Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2006 - IV ZR 93/05

bei uns veröffentlicht am22.03.2006
vorgehend
Landgericht München I, 26 O 20494/91, 19.02.2004
Oberlandesgericht München, 18 U 3263/04, 15.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILEND- UND GRUNDURTEIL
IV ZR 93/05 Verkündetam:
22.März2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen
Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als
deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der
nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.
Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht,
solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit
gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet
das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt
, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen
des Widerrufs in Stillstand.
BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2006

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2005 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Februar 2004 geändert.
Die Klage wird nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wie sie auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gestützt ist; im Übrigen wird sie abgewiesen.
Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Die sind die nichtehelichen Kinder des am 8. November 1988 verstorbenen Erblassers. Mit ihrer Stufenklage haben sie Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Beklagten, den ehelichen Kindern des Erblassers, geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1993 wurde die Klage in erster Linie auf Erbersatzansprüche umgestellt; die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wurden nur noch hilfsweise weiterverfolgt. Der Erblasser hat am 29. März 1977 ein Testament errichtet, in dem es auszugsweise heißt: "Für den Fall meines Todes verfüge ich über mein in der Schweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in F. , in Liechtenstein, in Oesterreich und Italien (Südtirol) sich befindliche Vermögen wie folgt: Alleinerbin nach meinem Tode ist Frau K. [Mutter der Kläger ]… Sollte Frau K. vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Rechten deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P. und B.). Sollte nach Eröffnung des Testaments noch ein uneheliches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebene Erbberechtigung auch für dieses nachgeborene Kind. Ich stelle fest, daß meine eheliche Frau und meine ehelichen Kinder in D. , aus meinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in F. /GR bedacht bzw. abgefunden sind. Sollte jemand aus meiner Verwandtschaft dieses Testament anfechten, so wird das Betreffende, soweit es pflichtteilberechtigt ist, auf Pflichtteil gesetzt, soweit es nicht pflichtteilberechtigt ist, voll enterbt.

Für dieses Testament soll liechtensteinisches Recht, oder für den Fall als ich den Wohnsitz im Kanton Graubünden bis zu meinem Tode beibehalten werde, schweizerisches Recht in Anwendung kommen."
2
Die (inzwischen verstorbene) Witwe des Erblassers und Mutter der Beklagten hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kläger meinen, der Erblasser habe mit dem Testament vom 29. März 1977 nur über sein Vermögen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in F. ) verfügt; im Übrigen sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dagegen legen die Beklagten das Testament dahin aus, dass der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Das Auslandsvermögen (mit Ausnahme des Grundstücks in F. ) sei der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zugewandt worden und das restliche Vermögen seiner ehelichen Familie. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Die Vorinstanzen haben den in letzter Stufe gestellten Zahlungsantrag der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch soweit er auf § 1934a BGB a.F. gestützt war. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Rechtsmittel Das hat teilweise Erfolg. Den Klägern stehen zwar keine Erbersatzansprüche zu, wohl aber Pflichtteilsansprüche, die nicht verjährt sind.

