Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und
- 1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder - 2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn
- 1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist, - 2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder - 3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
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ZPO: Zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
03.10.2013
Das Gericht darf die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwerten.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 6 Ankaufspreis und Bodenwertermittlung anderer Flächen
(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eine
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 11 Anwendung des Bodensonderungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes
(1) Der Erwerb von Grundstücken nach diesem Gesetz kann auch im Wege eines Verfahrens nach dem Bodensonderungsgesetz erfolgen, wenn dies insbesondere wegen der Notwendigkeit umfangreicher Vermessungen sachdienlich ist. In diesem Fall bestimmen sich d
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 12 Bebauung
(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn 1. schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder2. die Nutzun
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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2009 - V ZR 15/09
bei uns veröffentlicht am 23.10.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 15/09 Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2006 - V ZR 122/05
bei uns veröffentlicht am 20.01.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 122/05 Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2002 - V ZR 104/01
bei uns veröffentlicht am 18.01.2002
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2013 - V ZR 85/12
bei uns veröffentlicht am 12.07.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/12 Verkündet am: 12. Juli 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2008 - V ZR 149/07
bei uns veröffentlicht am 20.06.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/07 Verkündet am: 20. Juni 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2006 - V ZR 138/05
bei uns veröffentlicht am 06.10.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/05 Verkündet am: 6. Oktober 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2005 - V ZR 257/04
bei uns veröffentlicht am 01.12.2005
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 257/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann u
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2003 - V ZR 83/02
bei uns veröffentlicht am 11.07.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/02 Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2005 - V ZR 160/04
bei uns veröffentlicht am 11.03.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 160/04 Verkündet am: 11. März 2005 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2014 - V ZR 17/13
bei uns veröffentlicht am 11.04.2014
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezember 2012 aufgehoben.
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Nov. 2012 - 1 BvR 2153/08
bei uns veröffentlicht am 08.11.2012
Gründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Streit um das Ankaufsre
(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn 1. schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder2. die Nutzungsart des...