vorgehend
Landgericht Neuruppin, 3 O 155/06, 03.11.2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 U 211/06, 09.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 149/07 Verkündet am:
20. Juni 2008
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, insbesondere die Begrenzung des Ankaufspreises
für Verkehrsflächen nach § 5, ist verfassungsgemäß.
BGH, Urt. v. 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Dem Beklagten gehören mehrere Grundstücke im Land B. , auf denen im Jahre 1973 ein heute zum Be. (Bundesautobahn A ) gehörendes Teilstück der Autobahn von Be. nach R. angelegt worden ist. Verhandlungen der Klägerin mit dem Beklagten über den Ankauf der Flächen in den Jahren 1996 und 1997 scheiterten an unterschiedlichen Vorstellungen über den Bodenwert. Die Klägerin einigte sich mit dem Beklagten zunächst darauf, ihm auf der Grundlage eines Bodenwerts von 522.293,45 € ein Nutzungsentgelt von jährlich 4.454,45 € zu zahlen. Ein notariell beurkundetes Angebot der Klägerin vom 14. Mai 2004, ihm die Grundstücke zum Preis von 33.118,25 € abzukaufen, lehnte der Beklagte ab. Das Landgericht hat der Klage auf Annahme dieses Angebots stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen seine Verurteilung und macht geltend, das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sei verfassungswidrig und stehe auch nicht mit den Vorgaben von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Die Klägerin beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


2
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zur Annahme des Angebots der Klägerin verpflichtet. Auf den Grundstücken des Beklagten, deren Ankauf die Klägerin verlange, sei 1973 ein Teilstück der heutigen Bundesautobahn und damit eine Verkehrsfläche angelegt worden. Diese werde (auch nach Einführung der LKW-Maut) durch die Klägerin öffentlich genutzt. Dafür, dass diese Nutzung weniger als fünf Jahre andauern werde und damit ein Ankauf ausgeschlossen sei, sei nichts ersichtlich. Der Kaufpreis sei auch zutreffend ermittelt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz selbst bestünden nicht. Mit diesem Gesetz habe der Bundesgesetzgeber die erforderlichen Regelungen zum rückständigen Erwerb von in der DDR für öffentliche Zwecke in Anspruch genommenen privaten Grundstücke getroffen. Dabei habe er einen großen Gestaltungsspielraum gehabt und ihn sachgerecht ausgenutzt. Denn die Eigentumsposition des Beklagten sei infolge der Bebauung seiner Grundstücke mit einem Autobahnteilstück wirtschaftlich ausgehöhlt gewesen und habe deshalb mit dem niedrigen Ankaufspreis belegt werden dürfen. Auch Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention seien nicht ersichtlich.

II.



