Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - IX ZR 233/17

bei uns veröffentlicht am24.01.2019
vorgehend
Landgericht Gießen, 4 O 146/15, 21.10.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 8 U 233/16, 09.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch
Beschluss vom 20.3.2019
Preuß, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 233/17
Verkündet am:
24. Januar 2019
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Auskunftsprozess des Pflichtteilsberechtigten
gegen den Erben.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 233/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
ECLI:DE:BGH:2019:240119BIXZR233.17.0


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin wollte nach dem Versterben ihrer Mutter am 26. Juni 2010 gegen ihre testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Schwester (künftig: Erbin ) einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, von dem sie wusste, dass er mit Ablauf des Jahres 2013 verjähren würde. Sie beauftragte im Oktober 2010 den beklagten Rechtsanwalt, gegen die Erbin eine Auskunftsklage über den Bestand des Nachlasses zu erheben. Ob sie ihn weiter beauftragte, den Pflichtteilsanspruch selbst geltend zu machen, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte, welcher der Ansicht war, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs werde durch die Erhebung der Auskunftsklage gehemmt, erhob am 14. Oktober 2010 die Auskunftsklage gegen die Erbin, der durch Urteil vom 9. November 2012 stattgegeben wurde. Nach Urteilsverkündung forderte der Beklagte die Erbin zur Auskunftserteilung auf; weitere Tätigkeiten zur Durchsetzung des Auskunftsurteils entfaltete er nicht. Der Klägerin teilte er seine Auffassung über die Hemmung der Verjährung ihrer Pflichtteilsansprüche durch die Auskunftsklage mit.
2
Spätestens im August 2014 suchte die Klägerin anwaltlichen Rat bei ihrem Streithelfer. Sie erhielt die Auskunft, dass ihr Pflichtteilsanspruch mutmaßlich verjährt sei, weil die Erhebung der Auskunftsklage die Verjährung nicht gehemmt habe. Der Beklagte gab seinen Rechtsirrtum zu. Daraufhin wollte die Klägerin vom Beklagten nicht mehr vertreten werden und beauftragte ihren Streithelfer mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 141.250 €. Dieser erhob am 25. September 2014 für die Klägerin eine Teilklage in Höhe von 10.000 € gegen die Erbin, die im Prozess die Verjährungseinrede erhob. Nachdem das Gericht die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 darauf hingewiesen hatte, ihr Pflichtteilsanspruch sei verjährt, nahm sie die Klage zurück.
3
Nun nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch, weil er ihren Pflichtteilsanspruch habe verjähren lassen. Das Landgericht hat die Klage ab- und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision möchte der Streithelfer der Klägerin (künftig: Zweitanwalt) erreichen, dass der Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes (verjährter Pflichtteilsanspruch: 141.250 €; Kosten des verlo- renen Prozesses: 3.607 €; vorgerichtliche Anwaltskosten: 2.743,43 €) an die Klägerin verurteilt wird.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe den Pflichtteilsanspruch der Klägerin bis zur Beendigung des Mandats spätestens im Monat August 2014 nicht verjähren lassen. Zwar wäre der Pflichtteilsanspruch nach §§ 195, 199 BGB zum Ablauf des Jahres 2013 verjährt gewesen. Doch habe die Erbin den Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits um die Erteilung der Auskunft mehrfach im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt , zuletzt am 21. September 2012, weswegen die Verjährung jeweils neu begonnen habe und frühestens mit Ablauf des 21. September 2015 eingetreten sei. Zwar habe der Beklagte pflichtwidrig verkannt, dass die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der Auskunftsklage gehemmt worden sei, doch treffe auch den neuen anwaltlichen Berater der Klägerin, den Zweitanwalt , ein Verschulden. Dieser habe - über den Vorprozess informiert - nicht die verjährungsrechtlichen Folgen der von der Schwester erklärten Anerkenntnisse erkannt und deswegen nicht rechtzeitig die Verjährung verhindert. Dieser Fehler sei der Klägerin zuzurechnen, weil sie den Zweitanwalt ausdrücklich damit beauftragt habe, nachteilige Folgen des Fehlers des Beklagten zu behe- ben. Der Verursachungsbeitrag des Zweitanwalts überwiege den des Beklagten so, dass jener allein für den Schaden aufzukommen habe. In Fällen, bei denen der Schaden auf der Verjährung von Ansprüchen beruhe, sei nämlich in besonderem Maße auf das Zeitmoment abzustellen. Je geringer der durch Fehler des Erstanwalts eingetretene Verjährungszeitverlust sei und je mehr Zeit dem Zweitbevollmächtigten für die Vorbereitung einer Klage oder anderer Hemmungstatbestände bleibe, desto geringer sei das Verschulden des zunächst tätig gewesenen Rechtsanwalts zu gewichten.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine (alleinige) Verantwortlichkeit des von der Klägerin beauftragten Zweitanwalts für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht begründen.
7
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Beklagten.
8
a) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand war ein sich aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebender etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin bereits bei der Beauftragung des Zweitanwalts verjährt.
9
aa) Der Anspruch auf den Pflichtteil aus § 2303 BGB verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klägerin wusste um den Tod ihrer Mutter und das sie beeinträchtigende Testament spätestens im August 2010, als sie die Erbin anschrieb und um Auskunft über den Bestand des Nachlasses bat, um ihren Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Mithin begann die Verjährung mit Ende des Jahres 2010 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2013, wenn die Verjährung nicht gehemmt wurde oder neu begann.
10
bb) Die Verjährung war möglicherweise in der Zeit vom 1. April bis zum 24. Mai 2011 für einen Monat und 24 Tage gehemmt, so dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013, sondern erst gut zwei Monate später verjährte. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweitanwalt aber noch nicht mandatiert und ist auch nicht um anwaltlichen Rat gebeten worden.
11
(1) Der Beklagte muss die Ansicht des Gerichts im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Erbin über die Zahlung des Pflichtteils, der Anspruch sei verjährt, nicht nach §§ 74, 68 ZPO gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat dem Beklagten in diesem Rechtsstreit den Streit nicht verkündet. Die Frage, ob die Parteien wirksam vereinbart haben und vereinbaren konnten, dass der Beklagte sich so behandeln lassen muss, als wäre ihm im Vorprozess wirksam der Streit verkündet worden, und zwar nicht nur in Bezug auf die Teilklage, sondern auch auf den gesamten von der Klägerin geforderten Betrag, muss nicht beantwortet werden. Denn eine Interventionswirkung ist schon deswegen nicht eingetreten, weil es entgegen §§ 74, 68 ZPO zu keinem rechtskräftigen Sachurteil gekommen ist, sondern die Klägerin ihre Klage nach Erteilung des richterlichen Hinweises zurückgenommen hat (MünchKomm-ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 68 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Dressler, 2018, § 68 Rn. 5; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68 Rn. 4; für die Beendigung des Vorprozesses durch Vergleich: BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902).

