Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2009 - V ZR 255/08

published on 13/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2009 - V ZR 255/08
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Landgericht Mainz, O 138/04, 24/11/2005
Oberlandesgericht Koblenz, U 1842/05, 10/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 255/08 Verkündet am:
13. November 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen , soweit über den Feststellungs- und den Unterlassungsantrag zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin vertreibt stilles Mineralwasser in Mehrwegflaschen aus Kunststoff. Die Flaschen tragen die Prägung "GG-Pool". Sie werden von der Klägerin und in den weiteren Stufen des Handels gegen 0,15 € Pfand abgegeben. Die Beklagte importiert stilles Mineralwasser, das sie in individualisierten Einwegflaschen aus Kunststoff vertreibt, für die 0,25 € Pfand erhoben werden. Die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen weisen eine Banderole mit dem Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf.
2
Das zurückgegebene Leergut wird unzureichend sortiert; von der Klägerin in den Verkehr gebrachte Mehrwegflaschen gelangen an die Beklagte, Einwegflaschen , die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat, gelangen an die Klägerin. Die Beklagte verpresste die an sie gelangten Mehrwegflaschen. Die Klägerin bot der Beklagten die an sie gelangten, von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Einwegflaschen zur Rücknahme an und verlangte Auszahlung des Pfands. Das verweigerte die Beklagte. Nachdem sich mehrere 100.000 von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Flaschen bei der Klägerin angesammelt hatten, ließ auch die Klägerin die Flaschen verpressen und veräußerte das hierdurch gewonnene Material.
3
Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an sie gelangte oder künftig gelangende "G."PET -Mehrwegflaschen gegen Erstattung von 0,15 € pro Flasche herauszugeben , es zu unterlassen, diese Flaschen zu vernichten, und 193.180,06 € (Pfand für 796.230 Einwegflaschen zuzüglich 3.677,29 € Verpressungskosten abzüglich 9.554,73 € Erlös) zuzüglich Zinsen an sie zu zahlen.
4
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Feststellungs- und dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 166.108,24 € zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit zugunsten der Klägerin entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.


5
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe durch den Verkauf ihres Wassers an den Großhandel und durch den weiteren Vertrieb das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht verloren. Die Beklagte dürfe die Flaschen nicht vernichten, sondern habe sie der Klägerin herauszugeben. Dies bedeute nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine nach Art. 28 EG verbotene Diskriminierung der Beklagten.
6
Der Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf der Banderole der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen führe zu der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen Erstattung des Pfands zurückzunehmen. Das gelte auch für die in den Besitz der Klägerin gelangten Flaschen. Da diese zwischenzeitlich verpresst worden seien, sei die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB insoweit zu Schadensersatz verpflichtet. Es seien 0,216 € pro Flasche zu ersetzen ; die in dem Pfandbetrag von 0,25 € enthaltene Mehrwertsteuer brauche die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz nicht zu erstatten. Auch insoweit sei das Verlangen der Klägerin im Hinblick auf Art. 28 EG unbedenklich.

II.


7
Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht über den von der Klägerin erhobenen Feststellungs- und den Unterlassungsantrag entschieden hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

8
1. Wenn - wie hier - die Revision nach dem Tenor des Berufungsurteils uneingeschränkt zugelassen ist, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine Beschränkung der Zulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben. So verhält es sich, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung im Revisionsverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 155, 392, 394; BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426; Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). Das ist hier der Fall. Zur Zulassung der Revision heißt es in dem Urteil des Berufungsgerichts , die Revision sei zuzulassen, weil bisher "noch nicht höchstrichterlich entschieden (sei), ob es mit der Gewährleistung des freien Warenverkehrs in Art. 28 EG vereinbar ist, einen ausländischen Abfüller oder Vertreiber von Getränken in Einweggetränkeverpackungen allein aufgrund des Aufdruckes "Pfand" auf der Banderole seiner Flaschen zur Pfandrückzahlung auch an inländische Getränkeabfüller oder -vertreiber zu verpflichten."
9
Damit hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nicht nur begründet, sondern die Zulassung der Revision auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beschränkt. Die - nach Ansicht des Berufungsgerichts - grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage hat nur die Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Pfand für die von ihr in den Verkehr gebrachten Einwegflaschen zum Gegenstand, während Gegenstand des Urteils im Übrigen die Pflichten der Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen sind.
10
Bei dem Zahlungsantrag handelt es sich um einen selbständigen prozessualen Anspruch, über den durch Teil- oder Grundurteil hätte entschieden wer- den können (§§ 301, 304 ZPO). Bezieht sich aber bei einer Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) die Zulassungsfrage nur auf einen prozessualen Anspruch, ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 155, 392, 394; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432; ferner BGHZ 153, 358, 362 zu §§ 621d, 546 ZPO a.F.). Dieses Verständnis trägt der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung, indem es verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451 m.w.N.), und entspricht der Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich im Hinblick auf die von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen weder eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert (§ 543 ZPO).
11
2. Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der Zulassungsentscheidung nahe legen könnten, liegen nicht vor. Aus der ausführlichen Erörterung der Auswirkungen von Art. 28 EG auf die von der Klägerin aus dem Eigentum an den Mehrwegflaschen geltend gemachten Ansprüche folgt nicht, dass das Berufungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage auch diesbezüglich für grundsätzlich klärungsbedürftig hielte. Insoweit wendet es nämlich - anders als hinsichtlich der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Einwegflaschen - die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an, zu der es aus der Sicht des Berufungsgerichts einer ergänzenden Stellung- nahme des Bundesgerichtshofs aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht mehr bedarf.

