Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - VI ZR 191/10

bei uns veröffentlicht am28.06.2011
vorgehend
Amtsgericht Bad Berleburg, 1 C 259/08, 25.11.2009
Landgericht Siegen, 3 S 126/09, 14.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 191/10 Verkündet am:
28. Juni 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Gemeinde B. Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.
2
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktors. Am Nachmittag des 22. März 2007 verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl. Dadurch wurde die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße verunreinigt. Nachdem die Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbindemittel abgestreut hatte, beauftragte die Gemeinde die Firma D., die ausgelaufenen Betriebsmittel zu entfernen und die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Die Firma D. reinigte die Straße im Nassreinigungsverfahren mit Spezialfahrzeugen. Hierfür stellte sie der Gemeinde 3.150,72 € in Rechnung. In dieser Höhe trat diese an die Firma D. Ersatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Traktors ab. Die Firma D. übertrug die Forderungen an eine weitere Zessionarin, die sie an die Klägerin abtrat.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinde aus. Die von der Firma D. in Rechnung gestellten Reinigungskosten seien keine Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Gemeinde sei bei der Heranziehung der Firma D. zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als Straßeneigentümerin zur Beseitigung des Eigentumsschadens tätig geworden. Die Straßenreinigung sei schlicht-hoheitliches Handeln durch Realakt. Die Ölspur auf der Fahrbahn stelle einen Unglücksfall dar im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (Feuerschutzhilfeleistungsgesetz - FSHG NW) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). Die Firma D. sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit der Beseitigung der Gefahr sei zwar der Eigentumsschaden an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen Kosten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz eine abschließende Regelung für den Ersatz der Kosten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge- troffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von Aufwendungen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in § 41 Abs. 1 FSHG NW seien Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich. Die Gemeinden könnten in bestimmten Fällen nach § 41 Abs. 2 FSHG NW Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen, so wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrechtliche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das Satzungserfordernis gemäß § 41 Abs. 3 FSHG für die Regelung des Kostenersatzes leer, könnte die Gemeinde die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich als Schaden geltend machen.
5
Ein Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die abschließende gesetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen.
6
Die Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher Kostenforderungen der Gemeinde gegen die Beklagten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW an die Firma D. sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlichrechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe die Behörde gemäß § 41 Abs. 6 FSHG NW eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe Kostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. Verfahrensrechtlich sei der Kostenersatzanspruch mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem Zivil- prozess geltend zu machen. Schließlich stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht auch keine Ansprüche der Firma D. zu. Die Firma D. habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kämen.

II.

7
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma D. gegen die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB.
9
Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu Gute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83 und vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03, NJW-RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma D. reinigte die Straße aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und erfüllte damit ihre vertragliche Verpflichtung.
10
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der öffentlich -rechtliche Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
11
Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, ZIP 1995, 1698, 1699; Staudinger /Busche, BGB (2005), Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 15; Palandt /Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rn. 9; jurisPK-BGB/Knerr, § 398 Rn. 8, Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeit einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung , ist die Abtretung nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen - insbesondere an eine Privatperson - dann der Fall, wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden (vgl. VG Düsseldorf, NJW 1981, 1283; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; Staudinger /Busche aaO, Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung über Kosten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach bedarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden. Eine solche Forderung entsteht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des Anspruchs und des Leistungspflichtigen (vgl. Steegmann/Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 41 FSHG Rn. 10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin.
12
Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer satzungsmäßigen Regelung des Kostenersatzes gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FSHG NW abgesehen. Mithin war ein etwaiger Kostenersatzanspruch der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; LG Baden -Baden, Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09, juris Rn. 19; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 13).
13
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an die Klägerin abgetreten wurden.
14
a) Dass das aus dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4). Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahr- zeugs zuzurechnen (vgl. OLG Köln, VersR 1983, 287, 289; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 3 Rn. 45; Schneider, MDR 1989, 193, 194). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, aaO Rn. 7; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4).
15
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Koblenz , GewArch 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen Schneider, aaO) schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
16
aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht gegeben, weil der Werklohnanspruch der Firma D. nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. Kostenersatz mit Leistungsbescheid nach § 41 Abs. 2 und 3 FSHG NW kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten , etwa für eigenes Personal und eigene Sachmittel, gefordert werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 17 f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts entstandenen Auslagen nur dann Kosten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Trä- ger der Feuerwehr die Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hoheitliches Handeln zuzurechnen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person des Privatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der private Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - KZR 48/05, MedR 2008, 211, Rn. 10; BVerwGE 97, 282, 285).
17
Die im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NW enthalten keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privatrechts, die mit der Beseitigung von Straßenverunreinigungen vertraglich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer oder Beliehene der Gemeinde handeln. Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma D. dem Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet werden. Die Firma D. wurde erst vertraglich von Seiten der Gemeinde mit der vollständigen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der Ölspurbeseitigung blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma D. überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der gemeindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10, juris Rn. 33 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Firma D. tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Schadensort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht ge- geben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall , oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den beauftragten Dritten begibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.). Die selbständige Durchführung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma D. war mithin keine Leistung der Feuerwehr.
18
bb) Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümerin der Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
19
(1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der Straße jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder hergestellt. Auf Ersatz der für die Wiederherstellung der Straße erforderlichen Kosten hat die Gemeinde als geschädigte Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch.
20
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 f.; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, VersR 1992, 710 f.). Die Schadensrestitution darf allerdings nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN).
21
Dass im Streitfall der Gemeinde eine kostengünstigere Reinigungsalternative mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der Gemeinde stand mithin Ersatz des Kostenaufwands für den Einsatz der Firma D. als zivilrechtlicher Schadensersatz grundsätzlich zu.
22
(2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW ausgeschlossen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. LG Bielefeld , Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f.; Schneider, MDR 1989, 193, 195 allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen) widerspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrich- tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs.
23
Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Ansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert werden (vgl. LT-Drucks. 7/3961, S. 34; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 7). Diese Vorschrift entsprach in ihrem Regelungsgehalt dem der geltenden Brandschutzgesetze anderer Bundesländer. Beispielsweise sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung unberührt bleiben. Dem entspricht die Auffassung des erkennenden Senats, dass es sich bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruch handle (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris zu OLG Celle, Urteil vom 13. August 2008 - 14 U 145/08, OLGR Celle 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in § 36 FSHG NW vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), die der hier in Rede stehenden derzeit geltenden Vorschrift des § 41 FSHG NW entspricht, wollte der Gesetzgeber angesichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr die öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche zur Erleichterung der Kostenbeitreibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erfolgreich war (LT-Drucks. 10/3178, S. 11; LT-Drucks. 10/3232, S. 1, 15; vgl. Steegmann/Steegmann, aaO Rn. 2). Es sollte lediglich die Kostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden.
Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollten.
24
Durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§ 40 ff. FSHG NW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, NWV Bl. 2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast (vgl. OVG Münster , NZV 1995, 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung ordnungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die Gemeinde. Die primäre Kostenpflicht schließt nicht aus, dass die Kosten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 FSHG NW. Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in vergleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die Schadenslast von dem primär Belasteten zu nehmen. Auch der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch an. Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonderheiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
25
Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind auch nicht im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen , Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege (Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 10a). Die Regelungen in § 41 FSHG NW betreffen primär nicht Ansprüche auf Kostenersatz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die Kostenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Sachschadens der Gemeinde führen. Wäre der Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz öffentlichrechtlicher Kostenersatz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen, die auch den Eigentumsschaden beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bei der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten bisher nicht vorgetragen.