12
(2) Durch die Erhebung der Auskunftsklage im Oktober 2010 wurde die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt allein die Leistungsklage auf Zahlung des Pflichtteils die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben. Demgegenüber kommt der Klage auf schlichte Auskunftserteilung nach § 2314 BGB diese Wirkung nicht zu, weil der Anspruch auf Zahlung durch die Klage auf Auskunftserteilung nicht rechtshängig wird (BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, 1410 aE; OLG Zweibrücken, FamRZ 1969, 230, 231). Der Beklagte hätte zumindest eine Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunft und Zahlung erheben müssen, um die Verjährung des Anspruchs auf den Pflichtteil nach dieser Vorschrift zu hemmen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1975, aaO; vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, WM 2006, 1398 Rn. 13).
13
(3) Ob die Verjährung nach § 203 BGB durch das von den Schwestern in der Zeit vom 1. April bis zum 24. Mai 2011 betriebene Mediationsverfahren gehemmt war, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Mediation kann eine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB darstellen (BT-Drucks. 17/5335, S. 11 r. Sp. oben; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 203 Rn. 5a; jurisPK-BGB/ Lakkis, 8. Aufl., § 203 Rn. 5). Der Gläubiger muss zur Annahme von Verhandlungen lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Geschieht das, genügt jeder Meinungsaustausch über den Schaden oder einen anderen Sachverhalt, der Gegenstand von Ansprüchen sein kann, sofern nicht jeder Anspruch sofort und eindeutig abgelehnt wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 13; vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, WM 2018, 1349 Rn. 10). Der Gegenstand der Verhandlungen im Mediationsverfahren ist streitig; Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Selbst wenn unterstellt wird, dass Gegenstand des Mediationsverfahrens , wie der Beklagte vorträgt, die Gesamtbereinigung der zwischen den Schwestern streitigen Ansprüche einschließlich des von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs war und die Schwestern darüber verhandelt haben, endete die Verjährung mit dem Abbruch des Mediationsverfahrens am 24. Mai 2011. Mithin war die Verjährung allenfalls für einen Monat und 24 Tage gehemmt. Diese Frist verlängerte sich entgegen der vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen geäußerten Rechtsansicht nicht nach § 204 Abs. 2 BGB um sechs Monate. Die dort geregelte sechsmonatige Nachfrist betrifft nur die Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB, nicht den Hemmungstatbestand des § 203 BGB (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 3; jurisPK -BGB/Lakkis, 8. Aufl., § 203 Rn. 19).
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cc) Die Verjährung hat nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich ein Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs durch die Schwester nicht begründen.
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(1) Für ein Anerkenntnis genügt jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners oder auch seines Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83, NJW 1985, 2945 f, insoweit unter BGHZ 95, 76 nicht abgedruckt ; vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34 f) gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen desAnspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - XI ZR 369/18, WM 2018, 2356 Rn. 10 mwN). Ein sol- ches tatsächliches Verhalten eines Erben kann etwa in der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB auf ein entsprechendes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 29; vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13, NJW 2014, 2574 Rn. 13) oder in der Erklärung der Bereitschaft zur Inventarerrichtung (BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409) liegen. Es bedarf allerdings einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 Rn. 7). Ob eine Erklärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, ist als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015, aaO Rn. 9).
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(2) Die Auslegung der Erklärungen der Schwester im Auskunftsprozess durch das Berufungsgericht leidet unter solchen Fehlern.
