Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - VIII ZR 157/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Beklagte war von 2004 bis Mitte Januar 2012 Mieter einer dem Kläger gehörenden Wohnung in H. . Deren Rückgabe erfolgte am 25. Februar 2012. Wegen verschiedener Schäden in der zurückgegebenen Wohnung beantragte der Kläger Mitte März 2012 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und begehrte nach dessen Abschluss von dem Beklagten Schadensersatz. Eine Frist zur Beseitigung etwaiger Mängel hatte er ihm zuvor nicht gesetzt.
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Im Revisionsverfahren ist noch ein vom Berufungsgericht gegen den Beklagten zuerkannter Schadensersatz in Höhe von 5.171 € nebst Zinsen im Streit. Dieser setzt sich zusammen aus den Kosten für die Beseitigung eines auf fehlerhaftem Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten beruhenden Schimmelbefalls mehrerer Räume (2.760 €), einem Ersatz für von ihm verursachte Kalkschäden an Badezimmerarmaturen (61 €) und Lackschäden an einem Heizkörper (100 €) sowie einem Mietausfallschaden aufgrund einer schadensbedingt erst ab August 2012 möglichen Weitervermietung der Wohnung (2.250 €).
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Das Amtsgericht habe dem Kläger für die genannten Schäden zutreffend gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB einen Schadensersatz zugesprochen. Soweit mehrere Räume der Wohnung mit Schimmel befallen gewesen seien, habe dies zum überwiegenden Teil auf einem fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten beruht. Er sei deshalb zum Ersatz des auf dieses Verhalten zurückzuführenden Schadensbeseitigungsaufwands von 2.760 € verpflichtet, ohne dass der Kläger ihm zuvor eine Frist zur Schadensbeseitigung habe setzen müssen. Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise ein aus § 281 Abs. 1 BGB hergeleitetes Fristsetzungserfordernis angenommen werde, liege dem die Auffassung zugrunde, dass § 546 Abs. 1 BGB den Mieter zur Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem, also nicht über die übliche vertragliche Abnutzung hinausgehenden Zustand verpflichte. Danach könne der Vermieter bei einer Verletzung der Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand (nur) Schadensersatz statt der Leistung verlangen, was wiederum voraussetze, dass er dem Mieter erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe oder diese ausnahmsweise entbehrlich sei. Diese Sichtweise entspreche jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12), nach der § 546 BGB - richtigerweise - keine Regelung enthalte, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben sei. Vielmehr sei danach der Zustand der Mietsache für die Rückgabe selbst ohne Bedeutung, so dass der Vermieter wegen Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz verlangen, nicht jedoch die Rücknahme der Mietsache verweigern könne.
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Aus dem gleichen Grund sei der Beklagte wegen der aufgrund mangelhafter Pflege zu ersetzenden Badezimmerarmaturen und der auf Beschädigungen zurückzuführenden großflächigen Abplatzungen an einem Heizkörper ohne vorherige Fristsetzung zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus sei dem Kläger durch die Rückgabe der Wohnung in beschädigtem Zustand, insbesondere wegen des erheblichen Umfangs der Beschädigungen und der alle Räume erfassenden Schimmelbildung, eine anschließende Weitervermietung vor der erst Ende Juli 2012 erfolgten sachverständigen Klärung des Mängelbefundes nicht möglich gewesen; der Beklagte habe deshalb auch für den Mietausfallschaden für die Monate März bis Juli 2012 einzustehen.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger wegen der im Streit stehenden Schäden begehrte Ersatz als so genannter Schadensersatz neben der Leistung (§§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13, NJW 2017, 1669 Rn. 23 mwN) keine Fristsetzung gegenüber dem Beklagten zur Schadensbeseitigung gemäß § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt. Darüber hinaus kann der Kläger sich für den begehrten Schadensersatz wegen einer Verletzung seines Eigentums an der vermieteten Wohnung auch auf § 823 Abs. 1 BGB stützen, der ebenfalls keine Fristsetzung vorsieht.
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a) Im mietrechtlichen Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung ist allerdings umstritten, ob ein - wie im Streitfall - nach Rückgabe der Mietsache geltend gemachter Ersatzanspruch als Schadensersatz neben der Leistung oder als Schadensersatz statt der Leistung anzusehen ist und wie sich im letztgenannten Fall dazu ein konkurrierender deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB verhält.
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aa) Teilweise wird § 281 BGB für generell anwendbar gehalten. Dies beruht auf der Annahme, dass § 546 Abs. 1 BGB auch eine Leistungspflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand, also ohne über eine vertraglich erlaubte Abnutzung hinausgehende Schäden, zum Inhalt habe und dadurch eine auf die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes lautende Beseitigungspflicht begründe. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass andernfalls die Abgrenzung zwischen zu beseitigenden einfachen Gebrauchsspuren und weitergehenden Substanzbeschädigungen schwierig sei oder es sonst sachwidrig zur unterschiedlichen Behandlung einer Schadensbeseitigung und den sich häufig überlappenden Fallgestaltungen einer vertraglich eigens übernommenen (Wieder-)Herstellungspflicht komme (z.B. OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 U 60/14, juris Rn. 43 f.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 661; Kraemer, Festschrift für Blank, 2006, S. 281, 289; Scheuer/J. Emmerich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. V.A Rn. 35; unklar Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 546a BGB Rn. 83 [Anspruchskonkurrenz zu § 280 Abs. 1 BGB]; zum Meinungsstand ferner Fervers, WuM 2017, 429, 430 f.). Vereinzelt wird das sich aus § 281 Abs. 1 BGB ergebende Fristsetzungserfordernis dabei auch auf einen konkurrierenden deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB übertragen (so etwa Kraemer, aaO; anders wohl Schmidt-Futterer/Streyl, aaO Rn. 82).
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bb) Die gegenteilige Auffassung sieht für eine Anwendung des § 281 BGB weder vor noch nach Vertragsende Raum. Der Schadensersatzanspruch aus einer zur Beschädigung der Mietsache führenden Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) oder aus einer damit konkurrierenden unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) falle bereits mit der Schadensentstehung und nicht erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses an und werde gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Der Vermieter könne hierbei nach seiner Wahl entweder Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder unmittelbar Schadensersatz in Geld (§ 249 Abs. 2 BGB) beanspruchen und büße diesen an kein Fristsetzungserfordernis geknüpften Anspruch auch nicht durch eine zwischenzeitliche Vertragsbeendigung ein (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2013 - 10 U 72/12, juris Rn. 6, 8; LG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2014 - 10 S 60/14, juris Rn. 16, 20 f.; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 538 Rn. 6; vgl. zum Meinungsstand ferner Fervers, aaO S. 430). Zudem sei es auch nicht möglich, ein etwaiges Fristsetzungserfordernis auf konkurrierende Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zu übertragen (Oechsler, NZM 2004, 881, 888; LG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2014 - 10 S 60/14, aaO Rn. 17).
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cc) Die aufgeworfene Frage ist jedenfalls für die im Streit stehende Sachverhaltskonstellation höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
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(1) Auf der Grundlage des vor der Schuldrechtsreform geltenden Rechts hat sich der Bundesgerichtshof zwar häufiger mit einer Anwendbarkeit des § 326 BGB aF auf mietvertragliche (Wieder-)Herstellungs- oder Beseitigungspflichten und dem dabei bestehenden Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung oder deren ausnahmsweiser Entbehrlichkeit befasst. Bei Anwendung dieser Bestimmung, die im Zuge der Schuldrechtsreform durch § 281 BGB ersetzt worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 138), ist es jedoch in allen entschiedenen Fällen um die zur Anwendbarkeit der Norm unerlässliche Verletzung vertraglich übernommener (Haupt-)Leistungspflichten gegangen.
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Bei den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen handelt es sich um eine vom Mieter eigens übernommene Verpflichtung zur Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, namentlich Schönheitsreparaturen (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75, WM 1976, 1277 unter 1 a; vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 unter II 2 c; vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90, WM 1991, 1884 unter II 1 a, 2 a; vom 9. Juli 1992 - XII ZR 268/90, WM 1992, 1853 vor und unter 1; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II 2 a, b), zur Wiederherstellung des früheren Zustands der Mietsache, wenn dazu erhebliche Kosten aufgewendet werden mussten (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75, aaO unter 1 a, b; vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 10 f.; vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99, WM 2002, 2517 unter 2, 3; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775 unter II 2 b bb, cc), zur Rückgabe der Mietsache bei Vertragsbeendigung in ordnungsgemäßem, auch die Spuren eines vertragsgemäßen Gebrauchs beseitigenden Zustand (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZR 65/95, WuM 1997, 217 unter 2) oder zur Beseitigung von Einbauten oder Anlagen (BGH, Urteile vom 2. April 1989 - VIII ZR 52/88, BGHZ 107, 179, 183; vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, aaO).
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Diese für den Fall der unterbliebenen Erfüllung mietvertraglicher Hauptpflichten von § 326 BGB aF erfasste Schadensersatzverpflichtung wird von Schadensersatzansprüchen des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung, die nunmehr von § 280 Abs. 1 BGB erfasst werden, abgegrenzt (BT-Drucks. 14/6040, S. 225). Auf letztgenannte Anspruchsgrundlage ist zurückgegriffen worden, wenn der Mieter vertragliche Nebenpflichten verletzt hatte, weil er etwa die Grenzen des ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und/oder durch Verletzung seiner Obhutspflichten die Mietsache beschädigt oder verschlechtert hatte (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO).
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(2) Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des seit der Schuldrechtsreform geltenden Rechts. Danach bestimmen sich etwa Schadensersatzansprüche aus der Nichterfüllung einer vom Mieter wirksam aus dem Pflichtenkreis des Vermieters übernommenen Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen oder von Instandsetzungs- beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 15; vom 12. März 2014 - XII ZR 108/13, NJW 2014, 1444 Rn. 17, 30; vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13, BGHZ 200, 133 Rn. 24 f.; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 189/07, WuM 2009, 36 Rn. 2).
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Demgegenüber hat der Senat in verschiedenen Fallgestaltungen Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung von Obhuts- oder Rücksichtnahmepflichten des Mieters, die zu einer Verschlechterung der Mietsache oder sonst einem Schaden des Vermieters geführt haben, nach §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB beurteilt (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 18 f.; vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653 Rn. 10; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 49/16, NJW-RR 2017, 329 Rn. 14, 16). Entsprechend hat der Senat in derartigen Fällen auch § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der danach unter Fristsetzung auszusprechenden Aufforderung an den Mieter zur Schadensbeseitigung nicht zur Anwendung gebracht, sondern dem Vermieter einen sofort fälligen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter zugebilligt, und zwar nach seiner Wahl in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 26).
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b) Für den ebenfalls durch die Verletzung von Obhutspflichten des Beklagten gekennzeichneten Streitfall und die dadurch eingetretenen Schäden an der Sachsubstanz kann nichts anderes gelten. Es kommt - worauf Fervers (aaO S. 433) mit Recht hinweist - unabhängig von der Frage, ob der Schadensersatz vor oder nach Rückgabe der Mietsache geltend gemacht wird, nur darauf an, ob die Verletzung einer zur Anwendbarkeit des § 280 Abs. 3, § 281 BGB führenden Leistungspflicht oder die Verletzung einer in § 241 Abs. 2 BGB geregelten vertraglichen Nebenpflicht, bei der sich die Anspruchsvoraussetzungen allein nach § 280 Abs. 1 BGB bestimmen, in Rede steht.
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aa) Nach der Konzeption des Gesetzgebers der Schuldrechtsreform zielen die im Bürgerlichen Gesetzbuch jeweils geregelten Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) zumeist auf eine Veränderung der Güterlage des Gläubigers ab, während die nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB angesprochenen Schutzpflichten nur die gegenwärtige Güterlage jedes an dem Schuldverhältnis Beteiligten vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen bewahren sollen und wirksame Schuldverträge regelmäßig als Nebenpflichten begleiten, ohne selbst leistungsbezogen zu sein. Bei ihrer Verletzung geht es deshalb um Schäden, die nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen waren, weil sie außerhalb des eigentlichen Leistungsprogramms (hier § 535 BGB) und dem damit verfolgten Erfüllungsinteresse an anderen, in ihrer Integrität aber nicht zum unmittelbaren Leistungsgegenstand gehörenden Rechtsgütern eintreten. Solche Schäden entstehen im Falle eines Mietverhältnisses zwar an dem Mietgegenstand, sie beruhen aber auf einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs und sind damit außerhalb des mietrechtlichen Leistungsprogramms verursacht worden. Der Ersatz dieser Schäden ist deshalb darauf angelegt, etwaige über das Erfüllungsinteresse der Vertragsparteien am Erhalt der jeweils versprochenen Leistung hinausgehend eingetretene Vermögensnachteile auszugleichen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 125, 225; ferner etwa Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2014, § 280 Rn. C 38; Fervers, aaO S. 433 f.; jeweils mwN).
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Im Gegensatz zu diesem das Integritätsinteresse betreffenden Schadensersatzanspruch neben der Leistung, durch den gemäß § 280 Abs. 1 BGB unmittelbar Ersatz für Schäden beansprucht werden kann, die an nicht von dem eigentlichen Leistungsprogramm des Mietvertrags erfassten Rechtsgütern des Gläubigers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13, aaO mwN), bildet der bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer Leistungspflicht geschuldete Schadensersatz das Surrogat der zur Erfüllung führenden Leistung, wie es in § 281 BGB als auf das Leistungsinteresse (positives Interesse) bezogener Schadensersatz statt der Leistung geregelt ist. Allerdings ist die Ersatzfähigkeit des von ihm so beschriebenen Leistungsinteresses vom Gesetzgeber zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft worden, dass der Schuldner vor Geltendmachung eines gegen ihn gerichteten, den Leistungsanspruch ersetzenden Schadensersatzanspruchs grundsätzlich eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung erhalten muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 134 f., 138, 225).
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Für die Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber dem Gläubiger hingegen einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur ausnahmsweise unter den in § 282 BGB geregelten besonderen, im Streitfall jedoch nicht einschlägigen Unzumutbarkeitsvoraussetzungen, die dabei dem Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehen, zubilligen wollen (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 138, 141 f.).
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bb) Bei der Verpflichtung des Beklagten, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 49/16, aaO Rn. 14 mwN), handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im genannten Sinne, deren Verletzung allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht begründet.
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Das gilt entgegen der Auffassung der Revision, die sich dazu auf die vorstehend unter II 1 a aa wiedergegebene Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum stützt, nicht nur für das laufende Mietverhältnis, sondern auch für dessen Beendigung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist der Zustand, in dem sich die Mietsache bei ihrer Rückgabe befindet, für die allein in der Rückgabe selbst bestehende Leistungspflicht ohne Bedeutung. § 546 Abs. 1 BGB enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist. Bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter deshalb zwar Schadensersatz verlangen, ist aber - zur Vermeidung eines sonst etwa nach §§ 293 ff. BGB eintretenden Annahmeverzugs oder des Fehlens einer für die Anwendbarkeit von § 546a Abs. 1 BGB erforderlichen Vorenthaltung - nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, aaO Rn. 15; vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 f.; vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72, WM 1974, 260 unter II 3; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NJW-RR 2010, 1521 Rn. 2; ebenso nunmehr BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 18).