3
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
4
1. Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG verpflichtet, das Angebot der Klägerin für den Ankauf der Fläche anzunehmen, auf dem sich das Teilstück der Autobahn A befindet. Das Angebot der Klägerin entspricht nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden von dem Beklagten auch nicht angegriffen.
5
2. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz steht entgegen der Ansicht der Revision nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.
6
a) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt der Revision, die Verkaufsverpflichtung nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG stelle eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar.
7
aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht des Eigentümers, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (BVerfGE 101, 54, 75; BVerfG, ZfIR 2001, 202, 203). Die Geltendmachung des dem öffentlichen Nutzer nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zustehenden Ankaufsrechts führt, das trifft zu, dazu, dass der bisherige Grundstückseigentümer sein Eigentum verliert. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG.
8
bb) Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (BVerfGE 101, 239, 259). Demgegenüber geht es bei der Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden in den neuen Ländern um die Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie darum, bei dieser Angleichung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu einem Ausgleich zu bringen. Eine solche Bereinigung aus der DDR überkommener unzureichender Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden ist keine Enteignung , sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das hat das Bundesverfassungsgericht für die Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits entschieden (ZfIR 2001, 202, 203). Für die dieser nachgebildete (J. Schmidt-Räntsch, NJ 2005, 49, 51) Bereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gilt nichts anderes (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsbereinigung , § 3 VerkFlBerG Rdn. 14; Kimme/Matthiesen, Offene Vermögensfragen, Vor § 1 VerkFlBerG Rdn. 10).
9
cc) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, die nach dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990, soweit hier von Interesse, als Verkehrsflächen, hier für die Anlegung einer Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG, tatsächlich in Anspruch genommen wurden und diesem Zweck immer noch dienen. Es ermöglicht dagegen nicht, bisher zu privaten Zwecken genutzte Grundstücke erstmals für einen öffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Das ist nur aufgrund der für den jeweiligen Zweck einschlägigen Enteignungsvorschriften und nur gegen eine Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswerts möglich. Mit diesen Vorschriften kann das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verglichen werden. Sein Ziel ist es vielmehr, die durch die Behörden der früheren DDR vor dem 3. Oktober 1990 in unzureichender Weise begründete öffentliche Nutzung in eine dem Bürgerlichen Recht entsprechende Nutzungsform zu überführen und dabei den bei Begründung der öffentlichen Nutzung versäumten Ausgleich zwischen dem privaten Grundstückseigentümer und dem öffentlichen Nutzer herbeizuführen. Dass Nutzer dabei der Staat ist, ändert an dem Charakter der Maßnahme als Bereinigung und an ihrer Einordnung als Inhalts- und Schrankbestimmung nichts.
10
dd) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der schriftlichen Beantwortung der Frage des Abgeordneten Uwe B. nach einer Verlängerung der Ausübungsfrist des § 8 Abs. 1 VerkFlBerG aus der Fragestunde des Deutschen Bundestags am 28. März 2007 (Pl-Prot. 16/90 S. 9072, 9112 f.) durch den parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz. Darin ist eine Verlängerung unter Hinweis auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG mit der Begründung abgelehnt worden, den Eigentümern sei ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Das trifft zu, weil die Eigentümer den öffentlichen Nutzer abweichend von dem Modell des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht von vornherein selbst auf Ankauf in Anspruch nehmen konnten, sondern abwarten mussten, wie er sich verhielt. Erst seit dem Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2007 steht ihnen gemäß § 8 Abs. 2 VerkFlBerG ein eigener Anspruch, ihnen die Flächen abzukaufen, zu. Eine weitere Verlängerung der Ausschlussfrist wäre deshalb eine mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende einseitige Benachteiligung der privaten Grundstückseigentümer. Über die Einordnung des Ankaufsanspruchs der öffentlichen Hand als Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung besagt das nichts.
11
b) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des vor dem 3. Oktober 1990 als Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Eigentums Privater durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber seinen Regelungsspielraum nicht überschritten.
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aa) Inhalt und Schranken des Eigentums kann der Gesetzgeber, darin ist der Revision Recht zu geben, nicht unbeschränkt verändern und ausgestalten (BVerfGE 101, 239, 259; ZfIR 2001, 202, 203). Er hat dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen und muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 52, 1, 29 f.; 95, 48, 58 f.; 101, 54, 75; ZfIR 2001, 202, 203). Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung stünde damit nicht in Einklang.
13
bb) Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bestimmt das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht für alle Sachbereiche gleich. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (BVerfGE 100, 226, 241). Das nimmt das Bundesverfassungsgericht insbesondere dann an, wenn schutzwürdige Interessen unterschiedlicher Beteiligter am selben Eigentumsobjekt zum Ausgleich zu bringen sind. In diesem Rahmen hat es zugelassen, dass der Gesetzgeber bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigt (BVerfGE 83, 201, 211 f.). Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere bei der Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland angenommen (ZfIR 2001, 202, 204).
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cc) Mit diesen Vorgaben steht die Bereinigung der öffentlichen Nutzungsverhältnisse an privatem Grund und Boden durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz in Einklang.
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(1) Die Regelungen dienen einem legitimen Regelungsziel. Der Gesetzgeber hatte sich in dem Einigungsvertrag mit Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB in der seinerzeit geschaffenen Fassung die Bereinigung der Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden vorbehalten. Ein Grund für diesen Regelungsvorbehalt war der Umstand, dass die Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehemaligen DDR den Nutzungsformen des Bürgerlichen Rechts nicht entsprachen. Der zweite, wesentlich bedeutendere Grund hierfür war aber, dass diese Nutzungsverhältnisse in erheblichem Umfang nicht rechtlich gestaltet, sondern nur faktisch begründet und in der ehemaligen DDR gleichwohl wie rechtlich gesicherte Positionen behandelt worden waren. Es war deshalb unvermeidlich, diese unzureichenden und nicht mit dem Bürgerlichen Recht abgestimmten Nutzungsverhältnisse in zivilrechts- und marktkonforme Rechtsverhältnisse zu überführen, die Voraussetzungen für eine Veräußerung und Beleihung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wiederherzustellen und den bislang fehlenden Ausgleich zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer herbeizuführen. Diese Notwendigkeit bestand bei der Nutzung fremder Grundstücke durch Private nicht anders als bei der Nutzung fremder Grundstücke durch öffentliche Stellen. Die Grundlagen der erforderlichen Bereinigung regelt das Sachenrechtsbereinigungsgesetz für die Nutzung fremder (öffentlicher oder privater ) Grundstücke durch Private (Begründung des Regierungsentwurfs ein Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/5992, S. 50, 59 f.). Die Vorgaben für die Bereinigung der Nutzung privater Grundstücke durch öffentliche Stellen ergeben sich demgegenüber aus dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (Begründung des Regierungsentwurfs eines Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes in BT-14/6204 S. 11 f.). An der Herstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und von Rechtssicherheit besteht gerade auch bei privaten Grundstücken, die öffentlich genutzt werden, ein erhebliches öffentliches Interesse.