III.

26
Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2003 - X ZR 66/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 66/01 Verkündet am: 21. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - KZR 48/05

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 48/05 Verkündet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rettung

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2004 - VII ZR 212/03

bei uns veröffentlicht am 15.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 212/03 Verkündet am: 15. April 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2003 - VI ZR 393/02

bei uns veröffentlicht am 29.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 393/02 Verkündet am: 29. April 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2006 - IV ZR 325/05

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 325/05 Verkündetam: 20.Dezember2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 70/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 70/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - VI ZR 191/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2015 - VI ZR 475/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR475/14 Verkündet am: 15. September 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZP

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - VI ZR 138/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR138/14 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 66/01 Verkündet am:
21. Oktober 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als
Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem
die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung
der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen Anspruch
auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem
anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.

b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können
nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).
BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den
Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist durch Verschmelzung aus der E. GmbH (im folgenden: WDS) hervorgegangen; die beklagte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde A. im Amt L. . WDS hatte mit der später in Gesamtvollstreckung gefallenen Gemeinnützigen
W. GmbH O. M. (im folgenden: WBG), an der die Gemeinde A. beteiligt war und die verschiedene u.a. im Eigentum die- ser Gemeinde stehende Wohngebäude verwaltete, eine "Bereitstellungsvereinbarung" geschlossen, nach der WDS unter anderem in diesen Wohngebäuden ein Heizungs- und Wassersystem zu errichten und zu betreiben bzw. zum Betrieb bereitzustellen hatte. WBG hatte dafür auf die Dauer von 15 Jahren eine als "Nutzungsentgelt" bezeichnete Vergütung an WDO zu zahlen. Es ist streitig, ob WBG dabei als Vertreterin der Gemeinde gehandelt hat, weiter, ob die zunächst erfolgten Zahlungen durch WBG oder durch die Gemeinde geleistet wurden. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der WBG und nachfolgender Zahlungseinstellung nahm WDS die Gemeinde auf Zahlung fälliger wie für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldeter Vergütungsbeträge in Anspruch, wobei sie sich in erster Linie darauf stützte, daß diese aus dem Vertrag verpflichtet sei, in zweiter Linie aber Aufwendungsersatz aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machte. Das Landgericht, das vertragliche Ansprüche verneint hat, hat die Beklagte wegen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Zahlung von 9.061,97 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte vom 1. Juni 1999 bis zum 29. November 2010 an die Klägerin monatlich 4.030,98 DM zu zahlen hat. Die Berufung der Gemeinde hatte teilweise Erfolg; das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß die Gemeinde den (der Höhe nach unstreitigen) Investitionsanteil, soweit er nicht durch die bisher erfolgten Zahlungen getilgt sei, in einem Betrag (194.827,49 DM) zu zahlen habe, nicht aber die weiteren im Vertrag festgelegten Beträge, bei denen es sich um Finanzierungskosten handle, die nicht unter den unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldeten Aufwendungsersatz fielen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision
verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und begehrt dessen Wiederherstellung. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat in der Bereitstellungsvereinbarung einen Werkvertrag mit Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung gesehen. Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II. 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die beklagte Gemeinde nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung geworden ist. Es hat zunächst eingehend erörtert, ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ein solches aber als nicht nachgewiesen erachtet. In einer Hilfsbegründung hat es dabei auch die Formvorschrift der Brandenburgischen Gemeindeordnung herangezogen. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichtsurteils das Eingreifen einer Anscheinsvollmacht verneint.
2. Das greift die Revision ohne Erfolg an.

a) Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung eines Vertretergeschäfts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen und Prozeßstoff übergangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die WBG seien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die WBG als Vertreterin der Gemeinde handele. Nach dem als übergangen gerügten Vortrag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter davon ausgegangen, daß die WBG zur Verwaltung des kommunalen Wohnungsbestands gegründet worden sei und Eigengeschäfte nicht vorgenommen habe. Zudem verweist die Revision auf die behauptete Zahlung der laufenden Rechnungen durch die Gemeinde. Weiter habe das Berufungsgericht § 2 des Gesellschaftsvertrags der WBG fehlerhaft gewürdigt, aus dem sich eine Vertretungsmacht der Verwalterin ergebe. Übergangen habe das Berufungsgericht auch den unstreitigen Sachvortrag , daß die WBG gar nicht über die Mittel für derartige Geschäfte verfügt habe. Nicht auseinandergesetzt habe es sich weiter mit dem Gesichtspunkt, daß nur dann, wenn die WBG für die hinter ihr stehenden Gemeinden gehandelt habe, ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden gewesen sein könne. Die Revision meint mit näheren Ausführungen schließlich, auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform trage nicht.
3. Diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Auch wenn man davon ausgeht, daß die WBG nach dem als übergangen gerügten Vortrag gegenüber der Klägerin als Vertreterin der Beklagten auftrat, folgt daraus nicht zugleich, daß eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dazu war weiter eine entsprechende Vertretungsmacht der WBG erforderlich, die sich aus einem solchen
Auftreten nicht ergibt. Daß vorgetragen worden sei, die WBG habe eine solche Befugnis gehabt oder die Beklagte habe ein etwaiges Vertreterhandeln genehmigt (§ 177 BGB), zeigt die Revision nicht auf; auch der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 27. Juni 2002 spricht diese Frage nur als abstrakte Erwägung ohne Bezug auf den Tatsachenvortrag der Parteien an. Im übrigen richten sich die Folgen vollmachtloser Vertretung grundsätzlich nach § 179 BGB; zum Entstehen vertraglicher Beziehungen mit dem vollmachtlos Vertretenen führt das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters für sich jedenfalls nicht. Die Passivlegitimation der Beklagten für vertragliche Ansprüche läßt sich mithin aus dem Gesichtspunkt vollmachtloser Vertretung nicht ableiten.

b) Auch aus dem im übrigen als übergangen gerügten Vortrag ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten nicht. Wenn unterstellt wird, daß die WBG als Vertreterin handeln wollte, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, daß sie dazu von der Beklagten bevollmächtigt war; daß diesbezüglicher Vortrag unbeachtet geblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit der Rechnungsstellung und der Zahlung durch die Beklagte hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Die von ihm gezogenen Folgerungen sind jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Das gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des Gesellschaftsvertrags.
Mit der behaupteten mangelnden Leistungsfähigkeit der WBG hat sich das Berufungsgericht in der Tat nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; diese ist aber für die Frage der Passivlegitimation schon deshalb unergiebig, weil Betriebs - und weitgehend auch Investitionskosten im Bereich der Wohnungswirt-
schaft üblicherweise jedenfalls weitgehend auf die Mieter abgewälzt werden und damit letztlich sowohl für den Eigentümer als auch für den Verwalter nur durchlaufende Posten darstellen. Das als unberücksichtigt geblieben gerügte Vorbringen ist deshalb allenfalls geeignet zu belegen, daß ein Refinanzierungsbedarf bestanden haben mag, nicht aber, daß dem durch Einbeziehung der Gemeinde in den Vertrag Rechnung getragen werden mußte und wurde.

c) Soweit die Revision die Hilfserwägung zur Einhaltung der Schriftform angreift, ist dies im Ergebnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil die nicht von Verfahrensfehlern beeinflußten Primärerwägungen im Berufungsurteil die Verneinung eines Vertragsschlusses mit der Beklagten tragen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag für teilweise begründet angesehen. Dieses Ergebnis steht im Revisionsverfahren nicht zur Überprüfung , nachdem die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.
2. Ob der Klägerin - wenn überhaupt - höhere Aufwendungsersatzansprüche zustehen, als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen worden sind, kann auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der WBG ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, sondern daß sich die Haftung der WBG allein aus § 179 BGB ergibt. Allerdings ist das Berufungsgericht von einem Vertrag mit der WBG ausgegangen. Dies greift die Revision jedoch mit Erfolg an, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte dafür außer acht gelassen, daß die Vorgängerin der Klägerin und die WBG übereinstimmend
davon ausgegangen seien, der Vertrag habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen werden sollen. Wäre dem so gewesen, erschiene die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Vertrag sei mit der WBG zustande gekommen, zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, seine Auffassung unter umfassender Berücksichtigung des Streitstoffs zu überprüfen. Sollte es danach weiterhin zu dem Ergebnis kommen, daß ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, wird der weitergehenden Klage der Erfolg verwehrt sein. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, ein Vertrag mit der WBG sei nicht zustande gekommen, ergäbe sich die Rechtsbeziehung der Klägerin zur WBG allein aus deren Verantwortlichkeit als vollmachtsloser Vertreter. In diesem Fall kommen aber Aufwendungsersatzansprüche aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach in Betracht.