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cc) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Stimmen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum (OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 U 60/14, aaO Rn. 43; Kraemer, aaO S. 284, 288 f.) geltend macht, dass der Mieter bei Beschädigung der Mietsache durch einen vertragswidrigen Gebrauch nicht nur während eines laufenden Mietverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung berechtigt sei, den Schaden selbst zu beheben, weil nach dem Ende des Mietverhältnisses die vertragliche Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache ohne vertragswidrige Beschädigungen die vorher entstandenen, aber noch nicht erfüllten Schadensersatzansprüche aufnehme, findet dies im Gesetz keine Stütze. Auch hier wird den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Schadensersatz statt der Leistung und einem Schadensersatz neben der Leistung sowie den dadurch jeweils geschützten Interessen nicht Rechnung getragen.
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(1) Im Gegensatz zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung, bei dem eine Naturalrestitution ausscheidet, weil die Erfüllung der vertraglichen Leistung gemäß § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangt werden kann und dieser Anspruch deshalb abweichend von § 249 BGB von Anfang an nur auf Geld gerichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 21 mwN), räumt die auf den Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB uneingeschränkt anwendbare Bestimmung des § 249 BGB dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit ein zwischen der in Absatz 1 vorgesehenen Naturalrestitution und dem in Absatz 2 Satz 1 geregelten Zahlungsanspruch auf den zur (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, aaO). Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Ersetzungsbefugnis (dazu BGH, Urteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 14; vom 8. Februar 1952 - V ZR 122/50, BGHZ 5, 105, 109 f.) soll den Geschädigten gerade davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie eröffnen (BGH, Urteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, WM 2014, 1685 Rn. 29; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; jeweils mwN).
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Durch diese Ersetzungsbefugnis werden nicht nur Abwicklungsstreitigkeiten darüber vermieden, ob eine Schadensbeseitigung des Schädigers gelungen ist und vom Geschädigten als tauglich akzeptiert werden muss (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184). Die Ersetzungsbefugnis sichert dem Geschädigten gerade auch das ihm zustehende Recht, sich bei Ausführung der Schadensbeseitigung ausschließlich an seinen eigenen Wiederherstellungsinteressen zu orientieren und sich nicht auf ein gegenläufiges Interesse des Schädigers etwa an einer möglichst kostengünstigen und deshalb in ihrer Tauglichkeit nicht ohne Weiteres zweifelsfreien Wiederherstellung einlassen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, aaO). Dementsprechend kann der Geschädigte seine Ersetzungsbefugnis grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen ausüben, muss sich für die getroffene Wahl also nicht rechtfertigen (BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, aaO Rn. 30) und sich auch sonst zu ihrer Umsetzung nicht mit dem Schädiger ins Benehmen setzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, aaO).
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(2) Für Schäden an der Sachsubstanz im Rahmen von Mietverhältnissen gilt nichts Abweichendes. Insbesondere trägt etwa der auch durch die Revision gezogene Schluss von einer - aus einem aktuellen Mietbesitz abgeleiteten - Gestaltungsfreiheit des Mieters (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, aaO Rn. 17 ff. [zur Dekorationsfreiheit]) auf ein durch vermeintliche Rücksichtnahmepflichten des Vermieters gestütztes Recht des Mieters, auch mit einem Schaden an der Sachsubstanz leben zu dürfen, zumindest aber die Gelegenheit zur Selbstbeseitigung erhalten zu müssen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 U 60/14, aaO Rn. 45; Kraemer, aaO S. 287 f.; Staudinger/V. Emmerich, aaO), allein schon mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht. Denn es liegt - ähnlich wie etwa bei einem Umgang des Vermieters mit baulichen Veränderungen an der Mietwohnung (dazu Senatsurteil vom 14. September 2011 - VIII ZR 10/11, NJW-RR 2012, 262 Rn. 11) - grundsätzlich in dessen alleinigem Ermessen zu entscheiden, ob er selbst bei fehlender Inanspruchnahme durch den Mieter oder sogar gegen dessen Wunsch nach Belassung des vertragswidrigen Zustands Schäden an der Sachsubstanz gleichwohl behebt. Das gilt erst recht für die im Streitfall zu beurteilende Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses.
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Dementsprechend hat auch der Senat für eine der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Konstellation bereits ausgesprochen, dass eine nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehende Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Schadensbeseitigung entfällt, soweit der Mieter den Schaden und damit den Mangel der Mietsache zu vertreten hat. In diesem Fall steht dem Vermieter vielmehr ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter zu, wobei er nach seiner Wahl die in § 249 Abs. 1 BGB geregelte Wiederherstellung durch den Mieter oder den in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Geldersatz verlangen kann (Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, aaO). Allerdings ist er bei Wahl der letztgenannten Alternative jedenfalls im Falle eines fortbestehenden Mietverhältnisses gehalten, den erlangten Geldersatz zur Erfüllung seiner dann erneut auflebenden Wiederherstellungspflicht einzusetzen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 535 Rn. 93). Eine Verlagerung der genannten Ersetzungsbefugnis auf den Mieter, wie sie der Revision vorschwebt, würde die in § 249 BGB getroffene Regelung ohne zwingenden Grund in ihr genaues Gegenteil verkehren.
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c) In gleicher Weise kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatz auch aus § 823 Abs. 1 BGB beanspruchen. Es ist anerkannt, dass bei Beschädigung von Sachen, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbarer Leistungsgegenstand sind, vertragliche und deliktische Ersatzansprüche nebeneinander bestehen können. Insoweit gelten für das Mietrecht keine Besonderheiten (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 7; vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, aaO). Diese deliktsrechtliche Haftung, deren Rechtsfolgen sich unter anderem ebenfalls nach § 249 BGB bestimmen, bleibt entgegen der Auffassung der Revision zumindest hinsichtlich ihres Anspruchsinhalts und damit auch hinsichtlich der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis von vermeintlichen mietrechtlichen Besonderheiten unberührt (so zutreffend Oechsler, aaO S. 888). Darüber hinaus hätte eine zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB führende Anspruchssperre aus den vorstehend unter II 1 b cc (2) dargestellten Erwägungen auch gegenüber einem deliktischen Schadensersatzanspruch auszuscheiden.
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2. Ebenfalls nicht durchdringen kann die Revision mit ihrer darüber hinaus zur Schadenshöhe erhobenen Rüge, der gegen den Beklagten erkannte Mietausfallschaden in Form des Gewinns, welcher dem Kläger wegen des dem Beklagten angelasteten Wohnungszustands und der dadurch verzögerten Vermietungsmöglichkeit im Sinne von § 252 BGB entgangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 149/15, WM 2017, 978 Rn. 19 f. mwN), sei nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang erstattungsfähig.
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a) Soweit die Revision dazu geltend macht, bei einer Einbeziehung dieses Schadenspostens in den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung fehle es an den von § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB geforderten Voraussetzungen, und bei einer Einordnung als Verzögerungsschaden mangele es an einem Verzug mit der dazu nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB erforderlichen Herstellungspflicht, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil die erforderliche Leistungs- oder Herstellungspflicht des Beklagten aufgrund der dem Kläger zukommenden Ersetzungsbefugnis nicht bestanden hat (dazu vorstehend unter II 1 b cc).
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b) Soweit die Revision darüber hinaus den Vortrag des Beklagten als übergangen rügt, eine Weitervermietung vor dem 1. April 2012 sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Kläger Schönheitsreparaturen und (nicht dem Beklagten obliegende) Instandsetzungsmaßnahmen an der Einbauküche hätte vornehmen müssen, so dass ihm jedenfalls vor dem genannten Datum keine Weitervermietung möglich gewesen wäre, hat der Senat diese Rüge geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
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Dr. Fetzer
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Bünger
Kosziol
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - VIII ZR 157/17
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Urteil einreichenBundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - VIII ZR 157/17 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
1
Gründe
2I.
31) Die Klägerin vermietet Baucontainer. Mit Vertrag vom 20.01./27.01.2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Aufstellung, Vermietung und Demontage einer Baucontaineranlage bestehend aus insgesamt 69 Modulen unterschiedlicher Art für ein Bauvorhaben in C (Anlage K 6, Bl. 20 ff. AH). In Ziffer II. 5. des Schreibens war vereinbart:
4„Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“
5Die Container wurden in der Folgezeit geliefert und genutzt. Am 09.01.2013 erfolgte vor Ort eine Besprechung, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Mietzeit endete mit Ablauf des Monats Februar 2013. In der Zeit vom 25. bis 28.02.2013 baute die Klägerin die Container mit Einverständnis der Beklagten an der Baustelle ab.
6Mit Rechnung vom 28.02.2013 stellte die Klägerin der Beklagten Kosten für die Beseitigung von Schäden – deren Bestehen und Umfang zwischen den Parteien überwiegend streitig ist – an den gemieteten Containern in Höhe von 25.322,97 € netto unter Fristsetzung zum 20.03.2013 in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2013 wurde die Beklagte nochmals unter Fristsetzung zum 21.05.2013 zur Zahlung, auch der außergerichtlichen Anwaltskosten, aufgefordert.
7In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 hat der Klägervertreter die Beklagte aufgefordert, bis Ende November 2013 die in der Anlage K 2 bezeichneten Mängel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 21.11.2013 hat die Beklagte die Aufforderung zurückgewiesen.
8Die Klägerin hat behauptet, bei Demontage der Container hätten insgesamt 39 der 69 Module erhebliche Beschädigungen aufgewiesen, die weit über das Ausmaß vertragsüblicher Abnutzungen hinausgingen; in zahlreichen Containern seien die dort angebrachten Heizkörper demontiert oder defekt, die Böden in extremer Weise verschmutzt, Wände und Türen teilweise zerstört und Sanitärobjekte in ekelerregender Weise verdreckt gewesen. Wegen der Einzelheiten hat sie auf die Anlagen K 2 (Bl. 6 ff. AH), K 3 (Bl. 12 AH) und K 7 (Bl. 25 ff. AH) verwiesen. Für die Beseitigung der Schäden seien Materialkosten in Höhe von 9.647,67 € sowie Lohnkosten in Höhe von 15.675,30 € erforderlich. Die Container seien bei ihrer Auslieferung neuwertig und schadensfrei gewesen. Bei der Besprechung vor Ort am 09.01.2013 habe die Beklagte zugesagt, die Beschädigungen und Verunreinigungen bis zur Rückgabe der Container zum Ende des Monats Februar 2013 zu beseitigen.
9Die Klägerin hat beantragt,
101) die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.322,97 € nebst Zinsen aus dieser Summe in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2013 zu zahlen;
112) die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.05.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, daß die Container bereits bei ihrer Aufstellung im Jahr 2009 typische Gebrauchsspuren aufgewiesen hätten. Bei Rückgabe der Container seien nur übliche Gebrauchsspuren, wie sie zwangsläufig nach vierjähriger Gebrauchstätigkeit durch Bauhandwerker entstünden, vorhanden gewesen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
15Sie hat die Ansicht vertreten, es habe an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung gefehlt, so daß ein Leistungserfüllungsanspruch der Klägerin mit Ablauf des 31.08.2013 verjährt gewesen sei und daher auch keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen sei auch kein Abzug neu für alt bei der klägerischen Forderung berücksichtigt.
16Mit dem am 20.06.2013 zugestellten Mahnbescheid vom 17.06.2013 hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 25.322,97 € sowie Nebenforderungen geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Gesamtwiderspruch eingelegt. Die Abgabe an das Prozessgericht ist am 10.07.2013 erfolgt.
172) Mit seinem Urteil vom 20.02.2014, der Klägerin zugestellt am 25.02.2014, hat das Landgericht der Klage abgewiesen.
18Ein Schadenersatzanspruch bestehe mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht, da es an einer wirksamen Nachfristsetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist fehle.
19Nach Beendigung des Mietverhältnisses seien auch Schadenersatzansprüche wegen Nichtrückgabe im ordnungsgemäßen Zustand aufgrund einer Beschädigung der Mietsache als Verletzung einer Leistungspflicht anzusehen, die gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zunächst eine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung voraussetzten. Dies sei im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 geschehen, nachdem sich die Beklagte bereits auf die Einrede der Verjährung berufen hatte. Unter die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB fielen auch Leistungsansprüche zur Rückgabe der Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand, mithin auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
20Die Verjährungsfrist bezüglich des Leistungsanspruchs auf Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand sei durch den Mahnbescheid und das hiesige Hauptverfahren nicht gehemmt worden, da sie sich alleine auf den Schadenersatzanspruch, nicht jedoch den Leistungserfüllungsanspruch bezögen und es sich um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handele. Eine Hemmung liege auch nicht nach § 213 BGB vor, da Leistungsanspruch und Schadenersatzanspruch nicht in elektiver oder alternativer Konkurrenz stünden. Der Beklagten habe daher im Zeitpunkt der Nachfristsetzung eine Einrede zur dauerhaften Leistungsverweigerung zugestanden.
21Schließlich sei eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen, da es bis zum Eintritt der Verjährung an einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gefehlt habe. Insoweit fehle es bereits an einer konkreten Mitteilung der Klägerin, welche Arbeiten von der Beklagten auszuführen seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf das angefochtene Urteil vom 20.02.2014 (Bl. 83 ff. GA) Bezug genommen.
233) Mit ihrer hier am 19.03.2014 eingegangenen (Bl. 96 f. GA) und mit einem am 23.04.2014 eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt.
24Sie ist – unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag – der Ansicht, daß eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon nicht erforderlich gewesen, jedenfalls aber in der Sitzung vom 10.10.2013 unter Fristsetzung zum 30.11.2013 wirksam erfolgt sei. Die Nachfristsetzung sei wirksam gewesen, da die Verjährung durch den zugestellten Mahnbescheid und dieses Klageverfahren rechtzeitig gehemmt worden sei. Für die Hemmung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs sei es unbeachtlich, daß noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten, da ihr jedenfalls die Sachbefugnis für diese bereits zugestanden habe.
25Nach Verkündung eines Hinweisbeschlusses am 18.12.2014 (Bl. 174) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) Schadenspositionen aufgelistet, die aus ihrer Sicht aus Sachbeschädigungen herrühren, welche einen deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz begründen. Auf den näheren Inhalt der Sachdarstellung wird Bezug genommen. Im Schreiben vom 04.03.2015 (Bl. 222) ist der Klägerin unter Beifügung von Ausdrucken einer Rechenmaschine vorgerechnet worden, daß diese Positionen einen nachvollziehbaren Schadensumfang von 2.807,17 € für die aufgelisteten Schäden zuzüglich 1.146,00 € für Beschädigungen an einem Sanitärcontainer ergeben. Gemäß Beweisbeschluss vom 04.03.2015 hat der Senat in der Sitzung vom 30.04.2015 über diese Schadenspositionen Zeugenbeweis erhoben. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die Beklagte erklärt, daß sie den Eintritt der insoweit behaupteten Schäden dem Grunde nach nicht mehr bestreite. Lediglich ihre Haftung und die Schadenshöhe bleiben bestritten.