5
I. 1. Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit den in anderen Verfahren zu dem hier auszulegenden Testament ergangenen Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 - NJW 1994, 939 unter A I 1) und vom 16. Oktober 1996 (IV ZR 349/95 - NJW 1997, 392 unter 1) - von der Formgültigkeit des Testaments sowie davon aus, dass dessen Auslegung und die Erbfolge sich nach deutschem Recht richten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Testament kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser bereits abschließend über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Vielmehr habe er lediglich seiner Lebensgefährtin das näher bezeichnete ausländische Vermögen zugewandt. Die insoweit getroffene Ersatzerbeinsetzung der Kläger sei nicht zum Tragen gekommen. Im Hinblick auf die eheliche Familie habe der Erblasser lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sie aus seinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus seiner Liegenschaft in F. bedenken und abfinden wolle. Abgesehen von dem Vermögen , für das die Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin eingesetzt worden sei, trete mithin gesetzliche Erbfolge ein. Damit stehe den Klägern ein Erbersatzanspruch nach § 1934a BGB a.F. zu.
6
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
7
a) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft nicht alle für die Auslegung des Testaments bedeutsamen Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbezogen. Es hat zwar erkannt, dass dem Testament eine Aufteilung des wesentlichen Nachlasses in zwei Vermögensmassen zugrunde liegt, deren eine - das ausländische Vermögen mit Ausnahme der Liegenschaft in F. - der Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin zugedacht war. Wem das übrige Vermögen im Erbfall zustehen sollte, ist im Testament ment vom 29. März 1977 aber nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr wollte der Erblasser insoweit seine eheliche Familie bedenken. Auch wenn man darin mit dem Berufungsgericht keine unmittelbare Einsetzung der ehelichen Familie auf einen dem Restvermögen entsprechenden Erbteil sieht, ändert sich nichts daran, dass den Klägern jedenfalls weder von dem einen noch von dem anderen Nachlassteil etwas zugewandt werden sollte. Sie sind lediglich als Ersatzerben bei einem Vorversterben ihrer Mutter berufen, sollten im Erbfall also leer ausgehen, wenn diese - wie geschehen - das Erbe antrat.
8
Diese Sicht wird durch die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Testamentsklausel unterstützt, wonach das Recht der Schweiz oder Liechtensteins anzuwenden sei. Die damit beabsichtigte Rechtswahl ist zwar nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB unwirksam (vgl. Staudinger/Dörner, EGBGB/IPR [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 488). Die mit der Rechtswahl verfolgten Absichten des Erblassers behalten aber für die Auslegung des Testaments Bedeutung (vgl. BayObLGZ 2003, 68, 82 f.). Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatten nichteheliche Kinder unstreitig weder nach dem damals geltenden Recht der Schweiz noch Liechtensteins ein Erbrecht nach dem Vater. Damit war aus der Sicht des Erblassers eine ausdrückliche Enterbung der Kläger nicht erforderlich.
9
b) Soweit es um die hier allein zu entscheidende Frage geht, ob die Kläger enterbt worden sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung des Testaments vom 29. März 1977 selbst vornehmen. Nach dem umfassenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen sowie in den Verfahren , die den Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 und vom 16. Oktober 1996 (aaO) zugrunde liegen, ist weder neuer Tatsachenvor- trag zu erwarten noch sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Wie schon die Einsetzung der Kläger als Ersatzerben ihrer Mutter zeigt, hat der Erblasser bei Abfassung des Testaments vom 29. März 1977 auch die Frage einer Beteiligung seiner nichtehelichen Kinder an seinem Nachlass vor Augen gehabt. Über eine Ersatzerbschaft nach ihrer Mutter hinaus hat er den Klägern aber nichts zugewandt. Soweit die Mutter nicht als Erbin eingesetzt war, stellt der Erblasser fest, dass sein Vermögen in Deutschland und die Liegenschaft in F. seiner ehelichen Familie zustehen sollten. Damit war das gesamte Vermögen des Erblassers verteilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Erblasser bei Testamentserrichtung etwa weitere, wesentliche Vermögensgegenstände gehört hätten, die von den im Testament erwähnten Vermögensmassen in Deutschland, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Italien nicht erfasst würden. Die zumindest hinsichtlich des ausländischen Vermögens (mit Ausnahme des Grundvermögens in F. ) bereits getroffene Erbeinsetzung in Verbindung mit der hinsichtlich des restlichen Vermögens jedenfalls in Bezug genommenen oder angekündigten Zuwendung zugunsten der ehelichen Familie erschöpften also den Nachlass. Damit waren die Kläger, wenn sie nicht Ersatzerben ihrer Mutter wurden, von der Erbfolge ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser den Klägern Erbersatzansprüche hätte belassen wollen, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht die Rechtswahlklausel dafür, dass der Erblasser wie nach damaligem Liechtensteiner und Schweizer Recht nicht einmal von einem gesetzlichen Erbrecht der Kläger als nichtehelicher Kinder ausgegangen ist. Einer besonderen Entziehung des Erbersatzanspruchs (§ 1934a BGB a.F.) bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das Pflichtteilsrecht der Kläger folgt bereits unmittelbar aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 2338a Satz 2 BGB a.F. (BGHZ 80, 290, 292 f.; Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136 unter III; MünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl. § 1934a Rdn. 55).
10
Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Erblasser durch das Testament vom 29. März 1977 seine eheliche Familie als Miterben gemäß §§ 2093, 2091, 2066 Satz 1 BGB entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen auf den in Deutschland einschließlich der Liegenschaft in F. belegenen Nachlassanteil berufen hat. Auch das Berufungsgericht, das weitere Testamente des Erblassers in Erwägung gezogen hat, geht bei seiner Annahme einer gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des Restvermögens davon aus, dass der Erblasser jedenfalls kein anderes, wirksames Testament hinterlassen hat. Gegen eine Erbeinsetzung der ehelichen Familie im Testament vom 29. März 1977 wendet das Berufungsgericht im Wesentlichen ein, insoweit habe der Erblasser - anders als bezüglich der Mutter der Kläger - keine Formulierungen gebraucht, die als Erbeinsetzung verstanden werden könnten. Dem hält die Revision mit Recht entgegen, dass hinsichtlich der ehelichen Familie immerhin festgestellt wird, sie sei "aus" dem restlichen Vermögen "bedacht". Das lässt sich im Sinne einer Erbeinsetzung bezüglich des restlichen Vermögens verstehen. Eine solche Auslegung wäre kaum zweifelhaft, wenn der Erblasser ein Wort wie "hiermit" hinzugesetzt hätte, das nach dem Zusammenhang aber auch mitgedacht werden kann. In diese Richtung weist vor allem die dem Testament zugrunde liegende Aufteilung des Gesamtnachlasses nach Vermögensgruppen zwischen der Lebensgefährtin einerseits und der ehelichen Familie andererseits.
11
Danach war die Klage, soweit sie auf Erbersatzansprüche gestützt wird, als unbegründet abzuweisen.


