(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Verkehrsrecht: Einziehung einer an Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten

01.05.2012

dies ist grundsätzlich gemäß § 5 I 1 RDG erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist-BGH vom 31.01.12-Az:VI ZR 143/11
andere

Referenzen - Gesetze | § 1 RDG

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Gewerbeordnung - GewO | § 6 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundes

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49 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 RDG.

Bundesgerichtshof Urteil, 9. Sept. 2021 - I ZR 113/20

bei uns veröffentlicht am 15.01.2024

Der Bundesgerichtshof entschied am 9.September 2021 (I ZR 113/20), dass ein digitaler Vertragsdokumentengenerator eines juristischen Fachverlags keine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt. Die Software erstellt Vertragsdokumente basierend auf Nu

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10

bei uns veröffentlicht am 26.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/10 Verkündet am: 26. Juni 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 17

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2013 - IV ZR 136/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 136/13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2013 - IV ZR 137/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 137/13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2013 - IV ZR 131/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 131/13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2013 - IV ZR 46/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46/13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 13

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 67/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2017 - IV ZR 341/13

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 341/13 Verkündet am: 11. Januar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:110117UIVZR341.13.0 Der IV. Zi

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18

bei uns veröffentlicht am 30.07.2019

Berichtigt durch Beschluss vom 14.10.2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VI ZR 486/18 Verkündet am

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2012 - VI ZR 143/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja RDG § 5 Abs. 1 a

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - KZR 48/05

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 48/05 Verkündet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rettung

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - KZR 14/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 14/06 Verkündet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - III ZR 71/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 71/18 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR71.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - L 14 KG 5/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter in dem

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161

bei uns veröffentlicht am 16.05.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger d

Amtsgericht Coburg Endurteil, 04. Mai 2016 - 12 C 326/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 09. Nov. 2017 - 27 U 928/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2017, Az. 091 O 1187/16, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist,

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 10. Apr. 2014 - 8 U 627/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 28.02.2013, Az. 21 O 706/12, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.401,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über d

Landgericht München II Endurteil, 21. Nov. 2018 - 15 O 19893/17

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe v

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2018 - II R 3/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. April 2015  2 K 357/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 A 14/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Es wird festgestellt, dass der Rettungsdienstvertrag vom 15.10.2003 / 15.01.2004 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst so

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - VI ZR 515/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 515/16 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 249 (A

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - VI ZR 514/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 514/16 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - VI ZR 504/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 504/16 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - VI ZR 527/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 527/16 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 249 (A),

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2017 - IV ZR 340/13

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 340/13 Verkündet am: 11. Januar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. Jan. 2017 - 9 A 10/15

bei uns veröffentlicht am 02.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattun

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2016 - 7 K 1149/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten der Verweisung, die das beklagte Land trägt.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Zulassung zur

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Mai 2016 - 12 U 186/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2015 - 27 O 502/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts si

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2016 - 10 C 17/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Gründe I 1 Die Kläger begehren die Feststellung, in Widerspruchsverfahren zu Fremd

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Aug. 2015 - 1 Verg 1/15

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 05.03.2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 22.12.2014 erteilte Auftrag des Beschwerdeführers an

Oberlandesgericht Köln Urteil, 29. Aug. 2014 - 6 U 13/14

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln -  33 O 68/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das des La

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Aug. 2014 - 7 U 248/13

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. November 2013 - 3 O 272/11 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin. Di

Landgericht Arnsberg Urteil, 03. Juni 2014 - 3 S 53/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 18.02.2013 – AZ.: 3 C 208/13 – abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 103,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis

Landgericht Siegen Urteil, 28. März 2014 - 5 O 169/13

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im gesch

Bundessozialgericht Urteil, 05. März 2014 - B 12 R 4/12 R

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 05. März 2014 - B 12 R 7/12 R

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor 1. a) § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletz

Bundessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - B 9 SB 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 geändert.

Landgericht Bonn Urteil, 17. Okt. 2013 - 14 O 44/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d :2Die Klägerin begeh

Amtsgericht Landau in der Pfalz Urteil, 14. Juni 2013 - 5 C 1089/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2013

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 579,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiter

Landgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2011 - 4 S 278/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 05.11.2010 – 8 C 1039/10 – aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. 4. Das Urtei

Amtsgericht Waiblingen Urteil, 05. Nov. 2010 - 8 C 1039/10

bei uns veröffentlicht am 05.11.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen. 2. Die Beklag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2010 - 1 S 2441/09

bei uns veröffentlicht am 17.05.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 23. Sept. 2009 - 4 K 1219/07

bei uns veröffentlicht am 23.09.2009

Tenor Die Anträge der Kläger, Herrn D. K. als Beistand zuzulassen, werden abgelehnt. Gründe   1 Nach § 67 Abs. 7 Satz 1 bis 3 VwGO können die Beteiligten in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein,

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Aug. 2005 - 2 U 25/05

bei uns veröffentlicht am 18.08.2005

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Dez. 2004 - 1 K 2143/01

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Die Kläger begehren die Verpflichtung der Bekl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2004 - 6 S 17/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2003 - 4 K 612/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besc