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(a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, dass die Erbin die von ihr erbetene und ihr aufgegebene Auskunft nie erteilt hat. Im Auskunftsrechtsstreit hat sie bis zum Schluss Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zur Auskunftserteilung aus verschiedenen Gründen jedenfalls derzeit nicht in der Lage zu sein. Sie hat darauf verwiesen, erst Auskunft erteilen zu können, wenn die Klägerin ihrerseits Auskünfte über in den Nachlass fallende Mieteinnahmen und ihr gewährter Zuwendungen erteile. Ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Nachlass stehe entgegen, dass ihr nicht bekannt sei, welche Ansprüche dem Nachlass im Übrigen noch gegen die Klägerin und dem Ehemann der Erblasserin zustünden. Weiter hielt sie die Wertangaben in den Gutachten über den Wert der in den Nachlass gefallenen Grundstücksan- teile für unzutreffend. Damit hat sie gegen den Auskunftsanspruch Gegenrechte geltend gemacht und einen solchen (wenn auch nur derzeit) in Abrede gestellt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - VII ZR 18/67, NJW 1969, 1108; vom 21. März 1972 - VI ZR 110/71, WM 1972, 1284, 1285; vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387, 393; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 11). Aus ihrem Prozessverhalten ergibt sich deswegen nicht hinreichend deutlich, dass ihr bewusst war, ein Auskunftsanspruch und damit ein Pflichtteilsanspruch bestehe tatsächlich. Deswegen konnte dieses Verhalten das Vertrauen der Klägerin nicht begründen, die Erbin werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen.
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(b) Im Übrigen hat die Erbin in der Klageerwiderung zwar einleitend eingeräumt , über den Bestand des Nachlasses "grundsätzlich" auskunftspflichtig zu sein, sie hat den Satz aber unmittelbar fortgesetzt mit den Worten, aufgrund nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegender Umstände zur Auskunftserteilung , zumindest teilweise nicht in der Lage zu sein, weil sie auf Auskünfte der Klägerin und des Ehemanns der Erblasserin angewiesen sei und der Wert der beiden sich im Nachlass befindlichen Grundstücke erst nach der laufenden Zwangsversteigerung angegeben werden könne. Weiter machte sie im Hinblick auf die von ihr erhobene Widerklage auf Auskunftserteilung durch die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Auskünfte der Klägerin für die Bezifferung der Pflichtteilsansprüche der Klägerin ebenso maßgeblich seien wie ihre eigenen Auskünfte. Der Klageanspruch der Klägerin sei deswegen "zumindest derzeit" unbegründet. Sie verwies auf die Ausgleichspflicht der Klägerin nach § 2316 BGB und darauf, dass dadurch deren Pflichtteilsanspruch "erheblich" beeinflusst werde, weil sie sich dies pflichtteilsmindernd anrechnen lassen müsse. Sie verwies auf Grundschulden, die erheblichen Einfluss auf den Verkehrswert und damit auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin hätten. Die Pflichtteilsansprüche der Klägerin hingen vom Ergebnis des Rechtsstreits ab, weil erst dann die "Pflichtteils- und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche" der Klägerin ermittelt werden könnten.
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Diese Ausführungen belegen, dass die Erbin nicht bereit war, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Weiter machen die Ausführungen deutlich, dass die Erbin das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs zwar theoretisch zur Kenntnis nahm, aber davon ausging, dass die Klägerin über 35 Jahre in großem Umfang ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten hatte, welche einen etwaigen Pflichtteilsanspruch "erheblich" vermindern würden. Mithin hat die Erbin den Auskunftsanspruch der Klägerin "zumindest zurzeit" in Abrede gestellt und wollte ihn nicht erfüllen. Auch war ihr lediglich bewusst, dass ein Pflichtteilsanspruch möglicherweise bestehe. Dies aber reicht, wie das Berufungsgericht übersehen hat, für die Annahme eines Anerkenntnisses nicht aus (BGH, Beschluss vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107, 1108; Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 29; jurisPK -BGB/Lakkis, 8. Aufl., § 212 Rn. 18). Berücksichtigt man weiter, dass die Erbin sich zur Auskunft wenigstens während des Laufs des Auskunftsrechtsstreits nicht verpflichtet fühlte und sie auch nach rechtskräftiger Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Auskunft erteilt hat, liegt die Annahme des Berufungsgerichts fern, die Klägerin habe aus dem Verhalten der Erbin schließen können, dieser sei das Bestehen des Pflichtteilsanspruch - wenigstens dem Grunde nach - bewusst und sie werde die Verjährungseinrede nicht erheben. Bezeichnenderweise haben auch weder der Beklagte noch der Zweitanwalt, so er denn die entsprechenden Schriftsätze kannte, die entsprechenden Schlüsse gezogen. Einen Vertrauenstatbestand in diese Richtung hatte die Erbin gerade nicht geschaffen.

