Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 3 Rechte bei öffentlicher Nutzung

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 5 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung bei Verkehrsflächen; Entgelt für Dienstbarkeit


(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höc

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 9 Vorläufiges Nutzungsentgelt, vorläufiges Besitzrecht; Aufgabe der öffentlichen Nutzung


(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachun

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 6 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung anderer Flächen


(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eine

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 8 Abschlussfrist


(1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind. (2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3 Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grundstück
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 17 Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte


(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn1.nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 9 Vorläufiges Nutzungsentgelt, vorläufiges Besitzrecht; Aufgabe der öffentlichen Nutzung


(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachun

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2009 - V ZR 15/09

bei uns veröffentlicht am 23.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 15/09 Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2002 - V ZR 104/01

bei uns veröffentlicht am 18.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - V ZR 74/05

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 74/05 vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TreuhG § 11 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9 VerkFlBerG §§ 3, 9 Abs. 1 Hat eine Kapitalgesellschaft nach § 11

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2003 - V ZR 129/03

bei uns veröffentlicht am 28.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 129/03 Verkündet am: 28. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/07 Verkündet am: 20. Juni 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2006 - V ZR 138/05

bei uns veröffentlicht am 06.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/05 Verkündet am: 6. Oktober 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 268/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2005 - V ZR 160/04

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 160/04 Verkündet am: 11. März 2005 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Merseburg vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Feb. 2013 - 9 K 14/10

bei uns veröffentlicht am 20.02.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe eines Pauschsatzes von 50,00 Euro. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Nov. 2012 - 1 BvR 2153/08

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Streit um das Ankaufsre

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(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn1.nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der...