a) aa) Auch bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zur WBG sind Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer (als "pflichtgebundener" Geschäftsführer) einem Dritten gegenüber (hier: der WBG) zur Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, sofern er nur (auch) gegenüber dem Geschäftsherrn (hier: der Gemeinde) handelt (vgl. Seiler in MünchKomm BGB, 3. Aufl. § 677 Rdn. 9 m. Nachw. in Fn. 30).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eige-
nes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten , BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schulden , BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. So hat der Bundesgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wil-
le, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).
bb) Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln. Gleiches gilt, wenn das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbesondere , wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140, 102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235, 242 f.).
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (BGHZ 143, 9, 14; vgl. BGHZ 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.N.). Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (Seiler in MünchKomm BGB aaO Rdn. 15; vgl. Beuthien in Soergel BGB 12. Aufl. § 677 BGB Rdn. 11; Ehmann in Erman BGB 10. Aufl., Rdn. 5 vor § 677 BGB). Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbe-
ziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung , die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteien eine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie die Möglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in ihre Absprache einzubeziehen. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran nichts; sie bietet nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Systematik keine Grundlage für die Begründung von Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber Dritten. Zweck des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag ist es nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verlagern.
dd) Aus den tatbestandlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, folgt, sofern man unterstellt, daß der Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, ohne weiteres, daß in der Bereitstellungsvereinbarung die Entgeltfrage umfassend geregelt worden ist. Für Entgeltansprüche gegenüber der Gemeinde war in diesem Fall deshalb von vornherein kein Raum. Allerdings hat es, soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Teil der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zugebilligt hat, dabei zu verbleiben, weil das Berufungsurteil mangels Anfechtung insoweit nicht der Überprüfung unterliegt; einem Erfolg des Klagebegehrens steht die Verneinung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz schon dem Grunde nach jedoch entgegen , soweit ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist.


b) aa) Anders verhält es sich jedoch, wenn die WBG als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat und sich ihre Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag, sondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen läßt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Ansprüche aus § 179 BGB nebeneinander bestehen (BGH, Urt. v. 7.3.1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970). Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann aus der Regelung in § 951 BGB ein Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchen nicht abgeleitet werden. Auf dieser Grundlage wäre der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
bb) Nicht tragfähig begründet ist unter der genannten Voraussetzung die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in der Hauptsache lediglich ein Anspruch in Höhe von 194.827,49 DM zu. Wie im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt ist, hat die Klägerin ihren Aufwendungsersatzanspruch auf 365.814,64 DM beziffert. Wie dem Berufungsurteil weiter zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesem Betrag um unstreitige Herstellungskosten , von denen das Berufungsgericht die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abgezogen hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht (BU 19) dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin allein die Herstellungskosten und nicht auch Finanzierungskosten geltend gemacht habe. Wie sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 20) jedoch ergibt, hat sich die Klägerin wegen des hilfsweise verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs in einem nachgelassenen Schriftsatz auch auf "Zinsen" gestützt. Damit ist der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin verlange ausschließlich die Herstellungskosten und nur diese seien Streitgegenstand, nicht vereinbar. Daß nach Auffas-
sung des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie sich die Klägerin hinsichtlich der geleisteten Zahlungen verhalten wolle, ändert hieran nichts. Mit den "Zinsen" hat sich das Berufungsgericht sachlich nicht auseinandergesetzt; insbesondere hat es den Aufwendungsersatzanspruch insoweit nicht als nicht schlüssig geltend gemacht behandelt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in seiner Gesamtheit , sondern nur in einem Teilaspekt sachlich befaßt; hierin liegt jedenfalls eine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des materiellen Rechts. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen mußte, dies aber verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, kommt es deshalb nicht an.
cc) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein weitergehender Aufwendungsersatzanspruch nicht zusteht. Zu ersetzen sind nach § 670 BGB die Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Dies umfaßt im Grundsatz alle Geldausgaben, die mit der Ausführung des Auftrags in Zusammenhang stehen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosten einer Kreditaufnahme. Wieweit ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch im übrigen reicht, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Erörterung. Das Berufungsgericht wird sich hiermit auseinanderzusetzen haben, wenn es
erneut zum Ergebnis kommt, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach gegeben sind und wenn es den - gegebenenfalls ergänzten - Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der zu erstattenden Aufwendungen als schlüssig erachtet.
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 212/03 Verkündet am:
15. April 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Unternehmer, der unter umfassender Regelung seines Werklohns von einem
Generalunternehmer mit Bauleistungen beauftragt wird, hat gegen den Auftraggeber
des Generalunternehmers, dem die Bauleistungen zugute kommen, keinen Aufwendungsersatzanspruch
aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Vergütung für Bauleistungen. Die Beklagten zu 1-3, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 4), beauftragten die O.-GmbH als Generalunternehmerin mit Bauleistungen an zuvor von ihnen erworbenen Gebäuden. An der O.-GmbH ist die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin beteiligt, der Beklagte zu 3 war dies bis zum 8. November 1999. Die O.-GmbH übertrug im Juni 1999 der Klägerin Dämmund Malerarbeiten. Die Klägerin erstellte acht Abschlagsrechnungen, die sie an die Beklagte zu 4 adressierte. Nach ihrem Vortrag geschah dies auf eine nach der zweiten Abschlagsrechnung geäußerte Bitte des Beklagten zu 3. Die ersten beiden Abschlagsrechnungen wurden von der O.-GmbH bezahlt, die restlichen
von der Beklagten zu 4. Die Arbeiten der Klägerin wurden am 19. Januar 2000 von der O.-GmbH abgenommen. Neben Vertretern der Bauvertragsparteien war auch der Beklagte zu 2 anwesend. Er unterschrieb ebenfalls das Abnahmeprotokoll , nach dem Vortrag der Klägerin als Auftraggeber. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 20. Januar 2000 wies eine Restwerklohnforderung von 94.750,27 DM (= 48.090,72 €) aus. Sie wurde von der O.-GmbH nicht beglichen. Am 1. September 2000 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 48.090,72 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter. Sie hat die zunächst gegen alle Beklagten eingelegte Revision hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden Ansprüche weder aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu.
Eine Vertragsübernahme scheitere schon daran, daß die Klägerin zu der erforderlichen Zustimmung der O.-GmbH nichts vorgetragen habe. Die Umstände belegten auch keinen Schuldbeitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner nicht fest, daß der Beklagte zu 2 am Ende des Abnahmetermins eine rechtlich verbindliche Erklärung dahin abgegeben habe, daß er oder die Beklagte zu 4 neben der O.-GmbH für die Werklohnforderungen der Klägerin einstehen wollten. Ein Schuldbeitritt sei auch nicht darin zu sehen, daß der Beklagte zu 2 nach dem Vortrag der Klägerin bei einem mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Telefonat erklärt habe, er werde sich für die Zahlung einsetzen und sich vergleichen. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Handele es sich bei den Werkleistungen um ein eigenes Geschäft der Klägerin, fehle es an dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen, das Geschäft auch für die Beklagten zu führen. Die Adressierung der Rechnungen an die Beklagte zu 4 reiche hierfür nicht aus. Handele es sich um ein auch fremdes Geschäft, würde die Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag die im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung unterlaufen und sei daher jedenfalls innerhalb intakter vertraglicher Leistungsbeziehungen abzulehnen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden wegen Vorrangs der Leistungskondiktion aus. Die Revision werde im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 8. März 2001 - 12 U 107/00 zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Rahmen bauvertraglicher Rechtsverhältnisse Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer bestehen können, weil letzterer Rechnungen anstatt an den Hauptunternehmer an den Bauherrn adressiert.