III.


12
Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet.
13
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin die Pfandbeträge für die Einwegflaschen zu erstatten hat, die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte das Verpressen dieser Flaschen nicht zur Folge, dass ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Stelle des - weiterhin erfüllbaren - Anspruchs der Klägerin auf Pfanderstattung getreten ist.
14
a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe durch den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf ihren Flaschen gegenüber jedem Besitzer ihre Bereitschaft erklärt, gegen die Rückgabe der Flasche einen Pfandbetrag zu erstatten. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.
15
Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 159, 169) enthält der auf die Flaschenbanderole aufgedruckte Begriff "Pfand" die verbindliche Zusage, die Flasche gegen Erstattung des Pfandbetrags zurückzunehmen. Diese Willenserklärung wird von dem Vertreiber dadurch abgegeben, dass er eine individualisierte Flasche mit einer Banderole in den Verkehr bringt, nach der bei dem Erwerb des abgefüllten Getränks für die Flasche Pfand zu zahlen ist. Das bedeutet zugleich, dass die Flasche zurückgegeben werden kann und der als Pfand bezahlte Betrag erstattet wird. Die Aussage richtet sich nicht nur an die Vertragspartner des Vertreibers und ist auch nicht auf dessen Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen Erklärung ergibt vielmehr, dass der Vertreiber sich zur Rückzahlung des Pfands an jeden Dritten bereit erklärt, der im Besitz seiner Flaschen ist, ohne dass insoweit zwischen Mehrweg- und Einwegflaschen zu unterscheiden ist (BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912).
16
Dem schließt sich der Senat an. Weder kritische Stimmen in der Literatur (Hartmann/Henn, Jura 2008, 691, 695; Weber, NJW 2008, 948, 951; zustimmend dagegen Faust, JuS 2007, 1059, 1060; Wilhelm, LMK II/2007, 64) noch die Einwände der Revision führen zu einer anderen Beurteilung.
17
aa) Es ist nämlich allein sachgerecht, dass der Abfüller oder Erstvertreiber , der bei dem Inverkehrbringen seiner Flaschen Pfand erhält, die eingenommenen Pfandbeträge später wieder auskehren muss. Das folgt aus dem System der Pfanderhebung. Nach diesem können die geleerten Einwegflaschen nicht nur an den Vertreiber zurückgegeben werden, der sie in den Verkehr gebracht hat, sondern an alle Abfüller oder Vertreiber, die pfandpflichtige Einwegflaschen gleicher Art in den Verkehr bringen. Gälte das Angebot zur Erstattung des Pfands jedoch nicht gegenüber einem Abfüller oder Erstvertreiber, fehlte es diesem gegenüber an einer vertraglichen Verpflichtung zur Pfanderstattung. Ein Hersteller oder Vertreiber, an den fremde Flaschen zurückgelangen, hätte keinen durch den Besitz der Flaschen vermittelten vertraglichen Anspruch gegen denjenigen, der die Flaschen in den Verkehr gebracht und das Pfand für diese eingenommen hat. Das Pfandsystem würde gestört.