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(2) Das dem öffentlichen Nutzer eingeräumte Ankaufsrecht führt im Ergebnis zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundstückseigentümers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.
17
(a) Der Gesetzgeber hat allerdings den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen und von dem Bundesverfassungsgericht als angemessen akzeptierten (ZfIR 2001, 202, 204) Ankaufspreis in Höhe der Hälfte des Bodenwerts in § 6 VerkFlBerG nur für bebaute und diesen gleichgestellten Flächen (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6 VerkFlBerG) vorgesehen. Für Verkehrsflächen, um die es hier geht, hat er dagegen in § 5 VerkFlBerG einen Ankaufspreis von 20% des Bodenwerts festgelegt und diesen auf, je nach Gemeindegröße, 5 €/m2, 10 €/m2 oder 15 €/m2 begrenzt. Das führt dazu, dass die Eigentümer von Grundstücken, die als Verkehrsflächen genutzt werden, regelmäßig nur einen geringen Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich liegt in aller Regel deutlich unter dem Ankaufspreis, den der Grundstückseigentümer erhält, wenn sein Grundstück durch einen Privaten einerseits oder im komplexen Wohnungsbau oder durch die öffentliche Hand anderseits genutzt wird. Im ersten Fall erhält er nach §§ 68 Abs. 1, 19 SachenRBerG die Hälfte des Werts von baureifem Land, in den beiden anderen Fällen nach §§ 68 Abs. 1, 20 SachenRBerG, § 6 VerkFlBerG die Hälfte des um ein Drittel verminderten Werts von baureifem Land, im Ergebnis also ein Drittel des Bodenwerts. Der vorgesehene Ausgleich wird teilweise als unzureichend angesehen. Die Bedenken richten sich teils gegen den Ansatz überhaupt (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85, 86; v. Hammerstein /Hertel, LKV 2004, 385, 387; Jankowski, LKV 2007, 12; Vogt, ZOV 2001, 382), teilweise aber speziell auch gegen die Begrenzung (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85, 87). Sie sind nicht berechtigt; der Ausgleich genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
18
(b) Der Ankaufspreis beruht auf der besonderen Situation bei Grundstücken , die durch die ehemalige DDR für Verkehrswege, insbesondere Straßen, in Anspruch genommen worden sind. Diese waren vor dem 3. Oktober 1990 nicht verkehrsfähig, weil die Widmung als Verkehrsweg eine Veräußerung und insbesondere auch eine tatsächliche eigene Nutzung ausschloss. Die Widmung und die mit ihr verbundenen Beschränkungen des Eigentums blieben auch nach dem 3. Oktober 1990 erhalten, wenn und weil die Verkehrswege - hier die Bundesautobahn A im Norden Be. - weiterhin für den Widmungszweck gebraucht wurden und werden. Sie höhlte und höhlt den Wert des Grundstücks wirtschaftlich aus. Daran ändert auch die teilweise angestellte Überlegung nichts, die Betroffenen hätten schon für die tatsächliche Inanspruchnahme gegen die DDR einen Anspruch auf Entschädigung gehabt (v. Hammer- stein/Hertel, LKV 2004, 385, 388). Über die hier maßgebliche Werthaltigkeit des Grundstücks selbst besagt das nichts. Dies hätte allenfalls zur Folge, dass die Betroffenen nach § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (vom 10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2471, 2473 - DDR-EErfG) bis zum 16. Juni 2004 (§ 5 Satz 1 DDR-EErfG) mangels Verrechnung (§ 7 DDR-EErfG) neben dem Kaufpreis nach § 5 VerkFlBerG die nachträgliche Erfüllung eines solchen Anspruchs hätten beantragen können.
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(c) Der Gesetzgeber ist bei dem Gesichtspunkt der Aushöhlung des wirtschaftlichen Werts aber dessen ungeachtet nicht stehen geblieben. Er hat vielmehr berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für Straßengrundstücke nicht auf deren eher symbolischen Wert nach der Inanspruchnahme, sondern auf den Zustand davor abstellt (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 14/6204 S.18; BGH, Urt. v. 2. Februar 1978, III ZR 90/76, NJW 1978, 941, 942; Urt. v. 20. April 1989, III ZR 237/87, BRS 53 Nr. 129). Vor der Inanspruchnahme, auf die für die hier zu treffende Wertung in Anlehnung an den enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt der Vorwirkung (dazu: BGHZ 98, 341, 342; 141, 319, 321) abzustellen ist, ist der Zustand solcher Grundstücke vor der Enteignung durch eine erhebliche Werteinbuße gegenüber anderen Grundstücken gekennzeichnet. Diese Einbuße hat der Gesetzgeber pauschal bewertet, was zu dem grundsätzlichen Ankaufspreis von 20% führte. Das ist nicht zu beanstanden.
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(d) Nicht zu beanstanden ist auch die Begrenzung dieses Ankaufspreises in § 5 Abs. 1 VerkFlBerG auf die genannten Höchstpreise. Grundlage hierfür ist nach der zitierten Entwurfsbegründung die Überlegung, dass Verkehrswege ihrem Träger einen deutlich geringeren Nutzvorteil bieten als bebaute Flächen. Sie lassen sich, von dem seltenen Fall der Einziehung des Verkehrswegs ein- mal abgesehen, nach Erwerb des Eigentums gemäß dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nicht verwerten. Sie bringen keinen Ertrag, sondern verursachen in aller Regel nur hohe Unterhaltungskosten. Der hiermit angesprochene Gedanken der fehlenden Kommerzialisierbarkeit (dazu Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6204 S. 18) eignet sich zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, Verkehrsflächen, insbesondere Grünanlagen, von mit sonstigen baulichen Anlagen bebauten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkFlBerG) oder solchen gleichgestellten Grundstücken (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3, 6 VerkFlBerG) zu unterscheiden (Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805). Er ist aber ein Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber bei der Bemessung des Ankaufspreises berücksichtigen durfte und musste. Er ist das Gegenstück zu dem unerwarteten Zugewinn, den die wiedergewonnene Verfügbarkeit über Grund und Boden für die an einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Beteiligten in aller Regel bedeutete. Wie dieser gemeinsame Gewinn als Grundlage eines hälftigen Ankaufspreises heranzuziehen war (BVerfG, ZfIR 2001, 202, 204), so durfte der Gesetzgeber die einseitig von dem Staat zu tragende Last der Verkehrsflächen bei der Bemessung des von ihm aufzubringenden Ankaufspreises im Rahmen einer Bereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz berücksichtigen.
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(e) Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die Verkehrsfläche im vorliegenden Fall das Teilstück einer Bundesautobahn ist. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin aufgrund von § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG) für die Benutzung der Bundesautobahnen mit bestimmten Lastkraftwagen eine Maut erheben kann und erheben lässt. Das Aufkommen aus dieser Maut ist aber der Nutzung des angekauften Grundstücks durch den privaten Nutzer nicht vergleichbar. Die Maut ist nämlich kein Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens, sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr, die sich an dem Aufwand für die öffentliche Leistung auszurichten hat, für die sie erhoben wird. Diese Leistung ist nicht die Zurverfügungstellung des Grundstücks , sondern die Bereitstellung und Unterhaltung des Autobahnnetzes. Das ergibt sich schon aus der Zweckbestimmung der Maut in § 1 ABMG, vor allem aber aus den Grundlagen für ihre Berechnung. Diese werden in Art. 7 Abs. 9 der in § 1 ABMG in Bezug genommenen Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) festgelegt. Danach müssen sich die Mautgebühren an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des Autobahnnetzes orientieren. Die Maut ist also kein Grundstücksertrag, sondern ein Beitrag zu den hohen Unterhaltungs- und Ausbaulasten der Bundesautobahnen. Entsprechend dieser Zweckbestimmung kann die Klägerin über das Mautaufkommen nicht frei verfügen. Der nach Abzug der Erhebungskosten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ABMG) und des Ausgleichs für die Kraftfahrzeugsteuerausfälle der Länder nach § 11 Abs. 2 ABMG verbleibende Überschuss aus dem Mautaufkommen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG zusätzlich dem Verkehrshaushalt zuzuführen und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, zu verwenden.