26Die Klägerin beantragt,
27das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.02.2014 – 86 O 75/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
281) an sie 25.322,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2013 zu zahlen;
292) an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil. Die Klägerin sei schon an einer vertragsgemäßen Übergabe nicht interessiert gewesen, da sie keine Zustandsabnahme und Nachbesserungsaufforderung vor Ort vorgenommen habe. Die Anlage K 2 sei der Rechnung nicht beigefügt gewesen, so daß die Reklamationen bis März 2013 unbekannt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe wegen des Abbaus und des Abtransports durch die Klägerin keine Zugriffsmöglichkeit der Beklagten mehr bestanden. Soweit erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013 überhaupt eine Beseitigungsaufforderung bezüglich der in Anlage K 2 aufgeführten Positionen erfolgt sei, sei dies nach Ablauf der Verjährungsfrist sowie ohne Angabe des Standorts der Container und welche Leistungen bei welchem Container vorzunehmen seien geschehen. Der Standort in H sei erst mit Schreiben vom 31.10.2013, zugegangen am 12.11.2013, mitgeteilt worden, wobei Erfüllungsort jedoch C sei. Die pauschal von der Klägerin behaupteten Mängel würden auch auf eine mangelnde Geeignetheit der Container für einen Baustellenbetrieb schließen lassen, worauf die Klägerin jedoch nicht hingewiesen habe. Daher habe ohnehin keine Pflicht bestanden, die Container im Zustand wie bei der Anmietung zurückzugeben. Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2013 stelle keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, sondern lediglich eine Zurückweisung der konkreten Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, da diese aus Rechtsgründen ins Leere gehen würde.
33Bezüglich des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs fehle es jedenfalls an der Voraussetzung einer Nachbesserungsaufforderung mit abgelaufener Fristsetzung. Ein Nachbesserungsverlangen sei dagegen nicht streitgegenständlich. Da die Klägerin die Container selbst abgebaut und abtransportiert habe, sei schon deshalb keine Rückgabe in nicht ordnungsgemäßem Zustand durch die Beklagte erfolgt. Im Übrigen seien diese am 25.02.2013 in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Die rein pauschal von der Klägerin behaupteten Beschädigungen hielten sich für Baucontainer im üblichen Rahmen. Da ein Nachbesserungsanspruch der Klägerin jedenfalls verjährt sei, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch mehr.
34Ein deliktischer Anspruch auf Leistung von Schadensersatz besteht nach Auffassung der Beklagten nicht. Hierzu verhält sich der Schriftsatz vom 01.05.2015 (Bl. 260), den die Beklagte in der Spruchfrist zu den Akten gereicht hat.
35II.
36Die Berufung hat in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten auf deliktischer Grundlage Ersatz für die Schäden verlangen, deren Verursachung sich nicht lediglich als Folge des Gebrauchs der Mietobjekte darstellt, sondern als Folge schuldhaft begangener Sachbeschädigung. Mietvertragliche Ersatzansprüche bestehen demgegenüber nicht.
371. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281, 546 BGB.
38a) Die Beklagte war aufgrund Ziffer 5) der Mietvereinbarung verpflichtet, „den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“ Die Parteien haben diese Vereinbarung wirksam getroffen, da das Schreiben der Beklagten vom 20.01.2009 ausweislich Anlage K 6 (Bl. 20 ff. AH) von der Beklagten unterzeichnet wurde, so daß es sich nicht – wie von der Beklagten mit der Klageerwiderung behauptet – lediglich um einen Entwurf gehandelt hat.
39Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen AGB-Vorschriften unwirksam sein sollte. Zum Einen stammen das Schreiben und damit die Klausel von der Beklagten, so daß diese Verwenderin der AGB wäre. Selbst wenn es sich dabei – wie von ihr vorgetragen – um eine Übernahme der vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin gehandelt haben sollte, ergibt sich daraus nicht, daß es sich um eine von der Klägerin verwendete Klausel handelte. Es ist nicht ersichtlich, daß es der Beklagten nicht frei gestanden haben sollte, diese Klausel in ihr Schreiben zu übernehmen oder nicht. Im Übrigen führt die Beklagte selbst aus, man habe sich in Verhandlungen befunden. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klausel für die Beklagte eine unangemessene Benachteiligung darstellte. Die Klausel ist so zu verstehen, daß die Container zum Einen „in ordnungsgemäßem Zustand“, und des Weiteren „in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung“ zurückzugeben sind. Beide Verpflichtungen benachteiligen die Beklagte nicht unangemessen, sondern sind in einem Mietverhältnis üblich.
40b) Vertragliche Ansprüche scheitern indes daran, daß sie mangels in unverjährter Zeit erklärter Fristsetzung nicht entstanden sind.
41aa) Was Ansprüche des Vermieters anbetrifft, die sich ausschließlich aus dem Vertrag und nicht auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen herleiten lassen, ist das Erfordernis einer vorrangigen Geltendmachung des Wiederherstellungsanspruchs, mithin auch das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB, zutreffender Literaturansicht nach zu bejahen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., § 546a Rn. 81; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 546 Rn. 40). Dem schließt der Senat sich an.
42Soweit es Beschädigungen an der Substanz des Mietgegenstandes betrifft, ist streitig, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand zunächst ein Erfüllungsanspruch gegen den Mieter besteht, mit der Folge, daß es einer Fristsetzung gemäß § 281 BGB bedarf, bevor der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder ob diese alleine unter § 280 Abs. 1 S. 1 BGB fallen.
43In der Literatur wird im Falle einer Substanzbeschädigung der Mietsache teilweise ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB angenommen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546a Rn. 82 f.; Oechsler NZM 2004, 881, 888; BeckOK BGB/Ehlert § 546a Rn. 20, wobei letzterer alleine aus pragmatischen Gründen für eine Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB eintritt, während dogmatische Erwägungen für eine Anwendung des § 281 BGB sprächen).
44Dagegen geht die bisher veröffentlichte Rechtsprechung (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2012 – 10 S 29/11; AG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013 – 2 C 71/13, ZMR 2014, 218; AG Kassel, Urteil vom 07.05.2009 – 40 C 384/08, WuM 2011, 467) und eine andere Ansicht in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 546 Rn. 7; Kraemer NZM 2010, 395; Scheuer/Emmerich in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kapitel V.A Rn. 150) auch bei Beschädigungen der Mietsache von einem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB aus, so daß vor der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs der Mieter zunächst unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern ist.
45Der Senat schließt sich letzterer Ansicht an.
46Nach § 546 Abs. 1 BGB hat der Mieter dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben. Inhalt der Rückgabepflicht ist nach der dargestellten Rechtsauffassung dabei auch, daß die Mietsache dem vertragsgemäßen Zustand entspricht, also keine weiteren vom Mieter verursachten Mängel hat, als sie der vertraglich erlaubten Abnutzung der Mietsache entsprechen. Schäden, die der Mieter schuldhaft herbeigeführt hat oder die ihm zugerechnet werden, hat er zu beseitigen, d. h. einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 50; Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2014, § 546 Rn. 21). Soweit der Schuldner eine fällige Leistung - hier die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand – nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger gemäß §§ 280, 281 BGB grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat oder die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist.
47Für die Ansicht, die in Rechtsprechung und Literatur überwiegen dürfte, sprechen einerseits praktische Vorzüge, wonach eine Abgrenzung zwischen zu beseitigenden, einfachen Gebrauchsspuren (wie z. B. Nägel oder Dübellöcher in Wänden) und einer weitergehenden Substanzbeschädigung schwierig ist. Im Rahmen von Rückbauverpflichtungen, welche unstreitig unter §§ 280, 281 BGB fallen, liegen oftmals Handlungen zugrunde, die streng genommen als Substanzbeschädigungen anzusehen sind, wie z. B. Wanddurchbrüche in Gebäuden, ohne daß diese einen Schadenersatzanspruch ohne vorherige Fristsetzung zur Wiederherstellung begründen würde. Im Übrigen ist der BGH, jedenfalls altes Schuldrecht betreffend (§ 326 BGB a. F.), davon ausgegangen, daß der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters die Beseitigung von Schäden an der Mietsache umfasste und insoweit zunächst eine Fristsetzung erforderlich war (BGH – VIII ZR 184/87 -, NJW 1988, 1778). Gründe, dies nach neuem Schuldrecht anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.
48Der gedankliche Ausgangspunkt der Gegenauffassung, daß bereits während des Mietverhältnisses eine Schadensersatzpflicht bestehe, welche durch das Erfordernis der Fristsetzung quasi suspendiert werde (so Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 83), ist auch nicht zwingend. Auch bei Substanzverletzungen der Mietsache ist es nicht selbstverständlich, daß dem Vermieter ohne weiteres ein in Geld zu erfüllender Schadensersatzanspruch auch während des laufenden Mietverhältnisses zusteht. Soweit der Mieter mit dem von ihm verursachten Schaden im Rahmen seines eigentumsrechtlich geschützten Besitzrechts zu leben bereit ist und beispielsweise beabsichtigt, den Schaden erst bei der Rückgabe zu beseitigen, kann seine Berechtigung hierzu auch dogmatisch aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 BGB oder einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag hergeleitet werden (so LG Saarbrücken a.a.O). Im Übrigen ist es nicht zwingend, daß ein Vermieter im laufenden Mietverhältnis einen unmittelbaren Anspruch auf Geldersatz gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat, da ihm dann der Geldersatz zur freien Verfügung zugewiesen würde. Das jedoch ist ausgeschlossen, da in einem solchen Fall dem Mieter die Schadensbehebung im laufenden Mietverhältnis zugutekommen müsste. Auch im laufenden Mietverhältnis könnte der Vermieter daher lediglich auf einen Wiederherstellungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB verwiesen werden (so Kraemer NZM 2010, 395).
49Fallen daher sämtliche durch die Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der Mietsache unter §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB, so war zunächst eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich.
50d) Eine solche Fristsetzung erfolgte erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013, in welchem die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zur Beseitigung der „in der Anlage K 2 im Einzelnen aufgelisteten Mängel“ aufforderte.
51Ob diese Fristsetzung überhaupt ausreichend konkret war, kann dahin stehen. Dies würde voraussetzen, daß erkennbar ist, welche konkreten Leistungen von der Beklagten gefordert werden. Da der Anlage K 2 jedenfalls teilweise nicht entnommen werden kann, welche Beeinträchtigungen genau gerügt werden (so z. B. bezüglich der Türschlösser und –beschläge und der Duscharmaturen), könnte es zumindest insoweit schon an einer konkreten Leistungsaufforderung fehlen.
52Indes ging die Fristsetzung ins Leere.
53Denn am 10.10.2013 war der primäre Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß § 548 BGB bereits verjährt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, unterliegt auch der Leistungsanspruch auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 150/93, NJW 1995, 252; BGH XII ZR 52/08, NZM 2010, 621). Diese beginnt gemäß §§ 200, 548 BGB mit der Rückgabe der Mietsache (BGH VIII ZR 114/04, NZM 2005, 176;BGH VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588), im vorliegenden Fall mithin mit der Rückgabe am 28.02.2013. Sie endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 31.08.2013.
54Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht nur gegenüber dem Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, sondern auch gegenüber dem Wiederherstellungsanspruch erhoben. Der dem entgegen tretende Vorhalt der Klägerin ist unzutreffend. Selbst wenn man mit der Klägerin die Einrede der Verjährung in der Klageerwiderung vom 19.09.2013 (Bl. 36 GA) lediglich als auf den Schadenersatzanspruch bezogen ansieht, obwohl die Beklagte in den Absätzen davor ausdrücklich den Anspruch der Klägerin mit der Begründung zurückweist, daß es an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung fehlt, so hat sie jedenfalls spätestens mit Schriftsatz vom 22.11.2013 ausdrücklich die Einrede der Verjährung bezüglich des primären Mängelbeseitigungsanspruchs erhoben (Bl. 54 GA), wobei sie darauf hinweist, daß diese Einrede auch bereits mit der Klageerwiderung erfolgt sei. Unabhängig davon, ob man insoweit lediglich eine Klarstellung bezüglich der bereits mit der Klageerwiderung erhobenen Einrede der Verjährung sieht, war selbst die Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 22.11.2013 immer noch vor Ablauf der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 bis Ende November 2013 gesetzten Frist erhoben, so daß selbst das Argument der Klägerin, die Einrede der Verjährung sei bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht erhoben worden, unzutreffend ist.
55Die erst am 10.10.2013 gesetzte Nachfrist konnte im Hinblick auf die Entstehung eines Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz keine Wirkungen mehr entfalten. Voraussetzung für die wirksame Bestimmung einer Nachfrist ist, daß der Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Nachfristsetzung noch durchsetzbar ist (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 223/01, NZM 2004, 583; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 BGB Rn. 19 mit Verweis auf § 323 Rn. 48; Blank/Börstighaus, a.a.O., § 548 Rn. 22). Im Zeitpunkt der Nachfristsetzung hatte sich die Beklagte jedoch bereits erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, da sie diese bereits mit der Klageerwiderung vom 19.09.2013 erhoben hatte.
56Eine Hemmung der Verjährung durch die zuvor unstreitig in nicht verjährter Zeit erfolgte Zustellung des Mahnbescheides und der Anspruchsbegründung gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. u. 3 BGB erfolgte nicht. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids tritt nur für den geltend gemachten Streitgegenstand ein. Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid und der Anspruchsbegründung indes lediglich einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, jedoch keinen Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch und dem Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände, so daß die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht zugleich die Hemmung des nicht geltend gemachten Wiederherstellungsanspruchs bewirkt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wiederherstellungsanspruch zumindest hilfsweise geltend gemacht worden wäre (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 548 Rn. 73).
57Die Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) kann für die Lösung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden, da dort Schadenersatz- und Wiederherstellungsanspruch in unverjährter Zeit im Wege des Haupt- und Hilfsantrages geltend gemacht wurden. An letzterem fehlt es hier.
58Ist der primäre Leistungsanspruch der Klägerin auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes jedoch verjährt, ist die Beklagte berechtigt, diesen dauerhaften Einwand einem Leistungsanspruch entgegen zu halten. Damit fehlt es vorliegend an einer Anspruchsvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, nämlich einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
59Diese Folge kann nicht dadurch beseitigt werden, daß man der Klägerin einen sekundären Schadenersatzanspruch, der in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde, unabhängig hiervon zugesteht. Ist die Beklagte dauerhaft zur Verweigerung der primären Leistungspflicht berechtigt, steht dies einer sekundären Schadenersatzpflicht entgegen. Die Klägerin verkennt in ihrer Berufungsbegründung, daß das Landgericht keine Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, sondern eine Verjährung des vorrangigen Leistungsanspruchs angenommen hat und demzufolge einer Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs, nämlich der wirksamen Fristsetzung, eine dauerhalte Leistungsverweigerungseinrede entgegen steht.
60e) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf welche Bezug genommen wird, die Fristsetzung für nicht entbehrlich gehalten.
612. Schadensersatz kann die Klägerin demgegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung ihres Eigentums verlangen.
62a) Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) aufgelisteten Beschädigungen stellen sich, was nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, als Eigentumsverletzung im Sinne der Haftungsnorm dar.
63b) Die Beklagte hat durch Verletzung einer sie treffenden Organisationspflicht hierzu fahrlässig einen ursächlichen Beitrag geleistet.
64Deliktisch relevantes Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein, die sich aus dem Gesichtspunkt der Verantwortung für die Organisation von Geschehensabläufen ergibt (BGH VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868; BGH X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056, 1057).
65Dem konnte die Beklagte nicht ausschließlich durch Übertragung des tatsächlichen Baugeschehens auf einen Generalunternehmer Genüge tun. Es widerspräche jeder praktischen Erfahrung, wollte man annehmen, die am Bau beteiligten Unternehmer würden sich aus eigenem Antrieb mit der Frage befassen, wie die an der Baustelle eingesetzten Baucontainer vor einer Beschädigung durch die dort tätigen Bauarbeiter geschützt werden können. Dies oblag der Beklagten als dem für den Erhalt der Mietobjekte verantwortlichen Vertragspartner. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, daß insoweit überhaupt geeignete Maßnahmen getroffen wurden.
