vorgehend
Amtsgericht Saarbrücken, 36 C 124/12, 15.11.2012
Landgericht Saarbrücken, 5 S 297/12, 18.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 169/14
Verkündet am:
10. Juli 2015
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2
Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene
Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene
Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage
durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis
des Verbands begründet.
Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des
Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband
im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der
Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der
Revisionsinstanz erfolgen.
Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen
Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er
das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm
jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung
von der Teilungserklärung gedeckt wäre.
Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf
jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden,
wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen
untersagt.
Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen
Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis
sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit
der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht,
für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte
Duldung reicht keinesfalls aus.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und
den Richter Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 2 werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. November 2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause B. P. 17 bis 19, S. , gelegene Gaststätte C. nicht nach ein Uhr nachts zu betreiben und offen zu halten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Klägerwechsel entstanden sind; letztere tragen die früheren Kläger zu 1.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die (früheren) Kläger zu 1 und die Beklagte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Klägerin zu 2. Die Beklagte erwarb 1995 eine Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ bezeichnet wird. Darin betreibt ihr Neffe eine Gaststätte, die nach Freigabe der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2011 wurde ein Beschluss gefasst, wonach „die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen“. Zugleich wurde die Hausverwaltung „beauftragt und bevollmächtigt, die Durchführung dieses Beschlusses mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchzusetzen“. Der Beschluss ist bestandskräftig geworden. Die Klage, mit der die übrigen Wohnungseigentümer die Beklagte dazu verurteilen lassen wollten, die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts zu betreiben und offen zu halten, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision haben die übrigen Wohnungseigentümer ihr Klageziel zunächst weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ihre Prozessbevollmächtigte erklärt, dass anstelle der bisherigen Kläger die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Prozess eintritt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet.

Entscheidungsgründe:


I.


2
Das Berufungsgericht sieht die Bezeichnung als „Ladenraum“ als Zweckbestimmung an, lässt jedoch dahinstehen, ob der Betrieb einer Gaststätte hiermit unvereinbar ist. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Die Beklagte habe zumindest seit 1989 - zunächst als Pächterin und dann als Eigentümerin - die Gaststätte betrieben und hierfür entsprechende Investitionen getätigt. Die Verwirkung müssten sich auch etwaige Sonderrechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Daher sei die Beklagte so zu behandeln, als ob die Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung dem Betrieb einer Gaststätte diene. Insoweit sei von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auszugehen, weil nur auf diese Weise ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Konkurrenz zu Wettbewerbern geführt werden könne. Der gefasste Mehrheitsbeschluss ändere hieran nichts, weil den Wohnungseigentümern die erforderliche Beschlusskompetenz fehle. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund konkreter Beeinträchtigungen, weil die Kläger solche nicht vorgetragen hätten.

II.


3
Die Revision hat Erfolg.
4
1. a) Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage ohne nähere Begründung zu Unrecht als zulässig angesehen. Die objektive Auslegung der Klageschrift aus Empfängersicht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12, NZM 2013, 237 Rn. 5) ergibt, dass die Klage im Namen der Wohnungseigentümer (mit Ausnahme der Beklagten) erhoben worden ist. Diese waren nicht prozessführungsbefugt, weil der am 10. Mai 2011 gefasste Beschluss über die Klageerhebung die alleinige Prozessführungsbefugnis des Verbands begründet hat.
5
aa) Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. nur Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327, Rn. 6 mwN). Indem die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss zur gerichtlichen Durchsetzung der zuvor beschlossenen Öffnungszeiten für Gaststätten und Restaurantbetriebe in der Wohnanlage beauftragt und bevollmächtigt wurde, ist aber eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG für die individuellen Unterlassungsansprüche der Sondereigentümer begründet worden. Allerdings ist in dem Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, dass der Verband die Rechtsausübung übernimmt. Davon ist jedoch im Zweifel auszugehen, wenn - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird, wonach bestimmte (vgl. AG Dortmund, NZM 2015, 224 f.) gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht, im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen (so bereits Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 6; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 23 ff.; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 547). Ein anderer Sinngehalt kann einem solchen Beschluss bei nächstliegender Auslegung nicht beigemessen werden, weil die erforderliche Beschlusskompetenz nur für die Vergemeinschaftung der Individualansprüche besteht und die Wohnungseigentümer im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollen. Zwar könnte der Verwalter auch beauftragt und bevollmächtigt werden, die Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich durchzusetzen. Anders als die gebündelte Rechtsdurchsetzung durch den Verband kann dies aber nicht mehrheitlich - und damit ggf. gegen den Willen einzelner Rechtsinhaber - beschlossen werden. Vielmehr wären hierfür individuelle Aufträge und Vollmachten der klagenden Wohnungseigentümer erforderlich.
6
bb) Die Begründung der gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Folge, dass die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt sind (Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff.).
7
b) Die Klage ist jedoch zulässig geworden, nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den erforderlichen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11) Parteiwechsel auf der Klägerseite erklärt hat. Da die Vorinstanzen die Klage fälschlich als zulässig angesehen und in der Sache entschieden haben, kann der Parteiwechsel in der Revisionsinstanz vorgenommen werden.
8
aa) Der gewillkürte Parteiwechsel auf Klägerseite ist als Klageänderung im Sinne von §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10 a.E.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 533 Rn. 4 jeweils mwN). Er ist in der Revisionsinstanz in der Regel nicht möglich (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, ZfIR 2011, 537 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 12; vgl. MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 21). Etwas anderes gilt aber, wenn - wie hier - die Wohnungseigentümer Klage erheben, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht.
9
(1) Insoweit besteht nämlich sowohl bei der geborenen als auch bei der gekorenen Ausübungsbefugnis die Besonderheit, dass die Wohnungseigentümer Inhaber des materiellen Rechts sind und der Verband lediglich ausübungsbefugt ist bzw. durch einen entsprechenden Beschluss ausübungsbefugt wird. Von einer Vollrechtsübertragung hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen, um die Individualrechte der Wohnungseigentümer nicht auszuhöhlen. Den Wohnungseigentümern sollte „die maßgebliche Stellung und der Gemeinschaft nur eine gleichsam dienende Funktion zukommen“ (BTDrucks. 16/887, S. 61; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 494).
10
(2) Durch den Parteiwechsel wird demzufolge weder der Klagegrund geändert noch erfordert er neuen Tatsachenvortrag; er trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die klagenden Rechtsinhaber ihre Rechte nur durch den teilrechtsfähigen Verband geltend machen können. Infolgedessen ist der Parteiwechsel sachdienlich, weil er dem Gebot der Prozessökonomie entspricht (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 24 ff.). Dass die Beklagte dem Parteiwechsel widersprochen hat, ist unerheblich (§ 533 Nr. 1 ZPO).
11
bb) Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel des Verbands zulässig. Insbesondere ist es auf die Beseitigung der in dem vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26 f.). Diese liegt unverändert in der Aberkennung der (nunmehr gebündelt durch den Verband verfolgten) Individualansprüche der früheren Kläger zu 1; würde das gegen diese gerichtete klageabweisende Urteil rechtskräftig, könnten die Ansprüche (auch) durch den Verband nicht mehr geltend gemacht werden.
12
2. In der Sache hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass das Berufungsgericht die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer annimmt.
13
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. An dem sogenannten Zeitmoment fehlt es in der Regel, wenn eine wiederholte Störung einen neuen Anspruch auslöst (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NZM 2006, 192 Rn. 10 f.; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 12).
14
b) Daran gemessen liegen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor.
15
aa) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, aufgrund der vor dem Jahr 2007 eingetretenen Verwirkung sei die Beklagte seither so zu stellen, als wäre ihre Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als „Gaststätte“ ausgewiesen. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 13 a.E.). Insbesondere begründet sie nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für bauliche Veränderungen: OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442; LG Lüneburg, ZMR 2008, 486, 487 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 106, 158).
16
bb) Um solche neuen, eigenständigen Störungen geht es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben worden. Die Ausweitung der Öffnungszeiten über ein Uhr nachts hinaus begründet Unterlassungsansprüche der übrigen Wohnungseigentümer, die frühestens im Jahr 2007 entstanden sind. Diese sind alleiniger Gegenstand der Klage, da der Betrieb der Gaststätte ansonsten hingenommen wird. Die Verwirkung ist schon deshalb nicht eingetreten, weil es an dem Zeitmoment in Gestalt einer vorangehenden langjährigen Duldung fehlt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die eingetretene Verwirkung - wie das Berufungsgericht meint - auch etwaige Sonderrechtsnachfolger bindet (vgl. auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, ZWE 2015, 262 Rn. 14), kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer trotz eingetretener Verjährung oder Verwirkung ihrer Unterlassungsansprüche den rechtswidrigen Gebrauch durch einen Mehrheitsbeschluss für die Zukunft untersagen können (vgl. hierzu OLG Hamm, NZM 2009, 624, 625; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 158).
17
3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen alsrichtig (§ 561 ZPO); der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18
a) Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Teileigentumseinheit als „Ladenraum“ dient, sieht das Berufungsgericht zutreffend als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter an, lässt jedoch offen, ob die Nutzung als Gaststätte hiervon gedeckt ist. Dies ist zu verneinen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund Unterlassungsansprüche der übrigen Wohnungseigentümer sowohl aus § 1004 Abs. 1 BGB als auch aus § 15 Abs. 3 WEG bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7 mwN). Auf den Mehrheitsbeschluss vom 10. Mai 2011 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
19
aa) Die Auslegung der Teilungserklärung kann der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen. Aufgrund der Eintragung in das Grundbuch ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 17 f. mwN).
20
bb) Daran gemessen werden unter einem Ladenraum Geschäftsräume verstanden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht (vgl. nur BayObLGZ 1980, 154, 159 ff.; OLG München, NJW-RR 2008, 1394; OLGR 1994, 38 f.; OLG Köln, WuM 2005, 71, 73; OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 281 f.; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219 mwN).
21
cc) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 16 mwN). Hiervon kann für den Nutzungszeitraum ab ein Uhr nachts schon deshalb keine Rede sein, weil die Wohnanlage der Parteien im Saarland belegen ist und Läden dort - anders als Gaststätten - zur Nachtzeit geschlossen sein müssen. Das saarländische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 15. November 2006 (saarl. LÖG, ABl. 2006, S. 1974) beschränkt die Öffnung von Verkaufsstellen an Werktagen nämlich auf die Zeit von 6 bis 20 Uhr (§ 3 Nr. 1 saarl. LÖG) und erlaubt sie an Sonn- und Feiertagen nur unter erheblichen Einschränkungen (§§ 7, 8 saarl. LÖG).
22
dd) Ob eine landesrechtliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten dazu führt, dass die Bezeichnung als „Ladenraum“ im Sinne einer dynamischen Verweisung die Öffnung zur Nachtzeit erlaubt (so etwa das Berufungsgericht; verneinend dagegen AG Nürnberg, ZWE 2015, 35 ff.) und darüber hinaus bewirkt, dass bestimmte Arten von Gaststätten mit der Zweckbestimmung als Laden vereinbar sind (so für ein Weinlokal AG Bremen, ZMR 2013, 749, 750 f.; weitere Nachweise zum Ganzen bei Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219), bedarf keiner Entscheidung.
23
b) Schließlich ist die Teilungserklärung nicht - was das Berufungsgericht ebenfalls offen gelassen hat - konkludent dahingehend geändert worden, dass die Teileigentumseinheit nunmehr als Gaststätte dient. Grundsätzlich kann eine solche in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, ZWE 2015, 208 Rn. 10, 20 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 15 Rn. 8) schuldrechtlich geändert werden; gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wirkt dies allerdings nur, wenn die Änderung - woran es hier fehlt - durch die Eintragung in das Grundbuch „verdinglicht“ wird (§ 10 Abs. 3 WEG). Ob und ggf. wann Sonderrechtsnachfolger in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies ist nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls der auf eine schuldrechtliche Änderung der Teilungsvereinbarung bezogene Wille der Sondereigentümer nicht feststellbar ist.
24
aa) Der Umstand, dass eine zweckwidrige Nutzung geduldet wird, kann für sich genommen den Einwand der Verwirkung begründen, weil diese eine Rechtsfolge tatsächlichen Verhaltens und tatsächlicher Umstände ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZR 159/09, ZWE 2010, 266 f.). Für eine Änderung der Teilungserklärung reicht eine schlichte Duldung dagegen keinesfalls aus (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67 mwN). Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat. Darüber hinaus muss allseitig der rechtsgeschäftliche Wille bestehen, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen. Für jede dieser Voraussetzungen bedarf es konkreter Anhaltspunkte. In der Regel müssen die Wohnungseigentümer vor der stillschweigenden Willenskundgabe über den Gegenstand der Vereinbarung beraten und die Rechtsfolgen für die Zukunft erörtert haben (vgl. KG, NJW-RR 1989, 976; OLG Hamburg, ZMR 2003, 870, 871; 2006, 298, 299; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 853, 854; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67). Im Zweifel ist von einer bloßen Duldung auszugehen.
25
bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Wohnungseigentümer den Betrieb einer Gaststätte zwar über lange Zeit hingenommen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sämtliche Eigentümer von der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung Kenntnis hatten, sich der Rechtswidrigkeit der Nutzung bewusst waren und mit Bindungswirkung für die Zukunft eine Änderung vornehmen wollten. Die Beklagte beruft sich ausschließlich auf die langjährige Duldung.