18
Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Verpflichtung der Beklagten aus der Verpackungsverordnung , die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen zurückzunehmen, beendet war, nachdem die Flaschen an die Klägerin gelangt waren (BGH, Urt. v. 6. März 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 837). Die Verpackungsverordnung regelt allein die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bei dem Inverkehrbringen von Einwegflaschen und deren weiterer Abgabe die Rückgabe der Flaschen durch die Erhebung von Pfand sicherzustellen und so die Umwelt davor zu bewahren, von weggeworfenen Flaschen belastet zu werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die leeren Flaschen an einen Abfüller gelangen, der seinerseits an die Vorgaben der Verpackungsverordnung gebunden und bei dem damit die ordnungsgemäße Vernichtung der Flaschen sichergestellt ist.
19
Das hiervon zu unterscheidende zivilrechtliche Pfandsystem kann sich sinnvollerweise nicht auf die bloße Umsetzung dieser öffentlich-rechtlichen Vorgaben beschränken. Es muss auch den erforderlichen Innenausgleich unter den Abfüllern herstellen und verhindern, dass ein Abfüller aufgrund der gesetzlichen Rücknahmepflicht mehr Pfand auszahlen muss, als er selbst eingenommen hat. Das lässt sich systemgerecht nur erreichen, wenn ein Abfüller oder Erstvertreiber, an den weniger Flaschen zurückgelangen, als er in den Verkehr gebracht hat, auf vertraglicher Grundlage anderen Systemteilnehmern zur Pfanderstattung verpflichtet ist, an die die Flaschen gelangen.
20
bb) Die Auslegung der Bezeichnung "Pfandflasche" als Angebot auf Abschluss eines Vertrages, die Flasche entleert gegen Zahlung des Pfandbetrags zurückzunehmen, scheitert auch nicht daran, dass die Modalitäten der Rückgabe nicht aufgeführt sind. Diese ergeben sich vielmehr ohne weiteres aus dem in der Praxis geübten Verfahren.
21
Bei den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen handelt es sich um individualisierte Flaschen, die den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" tragen. Dass der Pfandbetrag nicht angegeben ist, steht der Auslegung der Banderole als Angebot an jedermann nicht entgegen. Es entspricht nämlich der Üblichkeit, dass für bestimmte Flaschenarten stets derselbe Betrag erhoben wird. Dieser Betrag ist den beteiligten Marktkreisen bekannt oder zumindest gemäß § 315 BGB bestimmbar (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, 184). Danach ist hier derjenige Pfandbetrag geschuldet , der für 1,5 Liter PET Einwegpfandflaschen üblicherweise erhoben wird. Das ist der in der Verpackungsverordnung als Mindestpfand für Einweggetränkeverpackungen bestimmte Betrag von 0,25 € (vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912). Aus dem Umstand, dass die Höhe des nach dem Angebot der Beklagten geschuldeten Pfandes damit letztlich auf die Verpackungsverordnung zurückgeht, folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, dass auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen wären. Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Pfands besteht nämlich grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen entsprechenden Verpflichtung nach der Verordnung (BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912, 2913).
22
cc) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen eines anderen Herstellers oder Vertreibers, zu dem die Flaschen gelangen, auch nicht dadurch gewahrt, dass er diese verpressen und das Rohmaterial veräußern kann. Wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt, steht dem entgegen, dass der Materialwert weit unter dem Pfandbetrag liegt. Die Klägerin hat aus der Verpressung von 796.230 Flaschen einen Reinerlös von 5.877,44 € erzielt, also 0,0074 € je Flasche, während die Beklagte für diese Flaschen jeweils 0,25 € je Flasche als Pfand eingenommen hat.
23
b) Auch die Meinung der Revision, das Angebot der Beklagten auf Rückerstattung des Pfandbetrages sei wegen Widerrufs nach § 130 Abs. 1 Satz 2 oder § 658 BGB unwirksam, führt zu keiner anderen Beurteilung.
24
Das Angebot der Beklagten zur Pfanderstattung ist nicht widerrufbar. § 130 BGB ist abdingbar (BGH, Urt. v. 4. Juli 1976, IV ZR 123/75, WM 1976, 1130, 1132; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl., § 130 Rdn. 40 a.E.; Palandt /Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 130 Rdn. 11; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 130 Rdn. 29; Kümpel, WM 1993, 824, 825; ferner Staudinger /Singer/Benedict, BGB [2004], § 130 Rdn. 24). Der Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Das System der Pfanderstattung schließt einen Widerruf aus.
25
Die Systembeteiligten müssen auch Flaschen zurücknehmen, die sie nicht in den Verkehr gebracht haben. Damit ist es unvereinbar, dass diesen einerseits fremde Flaschen angedient werden können und andererseits die Verpflichtung zur Rücknahme und Pfanderstattung widerrufen werden könnte. Die Teilnahme an dem zivilrechtlichen Pfandsystem bedeutet vielmehr den Verzicht auf das Recht, die in dem Aufdruck auf der Banderole verkörperte Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen zu können.

