Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - KZR 48/05

bei uns veröffentlicht am25.09.2007
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 17 O 497/04, 23.11.2004
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 25/05, 18.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 48/05 Verkündet am:
25. September 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rettungsleitstelle
BadWürttRDG § 6 Abs. 1
In Baden-Württemberg handelt die Rettungsleitstelle bei der Lenkung der Einsätze
des Rettungsdienstes öffentlich-rechtlich.
BGH, Urteil vom 25. September 2007 – KZR 48/05 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin beansprucht Schadensersatz wegen Verletzung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots.
2
Sie betreibt in der Nähe von R. ein Krankentransportunternehmen. Die Beklagte betreibt die zuständige Rettungsdienstleitstelle R. .
3
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr zu wenige Einsätze zugeteilt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin und ihr dem Rechtsstreit in der Revisionsinstanz beigetretener Streithelfer , das Land Baden-Württemberg, den zweitinstanzlichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht – wie das Landgericht – die Klage für unbegründet erachtet, weil die Beklagte als beliehener Unternehmer hoheitlich gehandelt hat und daher nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg in Betracht kommt.
7
I. Der Bundesgerichtshof hat die Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg bisher, anders als etwa die Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes in Bayern (BGHZ 120, 184; 153, 268; 160, 216) und Nordrhein-Westfalen (BGH, Urt. v. 21.3.1991, III ZR 77/90, NJW 1991, 2954; Urt. v. 26.3.1997 – III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110), als privatrechtliche Tätigkeit angesehen (BGHZ 118, 304, 306; zustimmend Staudinger/Wurm, BGB, Bearb. 2002, § 839 Rdn. 600; Erman/Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rdn. 35). In der Literatur (Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 f.; Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 117 f.; Güntert/Alber, RDG BW, Bearb. 2003, § 2 Erl. 1 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass die sich aus dem Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437) ergebende neue gesetzliche Grundlage eine andere Qualifizierung der Tätigkeit des Rettungsdienstes in BadenWürttemberg erfordere (a.A. für die Notfallrettung OLG Stuttgart, NJW 2004, 2987 f.). Inwieweit dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Die im Streitfall allein zu beurteilende Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle nach § 6 RDG BW ist jedenfalls mit dem Berufungsgericht als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren.
8
1. Die Aufgabe des Rettungsdienstes, die nach § 1 Abs. 1 RDG BW in der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Bedingungen liegt, stellt eine öffentliche Aufgabe dar (ausführlich dazu Schulte, Rettungsdienst durch Private, S. 62 ff.). Daraus ergibt sich freilich noch nichts für die Rechtsform, in der diese Aufgabe wahrgenommen wird, wie sich schon daran zeigt, dass die privatrechtliche Ausgestaltung des Krankentransports nach baden-württembergischem Recht außer Frage steht (vgl. auch BGHZ 153, 268, 273 zum bayerischen, BVerwGE 97, 79, 85 f. zum Berliner Recht).
9
Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes liegen nach § 2 RDG BW grundsätzlich in den Händen Privater, nämlich der in § 2 Abs. 1 genannten Rettungsdienstorganisationen als Leistungsträger, von denen die Notfallrettung wahrgenommen wird, und privater Krankentransportunternehmer, denen neben den Rettungsdienstorganisationen der Krankentransport obliegt. Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RDG BW Pflichtaufgabe der Landund Stadtkreise.
