgebende rheinland-pfälzische Landesrecht schlieûen derartige Forderungen nicht aus.

a) Die Regelungen des Bundesfernstraûengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1 und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebühren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der Oberflächenentwässerung von Bundesstraûen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluû vom 6. März
1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende Senat schlieût sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertragen.

b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daû wegen der Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straûenbaulastträger auch alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 findet zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammenhang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Auûerhalb dieser Bestimmungen gelten die allgemeinen Regeln.

c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen Ansicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streitigen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinbarungen erfaûten Teilflächen der Bundesstraûen zwar erst mit Schreiben vom 25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechtsvorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahrzehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausreichen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müûten jedenfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte
werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindlichen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl 1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., Anhang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung eines einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen worden. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaû, damit zu rechnen, die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.
4. Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat, ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäû Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straûenbaulichen Maûnahmen bei Bundesstraûen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.
Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger der Straûenbaulast für die Bundesfernstraûen und damit auch zu deren Entwässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraûen im Auftrage des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäû § 104 a Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast; vgl. Senatsbeschluû vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straûenverwaltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 = NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privatrechtliche Entgelt müûte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in seinem Beschluû vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straûenbaulast im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesfernstraûen für denkbar gehalten (Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688 m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche Übernahme der Straûenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, daû sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit vertreten.

IV.


Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Schlick ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Kapsa Galke

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 97/04 Verkündet am:
14. September 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn
Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch
auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils
zu.
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 - LG Kaiserslautern
AG Rockenhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am
14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 9. September 2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 273,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Mai 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauftragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz eine Fachfirma.
Diese berechnete ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.940, 80 €, in dem ein Mehrwertsteueranteil von 543,56 € enthalten war. Der gesamte Betrag wurde auf Veranlassung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr gezahlt. Den Mehrwertsteueranteil führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Finanzamt ab. Davon flossen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also 273,14 € zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag hat die Beklagte den an die Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet. Das klagende Land macht den nicht erstatteten Mehrwertsteuerteilbetrag geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DAR 2004, 275 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Land sei zwar aufgrund der ihm nach Maßgabe der Art. 90 Abs. 2, 85 GG übertragenen Aufgaben grundsätzlich befugt, aus der Beschädigung einer Bundesautobahn resultierende Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen. Es könne aber von der Beklagten, die gemäß § 3 PflVG für die Folgen des Verkehrsunfalls einstandspflichtig sei, einen Ausgleich des der Bundesrepublik Deutschland zufließenden Mehrwertsteueranteils nicht verlangen, weil ansonsten eine nicht gerechtfertigte, über den Schadensausgleich hinausgehende Besserstellung des Geschädigten vorläge.
Führe ein schadenstiftendes Ereignis auf Seiten des Geschädigten auch zu Vorteilen, seien diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe, die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspreche und den Schädiger nicht unbillig entlaste. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beauftragung der Fachfirma mit der Beseitigung des Schadens an der Autobahnschutzplanke und die Begleichung der Rechnung einschließlich der Umsatzsteuer durch den Landesbetrieb führten als Folge des Verkehrsunfallereignisses zur Vereinnahmung des Umsatzsteueranteils durch den Bund. Daher bestehe Kongruenz zwischen dem Vorteil in Form des Umsatzsteuermehraufkommens und dem Schaden. Es sei nicht erkennbar, warum die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Umsatzsteuerzuflusses bessergestellt werden sollte als eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die sich als Geschädigter einen Steuervorteil grundsätzlich anrechnen lassen müsse.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht und die Beklagte stellen nicht in Frage, daß der von der Beklagten zu leistende Schadensersatz grundsätzlich auch die von dem Geschädigten für die Wiederherstellung der Schutzplanke aufgewendete Umsatzsteuer einschließt (§ 249 Satz 2 BGB a.F.). Entgegen deren Auffassung muß sich das klagende Land jedoch nicht den Umsatzsteueranteil der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung anrechnen lassen.