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b) Selbst wenn in den Schriftsätzen der Erbin im Auskunftsprozess Anerkenntnisse im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen, belegen die Feststellungen des Berufungsurteils ein pflichtwidriges Handeln des Zweitanwalts nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit nur festgestellt, dass dieser von dem Vorprozess wusste. Den Inhalt der Schriftsätze kannte er allein deshalb noch nicht.
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2. Auch wenn die Erbin im Auskunftsprozess den Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt und der Zweitanwalt dies pflichtwidrig nicht erkannt hätte, lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts dem Zweitanwalt nicht alleine die Haftung für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden aufbürden. Allerdings ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 128/16, NJW 2018, 1751 Rn. 20). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121).

22
Insbesondere kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Gewichtung der Verursachungsbeiträge nicht allein auf den von jedem Anwalt zu vertretenden Verjährungszeitverlust an, sondern auf das Gewicht des anwaltlichen Fehlers für den Schadenseintritt. Hier hatte der Beklagte durch den fehlerhaften Hinweis auf die Hemmungswirkung der Auskunftsklage eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass der Zweitanwalt den Pflichtteilsanspruch für verjährt gehalten hatte. Auf Vorhalt des Fehlers durch die Klägerin hat der Beklagte zudem diesen eingeräumt und die Klägerin nicht auf die etwaigen Anerkenntnisse der Erbin in dem Auskunftsprozess und einen etwaigen Neubeginn der Verjährung hingewiesen. Ebenso wenig wie der Zweitanwalt hat der Beklagte die vom Berufungsgericht angenommenen Anerkenntnisse und ihre Bedeutung für die Verjährung erkannt und die Klägerin deswegen nicht über einen etwaigen Neubeginn der Verjährung aufgeklärt. Angesichts dieser vom Beklagten zu verantwortenden Fehler liegt der Ausnahmefall nicht vor, der die Überbürdung des Schadens allein auf den Zweitanwalt rechtfertigen könnte.

