Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02

published on 15/05/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 218/02 Verkündet am:
15. Mai 2003
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten
und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung
, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters
nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen
den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungsbefugnis
des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten
Grundsätzen ergeben.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 26. Mai 1998 trat die Schuldnerin, ein Bauunternehmen, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W sicherungshalber an die bank (fortan: Bank) ab. Die Schuldnerin war ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie beauftragte die beklagte Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, einen Werklohnanspruch gegen einen Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr diesen Anspruch
in Höhe von 100.000 DM am 27. November 1998 zur Abgeltung der Honoraransprüche in dieser Angelegenheit ab. Der Rechtsstreit endete mit einem Ratenzahlungsvergleich. Nachdem aufgrund der Abtretung der Forderung vom 27. November 1998 außergerichtlich vereinbart worden war, daß der Drittschuldner die erste Rate auf das Konto der Beklagten überweisen sollte, erbrachte der Drittschuldner, der von der Globalzession zu Gunsten der Bank keine Kenntnis hatte, die erste Rate in Höhe von 10.000 DM an die Beklagte.
Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 beauftragte die Bank den Kläger umfassend mit dem Forderungseinzug, wobei dieser "für alle ab Verfahrenseröffnung eingezogenen Beträge 10 % für die Masse" erhalten sollte.
Der Kläger hat "als Partei kraft Amtes" die Beklagte u.a. auf Zahlung von 10.000 DM zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt, in welchem die Bank "klarstellt", daß der Kläger berechtigt sei, die streitgegenständliche Forderung gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen, die in erster Instanz zugesprochenen Zinsen aber erst ab Zugang des neuen Vorbringens an die Beklagte gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlußrevision hinsichtlich des Zinsanspruchs die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.

I.


1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es meint, der Kläger mache einen Anspruch der Bank gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB geltend. Es gehe deshalb nicht - wie es § 166 Abs. 2 InsO voraussetze - um die Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Auch für eine analoge Anwendung des § 166 InsO sei kein Raum. Denn die zur Sicherung an die Bank abgetretene Forderung sei aufgrund der Zahlung des Drittschuldners am 15. Juni 1999 erloschen; der hierdurch entstandene Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Beklagte gehöre nicht in das Vermögen der Schuldnerin. Der Kläger sei aufgrund der Verwertungsabrede in Verbindung mit der Erklärung der Bank vom 15. Mai 2002 gleichwohl zur Einziehung der Forderung berechtigt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergebe sich aus der Provisionsabrede zugunsten der Masse. Die Klagemöglichkeit des Insolvenzverwalters in gewillkürter Prozeßstandschaft für einen Gläubiger werde durch die Regelung des § 166 Abs. 2 InsO nicht eingeschränkt, weil die Insolvenzordnung die Verwertungsmöglichkeiten durch den Verwalter nicht habe verschlechtern wollen.
Demgegenüber rügt die Revision, die Unanwendbarkeit des § 166 Abs. 2 InsO könne nicht durch einen Rückgriff auf die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft überspielt werden. Jedenfalls rechtfertige die dem Kläger für die Masse versprochene Provision nicht das erforderliche Eigeninteresse, weil
dessen Prozeßführung dem Insolvenzzweck und dem Interesse aller Insolvenzgläubiger zuwiderlaufe und gegenüber der Beklagten rechtsmißbräuchlich sei.
2. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen; der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.

a) Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers richtet sich im Streitfall nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen, weil § 166 Abs. 2 InsO auf Bereicherungsansprüche des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar, an den der Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) ankommt. Mit einem Vertragspfandrecht belastete Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) werden von § 166 Abs. 2 InsO deshalb nicht erfaßt (BGH aaO S. 1631). Entsprechendes muß für bereicherungsrechtliche Forderungen gelten, die zwar in einer Sicherungsabtretung wurzeln, aber weder das Surrogat der sicherheitshalber zedierten Forderung bilden noch zu den - auch im Streitfall - mit abgetretenen Sicherheiten oder Versicherungsansprüchen (vgl. Nr. 7 des Abtretungsvertrages) gehören.
Selbst wenn der von der Revision angenommene enge Zusammenhang zwischen der abgetretenen Forderung und der streitgegenständlichen Bereicherungsforderung bestände, müßte die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO auch daran scheitern, daß die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vorrangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung gewährt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632; Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634 f). Danach unterlag die Werklohnforderung gegen den Drittschuldner, die im Streitfall vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden ist, nicht dem Verwertungsrecht des Klägers, sondern der absonderungsberechtigten Bank (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 aaO S. 634 f). Mit der Erfüllung hat die Masse - abgesehen von der im Streitfall nicht in Rede stehenden Möglichkeit der Insolvenzanfechtung - jegliche Verwertungsrechte an ihr aus § 166 Abs. 2 Satz 1, §§ 170, 171 Abs. 1 InsO verloren.
bb) Aus § 80 Abs. 1 InsO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nichts anders. Denn diese Vorschrift beschränkt das Verwaltungs - und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Kläger beansprucht demgegenüber die eingeklagte Forderung gerade nicht als Bestandteil der Masse, sondern als massefremdes Recht. Hierzu ist er außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 165 f InsO nicht berechtigt.

b) Im Streitfall sind indes die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben.
Der Kläger wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. Mai 2002 ermächtigt , den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus der Zahlung des Drittschuldners im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger einer Forderung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen
(BGHZ 89, 1, 2; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 11. März 1999 - III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, WM 2000, 183, 184; Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Entgegen der Meinung der Revision kann die Ermächtigung auch dem Insolvenzverwalter erteilt werden.
aa) Entsprechende Verwertungsvereinbarungen waren vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung üblich und wurden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch anerkannt (vgl. BGHZ 102, 293, 297; 147, 233, 239). Die Neuregelung der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters in § 166 InsO hat hieran nichts geändert (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 99). Insbesondere geht von dieser Norm keine Sperrwirkung dahin aus, daß außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift eine Prozeßstandschaft ausgeschlossen ist. Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach Sinn und Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert werden , daß der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dieses Anliegen rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
Aus welchen Erwägungen den Sicherungsgläubigern infolge der vorstehend skizzierten Umgestaltung das Recht abgeschnitten worden sein soll, den Insolvenzverwalter zur Einziehung von Forderungen zu ermächtigen, die nicht unter das gesetzliche Einziehungsrecht des § 166 Abs. 2 InsO fallen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Gesetzesverständnis stellte die vom Gesetz angestrebte
Koordinierung des Forderungseinzugs durch den Insolvenzverwalter vielfach in Frage. Ist zum Beispiel zweifelhaft, ob die einzuziehende Forderung zur Sicher- heit abgetreten oder aber verpfändet ist, oder kann aus anderen Gründen nicht sicher entschieden werden, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem Zessionar oder dem Insolvenzverwalter zusteht, würde deren Einzug zum Nachteil der Masse und/oder des absonderungsberechtigten Gläubigers ohne sachlichen Grund erschwert.
bb) Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die Klagebefugnis nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nur, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 89, 1, 2, ständig; zuletzt BGH, Urt. v. 29. April 2003 aaO). Dieses rechtliche Interesse ist für den Insolvenzverwalter auch im Streitfall zu bejahen.
(1) Es ergibt sich nicht nur aus der Verwertungsabrede, nach der ein Anteil von 10 v.H. der einzuziehenden Forderung der Masse zugute kommen sollte (vgl. BGHZ 102, 293, 297 f). Um die berechtigten Interessen der Masse zu wahren, kann es unabhängig von etwaigen Zahlungszusagen dem Verwalter günstig erscheinen, einen massefremden Anspruch des einen Insolvenzgläubigers im Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubiger gerichtlich geltend zu machen. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn im Falle des Klageerfolgs bestellte Sicherheiten eher frei werden und der Masse zufallen als ohne das durch den Insolvenzverwalter angestrengte gerichtliche Verfahren. Das dem Insolvenzverwalter zur Massemehrung zuzubilligende Entscheidungsrecht , durch den Einsatz massefremden Vermögens die Insolvenzforderung des einen Gläubigers vor derjenigen des anderen ganz oder teilweise zum Erlöschen zu bringen, begründet im Zusammenspiel mit der zugesagten Beteiligung
der Masse an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen grund- sätzlich sein rechtliches Interesse an der Prozeßführung.
(2) Berechtigte Belange der Beklagten stehen nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung der Revision begibt sich der Insolvenzverwalter nicht in unzulässiger Weise in einen Interessenkonflikt zwischen mehreren Prätendenten, wenn er sich auf die Seite desjenigen schlägt, der ihn zur Einziehung der Forderung gegen den anderen ermächtigt hat. Insbesondere verstößt er nicht gegen die ihm gegenüber den Insolvenzgläubigern obliegende Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung (§§ 1, 38 InsO). Denn die von ihm eingezogene Forderung gehört - was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Klage zu unterstellen ist - nicht zur Insolvenzmasse. Nur auf diese erstreckt sich das Gleichbehandlungsgebot. Die mit der Prozeßführung verfolgte Anreicherung der Masse kommt allen Insolvenzgläubigern, auch der Beklagten, zugute.
Die Wahrnehmung der dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigung hindert diesen auch nicht an einer unbeeinflußten Aufgabenwahrnehmung gegenüber der Bank, namentlich an der unvoreingenommenen Prüfung der Wirksamkeit und gegebenenfalls Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung, aus welcher die Bank den im Prozeß verfolgten Anspruch herleitet. Denn eine ihm erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, die Masse in Besitz zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), die Globalzession auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und notfalls erfolgversprechende, wirtschaftlich vertretbare Rechtsbehelfe gegen die Bank zu erheben (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 11 bis 13).
Schließlich benachteiligt die Prozeßführung durch den Kläger als Prozeßstandschafter der Bank die Beklagte nicht deshalb unangemessen, weil er damit als möglicher Zeuge der Bank für die Wirksamkeit der Globalzession ausscheidet.