12
II. Mit dem Einwand der Verjährung hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nur bezüglich des Erbersatzanspruchs auseinandergesetzt. Der Einwand greift jedenfalls gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kläger nicht durch.
13
1. Diese Ansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Erbfall (8. November 1988) erhoben worden, nämlich am 30. Oktober 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richten sich Beginn und Hemmung der Verjährung für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 6 Rdn. 7). Hier ist die Verjährung wirksam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), und zwar auch bezüglich des noch unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, 2563 unter I 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101 unter II 1).
14
2. Die Unterbrechung durch Klageerhebung endigt, wenn der Prozess nicht mehr betrieben wird, mit der letzten Prozesshandlung der Par- teien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Bei einer Stufenklage kann die Unterbrechung enden, wenn der Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wird; die Unterbrechung dauert aber fort, solange aus einem Urteil über einen Hilfsanspruch vollstreckt wird, weil die klagende Partei gerade auf diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 aaO unter I 3 d; vom 27. Januar 1999 aaO unter II 1).
15
a) Hier hatten die Kläger das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 1996 auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen erwirkt. Nachdem die Beklagten ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996 zurückgenommen hatten, haben die Kläger mit Schriftsätzen vom 2. Juli 1996 und 21. August 1996 Anträge gemäß § 888 ZPO gestellt. Durch Beschluss vom 16. September 1996 drohte das Landgericht ein Zwangsgeld an. Nachdem das Oberlandesgericht über die dagegen gerichtete Beschwerde entschieden hatte, erteilten die Beklagten weitere Auskünfte mit Schreiben vom 29. Januar 1997. Die Kläger setzten gleichwohl die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16. September 1996 fort. Darauf erhoben die Beklagten am 9. Juli 1997 eine Vollstreckungsgegenklage, die durch Beschluss vom 28. August 1997 zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung führte. Am 2. Dezember 1997 schlossen die Parteien im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage einen Vergleich, in welchem die Kläger auf eine weitere Zwangsvollstreckung verzichteten. Dieser Vergleich wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 16. Dezember 1997 geschlossen, tatsächlich aber nicht widerrufen. Mit Rücksicht u.a. auf das Verfahren über den Zugewinnausgleich der Mutter der Beklagten reichten die Kläger im vorliegenden Verfahren erst am 15. Dezember 2000 die bezifferte Zahlungsklage beim Landgericht ein.
16
Danach b) trifft die Auffassung der Revision nicht zu, der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 1996, spätestens aber die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1997 seien als letzte Prozesshandlungen zu werten, mit denen die Unterbrechung der Verjährung geendet und die Verjährung neu begonnen habe. Denn die Kläger haben auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts die Vollstreckung weiterbetrieben. Das zeigt nicht zuletzt die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch die Beklagten. Ob die Kläger Vollstreckungsmaßnahmen betrieben oder sich gegenüber dieser Vollstreckungsgegenklage verteidigt haben, ist nicht entscheidend. Mit der Abwehr der auf Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Klage aus § 767 ZPO (vgl. BGHZ 118, 229, 235 f.) haben die Kläger genügend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der zwangsweisen Verwirklichung der ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden weiteren titulierten Ansprüche bestehen. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, trotz Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und der mit ihr verbundenen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung müsse der sich gegen diese Klage zur Wehr setzende Inhaber des vollstreckbaren Titels weitere Zwangsvollstreckungsversuche unternehmen, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten (BGHZ 122, 287, 295). Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es auch nicht - wie die Revision meint - darauf an, ob das Ziel der Kläger, die Vollstreckung fortzusetzen, berechtigt war oder nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt vielmehr jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet erscheinende Handlung einer Partei, wobei an diese Voraussetzung kein zu enger Maßstab angelegt werden darf; ob die Handlung zum Erfolg führt, ist nicht entscheidend (BGHZ 73, 8, 10 f.; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2).