66c) Den Schadensumfang schätzt der Senat, nachdem die Beschädigungen als solche unstreitig geworden sind, auf den Betrag, den der Vorsitzende in der Anlage zum Schreiben vom 04.03.2015 ausgerechnet hat. Die punktuellen Angaben der Klägerseite hierzu erscheinen im Zusammenhang mit der ausführlichen Dokumentation der Beschädigungen in den vorgelegten Anlagen plausibel und keinesfalls überhöht. Da die betreffenden Gegenstände indes auf der Baustelle der Beklagten längere Zeit in Betrieb waren und es sich, nicht zuletzt wiederum unter Berücksichtigung des tatsächlichen Baugeschehens, um Teile handelt, die auch bei bauüblichem Gebrauch einem Verschließ unterliegen, erscheint aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“ ein pauschaler Abzug von rd. 25 % sachgerecht. Daraus ergibt sich der gerundet zuerkannte Betrag.
67d) Die Forderung ist nicht verjährt. Da der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) selbst für den vertraglichen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz die Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung noch vor der gebotenen Fristsetzung angenommen hat, muss dies erst recht für Ansprüche gelten, die ohne Fristsetzung entstehen, mithin auch für den deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz.
68e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Vorgerichtliche Kosten der Rechtsberatung können nicht verlangt, werden, weil die tragenden Erwägungen für die Haftung der Beklagten erst im Verlauf des Rechtsstreits herausgearbeitet worden sind.
69III.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71IV.
72Der Streitwert für die Berufung wird auf 25.322,97 € festgesetzt.
73V.
74Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Umfang der Berufungszurückweisung die Revision zuzulassen, weil ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz begründet und daher eine Anspruchsgrundlagenvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch – die fruchtlose Fristsetzung – nicht eingreift. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) sowie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung lassen eine Beantwortung nicht zu.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 4. Februar 2014 - 13 C 41/12 - mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird an den Kläger 1.197,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt von den Kosten des ersten Rechtszugs 86%, der Beklagte 14%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 75%, der Beklagte 25%.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 4.2.2014 - 13 C 41/12 (05) - die Klage in Höhe von 4.722.50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
A.
B.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 4. Februar 2014 - 13 C 41/12 - mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird an den Kläger 1.197,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt von den Kosten des ersten Rechtszugs 86%, der Beklagte 14%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 75%, der Beklagte 25%.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 4.2.2014 - 13 C 41/12 (05) - die Klage in Höhe von 4.722.50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
A.
B.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der seiner verstorbenen Mutter dadurch entstanden ist, daû das von der Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages zurückgegebene Tankstellengrundstück erhebliche Kontaminationsschäden aufwies. Im Jahre 1949 erwarb der Vater der später verstorbenen E.K., Rechtsvorgängerin des Klägers, in D. (Sachsen) ein ca. 1.800 m² groûes Grundstück und errichtete darauf eine Tankstelle. Nach Fertigstellung im April 1950 über-trug er das Grundstück seiner Tochter, die die Tankstelle zunächst betrieb. Im Jahre 1951 siedelte sie in die Bundesrepublik über und übertrug das Grundstück an ihren Vater zurück, der die Tankstelle - zum Teil als Tankstellenverwalter des VEB Minol - weiterführte. Mit Vertrag vom 1. September 1961 vermietete der Vater das Tankstellengrundstück dem VEB Minol zum Betrieb einer Tankstelle. 1966 verstarb der Vater und wurde aufgrund gewillkürter Erbfolge von seiner Schwester, Frau K., beerbt. Diese erneuerte im Jahre 1967 den Nutzungsvertrag mit dem VEB Minol und vereinbarte ein monatliches Nutzungsentgelt von 200 DDR-Mark. 1967 verlängerten Frau K. und der VEB Minol die Laufzeit des Vertrages um weitere 25 Jahre, also bis 1992. Frau K. starb im Jahre 1984. Ihre Erben übertrugen aufgrund eines von ihr ausgesetzten Vermächtnisses im März 1991 das Tankstellengrundstück der E.K.. Als seit Juni 1991 geführte Verhandlungen über eine Neugestaltung des Vertrages zu keinem Ergebnis führten, kündigte E.K. im September 1991 den Vertrag fristlos. Als die Firma Minol die Kündigung zurückwies, erklärte E.K., sie nehme sie zurück. Anfang 1992 fand durch den TÜV eine Bodenuntersuchung des Tankstellengrundstücks statt, aus der sich eine erhebliche Kontaminierung ergab. Über die Pflicht, die Sanierungskosten zu tragen, haben die Parteien anschlieûend korrespondiert. Das Tankstellengrundstück wurde sodann an E.K. zurückgegeben. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist zwischen den Parteien streitig. Mit einer am 24. März 1993 zugestellten Klageschrift erhob E.K. wegen der Verpflichtung, den durch die Kontaminierung entstandenen Schaden zu er-
setzen, Feststellungsklage sowohl gegen die Minol Südtank GmbH als auch gegen die Minol AG. Beide Gesellschaften sind aus dem VEB Minol hervorgegangen. Rechtsnachfolgerin des VEB Minol als Mieterin ist die Minol AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die (damalige) Klage gegen die Minol AG nahm E.K. mit Schriftsatz vom 26. März 1993 zurück, verkündete aber der Minol AG mit Schriftsatz vom 6. Mai 1993 den Streit. Die Klage gegen die Minol Südtank GmbH wurde durch Urteil vom 22. Juni 1993, das rechtskräftig ist, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging die Klage mit einem entsprechenden Feststellungsantrag am 20. Juli 1993 bei Gericht ein und wurde am 5. August 1993 der Beklagten zugestellt. Mit notariellem Vertrag vom 27. August 1993 räumte E.K. der H.-H. E. Mineralölhandels GmbH ein Erbbaurecht an dem Tankstellengrundstück ein. In diesem Vertrag übernahm E.K. die Kosten der Sanierung. In den Jahren 1994/1995 lieû E.K. den Boden unter der Tankstelle für ca. 350.000 DM entsorgen und errichtete anschlieûend darauf eine neue Tankstellenanlage. Das Landgericht hat der Feststellungsklage der E.K. in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit E.K. die Feststellung begehrt hat, daû die Beklagte mehr als 2/3 des Schadens zu ersetzen hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, daû der Verursachungsanteil der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger an der vorliegenden Kontaminierung des Grundstücks - neben den früheren Betreibern der Tankstelle - auf mindestens 2/3 zu schätzen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die
sich unter anderem auf Verjährung beruft. Sie will erreichen, daû die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Feststellungsklage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt hat, nach wie vor zulässig (§ 256 ZPO). Bei Erhebung der Feststellungsklage war der damaligen Klägerin der Umfang des Schadens noch nicht bekannt und sie konnte deshalb keine bezifferte Leistungsklage erheben. Sie hatte deshalb ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet war, Schadensersatz zu leisten. Zwar hat die damalige Klägerin im Laufe des Rechtsstreits den Boden sanieren lassen, so daû ihr die Kosten der Sanierung bekannt geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage regelmäûig nicht dadurch unzulässig, daû im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97 - NJW 1999, 639, 640; Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 256 Rdn. 55, jeweils m.w.N.). 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daû die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäû dem hier anwendbaren § 556 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet war, das Grundstück - abgesehen von den unver-meidlichen Änderungen infolge des vertragsgemäûen Gebrauchs - in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hatte (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 1081). Entgegen der Annahme der Revision geht das Berufungsgericht auch zu Recht davon aus, daû das Grundstück den Rechtsvorgängern der Beklagten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB a.F. bereits am 1. September 1961 überlassen worden ist. Der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks - der Groûvater des Klägers - hat die Tankstelle bereits zum 1. September 1961 dem VEB Minol zur Nutzung überlassen. In diesen Vertrag ist nach seinem Tod seine Schwester als Erbin eingetreten. Diese hat im Jahre 1967 einen als Änderungsvertrag anzusehenden Vertrag abgeschlossen. In diesen geänderten Mietvertrag ist die Mutter des Klägers eingetreten, als sie - schon unter Geltung des BGB - aufgrund eines Vermächtnisses als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde (§ 571 BGB a.F. = § 566 BGB n.F.). Sie ist somit in einen seit dem 1. September 1961 ununterbrochen bestehenden Vertrag mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eingetreten. Das hat zur Folge, daû die Beklagte das Grundstück jedenfalls im Grundsatz in dem Zustand zurückzugeben hatte, in dem es sich am 1. September 1961 befunden hat. 3. Die Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustands ist eine Hauptleistungspflicht im Sinne des hier anwendbaren § 326 BGB a.F., wenn erhebliche Kosten zur Wiederherstellung aufzuwenden sind (Wolf/Eckert/ Ball aaO Rdn. 1087 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fuûn. 51). Soweit die Beklagte zu umfangreichen Sanierungsmaûnahmen verpflichtet war, hat sich der entsprechende Anspruch der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. in einen Schadensersatzanspruch in Geld verwandelt. Es ist der Revision zwar einzuräumen, daû § 326
Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich eine Nachfristsetzung und eine Ablehnungsandrohung voraussetzt. Beides ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner ernstlich und endgültig jede Erfüllung verweigert (vgl. Emmerich in MünchKomm/ BGB, 4. Aufl. § 326 Rdn. 79, 80 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fuûn. 246). Die Beklagte hat das Tankstellengrundstück in unsaniertem Zustand zurückgegeben und, lange bevor die Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sind, ernstlich und endgültig die Meinung vertreten, das Grundstück habe sich bei der Rückgabe in dem geschuldeten Zustand befunden und sie - die Beklagte - sei zu weiteren Sanierungsmaûnahmen nicht verpflichtet gewesen. 4. Nicht zu beanstanden ist auch die auf einer Schätzung nach § 287 ZPO beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die zur Zeit der Rückgabe des Grundstücks vorliegende Kontaminierung des Bodens sei mindestens zu 2/3 in der Zeit seit dem 1. September 1961 entstanden. Wenn mehrere Betreiber einer Tankstelle hintereinander zur Kontaminierung des Bodens beigetragen haben, ist nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, der Verursachungsanteil des einzelnen Betreibers auf der Grundlage des von ihm angerichteten Mindestschadens gemäû § 287 ZPO zu schätzen (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881 unter Nr. 5 m.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daû dem Berufungsgericht bei seiner im wesentlichen dem Tatrichter überlassenen Schätzung Ermessensfehler zum Nachteil der Beklagten unterlaufen sind. Die Tankstelle ist zwischen der ersten Inbetriebnahme im Jahre 1950 und der Rückgabe an die Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses mehr als 40 Jahre betrieben worden, davon mehr als 30 Jahre - seit 1. September 1961 - durch die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger.
Die Schätzung wäre im übrigen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man mit der Revision davon ausginge, der Beklagten seien nur Verursachungen ab dem 1. Januar 1967 zuzurechnen. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, daû der Sachverständige Dr. N. festgestellt hat, nach der Zusammensetzung der im Boden gefundenen Kraftstoffreste müsse der überwiegende Teil der Verunreinigung neueren Datums sein. Im übrigen ist zu berücksichtigen , daû erst ein Rechtsvorgänger der Beklagten die Anlage zu einer Groûtankstelle ausgebaut hat. 5. Weiter führt das Berufungsgericht aus, es sei Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daû die im Laufe der Dauer des Mietvertrages erfolgte Kontamination lediglich die Folge einer vertragsgemäûen Nutzung im Sinne des § 548 BGB a.F. sei. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelungen. Deshalb sei sie verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Kontamination (2/3 des Gesamtschadens) zu tragen. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Richtig ist, daû nach § 548 BGB a.F. (§ 538 BGB n.F.) Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsgemäûen Gebrauch herbeigeführt worden sind, von dem Mieter nicht vertreten werden müssen. Das bedeutet, daû er nicht verpflichtet ist, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine durch den vertragsgemäûen Gebrauch notwendigerweise eingetretene Beschädigung der Mietsache zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1993, 712, 713) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZMR 1999, 166 f) haben daraus geschlossen, daû der Mieter oder Pächter eines Tankstellengeländes nicht für Bodenverunreinigungen hafte, die lediglich auf den vertragsgemäûen Gebrauch der Tankstelle zurückzuführen
seien, wenn ihm nicht in dem Vertrag eine entsprechende Erhaltungslast aufgebürdet worden sei. Das ist im Grundsatz zutreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Mieter oder Pächter eines Tankstellengrundstücks regelmäûig nicht für Bodenverunreinigungen, die der übliche, die an Ort und Stelle geltenden Umweltstandards einhaltende Betrieb der Tankstelle notwendigerweise mit sich bringt. Daû wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Korrektur dahingehend zu erfolgen hätte, daû der Mieter an den Kosten der Beseitigung auch der durch den vertragsgemäûen Gebrauch entstandenen Kontaminierung prozentual zu beteiligen ist (vgl. hierzu nachfolgend unter 10.), ändert nichts daran, daû die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bei Beendigung des Mietverhältnisses vorliegende Kontaminierung durch einen vertragsgemäûen Gebrauch verursacht worden ist. Was in der Zeit zwischen 1961 und dem Beitritt der vertragsgemäûe Gebrauch der Tankstelle war, kann nicht nach den in der Bundesrepublik geltenden und nach den heute üblichen Standards beurteilt werden. Es ist vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig sieht, darauf abzustellen, was auf dem Gebiet der DDR üblich, also dort Standard war. Da die Kontaminierung im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch eingetreten ist, trägt die Beklagte als Mieterin die Beweislast für ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung, die vorgefundene Kontaminierung sei auf den in der DDR üblichen, vertragsgemäûen Gebrauch zurückzuführen (BGHZ 66, 349, 353; Voelskow in MünchKomm/BGB 3. Aufl. § 548 Rdn. 11 m.w.N.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit ihrer entsprechenden Behauptung beweisfällig geblieben, beruht, wie die Revision zu Recht
rügt, auf einem Verfahrensverstoû. Das Berufungsgericht hat durch einen im Termin vom 11. Januar 1999 verkündeten Beschluû angeordnet, daû der Sachverständige Dr. N. (unter anderem) mündlich dazu gehört werden solle, "ob nach den Ergebnissen der durchgeführten Bohrungen eine nur geringe Mineralöl -Kohlenwasserstoff-Belastung festgestellt werden kann, die lediglich auf bei jedem Tankstellenbetrieb anfallende Tropfschäden bzw. Handhabungsverluste beruhe bzw. beruhen könne". Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Kontaminierungen müsse man davon ausgehen, "daû es sich hier überwiegend um Tropf- oder Überfüllungsverluste gehandelt hat, nicht aber um gröûere Tankleckagen". Ihm seien "keine Publikationen bekannt darüber, was bei einem Tankstellenbetrieb als durch den normalen Tankstellenbetrieb verursachte Kontamination üblich" sei, er könne deshalb nichts dazu sagen, ob die Kontamination auf den üblichen Gebrauch zurückzuführen sei. Daraus durfte das Berufungsgericht nicht herleiten, die Beklagte sei mit ihrer entsprechenden Behauptung beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Dr. N. ist Geologe und Fachmann für Wasser- und Bodenkontaminierung im allgemeinen. Er ist nicht ausgewiesen als Fachmann für den Betrieb von Tankstellen. Er hat Art und Umfang der Kontaminierung festgestellt. Seine weitere Feststellung, die vorgefundenen Verunreinigungen seien ihrer Art nach überwiegend auf Tropf- und Überfüllungsverluste zurückzuführen, nicht auf "gröûere Tankleckagen", legt die Annahme nahe, daû die Ausrüstung der Tankstelle und die Art und Weise des Tankens und des Befüllens der Tanks durch die Tanklastwagen eine entscheidende Ursache für die eingetretene Kontaminierung gewesen sein könnte. Die Beantwortung der Beweisfrage setzt Kenntnisse darüber voraus, welche Umweltstandards in der DDR bezüglich des Betriebs von Tankstellen vorgeschrieben oder üblich waren, wie die Tankstellen in der DDR üblicherweise ausgerüstet waren und betrieben wurden (z.B. ob bzw. seit welcher Zeit die Tankrüssel automatisch abschalteten, wenn der Tank voll war, ob
die Bodenoberfläche im Bereich der Tanksäulen versiegelt war, um das Eindringen von herabtropfendem Benzin zu verhindern), schlieûlich ob der Umfang der hier festgestellten Kontaminierung aus dem Rahmen fiel oder regelmäûig vorgefunden wurde. Wenn der Sachverständige Dr. N. hierüber keine hinreichenden Kenntnisse hat und deshalb nicht beurteilen kann, welche Kontaminierungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bei Tankstellen auch ohne besondere Vorkommnisse üblich waren, dann muûte das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen zuziehen, der solche Kenntnisse hat. Zumindest muûte es den Versuch unternehmen, einen solchen Sachverständigen ausfindig zu machen. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb keinen Bestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, abschlieûend zu entscheiden. 6. Entgegen der Annahme der Revision ist eine abschlieûende Entscheidung - eine Abweisung der Klage - nicht deshalb möglich, weil eventuelle Ansprüche verjährt wären. Verjährung ist nämlich nicht eingetreten. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ist die Frage, ob die Ansprüche des Klägers verjährt sind, nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen. Nach § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. = § 548 Abs. 1 BGB n.F. verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten , beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält. Der Streit der Parteien darüber, wann das Tankstellengrundstück zurückgegeben worden ist, kann dahingestellt bleiben. Der Lauf der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters ist nämlich - auch nach altem Recht - gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und keine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGHZ 93, 64, 69,
70; Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - ZMR 1992, 96, 98). Die Parteien haben nach der von der früheren Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung - noch vor der Rückgabe des Grundstücks - unstreitig Verhandlungen geführt, und zwar nicht nur über eine eventuelle Fortsetzung des Mietverhältnisses, sondern ausdrücklich auch über die Sanierungskosten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daû diese Vergleichsverhandlungen vor Erhebung der ersten (später zurückgenommenen) Klage abgebrochen worden sind. Die Verjährung wurde durch die Zustellung dieser Klage am 24. März 1993 unterbrochen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, blieb die Unterbrechung trotz der Klagerücknahme wirksam, weil die frühere Klägerin in dem Vorprozeû der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits nach der Klagerücknahme gegen sie den Streit verkündet hat (§ 212 Abs. 2 BGB a.F.). Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschlieût, genügte zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nach einer Klagerücknahme statt der in § 212 Abs. 2 BGB a.F. allein erwähnten neuen Klage auch eine der übrigen Maûnahmen nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BGB a.F., also auch eine Streitverkündung nach Nr. 4 (Grothe in MünchKomm/BGB 4. Aufl. § 212 Rdn. 5 m.N.). Notwendig für eine Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung ist "Präjudizialität". Dazu ist es ausreichend, wenn eine alternative Haftung des Streitverkündenden in Betracht kommt (Staudinger/Peters, BGB Bearbeitung 2001 § 209 Rdn. 88). Hier drehte es sich im Vorprozeû, in dem die Streitverkündung erfolgt ist, gerade darum, ob die Minol GmbH oder die Minol AG passivlegitimiert war. Nachdem im Vorprozeû die Klage durch Urteil vom 22. Juni 1993 abgewiesen worden war, wurde im vorliegenden Rechtsstreit bereits am 20. Juli 1993 - vier Wochen später - die Feststellungsklage eingereicht, die am 5. August 1993 zugestellt wurde.