26
Entgegen der Ansicht der Revision gilt dies unabhängig davon, wie der Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, dessen Abschluss durch den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" angeboten wird.
27
2. Auch die Verpressung der Flaschen steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.
28
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zumindest für einen Teil der an sie gelangten, von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Einwegflaschen Zahlung von 0,25 € Pfand je Flasche gegen Rückgabe der Flaschen von der Beklagten gefordert. Hinsichtlich dieser Flaschen hat die Klägerin mithin erklärt, das Angebot der Beklagten auf Erstattung des Pfands anzunehmen. Auf die Aufforderung der Klägerin, die Flaschen zurückzunehmen , weil ihre Lagerkapazitäten erschöpft seien und die Flaschen daher verpresst werden müssten, hat die Beklagte der Klägerin die Verpressung freigestellt. Dementsprechend ist die Klägerin verfahren.
29
Damit ist der Klägerin die Übergabe der Flaschen an die Beklagte unmöglich geworden. Das berührt den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht, weil die eingetretene Unmöglichkeit in erster Linie auf dem Verhalten der Beklagten beruht, die Rücknahme der Flaschen zu verweigern und der Klägerin die Verpressung anheim zu stellen, § 326 Abs. 2 BGB. Das Interesse der Beklagten an einem Rückerhalt der Flaschen erschöpfte sich im Hinblick auf deren geringen Materialwert, der auch noch um die Verpressungskosten zu mindern ist, im Wesentlichen darin, zu verhindern, für dieselben Flaschen noch einmal auf Zahlung in Anspruch genommen werden zu können. Dass dies nicht passieren würde, war durch die Verpressung der Flaschen seitens der Klägerin gewährleistet.

30
b) Entsprechend verhält es sich mit den später an die Klägerin gelangten Flaschen. Die Ablehnung der Rücknahme jeglicher Flaschen von der Klägerin führte dazu, dass es zur Begründung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten hinreichte, dass die Klägerin die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen aussortierte und verpressen ließ, § 151 BGB.
31
c) Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. Es widerspricht nicht dem Gebot der Billigkeit, dass die Beklagte Beträge, die sie als Pfandzahlungen eingenommen hat, als sie ihre Flaschen in den Verkehr gebracht hat, wieder auskehren muss (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 838; Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912, 2913). Dass die Beklagte dadurch Nachteile erleidet, dass sie für an sie gelangte oder gelangende Mehrwegflaschen der Klägerin 0,25 € je Flasche an den Großhandel bezahlt, von der Klägerin bei Rückgabe der Flaschen jedoch nur 0,15 € je Flasche verlangen kann, ändert hieran nichts. Dass die Beklagte ohne eine Verpflichtung, § 8 Abs. 1 Satz 1 VerpackV a.F., Mehrwegflaschen der Klägerin angenommen und für diese 0,25 € pro Flasche ausgezahlt hat, hat nichts damit zu tun, dass die Beklagte die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen Erstattung des vereinnahmten Pfands zurückzunehmen hat, sondern ist Folge davon, dass die Klägerin mit dem Großhandel keine Sortierung der Flaschen vereinbart hat, eine Sortierung auch nicht selbst vornimmt und die an sie gelangenden Flaschen sogleich verpresst. Die damit verbundenen Nachteile kann die Beklagte nicht auf die Klägerin abwälzen. Diese sortiert das ihr angelieferte Leergut und ist deshalb in der Lage, das Erstattungsangebot der Beklagten anzunehmen. Soweit beide Parteien gegenüber ihren Großhändlern unrichtig abrechnen, berührt dies die Ansprüche der Parteien gegeneinander nicht.