II.

Die Revision ist nicht begründet. 1. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO. 2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin.
a) Dem Sachvortrag der Klägerin läßt sich der Abschluß eines eigenständigen Werkvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten zusätzlich zu den bereits bestehenden Verträgen zwischen den Beklagten und der O.-GmbH einerseits sowie der O.-GmbH und der Klägerin andererseits nicht entnehmen. Die Klägerin leitet einen Vertragsschluß daraus ab, daß der Beklagte zu 3 gebeten habe, die Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu adressieren, dies geschehen sei, die Beklagte zu 4 weitgehend gezahlt habe und der Beklagte zu 2 das Abnahmeprotokoll als Auftraggeber unterschrieben habe. Aus diesen Umständen allein ergeben sich die für den Abschluß eines Vertrages erforderlichen gegenseitigen rechtsverbindlichen Willenserklärungen nicht. Unerheblich ist insbesondere, daß auch der Beklagte zu 2 das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat. Die Beklagten waren Auftraggeber der O.-GmbH.
b) Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen belegen auch eine Übernahme des zwischen ihr und der O.-GmbH geschlossenen Werkvertrags oder einen Beitritt zu diesem Vertrag durch die Beklagten nicht. Zudem fehlt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, Vortrag der Klägerin zu der erforderlichen Zustimmung der O.-GmbH.
c) Das Berufungsgericht hat den von ihm unterstellten Wunsch des Beklagten zu 3, die Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu adressieren, zu
Recht nicht als Schuldbeitritt gewertet. Seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht aus den behaupteten Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 nicht auf einen Schuldbeitritt geschlossen hat. Revisionsrechtlich relevante Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat insbesondere das Interesse der Klägerin an der Sicherung ihrer Forderung und das Interesse der Beklagten an einer Fortsetzung der Werkleistung nicht verkannt. Der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 1994 - VII ZR 124/93, BauR 1994, 624 = ZfBR 1994, 210, auf die sich die Revision beruft, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. 3. Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Eine Inanspruchnahme des "Geschäftsherrn" kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung des "Geschäftsführers" auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des "Geschäftsführers" und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung, die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran nichts (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, BauR 2004, 333, 336). In dem zwischen der Klägerin und der O.-GmbH geschlossenen Bauvertrag ist die Entgeltfrage umfassend geregelt. Als Vergütung war ein Pauschal-
betrag von 412.551,74 DM vereinbart. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden damit aus. 4. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen der Klägerin nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