17
c) Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Unterbrechung der Verjährung habe jedenfalls bis zum 16. Dezember 1997 angedauert. An diesem Tage lief die Widerrufsfrist des im Verfahren der von den Beklagten erhobenen Vollstreckungsgegenklage geschlossenen Vergleichs ab. Bis zu diesem Tage bestand auch für die Kläger die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens, um eine Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zu erreichen und so die Vollstreckung weiterführen zu können. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder auflösende Bedingung des Vergleichs zu verstehen ist. In jedem Fall hing die Wirksamkeit des Vergleichs davon ab, dass weder die Beklagten noch die Kläger einen rechtzeitigen Widerruf erklärten. Das Absehen von einem Widerruf beruht auf einer Entscheidung der jeweiligen Partei, an die sich nach dem Prozessrecht Rechtsfolgen im Hinblick auf die Führung und Erledigung des Rechtsstreits knüpfen (vgl. RGZ 77, 324, 329; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 128 Rdn. 14). Infolge des Ausbleibens eines Widerrufs beendete der Vergleich das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage und schloss zugleich die Vollstreckung der Kläger aus dem im vorliegenden Verfahren auf der ersten Stufe erwirkten Auskunftsurteil ab. Ein Weiterbetreiben der Stufenklage hing nunmehr von einem neuen Antrag der Kläger auf einer nachfolgenden Stufe ab. Ihr letztes prozessuales Verhalten , das noch der Vollstreckung des Auskunftsurteils zuzurechnen ist, war also das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist am 16. Dezember 1997. Zumindest ist den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt ein nach außen erkennbarer, triftiger Grund dafür zuzubilligen, dass sie das Verfahren der Stufenklage noch nicht weiter betrieben haben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774 unter II 2; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218 unter II 2).
18
Ist d) mit dem Wirksamwerden des Vergleichs im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB erneut in Lauf gesetzt worden (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.), wurde sie jedenfalls rechtzeitig durch den Eingang des bezifferten Klageantrags am 15. Dezember 2000 unterbrochen. Insoweit rügt die Revision, dieser Klageantrag , der den Beklagten erst am 21. Februar 2001 zugestellt worden ist, habe zunächst vom Landgericht nicht zugeordnet werden können, weil die Kläger das Aktenzeichen unrichtig angegeben hatten. Das Landgericht hat deshalb mit Schreiben vom 12. Januar 2001 bei den Klägern nachgefragt. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Revision nicht angenommen werden, die Kläger hätten den Stillstand des Verfahrens schon am 15. Dezember 2000 beendet. Indessen waren die Kläger nicht verpflichtet, auf ihrem Zahlungsantrag das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens anzugeben. In jeder Prozesshandlung einer Partei, die bei Anlegung nicht zu enger Maßstäbe dazu bestimmt und geeignet erscheint , den Stillstand des Verfahrens zu beenden, liegt ein Weiterbetreiben des Prozesses, selbst wenn die betreffende Prozesshandlung tatsächlich keine Förderung des Prozesses bewirkt (vgl. BGHZ 73, 8, 11; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2). Insbesondere bedarf es für die Unterbrechungswirkung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nicht der Zustellung eines Schriftsatzes; vielmehr wird das Verfahren bereits mit dessen Eingang bei Gericht weiter betrieben (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 - NJW 1984, 2102 unter II 2 b; vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - NJW-RR 1994, 514 unter 3). Hier lag die Verantwortung für das weitere Betreiben des Verfahrens mit dem Eingang der bezifferten Klage am 15. Dezember 2000 zunächst wieder in der Hand des Gerichts. Damit war der Stillstand des Verfahrens beendet.

