Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2016 - V ZR 125/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:100616UVZR125.15.0
10.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 125/15 Verkündet am:
10. Juni 2016
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht eine Partei den Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers
aus § 1004 BGB bzw. aus § 862 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
geltend, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse auf die Beseitigung
der Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück
beziehen.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15 - OLG München
LG Augsburg
ECLI:DE:BGH:2016:100616UVZR125.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 11. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Augsburg - 3. Zivilkammer - vom 13. Januar 2015 abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und der Beklagte führen unabhängig voneinander Altkleidersammlungen durch, indem sie öffentlich zugängliche Sammelcontainer für Kleiderspenden aufstellen. Der Beklagte stellte auf drei Grundstücken Altkleidercontainer auf, ohne eine Genehmigung der jeweiligen Eigentümer eingeholt zu haben. Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von ihm, das Aufstellen von Altkleidercontainern auf den Grundstücken zu unterlassen. Sie ist hierzu von den Grundstückseigentümern ermächtigt.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter; die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin für zulässig. Nach den Feststellungen des Landgerichts würden die Altkleidercontainer des Beklagten aufgrund ihres optischen Erscheinungsbildes häufig mit denjenigen der Klägerin verwechselt. Die Klägerin sei Mitbewerberin des Beklagten auf dem Gebiet der Altkleidersammlung. Die Parteien befänden sich somit in einer Konkurrenzsituation. Das genüge, um ein wirtschaftliches Interesse und damit das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse zu bejahen. Der Unterlassungsanspruch beruhe auf §§ 1004, 862 BGB.

II.

4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin nicht prozessführungsbefugt ist (§ 51 ZPO).
5
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt wor- den ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 4; Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152 f.; Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296; so auch schon RGZ 91, 390, 395 f.). Das schutzwürdige Eigeninteresse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Rn. 21, insoweit in BGHZ 179, 329 nicht abgedruckt). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242; Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, WRP 2016, 596 Rn. 20).
6
2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, diese Voraussetzungen seien gegeben.
7
a) Allerdings ist die Klägerin durch die Grundstückseigentümer zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ermächtigt worden. Die Ermächtigung ist auch wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch aus § 1004 BGB untrennbar mit dem dinglichen Recht verbunden und nicht selbständig übertragbar ist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1004 Rn. 90) und dass auch der Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 BGB nicht isoliert, sondern nur dann abgetreten werden kann, wenn der Besitz an den Zessionar übertragen wird (BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 5/07, NJW 2008,580 Rn. 17; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 862 Rn. 8; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 862 Rn. 8). Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt zwar in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357; Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 597; Urteil vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn. 27). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass ein Anspruch unter Umständen auch dann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden kann, wenn er nicht abtretbar ist (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2014 - V ZB 12/13, NZM 2014, 267 Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, Grundeigentum 2012, 1225 Rn. 23; Urteil vom 16. Juni 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707, 3708). Der Senat hat dies bejaht für den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB (Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 mwN) und für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB (Urteil vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158). Er hat dies auch für den Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 BGB angenommen (vgl. Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 23). Das gilt für den Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 BGB gleichermaßen (so auch BeckOK-BGB/Fritzsche, 38. Edition, § 862 Rn. 2; aA OLG Brandenburg, Urteil vom 30. April 2008, 3 U 117/07, juris). Denn es besteht kein sachlicher Grund, den possessorischen Anspruch des Besitzers wegen Besitzstörung anders zu behandeln als den dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers.
8
b) Der Klägerin fehlt aber das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse.
9
aa) Es ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht daraus, dass die Parteien Konkurrenten auf dem Altkleidersammelmarkt sind und die Altkleidercontainer des Beklagten mit denjenigen der Klägerin verwechselt werden können.
10
(1) Das schutzwürdige Eigeninteresse des Prozessstandschafters muss sich auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung er ermächtigt worden ist. Geht es um die Beeinträchtigung eines Rechts, muss es in der Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung bestehen. Das ist auch für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses erforderlich und bedeutet, dass nicht jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Prozessstandschafters ausreichend ist. Auch dieses muss sich aus der Beziehung zu dem fremden Recht ergeben. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt (vgl. statt aller Gursky in Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof, 2000, 109, 112), findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozesstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist. Macht eine Partei den Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB bzw. aus § 862 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse daher auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück beziehen.
11
(2) Das ist hier nicht der Fall. Das Eigeninteresse der Klägerin bezieht sich nicht auf die Beseitigung der von den Altkleidercontainern ausgehenden Beeinträchtigung des Eigentums oder des Besitzes an den Grundstücken der Ermächtigenden, sondern auf die Beendigung einer Wettbewerbssituation auf dem Altkleidersammelmarkt. Etwaige Wettbewerbsverstöße der Beklagten können das schutzwürdige Interesse aber nicht begründen. Die Vorschriften zum Schutz des Eigentums sind keine Marktverhaltensregelungen, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach § 3, § 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Rn. 13 mwN; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 100/96, BGHZ 140, 183, 187 f.).
12
Anders wäre es, wenn die Klägerin aufgrund einer Nutzungsvereinbarung mit den Grundstückseigentümern berechtigt wäre, (künftig) eigene Altkleidercontainer aufzustellen. Dann bestünde zwischen ihnen eine Rechtsbeziehung , aus der ein Interesse der Klägerin abgeleitet werden könnte, die Grundstücke von den störenden Altkleidercontainern des Beklagten frei zu machen. Vortrag zu einer solchen Nutzungsvereinbarung ist indes nicht aufgezeigt.
13
bb) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, das Interesse der Grundstückseigentümer, die Mühe der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten nicht auf sich nehmen zu müssen, sei ausreichend.
14
Das schutzwürdige Eigeninteresse kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessstandschafter wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - I ZR 136/83, NJW 1986, 423; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296). Das Interesse an einer wirtschaftlichen und technisch erleichterten Prozessführung allein ist dafür jedoch nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 4; Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Rn. 21). Die Sachnähe muss vielmehr zu dem geltend gemachten Recht bestehen. Wie dargelegt, fehlt es hier daran.