7. Entgegen der Annahme der Revision sind Schadensersatzansprüche des Klägers auch nicht wegen eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen oder eingeschränkt, weil seine Mutter es unterlassen hat, rechtzeitig einen sogenannten Freistellungsantrag zu stellen. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I 766) hätten sowohl die frühere Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks als auch die Beklagte als Betreiberin der Tankstelle wegen "durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden" einen Befreiungsantrag stellen können. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes muûte der Antrag auf Freistellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen gestellt sein. Diese Frist haben beide Parteien versäumt. Dieses Versäumnis kann im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, weil einem entsprechenden Freistellungsantrag nicht zwingend stattgegeben werden muûte. Die Behörde hatte vielmehr nach ihrem Ermessen zu entscheiden und dabei auch "die Interessen ... der Allgemeinheit und des Umweltschutzes" zu beachten. Die Freistellung konnte auch unter Auflagen erfolgen. Es ist nichts dazu vorgetragen , daû im vorliegenden Fall Voraussetzungen gegeben waren, unter denen üblicherweise eine Freistellung erfolgt ist, schon gar nicht eine Freistellung ohne Auflagen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daû ein rechtzeitig gestellter Freistellungsantrag Erfolg gehabt hätte. Im übrigen ist das Versäumnis auf seiten der Beklagten schwerer zu bewerten als auf seiten der früheren Klägerin. Die Beklagte hat auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ein umfangreiches Tankstellennetz betrieben und war
deshalb ständig mit solchen Fragen befaût. Das gilt für die frühere Klägerin nicht, auch wenn sie anwaltlich vertreten war. Die Beklagte hätte nicht nur den Freistellungsantrag selbst stellen können und - sollte er erfolgversprechend gewesen sein - stellen müssen, sie wäre als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag auch verpflichtet gewesen, die frühere Klägerin auf die Möglichkeit eines solchen Freistellungsantrages hinzuweisen. Die Parteien haben zu der fraglichen Zeit unstreitig über die Sanierungskosten verhandelt. Das Verschulden der Beklagten an der Säumnis wäre gegenüber einem eventuellen Mitverschulden der früheren Klägerin derart schwerwiegender zu bewerten, daû das Mitverschulden der früheren Klägerin auûer Betracht zu bleiben hätte. 9. Die Sache muû an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die fehlende Beweiserhebung nachholen und - eventuell nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. 10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Auch wenn man unterstellt, daû die auf die Mietzeit der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers entfallende Kontaminierung ganz oder zum Teil auf den vertragsgemäûen Gebrauch zurückzuführen ist, bedeutet das allerdings nicht, daû dem Kläger insoweit keinerlei Ansprüche zustehen. Das geltende Umweltrecht der Bundesrepublik stellt sicher, daû bei seiner strikten Anwendung und bei ordnungsgemäûem Betrieb der Anlage Kontaminationen des Bodens in einem Umfang, wie sie bei dem Grundstück des Klägers festgestellt worden sind, auch nicht annähernd eintreten können. Das verbleibende Restrisiko ist allgemein bekannt und kann beim Abschluû des Vertrages berücksichtigt werden, etwa indem es auf den Mieter/Pächter überbürdet wird oder indem es bei der Festsetzung des Miet- oder Pachtzinses berücksichtigt wird. Es ist bekannt, daû das Umweltbewuûtsein in der ehemaligen DDR weniger stark ausgeprägt war und
daû Umweltbelastungen auch gröûeren Ausmaûes einfach hingenommen wo rden sind. Als die Rechtsvorgänger des Klägers mit dem VEB Minol von 1961 an Nutzungsverträge abgeschlossen haben, hat - davon kann man ausgehen - niemand daran gedacht, daû es nach dem Ende der DDR notwendig werden könnte, den Boden auf dem Tankstellengelände mehrere Meter tief auszutauschen und für die Gesamtsanierung ca. 350.000 DM auszugeben. Das Nutzungsentgelt - darauf weist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hin - betrug 200 DDR-Mark im Monat. Würde man diesen Betrag nach dem offiziellen Umrechnungskurs umrechnen, so erhielte die Vermieterin als Nutzungsentgelt 36.000 DM in 30 Jahren. Die Sanierung hätte also etwa das Zehnfache dessen gekostet, was die Mieterin in 30 Jahren als Nutzungsentgelt zu zahlen gehabt hätte. Auch wenn man berücksichtigt, daû die Zahlung von 200 DDR-Mark im Monat im Verhältnis zu dem Durchschnittseinkommen in der DDR wesentlich mehr war als die Zahlung von 100 DM im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik, kann man ausschlieûen, daû die Rechtsvorgänger des Klägers zu einem solchen Zins einen Nutzungsvertrag über eine Tankstelle abgeschlossen hätten, wenn damit zugleich die Übernahme des Risikos einer so umfassenden, kostspieligen Sanierung verbunden gewesen wäre. Da die Parteien bei Abschluû der Verträge dieses Risiko nicht gesehen haben, enthalten die Verträge auch keine Regelung darüber, wer dieses Risiko zu tragen hat. Gemeinsame Geschäftsgrundlage beim Abschluû der Verträge war, daû ein solches Risiko nicht bestand. Nachdem eine umfangreiche Sanierung des Grundstücks erforderlich geworden ist, ist diese Geschäftsgrundlage entfallen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , daû die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auf in der DDR vor dem Beitritt begründete vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden sind, und zwar unabhängig davon, ob für diese Schuldverhältnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der DDR oder das
Recht der Bundesrepublik gilt (BGHZ 131, 209, 214 m.N.; Senatsurteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - WM 2002, 1238). Der Vertrag ist den veränderten Verhältnissen anzupassen. Mangels anderer Kriterien ist es gerechtfertigt, die Anpassung in der Weise vorzunehmen, daû die während der Mietzeit der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers durch vertragsgemäûen Gebrauch entstandenen Schäden von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem in diesem Punkt vergleichbaren Fall bereits entschieden, daû eine solche Verteilung des Schadens nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessen sein kann (BGHZ 120, 10, 22 ff., 26). Bei der Anpassung des Vertrages ist zu beachten, daû die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung einer an sich bestehenden vertraglichen Pflicht führen kann. Es hat lediglich eine Anpassung an die veränderte Sachlage in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form stattzufinden (BGHZ aaO S. 26 m.N.). Einerseits hat der Kläger durch die Sanierung einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, weil der Wert des Grundstücks durch die Sanierung erheblich gestiegen ist und weil er es nach dem Beitritt der DDR in wirtschaftlich günstiger Weise verwerten kann. Andererseits wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Kosten der Sanierung ausschlieûlich dem Kläger aufzubürden, weil die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger das Grundstück mehr als 30 Jahre lang genutzt hat, weil in dieser Zeit die Kontaminierungen entstanden sind und weil das
gezahlte Nutzungsentgelt sehr gering war. Dies läût es gerechtfertigt erscheinen , die insoweit angefallenen Sanierungskosten hälftig zu teilen.
Hahne Gerber Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist Vézina krankheitshalber verhindert, zu unterschreiben. Hahne
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
1
Gründe
2I.
31) Die Klägerin vermietet Baucontainer. Mit Vertrag vom 20.01./27.01.2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Aufstellung, Vermietung und Demontage einer Baucontaineranlage bestehend aus insgesamt 69 Modulen unterschiedlicher Art für ein Bauvorhaben in C (Anlage K 6, Bl. 20 ff. AH). In Ziffer II. 5. des Schreibens war vereinbart:
4„Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“
5Die Container wurden in der Folgezeit geliefert und genutzt. Am 09.01.2013 erfolgte vor Ort eine Besprechung, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Mietzeit endete mit Ablauf des Monats Februar 2013. In der Zeit vom 25. bis 28.02.2013 baute die Klägerin die Container mit Einverständnis der Beklagten an der Baustelle ab.
6Mit Rechnung vom 28.02.2013 stellte die Klägerin der Beklagten Kosten für die Beseitigung von Schäden – deren Bestehen und Umfang zwischen den Parteien überwiegend streitig ist – an den gemieteten Containern in Höhe von 25.322,97 € netto unter Fristsetzung zum 20.03.2013 in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2013 wurde die Beklagte nochmals unter Fristsetzung zum 21.05.2013 zur Zahlung, auch der außergerichtlichen Anwaltskosten, aufgefordert.
7In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 hat der Klägervertreter die Beklagte aufgefordert, bis Ende November 2013 die in der Anlage K 2 bezeichneten Mängel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 21.11.2013 hat die Beklagte die Aufforderung zurückgewiesen.
8Die Klägerin hat behauptet, bei Demontage der Container hätten insgesamt 39 der 69 Module erhebliche Beschädigungen aufgewiesen, die weit über das Ausmaß vertragsüblicher Abnutzungen hinausgingen; in zahlreichen Containern seien die dort angebrachten Heizkörper demontiert oder defekt, die Böden in extremer Weise verschmutzt, Wände und Türen teilweise zerstört und Sanitärobjekte in ekelerregender Weise verdreckt gewesen. Wegen der Einzelheiten hat sie auf die Anlagen K 2 (Bl. 6 ff. AH), K 3 (Bl. 12 AH) und K 7 (Bl. 25 ff. AH) verwiesen. Für die Beseitigung der Schäden seien Materialkosten in Höhe von 9.647,67 € sowie Lohnkosten in Höhe von 15.675,30 € erforderlich. Die Container seien bei ihrer Auslieferung neuwertig und schadensfrei gewesen. Bei der Besprechung vor Ort am 09.01.2013 habe die Beklagte zugesagt, die Beschädigungen und Verunreinigungen bis zur Rückgabe der Container zum Ende des Monats Februar 2013 zu beseitigen.
9Die Klägerin hat beantragt,
101) die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.322,97 € nebst Zinsen aus dieser Summe in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2013 zu zahlen;
112) die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.05.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, daß die Container bereits bei ihrer Aufstellung im Jahr 2009 typische Gebrauchsspuren aufgewiesen hätten. Bei Rückgabe der Container seien nur übliche Gebrauchsspuren, wie sie zwangsläufig nach vierjähriger Gebrauchstätigkeit durch Bauhandwerker entstünden, vorhanden gewesen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
15Sie hat die Ansicht vertreten, es habe an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung gefehlt, so daß ein Leistungserfüllungsanspruch der Klägerin mit Ablauf des 31.08.2013 verjährt gewesen sei und daher auch keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen sei auch kein Abzug neu für alt bei der klägerischen Forderung berücksichtigt.
16Mit dem am 20.06.2013 zugestellten Mahnbescheid vom 17.06.2013 hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 25.322,97 € sowie Nebenforderungen geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Gesamtwiderspruch eingelegt. Die Abgabe an das Prozessgericht ist am 10.07.2013 erfolgt.
172) Mit seinem Urteil vom 20.02.2014, der Klägerin zugestellt am 25.02.2014, hat das Landgericht der Klage abgewiesen.
18Ein Schadenersatzanspruch bestehe mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht, da es an einer wirksamen Nachfristsetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist fehle.