19
Mithin sind die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nicht verjährt. Insoweit ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.02.2004 - 26 O 20494/91 -
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2005 - 18 U 3263/04 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen


Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2332 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers


Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung


Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2091 Unbestimmte Bruchteile


Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil


Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
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2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 85/98 Verkündet am:
18. Oktober 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach
Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen
den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nach
Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiterbetreiben"
des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - OLG Köln
LG Bonn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1998 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, hatte 1970 zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2, die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb eines Spielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge über das Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbar geschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweite nur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien war strei-
tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endete nach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwaiger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am 28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf verschiedene , bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf, bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wieder benutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder die Arbeiten durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden, kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und sie gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in der Folge nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf Schadensersatz in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Reparaturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den Beklagten am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Forderung auf rund 228.667 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, daß sie seit Juni 1977 nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Kläger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September 1996. In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 anhängig gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das
Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nicht erschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm der Kläger mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage eines mittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens Schadensersatz in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjährung. Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, erklärte die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur Verhandlung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des Klägers verjährt ist.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angenommen. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach § 558 BGB entgegen. Der Ansicht des Landgerichts, daß die durch rechtzeitige Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nach Erlaß des Teilurteils gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetrieben habe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des § 225 BGB verhindern und den Eintritt der Verjährung nicht dem Belieben der Parteien überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die Parteien zunächst die Berufungsentscheidung über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für den noch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen. Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren Passivlegitimation bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil ergehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des Anspruchsgrundes hätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen betreffe oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. Daher habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1 ein triftiger Grund bestanden, den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der Beklagte zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nicht
erschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das Ruhen des Verfahrens beantragt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur- und Beseitigungspflichten als auch für die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB) und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab Umwandlung des Erfüllungsanspruches in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. BGHZ 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil BGHZ 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 - MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 ff.). Die Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche begann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum 20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger die Schadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und am 24. Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die Verjährung unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB). Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 211 Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeß-
handlung des Gerichts oder der Parteien endet und die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1995 über das Ruhen des in erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteils gegen den Beklagten zu 1 ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des § 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäß § 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf der weiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedoch erst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvor am 26. September 1996 verfügte Terminsbestimmung des Gerichts, die auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 211 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Berufungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht jeder Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll verhindern , daß eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjährung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann, den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 1999
- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - LM § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.). Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings weder eine Absicht der Parteien voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es allein auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, mögen diese auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muß, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muß (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO; BGHZ 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des § 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, S. 2496 ff.; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO). Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl. Staudinger/Peters, 12. Aufl. BGB Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31).
Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der Bundesgerichtshof es aber angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Antraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sich das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über die Berufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 haben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein der Entscheidung des VII. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des Landgerichts war die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht die Passivlegitimation bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem es sich mit allen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes auseinandersetzen würde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten haben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entscheidung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt, wovon im übrigen auch das Landgericht ausgegangen war, welches alsbald nach Erlaß seines Teilurteils erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre das Landgericht nämlich nur insoweit gebunden gewesen , als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 (BGHZ 51, 131, 135). An
mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund hätte dagegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, ob das Teilurteil - wie hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wie in dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, für die der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und für die daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier waren die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondert zu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich lediglich auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nichtwissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichen Entscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell-rechtlichen Erwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände, unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesamtschuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt werden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführten Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallel geführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr Bedeutung als es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von der Regelung des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 aaO S. 2497; vom 23. April 1998 aaO S. 2276). 3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des Prozesses vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand, berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit
einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre. Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Hierfür wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den Parteien erforderlich , mit dem einverständlich die Verpflichtung des Gläubigers begründet wird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen beschränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß von beiden Parteien gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das passive Verhalten des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens reicht für sich allein nicht aus (Staudinger/Peters aaO § 202 Rdn. 16 und 18). 4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil BGHZ 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwiderung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995 sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben" des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des "Weiterbetreibens" weit zu verstehen (BGHZ 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aber um eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und
dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen (Staudinger/ Peters aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Beweisverfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.