II.


Auch in der Sache greift die Revision das angefochtene Urteil ohne Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB als begründet angesehen, weil der Drittschuldner an die Beklagte eine Leistung bewirkt habe, die der Bank gegenüber wirksam sei (vgl. § 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Die Globalzession sei nicht wegen anfänglicher Übersicherung nichtig.
2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

a) Nach § 816 Abs. 2 BGB ist in Fällen, in denen an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen namentlich Doppelabtretungen , in denen der Leistende von seiner Leistungspflicht nach § 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB befreit wird, weil er in Unkenntnis der ersten Abtretung an den zweiten Zessionar gezahlt hat. In diesen Fällen muß der Zahlungsempfänger - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderung an den Erstzessionar herausgeben (BGHZ 26, 185, 193; 32, 357, 360; BGH,
Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 110/72, NJW 1974, 944 f; s. ferner Urt. v. 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, 1789).

b) Das Berufungsgericht hält die erste Abtretung der Werklohnforderung durch den Schuldner für wirksam. Es meint: Die Beklagten hätten zwar eine nominelle Sicherung der Bank in Höhe von rund 5,8 Mio. DM geltend gemacht. Es fehle aber an der Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie jeder Vortrag zur Werthaltigkeit der Sicherheiten.
Demgegenüber meint die Revision, die Beklagten hätten ein krasses Mißverhältnis als Voraussetzung einer sittenwidrigen ursprünglichen Übersicherung schon dadurch dargelegt, daß sie Sicherheiten zum Nominalwert von 5.820.663,40 DM vorgetragen hätten, denen Forderungen der Bank in Höhe von lediglich 1.063.759,83 DM gegenüberständen. Dieser Vortrag bezöge sich auf den Zeitpunkt der Abtretung. Soweit das Berufungsgericht sich hiermit nicht begnügt und eine nähere Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie Vortrag zur Werthaltigkeit der Sicherheiten vermißt habe, verlange es von der Beklagten Unmögliches, weil nur der Kläger über diese Informationen und Unterlagen verfüge.
aa) Die Revision zieht mit Recht den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, daß sich die Unwirksamkeit der Globalzession nicht wegen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung ergeben kann. Denn bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungs-
gegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGHZ GS 137, 212, 218 ff; BGH, Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, ZIP 1998, 684, 685).
bb) Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können Sicherstellungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn bereits bei Vertragsschluß sicher ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685; vgl. Ganter, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 352). Für die Voraussetzungen eines solchen Falles hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
(1) Bezüglich der nominal mit Abstand höchsten Sicherheit, dem abgetretenen Forderungsbestand von über 3 Mio. DM, fehlt jeder Vortrag zur Werthaltigkeit. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 unter Beifügung einer von der Schuldnerin gefertigten Debitorenliste im einzelnen bestritten, daß die von der Globalzession umfaßten Forderungen tatsächlich realisiert werden können. Forderungen über Leistungen in Höhe von 2.049.000 DM seien entweder uneinbringlich, bestritten oder die ihnen zugrundeliegenden Leistungen seien mit Mängeln behaftet. Eine weitere Forderung in Höhe von 57.867 DM sei wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung derzeit nicht einbringlich. Die titulierte Forderung gegen den Drittschuldner habe im Rahmen der Ratenzahlung einen Restbetrag von 37.500 DM eingebracht, obwohl in der Debitorenliste noch ein Betrag von 100.000 DM als offen aufgenommen worden sei. Eine weitere titulierte Forderung über 76.432,08 DM sei wegen Vermögensverfalls des Schuldners uneinbringlich; gleiches gelte für eine Forderung über 19.751 DM gegen einen anderen Schuldner. Auszubuchen sei ebenfalls eine Forderung gegen eine Immobiliengesellschaft in Höhe von 392.400 DM. Im