III.

26
Die früheren Kläger zu 1 haben analog § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Klägerwechsel nicht entstanden wären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 120 ff. mwN). Dies gilt insbesondere für die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 ff.). Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der unterliegenden Beklagten zur Last.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel

Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.11.2012 - 36 C 124/12 (12) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.06.2014 - 5 S 297/12 -

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Referenzen

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

5
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583 mwN). Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.
6
1. Allerdings sind die Zweifel des Berufungsgerichts an der Prozessführungsbefugnis der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft unbegründet. Diese ist auch insoweit gegeben, als sich die Klägerin auf Mitwirkungsansprüche stützt, die den Wohnungseigentümern als Individualansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn durch den Beschluss vom 27. Mai 2009, der vorsieht, dass der Verkauf vollzogen werden soll und nicht zustimmende Miteigentümer gegebenenfalls gerichtlich in Anspruch genommen werden sollen, sind solche etwaigen Ansprüche dem Verband zur Ausübung übertragen worden; weil der erforderliche Gemeinschaftsbezug besteht, ist die Klägerin gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG prozessführungsbefugt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 7; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 7). Das gilt nach § 140 BGB selbst dann, wenn der genannte Beschluss im Übrigen wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig sein sollte (Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, aaO).
6
2. Der danach maßgebliche Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens als selbständige Wohneinheit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ist begründet; die Klägerin kann ihn im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend machen, weil sie die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beigeladenen und die Beklagten sind die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft; die Anlage besteht aus drei selbständigen Gebäuden. Eines dieser Gebäude bewohnten die Beklagten. Neben ihm befand sich ursprünglich eine Freifläche. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt vor einer Begehung des Gebäudes durch die Verwalterin am 22. Juli 2005 wurde dort eine Betonfläche als Grundlage einer Terrasse angelegt, zu deren Vollendung es aber nicht kam. Auf ihrer Versammlung am 11. Mai 2009 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den - bestandskräftigen - Beschluss, dass die Betonfläche zu beseitigen sei und der Erbauer sie auf eigene Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen habe. Die Verwalterin sollte den Rückbau schriftlich verlangen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist vor Gericht durchsetzen. Mit der am 31. Dezember 2009 eingegangenen Klage verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten den Rückbau der Fläche. Diese berufen sich auf Verjährung.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 bietet nach Ansicht des Berufungsgerichts keine taugliche Grundlage für den verlangten Rückbau. Er sei nichtig, weil er nicht erkennen lasse, wer zum Rückbau verpflichtet werden solle. Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB und aus § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG seien verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist; diese sei abgelaufen. Sie habe mit der Herstellung der Betonfläche und damit spätestens Ende des Jahres 2005 begonnen. Die Beigeladenen müssten sich das Wissen der Verwalterin zurechnen lassen, weil sie ihre Wissensvertreterin sei. Diese habe von der Herstellung der Betonfläche spätestens bei der Begehung am 22. Juli 2005 erfahren.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

1. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht auf den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 stützen lässt. Zweifelhaft ist schon, ob dieser Beschluss eine eigenständige, von den gesetzlichen Ansprüchen der Wohnungseigentümer losgelöste Beseitigungspflicht begründen soll. Das muss aber an dieser Stelle nicht entschieden werden. Mit einem solchen Inhalt wäre der Beschluss jedenfalls mangels Beschlusskompetenz nichtig. Wohnungseigentümer können durch Beschluss zu Leistungen nur verpflichtet werden, soweit das in Gesetz, Teilungserklärung oder in diese ergänzenden Vereinbarungen vorgesehen ist (Senat, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10 und vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 10). Für die Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums, um die es hier geht, besteht eine gesetzliche Ermächtigung nicht. Für eine Ermächtigung in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist nichts ersichtlich. Dagegen erhebt die Klägerin keine Einwände.

6

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner weiteren Annahme, die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Ansprüche (der Wohnungseigentümer) auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums aus § 1004 Abs. 1 BGB einerseits und aus § 15 Abs. 3 WEG andererseits seien verjährt.

7

a) Richtig ist zwar, dass diese Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB auch bei der Störung des Gemeinschaftseigentums nicht nach § 902 BGB unverjährbar sind, sondern, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall der Verwirklichung eines eingetragenen dinglichen Rechts (dazu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185) abgesehen, der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen. Das entspricht für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung einer Störung des Grundstückseigentums ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238, vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 6 f. und vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 12 jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch gegen eine Störung des Gemeinschaftseigentums richtet und wenn er auf § 15 Abs. 3 WEG gestützt wird (OLG Hamm, ZMR 2009, 386 f.; Jennißen/Schultzky, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 133; MünchKomm-BGB/Commichau, 6. Aufl., § 15 WEG Rn. 45 aE; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 15 Rn. 47; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 31; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 26; Staudinger/Kreuzer, BGB [2005], § 15 WEG Rn. 54; Tank/Baumgarten/Kutz, WEG, § 15 Rn. 51; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 142; Lehmann-Richter in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 124).

8

b) Die regelmäßige Verjährung ist hier aber nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit dem Ende des Jahres 2008 abgelaufen.

9

aa) Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderregelungen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Beides hätte hier bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eintreten müssen, weil die Verjährung sonst durch die vorliegende Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden wäre.

10

bb) Die von der Klägerin geltend gemachten Beseitigungsansprüche der Beigeladenen sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, vor dem 31. Dezember 2005 entstanden. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB entsteht mit der Beeinträchtigung des (Gemeinschafts-) Eigentums. Diese liegt hier schon in der - für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - rechtswidrigen baulichen Veränderung, nicht erst in deren Vollendung oder in dem späteren Auftreten von Gefahren (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2006- V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16). Das gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG. Danach sind die Ansprüche hier mit der Anlegung der Betonfläche spätestens im Jahr 2005 entstanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen (auch) in der Aufgabe des ursprünglichen Vorhabens und dem Belassen des unvollendeten Zustands eine Störung des Gemeinschaftseigentums liegt, wann der Anspruch auf Beseitigung einer solchen Störung entsteht und ob sie (nur) durch Entfernung des Torsos beseitigt werden könnte, muss hier nicht entschieden werden.

11

cc) Dass die übrigen Wohnungseigentümer sämtlich vor dem 31. Dezember 2005 von der Anlegung der Betonfläche und von der Person dessen, der dies veranlasst hat, Kenntnis erlangt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nicht festgestellt ist ferner, dass und aus welchen Gründen diese bis zum 31. Dezember 2005 ohne grobe Fahrlässigkeit hiervon hätten erfahren müssen. Dies bedürfte auch einer näheren Begründung, weil die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, das Gemeinschaftseigentum auf Beeinträchtigungen durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte zu untersuchen (Staudinger/Kreuzer, BGB [2005], § 15 WEG Rn. 54; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 142; Gaier, NZM 2003, 90, 93). Sie müssten sich auch nicht das - hier zudem nicht festgestellte - Wissen anderer Wohnungseigentümer zurechnen lassen (Staudinger/Kreuzer aaO; Gaier, NZM 2003, 90, 93).

