Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 5 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung bei Verkehrsflächen; Entgelt für Dienstbarkeit

(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und höchstens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte.

(2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2 abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

(3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlangen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu legen.

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ZPO: Zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

03.10.2013

Das Gericht darf die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwerten.
Zivilprozessrecht

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 9 Vorläufiges Nutzungsentgelt, vorläufiges Besitzrecht; Aufgabe der öffentlichen Nutzung


(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachun

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 6 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung anderer Flächen


(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eine
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 5 Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen


(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geänder
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 3 Rechte bei öffentlicher Nutzung


(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausg

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 8 Abschlussfrist


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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2006 - V ZR 122/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 122/05 Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/12 Verkündet am: 12. Juli 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2003 - V ZR 129/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 129/03 Verkündet am: 28. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/07 Verkündet am: 20. Juni 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2014 - V ZR 17/13

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Feb. 2013 - 9 K 14/10

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe eines Pauschsatzes von 50,00 Euro. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Nov. 2012 - 1 BvR 2153/08

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Streit um das Ankaufsre

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