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(f) Zu berücksichtigen sind bei der Bewertung des Ankaufspreises auch die Beschränkungen des öffentlichen Nutzers durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. Sie sind deutlich enger als die des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Der private Nutzer hat eine Sperrfrist von zwei Mal drei Jahren einzuhalten, wenn er die gestaffelten Nachzahlungsverpflichtungen nach § 71 Abs. 1 und 2 SachenRBerG vermeiden will. Danach ist er in der Verwendung und Verwertung seines Grundstücks frei. Demgegenüber unterliegt der öffentliche Nutzer einer Sperrfrist von 30 Jahren. Gibt er vor ihrem Ablauf den öffentlichen Zweck auf, so kann der Grundstückseigentümer nach § 10 Abs. 1 VerkFlBerG den Wiederverkauf des Grundstücks an sich verlangen. Als Kaufpreis hat er nach § 10 Abs. 2 VerkFlBerG i. V. m. § 456 Abs. 2 BGB den Ankaufspreis nach § 5 VerkFlBerG zu zahlen. Das schränkt den öffentlichen Nutzer erheblich ein. Außerdem kann der Grundstückseigentümer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG den Verkauf von vornherein verweigern, wenn bei Ausübung des Erwerbs durch den öffentlichen Nutzer Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird. Beides gleicht den niedrigen Ankaufspreis aus.
23
3. Die Behandlung der Eigentümer von Verkehrsflächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz widerspricht auch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG.
24
a) Die Eigentümer von Grundstücken, die durch die ehemalige DDR als Verkehrsflächen in Anspruch genommen worden sind, erhalten zwar, wie ausgeführt , einen deutlich geringeren Ausgleich als Grundstückseigentümer, deren Grundstücke für andere öffentliche oder für private Zwecke genutzt werden. Das findet aber in der unterschiedlichen tatsächlichen Situation und den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei anderer öffentlicher Nutzung einerseits und bei privater Nutzung andererseits ihre Rechtfertigung. Die Unterschiede mögen zwar aus der Sicht des Grundstückseigentümers ohne Bedeutung sein (so v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 390). Für die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums kommt es hierauf aber gerade an. So ist bei den hier zu beurteilenden Verkehrsflächen der soziale Bezug des Eigentums wesentlich größer als etwa bei den privat genutzten Grundstücken, die der Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen. Das führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Abwägungsergebnissen.
25
b) Ob ein Verstoß ferner, wie die Revision meint, aus dem Fehlen einer Möglichkeit abgeleitet werden kann, die Nutzung in Form eines Erbbaurechts zu wählen, ist zweifelhaft. Denn auch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz steht dieses Wahlrecht nicht dem Eigentümer, sondern dem Nutzer zu. Für die Beschränkung auf den Ankauf gibt es jedenfalls einen sachlichen Grund. Die öffentliche Nutzung ist nämlich auf Dauer angelegt. Dafür kommt sinnvoll nur das Volleigentum als Nutzungsform in Betracht, das die einschlägigen öffentlich -rechtlichen Vorschriften deshalb auch vorschreiben. Die Begründung von Erbbaurechten scheidet demgegenüber aus, weil sie regelmäßig befristet sind.
26
4. Die Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes stehen schließlich auch mit den Anforderungen des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK) in Einklang.
27
a) Allerdings ist die Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG durch den öffentlichen Nutzer als Enteignung im Sinne von Art. 1 ZP 1 EMRK anzusehen. Danach liegt eine Enteignung vor, wenn der Betroffene Eigentumspositionen oder dem Eigentum gleichstehende Erwartungen verliert (EGMR NJW 2005, 2530, 2531 f. Tz. 74 - Maltzahn u. a. gegen Deutschland). Eine solche Fallgestaltung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einer faktischen Enteignung durch Stellen der Wehrmacht, die erst mit dem Ausschluss des Herausgabeanspruchs durch § 1 AKG zum 3. Oktober 1990 endgültig wurde, angenommen (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 108 ff., juris – Weber gegen Deutschland). Als Enteignung hat er ferner die „Belastung“ des Bodenreformeigentums von Neubauern mit dem Auflassungsan- spruch nach Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB eingeordnet (EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907 f. Tz. 78 Jahn u. a. gegen Deutschland; EGMR [kleine Kammer] NJW 2004, 923, 924 Tz. 65 – Jahn u. a. gegen Deutschland). Für den mit der Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG durch den öffentlichen Nutzer verbundenen Eigentumsverlust gilt nichts anderes.
28
b) Ein Verstoß gegen Art. 1 ZP 1 EMRK liegt aber nur vor, wenn eine solche Enteignung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie unverhältnismäßig ist (EGMR NJW 2002, 45, 48 f. Tz. 79, 83, 89 - König von Griechenland). Das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der Fall.
29
aa) Das Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers ist in dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz im Einzelnen geregelt. Die Bedingungen dieser Vorschriften sind eingehalten. An der Bereinigung der durch die ehemalige DDR vorgenommenen faktischen Inanspruchnahme privater Grundstücke für öffentliche Zwecke bestand und besteht aus den dargelegten Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Begriff des öffentlichen Interesses in Art. 1 ZP 1 EMRK ist weit auszulegen; bei seiner Ausfüllung steht dem Gesetzgeber der Vertragsstaaten ein weites Ermessen zu (EGMR NJW 2005, 2521, 2524 f. Tz. 149 – Broniowski gegen Polen). Es ist auch für die Bereinigung ungeordneter Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehemaligen DRR anzunehmen. Das hat der Gerichtshof für Art. 237 § 1 EGBGB (NJW 2004, 927, 928 Tz. 40 – Forrer-Niedenthal gegen Deutschland), für den Ausschluss der Restitution nach § 4 VermG (NJW 2004, 1583, 1584, Tz. 50 f. – Wittek gegen Deutschland ), für die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstücken (EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2908 Tz. 91; und EGMR [kleine Kammer] NJW 2004, 923, 924 f. Tz. 80 f.) und für die Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Entscheidung v. 12. Januar 2006, Rs. 77207/01, Tz. 32, juris – Senkpiel gegen Deutschland) anerkannt. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz regelt den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz zunächst ausgenommenen Bereich von bereinigungsbedürftigen Rechtsverhältnissen. Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich.
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bb) Die Enteignung ist auch verhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine Enteignung allerdings, darin ist der Revision Recht zu geben, nach Art. 1 ZP 1 EMRK regelmäßig nur, wenn dem Betroffenen ein gerechter Ausgleich in Geld zusteht (EGMR - König von Griechenland, aaO). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt aber in ständiger Rechtsprechung an, dass dieser Ausgleich nicht in einer Verkehrswertentschädigung bestehen muss (EuGRZ 1983, 523, 527 Tz. 57, 73 - Sporrong und Lönnroth gegen Schweden; EuGRZ 1988, 341, 346 Tz. 56 – James gegen Vereinigtes Königreich). Sogar das gänzliche Fehlen eines Ausgleichs in Geld kann im Sinne der Konvention noch verhältnismäßig sein (EuGRZ 1988, 341, 346 Tz. 54 – James gegen Vereinigtes Königreich; übersehen bei v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 392). Dies hat der Gerichtshof für die Regelungen in Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB (EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 – Jahn u. a. gegen Deutschland) und in § 1 AKG (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 114 ff., juris – Weber gegen Deutschland) anerkannt. Jedenfalls können besondere Umstände eine deutliche Reduzierung des Ausgleichs rechtfertigen. Solche Umstände hat der Gerichtshof in den Verhältnissen bei der Bereinigung der Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung gesehen (NJW 2004, 1583, 1584 Tz. 59-61 – Wittek gegen Deutschland; NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 f. – Jahn u. a. gegen Deutschland; NJW 2005, 2530, 2535 Tz. 110 - v. Maltzahn u. a. gegen Deutschland). Hierbei hat der nationale Gesetzgeber einen weiten, wenn auch nicht unbeschränkten Beurteilungsspielraum (EGMR NJW 2005, 2521, 2528 Tz. 182 – Broniowski gegen Polen). Diesen Spielraum hat er mit den begrenzten Ankaufspreisen für Verkehrsflächen nach § 5 VerkFlBerG nicht überschritten. Das hat der Gerichtshof inhaltlich in der erwähnten Rechtssache W. anerkannt, in welcher der betroffenen Eigentümerin ohne gesetzliche Verpflichtung ein Ausgleich auf dieser Grundlage angeboten, von dieser aber ausgeschlagen worden war.
31
5. Nicht gegeben ist auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 EMRK (Gleichbehandlung). Zwar steht dem Eigentümer nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ein geringerer Ankaufspreis zu als bei einem Ankauf nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das ist aber, wie der Gerichtshof in der Rechtssache W. anerkannt hat, der Sache geschuldet und wird zudem durch zusätzliche Rechte der bisherigen Eigentümer ausgeglichen.