12

dd) Die Beigeladenen müssen sich das Wissen der Verwalterin, welches diese von der Beschlussfassung am 11. Mai 2009 erlangt hat, jedenfalls nicht rückwirkend zurechnen lassen.

13

(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich der Gläubiger das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigene Kenntnis zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 347 f. und vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151); dies gilt auch im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 und vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294, Rn. 16). In diesem Sinne kann der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch von den Wohnungseigentümern betraut sein. Bis zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprach das für die so genannten gemeinschaftlichen Ansprüche der Wohnungseigentümer allgemeiner Ansicht (OLG München, NJW-RR 2007, 1097, 1098; OLG Hamm, NJOZ 2009, 3753, 3759; LG Saarbrücken, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 5 T 48/08, juris Rn. 69; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 Rn. 66; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 24; Sauren, WEG, 5. Aufl., § 15 Rn. 24; Bub/von der Osten, Wohnungseigentum von A-Z, 7. Aufl., Stichwort Verjährung S. 909; Otto, Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 2006, S. 179 f.; Gaier, NZM 2003, 90, 94 ff.; Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585, 588). Heute stehen diese Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu. Ob sich der Verband das Wissen des Verwalters zurechnen lassen muss, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden; er hält eine Zurechnung insoweit aber für möglich (Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 18).

14

(2) Ob der Verwalter Wissensvertreter der Wohnungseigentümer auch ist, wenn es - wie hier - um ihre eigenen, nicht gemeinschaftlichen Ansprüche geht, ist, soweit die Frage überhaupt behandelt wird, umstritten. Teilweise wird die Frage uneingeschränkt verneint (Staudinger/Kreuzer, BGB, [2005], § 15 WEG Rn. 54; Gaier, NZM 2003, 90, 96). Nach anderer Ansicht kommt eine Zurechnung nur in Betracht, wenn der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer und zur Durchsetzung der Hausordnung ermächtigt ist (Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 147; Bub, ZWE 2003, 18, 22). Eine ähnliche Überlegung wird für die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG geregelte Ermächtigung des Verwalters angestellt, die zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allerdings nur, um das Verwalterwissen dem Verband zuzurechnen (Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585, 588), nicht, wie das Berufungsgericht meint, um dieses Wissen den einzelnen Wohnungseigentümern bei der Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche zuzurechnen.

15

(3) Richtigerweise kann das Wissen des Verwalters dem einzelnen Wohnungseigentümer nur zugerechnet werden, soweit die Durchsetzung der Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt.

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(a) Die Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters beruht auf der Überlegung, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f.). Zur Vermeidung eines solchen, mit dem Schutzgedanken von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu vereinbarenden Ergebnisses hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass sich der Gläubiger im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16 f. mwN). Wesentlich für die Wissenszurechnung ist dabei, dass die Erlangung der Tatsachenkenntnis, die dem Gläubiger zugerechnet werden soll, zu dem Aufgabenkreis des Vertreters gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt (BGH aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 15).

17

(b) Diese Voraussetzungen können auch bei dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Verwalter auf einer Einzelübertragung seitens der Wohnungseigentümer oder auf der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Wohnungseigentumsgesetz beruht. Eine Aufgabenzuweisung durch die einzelnen Wohnungseigentümer oder in ihrem Interesse durch Gesetz lässt sich aber aus den in § 27 WEG bestimmten Kompetenzen des Verwalters nicht ableiten. Es sind Kompetenzen und Befugnisse für die Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Gemeinschaftsaufgaben, aber nicht für die Durchsetzung von Individualansprüchen der Wohnungseigentümer. Das Wissen, das der Verwalter hierbei erlangt, erlangt er bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinschaft, nicht bei Wahrnehmung der Individualansprüche der Wohnungseigentümer in deren Auftrag. Solches Wissen kann dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht zugerechnet werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2002 - V ZR 320/01, WM 2003, 647, 649 für die Zurechnung von Kenntnissen beim Verkauf der Eigentumswohnung).

18

(c) Anders liegt es nur, wenn die Durchsetzung von Individualansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer selbst eine Gemeinschaftsaufgabe ist. Dann entspricht die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Verwalter für die Wohnungseigentümer der gesetzlichen Aufgabenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können ihre Ansprüche nicht mehr individuell durchsetzen. Sie müssen sich auf die Überwachung und Steuerung des Verwalters beschränken, diese Aufgaben andererseits aber auch wahrnehmen. Sie dürfen sich dann nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, die der für sie kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung tätige Verwalter erlangt hat. Originäre Gemeinschaftsaufgabe ist die Durchsetzung von Individualansprüchen der Wohnungseigentümer aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG nur bei gemeinschaftsbezogenen Rechten. Die Durchsetzung anderer Rechte wird nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG Gemeinschaftsaufgabe nur, wenn die Rechte gemeinschaftlich geltend gemacht werden können und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Ansprüche an sich zieht.

19

(d) In diesem zweiten - hier gegebenen - Fall ist den einzelnen Wohnungseigentümern jedenfalls das nach der Beschlussfassung erlangte Wissen des Verwalters als eigenes Wissen zuzurechnen.

20

Die Vergemeinschaftung eines Individualanspruchs wirkt in dieser Fallgestaltung aber nicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Verwalter von dem Umstand Kenntnis erlangte. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsetzung des Anspruchs nämlich noch keine Gemeinschaftsaufgabe. Es fehlt damit die sachliche Rechtfertigung für eine Zurechnung. Eine rückwirkende Zurechnung von Wissen würde in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch zu einem nicht vertretbaren Wertungswiderspruch führen. Die Verjährungsfrist liefe dann nämlich unter Umständen mit der Fassung des Vergemeinschaftungsbeschlusses ab, der eine Zurechnung von Wissen erst rechtfertigt.

21

(e) Das kann dazu führen, dass namentlich in großen Wohnungseigentumsanlagen Ansprüche auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums erst mit Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren, weil sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis aller Wohnungseigentümer nur selten mag nachweisen lassen. Dieser Umstand kann es aber nicht rechtfertigen, einem Wohnungseigentümer die Kenntnis des Verwalters auch dann zuzurechnen, wenn er ihm die Wahrnehmung seiner Ansprüche nicht übertragen hat. Wie ausgeführt, begründet erst die Übertragung der Aufgabe auf den späteren Wissensträger den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

22

(4) Danach scheidet hier eine Zurechnung des Verwalterwissens vor Mai 2009 aus. Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB und aus § 15 Abs. 3 WEG sind nach der Rechtsprechung des Senats keine sog. geborenen gemeinschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG. Sie sind vielmehr sog. gekorene Gemeinschaftsangelegenheiten (Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 10 und vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090, Rn. 6), Ansprüche also, deren Durchsetzung erst dadurch zur Gemeinschaftaufgabe wird, dass der Verband sie an sich zieht. Die Wohnungseigentümer haben damit zurechenbares Wissen erst mit dem Beschluss vom 11. Mai 2009 erlangt. Die von diesem Zeitpunkt an laufende regelmäßige Verjährungsfrist ist durch die vorliegende Klage rechtzeitig gehemmt worden.

23

3. Die Entscheidung ist, anders als die Beklagten meinen, auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, weil der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Prozessführungsbefugnis fehlte. Diese steht der Klägerin allerdings nur zu, wenn sie die Ansprüche der Wohnungseigentümer wirksam an sich gezogen hat. Das ist mit dem Beschluss vom 11. Mai 2009 aber auch geschehen. Dieser Beschluss ist wirksam.

24

a) Mit der Frage, ob die Klägerin mit diesem Beschluss die Beseitigungsansprüche der Beigeladenen an sich gezogen hat, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Das kann der Senat nachholen, weil Beschlüsse nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auszulegen sind, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Textes ergibt, weil Umstände außerhalb des Beschlusstextes nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f. und Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11, NJW-RR 2013, 335 Rn. 13) und weil zusätzliche danach verwertbare Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Der Senat bejaht die Frage. Die Wohnungseigentümer haben zwar beschlossen, dass die Betonfläche beseitigt werden soll und der Erbauer sie auf eigene Kosten zu beseitigen hat. Sie haben damit aber keine eigenständige Beseitigungsverpflichtung der Beklagten begründen, sondern nur das Ziel der Maßnahmen beschreiben wollen. Das ergibt sich daraus, dass sie die Einzelheiten in dem Beschluss nicht festgelegt, sondern die Verwalterin mit der Durchführung beauftragt haben. Sie soll „den Erbauer“ ermitteln, ihn zur Beseitigung auffordern und bei Scheitern der Aufforderung die Beseitigungsansprüche der Beigeladenen gerichtlich durchsetzen.

25

b) Dieser Beschluss ist, anders als die Beklagten meinen, auch hinreichend bestimmt. Hinreichend bestimmt ist ein Beschluss, durch den die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich zieht, nicht anders als die weitergehende Abtretung eines Anspruchs (dazu: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 Rn. 24), wenn er erkennen lässt, welche - tatsächlichen oder vermeintlichen - Ansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden sollen. Dieser Anforderung genügt der Beschluss. Er beschreibt in seinen Eingangssätzen, dass es um die Beseitigung der Betonfläche geht. Damit wird deutlich, dass der Verband die Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich ziehen will, die diesem Ziel dienen. Solche Ansprüche macht die Klägerin hier geltend. Die fehlende ausdrückliche Benennung der Beklagten und die fehlende Beschreibung der Art und Weise des angestrebten Rückbaus ändern daran nichts.

III.

26

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs fehlen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

27

1. Zunächst wird festzustellen sein, ob die Beigeladenen sämtlich bis zum Ablauf des Jahres 2005 von der Anlegung der Betonfläche und davon erfahren haben, wer dafür verantwortlich ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB).

28

2. Sodann wird festzustellen sein, ob die Anlegung der Betonfläche andere Wohnungseigentümer in einem über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 2012  - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4 f. und vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090) und welcher der Beklagten im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB als Störer anzusehen ist.