10
Das schließt indessen nicht aus, dass die privaten Träger des Rettungsdienstes – in der Notfallrettung und soweit ihnen die Lenkung des Rettungsdienstes übertragen ist – gleichwohl öffentlich-rechtlich tätig werden. Anders als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts streitet bei einer natürlichen und bei einer juristischen Person des privaten Rechts allerdings eine Vermutung für privates Handeln auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und hierbei vom Staat überwacht wird (BVerwGE 61, 222, 225). Tätigkeiten einer Person des Privatrechts schlagen erst dann in öffentlich-rechtliches Handeln um, wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich -rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (BVerwGE 97, 282, 285). Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. dazu Schulte aaO S. 84 ff.). Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.4.2004 – 6 S 17/04, juris) angenommen hat, für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
11
2. Dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung den Leistungsträgern durch – möglicherweise als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizierende – Vereinbarungen übertragen wird, die das Sozialministerium mit den Rettungsdienstorganisationen schließt (§ 2 Abs. 1 RDG BW), ist hierfür allerdings ebenso wenig zureichend wie die notwendige (öffentlich-rechtliche) Genehmigung der Tätigkeit von Krankentransportunternehmen, welcher die Leistungsträger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 RDG BW für die Wahrnehmung der Notfallrettung nicht bedürfen. Ebenso wenig hinreichend sind die Instrumente der Aufsicht über den Rettungsdienst und seiner Steuerung und Lenkung, die das Gesetz in Gestalt des Landesausschusses für den Rettungsdienst (§ 4) und der Bereichsausschüsse (§ 5) vorsieht. Denn auch insoweit geht es um die Wahrnehmung der letztlich den Staat treffenden Verantwortung für die Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes. Eine Beleihung oder Tätigkeit als Verwaltungshelfer ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass für Leistungen des Rettungsdienstes nach § 28 RDG BW Benutzungsentgelte erhoben werden, deren Höhe sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern bzw. Leistungserbringern vereinbart und deren Verbindlichkeit für alle Benutzer gesetzlich besonders angeordnet wird (§ 28 Abs. 7 RDG BW). Der Begriff des Entgelts wird für Zahlungspflichten auf privatrechtlicher wie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verwendet (BGHZ 153, 268, 274; Schulte aaO S. 58). Er bietet daher keinen Anhalt für ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden der Leistungsträger (a.A. Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 und Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 117, die Entgelte für ein "Mittel des öffentlichen Gebührenrechts" halten).
12
3. Mögen hiernach auch die Notfallrettung wie der Krankentransport in Baden-Württemberg weiterhin in den Handlungsformen des Privatrechts erfolgen , so gilt doch anderes für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
13
Die Rettungsleitstelle lenkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG BW alle Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich. Diese Lenkungsfunktion ergibt sich aus der Notwendigkeit der Koordination und Steuerung der Tätigkeit der im Rettungsdienst tätigen Leistungsträger und Unternehmen (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 24). Sie stellt sich daher als Konkretisierung der Steuerung des Rettungsdienstes dar. Diese Steuerung beginnt auf Landesebene mit dem vom Sozialministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst aufgestellten Rettungsdienstplan als Rahmenplan (§ 3 Abs. 1 und 2 RDG BW). Sie wird einerseits durch den vom Bereichsausschuss auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes erstellten Bereichsplan (§ 3 Abs. 3 RDG BW) ausgefüllt, welcher dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich ist. Andererseits wird sie durch die vom Landesausschuss festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 2 RDG BW) ergänzt.
Die der Leitstelle obliegende Konkretisierung der Steuerung erschöpft
14
sich nicht in einer bloßen Vermittlungsfunktion. Insbesondere in der Notfallrettung hat die Rettungsleitstelle vielmehr die Aufgabe, die zur Abwehr drohender Gefahren für Leib und Leben erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen müssen mit Verbindlichkeit für das Personal der von der Leitstelle zum Einsatz bestimmten Fahrzeuge ausgestattet sein, da andernfalls Wirksamkeit , Effizienz und Schnelligkeit des Notfalleinsatzes gefährdet wären. Schon dies spricht für eine hoheitliche Handlungsbefugnis.
15
§ 6 Abs. 1 Satz 6 RDG BW sieht zudem vor, dass in der Regel Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten sind. Die Feuerwehr ist nach § 1 Abs. 1 FwG BW eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 4 Abs. 1 FwG BW haben die Landkreise ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren) zu schaffen und zu betreiben, wobei die Landkreise mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder dem Träger einer Rettungsleitstelle im Sinne von § 6 RDG BW vereinbaren können, dass diese die Aufgaben der Feuerwehrleitstelle für den Landkreis erledigen. Der Träger der Feuerwehrleitstelle handelt daher ohne Weiteres in den Rechtsformen des öffentlichen Rechts (vgl. BGHZ 20, 290, 292). Es liegt jedoch fern, dass das Landesrecht für die Tätigkeit der integrierten Leitstellen unterschiedliche Handlungsformen gewollt hat, je nachdem, ob die Leitstelle als Feuerwehrleitstelle oder als Rettungsdienstleitstelle tätig wird. Insbesondere wenn es bei einem Notfall sowohl des Einsatzes der Feuerwehr als auch des Rettungsdienstes bedarf, liefe dies auf die rechtliche Aufspaltung sachlich kaum voneinander zu trennender Leitungsfunktionen hinaus.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG BW ist schließlich die Genehmigung zum
16
Betrieb von Krankentransport mit einer Nebenbestimmung zu versehen, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regelt. Die Missachtung dieser Auflage ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 RDG BW bußgeldbewehrt. Die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle wird hierdurch auch gegenüber den Krankentransportunternehmern mit öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeit ausgestattet. Entsprechende Regelungen enthalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarungen, die das Sozialministerium gemäß § 2 Abs. 1 RDG BW mit den in dieser Vorschrift genannten Rettungsdienstorganisationen geschlossen hat.