Blick auf dieses substantiierte Bestreiten hätte die Beklagte ihren pauschalen Vortrag ergänzen und unter Beweis stellen müssen. Mit Schriftsatz vom 2. August 2002 hat sie sich indes darauf beschränkt, die erheblichen Ausführungen des Klägers zur Übersicherung der Bank als Beleg dafür anzuführen, daß die gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers unzulässig sei. Dies reicht im vorliegenden Zusammenhang nicht aus.
Entsprechendes gilt für ihren Vortrag zum realisierbaren Wert der eingeräumten Grundschuld. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 vorgetragen , daß sich die Betriebsgrundstücke der Schuldnerin in der Zwangsversteigerung befänden und die Bank seit drei Jahren vergeblich versuche, diese zu verwerten. Aufgrund der ungünstigen örtlichen Lage und der allgemeinen wirtschaftlichen Situation seien sie unveräußerlich. Die Grundschuld sei deshalb allenfalls mit 10 v.H. des von der Beklagten angegebenen Wertes in Höhe von 1.365.812 DM zu bewerten. Auch dieses erhebliche Vorbringen hat die Beklagte nicht veranlaßt, ihren pauschalen Vortrag zum wirtschaftlichen Wert der Grundschuld zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.
(2) Die Sachdarstellung der Beklagten stellte aber auch aus einem weiteren Grunde keine geeignete Grundlage dar, um die nötigen Feststellungen zu einer anfänglichen Übersicherung in tatrichterlicher Verantwortung - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685) - treffen zu können.
Zwischen dem Abschluß des Sicherungsvertrages am 26. Mai 1998 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 1999 lag ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. Da die ursprüngliche Übersicherung des Geschäfts nur dann als sittenwidrig erscheinen kann, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlus-
ses nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wel- cher u.a. dem Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685 m.w.N.), war der Vortrag der Beklagten zu dem Verhältnis von Sicherheiten und zu sichernder Forderung auch in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig. Denn er erschöpft sich in einer Darstellung des Nominalbestandes der Sicherheiten im Zeitpunkt "vor Insolvenzeröffnung". Da die Beklagte ausdrücklich diesen Zeitpunkt hervorhebt, kann der Vortrag entgegen der Auffassung der Revision bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden werden , in Wirklichkeit sei der Zeitpunkt der Abtretung gemeint gewesen. Eine solche Gleichsetzung mag im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Bestellung der Sicherheiten und dem Eintritt des Sicherungsfalls kurz bemessen ist und Veränderungen der Werthaltigkeit der Sicherheiten während dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der von der Globalsicherung erfaßte Forderungsbestand - insbesondere Werklohnforderungen aus Bauverträgen - läßt es sogar als ausgeschlossen erscheinen, daß in dem letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung keine erheblichen Veränderungen im Bestand und in der Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Drittschuldner eingetreten sind. Ähnliches gilt für den Wert des Betriebsgrundstücks und damit für die Werthaltigkeit der Grundschuld.
(3) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO a.F. liegt nicht vor. Der Vortrag der Beklagten war klar. Er beschränkt sich darauf, den Inhalt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der Beklagten an die Bank vom 21. Februar 2001 (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2002) in den Prozeß einzuführen. Nachdem der Kläger diesem neuen Prozeßstoff substantiiert entgegengetreten war und unter Protest gegen die Beweislast sogar Beweis angetreten hatte, lag es auf der Hand, daß der Vortrag der beweisbelasteten
Beklagten zur Übersicherung unzureichend war. Eines richterlichen Hinweises hierauf bedurfte es nicht.