III.


23
Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
24
1. Der Beklagte hat den ihm erteilten Auftrag fehlerhaft bearbeitet. Er unterließ es, die Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung durch Erfolg versprechende Maßnahmen zu erreichen und die Klägerin auf die Notwendigkeit solcher Maßnahmen hinzuweisen. Vielmehr unterrichtete er sie falsch über die Verjährung.

25
a) War der Beklagte beauftragt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin durchzusetzen, und wurde das Mandat durch die Klägerin erst gekündigt, nachdem der Pflichtteilsanspruch verjährt war, handelte er in jedem Fall pflichtwidrig. Der Beklagte hätte die Verjährung durch Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO oder, wenn die Erhebung einer Stufenklage oder Leistungsklage den Interessen der Klägerin widersprach, durch andere geeignete Maßnahmen verhindern müssen, etwa durch eine Vereinbarung mit der Erbin über die Verlängerung der Verjährung (§ 202 Abs. 2 BGB) oder durch Einholung eines Verzichts der Erbin, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
26
b) Endete der Auftrag schon vor Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, hätte der Beklagte ebenfalls pflichtwidrig gehandelt. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der Verjährung von Ansprüchen zu schützen , setzt nicht erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein. Vielmehr sind Vorkehrungen dagegen, dass es nicht zur Verjährung kommt, erforderlich, sobald infolge des dem Anwalt erteilten Auftrags oder der von ihm gewählten Vorgehensweise die Gefahr besteht, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Blick gerät (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1119).
27
Solche Vorkehrungen hat der Beklagte nicht getroffen. Er hat gegen die Erbin einen über zwei Jahre dauernden Auskunftsprozess geführt, ohne durch eigene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung gehemmt wurde. Durch seine Fehleinschätzung der die Verjährung hemmenden Wirkung der Auskunftsklage und die fehlerhafte Information der Klägerin hat er erst die Gefahr geschaffen, dass die Forderung verjährte. Eine eigene Prüfung während des Mandats, ob - unabhängig von der von ihm fehlerhaft angenommenen Hemmung durch die Auskunftsklage - die Verjährung durch andere Ereignisse gehemmt war oder neu begann, hat er nicht unternommen.
28
c) Aber auch wenn der Beklagte - so sein Vortrag - nur beauftragt war, die Auskunftsklage zu erheben, und sein Auftrag deswegen mit der rechtskräftigen Verurteilung der Schwester zur Auskunftserteilung beendet war, schuldete er der Klägerin den Hinweis, dass die Auskunftsklage die Verjährung nicht gehemmt hat, sondern der Pflichtteilsanspruch tatsächlich mit Ablauf des Jahres 2013 zu verjähren drohte. Allerdings braucht der Anwalt Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die jedoch in keiner inneren Beziehung zu der ihm übertragenen Aufgabe stehen, nicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis geben. Jedoch muss er den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen , wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht , wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 29. November 2001, aaO S. 1118 mwN).
29
Entsprechendes gilt vorliegend. Der Klägerin war bekannt, dass ihr Anspruch mit Ablauf des Jahres 2013 zu verjähren drohte. Ihr war aber nicht bekannt , dass die vom Beklagten eingeleiteten Maßnahmen - entgegen der ihr vom Beklagten aufgrund einer Nachfrage erteilten Auskunft - die Verjährung nicht verhinderten. Mit diesem falschen Hinweis hat der Beklagte in der Klägerin den Irrtum geweckt, sie könne sich mit der Verfolgung des Pflichtteilsanspruchs im Hinblick auf die zweijährige Dauer des Auskunftsrechtsstreits und der sich aus § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechsmonatigen Nachfrist bis Mitte des Jahres 2016 Zeit lassen, die Zahlungsklage zu erheben.
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2. Der Beklagte hat den Schaden der Klägerin, die Verjährung ihres Pflichtteilsanspruchs, jedenfalls mitverursacht.
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a) Aufgrund der pflichtwidrigen Untätigkeit des Beklagten und aufgrund seiner pflichtwidrig fehlerhaften Auskunft über die Hemmung ist ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass die Klägerin den Beklagten oder einen anderen Anwalt vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beauftragt hätte, für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen, wenn sie über die Rechtslage ins Bild gesetzt worden wäre; denn dies wäre die allein interessengerechte Entschließung gewesen (BGH, Urteil vom 29. November 2001, aaO S. 1120).
32
b) Etwaige Fehler des Zweitanwalts unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht, selbst wenn der Pflichtteilsanspruch der Klägerin bei der Beauftragung des Zweitanwalts wegen etwaiger Anerkenntnisse der Erbin und etwaiger Verhandlungen noch nicht verjährt war. Fehler des von der Klägerin später beauftragten Anwalts schließen nicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als demjenigen zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Gesche - hensablaufs zu werten ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist, die noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr obliegende Sorgfaltspflicht jedoch nicht beachtet hat (BGH, Urteil vom 29. November 2001, aaO; vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813).
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Etwas Anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1120). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vorliegend hat der Zweitanwalt den Fehler des Beklagten aufgedeckt und festgestellt, dass durch die Erhebung der Auskunftsklage durch den Beklagten die Verjährung nicht gehemmt worden war. Sodann hat er - sofern ihm die entsprechenden Schriftsätze des Vorprozess vorgelegen haben - die sich aus ihnen nach Ansicht des Berufungsgerichts ergebenden Anerkenntnisse wie der Beklagte selbst nicht erkannt. Seine Entscheidungen beruhen also auf den Vorgaben, welche der Beklagte geschaffen hat, und erscheinen deswegen nicht sachfremd und nicht nachvollziehbar.
34
c) Lässt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch verjähren, obliegt dem Auftraggeber der Schadensnachweis, dass er den Anspruch gegen seinen Schuldner in unverjährter Zeit hätte durchsetzen können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221). Voraussetzung einer Haftung des Beklagten ist mithin, dass ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin überhaupt bestand. Dies hat die Klägerin behauptet. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Revisionsrechtlich ist deswegen davon auszugehen , dass ein solcher Pflichtteilsanspruch bestand.
35
3. Allerdings kann ein etwaiger Fehler des Zweitanwalts in der Mandatsbearbeitung der Klägerin im Grundsatz als Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet werden. Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812,