Stresemann                           Lemke                           Schmidt-Räntsch

                       Brückner                         Weinland

11
(1) Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder des Verbands zu verstehen sein. Das setzt aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden (BGH, Urt. v. 27. November 2007, X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583) übrigen Inhalt der Klageschrift nicht unzweifelhaft entnehmen lässt, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Be- klagten eine versehentliche Falschbezeichnung war. Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die Klageschrift nimmt weder auf eine Mitgliederliste Bezug noch kündigt sie die Vorlage einer solchen Liste an. Sie greift in der Begründung ihres Antrags entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung auch nicht das Verhalten der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, sondern das der Wohnungseigentümergemeinschaft an. In einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erklärung des Beschlussanfechtungsklägers , er wolle nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands verklagen, ist deshalb keine Rubrumberichtigung, sondern ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Daran ändert auch § 44 WEG nichts. Die Vorschrift lässt zwar als nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese Möglichkeit nicht nutzt und die Klage gegen die Gemeinschaft richtet, ist jedoch die Gemeinschaft als Verband Beklagter.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

10
Der Senat hat bereits - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass der in Fällen der vorliegenden Art notwendige Parteiwechsel nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erklärt werden muss. Vielmehr hat er der Wertung des § 44 WEG entnommen, dass diese Frist auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird (Urt. v. 6. November 2009, V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47 ff.; zustimmend Häublein, ZfIR 2010, 107 f.; ablehnend, aber de lege ferenda ebenso Bergerhoff, NZM 2010, 32, 33 ff.). Dies setzt die prozessuale Zulässigkeit des dafür erforderlichen Parteiwechsels voraus. Dabei hat der Senat entscheidendes Gewicht dem Umstand beigemessen, dass mit der Regelung des § 44 WEG eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers vermieden werden soll, zumal sich dieser im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten lassen muss (Urt. v. 6. November 2009, aaO, S. 47). Vor diesem Hintergrund ist es lediglich eine Frage der Konstruktion, ob man, wozu der Senat neigt, aus der Wertung der Sonderregelung des § 44 WEG einen privilegierten Parteiwechsel ableitet (so auch Häublein, aaO), oder ob man aus dieser Bestimmung folgert, dass in derartigen Fällen die Sachdienlichkeit der mit dem Parteiwechsel einhergehenden (subjektiven) Klageänderung (§ 263 ZPO) zu bejahen oder jedenfalls die Verweigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist.
8
Ob auch bei einem Zwangsverwalter der Wegfall der Prozessführungsbefugnis einen Parteiwechsel kraft Gesetzes zur Folge hat oder ob in diesem Fall die besseren Gründe für einen - in der Revisionsinstanz allerdings nicht möglichen - gewillkürten Parteiwechsel sprechen (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, BGHZ 71, 216, 219 f.; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, NJW-RR 1990, 1213; Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 45), bedarf hier keiner Entscheidung.
12
(2) Dem Eintritt des widersprechenden Insolvenzgläubigers in den Rechtsstreit steht im Falle des Revisions- beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch nicht entgegen, dass ein gewillkürter Parteiwechsel im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170; Beschluss vom 17. März 1997 - II ZB 3/96, NJW 1997, 1855; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 559 Rn. 3). Die Regeln der Zivilprozessordnung betreffend den gewillkürten Parteiwechsel sind im Fall der Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO nicht anwendbar (Zöller/Greger, aaO, § 240 Rn. 14). Vielmehr folgt aus der besonderen , durch die Bestimmungen der §§ 179 ff InsO begründeten prozessualen Verflechtung von anhängigem Zivilprozess einerseits und Insolvenzverfahren andererseits, dass die Aufnahme eines Rechtsstreits gegen eine bisher nicht daran beteiligte Person auch dann zulässig ist, wenn ein gewillkürter Parteiwechsel unzulässig wäre. Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Die Feststellung kann aber vom Gläubiger der Forderung gemäß § 179 Abs. 1 InsO nur gegen den Bestreitenden betrieben werden. Verfolgt der Bestreitende gemäß § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch, so kann dies ebenfalls nur im Wege seines Eintritts in den anhängigen Rechtsstreit erfolgen. Die Anerkennung der Aufnahmemöglichkeit im Revisionsverfahren (siehe oben b) bedeutet damit zwingend , dass nach Aufnahme der Bestreitende in den Rechtsstreit eintritt und zwar auch dann, wenn - wie zumeist - er zuvor an diesem Verfahren nicht beteiligt war.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/02
vom
7. Mai 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden
Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.
3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage
des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewiesen
hat.
BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - OLG Schleswig
AG Mölln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. September 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

600


Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrer nach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlung von Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Dagegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-
tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen, weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde. Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als unzulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allem geltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu 1 nicht mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte es die namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch als solche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat dem - entgegen Piekenbrock/ Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat § 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehlerhafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353, 3357 m.N.).
Für ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführer sich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Vielmehr wurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begründung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieser Teil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffentlicht. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten Klägerwechsels in der Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt; dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintliche Prozeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durch Sachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begründet und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe der Inhaber des Rechts im Wege des Klägerwechsels das Berufungsverfahren im eigenen Namen weiterführen kann. 2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der Berufungsbegründung ein gewillkürter Parteiwechsel erklärt wurde, der sachdienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß die Klägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenen Namen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeß-
standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klage wegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr vorlagen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1 sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der (fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründungsschrift sei die Berufung erklärtermaßen allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus folge zugleich die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn ein zulässiger Klägerwechsel in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der bisherige Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe. Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bundesgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daß der im ersten Rechtszug erhobene Klaganspruch zumindest teilweise weiterverfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin in Frage gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hier habe das Familiengericht den Klageanspruch der Klägerin auf Zahlung von Kindesunterhalt zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungsinstanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand: 3. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbegründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu 1 auszulegen sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch bei einer solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der Auffas-
sung des Berufungsgerichts unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanz erhobenen Klaganspruch mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt habe. Der Senat kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeßerklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen - ein gewillkürter Klägerwechsel erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die Kläger zu 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend machen , ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahren nur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr im eigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. Sie ist damit als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgesprochene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben. 4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht beteiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Berufung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Berger , Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft S. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR 2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September 1994 aaO unter 2 b bb). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von der Klägerin zu 1 eingelegt worden, die Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist. 5. Es trifft zwar zu, daß ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz grundsätzlich eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92 - WM 1994, 1212, 1213 unter 2 c; BGH, Be-
schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 b aa). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Parteiwechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auch dann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklärung des Parteiwechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO - zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anforderungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen Partei eingelegten Berufung zu stellen sind, wenn der Parteiwechsel vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue Partei das Rechtsmittel fristgerecht begründet. In einem solchen Fall kann die infolge des Parteiwechsels an die Stelle des ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue Partei die Zulässigkeit der rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte Begründung wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Berufung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hier vorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmung des Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Notwendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegründung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprünglichen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärung des Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch Pfeiffer LM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund, da neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum für eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist und umgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.).
Dem steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 aaO 3359 nicht entgegen, wie der VIII. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt hat. Zwar ist dort (aaO unter 2 b aa) ausgeführt, der Klägerwechsel in zweiter Instanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, an der es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Auf dieser Erwägung beruht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber letztlich nicht. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus anderen Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 b bb aaa) und die Frage, die der erkennende Senat nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, nämlich ob es aus Gründen der Prozeßökonomie ausnahmsweise zulässig sein kann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter in den Prozeß eintritt, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung des ursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für den neuen Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 b bb). 6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - ZIP 2000, 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 b bb aaa und vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - ZIP 1993, 64; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; a.A. Pfeiffer aaO und Altmeppen ZIP 1992, 449, 450 f. und ZIP 1993, 65 ff.).
Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß nunmehr die Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geändert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer , die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil aberkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidung rechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nicht vorgelegen hatte (so Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § 28 I 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im Ersturteil jedenfalls stillschweigend mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstandschafter auftretende Partei prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180). Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - ZIP 2000, 149, 150 m. Anm. Marotzke EWiR 2000, 405, 406; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die Rechtsmittelbefugnis des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben, der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zuvorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökonomie , da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiteren Prozeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Beklagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeßführungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klage daher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Erst-
urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen (vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127). 7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daher keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Ahlt

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/02
vom
7. Mai 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden
Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.
3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage
des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewiesen
hat.
BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - OLG Schleswig
AG Mölln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. September 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