19Nach Beendigung des Mietverhältnisses seien auch Schadenersatzansprüche wegen Nichtrückgabe im ordnungsgemäßen Zustand aufgrund einer Beschädigung der Mietsache als Verletzung einer Leistungspflicht anzusehen, die gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zunächst eine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung voraussetzten. Dies sei im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 geschehen, nachdem sich die Beklagte bereits auf die Einrede der Verjährung berufen hatte. Unter die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB fielen auch Leistungsansprüche zur Rückgabe der Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand, mithin auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
20Die Verjährungsfrist bezüglich des Leistungsanspruchs auf Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand sei durch den Mahnbescheid und das hiesige Hauptverfahren nicht gehemmt worden, da sie sich alleine auf den Schadenersatzanspruch, nicht jedoch den Leistungserfüllungsanspruch bezögen und es sich um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handele. Eine Hemmung liege auch nicht nach § 213 BGB vor, da Leistungsanspruch und Schadenersatzanspruch nicht in elektiver oder alternativer Konkurrenz stünden. Der Beklagten habe daher im Zeitpunkt der Nachfristsetzung eine Einrede zur dauerhaften Leistungsverweigerung zugestanden.
21Schließlich sei eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen, da es bis zum Eintritt der Verjährung an einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gefehlt habe. Insoweit fehle es bereits an einer konkreten Mitteilung der Klägerin, welche Arbeiten von der Beklagten auszuführen seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf das angefochtene Urteil vom 20.02.2014 (Bl. 83 ff. GA) Bezug genommen.
233) Mit ihrer hier am 19.03.2014 eingegangenen (Bl. 96 f. GA) und mit einem am 23.04.2014 eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt.
24Sie ist – unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag – der Ansicht, daß eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon nicht erforderlich gewesen, jedenfalls aber in der Sitzung vom 10.10.2013 unter Fristsetzung zum 30.11.2013 wirksam erfolgt sei. Die Nachfristsetzung sei wirksam gewesen, da die Verjährung durch den zugestellten Mahnbescheid und dieses Klageverfahren rechtzeitig gehemmt worden sei. Für die Hemmung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs sei es unbeachtlich, daß noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten, da ihr jedenfalls die Sachbefugnis für diese bereits zugestanden habe.
25Nach Verkündung eines Hinweisbeschlusses am 18.12.2014 (Bl. 174) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) Schadenspositionen aufgelistet, die aus ihrer Sicht aus Sachbeschädigungen herrühren, welche einen deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz begründen. Auf den näheren Inhalt der Sachdarstellung wird Bezug genommen. Im Schreiben vom 04.03.2015 (Bl. 222) ist der Klägerin unter Beifügung von Ausdrucken einer Rechenmaschine vorgerechnet worden, daß diese Positionen einen nachvollziehbaren Schadensumfang von 2.807,17 € für die aufgelisteten Schäden zuzüglich 1.146,00 € für Beschädigungen an einem Sanitärcontainer ergeben. Gemäß Beweisbeschluss vom 04.03.2015 hat der Senat in der Sitzung vom 30.04.2015 über diese Schadenspositionen Zeugenbeweis erhoben. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die Beklagte erklärt, daß sie den Eintritt der insoweit behaupteten Schäden dem Grunde nach nicht mehr bestreite. Lediglich ihre Haftung und die Schadenshöhe bleiben bestritten.
26Die Klägerin beantragt,
27das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.02.2014 – 86 O 75/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
281) an sie 25.322,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2013 zu zahlen;
292) an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil. Die Klägerin sei schon an einer vertragsgemäßen Übergabe nicht interessiert gewesen, da sie keine Zustandsabnahme und Nachbesserungsaufforderung vor Ort vorgenommen habe. Die Anlage K 2 sei der Rechnung nicht beigefügt gewesen, so daß die Reklamationen bis März 2013 unbekannt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe wegen des Abbaus und des Abtransports durch die Klägerin keine Zugriffsmöglichkeit der Beklagten mehr bestanden. Soweit erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013 überhaupt eine Beseitigungsaufforderung bezüglich der in Anlage K 2 aufgeführten Positionen erfolgt sei, sei dies nach Ablauf der Verjährungsfrist sowie ohne Angabe des Standorts der Container und welche Leistungen bei welchem Container vorzunehmen seien geschehen. Der Standort in H sei erst mit Schreiben vom 31.10.2013, zugegangen am 12.11.2013, mitgeteilt worden, wobei Erfüllungsort jedoch C sei. Die pauschal von der Klägerin behaupteten Mängel würden auch auf eine mangelnde Geeignetheit der Container für einen Baustellenbetrieb schließen lassen, worauf die Klägerin jedoch nicht hingewiesen habe. Daher habe ohnehin keine Pflicht bestanden, die Container im Zustand wie bei der Anmietung zurückzugeben. Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2013 stelle keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, sondern lediglich eine Zurückweisung der konkreten Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, da diese aus Rechtsgründen ins Leere gehen würde.
33Bezüglich des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs fehle es jedenfalls an der Voraussetzung einer Nachbesserungsaufforderung mit abgelaufener Fristsetzung. Ein Nachbesserungsverlangen sei dagegen nicht streitgegenständlich. Da die Klägerin die Container selbst abgebaut und abtransportiert habe, sei schon deshalb keine Rückgabe in nicht ordnungsgemäßem Zustand durch die Beklagte erfolgt. Im Übrigen seien diese am 25.02.2013 in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Die rein pauschal von der Klägerin behaupteten Beschädigungen hielten sich für Baucontainer im üblichen Rahmen. Da ein Nachbesserungsanspruch der Klägerin jedenfalls verjährt sei, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch mehr.
34Ein deliktischer Anspruch auf Leistung von Schadensersatz besteht nach Auffassung der Beklagten nicht. Hierzu verhält sich der Schriftsatz vom 01.05.2015 (Bl. 260), den die Beklagte in der Spruchfrist zu den Akten gereicht hat.
35II.
36Die Berufung hat in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten auf deliktischer Grundlage Ersatz für die Schäden verlangen, deren Verursachung sich nicht lediglich als Folge des Gebrauchs der Mietobjekte darstellt, sondern als Folge schuldhaft begangener Sachbeschädigung. Mietvertragliche Ersatzansprüche bestehen demgegenüber nicht.
371. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281, 546 BGB.
38a) Die Beklagte war aufgrund Ziffer 5) der Mietvereinbarung verpflichtet, „den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“ Die Parteien haben diese Vereinbarung wirksam getroffen, da das Schreiben der Beklagten vom 20.01.2009 ausweislich Anlage K 6 (Bl. 20 ff. AH) von der Beklagten unterzeichnet wurde, so daß es sich nicht – wie von der Beklagten mit der Klageerwiderung behauptet – lediglich um einen Entwurf gehandelt hat.
39Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen AGB-Vorschriften unwirksam sein sollte. Zum Einen stammen das Schreiben und damit die Klausel von der Beklagten, so daß diese Verwenderin der AGB wäre. Selbst wenn es sich dabei – wie von ihr vorgetragen – um eine Übernahme der vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin gehandelt haben sollte, ergibt sich daraus nicht, daß es sich um eine von der Klägerin verwendete Klausel handelte. Es ist nicht ersichtlich, daß es der Beklagten nicht frei gestanden haben sollte, diese Klausel in ihr Schreiben zu übernehmen oder nicht. Im Übrigen führt die Beklagte selbst aus, man habe sich in Verhandlungen befunden. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klausel für die Beklagte eine unangemessene Benachteiligung darstellte. Die Klausel ist so zu verstehen, daß die Container zum Einen „in ordnungsgemäßem Zustand“, und des Weiteren „in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung“ zurückzugeben sind. Beide Verpflichtungen benachteiligen die Beklagte nicht unangemessen, sondern sind in einem Mietverhältnis üblich.
40b) Vertragliche Ansprüche scheitern indes daran, daß sie mangels in unverjährter Zeit erklärter Fristsetzung nicht entstanden sind.
41aa) Was Ansprüche des Vermieters anbetrifft, die sich ausschließlich aus dem Vertrag und nicht auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen herleiten lassen, ist das Erfordernis einer vorrangigen Geltendmachung des Wiederherstellungsanspruchs, mithin auch das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB, zutreffender Literaturansicht nach zu bejahen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., § 546a Rn. 81; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 546 Rn. 40). Dem schließt der Senat sich an.
42Soweit es Beschädigungen an der Substanz des Mietgegenstandes betrifft, ist streitig, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand zunächst ein Erfüllungsanspruch gegen den Mieter besteht, mit der Folge, daß es einer Fristsetzung gemäß § 281 BGB bedarf, bevor der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder ob diese alleine unter § 280 Abs. 1 S. 1 BGB fallen.
43In der Literatur wird im Falle einer Substanzbeschädigung der Mietsache teilweise ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB angenommen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546a Rn. 82 f.; Oechsler NZM 2004, 881, 888; BeckOK BGB/Ehlert § 546a Rn. 20, wobei letzterer alleine aus pragmatischen Gründen für eine Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB eintritt, während dogmatische Erwägungen für eine Anwendung des § 281 BGB sprächen).
44Dagegen geht die bisher veröffentlichte Rechtsprechung (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2012 – 10 S 29/11; AG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013 – 2 C 71/13, ZMR 2014, 218; AG Kassel, Urteil vom 07.05.2009 – 40 C 384/08, WuM 2011, 467) und eine andere Ansicht in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 546 Rn. 7; Kraemer NZM 2010, 395; Scheuer/Emmerich in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kapitel V.A Rn. 150) auch bei Beschädigungen der Mietsache von einem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB aus, so daß vor der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs der Mieter zunächst unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern ist.
45Der Senat schließt sich letzterer Ansicht an.
46Nach § 546 Abs. 1 BGB hat der Mieter dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben. Inhalt der Rückgabepflicht ist nach der dargestellten Rechtsauffassung dabei auch, daß die Mietsache dem vertragsgemäßen Zustand entspricht, also keine weiteren vom Mieter verursachten Mängel hat, als sie der vertraglich erlaubten Abnutzung der Mietsache entsprechen. Schäden, die der Mieter schuldhaft herbeigeführt hat oder die ihm zugerechnet werden, hat er zu beseitigen, d. h. einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 50; Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2014, § 546 Rn. 21). Soweit der Schuldner eine fällige Leistung - hier die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand – nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger gemäß §§ 280, 281 BGB grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat oder die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist.
47Für die Ansicht, die in Rechtsprechung und Literatur überwiegen dürfte, sprechen einerseits praktische Vorzüge, wonach eine Abgrenzung zwischen zu beseitigenden, einfachen Gebrauchsspuren (wie z. B. Nägel oder Dübellöcher in Wänden) und einer weitergehenden Substanzbeschädigung schwierig ist. Im Rahmen von Rückbauverpflichtungen, welche unstreitig unter §§ 280, 281 BGB fallen, liegen oftmals Handlungen zugrunde, die streng genommen als Substanzbeschädigungen anzusehen sind, wie z. B. Wanddurchbrüche in Gebäuden, ohne daß diese einen Schadenersatzanspruch ohne vorherige Fristsetzung zur Wiederherstellung begründen würde. Im Übrigen ist der BGH, jedenfalls altes Schuldrecht betreffend (§ 326 BGB a. F.), davon ausgegangen, daß der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters die Beseitigung von Schäden an der Mietsache umfasste und insoweit zunächst eine Fristsetzung erforderlich war (BGH – VIII ZR 184/87 -, NJW 1988, 1778). Gründe, dies nach neuem Schuldrecht anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.
48Der gedankliche Ausgangspunkt der Gegenauffassung, daß bereits während des Mietverhältnisses eine Schadensersatzpflicht bestehe, welche durch das Erfordernis der Fristsetzung quasi suspendiert werde (so Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 83), ist auch nicht zwingend. Auch bei Substanzverletzungen der Mietsache ist es nicht selbstverständlich, daß dem Vermieter ohne weiteres ein in Geld zu erfüllender Schadensersatzanspruch auch während des laufenden Mietverhältnisses zusteht. Soweit der Mieter mit dem von ihm verursachten Schaden im Rahmen seines eigentumsrechtlich geschützten Besitzrechts zu leben bereit ist und beispielsweise beabsichtigt, den Schaden erst bei der Rückgabe zu beseitigen, kann seine Berechtigung hierzu auch dogmatisch aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 BGB oder einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag hergeleitet werden (so LG Saarbrücken a.a.O). Im Übrigen ist es nicht zwingend, daß ein Vermieter im laufenden Mietverhältnis einen unmittelbaren Anspruch auf Geldersatz gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat, da ihm dann der Geldersatz zur freien Verfügung zugewiesen würde. Das jedoch ist ausgeschlossen, da in einem solchen Fall dem Mieter die Schadensbehebung im laufenden Mietverhältnis zugutekommen müsste. Auch im laufenden Mietverhältnis könnte der Vermieter daher lediglich auf einen Wiederherstellungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB verwiesen werden (so Kraemer NZM 2010, 395).
49Fallen daher sämtliche durch die Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der Mietsache unter §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB, so war zunächst eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich.
50d) Eine solche Fristsetzung erfolgte erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013, in welchem die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zur Beseitigung der „in der Anlage K 2 im Einzelnen aufgelisteten Mängel“ aufforderte.
51Ob diese Fristsetzung überhaupt ausreichend konkret war, kann dahin stehen. Dies würde voraussetzen, daß erkennbar ist, welche konkreten Leistungen von der Beklagten gefordert werden. Da der Anlage K 2 jedenfalls teilweise nicht entnommen werden kann, welche Beeinträchtigungen genau gerügt werden (so z. B. bezüglich der Türschlösser und –beschläge und der Duscharmaturen), könnte es zumindest insoweit schon an einer konkreten Leistungsaufforderung fehlen.
52Indes ging die Fristsetzung ins Leere.
53Denn am 10.10.2013 war der primäre Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß § 548 BGB bereits verjährt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, unterliegt auch der Leistungsanspruch auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 150/93, NJW 1995, 252; BGH XII ZR 52/08, NZM 2010, 621). Diese beginnt gemäß §§ 200, 548 BGB mit der Rückgabe der Mietsache (BGH VIII ZR 114/04, NZM 2005, 176;BGH VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588), im vorliegenden Fall mithin mit der Rückgabe am 28.02.2013. Sie endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 31.08.2013.
54Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht nur gegenüber dem Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, sondern auch gegenüber dem Wiederherstellungsanspruch erhoben. Der dem entgegen tretende Vorhalt der Klägerin ist unzutreffend. Selbst wenn man mit der Klägerin die Einrede der Verjährung in der Klageerwiderung vom 19.09.2013 (Bl. 36 GA) lediglich als auf den Schadenersatzanspruch bezogen ansieht, obwohl die Beklagte in den Absätzen davor ausdrücklich den Anspruch der Klägerin mit der Begründung zurückweist, daß es an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung fehlt, so hat sie jedenfalls spätestens mit Schriftsatz vom 22.11.2013 ausdrücklich die Einrede der Verjährung bezüglich des primären Mängelbeseitigungsanspruchs erhoben (Bl. 54 GA), wobei sie darauf hinweist, daß diese Einrede auch bereits mit der Klageerwiderung erfolgt sei. Unabhängig davon, ob man insoweit lediglich eine Klarstellung bezüglich der bereits mit der Klageerwiderung erhobenen Einrede der Verjährung sieht, war selbst die Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 22.11.2013 immer noch vor Ablauf der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 bis Ende November 2013 gesetzten Frist erhoben, so daß selbst das Argument der Klägerin, die Einrede der Verjährung sei bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht erhoben worden, unzutreffend ist.
