Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2001 - XI ZR 156/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Einziehung sicherungshalber abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen.
Mit Vertrag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die Kläger bei der beklagten Genossenschaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 DM auf zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Immobilien -Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung mit 10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte bei monatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis spätestens 1. Januar
2004 "durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung eines Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit von sonstigen Guthabenbeträgen" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit möglich. Gleichzeitig unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fälligkeit des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder der Lebensversicherung vorsah, sowie nacheinander Abtretungen von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparverträgen und von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die Darlehenstilgung wurde, abgesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen Tilgungsanteilen , im Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeitende ausgesetzt, wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten oder Lebensversicherungsprämien ein Recht zum Widerruf der Tilgungsaussetzung zustand. Die Beklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Fonds aus.
Nachdem die Kläger die Zahlung der monatlichen Raten von 487 DM eingestellt hatten und keine Leistungen mehr auf die Bausparverträge und die Lebensversicherung erbrachten, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung und verlangte von den Klägern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate von 1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. März 2000 kündigte sie das Kreditverhältnis mit Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitalsaldo zur Zahlung fällig für den Fall, daß die Kläger die bestehenden Rückstände nicht ausgleichen würden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist begann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betreiben.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Einziehung aller abgetretenen Forderungen gerichtete Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur noch den Anspruch auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dresden WM 2001, 1854). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen nicht berechtigt, weil sich die Kläger mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rücksicht auf ein ihnen zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden hätten. Das Zurückbehaltungsrecht folge daraus, daû den Klägern wegen fehlender Angabe des zu leistenden Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch
auf Neuberechnung unter Berücksichtigung eines auf 4% verminderten Zinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. finde auch auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liege auch in Fällen, in denen ein Kreditnehmer zunächst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe, während die eigentliche Tilgung erst bei Endfälligkeit des Darlehens aus einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen vor. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den Kreditgeber oder in Form von monatlichen Beiträgen an einen Dritten aufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung aus einer Lebensversicherung Ungewiûheit über die Höhe der Versicherungsprämien und einer möglichen Überschuûbeteiligung bestehe, lasse sich der Gesamtbetrag unter Zugrundelegung des Nennbetrags des Kredits berechnen. Soweit die Laufzeit des Darlehensvertrages im Hinblick auf die Zuteilungsreife eines parallel anzusparenden Bausparguthabens nicht feststehe , handele es sich um einen Fall veränderlicher Bedingungen, für den Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabepflicht vorsehe. Die fehlende Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen habe der Gesetzgeber im Interesse eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Der Befürchtung, der Verbraucher werde durch die Angabe eines fiktiven Gesamtbetrags eher irregeführt, denn zuverlässig informiert , werde durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe zugrunde liegenden Konditionen sowie deren Veränderlichkeit hinreichend
Rechnung getragen. Insbesondere wenn die Unsicherheit des Gesamtbetrags wie hier aus der Abhängigkeit der Fälligkeit des Kredits von der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der Gesamtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des spätest möglichen Laufzeitendes naheliegend und der Beklagten zumutbar.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû auf den geschlossenen Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
Auch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben über die zu bestellenden Sicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt gelassen , begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoûes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich, daû die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert werden können. Die Streitfrage, ob gleichwohl geleistete Sicherheiten vom Kreditgeber gemäû § 812 BGB zurückzugewähren sind (so MünchKomm/ Ulmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht begründet , die Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten
zu verweigern (so Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 22 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.
2. Die Klage ist jedenfalls deshalb begründet, weil der Kreditvertrag keine Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen enthält, daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. verstöût, die Kläger deshalb gemäû § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der vereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und bis zu deren Vornahme weitere Leistungen verweigern können (§ 273 BGB).
a) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daû die Beklagte den Gesamtbetrag gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag hätte angeben müssen.
aa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 80; ders., WM 1994, 1405, 1406 ff.; Göûmann in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f., 74 f.; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MünchKomm/Ulmer
aaO § 4 VerbrKrG Rdn. 34; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 40; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a).
Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Neufassung der Vorschrift die Ansicht, in diesen Fällen bestehe keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender Bedingungen noch nicht angegeben werden könne (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 92 ff.; Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 106, 108).
bb) Der erkennende Senat schlieût sich der herrschenden Meinung an. Auch endfällige Festkredite mit (teilweisem) Tilgungsersatz unterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.