600


Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrer nach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlung von Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Dagegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-
tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen, weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde. Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als unzulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allem geltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu 1 nicht mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte es die namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch als solche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat dem - entgegen Piekenbrock/ Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat § 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehlerhafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353, 3357 m.N.).
Für ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführer sich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Vielmehr wurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begründung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieser Teil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffentlicht. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten Klägerwechsels in der Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt; dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintliche Prozeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durch Sachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begründet und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe der Inhaber des Rechts im Wege des Klägerwechsels das Berufungsverfahren im eigenen Namen weiterführen kann. 2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der Berufungsbegründung ein gewillkürter Parteiwechsel erklärt wurde, der sachdienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß die Klägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenen Namen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeß-
standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klage wegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr vorlagen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1 sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der (fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründungsschrift sei die Berufung erklärtermaßen allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus folge zugleich die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn ein zulässiger Klägerwechsel in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der bisherige Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe. Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bundesgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daß der im ersten Rechtszug erhobene Klaganspruch zumindest teilweise weiterverfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin in Frage gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hier habe das Familiengericht den Klageanspruch der Klägerin auf Zahlung von Kindesunterhalt zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungsinstanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand: 3. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbegründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu 1 auszulegen sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch bei einer solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der Auffas-
sung des Berufungsgerichts unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanz erhobenen Klaganspruch mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt habe. Der Senat kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeßerklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen - ein gewillkürter Klägerwechsel erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die Kläger zu 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend machen , ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahren nur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr im eigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. Sie ist damit als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgesprochene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben. 4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht beteiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Berufung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Berger , Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft S. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR 2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September 1994 aaO unter 2 b bb). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von der Klägerin zu 1 eingelegt worden, die Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist. 5. Es trifft zwar zu, daß ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz grundsätzlich eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92 - WM 1994, 1212, 1213 unter 2 c; BGH, Be-
schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 b aa). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Parteiwechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auch dann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklärung des Parteiwechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO - zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anforderungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen Partei eingelegten Berufung zu stellen sind, wenn der Parteiwechsel vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue Partei das Rechtsmittel fristgerecht begründet. In einem solchen Fall kann die infolge des Parteiwechsels an die Stelle des ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue Partei die Zulässigkeit der rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte Begründung wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Berufung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hier vorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmung des Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Notwendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegründung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprünglichen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärung des Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch Pfeiffer LM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund, da neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum für eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist und umgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.).
Dem steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 aaO 3359 nicht entgegen, wie der VIII. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt hat. Zwar ist dort (aaO unter 2 b aa) ausgeführt, der Klägerwechsel in zweiter Instanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, an der es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Auf dieser Erwägung beruht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber letztlich nicht. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus anderen Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 b bb aaa) und die Frage, die der erkennende Senat nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, nämlich ob es aus Gründen der Prozeßökonomie ausnahmsweise zulässig sein kann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter in den Prozeß eintritt, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung des ursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für den neuen Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 b bb). 6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - ZIP 2000, 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 b bb aaa und vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - ZIP 1993, 64; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; a.A. Pfeiffer aaO und Altmeppen ZIP 1992, 449, 450 f. und ZIP 1993, 65 ff.).
Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß nunmehr die Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geändert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer , die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil aberkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidung rechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nicht vorgelegen hatte (so Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § 28 I 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im Ersturteil jedenfalls stillschweigend mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstandschafter auftretende Partei prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180). Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - ZIP 2000, 149, 150 m. Anm. Marotzke EWiR 2000, 405, 406; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die Rechtsmittelbefugnis des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben, der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zuvorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökonomie , da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiteren Prozeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Beklagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeßführungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klage daher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Erst-
urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen (vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127). 7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daher keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Ahlt
10
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, siehe nur Senat, BGHZ 122, 308, 315 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Die Verwirkung ist somit ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB); sie kann im gesamten Privatrecht eingewendet werden (Senat, BGHZ 122, 308, 314). Verwirkt werden können nur subjektive Rechte, weil nur bei ihnen davon gesprochen werden kann, ihre Ausübung stehe in Widerspruch zu der länger andauernden Nichtausübung, die bei dem Schuldner einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründet hat (BGH, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 95/93, WM 1994, 1944, 1945). Der Verwirkung unterliegen dingliche Rechte nicht, wohl aber die daraus folgenden Ansprüche (Bamberger /Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 163; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdn. 298; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 242 Rdn. 107; Soergel /Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 335; Staudinger/J. Schmidt, BGB [1995], § 242 Rdn. 538). Mithin bestehen keine Bedenken, auch die aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB dem Einwand der Verwirkung auszusetzen (vgl. Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556).
12
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 21. Oktober2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 10). An dem sogenannten Zeitmoment fehlt es in der Regel, wenn eine wiederholte Störung einen neuen Anspruch auslöst (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, aaO Rn. 11).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

6
2. Der danach maßgebliche Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens als selbständige Wohneinheit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ist begründet; die Klägerin kann ihn im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend machen, weil sie die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG).
17
Ein solches Recht gewährt § 22 GO der Antragsgegnerin nicht. Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat als Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde selbst vornehmen kann (Senat, BGHZ 139, 288, 292; 157, 322, 331; 160, 354, 361 f), ergibt, dass lediglich die Aufstellung einer einzigen Funkfeststation gestattet ist.
16
bb) Der Wohnungseigentümer ist auch nicht darauf beschränkt, seine Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Aus Art. 14 GG i. V. m. § 13 Abs. 1 WEG folgt vielmehr das Recht, die Wohnung auch zu anderen Zwecken zu nutzen. Anerkannt worden ist das etwa für die Nutzung als Ingenieur -Planungsbüro ohne Publikumsverkehr (OLG Zweibrücken ZMR 1997, 482, 483) oder als Patentanwaltskanzlei (OLG Köln ZMR 2002, 380, 381). Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist (BayObLG NZM 2001, 137, 138; OLG Saarbrücken, NZM 2006, 588, 589; LG Karlsruhe ZMR 2009, 943, 944). An diesem Maßstab sind deshalb auch Wohnnutzungen zu messen, die von der Wohnnutzung abweichen, die in der jeweiligen Wohnungseigentumsanlage vorherrscht. Entschieden worden ist das für das Überlassen einer Eigentumswohnung zum Dauerbewohnen durch eine asylberechtigte Familie (BayObLG NJW 1992, 917 f.; KG NJW 1992, 3045) und für die Überlassung einer Eigentumswohnung als Unterkunft für einen laufend wechselnden Kreis von Aus- und Übersiedlern (OLG Stuttgart NJW 1992, 3046; BayObLG NJW 1994, 1662). Für die Vermietung einer Eigentumswohnung an laufend wechselnde Feriengäste und vergleichbare Personenkreise gilt nichts anderes.
9
b) Einen solchen Anspruch machen die Kläger hier aber geltend. Zwar wendet die Revision zu Recht ein, dass die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft nicht berühre, so dass ein entsprechendes Änderungsverlangen anhand von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG zu beurteilen wäre. Den Klägern geht es aber nicht lediglich um eine Änderung der Zweckbestimmung der Nutzung der Teileigentumseinheiten. Vielmehr soll nach der von ihnen gewünschten Vereinbarung die Umwandlung der beiden Teileigentumseinheiten in vier Wohnungseigentumseinheiten dadurch erfolgen, dass an Teilen des Gemeinschaftseigentums (Waschküche und Sondernutzungsfläche der Wohnung 21) Sondereigentum begründet wird. Diese Regelung betrifft nicht lediglich das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern aufgrund der mit der Änderung der Zweckbestimmung untrennbar verbundenen Änderung auch der Eigentumsverhältnisse die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft. Ebenso ist die verlangte Einräumung eines Sondernutzungsrechts an den Dachterrassen einer isolierten Beurteilung anhand von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nicht zugänglich. Die Einräumung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts kann zwar Gegenstand einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG und damit auch eines Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sein, da auch ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht die sachenrechtliche Zuordnung des Nutzungsgegenstandes zum Gemeinschaftseigentum unverändert lässt (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 74). Hier soll das Sondernutzungsrecht jedoch Inhalt der - unter Einbeziehung von Gemeinschaftseigentum - neu zu schaffenden Wohnungseigentumseinheiten werden. Die Regelungsgegenstände sind damit auf eine Weise miteinander verknüpft, die eine isolierte Betrachtung einzelner Regelungen nicht zulässt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 und des Grundbuchamts Freudenberg vom 8. März 2012 aufgehoben.

Das Grundbuchamt Freudenberg wird angewiesen, die im Zusammenhang mit der Unterteilung des Wohnungseigentums Nr. 2, Wohnungsgrundbuch F.         Bl. 2994, vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Der während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbene Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1 (fortan: Beteiligter zu 1) und der Beteiligte zu 2 bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Anlage zwei Wohneinheiten gehören. Nach der Teilungserklärung vom 11. April 1994 ist das Sondereigentum des Beteiligten zu 1 im Erd- und Dachgeschoss des in Hanglage errichteten Gebäudes belegen (Wohnung Nr. 1). Das Sondereigentum des Beteiligten zu 2 (Grundbuch Bl. 2994, in der Beschwerdeentscheidung irrtümlich mit Bl. 2993 bezeichnet) befindet sich in den beiden darunter liegenden Stockwerken (Wohnung Nr. 2); es umfasst unter anderem die „Wohnung“ in dem „Kellergeschoss“ und „sämtliche Kellerräume“ in dem (unter dem Kellergeschoss liegenden) „Untergeschoss“.

2

Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 2011 unterteilte der Beteiligte zu 2 ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 sein Wohnungseigentum unter Bezugnahme auf einen geänderten Aufteilungsplan in zwei getrennte Wohneinheiten. Der erste neu gebildete Miteigentumsanteil ist im Wesentlichen mit dem Sondereigentum an den Räumen im Kellergeschoss verbunden (Wohnung Nr. 2 neu), der weitere Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an den Räumen im Untergeschoss (Wohnung Nr. 2a). Mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 2011 übertrug der Beteiligte zu 2 die Einheit Nr. 2a unentgeltlich auf die Beteiligte zu 3, seine Tochter. Am 22. Juli 2011 schloss das Grundbuchamt antragsgemäß das Grundbuch für das bisherige Wohnungseigentum Nr. 2 (Bl. 2994) und legte neue Grundbücher für die Wohnungseigentumseinheiten Nr. 2 neu (Bl. 3634) und Nr. 2a (Bl. 3635) an. An demselben Tag trug es auch die Übertragung der Einheit Nr. 2a auf die Beteiligte zu 3 in das Grundbuch ein.

3

Den Antrag des Beteiligten zu 1, hinsichtlich der Eintragung der Unterteilung und der Übertragung auf die Beteiligte zu 3 einen Amtswiderspruch einzutragen, hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Rechtsnachfolgerin des Beteiligten zu 1 dessen Rechtsschutzziel weiter.

II.

4

Das Beschwerdegericht sieht die von dem Beteiligten zu 2 vorgenommene Aufteilung in zwei Wohneinheiten als unzulässig an. Die im Untergeschoss gelegenen Räume hätten nach der Teilungserklärung vom 11. April 1994 nicht zu Wohnzwecken gedient und könnten daher ohne die Zustimmung des Beteiligten zu 1 nur eine Teileigentumseinheit bilden. Die Beteiligte zu 3 habe die Einheit aber gutgläubig als Wohnungseigentum erworben. Die Bezeichnung als Wohnungs- oder Teileigentum nehme an dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Eine positive Kenntnis der Beteiligten zu 3 von der Unzulässigkeit der Aufteilung sei zu verneinen. Selbst wenn diese die Tatsachen gekannt haben sollte, aus denen sich die Unrichtigkeit der Bezeichnung „Wohnungseigentum“ ableite, sei sie insoweit einem erklärlichen Rechtsirrtum unterlegen; immerhin habe das Grundbuchamt die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2 geteilt und die Aufteilung für zulässig gehalten.