17
II. Da die Beklagte somit hoheitlich gehandelt hat, kommt der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 2 i.V.m. §§ 19, 20 GWB nicht in Betracht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Bundeskartellamt vertretenen Auffassung ist es auch nicht möglich, zwischen einer (hoheitlichen) Entscheidung über das Ob eines Einsatzes der Notfallrettung oder eines Krankentransportfahrzeugs einerseits und einer (außerhalb der hoheitlichen Entscheidungsmacht) liegenden Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankentransportunternehmern zu unterscheiden. Denn die Auswahl ist, wie das in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RDG BW ausdrücklich geregelte Gleichbehandlungsgebot verdeutlicht, notwendiger Bestandteil der einheitlichen Entscheidung der Rettungsdienstleitstelle über das Ob und Wie eines Rettungsdiensteinsatzes.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2004 - 17 O 497/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -

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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist als private Rettungsdienstunternehmerin im Bereich xxx tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Berücksichtigung eines eigenen Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen.
Die Antragsgegnerin betreibt die Integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Rettungsdienstbereich xxx, der den Bereich xxx umfasst.
Der Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich xxx vom 25.09.2001 führt die Antragstellerin als „privaten Unternehmer in der Notfallrettung mit Bestandsschutz nach Art. 2 RDG... unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes“ auf. Er sieht in xxx eine Rettungswache vor, die mit zwei Rettungswagen (Mehrzweckfahrzeugen), jeweils zur Hälfte vorgehalten von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, und einem Notarzteinsatzfahrzeug, vorgehalten von der Antragsgegnerin, ausgestattet ist.
In Rechtsstreit 4 K 385/02 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen schlossen die Antragstellerin und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg am 11.03.2003 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
„1. Die Klägerin verzichtet auf das sich aus der Genehmigung vom 13. Juni 2000 (ursprüngliche Genehmigung vom 30. Mai 1997) ergebende Recht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx-xx xxx als Rettungswagen einzusetzen.
2. Die rettungsdienstliche Genehmigung vom 13. Juni 2000 (früher 30. Mai 1997) bleibt ausschließlich als Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) aufrechterhalten. Hierzu kann das Fahrzeug xx-xx xxx oder ein Ersatzfahrzeug nach entsprechender Zulassung durch den TÜV verwendet werden.“
Im Hinblick auf diesen Vergleich verlangt die Antragstellerin von der Rettungsleitstelle die Berücksichtigung ihres Notarzteinsatzfahrzeugs bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst im Bereich Wangen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.
Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Berücksichtigung des Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 25.07.2003 - 4 K 612/03 - abgelehnt. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei zwar am 31.07.1998, am Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413, im folgenden: RDG-ÄndG), im Besitz von Genehmigungen für den Einsatz von Rettungswagen für die Notfallrettung gewesen, so dass sie Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG genieße und mit ihren genehmigten Fahrzeugen grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen sei. Der Bereichsplan, an den der Träger der Rettungsleitstelle als Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 2. Hs. RDG gebunden sei, sehe aber die Vorhaltung und den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs der Antragstellerin im Bereich der Rettungswache xxx nicht vor. Erst die Entscheidung des Bereichsausschusses schaffe die Grundlage für die zweckentsprechende Disposition der Leistungsträger und der privaten Rettungsdienstunternehmer durch die Rettungsleitstelle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
II.
10 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11 
Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich nach der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 RDG, findet also seine Grundlage im öffentlichen Recht. Das Rettungsdienstgesetz regelt den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Okt. 2001, § 1 Nr. 1).