(1) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag der vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen für alle Kredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maûgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluû des Vertrages maûgeblichen Kreditbedingungen. Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich nicht bei End- und Zwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und
- gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthält insofern ein geschlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditverträge, die nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, unterliegen der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 (Staudinger/ Kessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dies hat für endfällige Festkredite, bei denen - wie hier - eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag etwa in der Weise hergestellt wird, daû eine Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung, Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, zur Folge, daû sie der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie erfüllen keinen der genannten Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. für die Angabepflicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen feststehen, folgt die Angabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rottenburg aaO Rdn. 66; Bülow aaO Rdn. 71). Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen enthält - hier die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unbekannten Zuteilungszeitpunkte der parallel anzusparenden Bausparguthaben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend Satz 2 (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MünchKomm/Ulmer aaO Rdn. 35).
(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Tilgungsaussetzung sähen die gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in Teilbeträgen nicht vor. Dies entbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags (a.A. Bülow aaO Rdn. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag , einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daû die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maûgeblichen Sicht des Kreditnehmers , dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient, um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daû diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Peters: in Schimansky/ Bunte/Lwowski aaO Rdn. 80; ders. WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO Rdn. 74).
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines Ratenkredits gegenüber einem mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit entschieden, daû auf die Sicht des Kreditnehmers abgestellt werden müsse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein Unterschied zwischen einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit mit Kapitallebensversicherung. In beiden Fällen habe der Darlehensnehmer als Ausgleich für die Nettokreditsumme in der vereinbarten Lauf-
zeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daû diese Leistungen in einem Fall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und Prämien, mit denen ein Guthaben "angespart" werde, sei aus Sicht des Kreditnehmers von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich darauf, welche Gesamtlast er jeweils zu tragen habe. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend.
(4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daû der Kreditvertrag monatliche Raten vorsieht, die wie bei einem Annuitätendarlehen nicht nur Zahlungen auf die laufenden Zinsen, sondern auch kontinuierlich steigende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen Rate über 487 DM entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM und dem vereinbarten Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf Zinsen, der Rest führte zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daû es sich hier um einen teilweise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rücksicht auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewiûheit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages bedingte Unsicherheit über die Laufzeit des Kredits anders sehen, hätte es die kreditgebende Bank in der Hand, sich durch eine besonders unübersichtliche Gestaltung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu entziehen. Das kann insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umgehungsverbots des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen werden (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO Rdn. 34).
(5) Der Umstand, daû der Gesamtbetrag wegen der Ungewiûheit über die Laufzeit des Kreditvertrages nicht endgültig angegeben werden kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seinerzeit dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, der für Kredite wie den vorliegenden keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorsah, trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. sollte danach nur aus dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbezogen , bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Peters WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; WagnerWieduwilt aaO Rdn. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er über den Novellierungsvorschlag von Bundesrat und Bundesregierung hinaus gegangen und hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Verträge mit veränderlichen Bedingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen (vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 3. März 1993, BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprünglich beabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht aus Satz 2 auf Kreditverträge mit variabler Verzinsung zu beschränken (vgl. hierzu WagnerWieduwilt aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag gefunden. Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschränkungen von "veränderlichen Bedingungen". Er ist daher auch anzuwenden, wenn
- wie hier - veränderliche Laufzeiten vereinbart werden (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 42).
(6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie ), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Soweit die Änderungsrichtlinie in Art. 1 Nr. 4 die Angabe eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies möglich ist, ist die Entscheidung , wann die Angabe als möglich erachtet wird, in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in der dargestellten Weise ausgeübt. Im übrigen wird durch die Richtlinie ohnedies nur ein Mindestschutz statuiert. Dem nationalen Gesetzgeber wird in Art. 15 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie) die Möglichkeit eines über die Richtlinie hinaus gehenden Verbraucherschutzes ausdrücklich eröffnet.
b) Die danach gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäû ausgezahlt wurde , nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daû sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von
4% ermäûigt. Die Kläger können deshalb gemäû § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.). Da die Beklagte die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat, haben die Kläger die Zahlung weiterer Raten zu Recht verweigert (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Einziehung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94, NJW-RR 1995, 1369 m.w.Nachw.).
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen
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Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.