III.

5

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 78 GBO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

6

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Unterteilung ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 1 unzulässig ist, weil die Räume im Untergeschoss, die nunmehr die Wohneinheit Nr. 2a bilden sollen, nicht zu Wohnzwecken dienen.

7

a) Dass die Räume im Untergeschoss nicht zu Wohnzwecken dienen, ergibt sich aus dem Grundbuch des Wohnungseigentums Nr. 2 (Bl. 2994) und der dort in Bezug genommenen Teilungserklärung vom 11. April 1994.

8

aa) Ob eine Grundbucheintragung Nutzungsbeschränkungen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Weil die Teilungserklärung und der darin in Bezug genommene Aufteilungsplan Bestandteil der Grundbucheintragung sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung auch insoweit in vollem Umfang nachprüfen. Dabei ist - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung und der dort zulässig in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere also der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 361 f. mwN). Angaben in dem Aufteilungsplan kommt allenfalls nachrangige Bedeutung zu (Senat, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 7 ff.; vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 5).

9

bb) Die Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass die Räume im Untergeschoss nicht zu Wohnzwecken dienen. Sowohl in der Grundbucheintragung selbst als auch in der Teilungserklärung vom 11. April 1994 werden die Räume im Untergeschoss als „Kellerräume“ bezeichnet, die Räume im Kellergeschoss dagegen als „Wohnung nebst Kellerraum“. Dies steht - auch wenn dem allenfalls nachrangige Bedeutung zukommt - im Einklang mit dem Aufteilungsplan. In dem Gebäudequerschnitt wird das Untergeschoss als „Keller I“ bezeichnet; auch im Grundriss des Untergeschosses sind die einzelnen Räume als Keller I, II und III gekennzeichnet. Die Gegenüberstellung von Wohn- und Kellerräumen ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass zum Wohnen nur die Wohn-, nicht aber die Kellerräume dienen sollen.

10

cc) Hieraus ergibt sich eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter für die Räume im Untergeschoss, die diese zu Nebenräumen und ihre Nutzung zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken unzulässig macht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZfIR 2011, 757 Rn. 6 [Teileigentum und Hobbyraum]; Urteil vom 11. Mai 2012- V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7 [Spitzboden]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 114 f. [Keller]; Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 47). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - Nebenräume Teil einer Wohnung sind und in der Teilungserklärung daher nicht ausdrücklich als Teileigentum bezeichnet werden („unselbständiges Teileigentum“, vgl. Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 30; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 39). Ob die Räume tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt worden sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

11

b) Dagegen wird das Sondereigentum in dem für die Einheit Nr. 2a angelegten Grundbuch (Bl. 3635) sowohl in der Grundbucheintragung selbst als auch in der in Bezug genommenen Teilungserklärung vom 13. Mai 2011 als „Wohnung im 2. Untergeschoss“ bezeichnet. Dementsprechend dient das Untergeschoss nach den Angaben in dem Gebäudequerschnitt des geänderten Aufteilungsplans dem „Wohnen“, und die einzelnen Räume werden im Grundriss des Untergeschosses nunmehr mit „Schlafen“, „Bad“, „Wohnen/Essen/Kochen“ gekennzeichnet.

12

c) Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn - wie hier - Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden. Zwar bedarf die Unterteilung von Wohnungseigentum in zwei oder mehrere Einheiten nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer; dies gilt - vorbehaltlich einer Vereinbarung gemäß § 12 WEG - auch für die nachfolgende Veräußerung der neu geschaffenen Einheiten (Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 211/11, NJW 2012, 2434 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150, 155; Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250 ff.). Anders liegt es aber, wenn - wie hier - im Zuge der Aufteilung die bisherige Zweckbestimmung der Räume geändert wird (so bereits Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150, 152; BayObLG, NJW-RR 1986, 244 f.; vgl. auch Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 77; Timme/Kral, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 67.1; v. Oefele in Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rn. AT V 365). Dies erforderte eine Änderung der Teilungserklärung vom 11. April 1994, die materiell-rechtlich durch eine Vereinbarung (ggf. - unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG - auf Verlangen eines Wohnungseigentümers) erfolgen kann; grundbuchrechtlich bedarf es einer Bewilligung (§§ 19, 29 GBO) der weiteren Wohnungseigentümer, hier des Beteiligten zu 1. Andernfalls hätte zwar eine Unterteilung in eine Wohneinheit (Nr. 2) und eine Teileigentumseinheit (Nr. 2a) erfolgen können, nicht aber die Unterteilung in zwei Wohneinheiten.

13

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts können die Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb (hier der Beteiligten zu 3) sein; sie sind im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ihrem Inhalt nach unzulässig. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann; dem steht es gleich, wenn Eintragungsvermerke in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223, 231; 130, 64, 67; BayObLGZ 1987, 390, 393; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 53 Rn. 49). Eine solche Eintragung ist ohne materielle Wirkung und scheidet als Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 892 BGB aus (vgl. Senat, Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 170 f.; vom 1. Oktober 2004 - V ZR 210/03, NJW-RR 2005, 10, 11). So liegt es bei der Eintragung der durch die Unterteilung vermeintlich entstandenen Wohneinheiten in dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, weil diese - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt - in einem unauflöslichen Widerspruch zu der in dem Grundbuch Bl. 2994 in Bezug genommenen Teilungserklärung vom 11. April 1994 steht.

14

a) Die Rechtsverhältnisse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmen sich ungeachtet der Unterteilung ergänzend nach der Teilungserklärung vom 11. April 1994.

15

aa) Auf diese wird in den neu angelegten Grundbüchern (Bl. 3634 und 3635) zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil der (aufgeteilte) Bestand aus dem Grundbuch Bl. 2994 in die neuen Grundbücher übertragen worden ist. Die in den neuen Grundbüchern allein in Bezug genommene Unterteilungserklärung vom 13. Mai 2011 bezieht sich ausschließlich auf das unterteilte (frühere) Wohnungseigentum Nr. 2. Dementsprechend regelt auch der geänderte Aufteilungsplan nur die Unterteilung (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 76). Dagegen richten sich die Beziehungen zu dem weiteren Wohnungseigentümer, die Vereinbarungen und die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum weiterhin nach der für die gesamte Anlage geltenden Teilungserklärung vom 11. April 1994. Aus dieser ergibt sich, welche Räume zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören und welche Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung (§ 10 Abs. 3 WEG) getroffen worden sind (vgl. BayObLGZ 1998, 70, 73 f.; Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 2 Rn. 97; offen gelassen von Senat, Urteil vom 1. Oktober 2004 - V ZR 210/03, NJW-RR 2005, 10, 11).

16

bb) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass nur der letzte Grundbuchstand für den gutgläubigen Erwerb maßgeblich sei (vgl. aber Röll, DNotZ 1993, 158, 162 f.; ähnlich Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 6 WEG Rn. 4b; ders., MittBayNot 1996, 344, 347). Denn der aktuelle Grundbuchinhalt im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 1 als weiterem Wohnungseigentümer ergibt sich unverändert aus der Teilungserklärung vom 11. April 1994 (vgl. BayObLGZ 1998, 70, 73 f.; BayObLG, NJW-RR 1996, 721, 722; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2976a). Dies ist eine notwendige Folge des Umstands, dass die von einem einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommene Unterteilung seines Wohnungseigentums nur für diese Einheit Geltung beanspruchen, nicht aber die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan insgesamt ändern oder außer Kraft setzen kann (vgl. BayObLG, DNotZ 1988, 316, 317). Die einseitige Befugnis zur Unterteilung besteht nur, wenn und soweit der Status der übrigen Wohnungseigentümer gewahrt wird (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 211/11, NJW 2012, 2434 Rn. 8 mwN).

17

b) Die Teilungserklärung vom 11. April 1994 und die Unterteilungserklärung vom 13. Mai 2011 widersprechen sich inhaltlich, weil die Räume im Untergeschoss in ersterer als Keller- und in letzterer als Wohnräume ausgewiesen sind. Infolgedessen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen; das Grundbuch ist nicht lediglich unrichtig, was zur Folge hätte, dass ein gutgläubiger Erwerb möglich und ggf. ein Amtswiderspruch einzutragen wäre.

18

aa) Eine bloße Unrichtigkeit des Grundbuchs lässt sich nicht aus der Überlegung ableiten, dass der verlautbarte Rechtszustand zuträfe, wenn der Beteiligte zu 1 materiell-rechtlich seine Zustimmung erteilt hätte.

19

(1) Richtig ist allerdings, dass das Fehlen einer erforderlichen grundbuchrechtlichen Bewilligung (§§ 19, 29 GBO) das Grundbuch für sich genommen allenfalls unrichtig werden lässt, nämlich dann, wenn die materielle Rechtslage unrichtig wiedergegeben ist; andernfalls ist das Grundbuch ungeachtet der fehlenden Bewilligung richtig (Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rn. 166; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rn. 17, jeweils mwN). Daher ließe sich argumentieren, dass das Grundbuch nicht in sich widersprüchlich, sondern lediglich unrichtig ist, weil die fehlende Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 WEG formlos zustande gekommen sein könnte (vgl. zu Letzterem nur Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67).

20

(2) Diese Sichtweise ließe jedoch außer Acht, dass die Unterteilung eines Wohnungseigentums mit geänderter Zweckbestimmung auf Dauer erfolgt. Die Änderung der Zweckbestimmung muss deshalb auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern der Wohnungseigentümer wirken. Dies ist nur der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 3 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist und damit dingliche Wirkung hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 148; BGH, Beschluss vom 13. September 2000 - V ZB 14/00, BGHZ 145, 133, 137). Eine außerhalb des Grundbuchs zustande gekommene Vereinbarung kann dagegen nicht taugliche Grundlage einer solchen Unterteilung sein. Weil sie nur zwischen den Beteiligten wirkt, würde das Grundbuch unrichtig, sobald ein Wohnungseigentümer aus dem Verband ausscheidet. Richtigerweise kann ein Erwerber nicht darauf vertrauen, dass die Räume Wohnzwecken dienen, wenn eine entsprechende Vereinbarung aller Wohnungseigentümer nicht aus dem Grundbuch hervorgeht und deshalb ein Widerspruch zwischen Teilungs- und Unterteilungserklärung besteht.

