Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Apr. 2015 - 27 U 770/15

published on 08/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Apr. 2015 - 27 U 770/15
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Landgericht Augsburg, 31 O 1514/14, 13/01/2015
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Oberlandesgericht München, 27 U 770/15, 11/05/2015

Gericht

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Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 13.01.2015, Aktenzeichen 031 O 1514/14, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

II. Der Beklagte hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 05. Mai 2015 Stellung zu nehmen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen des Beklagten wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Das Landgericht geht zu Recht von der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin aus. Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung ist ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten an der Prozessführung im eigenen Namen Voraussetzung einer wirksamen gewillkürten Prozessstandschaft. Dies liegt immer dann vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtstellung des Prozessführungsbefugten hat, wobei nach der Rechtsprechung hierfür ausreichend auch die Schutzwürdigkeit eines wirtschaftlichen Interesses ist (vgl. BGH Beck RS 2008, 21196 m. w. N., Musielak/Voith, 12. Aufl., § 51 ZPO Rn. 27 m. w. N.). Nach den Angaben des Zeugen W., der erklärte, er habe gedacht, der Container sei von der Klägerin, geht das Landgericht - gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend - davon aus, dass die Altkleidercontainer des Beklagten aufgrund ihres optischen Erscheinungsbildes häufig mit denjenigen der Klägerin verwechselt werden. Entgegen der Auffassung der Berufung war diese Feststellung auch vom Beweisthema, wie der Verfügung des Landgerichts vom 22.07.2014 (Bl. 29 d. A.) zu entnehmen ist, umfasst. Des Weiteren besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch eine Konkurrenzsituation, da beide unstreitig mit Hilfe von Containern Altkleidersammlungen durchführen. Dies reicht bereits aus, um ein wirtschaftliches Interesse und damit das für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche Interesse zu bejahen. Die Frage der Gemeinnützigkeit sowie möglicher Verstöße gegen das UWG sind hierbei ohne Relevanz.

2. Der Beklagte wurde mit Schreiben des Prozessvertreters der Klagepartei vom 18.11.2013 (Anlage K12) auch unter Fristsetzung bis 26.11.2013 fruchtlos abgemahnt, so dass an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klagepartei kein Zweifel besteht.

Entgegen den Ausführungen der Berufung ist die Klägerin aufgrund der Ziffer VIII der mit dem jeweiligen Grundstückseigentümern geschlossenen Verträge auch berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.

4. Unabhängig davon, dass der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegend nicht eröffnet ist, da die Klägerin keine außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen erbracht hat, wären solche gem. § 6 RDG (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen) auch erlaubnisfrei. Ein entscheidungserheblicher Rechtsverstoß des Erstgerichts ist damit nicht gegeben.

Auch die vom Erstgericht angesetzte 1,9 Geschäftsgebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin wird vorliegend in 3-facher Funktion in gewillkürter Prozessstandschaft tätig für die jeweiligen Grundstückseigentümer. Damit wird die Klägerin von ihrem Prozessvertreter in drei Funktionen vertreten mit der Folge, dass gem. Nr. 1008 VV-RVG eine zweimalige Gebührenerhöhung um 0,3 erfolgt (vgl. Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 2013, VV 1008 Rn. 46 m. w. N.).

Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.

Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.