55Die erst am 10.10.2013 gesetzte Nachfrist konnte im Hinblick auf die Entstehung eines Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz keine Wirkungen mehr entfalten. Voraussetzung für die wirksame Bestimmung einer Nachfrist ist, daß der Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Nachfristsetzung noch durchsetzbar ist (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 223/01, NZM 2004, 583; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 BGB Rn. 19 mit Verweis auf § 323 Rn. 48; Blank/Börstighaus, a.a.O., § 548 Rn. 22). Im Zeitpunkt der Nachfristsetzung hatte sich die Beklagte jedoch bereits erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, da sie diese bereits mit der Klageerwiderung vom 19.09.2013 erhoben hatte.
56Eine Hemmung der Verjährung durch die zuvor unstreitig in nicht verjährter Zeit erfolgte Zustellung des Mahnbescheides und der Anspruchsbegründung gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. u. 3 BGB erfolgte nicht. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids tritt nur für den geltend gemachten Streitgegenstand ein. Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid und der Anspruchsbegründung indes lediglich einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, jedoch keinen Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch und dem Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände, so daß die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht zugleich die Hemmung des nicht geltend gemachten Wiederherstellungsanspruchs bewirkt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wiederherstellungsanspruch zumindest hilfsweise geltend gemacht worden wäre (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 548 Rn. 73).
57Die Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) kann für die Lösung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden, da dort Schadenersatz- und Wiederherstellungsanspruch in unverjährter Zeit im Wege des Haupt- und Hilfsantrages geltend gemacht wurden. An letzterem fehlt es hier.
58Ist der primäre Leistungsanspruch der Klägerin auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes jedoch verjährt, ist die Beklagte berechtigt, diesen dauerhaften Einwand einem Leistungsanspruch entgegen zu halten. Damit fehlt es vorliegend an einer Anspruchsvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, nämlich einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
59Diese Folge kann nicht dadurch beseitigt werden, daß man der Klägerin einen sekundären Schadenersatzanspruch, der in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde, unabhängig hiervon zugesteht. Ist die Beklagte dauerhaft zur Verweigerung der primären Leistungspflicht berechtigt, steht dies einer sekundären Schadenersatzpflicht entgegen. Die Klägerin verkennt in ihrer Berufungsbegründung, daß das Landgericht keine Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, sondern eine Verjährung des vorrangigen Leistungsanspruchs angenommen hat und demzufolge einer Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs, nämlich der wirksamen Fristsetzung, eine dauerhalte Leistungsverweigerungseinrede entgegen steht.
60e) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf welche Bezug genommen wird, die Fristsetzung für nicht entbehrlich gehalten.
612. Schadensersatz kann die Klägerin demgegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung ihres Eigentums verlangen.
62a) Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) aufgelisteten Beschädigungen stellen sich, was nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, als Eigentumsverletzung im Sinne der Haftungsnorm dar.
63b) Die Beklagte hat durch Verletzung einer sie treffenden Organisationspflicht hierzu fahrlässig einen ursächlichen Beitrag geleistet.
64Deliktisch relevantes Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein, die sich aus dem Gesichtspunkt der Verantwortung für die Organisation von Geschehensabläufen ergibt (BGH VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868; BGH X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056, 1057).
65Dem konnte die Beklagte nicht ausschließlich durch Übertragung des tatsächlichen Baugeschehens auf einen Generalunternehmer Genüge tun. Es widerspräche jeder praktischen Erfahrung, wollte man annehmen, die am Bau beteiligten Unternehmer würden sich aus eigenem Antrieb mit der Frage befassen, wie die an der Baustelle eingesetzten Baucontainer vor einer Beschädigung durch die dort tätigen Bauarbeiter geschützt werden können. Dies oblag der Beklagten als dem für den Erhalt der Mietobjekte verantwortlichen Vertragspartner. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, daß insoweit überhaupt geeignete Maßnahmen getroffen wurden.
66c) Den Schadensumfang schätzt der Senat, nachdem die Beschädigungen als solche unstreitig geworden sind, auf den Betrag, den der Vorsitzende in der Anlage zum Schreiben vom 04.03.2015 ausgerechnet hat. Die punktuellen Angaben der Klägerseite hierzu erscheinen im Zusammenhang mit der ausführlichen Dokumentation der Beschädigungen in den vorgelegten Anlagen plausibel und keinesfalls überhöht. Da die betreffenden Gegenstände indes auf der Baustelle der Beklagten längere Zeit in Betrieb waren und es sich, nicht zuletzt wiederum unter Berücksichtigung des tatsächlichen Baugeschehens, um Teile handelt, die auch bei bauüblichem Gebrauch einem Verschließ unterliegen, erscheint aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“ ein pauschaler Abzug von rd. 25 % sachgerecht. Daraus ergibt sich der gerundet zuerkannte Betrag.
67d) Die Forderung ist nicht verjährt. Da der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) selbst für den vertraglichen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz die Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung noch vor der gebotenen Fristsetzung angenommen hat, muss dies erst recht für Ansprüche gelten, die ohne Fristsetzung entstehen, mithin auch für den deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz.
68e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Vorgerichtliche Kosten der Rechtsberatung können nicht verlangt, werden, weil die tragenden Erwägungen für die Haftung der Beklagten erst im Verlauf des Rechtsstreits herausgearbeitet worden sind.
69III.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71IV.
72Der Streitwert für die Berufung wird auf 25.322,97 € festgesetzt.
73V.
74Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Umfang der Berufungszurückweisung die Revision zuzulassen, weil ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz begründet und daher eine Anspruchsgrundlagenvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch – die fruchtlose Fristsetzung – nicht eingreift. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) sowie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung lassen eine Beantwortung nicht zu.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
1
Gründe
2I.
31) Die Klägerin vermietet Baucontainer. Mit Vertrag vom 20.01./27.01.2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Aufstellung, Vermietung und Demontage einer Baucontaineranlage bestehend aus insgesamt 69 Modulen unterschiedlicher Art für ein Bauvorhaben in C (Anlage K 6, Bl. 20 ff. AH). In Ziffer II. 5. des Schreibens war vereinbart:
4„Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“
5Die Container wurden in der Folgezeit geliefert und genutzt. Am 09.01.2013 erfolgte vor Ort eine Besprechung, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Mietzeit endete mit Ablauf des Monats Februar 2013. In der Zeit vom 25. bis 28.02.2013 baute die Klägerin die Container mit Einverständnis der Beklagten an der Baustelle ab.
6Mit Rechnung vom 28.02.2013 stellte die Klägerin der Beklagten Kosten für die Beseitigung von Schäden – deren Bestehen und Umfang zwischen den Parteien überwiegend streitig ist – an den gemieteten Containern in Höhe von 25.322,97 € netto unter Fristsetzung zum 20.03.2013 in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2013 wurde die Beklagte nochmals unter Fristsetzung zum 21.05.2013 zur Zahlung, auch der außergerichtlichen Anwaltskosten, aufgefordert.
7In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 hat der Klägervertreter die Beklagte aufgefordert, bis Ende November 2013 die in der Anlage K 2 bezeichneten Mängel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 21.11.2013 hat die Beklagte die Aufforderung zurückgewiesen.
8Die Klägerin hat behauptet, bei Demontage der Container hätten insgesamt 39 der 69 Module erhebliche Beschädigungen aufgewiesen, die weit über das Ausmaß vertragsüblicher Abnutzungen hinausgingen; in zahlreichen Containern seien die dort angebrachten Heizkörper demontiert oder defekt, die Böden in extremer Weise verschmutzt, Wände und Türen teilweise zerstört und Sanitärobjekte in ekelerregender Weise verdreckt gewesen. Wegen der Einzelheiten hat sie auf die Anlagen K 2 (Bl. 6 ff. AH), K 3 (Bl. 12 AH) und K 7 (Bl. 25 ff. AH) verwiesen. Für die Beseitigung der Schäden seien Materialkosten in Höhe von 9.647,67 € sowie Lohnkosten in Höhe von 15.675,30 € erforderlich. Die Container seien bei ihrer Auslieferung neuwertig und schadensfrei gewesen. Bei der Besprechung vor Ort am 09.01.2013 habe die Beklagte zugesagt, die Beschädigungen und Verunreinigungen bis zur Rückgabe der Container zum Ende des Monats Februar 2013 zu beseitigen.
9Die Klägerin hat beantragt,
101) die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.322,97 € nebst Zinsen aus dieser Summe in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2013 zu zahlen;
112) die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.05.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, daß die Container bereits bei ihrer Aufstellung im Jahr 2009 typische Gebrauchsspuren aufgewiesen hätten. Bei Rückgabe der Container seien nur übliche Gebrauchsspuren, wie sie zwangsläufig nach vierjähriger Gebrauchstätigkeit durch Bauhandwerker entstünden, vorhanden gewesen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
15Sie hat die Ansicht vertreten, es habe an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung gefehlt, so daß ein Leistungserfüllungsanspruch der Klägerin mit Ablauf des 31.08.2013 verjährt gewesen sei und daher auch keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen sei auch kein Abzug neu für alt bei der klägerischen Forderung berücksichtigt.
16Mit dem am 20.06.2013 zugestellten Mahnbescheid vom 17.06.2013 hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 25.322,97 € sowie Nebenforderungen geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Gesamtwiderspruch eingelegt. Die Abgabe an das Prozessgericht ist am 10.07.2013 erfolgt.
172) Mit seinem Urteil vom 20.02.2014, der Klägerin zugestellt am 25.02.2014, hat das Landgericht der Klage abgewiesen.
18Ein Schadenersatzanspruch bestehe mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht, da es an einer wirksamen Nachfristsetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist fehle.
19Nach Beendigung des Mietverhältnisses seien auch Schadenersatzansprüche wegen Nichtrückgabe im ordnungsgemäßen Zustand aufgrund einer Beschädigung der Mietsache als Verletzung einer Leistungspflicht anzusehen, die gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zunächst eine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung voraussetzten. Dies sei im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 geschehen, nachdem sich die Beklagte bereits auf die Einrede der Verjährung berufen hatte. Unter die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB fielen auch Leistungsansprüche zur Rückgabe der Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand, mithin auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
20Die Verjährungsfrist bezüglich des Leistungsanspruchs auf Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand sei durch den Mahnbescheid und das hiesige Hauptverfahren nicht gehemmt worden, da sie sich alleine auf den Schadenersatzanspruch, nicht jedoch den Leistungserfüllungsanspruch bezögen und es sich um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handele. Eine Hemmung liege auch nicht nach § 213 BGB vor, da Leistungsanspruch und Schadenersatzanspruch nicht in elektiver oder alternativer Konkurrenz stünden. Der Beklagten habe daher im Zeitpunkt der Nachfristsetzung eine Einrede zur dauerhaften Leistungsverweigerung zugestanden.
21Schließlich sei eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen, da es bis zum Eintritt der Verjährung an einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gefehlt habe. Insoweit fehle es bereits an einer konkreten Mitteilung der Klägerin, welche Arbeiten von der Beklagten auszuführen seien.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf das angefochtene Urteil vom 20.02.2014 (Bl. 83 ff. GA) Bezug genommen.
233) Mit ihrer hier am 19.03.2014 eingegangenen (Bl. 96 f. GA) und mit einem am 23.04.2014 eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt.
24Sie ist – unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag – der Ansicht, daß eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon nicht erforderlich gewesen, jedenfalls aber in der Sitzung vom 10.10.2013 unter Fristsetzung zum 30.11.2013 wirksam erfolgt sei. Die Nachfristsetzung sei wirksam gewesen, da die Verjährung durch den zugestellten Mahnbescheid und dieses Klageverfahren rechtzeitig gehemmt worden sei. Für die Hemmung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs sei es unbeachtlich, daß noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten, da ihr jedenfalls die Sachbefugnis für diese bereits zugestanden habe.
25Nach Verkündung eines Hinweisbeschlusses am 18.12.2014 (Bl. 174) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) Schadenspositionen aufgelistet, die aus ihrer Sicht aus Sachbeschädigungen herrühren, welche einen deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz begründen. Auf den näheren Inhalt der Sachdarstellung wird Bezug genommen. Im Schreiben vom 04.03.2015 (Bl. 222) ist der Klägerin unter Beifügung von Ausdrucken einer Rechenmaschine vorgerechnet worden, daß diese Positionen einen nachvollziehbaren Schadensumfang von 2.807,17 € für die aufgelisteten Schäden zuzüglich 1.146,00 € für Beschädigungen an einem Sanitärcontainer ergeben. Gemäß Beweisbeschluss vom 04.03.2015 hat der Senat in der Sitzung vom 30.04.2015 über diese Schadenspositionen Zeugenbeweis erhoben. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die Beklagte erklärt, daß sie den Eintritt der insoweit behaupteten Schäden dem Grunde nach nicht mehr bestreite. Lediglich ihre Haftung und die Schadenshöhe bleiben bestritten.
26Die Klägerin beantragt,
27das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.02.2014 – 86 O 75/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
281) an sie 25.322,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2013 zu zahlen;
292) an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil. Die Klägerin sei schon an einer vertragsgemäßen Übergabe nicht interessiert gewesen, da sie keine Zustandsabnahme und Nachbesserungsaufforderung vor Ort vorgenommen habe. Die Anlage K 2 sei der Rechnung nicht beigefügt gewesen, so daß die Reklamationen bis März 2013 unbekannt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe wegen des Abbaus und des Abtransports durch die Klägerin keine Zugriffsmöglichkeit der Beklagten mehr bestanden. Soweit erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013 überhaupt eine Beseitigungsaufforderung bezüglich der in Anlage K 2 aufgeführten Positionen erfolgt sei, sei dies nach Ablauf der Verjährungsfrist sowie ohne Angabe des Standorts der Container und welche Leistungen bei welchem Container vorzunehmen seien geschehen. Der Standort in H sei erst mit Schreiben vom 31.10.2013, zugegangen am 12.11.2013, mitgeteilt worden, wobei Erfüllungsort jedoch C sei. Die pauschal von der Klägerin behaupteten Mängel würden auch auf eine mangelnde Geeignetheit der Container für einen Baustellenbetrieb schließen lassen, worauf die Klägerin jedoch nicht hingewiesen habe. Daher habe ohnehin keine Pflicht bestanden, die Container im Zustand wie bei der Anmietung zurückzugeben. Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2013 stelle keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, sondern lediglich eine Zurückweisung der konkreten Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, da diese aus Rechtsgründen ins Leere gehen würde.
33Bezüglich des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs fehle es jedenfalls an der Voraussetzung einer Nachbesserungsaufforderung mit abgelaufener Fristsetzung. Ein Nachbesserungsverlangen sei dagegen nicht streitgegenständlich. Da die Klägerin die Container selbst abgebaut und abtransportiert habe, sei schon deshalb keine Rückgabe in nicht ordnungsgemäßem Zustand durch die Beklagte erfolgt. Im Übrigen seien diese am 25.02.2013 in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Die rein pauschal von der Klägerin behaupteten Beschädigungen hielten sich für Baucontainer im üblichen Rahmen. Da ein Nachbesserungsanspruch der Klägerin jedenfalls verjährt sei, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch mehr.
34Ein deliktischer Anspruch auf Leistung von Schadensersatz besteht nach Auffassung der Beklagten nicht. Hierzu verhält sich der Schriftsatz vom 01.05.2015 (Bl. 260), den die Beklagte in der Spruchfrist zu den Akten gereicht hat.
35II.