21

bb) Dass es sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung handelt, belegt zudem der unauflösliche Widerspruch zwischen den für die einzelnen Einheiten angelegten Grundbüchern, den ein gutgläubiger Erwerb nach sich zöge. Bei einer Unterteilung wird in den Grundbüchern der übrigen Sondereigentumseinheiten nämlich nur die Veränderung der Beschränkung des Miteigentums durch das aus der Unterteilung hervorgegangene Sondereigentum vermerkt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 3 Abs. 1 c) WGV; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2976; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 3 WGV Rn. 23). Die Unterteilungserklärung und der die Unterteilung betreffende Aufteilungsplan werden dort hingegen nicht in Bezug genommen, weil sie nur die unterteilte Einheit betreffen. Demzufolge wären die Räume nach dem Inhalt der für die übrigen Einheiten angelegten Grundbücher weiterhin Teileigentum, obwohl ein gutgläubiger Erwerb von Wohnungseigentum stattgefunden hätte.

22

3. Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung als Wohnungseigentum betrifft sämtliche Räume der Einheit Nr. 2a und erstreckt sich auf die gesamten im Zusammenhang mit der Unterteilung bewirkten Eintragungen (vgl. BayObLGZ 1995, 399, 404; 1998, 70, 74 f.; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 73). Die Unterteilung kann nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass das Wohnungseigentum Nr. 2a eine Teileigentumseinheit darstellt, weil eine inhaltlich unzulässige Eintragung nur durch Löschung, nicht aber durch Berichtigung oder Vervollständigung beseitigt werden kann (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 53 Rn. 59; Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 53 Rn. 137 jeweils mwN). Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Beteiligte zu 2 die Unterteilung auch mit diesem Ziel vorgenommen hätte. Weil sich die Eintragung des unterteilten Wohnungseigentums als unzulässig darstellt, ist auch die Eintragung der Beteiligten zu 3 ohne materielle Wirkung geblieben.

IV.

23

Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Da das Rechtsbeschwerdegericht die Unzulässigkeit der Eintragungen von Amts wegen beachten muss, ist es an das von dem Rechtsbeschwerdeführer verfolgte Rechtsschutzziel nicht gebunden (BayObLGZ 1998, 70, 72 f.; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 53 Rn. 56). Weil die Eintragungen inhaltlich unzulässig sind und sich ein gutgläubiger Erwerb hieran nicht anknüpfen kann, ist nicht - wie beantragt - ein Amtswiderspruch einzutragen. Vielmehr ist das Grundbuchamt anzuweisen, eine Löschung der im Zusammenhang mit der Unterteilung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Der Sache nach muss die Unterteilung rückgängig gemacht werden; die Grundbücher Bl. 3634 und Bl. 3635 sind zu schließen und der (nicht unterteilte) Bestand in ein neu anzulegendes Grundbuchblatt zu überführen, das den Beteiligten zu 2 als Eigentümer ausweist (vgl. BayObLGZ 1995, 399, 404).

V.

24

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebühren- und auslagenfrei ist (§ 131 Abs. 3, 7 KostO) und die Anordnung einer Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht angezeigt erscheint (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

Stresemann                         Czub                        Roth

                      Brückner                    Kazele

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

120
2. Die frühere Klägerin zu 1 hat entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch den Parteiwechsel entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 91/06
vom
19. Oktober 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 6;
RVG-VV Nr. 1008

a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien
nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVGVV
).

b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so
richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttreten
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1
Satz 1 RVG).
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 929,60 €.

Gründe:

I.


1
Im September 2003 erhob der Kläger vor dem Landgericht Klage gegen die Beklagte zu 1. Mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 27. August 2004 teilte er mit, er ändere die Klage dahin, dass sich diese nicht mehr gegen die bisherige Beklagte, sondern nunmehr gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 erklärte er nach Hinweis des Gerichts, bei einem Parteiwechsel müsse die ursprüngliche Klage zurückgenommen werden, die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1. Nachdem deren Prozessbevollmächtigter versichert hatte, auch von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt zu sein, gab der Kläger zu Protokoll, er erhebe nunmehr Klage gegen die Beklagte zu 2. Darauf beschloss das Landgericht, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, "soweit er die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen hat". Durch Urteil vom 1. Dezember 2004 wies es die Klage auf Kosten des Klägers ab.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die Beklagte zu 1 eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagen und für die Beklagte zu 2 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV geltend gemacht. Das Landgericht hat eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um drei Zehntel erhöhte Prozessgebühr und die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Auslagen bei beiden Beklagten je zur Hälfte berücksichtigt und darüber hinaus zugunsten der Beklagten zu 2 eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzt. Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen erste Beschwerdeentscheidung (AGS 2005, 194) von dem Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben worden ist, hat die sofortige Beschwerde der Beklagten erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagten ihre Anträge weiterverfolgen.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltliche Prozessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr angefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Protokoll der mündli- chen Verhandlung vom 15. September 2004 ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels auch von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei.

III.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von einem Parteiwechsel und nicht von einer Klagerücknahme mit einem daran anschließenden neuen Verfahren ausgegangen; auch hat es die daraus resultierenden gebührenrechtlichen Folgen im Ergebnis zutreffend beurteilt.
5
1. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, der Kläger habe durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, kann der Senat in vollem Umfang überprüfen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Sie ist zutreffend.
6
a) Allerdings waren die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Parteiwechsel gerichtet, sondern darauf, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückzunehmen und stattdessen Klage gegen die Beklagte zu 2 zu erheben. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei indessen nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Erklärungen festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30. April 2003, aaO; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372, sowie für den Par- teiwechsel BGH, Urt. v. 27. Juni 1996, IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799; Urt. v. 16. Dezember 1997, VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497). Danach sind die in Rede stehenden Prozesshandlungen bei verständiger Würdigung als Klageänderung in der Form eines Parteiwechsels (vgl. nur Senat, Urt. v. 24. Mai 1955, V ZR 34/54, LM Nr. 8 zu § 264 ZPO, und zuletzt Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.) auszulegen. Dies entspricht nicht nur dem Interesse des Klägers, sondern ist auch in dem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 27. August 2004 klar zum Ausdruck gekommen. Daran hat sich durch die gewählten Formulierungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nichts geändert, weil die Erklärungen auf den Hinweis des Beschwerdegerichts zurückzuführen sind, wonach zur Herbeiführung des angestrebten Parteiwechsels (auch) die Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage erklärt werden müsse.
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b) Der Annahme eines Parteiwechsels stehen die rechtskräftigen Kostengrundentscheidungen des Landgerichts nicht entgegen. Die einschränkende Formulierung im Kostenbeschluss vom 15. September 2004 "soweit er die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen hat" und die spätere Kostenentscheidung im Urteil machen vielmehr deutlich, dass das Landgericht dem Kläger nicht die Kosten zweier Prozesse auferlegt hat, sondern von einem einheitlichen Verfahren ausgegangen ist. Folgerichtig ist denn auch der Rechtsstreit unter demselben Aktenzeichen fortgeführt worden. Zugunsten der ausscheidenden Beklagten zu 1 ist lediglich vorab eine Kostengrundentscheidung getroffen worden, was mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach ist für die hier vorliegende Konstellation eines vom Kläger herbeigeführten Parteiwechsels auf Beklagtenseite anerkannt, dass dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Beklagten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO aufzuer- legen sind (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 f.).
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2. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gebührenrechtlich in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) tätig geworden ist.
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a) Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet.
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aa) Während die früher herrschende Meinung, die in der Vertretung des neuen Beklagten stets eine neue Angelegenheit erblickte (etwa KG, NJW 1972, 959; OLG Celle, NJW 1971, 1757; OLG Düsseldorf, JurBüro 1980, 855; OLG Hamburg, JurBüro 1978, 369; OLG Hamm, JurBüro 1968, 609; OLG Köln, Rpfleger 1963, 361; OLG München, JurBüro 1994, 490; OLG Saarbrücken, MDR 1966, 855; OLG Schleswig, JurBüro 1980, 1504; OLG Stuttgart, Justiz 1972, 204), heute nur noch vereinzelt vertreten wird (LG Koblenz, JurBüro 1997, 363; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rdn. 16; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264 Rdn. 124 und MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 263 Rdn. 101), liegt der heute überwiegend vertretenen Auffassung ein differenzierender Ansatz zugrunde (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze , 34. Aufl., § 7 RVG Rdn. 5 und § 15 RVG Rdn. 41; Göttlich /Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 659 f.; Müller-Rabe in: Gerold /Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008 Rdn. 95 f.; Madert, ebenda, § 15 Rdn. 11; Gebauer/Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 26; N. Schneider, ebenda, § 15 Rdn. 136; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Parteiwechsel“; Greger, ebenda, § 263 Rdn. 32; Musielak /Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 57). Danach wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn er die beiden wechselnden Beklagten teilweise - sei es auch nur für kurze Zeit - nebeneinander vertritt (OLG Bamberg, JurBüro 1978, 696, 697; OLG Hamburg, MDR 2002, 1339; OLG Hamm, JurBüro 2002, 192, 193; OLG Karlsruhe, JurBüro 2001, 88, 89; OLG Köln, JurBüro 1998, 589; OLG München, Rpfleger 1996, 261; OLG Schleswig, JurBüro 1997, 584). Wird er dagegen erst nach dem Ausscheiden des alten Beklagten mit der Vertretung des neuen beauftragt, soll dieser Auftrag grundsätzlich eine neue, eigenständig zu vergütende Angelegenheit bilden (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1980, 1016, 1017; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 35; OLG Köln, JurBüro 2006, 249), es sei denn, der Anwalt vertritt neben den wechselnden Beklagten noch einen oder mehrere im Prozess verbleibende Streitgenossen (OLG Koblenz, JurBüro 1982, 1348).
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bb) Demgegenüber soll der Parteiwechsel nach der Gegenauffassung selbst dann nicht verschiedene Angelegenheiten begründen, wenn der Rechtsanwalt nur die beiden wechselnden Beklagten vertritt und er den Auftrag zur Vertretung des neuen Beklagten erst nach dem Ausscheiden des alten erhalten hat (OLG Zweibrücken, JurBüro 1982, 1730, 1731; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 13 Rdn. 25; früher auch OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1822; NJW-RR 2000, 1369; 1370).
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b) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, weil die bei einem Parteiwechsel vorliegende Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und die gebührenrechtliche Einheit des Rechtszugs die Vertretung wechselnder Parteien zu einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit verbindet.