8
a) Der Brand des LKW während der Fahrt auf der Autobahn war Folge eines Betriebsvorgangs (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 99, 104, 105 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2000 - VI ZR 217/99; vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 382), dessen Auswirkungen eine Sache der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FStrG), beschädigten. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB (BGHSt 29, 132, 135; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 26; Schneider, MDR 1989, 193, 194 ff.). Danach ist eine Sache beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (Se- natsurteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - aaO; Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - VersR 1971, 418, 420; OLG Köln VersR 1983, 287). Nach den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Umständen war die Bundesautobahn an der Unfallstelle durch die Ladung blockiert und musste gereinigt werden, bevor sie wieder dem Verkehr übergeben werden konnte. Dementsprechend hat die Beklagte inzwischen die zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn erforderlichen Kosten für die Reinigung der Straße und den Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung beglichen.
10
Für die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist auf § 7 Abs. 1 StVG abzustellen, da das Landgericht die Vorschrift des § 823 BGB ausfüllende Feststellungen - insbesondere zum Verschulden des Klägers - nicht getroffen hat. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt, so hat der Halter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen ; dabei entspricht der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG dem des Bürgerlichen Gesetzbuches (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 7 StVG Rdn. 26). Danach genügt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache - wie hier ihrer Benutzbarkeit als Straße -, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 unter II 2 a m.w.N.).

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

8
a) Der Brand des LKW während der Fahrt auf der Autobahn war Folge eines Betriebsvorgangs (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 99, 104, 105 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2000 - VI ZR 217/99; vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 382), dessen Auswirkungen eine Sache der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FStrG), beschädigten. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB (BGHSt 29, 132, 135; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 26; Schneider, MDR 1989, 193, 194 ff.). Danach ist eine Sache beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (Se- natsurteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - aaO; Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - VersR 1971, 418, 420; OLG Köln VersR 1983, 287). Nach den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Umständen war die Bundesautobahn an der Unfallstelle durch die Ladung blockiert und musste gereinigt werden, bevor sie wieder dem Verkehr übergeben werden konnte. Dementsprechend hat die Beklagte inzwischen die zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn erforderlichen Kosten für die Reinigung der Straße und den Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung beglichen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

10
Das schließt indessen nicht aus, dass die privaten Träger des Rettungsdienstes – in der Notfallrettung und soweit ihnen die Lenkung des Rettungsdienstes übertragen ist – gleichwohl öffentlich-rechtlich tätig werden. Anders als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts streitet bei einer natürlichen und bei einer juristischen Person des privaten Rechts allerdings eine Vermutung für privates Handeln auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und hierbei vom Staat überwacht wird (BVerwGE 61, 222, 225). Tätigkeiten einer Person des Privatrechts schlagen erst dann in öffentlich-rechtliches Handeln um, wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich -rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (BVerwGE 97, 282, 285). Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. dazu Schulte aaO S. 84 ff.). Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.4.2004 – 6 S 17/04, juris) angenommen hat, für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 393/02 Verkündet am:
29. April 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe
des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das
Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur
spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigen.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - LG Aachen
AG Eschweiler
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Die für die Reparatur des PKW des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige D. inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf 24.337,24 DM. Für die verbleibende Wertminderung des PKW veranschlagte er 1.500 DM; den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 30.300 DM und den Restwert auf 8.000 DM. Der Kläger, der Karosseriebaumeister ist, reparierte das Fahrzeug selbst. Seinen Schaden rechnet er auf der Grundlage des Gutachtens ab und verlangt unter Einbeziehung der Kosten für den Sachverständigen, das Abschleppen und die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sowie allgemeiner unfallbedingter Auslagen insge-
samt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstattete unter Berücksichtigung ihres Rest- wertangebotes in Höhe von 10.000 DM vorprozessual 25.611,59 DM. Der Kläger verlangt weitere 5.417,24 DM nebst Zinsen. Er behauptet unter Berufung auf ein Schreiben des KFZ-Gutachters D., daß er das Fahrzeug als Karosseriebaumeister ordnungsgemäß in Eigenregie instandgesetzt habe und die Schäden zwischenzeitlich beseitigt seien. Das Amtsgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schadensberechnung durch den Kläger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde, ohne den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zur Begründung beruft es sich auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DAR 2001, 125 = ZfS 2001, 111 ff.), wonach der Geschädigte Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in dieser Weise abrechnen dürfe, wenn die Höhe der geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des Restwerts liege und der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht in einer Weise instandgesetzt habe, daß es im Straßenverkehr sicher benutzt werden könne. Der Geschädigte müsse sein besonderes Integritätsinteresse an dem beschädigten Fahrzeug nur dann durch eine
vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, wenn die beanspruchten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kläger durch die Beseitigung von Schäden an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzt habe, sei er berechtigt, seine Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutachtens in voller Höhe abzurechnen.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Ansicht der Revision weder das nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot noch läßt sie das Bereicherungsverbot außer Betracht. 1. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis , das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Diese
Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, daß der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - aaO). Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung (vgl. Steffen,
NJW 1995, 2057, 2059 f.). Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlich- keitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.). 2. Hiernach kann der Kläger die vom Sachverständigen D. geschätzten Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revision wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt. Der erkennende Senat hat die zugrundeliegende Frage, ob Reparaturkosten auf Gutachtensbasis in voller Höhe auch dann verlangt werden können, wenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachverständigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht entschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht einheitlich beantwortet.
a) Die überwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeuges trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten verbleibe (vgl. OLG Nürnberg , NZV 1990, 465; OLG München, ZfS 1991, 303; bisher OLG Düsseldorf, NZV 1995, 232; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Karlsruhe, MDR
2000, 697; OLG Hamm, VersR 2000, 1122; OLG Köln, ZfS 2002, 74; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 81).
b) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde. Hinzu komme , daß die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mit weiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. OLG Düsseldorf , DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR 2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfehlung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaffungswerts zu ziehen).
c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenn die geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364, 371 ff.) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im allgemeinen unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit auf die Qualität der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet (Senatsurteil , BGHZ 115, 364, 367). Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht, wenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen läßt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245). Ob es für diesen Zuschlag auf die Qualität der Reparatur ankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen. 3. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht dem Geschädigten die Schadensabrechnung auf der Grundlage der geschätzten Reparaturkosten ohne Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zugebilligt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im Berufungsurteil ist durch die Reparaturmaßnahmen des Klägers die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch weiter genutzt. Zu weiterer Aufklärung der Art und Qualität der Reparatur war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, nachdem die Beklagte nicht bestritten hat, daß das Fahrzeug in dem vom Sachverständigen D. bestätigten Umfang repariert worden ist. Die Beklagte hat auch nicht in Frage gestellt, daß die geschätzten Reparaturkosten der Höhe nach grundsätzlich gerechtfertigt sind.
4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 239/08
vom
20. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin
von Pentz beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG lässt Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Bei dem vom Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus § 7 StVG handelt es sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. stattgegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 21.840,87 € Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz LG Verden, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 495/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.2008 - 14 U 145/07 -