12 
Zu Recht hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die DRK Rettungsdienst  xxx GmbH gerichtet. Diese ist - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 78 VwGO im vorliegenden Fall (vgl. dazu Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Sept. 03, § 78 RN 16 ff.) - als Rechtsträgerin der Rettungsleitstelle die richtige Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch. Sie ist mit der Aufgabe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG beliehen (dagegen ohne nähere Begründung Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Beleihung setzt voraus, dass einem Privaten die Befugnis durch oder aufgrund Gesetzes verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Das ist hier der Fall. Der Träger der Leitstelle nimmt mit ihrem Betrieb aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 RDG - hier i.V.m. der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg vom 22.04.1976 - im eigenen Namen selbständig eine zentrale Funktion (Güntert/Alber, aaO, § 6, Nr.1) in der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes wahr. Insoweit ist er mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1990, DVBl 1990, 712, 713). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 RDG besitzt die Leitstelle das Recht und die Pflicht zur Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Das bedeutet, dass sie gegenüber den im Rettungsdienst Mitwirkenden weisungsbefugt ist (Güntert/Alber, aaO, § 6 Abs.1 Nr. 1). Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1). Die Ansicht von Güntert/Alber, mit der Durchführung des Rettungsdienstes nähmen die Leistungsträger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr, die Organisationen würden aber bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlich tätig und die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG stelle keine Beleihung dar (aaO, § 2 Nr. 1), mag für die letztlich nach außen erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports gelten. Für den Betrieb der Rettungsleitstelle ist diese Ansicht aber im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Leitstelle gegenüber den Leistungsbringern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht haltbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen der Leitstelle Verwaltungsakte sind (dagegen Günter/Alber, aaO, § 6, RdNr. 1). Es gibt auch hoheitliche Tätigkeit ohne Zuständigkeit zum Erlass von außenwirksamen Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40).
13 
Der alleinigen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG steht nicht entgegen, dass es sich um eine Integrierte Leitstelle handelt. Diese steht zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in gemeinsamer Trägerschaft der Antragsgegnerin und des Landkreises Ravensburg, wird aber nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Landkreis vom 17.03.1999 allein von der Antragsgegnerin geleitet, personell ausgestattet und finanziell bewirtschaftet. Kompetenzen oder Mitspracherechte bei der Vermittlung von Rettungsdiensteinsätzen werden dem Landkreis weder durch § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG noch durch die Vereinbarung vom 17.03.1999 eingeräumt.
14 
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung, wenn auch nur zeitlich beschränkt, vorwegnimmt. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Das ist hier nicht der Fall.
15 
Die Antragstellerin behauptet hier zwar die Betroffenheit in existentiellen Belangen und damit unzumutbare Nachteile beim Ausbleiben der begehrten Regelung (Kopp/Schenke, aaO, § 123, RN. 14), hat dies aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Vortrag zu ihren Nachteilen erschöpft sich in der weder substantiierten noch näher belegten Aussage, dass sie ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren „in ihren existentiellen wirtschaftlichen Belangen“ beträfe, dass „die mit der Anschaffung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verbundenen erheblichen Investitions- und Wartungskosten brachliegen“ würden und dass „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ ihre unverzügliche Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen im Notarztzubringerdienst erforderlich sei. Ausweislich des Bereichsplans ist die Antragstellerin aber bereits mit vier Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Rettungsdienst tätig, so dass eine existentielle Gefährdung ihres Betriebs durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Einsätzen im Notarztzubringerdienst nicht etwa auf der Hand liegt.
16 
Bei dieser Sachlage erscheint der Erlass der begehrten Regelung im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der verschärften Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Allein das Brachliegen der Investitionskosten für das Notarzteinsatzfahrzeug, die die Antragstellerin mit 15.000 EUR beziffert hat, sowie der Wartungskosten genügt dafür nicht. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa  überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
17 
Selbst wenn man hier aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejahte, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.
18 
Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich nur aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG ergeben. Der Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs gehört zur Notfallrettung i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG. Das mit dem RDG-ÄndG erstmals in das RDG aufgenommene Notarzteinsatzfahrzeug wird zwar in § 8 Abs. 1 RDG - anders als der Notarztwagen, der Rettungswagen und der Krankentransportwagen - weder der Notfallrettung noch dem Krankentransport zugeordnet. Nachdem es aber ein Rettungsfahrzeug des Rettungsdienstes ist und dieser nur die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes kennt (vgl. § 1 Abs. 1 RDG), ist das Notarzteinsatzfahrzeug bei der Notfallrettung anzusiedeln. Denn das Rettungsdienstgesetz geht davon aus, dass für die nötigenfalls erforderliche Erste Hilfe beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 RDG) ein Rettungssanitäter genügt (§ 9 Abs. 2 RDG), während Notfallpatienten ausgehend von der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG regelmäßig notärztlicher Hilfe bedürfen.