a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen , sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 325, 328 f.; 54, 269, 272; BGH, BGHZ 77, 151, 153 f.; 91, 206, 209 f.). Die Rechtsprechung hat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht, ob sie im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merkmal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist oder dem Schädiger zugute kommen soll, das entscheidende Kriterium (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 73, 109). Danach sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - aaO; BGH, BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen muß sich der Geschädigte grundsätzlich ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 391, 393; vom 24. September 1985
- VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163; vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 887 f.; BGH, BGHZ 53, 132, 134; 79, 337, 347). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32, 33).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten kann aus diesen Entscheidungen allerdings nicht gefolgert werden, daß der der Bundesrepublik Deutschland wegen der Instandsetzung der Schutzplanke zufallende Mehrwertsteueranteil von dem Schadensersatzanspruch abzuziehen ist, den das klagende Land im Wege der Prozeßstandschaft geltend macht (a.A. Schwab SVR 2004, 35 und 88; Halm DAR 2004, 298; vgl. auch Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2002, 1245). Vielmehr kann nach den oben dargelegten Grundsätzen ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, daß sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar ist hier infolge des Unfalls die Umsatzsteuer – ebenso wie bei anderen Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen - tatsächlich angefallen, weil die Leistung der Fachfirma der Umsatzsteuer unterlag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch wenn die Pflicht des Unternehmers, diese an das Finanzamt abzuführen (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), ebenfalls adäquat kausal durch den Verkehrsunfall verursacht war, kann dennoch eine Anrech-
nung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Von daher erlangt die geschädigte Bundesrepublik Deutschland bei Erstattung der Umsatzsteuer durch die Beklagte unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten – wie bei jedem anderen Geschädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt. Soweit sie infolge der Reparatur ihres beschädigten Eigentums in Gestalt ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während der Schaden im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der geschädigten Bundesrepublik Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit besteht , wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Reparatur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt in Folge der Leistung des Werkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu. Aus die-
sem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung dahin, daß der Schaden sich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik Deutschland verringere , nicht möglich. Der Fall liegt insofern anders als in den oben erwähnten Sachverhalten, in denen durch den Schadensfall eine an sich geschuldete Steuer weggefallen oder gemindert worden ist. 2. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:

1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:

1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.

(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.

(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.

11
a) Die Maut ist eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, BVerwGE 137, 325 Rn. 12; vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8). Für den hier in Frage stehenden Zeitraum der Jahre 2005 und 2006 ist das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge, künftig: ABMG) in der vom 8. Dezember 2004 bis 31. August 2007 geltenden Fassung maßgebend (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007, BGBl. I S. 1985; zur heutigen Rechtslage vgl. das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011, BGBl. I S. 1378; Bundesfernstraßenmautgesetz, künftig: BFStrMG). Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG (heute: § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG) ist Mautschuldner unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 ABMG (heute: § 1 BFStrMG) mautpflichtigen Fahrzeuges. Dies war der Schuldner. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABMG (heute: § 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG) hat der Mautschuldner die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr (nachfolgend auch: Bundesamt) zu entrichten. Mautgläubiger ist demgemäß dieses Bundesamt.

(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.

(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:

1.
Höhe der entrichteten Maut,
2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
7.
Identifikationsnummer
a)
des Betreibers oder
b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts,
9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle,
10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.

(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.

(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner

1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln:

1.
Bild des Fahrzeugs,
2.
Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
3.
Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,
4.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
5.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
7.
Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts sowie Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes,
8.
Vertragsnummer des Nutzers und
9.
Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten. Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten.

(3a) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf auf den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen auch stichprobenartig optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespeichert und verwendet werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Logistik und Mobilität können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind.

(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer

1.
den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die Mautentrichtung oder
2.
ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument
nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht aushändigt.

(7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begründen.

(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten

1.
Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen,
2.
mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen und ohne Zustimmung des Bundesrates die Strecken festzulegen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen.

(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der jeweiligen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie zumindest unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der Fahrzeugart in einem angemessenen Verhältnis zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen. Die Höhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht werden.

(3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatorischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben, mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der Berechnung von Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind vor der Berechnung der Abschreibung um eine darauf entfallende etwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.

(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko angemessenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals führen. Der Private kann in den jeweiligen Kalkulationsperioden unterschiedliche Zinssätze für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen, soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit die den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnittliche Verzinsung eingehalten wird.

(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen sind rechtzeitig und angemessen auszugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinbarung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durchzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessionslaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist im Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter Beachtung der Absätze 2 und 3 und der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmigung nach § 6 nachzuprüfen. Auch für die Kosten des Betriebs der jeweiligen Strecke und für die Kosten des Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrichtungen können Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann entsprechend zu behandeln sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes , nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes , nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.