III.


32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Vermögensgesetz - VermG | § 4 Ausschluss der Rückübertragung


(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbet

Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 1 Erlöschen von Ansprüchen


(1) Ansprüche gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,2. das ehemalige Land Preußen,3. das Unternehmen Reichsautobahnenerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2)

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 1 Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs


(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher V

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsäch

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 68 Regelmäßiger Preis


(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. (2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beant

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 3 Rechte bei öffentlicher Nutzung


(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs


(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 5 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung bei Verkehrsflächen; Entgelt für Dienstbarkeit


(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höc

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 6 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung anderer Flächen


(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eine

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 8 Abschlussfrist


(1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind. (2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3 Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grundstück

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 71 Nachzahlungsverpflichtungen


(1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 10 Sicherung der Zweckbindung


(1) Dem Grundstückseigentümer steht das Recht des Wiederkaufs für den Fall zu, dass das Grundstück nicht oder überwiegend nicht mehr für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe genutzt wird. Das Wiederkaufsrecht erlischt innerhalb eines Jahres, nachde

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 5 Antragsfrist


Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 7 Ausschluss doppelter Entschädigung


Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2006 - V ZR 122/05

bei uns veröffentlicht am 20.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 122/05 Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2009 - V ZR 15/09

bei uns veröffentlicht am 23.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 15/09 Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - II ZR 262/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/07 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reicha

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2013 - V ZR 85/12

bei uns veröffentlicht am 12.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/12 Verkündet am: 12. Juli 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2014 - V ZR 17/13

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezember 2012 aufgehoben.

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(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.

(2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

(3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Abwasserbeseitigungspflicht bleibt Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 auch, wenn sie auf Grund landesrechtlicher Vorschriften auf Dritte übertragen ist.

(2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder kraft Gesetzes als öffentlich oder gewidmet geltende Straßen, Wege und Plätze einschließlich Zubehör und Nebenanlagen;
2.
die Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes, Betten sonstiger oberirdischer Gewässer, Stauanlagen, Anlagen des Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes sowie Hafenanlagen;
3.
Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder mit Bahnanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, befestigte Haltestellen des Kraftomnibusverkehrs sowie die Betriebsanlagen nach § 1 Abs. 7 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen für Straßenbahnen und Obusse im Sinne von § 4 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
4.
militärische und zivile Flugplätze;
5.
öffentliche Parkflächen und Grünanlagen.

(3) Öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die für die Verkehrsfläche unterhaltungspflichtig ist oder das Gebäude oder die bauliche Anlage für die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe nutzt. Bei Gewässerbetten und Hochwasserschutzanlagen ist öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Unterhaltungspflicht obliegt. Wird die Unterhaltungspflicht durch einen Wasser- und Bodenverband wahrgenommen, so ist öffentlicher Nutzer die Gemeinde. Öffentlicher Nutzer ist auch eine juristische Person des Privatrechts, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zusteht. Für juristische Personen des Privatrechts, die eine Verwaltungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, kommt es auf die Beteiligungsverhältnisse oder die Verteilung der Stimmrechte nicht an.

(1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind.

(2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3 Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der öffentliche Nutzer das Grundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes ankauft oder dass unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Dienstbarkeit nach diesem Gesetz bestellt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind.

(2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3 Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der öffentliche Nutzer das Grundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes ankauft oder dass unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Dienstbarkeit nach diesem Gesetz bestellt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eines Gebäudes und der Grundstückseinrichtungen, die im Zeitpunkt der Begründung der öffentlichen Nutzung auf dem Grundstück bereits vorhanden waren, ist anzurechnen. § 74 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Bodenwert für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genutzte Grundstücke ist in der Weise zu bestimmen, dass von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ermittelten Wert des baureifen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. § 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist anzuwenden. Für unbebaute Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Satz 6 ist der Bodenwert in der Weise zu bestimmen, dass von dem Wert eines in gleicher Lage belegenen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme zum Zwecke der Nutzung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 hatte; § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.

(2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

(3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.

(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und Glauben erheblich verzögert.

(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eines Gebäudes und der Grundstückseinrichtungen, die im Zeitpunkt der Begründung der öffentlichen Nutzung auf dem Grundstück bereits vorhanden waren, ist anzurechnen. § 74 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Bodenwert für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genutzte Grundstücke ist in der Weise zu bestimmen, dass von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ermittelten Wert des baureifen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. § 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist anzuwenden. Für unbebaute Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Satz 6 ist der Bodenwert in der Weise zu bestimmen, dass von dem Wert eines in gleicher Lage belegenen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme zum Zwecke der Nutzung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 hatte; § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche nach diesem Gesetz aus.

(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.

(2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

(3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 122/05 Verkündet am:
20. Januar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits
oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Gesamtcharakter
der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr oder
weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden.

b) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das
Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem
Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch gestalteter
Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder anderen
Zwecken dient.