36Die Berufung hat in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten auf deliktischer Grundlage Ersatz für die Schäden verlangen, deren Verursachung sich nicht lediglich als Folge des Gebrauchs der Mietobjekte darstellt, sondern als Folge schuldhaft begangener Sachbeschädigung. Mietvertragliche Ersatzansprüche bestehen demgegenüber nicht.
371. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281, 546 BGB.
38a) Die Beklagte war aufgrund Ziffer 5) der Mietvereinbarung verpflichtet, „den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand und in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben.“ Die Parteien haben diese Vereinbarung wirksam getroffen, da das Schreiben der Beklagten vom 20.01.2009 ausweislich Anlage K 6 (Bl. 20 ff. AH) von der Beklagten unterzeichnet wurde, so daß es sich nicht – wie von der Beklagten mit der Klageerwiderung behauptet – lediglich um einen Entwurf gehandelt hat.
39Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen AGB-Vorschriften unwirksam sein sollte. Zum Einen stammen das Schreiben und damit die Klausel von der Beklagten, so daß diese Verwenderin der AGB wäre. Selbst wenn es sich dabei – wie von ihr vorgetragen – um eine Übernahme der vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin gehandelt haben sollte, ergibt sich daraus nicht, daß es sich um eine von der Klägerin verwendete Klausel handelte. Es ist nicht ersichtlich, daß es der Beklagten nicht frei gestanden haben sollte, diese Klausel in ihr Schreiben zu übernehmen oder nicht. Im Übrigen führt die Beklagte selbst aus, man habe sich in Verhandlungen befunden. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klausel für die Beklagte eine unangemessene Benachteiligung darstellte. Die Klausel ist so zu verstehen, daß die Container zum Einen „in ordnungsgemäßem Zustand“, und des Weiteren „in dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung“ zurückzugeben sind. Beide Verpflichtungen benachteiligen die Beklagte nicht unangemessen, sondern sind in einem Mietverhältnis üblich.
40b) Vertragliche Ansprüche scheitern indes daran, daß sie mangels in unverjährter Zeit erklärter Fristsetzung nicht entstanden sind.
41aa) Was Ansprüche des Vermieters anbetrifft, die sich ausschließlich aus dem Vertrag und nicht auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen herleiten lassen, ist das Erfordernis einer vorrangigen Geltendmachung des Wiederherstellungsanspruchs, mithin auch das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB, zutreffender Literaturansicht nach zu bejahen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., § 546a Rn. 81; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 546 Rn. 40). Dem schließt der Senat sich an.
42Soweit es Beschädigungen an der Substanz des Mietgegenstandes betrifft, ist streitig, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand zunächst ein Erfüllungsanspruch gegen den Mieter besteht, mit der Folge, daß es einer Fristsetzung gemäß § 281 BGB bedarf, bevor der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder ob diese alleine unter § 280 Abs. 1 S. 1 BGB fallen.
43In der Literatur wird im Falle einer Substanzbeschädigung der Mietsache teilweise ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB angenommen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546a Rn. 82 f.; Oechsler NZM 2004, 881, 888; BeckOK BGB/Ehlert § 546a Rn. 20, wobei letzterer alleine aus pragmatischen Gründen für eine Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB eintritt, während dogmatische Erwägungen für eine Anwendung des § 281 BGB sprächen).
44Dagegen geht die bisher veröffentlichte Rechtsprechung (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2012 – 10 S 29/11; AG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013 – 2 C 71/13, ZMR 2014, 218; AG Kassel, Urteil vom 07.05.2009 – 40 C 384/08, WuM 2011, 467) und eine andere Ansicht in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 546 Rn. 7; Kraemer NZM 2010, 395; Scheuer/Emmerich in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kapitel V.A Rn. 150) auch bei Beschädigungen der Mietsache von einem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB aus, so daß vor der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs der Mieter zunächst unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern ist.
45Der Senat schließt sich letzterer Ansicht an.
46Nach § 546 Abs. 1 BGB hat der Mieter dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben. Inhalt der Rückgabepflicht ist nach der dargestellten Rechtsauffassung dabei auch, daß die Mietsache dem vertragsgemäßen Zustand entspricht, also keine weiteren vom Mieter verursachten Mängel hat, als sie der vertraglich erlaubten Abnutzung der Mietsache entsprechen. Schäden, die der Mieter schuldhaft herbeigeführt hat oder die ihm zugerechnet werden, hat er zu beseitigen, d. h. einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 50; Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2014, § 546 Rn. 21). Soweit der Schuldner eine fällige Leistung - hier die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand – nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger gemäß §§ 280, 281 BGB grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat oder die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist.
47Für die Ansicht, die in Rechtsprechung und Literatur überwiegen dürfte, sprechen einerseits praktische Vorzüge, wonach eine Abgrenzung zwischen zu beseitigenden, einfachen Gebrauchsspuren (wie z. B. Nägel oder Dübellöcher in Wänden) und einer weitergehenden Substanzbeschädigung schwierig ist. Im Rahmen von Rückbauverpflichtungen, welche unstreitig unter §§ 280, 281 BGB fallen, liegen oftmals Handlungen zugrunde, die streng genommen als Substanzbeschädigungen anzusehen sind, wie z. B. Wanddurchbrüche in Gebäuden, ohne daß diese einen Schadenersatzanspruch ohne vorherige Fristsetzung zur Wiederherstellung begründen würde. Im Übrigen ist der BGH, jedenfalls altes Schuldrecht betreffend (§ 326 BGB a. F.), davon ausgegangen, daß der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters die Beseitigung von Schäden an der Mietsache umfasste und insoweit zunächst eine Fristsetzung erforderlich war (BGH – VIII ZR 184/87 -, NJW 1988, 1778). Gründe, dies nach neuem Schuldrecht anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.
48Der gedankliche Ausgangspunkt der Gegenauffassung, daß bereits während des Mietverhältnisses eine Schadensersatzpflicht bestehe, welche durch das Erfordernis der Fristsetzung quasi suspendiert werde (so Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 Rn. 83), ist auch nicht zwingend. Auch bei Substanzverletzungen der Mietsache ist es nicht selbstverständlich, daß dem Vermieter ohne weiteres ein in Geld zu erfüllender Schadensersatzanspruch auch während des laufenden Mietverhältnisses zusteht. Soweit der Mieter mit dem von ihm verursachten Schaden im Rahmen seines eigentumsrechtlich geschützten Besitzrechts zu leben bereit ist und beispielsweise beabsichtigt, den Schaden erst bei der Rückgabe zu beseitigen, kann seine Berechtigung hierzu auch dogmatisch aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 BGB oder einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag hergeleitet werden (so LG Saarbrücken a.a.O). Im Übrigen ist es nicht zwingend, daß ein Vermieter im laufenden Mietverhältnis einen unmittelbaren Anspruch auf Geldersatz gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat, da ihm dann der Geldersatz zur freien Verfügung zugewiesen würde. Das jedoch ist ausgeschlossen, da in einem solchen Fall dem Mieter die Schadensbehebung im laufenden Mietverhältnis zugutekommen müsste. Auch im laufenden Mietverhältnis könnte der Vermieter daher lediglich auf einen Wiederherstellungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB verwiesen werden (so Kraemer NZM 2010, 395).
49Fallen daher sämtliche durch die Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der Mietsache unter §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB, so war zunächst eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich.
50d) Eine solche Fristsetzung erfolgte erstmals im Verhandlungstermin vom 10.10.2013, in welchem die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zur Beseitigung der „in der Anlage K 2 im Einzelnen aufgelisteten Mängel“ aufforderte.
51Ob diese Fristsetzung überhaupt ausreichend konkret war, kann dahin stehen. Dies würde voraussetzen, daß erkennbar ist, welche konkreten Leistungen von der Beklagten gefordert werden. Da der Anlage K 2 jedenfalls teilweise nicht entnommen werden kann, welche Beeinträchtigungen genau gerügt werden (so z. B. bezüglich der Türschlösser und –beschläge und der Duscharmaturen), könnte es zumindest insoweit schon an einer konkreten Leistungsaufforderung fehlen.
52Indes ging die Fristsetzung ins Leere.
53Denn am 10.10.2013 war der primäre Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß § 548 BGB bereits verjährt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, unterliegt auch der Leistungsanspruch auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 150/93, NJW 1995, 252; BGH XII ZR 52/08, NZM 2010, 621). Diese beginnt gemäß §§ 200, 548 BGB mit der Rückgabe der Mietsache (BGH VIII ZR 114/04, NZM 2005, 176;BGH VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588), im vorliegenden Fall mithin mit der Rückgabe am 28.02.2013. Sie endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 31.08.2013.
54Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht nur gegenüber dem Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, sondern auch gegenüber dem Wiederherstellungsanspruch erhoben. Der dem entgegen tretende Vorhalt der Klägerin ist unzutreffend. Selbst wenn man mit der Klägerin die Einrede der Verjährung in der Klageerwiderung vom 19.09.2013 (Bl. 36 GA) lediglich als auf den Schadenersatzanspruch bezogen ansieht, obwohl die Beklagte in den Absätzen davor ausdrücklich den Anspruch der Klägerin mit der Begründung zurückweist, daß es an einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung fehlt, so hat sie jedenfalls spätestens mit Schriftsatz vom 22.11.2013 ausdrücklich die Einrede der Verjährung bezüglich des primären Mängelbeseitigungsanspruchs erhoben (Bl. 54 GA), wobei sie darauf hinweist, daß diese Einrede auch bereits mit der Klageerwiderung erfolgt sei. Unabhängig davon, ob man insoweit lediglich eine Klarstellung bezüglich der bereits mit der Klageerwiderung erhobenen Einrede der Verjährung sieht, war selbst die Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 22.11.2013 immer noch vor Ablauf der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 bis Ende November 2013 gesetzten Frist erhoben, so daß selbst das Argument der Klägerin, die Einrede der Verjährung sei bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht erhoben worden, unzutreffend ist.
55Die erst am 10.10.2013 gesetzte Nachfrist konnte im Hinblick auf die Entstehung eines Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz keine Wirkungen mehr entfalten. Voraussetzung für die wirksame Bestimmung einer Nachfrist ist, daß der Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Nachfristsetzung noch durchsetzbar ist (BGH VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; BGH XII ZR 223/01, NZM 2004, 583; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 BGB Rn. 19 mit Verweis auf § 323 Rn. 48; Blank/Börstighaus, a.a.O., § 548 Rn. 22). Im Zeitpunkt der Nachfristsetzung hatte sich die Beklagte jedoch bereits erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, da sie diese bereits mit der Klageerwiderung vom 19.09.2013 erhoben hatte.
56Eine Hemmung der Verjährung durch die zuvor unstreitig in nicht verjährter Zeit erfolgte Zustellung des Mahnbescheides und der Anspruchsbegründung gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. u. 3 BGB erfolgte nicht. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids tritt nur für den geltend gemachten Streitgegenstand ein. Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid und der Anspruchsbegründung indes lediglich einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, jedoch keinen Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch und dem Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände, so daß die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht zugleich die Hemmung des nicht geltend gemachten Wiederherstellungsanspruchs bewirkt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wiederherstellungsanspruch zumindest hilfsweise geltend gemacht worden wäre (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 548 Rn. 73).
57Die Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) kann für die Lösung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden, da dort Schadenersatz- und Wiederherstellungsanspruch in unverjährter Zeit im Wege des Haupt- und Hilfsantrages geltend gemacht wurden. An letzterem fehlt es hier.
58Ist der primäre Leistungsanspruch der Klägerin auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes jedoch verjährt, ist die Beklagte berechtigt, diesen dauerhaften Einwand einem Leistungsanspruch entgegen zu halten. Damit fehlt es vorliegend an einer Anspruchsvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, nämlich einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
59Diese Folge kann nicht dadurch beseitigt werden, daß man der Klägerin einen sekundären Schadenersatzanspruch, der in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde, unabhängig hiervon zugesteht. Ist die Beklagte dauerhaft zur Verweigerung der primären Leistungspflicht berechtigt, steht dies einer sekundären Schadenersatzpflicht entgegen. Die Klägerin verkennt in ihrer Berufungsbegründung, daß das Landgericht keine Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, sondern eine Verjährung des vorrangigen Leistungsanspruchs angenommen hat und demzufolge einer Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs, nämlich der wirksamen Fristsetzung, eine dauerhalte Leistungsverweigerungseinrede entgegen steht.
60e) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf welche Bezug genommen wird, die Fristsetzung für nicht entbehrlich gehalten.
612. Schadensersatz kann die Klägerin demgegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung ihres Eigentums verlangen.
62a) Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 188) aufgelisteten Beschädigungen stellen sich, was nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, als Eigentumsverletzung im Sinne der Haftungsnorm dar.
63b) Die Beklagte hat durch Verletzung einer sie treffenden Organisationspflicht hierzu fahrlässig einen ursächlichen Beitrag geleistet.
64Deliktisch relevantes Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein, die sich aus dem Gesichtspunkt der Verantwortung für die Organisation von Geschehensabläufen ergibt (BGH VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868; BGH X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056, 1057).
65Dem konnte die Beklagte nicht ausschließlich durch Übertragung des tatsächlichen Baugeschehens auf einen Generalunternehmer Genüge tun. Es widerspräche jeder praktischen Erfahrung, wollte man annehmen, die am Bau beteiligten Unternehmer würden sich aus eigenem Antrieb mit der Frage befassen, wie die an der Baustelle eingesetzten Baucontainer vor einer Beschädigung durch die dort tätigen Bauarbeiter geschützt werden können. Dies oblag der Beklagten als dem für den Erhalt der Mietobjekte verantwortlichen Vertragspartner. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, daß insoweit überhaupt geeignete Maßnahmen getroffen wurden.
66c) Den Schadensumfang schätzt der Senat, nachdem die Beschädigungen als solche unstreitig geworden sind, auf den Betrag, den der Vorsitzende in der Anlage zum Schreiben vom 04.03.2015 ausgerechnet hat. Die punktuellen Angaben der Klägerseite hierzu erscheinen im Zusammenhang mit der ausführlichen Dokumentation der Beschädigungen in den vorgelegten Anlagen plausibel und keinesfalls überhöht. Da die betreffenden Gegenstände indes auf der Baustelle der Beklagten längere Zeit in Betrieb waren und es sich, nicht zuletzt wiederum unter Berücksichtigung des tatsächlichen Baugeschehens, um Teile handelt, die auch bei bauüblichem Gebrauch einem Verschließ unterliegen, erscheint aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“ ein pauschaler Abzug von rd. 25 % sachgerecht. Daraus ergibt sich der gerundet zuerkannte Betrag.
67d) Die Forderung ist nicht verjährt. Da der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 08.01.2014 (XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) selbst für den vertraglichen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz die Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung noch vor der gebotenen Fristsetzung angenommen hat, muss dies erst recht für Ansprüche gelten, die ohne Fristsetzung entstehen, mithin auch für den deliktischen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz.
68e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Vorgerichtliche Kosten der Rechtsberatung können nicht verlangt, werden, weil die tragenden Erwägungen für die Haftung der Beklagten erst im Verlauf des Rechtsstreits herausgearbeitet worden sind.
69III.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71IV.
72Der Streitwert für die Berufung wird auf 25.322,97 € festgesetzt.
73V.
74Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Umfang der Berufungszurückweisung die Revision zuzulassen, weil ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es bedarf einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz begründet und daher eine Anspruchsgrundlagenvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch – die fruchtlose Fristsetzung – nicht eingreift. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 12/13, NJW 2014, 920) sowie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung lassen eine Beantwortung nicht zu.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.