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 393/02 Verkündet am:
29. April 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe
des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das
Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur
spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigen.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - LG Aachen
AG Eschweiler
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Die für die Reparatur des PKW des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige D. inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf 24.337,24 DM. Für die verbleibende Wertminderung des PKW veranschlagte er 1.500 DM; den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 30.300 DM und den Restwert auf 8.000 DM. Der Kläger, der Karosseriebaumeister ist, reparierte das Fahrzeug selbst. Seinen Schaden rechnet er auf der Grundlage des Gutachtens ab und verlangt unter Einbeziehung der Kosten für den Sachverständigen, das Abschleppen und die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sowie allgemeiner unfallbedingter Auslagen insge-
samt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstattete unter Berücksichtigung ihres Rest- wertangebotes in Höhe von 10.000 DM vorprozessual 25.611,59 DM. Der Kläger verlangt weitere 5.417,24 DM nebst Zinsen. Er behauptet unter Berufung auf ein Schreiben des KFZ-Gutachters D., daß er das Fahrzeug als Karosseriebaumeister ordnungsgemäß in Eigenregie instandgesetzt habe und die Schäden zwischenzeitlich beseitigt seien. Das Amtsgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schadensberechnung durch den Kläger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde, ohne den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zur Begründung beruft es sich auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DAR 2001, 125 = ZfS 2001, 111 ff.), wonach der Geschädigte Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in dieser Weise abrechnen dürfe, wenn die Höhe der geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des Restwerts liege und der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht in einer Weise instandgesetzt habe, daß es im Straßenverkehr sicher benutzt werden könne. Der Geschädigte müsse sein besonderes Integritätsinteresse an dem beschädigten Fahrzeug nur dann durch eine
vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, wenn die beanspruchten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kläger durch die Beseitigung von Schäden an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzt habe, sei er berechtigt, seine Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutachtens in voller Höhe abzurechnen.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Ansicht der Revision weder das nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot noch läßt sie das Bereicherungsverbot außer Betracht. 1. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis , das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Diese
Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, daß der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - aaO). Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung (vgl. Steffen,
NJW 1995, 2057, 2059 f.). Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlich- keitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.). 2. Hiernach kann der Kläger die vom Sachverständigen D. geschätzten Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revision wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt. Der erkennende Senat hat die zugrundeliegende Frage, ob Reparaturkosten auf Gutachtensbasis in voller Höhe auch dann verlangt werden können, wenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachverständigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht entschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht einheitlich beantwortet.
a) Die überwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeuges trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten verbleibe (vgl. OLG Nürnberg , NZV 1990, 465; OLG München, ZfS 1991, 303; bisher OLG Düsseldorf, NZV 1995, 232; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Karlsruhe, MDR
2000, 697; OLG Hamm, VersR 2000, 1122; OLG Köln, ZfS 2002, 74; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 81).
b) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde. Hinzu komme , daß die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mit weiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. OLG Düsseldorf , DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR 2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfehlung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaffungswerts zu ziehen).
c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenn die geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364, 371 ff.) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im allgemeinen unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit auf die Qualität der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet (Senatsurteil , BGHZ 115, 364, 367). Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht, wenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen läßt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245). Ob es für diesen Zuschlag auf die Qualität der Reparatur ankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen. 3. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht dem Geschädigten die Schadensabrechnung auf der Grundlage der geschätzten Reparaturkosten ohne Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zugebilligt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im Berufungsurteil ist durch die Reparaturmaßnahmen des Klägers die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch weiter genutzt. Zu weiterer Aufklärung der Art und Qualität der Reparatur war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, nachdem die Beklagte nicht bestritten hat, daß das Fahrzeug in dem vom Sachverständigen D. bestätigten Umfang repariert worden ist. Die Beklagte hat auch nicht in Frage gestellt, daß die geschätzten Reparaturkosten der Höhe nach grundsätzlich gerechtfertigt sind.
4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 70/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem
Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung
gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall , für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige auf 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die Beklagte zu 1 erstattete vorprozessual 11.300 DM.
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu erstatten seien. Er hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 € (= 6.640 DM) eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage zuerst in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umfangs der durchgeführten Reparatur hat das Landgericht dem Kläger den von der Beklagten zu 1 in Abzug gebrachten Restwert in Höhe von 1.278,23 € (= 2.500 DM) zugesprochen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel sein Klagebegehren hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten , weil dem Kläger nach den Umständen des Falles kein Integritätszuschlag von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugebilligt werden könne. Für diesen Zuschlag sei erforderlich, daß das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert werde, auch wenn eine Selbstreparatur vorgenommen werden dürfe. Hinsichtlich des Reparaturbedarfs habe sich der Geschädigte an den im Schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen Vorgaben zu orientieren. Bei einer nur die Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur
komme ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten nicht zum Tragen. Allerdings sei in einem solchen Fall der für die Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag bis zum Wiederbeschaffungswert, also ohne Abzug des Restwerts, zu erstatten.