c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche
oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Klägerin zu 1 gehört ein 1057 qm großes Grundstück im früheren Ostteil von Berlin. Der Klägerin zu 2 gehört ein daneben liegendes aus zwei Flurstücken bestehendes insgesamt 1.466 qm großes Eckgrundstück. Seit dem Jahre 1954 befindet sich auf etwa zwei Dritteln der Fläche dieser beiden Grundstücke ein Kinderplanschbecken, die so genannte "Plansche". Die Plansche ist 1550 qm groß, besteht aus Beton und verfügt über ein Wassersprühsystem sowie eine zentrale Entwässerung. Auch heute wird die Plansche im Sommer noch genutzt. Neben der Plansche befinden sich, jedoch weitgehend auf anderen Grundstücken, eine Liegewiese, ein Schwebebalken, eine Schaukel und ein Klettergerüst. Die Gesamtanlage ist durch einen Zaun mit drei Eingängen abgegrenzt und als öffentlicher Kinderspielplatz sowie Liegewiese aus- geschildert. Unmittelbar an diese Anlage grenzen eine öffentliche Toilettenanlage aus dem Jahre 1955, ein Bolzplatz, eine Tischtennisanlage, ein Sandkasten sowie eine Spielplatzanlage.
2
Als Nutzungsart der Grundstücke war seit 1977 im Grundbuch von Berlin „Sport- und Erholungsfläche“ angegeben. Die Grundstücke der Klägerinnen waren zusammen mit den angrenzenden Grundstücken im Grün- und Freiflächenverzeichnis des Magistrats von Berlin aus dem Jahre 1989 verzeichnet und sind als Grünflächen auch im Grünflächenverzeichnis von Berlin vom 31. Dezember 1995 eingetragen. In einem Bebauungsplan vom Dezember 1996 sind die Plansche als öffentlicher Wasserspielplatz, der übrige eingezäunte Bereich als öffentliche Parkanlage und die weiteren Anlagen als öffentlicher Ballspielplatz und öffentlicher Spielplatz ausgewiesen.
3
Die Klägerinnen verlangten von dem beklagten Land (Beklagter) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für bebaute Flächen vorgesehenen Ankaufspreises. Der Beklagte zahlte ihnen nur eine Entschädigung auf der Grundlage des für Verkehrsflächen vorgesehenen Ankaufspreises von 15 €/qm. Die Differenz von 26.814,49 € für das Grundstück der Klägerin zu 1 und von 37.769,63 € für das Grundstück der Klägerin zu 2 ist Gegenstand der Klage.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten, mit dem er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Dagegen wenden sich die Klägerinnen.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts bemisst sich die von dem Beklagten geschuldete Nutzungsentschädigung nicht nach dem Ankaufspreis für Verkehrsflächen , sondern nach dem Ankaufspreis für bebaute Grundstücke. Verkehrsflächen seien zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch öffentliche Parkflächen und Grünanlagen. Dazu gehörten die Grundstücke der Klägerinnen aber nicht. Eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage sei nur bei Flächen anzunehmen , die gar nicht, auch nicht mit baulichen Anlagen im Sinne von § 12 Abs. 3 SachenRBerG, bebaut seien. Das folge aus der Systematik des Gesetzes. Dieses sehe bebaute Flächen nicht als einen Auffangtatbestand, sondern als einen gleichwertigen Tatbestand neben den Verkehrsflächen vor. Beide ließen sich nur nach dem Vorhandensein von Bebauung voneinander abgrenzen. Dann aber sei das Ausmaß der Bebauung unerheblich.

II.


