Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2316 Ausgleichungspflicht

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

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Berliner Testament: Mit jedem Erbfall entsteht ein Pflichtteilsanspruch

27.10.2010

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben


(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil


(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings


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Berichtigt durch Beschluss vom 20.3.2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäf

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2015 - 19 U 18/15

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Oktober 2014 (5 O 247/12 Mc) wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.3. Dieses Urteil wie auch das angefo

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten über die Verurteilung gemäß Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18.10.2013 - 2 O 193/10 - hinaus verurteilt, 1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die wertbildend

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 02. Sept. 2014 - 3 U 3/14

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