III.

15
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 13.01.2015 - 31 O 1514/14 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2015 - 27 U 770/15 -

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

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2. Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch konkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus , dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen , an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.
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a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung vorliegen, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 24 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion, mwN; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

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bb) Die von der Revision gezogene Parallele zu § 862 BGB begründet die Nichtabtretbarkeit des Anspruchs ebenfalls nicht. Zwar kann der Anspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) nicht isoliert, sondern nur dann abgetreten werden, wenn der Besitz an den Zessionar übertragen wird (MünchKommBGB /Joost, 4. Aufl., § 862 Rdn. 8; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 862 Rdn. 3 m.w.N.; Staudinger/Bund [2000], § 862 Rdn. 8 m.w.N.). Aber das ist die not- wendige Folge davon, dass bei der Besitzstörung der unmittelbare Besitzer seinen Besitz behält, ihn allerdings nicht uneingeschränkt ausüben kann. Bei der Besitzentziehung verliert der Besitzer dagegen den Besitz vollständig, so dass er nicht - zusammen mit der Abtretung des Anspruchs aus § 861 Abs. 1 BGB - an den Zessionar übertragen werden kann.
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bb) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht im Hinblick auf den angekündigten Hilfsantrag Ziffer 2 (Erteilung des Buchauszugs und der Abrechnung gegenüber der Zedentin) geboten. Der Kläger hat mit diesem Antrag deutlich gemacht, dass er sein Ziel nunmehr im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen will. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt in aller Regel voraus, dass das geltend gemachte Recht abtretbar ist (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, unter I 2 b; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, unter II 2 c aa; jeweils m.w.N). Die Unwirksamkeit oder der Ausschluss einer Abtretung stehen einer Verfolgung der unwirksam abgetretenen Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nur dann nicht entgegen, wenn sich dies mit dem Zweck der Verbotsvorschrift in Einklang bringen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997, aaO, unter I 2 b bb; vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707, unter II 3 b; vom 2. Dezember 2003, aaO, unter II 2 c). So liegen die Dinge hier nicht.
23
Zwar dürfte die Abtretung eines Anspruchs auf Zahlung der Kaution an Dritte in der Regel gemäß § 399 BGB unwirksam sein, weil die Kaution ausschließlich der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag dient (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1416; OLG Düsseldorf NZM 2001, 380, 382; Kraemer NZM 2001, 737, 740). Es kann jedoch offen bleiben, ob hier ein Abtretungsverbot besteht. Denn ein solches stünde der Einziehungsermächtigung nur dann entgegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch Dritte dem Zweck des Abtretungsverbots zuwiderliefe (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98 - NJW 1999, 3707, 3708 mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil durch die von den Klägern begehrte Leistung an die Erwerberin die Kaution gerade ihrem Zweck, nämlich der treuhänderischen Verwaltung durch den Vermieter, zugeführt wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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bb) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht auch nicht im Widerspruch zu der Aufgabenstellung der Klägerin. Dieser obliegt nach Art. 2 Abs. 1 StV zuvörderst, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und ihr Inventar zu ergänzen. Die Erhaltung der Anwesen ist Voraussetzung dafür, dass diese der Öffentlichkeit auf Dauer zu nichtkommerziellen oder kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht werden können. Die Mittel dafür werden ihr zwar die Bundesländer Berlin und Brandenburg und der Bund nach Art. 2 des Abkommens über die Finanzierung der Klägerin vom 23. August 1994 (GVBl. BB 1995 I S. 6) bereitstellen, aber nur soweit Zuwendungsbedarf besteht, die eigenen Einnahmen also nicht reichen. Dazu gehören auch Entgelte für die über die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung der Klägerin grundsätzlich kostenfreie Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen zur Erholung und Erbauung hinausgehenden Nutzungen, für die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können. Solche Nutzungen von einem Entgelt abhängig zu machen, ist angesichts des hohen Aufwands, den die Erhaltung von Schlössern und Parkanlagen , wie sie der Klägerin zugewiesen sind, verursacht, jedenfalls sachlich gerechtfertigt (aM Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331, 333).

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

13
Auch in einer möglichen Eigentumsverletzung (dazu sogleich unter II.2.a)) liegt kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten. Vorschriften zum Schutz des Eigentums sind keine Marktverhaltensregelungen, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.43; ferner BGHZ 140, 183, 187 f. – Elektronische Pressearchive , zum geistigen Eigentum).
21
2. Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch konkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus , dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen , an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.