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Geschädigte nicht Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten verlangen kann, wenn er den Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet, die Reparatur jedoch nicht im entsprechenden Umfang und fachgerecht durchführt, erweist sich als zutreffend. 1. a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen , berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367).
b) Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen.
Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397; 115, 364, 368; 115, 375 ff.). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 368 m.w.N.). aa) Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Auch dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Senat mehrfach betont (Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154, 395, 387; 115, 364, 373; 115, 375 ff.; 66, 239, 248 f.; 63, 182, 186 f.; 61, 346, 349 ff. und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichtigung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als das, was er aufwenden muß, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen. bb) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile BGHZ 63, 295, 300; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734).
Immerhin kann dem letzteren Gesichtspunkt Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommen, ob der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen gehalten hat (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f. und vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548, 549). Denn nur diejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - aaO und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989,1056 f. m.w.N.). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, aaO; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO). cc) Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710, 711).
c) In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grund-
sätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f. und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet , sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154, 395, 398; 54, 82, 86; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.). 2. Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367); zum anderen ist auch zu bedenken, daß nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11).
a) In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, daß sich das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht nur in dem Wunsch auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen PKW er-
schöpft. Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371 mit Anm. von Lipp in NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - jeweils aaO; vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 - VersR 1985, 865, 866 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO). Selbst wenn bei voller Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs "neu für alt" insbesondere bei älteren Fahrzeugen die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung in aller Regel deutlich übersteigen, ist eine Abrechnung von Reparaturkosten in solchen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, daß bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). Hierbei handelt es sich somit keineswegs um immaterielle Erwägungen, wie etwa die Anerkennung einer "eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen technischen Gegenstand" (Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333). Ein derartiges Affektionsinteresse könnte schadensrechtlich keine Anerkennung finden.
b) Sind es mithin die dargelegten wirtschaftlichen Aspekte, die den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind diese auch von Bedeutung für die bisher vom Senat nicht ausdrücklich entschiedene Frage, welche Qualität und welchen Umfang die Reparatur haben muß, um im Rahmen des Schadensersatzes diesen Zuschlag zu rechtfertigen.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision können Umfang und Qualität der Reparatur nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Geschädigte sein Fahrzeug selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten Fachwerkstatt reparieren lassen muß. Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, daß er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten. bb) Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, daß der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; Lipp, NJW 1990, 104, 105; Medicus, Jus 1973, aaO). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30% ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt , daß der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahr-
zeug lege (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO), verliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung. cc) Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistungen zur Folge, führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers und jedenfalls in dem über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag zur Bereicherung des Geschädigten.
c) Dem entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von anderen Oberlandesgerichten und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 272; OLG Dresden, NZV 2001, 346; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf , Schaden-Praxis 1998, 390; Thüringer OLG, OLGR Jena 1998, 15; OLG Karlsruhe, ZfS 1997, 53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355; vgl. dazu auch Eggert, DAR 2001, 20, 21 f.; Luckey, VersR 2004, 1525 f.). Ihr folgt auch der erkennende Senat. Danach kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
d) Im Streitfall hat der Geschädigte nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug weder vollständig
noch fachgerecht repariert. Es sind Restunfallschäden vorhanden, die nur in einer Fachwerkstatt unter Einsatz einer Richtbank zu beheben wären. Insbesondere am Längsträger und am Radeinbau vorne rechts sowie an den Verbindungsstellen zum Frontblech befinden sich noch unfallbedingte Beschädigungen , deren Beseitigung einen Kostenaufwand von 3000 € erfordern würde. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hierbei nicht um unmaßgebliche Restarbeiten. Da der Kläger sie nicht vorgenommen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten. Die Beklagte zu 1 hat bereits Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs geleistet. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht weiteren Reparaturkostenersatz versagt.
e) Ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Abzug des Restwerts nicht geboten war, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Beklagte zu 1 an den Kläger Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des PKW ohne Berücksichtigung des Restwerts gezahlt hat (vgl. zum Abzug des Restwerts Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04).
3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.