19 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
20 
Allerdings dürfte ihrem Anspruch, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht bereits der Bereichsplan entgegenstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG gebietet nach seinem Wortlaut die Gleichbehandlung der Leistungsträger und bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Für die Berücksichtigung des Bereichsplans zu Lasten der bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmer dürfte die Norm keinen Raum lassen. Mit einer Bindungswirkung des Bereichsplans für die Rettungsleitstelle ließe sich auch nicht vereinbaren, dass die Zahl der bestandsgeschützten Fahrzeuge der Notfallrettung und ihre personelle Besatzung nach Art. 2 RDG-ÄndG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 RDG nur nachrichtlich in den Bereichsplan aufgenommen werden sollen, ihre Aufnahme also nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verwendung des Begriffs „nachrichtlich“ zeigt ebenfalls, dass die Aufnahme in den Bereichsplan - an dessen Erstellung die Privatunternehmer nicht beteiligt werden (vgl. § 3 Abs. 3 RDG i.V.m. § 5 Abs. 1 RDG) - für das Recht auf Einsatz der bestandsgeschützten Fahrzeuge in der Notfallrettung keine konstitutive Wirkung haben kann. Zudem gehört die Festlegung der Betreiber einzelner Wagen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Bereichsplans, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDG nur die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungswachen, also Zahl und Art des Personals und der Fahrzeuge festlegt (so auch Rettungsdienstplan III.4.1). Selbst wenn man grundsätzlich eine Bindung der Leitstelle an den Bereichsplan aus § 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS RDG herleiten könnte - diese Vorschrift gilt für die Leistungs- und Kostenträger, zu denen der Träger der Leitstelle nicht notwendig gehören dürfte -, gälte dies aber nicht für gesetzlich nicht vorgesehene Inhalte des Plans wie hier die Festlegung, das Notarzteinsatzfahrzeug werde von der Antragsgegnerin vorgehalten.
21 
 
22 
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie private Rettungsdienstunternehmerin gemäß Art. 2 RDG-ÄndG ist. Art. 2 RDG-ÄndG regelt den Bestandsschutz für private Unternehmer in der Notfallrettung. War ein privater Unternehmer am 31.07.1998 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung, darf er von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382). Die Regelung des Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG eröffnet die Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung dieses Bestandsschutzes. Für die Fortsetzung des - nach Satz 1 bestandsgeschützten - Betriebs der Notfallrettung über die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung hinaus bedarf der Unternehmer erneut einer Genehmigung, auf deren Erteilung er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 RDG einen Anspruch hat (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG).
23 
Die Antragstellerin dürfte aufgrund des Vergleichs vom 11.03.2003 in Verbindung mit der Genehmigung vom 13.06.2000 zwar im Besitz einer wirksamen Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sein; es ist aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich auch auf Bestandsschutz für dieses Fahrzeug berufen kann. Nur dann käme ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RDG in Betracht; anders als im Bereich des Krankentransports (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. 2, Alt. RDG) genügt im Bereich der Notfallrettung allein das Vorhandensein einer Genehmigung nicht für den Anspruch auf Gleichbehandlung.
24 
Im Vergleich vom 11.03.2003 ist die Feststellung von Bestandsschutz für ein Notarzteinsatzfahrzeug der Antragstellerin - ungeachtet der Kompetenz der Genehmigungsbehörde für eine solche Feststellung und der Bindung der Rettungsleitstelle daran - bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs ist dort eine Regelung nur über die Aufrechterhaltung der Genehmigung vom 13.06.2000 getroffen worden; zur Frage des Bestandsschutzes verhält sich der Vergleich nicht, obwohl dies nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2002 nahegelegen hätte. Auch die Begleitumstände geben für eine Regelung der Bestandsschutzfrage nichts her. Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 385/02 war nicht der Bestandsschutz; die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin betrafen nur die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit eines Notarzteinsatzfahrzeugs und der Erteilung einer Genehmigung für ein Notarzteinsatzfahrzeug sowie die Frage, ob die Genehmigung eines Fahrzeugs als Rettungswagen die Genehmigung zur Nutzung als Notarzteinsatzfahrzeug umfasst. Ausgehend von der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sollten mit dem Vergleich für die Antragstellerin die Rechte aus der Rettungswagengenehmigung vom 13.06.2000 für ein Notarzteinsatzfahrzeug gelten. Diese Genehmigung dürfte aber nicht schon etwa deshalb, weil sie erst nach Inkrafttreten des RDG-ÄndG erging, zugleich die Feststellung enthalten, das genehmigte Fahrzeug sei bestandsgeschützt. Nach Art. 2 Satz 3 Nr. 1 RDG-ÄndG ist die Genehmigung für die Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung bei Vorliegen der in § 16 RDG genannten Voraussetzungen zu erteilen; eine Bestandsschutzprüfung sieht § 16 RDG nicht vor. Im Übrigen dürfte eine solche Prüfung im Hinblick auf die unzutreffenden Ausführungen im Rettungsdienstplan (§ 3 Abs. 1, 2 RDG) vom 22.05.2001, dass Bestandsschutz für diejenigen Rettungsfahrzeuge bestehe, für die am 31.07.1998 eine gültige Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung vorgelegen habe (vgl. GABl. S. 722, 727, IV 2.1.4), jedenfalls vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 in der Praxis auch nicht vorgenommen worden sein.