1813).


36
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das vorliegend der Fall. Die Klägerin hat den Zweitanwalt mit der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs und gegebenenfalls auch zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten mandatiert, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, dass die Auskunftsklage jedenfalls den Verjährungseintritt zum Ende des Jahres 2013 nicht verhindert hatte. Der Zweitanwalt, welcher die Klägerin auf den Anwaltsfehler des Beklagten hingewiesen hatte, sollte also mögliche nachteilige Folgen des Fehlers des Beklagten beheben.
Doch lässt sich eine alleinige Haftung des Zweitanwalts aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht begründen.

IV.


37
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Klägerin gegen die Erbin einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB) hatte, den der Beklagte, gegebenenfalls im Zusammenspiel mit dem Zweitanwalt, hat verjähren lassen.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Röhl
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 21.10.2016 - 4 O 146/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.06.2017 - 8 U 233/16 -
BESCHLUSS
IX ZR 233/17
vom
20. März 2019
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2019:200319BIXZR233.17.0
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die
Richterin Möhring und den Richter Röhl

am 20. März 2019
beschlossen:

Das Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
24. Januar 2019 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer
Unrichtigkeiten wie folgt berichtigt:

 In Randnote 7 muss das letzte Wort an Stelle "des Beklag-
ten" "des Zweitanwalts" lauten;
 In Randnote 13 muss es in der 8. und 9. Zeile von unten an
Stelle von "endete die Verjährung mit dem Abbruch des
Mediationsverfahrens am 24. Mai 2011" heißen: "endete
die Hemmung mit dem Abbruch des Mediationsverfahrens
am 24. Mai 2011".

Kayser Lohmann Pape

Möhring Röhl

Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 21.10.2016 - 4 O 146/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.06.2017 - 8 U 233/16 -


ECLI:DE:BGH:2019:200319BIXZR233.17.0

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil


(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2316 Ausgleichungspflicht


(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen

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, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR87/14 Verkündet am: 27. Januar 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

13
1. Diese Ansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Erbfall (8. November 1988) erhoben worden, nämlich am 30. Oktober 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richten sich Beginn und Hemmung der Verjährung für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 6 Rdn. 7). Hier ist die Verjährung wirksam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), und zwar auch bezüglich des noch unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, 2563 unter I 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101 unter II 1).

