Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2009 - V ZR 15/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten sind aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz seit 1993 Eigentümer eines im ehemaligen Ostteil von Berlin belegenen Grundstücks.
- 2
- Zu DDR-Zeiten war von dem damals in Volkseigentum stehenden Grundstück im Zuge einer Straßenverbreiterung eine Fläche von ca. 46 qm mit einem Gehweg bebaut worden. Die Fläche wird spätestens seit 1988 öffentlich genutzt.
- 3
- Das klagende Land unterbreitete den Beklagten im Februar 2005 unter Hinweis auf das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ein formloses Angebot zum Erwerb der Teilfläche. Nachdem die Beklagten dies abgelehnt hatte, ließ das Land am 6. Februar 2006 ein Ankaufsangebot notariell beurkunden. Der Notar übersandte den Beklagten das Angebot mit einem Anschreiben, in dem er sich bei ihnen für den "erteilten Beurkundungsauftrag" bedankte und darum bat, ihm eine notariell beurkundete Annahmeerklärung zu übersenden.
- 4
- Die auf die Annahme des notariellen Kaufangebots gerichtete Klage des Landes ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt , verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in KG-Report 2009, 343 abgedruckt ist, meint, das klagende Land könne die als Gehweg genutzte Teilfläche nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ankaufen. Dem stehe nicht entgegen , dass das Grundstück im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke in Volkseigentum gestanden habe. Zwar regele das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz die Inanspruchnahme privater Grundstücke durch die Verwaltung der DDR. Es finde aber entsprechende Anwendung, wenn Privateigentum erst durch eine Restitution nach dem Vermögensgesetz entstanden sei. Der Kläger habe sein Erwerbsrecht durch die Übersendung des notariell beurkundeten Angebots vom 6. Februar 2006 fristgerecht ausgeübt. Trotz des missverständlichen Begleitschreibens hätten die Beklagten erkennen können und tatsächlich auch erkannt, dass der Kläger ihnen ein förmliches Kaufangebot unterbreite. Aus dem beabsichtigten (weiteren) Ausbau der Straße könnten die Beklagten kein Verweigerungsrecht nach § 3 Abs. 2 VerkFlBerG herleiten. Zum einen stehe nicht fest, ob und wann der Ausbau realisiert werde, zum anderen spreche nichts dafür, dass hierdurch die Nutzung der Teilfläche als öffentlicher Gehweg entfallen werde.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in jeder Hinsicht stand.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG den Ankauf der als öffentlicher Gehweg genutzten Teilfläche des Grundstücks der Beklagten verlangen kann.
- 8
- a) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet allerdings keine unmittelbare Anwendung. Es dient der Bereinigung von Nutzungsverhältnissen im Beitrittsgebiet, die darauf zurückzuführen sind, dass in der DDR private Grundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wurden, ohne dass eine förmliche Überführung in Volkseigentum stattgefunden hatte oder die Nutzung des Grundstücks gegenüber dem Eigentümer sonst auf eine rechtliche Grundlage gestellt worden war (sog. rückständiger Grunderwerb; vgl. BTDrucks. 14/6204 S. 1, 10 u. 13). Unmittelbar erfasst sind damit nur Grundstücke , die zu DDR-Zeiten in Privateigentum standen.
- 9
- b) Das Ankaufsrecht des klagenden Landes folgt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, aus einer entsprechenden Anwendung von § 3 Abs. 1 VerkFlBerG. Sie ist zulässig und geboten, weil das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung , bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt (vgl. Senat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.).
- 10
- Allerdings enthält das Vermögensgesetz Regelungen darüber, wie die privaten und die öffentlichen Interessen in Ausgleich zu bringen sind, wenn ein Grundstück, welches in Volkseigentum stand, zu DDR-Zeiten für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden ist. Handelt es sich, wie hier, um die Widmung zum Gemeingebrauch, ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an dem betroffenen Grundstück ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 b VermG), ohne dass es darauf ankommt, ob die geänderte Nutzung im Einzelfall auch bei Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (vgl. BVerwG VIZ 1998, 257). Der Restitutionsausschluss gilt auch dann, wenn nur eine Teilfläche des Grundstücks dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist; in diesem Fall beschränkt er sich auf den öffentlich genutzten Grundstücksteil, sofern das Grundstück - wie hier - in einen von der restitutionsausschließenden Verwendung betroffenen und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden Bereich geteilt werden kann (BVerwG ZOV 2000, 417, 419 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hätte den Beklagten die Fläche, auf die sich das streitgegenständliche Ankaufsrecht bezieht, nicht rückübertragen werden dürfen.