6
Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Den Klägerinnen steht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG die verlangte und rechnerisch unstreitige Nutzungsentschädigung zu. Grundlage ihrer Berechnung ist § 6 VerkFlBerG und nicht, wie der Beklagte meint, § 5 VerkFlBerG. Die Grundstücke dienen nicht als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage, sondern als bebaute Fläche öffentlichen Zwecken.
7
1. Ob ein privates Grundstück als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG oder als bebaute Fläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG öffentlichen Zwecken dient, hängt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht davon ab, ob es kommerzialisierbar ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich zwar bei der Bestimmung des niedrigen Ankaufspreises für Verkehrsflächen von der Überlegung leiten lassen, dass solche Flächen regelmäßig nicht kommerzialisierbar sind und erhebliche Kosten verursachen (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 18). Ob sich Verkehrsflächen von für öffentliche Zwecke bebauten Flächen danach abgrenzen lassen, ist aber zweifelhaft. Verkehrsflächen sind während der Dauer der öffentlichen Nutzung nicht selten in erheblichem Maße wirtschaftlich nutzbar, wie gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze, Verkehrszonen in U- und S-Bahnhöfen, die Bahnhöfe der Deutschen Bahn AG oder Verkehrsflughäfen zeigen. Umgekehrt werden sich für öffentliche Zwecke bebaute Grundstücke nicht wirtschaftlich nutzen lassen , solange sie etwa als Behördengebäude oder in ähnlicher Weise im Dienstgebrauch öffentlicher Stellen stehen. Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung sind Verkehrsflächen grundsätzlich in gleicher Weise verwertbar wie bebaute Grundstücke, wie das nach § 10 VerkFlBerG dann in beiden Fällen (mit unterschiedlicher Bindungsdauer) bestehende Wiederkaufsrecht zeigt. Das und auch die Frage, ob dieser Gedanke mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG konsequent durchgeführt worden ist, bedürfen keiner Vertiefung. Der Gesetzgeber hat weder die Abgrenzung der Verkehrsflächen von den bebauten Flächen noch die Anwendung des niedrigen Ankaufspreises nach § 5 VerkFlBerG einerseits und des erhöhten Ankaufspreises nach § 6 VerkFlBerG andererseits von dem Gesichtspunkt der Kommerzialisierbarkeit abhängig gemacht. Entscheidend ist nach §§ 1, 5 und 6 VerkFlBerG vielmehr nur, welchem öffentlichen Zweck das Grundstück dient.
8
2. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich öffentliche Parkflächen und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch nicht danach von bebauten Grundstücken abgrenzen, ob sie dem Gemeingebrauch oder dem Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch gewidmet sind. Straßen, Wege oder Plätze stehen zwar nach ihrer Widmung regelmäßig einer unbeschränkten Öffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung und damit in Gemeingebrauch (Papier in: Erichsen /Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 41 Rdn. 3; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 75 Rdn. 16). Davon macht das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz die Unterscheidung von Verkehrsflächen und bebauten Flächen aber nicht abhängig. Das wäre auch nicht sachgerecht, da weder alle Verkehrsflächen in Gemeingebrauch noch alle bebauten Flächen in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch stehen. Nebenanlagen öffentlicher Straßen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG), Stauanlagen, Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG), Eisenbahninfrastruktur - oder Straßenbahnbetriebsanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VerkFlBerG) und militärische oder auch die dem eigentlichen Flugbetrieb dienenden Teile ziviler Flughäfen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG) stehen meist nicht in Gemein-, sondern in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch. Andererseits sind etwa mit Kulturhäusern, Kliniken oder öffentlichen Gedenkstätten bebaute Flächen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich, obwohl sie in Sondergebrauch stehen. Dass der Zugang zu Museen, Theatern oder Schwimmbädern meist von dem Erwerb einer Eintrittskarte abhängt, unterscheidet diese Nutzung nicht von Eisen- und Straßenbahnanlagen, mautbewehrten Straßen oder Botanischen Gärten, bei denen es genauso liegt. Allein nach ihrer Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit lässt sich eine öffentliche Park- oder Grünfläche nicht von anderen öffentlichen Flächen abgrenzen.
9
3. Das Berufungsgericht hat die Grundstücke der Klägerinnen im Ergebnis zu Recht nicht als Teil einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG, sondern als bebaute Flächen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG behandelt.
10
a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daraus, dass sich auf dem Grundstück der Klägerinnen mit der Plansche eine bauliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm § 12 Abs. 3 SachenRBerG befindet.
11
aa) Zwar unterscheidet das Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG zwischen Verkehrsflächen und bebauten Grundstücken. Richtig ist auch, dass eine Bebauung nicht nur bei der Errichtung eines Gebäudes, sondern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm § 12 Abs. 3 SachenRBerG auch bei Errichtung einer baulichen Anlage vorliegt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass jedes Grundstück, auf dem sich auch nur eine bauliche Anlage befindet, keine Verkehrsfläche im Sinne von § 2 Abs. 2 VerkFlBerG sein könne. Ein Grundstück lässt sich zwar, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, auch ohne die Errichtung baulicher Anlagen als Weg, Schienenweg oder sonstige Verkehrsfläche nutzen. Nicht selten ist aber die Nutzung eines Grundstücks als Weg, Straße, Platz, Schienenweg, Wasserstraße oder Flugplatz nur möglich, wenn in mehr oder weniger großem Ausmaß bauliche Anlagen wie Brücken, Tunnelbauwerke oder Unterführungen angelegt werden. Die Vornahme solcher baulichen Maßnahmen stellt die Nutzung als Verkehrsfläche jedenfalls nicht in Frage.
12
bb) Für öffentliche Parkflächen und Grünanlagen gilt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nichts anderes. Sie unterscheiden sich zwar von den übrigen Verkehrsflächen (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85). Der Unterschied liegt aber in der Funktion, nicht in dem Vorhandensein einer Bebauung. Ihre Funktion als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage verliert eine Fläche nicht schon dadurch, dass sich auf ihr Gebäude oder bauliche Anlagen befinden. Beide sind typische Ausdrucksformen der Gartenkunst. Darunter ist die künstlerische Formung begrenzter Freiräume durch Pflanzen, Wege, Anschüttungen , Planierungen, Architekturelemente, Wasser und Bildwerke zu verstehen (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Artikel Gartenkunst). Hierzu gehören Terrassen- und Springbrunnenanlagen, Pavillons und ähnliche Gebäude und bauliche Anlagen. Sie sind ein typisches Gestaltungselement nicht nur von Park-, sondern auch von Grünanlagen und stellen ihren Charakter als solche nicht in Frage.
13
b) Die Grundstücke der Klägerinnen sind vielmehr deshalb keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage, weil ihnen die Funktion einer solchen Anlage fehlt.
14
aa) Ihre Funktion unterscheidet eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage von einer sonstigen bebauten Fläche.
15
(1) Welche Anforderungen an eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage zu stellen sind, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmt und auch nicht durch Hinweise in der Entwurfsbegründung präzisiert. Dort findet sich nur der Hinweis auf die Bedeutung von öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen für die Allgemeinheit und auf die Kosten, die für ihre Anlage und Unterhaltung aufgewendet wurden und werden (BT-Drucks 14/6204 S. 16). Einigkeit besteht allerdings darüber, dass nicht jede begrünte Fläche unabhängig von dem Vorhandensein baulicher Anlagen als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage zu qualifizieren ist (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 2 VerkFlBerG Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen, § 2 VerkFlBerG Rdn. 18; Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3). Aus dem erwähnten knappen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs wird teilweise abgeleitet, dass eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage anzunehmen sei, wenn die Grünfläche von der öffentlichen Hand mit nicht völlig unerheblichem Aufwand angelegt worden sei oder unterhalten werde (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung , § 2 VerkFlBerG Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen, § 2 VerkFlBerG Rdn. 18; ders., VIZ 2002, 1, 3). Das unterscheidet öffentliche Parkflächen und Grünanlagen aber nicht wesentlich von anderen öffentlichen Nutzungen und ist schon deshalb zur Abgrenzung ungeeignet. Hinzu kommt, dass der erforderliche Aufwand in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG bestimmt werden soll, der aber gerade für bebaute Flächen gilt (Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3 bei Fn. 22).
16
(2) Kriterien für die Unterscheidung der öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen von anderen, insbesondere bebauten Flächen lassen sich auch weder aus § 1 des Berliner Grünflächengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) noch aus dem von dem Landgericht herangezogenen § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungsordnung des Magistrats von Berlin vom 14. Mai 1980 (Magistratsbeschluss Nr. 149) ableiten. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass es sich im ersten Fall um eine landesrechtliche, im zweiten Fall um eine lokale Regelung handelt. Denn auch solche Regelungen können Anhaltspunkte für die Auslegung bundesrechtlicher Regelungen geben, wenn sie eine vergleichbare Zielsetzung verfolgen und Ausdruck eines über den eigenen Bereich hinausgehenden Begriffsverständnisses sind. Daran aber fehlt es. Beide Regelungen verfolgen das Anliegen, eine bestimmungsgemäße Nutzung öffentlicher Anlagen sicherzustellen. Sie unterscheiden hierzu nicht zwischen öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen einerseits und anderen öffentlichen Anlagen anderseits und bieten deshalb auch kein für die Auslegung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes nutzbares Abgrenzungskriterium.
17
(3) Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Gesetzgeber die Flächen, die als Verkehrsflächen zu behandeln sind, in § 2 Abs. 2 VerkFlBerG nicht anhand von Regelbeispielen, sondern abschließend beschrieben hat. Dies wird in der Formulierung der Vorschrift, aber auch in der Behandlung von Absetzteichen oder Deponien deutlich. Sie gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als bauliche Anlagen, auch wenn man sie mit derselben Berechtigung wie öffentliche Parkflächen und Grünanlagen als Verkehrsflächen hätte behandeln können. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers legt es nahe, Verkehrsflächen von bebauten oder diesen gleichgestellten Flächen nach der Funktion abzugrenzen, die die einzelnen Gruppen von Verkehrsflächen haben. Die Funktion öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen lässt sich aus den in §§ 1, 1a, 5 und 9 BauGB bestimmten Zielen und Instrumenten der Flächennutzungs- und Bauleitplanung einerseits und den in §§ 1, 2 und 14 BNatSchG bestimmten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung andererseits ableiten. Danach dienen eine Grünanlage und ei n Park der Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt, insbesondere als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, aber auch der Erholung. Die eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage prägende Funktion ist es also, die Natur und Landschaft zu schützen und zu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen. Das steht zwar der Nutzung solcher Flächen auch für andere Zwecke, etwa als Spielplatz, nicht entgegen. Prägen diese anderen Zwecke aber den Charakter der Flächennutzung, hat die Fläche eine andere Funktion. Sie dient dann den in § 1 Abs. 6 BauGB auch angesprochenen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, Sport- und Freizeitbelangen oder den Belangen des Personen- und Güterverkehrs, hat aber nicht mehr die spezifische Funktion einer Grünanlage oder eines Parks. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man, wie das Landgericht, auf die Vorschriften des Rechts der früheren DDR abstellte. Nach den insoweit einschlägigen §§ 10, 12 des Landeskulturgesetzes der DDR vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) und § 17 der Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159) hatten öffentliche Parkflächen und Grünanlagen die gleiche Funktion. Sie wurden auch in dem hier zugrunde gelegten Sinne verstanden (Akademie f. Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, Lexikon Landeskulturrecht, Artikel Grünanlage, Park).
18
bb) Die Grundstücke der Klägerinnen dienen nicht dazu, die Natur zu schützen oder zu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen. Sie werden vielmehr für einen Kinderspielplatz genutzt.
19
(1) Das folgt nicht schon daraus, dass sich auf den Grundstücken der Klägerinnen im Wesentlichen nur die Plansche befindet. Diese Grundstücke werden nämlich nicht isoliert genutzt, sondern im Rahmen einer mehrere andere Grundstücke mitumfassenden Gesamtanlage. Für die Einordnung als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage einerseits oder als bebaute Fläche andererseits ist deshalb der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile dieser Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den Grundstücken der Klägerinnen befinden.
20
(2) Die Plansche prägt den Charakter der Gesamtanlage. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht übernimmt, ist die Gesamtanlage zwar teilweise als Park in den Verzeichnissen des Landes Berlin eingetragen, der auch Liegewiesen umfasst. Nutzung und Charakter der Anlage werden nach diesen Feststellungen aber von der großen Plansche bestimmt. Sie ist anders als etwa eine Fontäne in einem öffentlichen Park kein Ausdruck der Gartenkunst, keine Gestaltung von grüner Natur und auch nicht zu deren Schutz und Entwicklung, sondern dazu bestimmt, Kindern Gelegenheit zu sommerlichem Badevergnügen zu verschaffen. Die Plansche prägt die Anlage als Kinderspielplatz. Dies wird von der Revision nicht angegriffen, sondern ausdrücklich eingeräumt. Ein Kinderspielplatz hat aber eine andere Funktion als eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage.
21
4. Kinderspielplätze können auch nicht öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG gleich gestellt werden. Das würde eine planwidrige Lücke im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz und voraussetzen, dass diese nach dem Plan des Gesetzes durch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre. An beidem fehlt es. Kinderspielplätze haben zwar gerade auch in städtischer Umgebung eine große Bedeutung für die Allgemeinheit, weil Kinder nur auf solchen Plätzen ohne eine Gefährdung durch den Straßenverkehr spielen können. Die Bedeutung der öffentlichen Nutzung allein reicht aber nach § 1 VerkFlBerG gerade nicht aus, den Trägern dieser Aufgabe einen gesetzlichen Anspruch einzuräumen, von dem privaten Eigentümer des betroffenen Grundstücks den Ankauf zu den in §§ 5 und 6 VerkFlBerG bestimmten herabgesetzten Preisen zu verlangen. Sie liegt nämlich, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, bei nahezu jeder öffentlichen Nutzung vor. Erforderlich ist deshalb nach § 1 VerkFlBerG, dass es sich entweder um eine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche oder um eine bauliche Nutzung handelt. Grundstücke, die keine dieser beiden Eigenschaften aufweisen , vermögen nach dem Konzept des Gesetzes kein Ankaufsrecht zu begründen (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 13). Etwas anderes gilt nach § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 VerkFlBerG für Grundstücke, auf denen sich Absetzteiche und ähnliche Abwasserentsorgungsanlagen oder Deponien befinden, sowie unbebaute Grundstücke in militärischen Liegenschaften. Sie können zwar trotz Fehlens einer baulichen Nutzung angekauft werden, aber nicht zu dem Ankaufspreis für Verkehrsflächen, sondern nur zu dem Ankaufspreis für bebaute Flächen. Die weitere Ausnahme für öffentliche Parkflächen und Grünanlagen, die als Verkehrsflächen behandelt werden, rechtfertigt sich nach der Begründung des Gesetzes allein mit der den Verkehrsflächen vergleichbaren Bedeutung solcher Anlagen für die Allgemeinheit sowie damit, dass sie zwar nicht mit erheblichem baulichen, wohl aber mit erheblichem finanziellen Aufwand angelegt oder rekonstruiert worden sind (BT-Drucks 14/6204 S. 16). Eine vergleichbare Überlegung hat der Gesetzgeber für Kinderspielplätze gerade nicht angestellt. Sie können zwar mit erheblichem Aufwand hergerichtet worden sein. Das kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein Ankaufsrecht begründen, aber nur unter dem Gesichtspunkt einer baulichen Nutzung und zu dem dafür geltenden Ankaufspreis nach § 6 VerkFlBerG (BTDrucks. 14/6204 S. 14). Danach ist das Berufungsgericht verfahren.