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32).
13
a) Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erör- terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/08, GI aktuell 2012, 96 mwN).
10
Ebenso wenig hat der Kläger eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB behauptet. Nach dieser Regelung ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff von Verhandlungen ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 13).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.225,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegen den beklagten Staat Ansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.

2

Die Beklagte emittierte im Jahr 1996 eine 7% Deutsche Mark-Anleihe im Gesamtnennbetrag von 1,5 Mrd. DM (Wertpapierkennnummer    30), die durch untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen mit unterschiedlichen Stückelungen verbrieft ist. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt am Main bestimmt. Nach § 3 der Anleihebedingungen war die Schuldverschreibung mit jährlich 7% zu verzinsen, wobei die Zinsen nachträglich zum 18. März eines jeden Jahres zahlbar waren, erstmals zum 18. März 1997. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 4 der Anleihebedingungen zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag am 18. März 2004. Schließlich wurde in § 8 Abs. 1 der Anleihebedingungen die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt. Die Kläger halten an der Anleihe einen Anteil von 20.000 DM (= 10.225,84 €).

3

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde mehrfach verlängert. Aufgrund dessen fielen auch die Kläger mit der von ihnen gehaltenen Staatsanleihe aus.

4

Die Beklagte unterbreitete in den Folgejahren, beginnend 2003 und zuletzt 2016, Angebote zur Umschuldung der Ansprüche. Die Veröffentlichung dieser Angebote erfolgte dabei unter anderem im Wege allgemeiner Bekanntmachungen. Die Kläger machten hiervon keinen Gebrauch.

5

Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Zahlung des am 18. März 2004 fällig gewordenen Nominalbetrags von 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 7% p.a. seit dem 1. Januar 2013 gegen Aushändigung der effektiven Stücke zur Wertpapierkennnummer    30 über nominal 20.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten mit Erfolg erhobene Verjährungseinrede abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, NZG 2018, 999) zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

II.

6

Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Zahlungsanspruch zu Recht als verjährt angesehen.

8

a) Der Rückzahlungsanspruch ist gemäß § 801 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB mit Ablauf des 18. März 2016 verjährt, weil die Schuldverschreibungen am 18. März 2004 fällig gewesen sind und die Erlöschensfrist nach § 8 Abs. 1 der Anleihebedingungen auf zehn Jahre verkürzt worden ist. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Klage erst am 22. Dezember 2016 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 12. Januar 2017 zugestellt worden ist.

9

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in den zwischen den Jahren 2003 und 2016 veröffentlichten Angeboten der Beklagten zur Umschuldung der aus den emittierten Anleihen sich ergebenden Zahlungsansprüche kein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gesehen.

10

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für einen Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, WM 2002, 930, 931, vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, WM 2007, 1982 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 Rn. 8 mwN; ähnlich BT-Drucks. 14/6040, S. 120). Für einen Neubeginn der Verjährung genügt es dagegen nicht, wenn der Verpflichtete - insbesondere bei bestehenden Einwendungen dem Grunde nach - nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbietet (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1968 - VI ZR 165/66, VersR 1968, 591, 592 und vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200, 1202 mwN). Bei der Frage, ob der Verpflichtete einen Anspruch im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat, sind die gesamten Umstände des Streitfalls zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 aaO Rn. 9).

11

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein Anerkenntnis der Beklagten zu Recht verneint.