- 11
- Dass eine Restitution erfolgen könnte, obwohl die Rückübertragung der Eigentumsrechte wegen der (teilweisen) öffentlichen Nutzung des Grundstücks nach § 5 Abs. 1 b VermG (teilweise) ausgeschlossen war, hat der Gesetzgeber jedoch nicht bedacht. Folglich fehlt eine Norm, die bestimmt, nach welchen Regelungen der Ausgleich zwischen dem öffentlichen Nutzer und dem privaten Eigentümer in einem solchen Fall vorzunehmen ist. Diese Lücke ist von dem Senat aber bereits unter Geltung der Vorläuferregelung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes , dem Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB, geschlossen worden. Danach macht es bei der Bereinigung von Bo- dennutzungen, die zu DDR-Zeiten begründet wurden und öffentlichen Zwecken dienen, keinen Unterschied, ob der heutige Grundstückseigentümer dies schon vor dem Beitritt war oder ob er das Eigentum später im Wege der Restitution erhalten hat. Andernfalls stünde ein zu DDR-Zeiten Enteigneter, der erst aufgrund einer Restitution (wieder) Eigentümer des öffentlich genutzten Grundstücks geworden ist, besser als derjenige, der stets Eigentümer war und damit die bessere Rechtsposition innehatte, dessen Eigentum aber schon seit dem Beitritt mit dem Besitzmoratorium zugunsten des öffentlichen Nutzers belastet war (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 425).
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- Nichts anderes gilt für die entsprechende Anwendung des an die Stelle der vorläufigen "Notordnung" des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB (vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 12) getretenen Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes. Ist es trotz der (teilweisen) Widmung eines Grundstücks zum Gemeingebrauch zu dessen Restitution gekommen, unterliegt der Eigentümer denselben Beschränkungen wie ein zu keiner Zeit enteigneter privater Grundstückseigentümer. Ein sachlicher Grund, restituiertes Eigentum von der Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes auszunehmen, besteht auch hier nicht (ebenso: Kimme /Matthiesen, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, § 1 VerkFlBerG Rdn. 4; Salzig, NotBZ 2007, 164, 166; Stavorinus, NotBZ 2001, 349, 352 Rdn. 27; Matthiesen, NJ 2002, 367, 368; für Art. 233 § 2a EGBGB: Staudinger /Rauscher, BGB [2003], Rdn. 148). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Ankaufspreis nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz hinter der Entschädigung zurückbleibt, die die Beklagten erhalten hätten, wenn die als Gehweg genutzte Fläche von der Restitution ausgenommen worden wäre (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Nachdem es hierzu nicht gekommen ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. Dass die Begrenzung des Ankaufspreises für Verkehrsflächen in § 5 VerkFlBerG verfassungsgemäß ist, hat der Senat bereits entschieden (Urt. v. 20. Juni 2008, V ZR 149/07, NJW-RR 2008, 1548).
- 13
- 2. Das Berufungsgericht nimmt ferner zutreffend an, dass der Kläger sein Ankaufsrecht rechtzeitig ausgeübt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 VerkFlBerG). Dass das am 6. Februar 2006 notariell beurkundete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages den Beklagten mit einem dazu nicht passenden Anschreiben übermittelt wurde, ist unschädlich. Das Anschreiben stünde der Wirksamkeit der Rechtsausübung nur entgegen, wenn es zu Unklarheiten geführt hätte, ob das Ankaufrecht ausgeübt werden sollte. Hiervon kann angesichts der vorausgegangenen Bemühungen des Klägers, die Beklagten zu einem Verkauf der Teilfläche auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu veranlassen, sowie der eindeutigen Formulierung des notariellen Angebots ("Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG macht der öffentliche Nutzer Land Berlin … von seinem Erwerbsrecht Gebrauch. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG wird nachfolgendes unbefristetes Angebot … unterbreitet") aber keine Rede sein. Für einen verständigen Empfänger war ohne weiteres erkennbar, dass das Anschreiben des Notars auf einem Büroversehen beruhte; etwaige dennoch verbliebene Zweifel der Beklagten wären im Übrigen durch das an sie gerichtete Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2006 ausgeräumt worden, in dem auf das notarielle Angebot vom 6. Februar 2006 Bezug genommen und unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG gebeten wurde, es anzunehmen.
- 14
- 3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass die von den Beklagten erhobene Einrede gemäß § 3 Abs. 2 VerkFlBerG unbegründet ist. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nut- zung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird. Erforderlich ist, dass sich das Ende der öffentlichen Nutzung des Grundstücks bereits abzeichnet (vgl. BT-Drucks. 14/6204 S. 16 f.). Tatsachen, die dies nahe legen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Der beabsichtige (weitere) Ausbau der vor dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Straße lässt ein Ende der derzeitigen Nutzung nicht erwarten; er spricht eher für einen gesteigerten Bedarf an öffentlichem Straßenland.
III.
- 15
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 O 110/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2008 - 19 U 11/08 -
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(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.
(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.
(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.
(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und
- 1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder - 2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn
- 1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist, - 2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder - 3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.
(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
- 1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt; - 2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge; - 3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht; - 4.
für eine entzogene bewegliche Sache, - a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht; - b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist; - c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
- 5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.
(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
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- *)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.
(2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.
(3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.
(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.
(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.
(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.
(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind.
(2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3 Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der öffentliche Nutzer das Grundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes ankauft oder dass unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Dienstbarkeit nach diesem Gesetz bestellt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.
(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.
(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.
(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)