32
d) Da der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung zusteht , kann dahingestellt bleiben, ob andere Anspruchsgrundlagen, etwa die von der Revisionserwiderung in Betracht gezogenen in § 426 Abs. 1 BGB, §§ 683 Satz 2, 670 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. März 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 838) den von dem Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Anspruch rechtfertigen.
33
3. Auch die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine Kosten für den Transport der Flaschen von der Klägerin zu der Beklagten angesetzt, es seien unzutreffende Verpressungskosten angenommen worden, bleiben ohne Erfolg. Transportkosten für eine Rücklieferung der Flaschen an die Beklagte lassen den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Pfanderstattung ebenso unberührt wie die Höhe der von der Klägerin für die Verpressung aufgewendeten Kosten. Diese ist im Übrigen nach den tatbestandlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils von der Beklagten nicht bestritten worden. Berichtigung nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht beantragt. Im Revisionsverfahren ist die Höhe dieser Kosten daher als unstreitiges Parteivorbringen im Sinne von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (vgl. BGHZ 173, 159, 168 m.w.N.).
34
4. Das Gebot der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG steht weder der Erstattungspflicht der Beklagten entgegen noch führt es dazu, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht festgestellt werden könnte. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.
35
a) Ausländische Getränkehersteller und -vertreiber werden von der Pfandpflicht für Einwegverpackungen insoweit stärker betroffen als inländische Unternehmen, als letztere in größerem Umfang Mehrwegflaschen zur Verpackung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Getränke nutzen. Das lässt die Vereinbarkeit von § 8 Abs. 1 VerpackV a.F., nunmehr § 9 Abs. 1 VerpackV, mit Art. 28 EG nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 jedoch unberührt, weil diese Folge im Hinblick auf den mit der Verpackungsverordnung erstrebten Schutz der Umwelt gerechtfertigt ist (Rs. C-463/01, Slg. 2004, I 11734 = NVwZ 2005, 194 ff. - Kommission/ Deutschland, und Rs. C-309/02, Slg. 2004, I 11794 = NVwZ 2005, 190 ff. - Radlberger Getränkegesellschaft; ferner BGH, Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR 233/07, NJW 2009, 2534, 2536 f.). So verhält es sich auch hier mit der Auslegung der Erklärung "Pfand" oder "Pfandflasche" auf den Banderolen der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen. Die Auslegung als Angebot der Beklagten auf Erstattung des Pfands gewährleistet die Vollständigkeit der vertraglichen Beziehungen dahin, dass kein Abfüller oder Erstvertreiber daraus einen Vorteil ziehen kann, dass ihm weniger Flaschen zur Rückgabe angedient werden, als er in den Verkehr gebracht hat.
36
b) Auch das Vorbringen der Revision, die Verpflichtung zur Rücknahme von Einwegverpackungen aus Deutschland in das Ausland führe zu Transporten und damit zu zusätzlichen Umweltbelastungen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen die Auslegung der Erklärung auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen, sondern zielt darauf, Importeure von in Einwegflaschen abgefüllten pfandpflichtigen Getränken gegenüber inländischen Herstellern oder Abfüllern zu bevorzugen, und ist damit offenbar verfehlt.
37
Im Übrigen ist ein Pfand- und Rücknahmesystem von Leerverpackungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein notwendiger Bestandteil eines Systems, das die Wiederverwendung von Verpackungen sicherstellen soll (Rs. C-309/02, aaO, Rdn. 76). Das zwingende, die Maßnahme rechtfertigende Erfordernis des Umweltschutzes besteht in der Verbesserung der Verpackungsabfallverwertung, in der Verringerung von Abfällen in der Natur und - aufgrund des Anreizes, Mehrwegverpackungen zu benutzen, - in einer Verringerung der zu beseitigenden Abfälle (Rs. C-463/01, aaO, Rdn. 76 f.; Rs. C-309/02, aaO, Rdn. 77 f.). Transporte, die mit einer Rücknahme verbunden sind, stehen der Erreichung dieser Ziele nicht entgegen. Darüber hinaus kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Transport entleerter Einwegverpackungen in das Ausland durch die Teilnahme ausländischer Getränkehersteller und - vertreiber an einem System entfällt, nach welchem die Verpackungen in Deutschland zurückgenommen, verwertet oder vernichtet werden.
38
c) Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend die Einführung eines Pflichtpfands für Einwegverpackungen in den genannten Urteilen allein hinsichtlich der Übergangsfrist und der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Rücknahmesystem beanstandet. Dass diese Momente von der Auslegung der Erklärungen "Pfand" oder "Pfandflasche" berührt werden, macht die Revision weder geltend, noch ist insoweit eine Diskriminierung der Beklagten ersichtlich.

IV.


39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 HK.O 138/04 Kartell -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2008 - U 1842/05. Kart -
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.

(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)