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aa) Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit bewegt. Sie schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen (§ 13 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG) und grenzt bei mehreren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berechnen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren verlangen kann (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972, III ZR 27/70, JurBüro 1972, 684; Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537; Urt. v. 9. Februar 1995, IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Nach § 7 Abs. 2 BRAGO (§ 22 Abs. 1 RVG) kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen, und mehrere Aufträge können dieselbe Angelegenheit betreffen (§ 13 Abs. 5 BRAGO, § 15 Abs. 5 RVG), selbst wenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (§ 6 BRAGO, § 7 RVG). Letzteres ist der Fall, wenn zwischen den Aufträgen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537, 538). Dabei müssen sich die Aufträge weder auf denselben Gegenstand beziehen noch gleichzeitig erteilt werden (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, aaO, 1483). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitlicher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006).
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Für den Parteiwechsel in einem gerichtlichen Verfahren folgt daraus zunächst , dass der Rechtsanwalt, der sowohl den alten als auch den neuen Beklagten vertritt, nicht schon deshalb in zwei verschiedenen Angelegenheiten tätig wird, weil sein Auftraggeber und mit ihm das seiner Tätigkeit zugrunde liegende Auftragsverhältnis wechseln. Denn die Angelegenheit ist weder an den Auftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden. Anders als bei außergerichtlichem Tätigwerden führt der Vollzug des Parteiwechsels nicht einmal zur Erledigung des ersten Auftrags, weil der Rechtsanwalt verpflichtet bleibt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des alten Beklagten zu erwirken und für diesen die Kostenfestsetzung zu betreiben (§ 37 Nr. 7 BRAGO, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 u. 13 RVG). Schon dies erhellt, dass das Kriterium der "zumindest teilweisen zeitlichen Überschneidung der Aufträge", wie es von der überwiegenden Auffassung vertreten wird, für die Vertretung im Prozess keine überzeugende Abgrenzung leisten kann.
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bb) Davon abgesehen sprechen vor allem gesetzessystematische und teleologische Erwägungen gegen die Annahme verschiedener gebührenrechtlicher Angelegenheiten bei einem Parteiwechsel.
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(1) Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 2/2545, S. 235) liegt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte die Vorstellung zugrunde, dass die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, nach der die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können, stellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren, sondern jeder Rechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Ausgehend hiervon regelt das Gesetz zum einen, welche anwaltlichen Tätigkeiten zu dem Rechtszug gehören und dadurch zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenge- schlossen werden (§ 37 BRAGO). Zum anderen bezeichnet es in zahlreichen Sondervorschriften diejenigen Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit oder als neuer Rechtszug gelten, obwohl sie prozessual zu demselben Rechtszug gehören (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 Abs. 3, 74 Abs. 2 BRAGO). Diese Gesetzessystematik, die der Gesetzgeber in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernommen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 RVG) und durch die - abschließende (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 191 f.) - Zusammenfassung der Zweifels- und Ausnahmefälle in den §§ 17 und 18 RVG weiter verfeinert hat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Das ist für die Tätigkeit des Anwalts nach einem Parteiwechsel nicht der Fall.
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(a) Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird. In dem einen wie in dem anderen Fall hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Beklagten die in dem Rechtszug anfallenden Gebühren nur einmal fordern kann. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 7 Abs. 1 RVG) stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Der für solche Fälle typische Mehraufwand und das erhöhte Haftungsrisiko führen damit gerade nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren. Vielmehr wird die Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 RVG-VV) vorgesehene Erhöhung der Prozess- bzw. Geschäftsgebühr und im Übrigen durch Addition der Gegenstandswerte abgegolten.

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(b) Die Konstellation des Parteiwechsels weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Regelung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die gerade nicht an die Umstände des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber anknüpft (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). Ohnehin ist die mit der sukzessiven Vertretung wechselnder Parteien verbundene Mehrbelastung im Regelfall sogar geringer als bei der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Streitgenossen. Die Kontinuität des Verfahrens kommt dem Rechtsanwalt, der die beiden wechselnden Parteien vertritt, ebenso zugute wie dem Bevollmächtigten der im Prozess verbleibenden Partei. Auch er kann auf die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zurückgreifen. Bei einem Parteiwechsel muss sich der Rechtsanwalt zwar in besonderem Maße mit der Sachlegitimation der ausscheidenden Partei befassen, dies kann aber auch bei einzelnen Streitgenossen der Fall sein, und hier ist der Rechtsanwalt während des gesamten Rechtszugs für mehrere Auftraggeber tätig, während er im Fall des Parteiwechsels zunächst nur die ausscheidende und später nur noch die eintretende Partei in der Hauptsache vertritt.
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(2) Gegen die überwiegend verfochtene Differenzierungslösung spricht zudem, dass sie zu teleologischen Friktionen führt, die bei Zugrundelegung der von dem Senat vertretenen Auffassung sämtlich vermieden werden. Zum einen erscheint es unter dem Gesichtspunkt der typischerweise entstehenden Mehrbelastung alles andere als plausibel, dass nur bei fehlender zeitlicher Überlappung der Auftragsverhältnisse eine neue Angelegenheit vorliegen soll. Denn die Mehrbelastung des Rechtsanwalts wird nicht dadurch verringert, dass er die beiden wechselnden Parteien für einen kurzen Zeitraum nebeneinander vertritt. Zum anderen ist zu beachten, dass eine solche kurzzeitige Überschneidung bei einem Parteiwechsel auf Klägerseite stets vorliegt (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1989, 193, 194), während sie bei einem Wechsel auf Beklagtenseite - aus reinem Gebühreninteresse - herbeigeführt oder verhindert werden kann (vgl. Hansens, JurBüro 1997, 568, 569) und häufig auch nur deshalb entsteht, weil bereits mündlich verhandelt wurde, so dass der Vollzug des Parteiwechsels entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von der Zustimmung des ausscheidenden Beklagten abhängt (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.).
20
c) Die von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978 (III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482 f.), das die Vergütung des Anwalts für die rein außerprozessuale Vertretung wechselnder Auftraggeber betrifft und in dem der III. Zivilsenat eine gebührenrechtliche Identität mit der Erwägung bejaht hat, wegen der fortdauernden Vertretung weiterer Auftraggeber hätten die alten Aufträge im Zeitpunkt des Hinzutretens des neuen Auftraggebers noch bestanden. Denn bei einem Parteiwechsel im Prozess wird die Vertretung der beiden wechselnden Parteien bereits durch die Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und damit unabhängig von der fortdauernden Vertretung weiterer Streitgenossen zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zusammengeführt. Zudem ist bereits oben dargelegt worden, dass der Vollzug des Parteiwechsels - anders als bei der außergerichtlichen Tätigkeit - nicht zur Erledigung des Auftrags der ausscheidenden Partei führt, weil der Anwalt verpflichtet bleibt, die Partei mit Blick auf noch zu treffende Kostenentscheidungen weiterhin zu vertreten.
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3. Auch im Übrigen hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen , dass die den Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten insgesamt auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen sind. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte insbesondere dann weiter anzuwenden ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 (Art. 8 Satz 1 KostRMoG) erteilt worden ist, sind erfüllt. Bei einem Parteiwechsel genügt es, dass der erste Prozessauftrag vor dem genannten Stichtag erteilt worden ist.
22
§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht der aus § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO übernommen allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die an den Zeitpunkt der Auftragserteilung anknüpft und auf diese Weise die Anwendung des neuen Gebührenrechts auf bereits bestehende Mandatsverhältnisse verhindert. Darüber hinaus vermeidet sie eine Gebührenspaltung innerhalb derselben Angelegenheit, indem sie den für die Anwendung des alten Rechts maßgebenden Auftrag bestimmt. Da der Begriff der Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG von der Person des Auftraggebers unabhängig ist, gilt dies nicht nur für Folgeaufträge desselben Mandanten, wie etwa bei einer Klageerweiterung oder Widerklage, sondern auch für das Hinzutreten weiterer Auftraggeber (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 973; N. Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., § 61 Rdn. 69; Müller-Rabe in: Gerold /Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 60 Rdn. 13 f.; NJW 2005, 1609, 1613; ebenso zu der - weniger klar gefassten - Übergangsregelung in Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits OLG Karlsruhe, MDR 1976, 676; OLG München, JurBüro 1978, 1491, 1492 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1979, 197) und ebenso für den hier zu beurteilenden Fall des Parteiwechsels (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, aaO, S. 974; N. Schneider, aaO, Rdn. 77 und Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613 f.). Die Gegenauffassung, die bei jedem Auftraggeber gesondert auf den jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung abstellt (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 61 Rdn. 3; Hansens, RVGreport 2004, 10, 13; ebenso zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits KG, JurBüro 1977, 1375, 1376 und OLG Köln, JurBüro 1978, 1170, 1174), widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG und dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Gebührenspaltung in derselben Angelegenheit zu vermeiden. Sie übersieht auch, dass das Hinzutreten eines neuen Auftraggebers in derselben Angelegenheit keine neue Gebühr auslöst , sondern lediglich eine Addition der Gegenstandswerte und bei identischem Gegenstand eine Erhöhung der bereits entstandenen Prozess- oder Geschäftsgebühr zur Folge hat. Im ersten Fall verstößt sie damit gegen §§ 61 Abs. 1 Satz 3, 60 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Wolf, JurBüro 2004, 414). Und in beiden Fällen muss sie dieselbe Gebühr teils nach altem, teils nach neuem Recht bemessen , was bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG zu kaum auflösbaren Schwierigkeiten führt.

IV.

23
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2006 - 14 W 153/05 u. 154/05 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.