c) Da die Forderung aus dem Bauvertrag von der Schuldnerin im voraus wirksam an die Bank abgetreten worden war, konnte die Beklagte dieselbe Forderung nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Schuldnerin erwerben. Die Beklagte hat danach die Scheckzahlung der Werklohnschuld ohne Berechtigung erhalten. Da durch diese Zahlung die an die Bank abgetretene Forderung gleichwohl erloschen ist (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB), sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Bank gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB gegeben, die der Kläger als Prozeßstandschafter der Bank geltend machen kann.

III.


Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Anschlußrevision ist unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Bereicherungsschuldner auch für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereicherungsanspruchs entstanden sind; insbesondere kann der Bereicherungsschuldner durch Mahnung in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, WM 2002, 1545, 1547). Nach dem von dem Berufungsgericht zulässigerweise in Bezug genommenen unstreitigen Akteninhalt ist die Beklagte durch spätestens am 6. November 2000 zugegangenes Schreiben des Klägers vom 3. November 2000 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags aufgefordert worden. Dies begründete jedoch noch keinen Verzug, weil der Kläger die For-
derung nur mit dem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf § 166 InsO angefordert hatte. Die Nichtleistung war deshalb zumindest nicht schuldhaft (vgl. § 285 BGB a.F.). Unter diesen Umständen kann der Kläger für diesen Zeitraum auch keine Prozeßzinsen verlangen.
2. Die Ermächtigung zur Einziehung hat der Kläger erst durch Vorlage des Schreibens der Bank vom 15. Mai 2002 am 27. Mai 2002 (Eingang beim Oberlandesgericht) in den Prozeß eingeführt. Dem Kläger stehen deshalb Prozeßzinsen erst ab dem 28. Mai 2002 (§ 187 Abs. 1 BGB a.F.) zu.

IV.


Der Senat hat nach § 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Verteilung der Kosten in allen drei Instanzen zu entscheiden (vgl. BGHZ 92, 137, 139; BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261). Dies führt dazu, daß die Beklagte, die in der Hauptsache in vollem Umfang unterlegen ist, die Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO) zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger nach § 97 Abs. 2 ZPO teilweise auferlegt. Soweit dieser auch in zweiter Instanz obsiegt hat, beruht dies darauf, daß er erst in dieser Instanz das Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß er schon vor Prozeßbeginn entsprechend ermächtigt war. Er wäre deshalb imstande gewesen , sein Einziehungsrecht bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. Mit Rücksicht darauf, daß sich die Beklagte auch in zweiter Instanz zu Unrecht auf eine Aufrechnung berufen hat, war sie an den Kosten des Berufungsverfahrens
zu beteiligen. Insgesamt hält es der Senat für gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Kreft Ganter Raebel
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Annotations

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)