25 
Das genehmigte Fahrzeug der Antragstellerin ist auch nicht deshalb bestandsgeschützt, weil die Antragstellerin den Betrieb der Notfallrettung am 31.07.1998 insoweit bereits ausgeübt hätte. Denn dies hat sie nicht glaubhaft gemacht.
26 
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG. Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 2 RDG-ÄndG „schutzwürdige Vertrauenspositionen“ privater Unternehmer berücksichtigen, nicht aber „bloße Zukunftserwartungen“ schützen (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 12/2871, S. 21). Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Für die Annahme eines ausgeübten Betriebs der Notfallrettung ist es nicht erforderlich, dass Rettungsfahrzeuge des Privatunternehmers vor dem 01.08.1998 durch die Leitstelle vermittelt worden sind. Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
27 
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich für ihr Notarzteinsatzfahrzeug auf Bestandsschutz berufen kann. Zwar wird es, soll der Vergleich nicht leer laufen, nicht darauf ankommen können, ob sie vor dem 01.08.1998 ein eigenständiges Notarzteinsatzfahrzeug betrieben hat. Sie hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 einen Rettungswagen wie ein Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt hat, nämlich zur Heranführung des Notarztes an die Unfallstelle im sogenannten, früher meist praktizierten Kompaktsystem (im Gegensatz zu dem nunmehr vorherrschenden Rendezvous-System, bei dem der Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug zur Unfallstelle fährt und dort mit dem Rettungswagen zusammentrifft, vgl. dazu Begründung des RDG-ÄndG, LT-Drucks. 12/2781, S. 26). Allein die Berechtigung zum Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Rettungswagens im Kompaktsystem vor dem 01.08.1998 genügt für das Eingreifen von Bestandsschutz nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie vor dem 01.08.1998 Notfallrettung mit mehr als einem Rettungswagen - mit einem Rettungswagen wird sie wegen Bestandsschutzes laut Bereichsplan bereits bei der Disposition von Notfallrettungsaufträgen von der Rettungsleitstelle berücksichtigt - ausgeübt hat. Ihre Behauptung, vor dem 01.08.1998 über einen real vorhandenen Betrieb der Notfallrettung verfügt zu haben, reicht dafür nicht aus. Ihre Schreiben vom 22.07.1998 und 02.09.1998 an den Bereichsausschuss sprechen dagegen. Im Schreiben vom 22.07.1998 teilt sie mit, dass sie von den ihr vorliegenden zwei Genehmigungen für Rettungswagen „alsbald Gebrauch machen“ wolle, im Schreiben vom 02.09.1998 gibt sie bekannt, dass sie sich „voraussichtlich ab 21.9.98 in Wangen am Rettungsdienst beteiligen“ werde. Ihre Erklärung, mit diesen Schreiben habe sie nur die Berücksichtigung ihres bestehenden Betriebs durch die Antragsgegnerin erreichen wollen, lässt sich mit dem Inhalt ihrer Schreiben nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Auch mit der von ihr vorgelegten Bestätigung des Dr. xxx, er habe bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Antragstellerin für den Transport von Notfallpatienten ins Krankenhaus Rettungswagen bestellt, kann sie die Ausübung eines - über den Einsatz eines Rettungswagens hinausgehenden - Betriebs der Notfallrettung vor dem 01.08.1998 nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für ihren nicht näher substantiierten Hinweis, schon die Vorhaltung von zwei Rettungswagen genüge zur Begründung von Bestandsschutz. Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält hier den Streitwert einer entsprechenden Hauptsache für angemessen, weil ihre Vorwegnahme begehrt wird. Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 3 erstattet. Das Meldeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:

1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
3.
sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,
4.
die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, und
5.
eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll.
§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.

(6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft

1.
im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist,
2.
in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt,
3.
beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt,
4.
nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
5.
beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
6.
beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt.

(7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
5.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.