III.


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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2003 - 32 O 196/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2005 - 24 U 61/04 -

(1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb

1.
das Grundstück unbebaut oder mit einem nicht mehr nutzbaren, abbruchreifen Gebäude veräußert wird,
2.
eine Nutzungsänderung nach § 70 erfolgt oder
3.
der Nutzer das erworbene land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Grundstück an einen Dritten veräußert.
Dies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft des Veräußerers fortführt.

(2) Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1 bestimmten Differenzbetrags verlangen.

(3) Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des Abschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.

(4) Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begründung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den Absätzen 1 und 2 gleich.

(1) Dem Grundstückseigentümer steht das Recht des Wiederkaufs für den Fall zu, dass das Grundstück nicht oder überwiegend nicht mehr für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe genutzt wird. Das Wiederkaufsrecht erlischt innerhalb eines Jahres, nachdem der Grundstückseigentümer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die nach Satz 1 zu seiner Entstehung führen, spätestens jedoch bei Verkehrsflächen 30 Jahre, im Übrigen zehn Jahre, nachdem der Inhaber des Erwerbsrechts in das Grundbuch eingetragen worden ist.

(2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber des Erwerbsrechts bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Wiederkauf.

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.

(2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

(3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Ansprüche gegen

1.
das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,
2.
das ehemalige Land Preußen,
3.
das Unternehmen Reichsautobahnen
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.

(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Ansprüche gegen

1.
das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,
2.
das ehemalige Land Preußen,
3.
das Unternehmen Reichsautobahnen
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.

(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.

(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.

(2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

(3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)