12

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung verneint, dass die Beklagte das Bewusstsein der seitens der Kläger geltend gemachten Forderungen klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe. Dies hat es vor allem damit begründet, dass die Beklagte in sämtlichen Verfahren vor den Frankfurter Gerichten stets Einwendungen gegen die Forderungen der Holdout-Gläubiger dem Grunde nach erhoben habe und auch weiterhin erhebe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte in den öffentlichen Bekanntgaben vom 5., 8. und 17. Februar 2016, auf die sich die Kläger in erster Linie berufen, nur im Vergleichswege einen Umtausch der von ihr emittierten Anleihen angeboten, ohne damit ihre Einwendungen gegen die Forderungen dem Grunde nach fallen zu lassen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sie bereits in dem Vorschlag vom 5. Februar 2016 wie auch in dem Rahmenvertrag für eine Vergleichsvereinbarung vom 8. Februar 2016 verjährte Forderungen von ihren sämtlichen Angeboten ausgenommen hatte. Damit übereinstimmend hat die Beklagte nicht nur - was das Berufungsgericht festgestellt hat - in den Tatsacheninstanzen, sondern auch in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die geltend gemachten Rückzahlungs- und Zinsansprüche stets dem Grunde nach bestritten und insbesondere auch die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264, vom 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14, juris, vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, WM 2015, 766 und vom 15. März 2016 - XI ZR 336/15, WM 2016, 819; Senatsbeschluss vom 13. November 2012 - XI ZR 161/12, juris). Aufgrund dessen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint hat (ebenso Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 212 Rn. 3.2). Aus der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (Warneyer Rechtsprechung 1908 Nr. 357 und 1913 Nr. 294) ergibt sich nichts anderes.

13

c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB verneint. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind zwischen den Parteien keine Vergleichsverhandlungen im Sinne dieser Vorschrift geführt worden.

14

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede auch nicht der Einwand des unzulässigen Rechtsmissbrauchs entgegen.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es zwar einem Schuldner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen, wenn er durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt hat, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 15 mwN).

16

Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt fällt der Beklagten ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zur Last. Wie bereits im Einzelnen dargelegt worden ist, hat sich die Beklagte stets auf die Verjährung der geltend gemachten Rückzahlungs- und Zinsansprüche berufen. Sie hat damit bei den Anleihegläubigern - wie hier den Klägern - kein Vertrauen dahingehend erweckt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, falls diese auf ihre Vergleichsangebote nicht eingehen würden. Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes daraus, dass die Beklagte - rechtlich zulässig und für die Kläger aus § 8 der Anleihebedingungen ohne weiteres erkennbar - gemäß § 801 Abs. 3 BGB die Vorlegungsfrist auf zehn Jahre verkürzt hat.

17

2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Abfindungsangebote der Beklagten vom Februar 2016 ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellten, lässt sich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien wie dargelegt beantworten. Dass sich die Frage in weiteren Fällen stellt, macht sie für die Allgemeinheit nicht bedeutsam. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt      

        

Das Verfahren ist erledigt durch Verlustigkeitsbeschluss vom 27. November 2018 nach Rücknahme der Revision mit Schriftsatz vom 21. November 2018.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

29
cc) Die Verjährung begann auch nicht neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs hat der Ehemann nicht, wie es diese Vorschrift voraussetzt, den Zahlungsanspruch anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann. Für das Pflichtteilsrecht ist angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Doch können die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999, aaO). Mit der Bekanntgabe der Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, wird deswegen noch nicht erklärt, zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet zu sein.
13
a) Ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 11; Urteile vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605 unter II 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II 3). Für das Pflichtteilsrecht hat der Senat entschieden, dass auch eine Auskunftserteilung ein Anerkenntnis darstellen kann. Allerdings muss sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (Urteile vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 14/86, NJW-RR 1987, 1411 unter 1).
7
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des von der Beklagten am 12. Juli 1999 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung könne den danach von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender bzw. -erneuernder Anerkenntnisse nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beigemessen werden, kann nicht beigetreten werden. Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen - möglichen - "Anerkennungshandlungen" des Schuldners. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Würdigung, der Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne der § 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. stehe der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen, wesentliche Umstände nicht einbezogen.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

29
cc) Die Verjährung begann auch nicht neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs hat der Ehemann nicht, wie es diese Vorschrift voraussetzt, den Zahlungsanspruch anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann. Für das Pflichtteilsrecht ist angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Doch können die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999, aaO). Mit der Bekanntgabe der Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, wird deswegen noch nicht erklärt, zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet zu sein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

20
1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (Senat, Urteile vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056 Rn. 10; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, NJW-RR 2011, 347 Rn. 29 jeweils mwN).
10
a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11, VersR 2012, 772 Rn. 6 und vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, VersR 2014, 974 Rn. 6 jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). Es darf nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat (Senatsurteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 Rn. 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist außerdem in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen , dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475), eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94, VersR 1995, 583, 584; vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05, VersR 2006, 663 und vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 15). Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.