Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - IX ZR 206/14

bei uns veröffentlicht am24.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Uelzen, 12 C 78/13, 20.01.2014
Landgericht Lüneburg, 5 S 10/14, 29.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR206/14
Verkündet am:
24. September 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung
nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis
begründen.
BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14 - LG Lüneburg
AG Uelzen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die
Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.897,82 € fest- gesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie beauftragte in einem Vorprozess den nunmehr beklagten Rechtsanwalt, Klage auf Feststellung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer zu erheben. Nachdem die Klagebegründung nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG bei Gericht eingegangen war, beantragten die beklagten Wohnungseigentümer mit dem hiesigen Beklagten am 24. November 2011 zugegangenem Schriftsatz, die Klage mangels einer rechtzeitig eingegangenen Begründung abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 erklärte der Beklagte, die Klagebegründung ordnungsgemäß zur Post gegeben zu haben, und stellte hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher als unzulässig verworfen wurde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos. Auf richterlichen Hinweis nahm die Klägerin persönlich die Klage zurück und glich die aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gegenseite zu erstattenden Kosten aus.
2
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, den Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt zu haben. Wegen dieser Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten begehrt sie den Ersatz der an die Gegenseite gezahlten Rechtsanwaltsge- bühren in Höhe von 1.351,13 €. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit offenen Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 776,24 € erklärt, von denen 546,69 € auf die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Ausgangsrechtsstreit und 229,55 € auf die Einholung einer Deckungszusage bei der klägeri- schen Rechtsschutzversicherung entfielen.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be- rufungsgericht hat die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 546,69 € für begründet erachtet und das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter; der Beklagte stellt weiterhin den Antrag, die Klage vollständig abzuweisen.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Be- klagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.351,13 € wegen der schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu. Zwar treffe einen Rechtsanwalt grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht, Erkundigungen über den Eingang seines Schriftsatzes bei Gericht einzuholen. Nach Erhalt der eindeutig und ernsthaft formulierten Klageerwiderung am 24. November 2011, in welcher auf die fehlende Begründung der Klage hingewiesen worden sei, hätte es dem Beklagten jedoch oblegen, Nachforschungen anzustellen und erforderlichenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Nach Zurückweisung des verspätet gestellten Wiedereinsetzungsantrags habe die Klägerin in Erfüllung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht die Klage zurückgenommen, weshalb die erstatteten Rechtsanwaltskosten der Gegenseite einen kausalen Schaden darstellten. Der die fehlenden Erfolgsaussichten der Ausgangsklage betreffende Vortrag des Beklagten sei hingegen widersprüchlich und damit unbeachtlich.
6
Die seitens des Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung habe nur in Höhe der Gebühren für sein Tätigwerden im Ausgangsrechtsstreit Erfolg, weil ein Rechtsanwalt seine Honorarforderung aus einem Anwaltsdienstvertrag regelmäßig nicht aufgrund einer Schlechtleistung verliere. Um eine Gebühr für die Führung des Deckungsschriftverkehrs verlangen zu können, bedürfe es zumindest eines vorherigen ausdrücklichen Hinweises des Rechtsanwalts an den Mandanten, an dem es hier fehle.

II.


7
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit der bisher gegebenen Begründung kann ein auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhender Schaden der Klägerin nicht bejaht werden.
8
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision des Beklagten gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte schuldhaft eine ihm aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag obliegende Pflicht verletzt habe, indem er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG beantragte (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG, §§ 233, 234 ZPO).
9
a) Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt zu verhindern, dass sein Mandant durch einen Fristablauf Rechtsnachteile erleidet, weshalb er von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen unverzüglich zu erfassen und zu überwachen hat (Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung , 3. Aufl., Rn. 697). Wird wegen eines Verschuldens des Rechtsanwalts eine zu überwachende Frist nicht eingehalten, so dass eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, handelt er insoweit pflichtwidrig (Vill, aaO Rn. 770). Dies gilt auch für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
10
b) Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1005; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6; vom 3. Dezember 2009, Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6). Diese Funktion des Wiedereinsetzungsgesuchs beeinflusst die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Deshalb ist ein Rechtsanwalt, der regelmäßig in besonderem Maße eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle gewährleisten muss und diese Verpflichtung im konkreten Fall erfüllt hat, grundsätzlich nicht gehalten, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (vgl. BVerfGE 79, 372, 375 f; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10). Liegt jedoch ein konkreter Anlass vor, kann eine Nachfragepflicht begründet sein (vgl. BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10). Ein solcher Anlass ist zwar - um die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten nicht zu überspannen und den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren - regelmäßig noch nicht allein aus der Tatsache abzuleiten, dass vor Fristablauf keine entsprechende Nachricht des Gerichts eingegangen ist (vgl. BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO). Ergibt sich jedoch aus einer Mitteilung des Gerichts unzweifelhaft, dass etwas fehlgelaufen ist, kann eine solche Nachricht Nachforschungspflichten des Rechtsanwalts auslösen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 11; vom 5. Juni 2012, aaO).
11
c) Einer solchen gerichtlichen Mitteilung kann auch ein deutlicher Hinweis der anwaltlich vertretenen Gegenseite gleichstehen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch eine - telefonisch oder schriftsätzlich erteilte - anwaltliche Nachricht, beispielsweise über die erfolgte Zustellung (BGH, Beschluss vom 15. November 1976 - VIII ZB 35/76, VersR 1977, 258) oder die eingetretene Rechtskraft eines Urteils (BGH, Urteil vom 28. September 1972 - IV ZB 62/72, VersR 1973, 31) ebenso wie die Zustellung eines Berichtigungsantrags der Gegenseite (BGH, Urteil vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89, VersR 1991, 120) geeignet ist, Erkundigungspflichten des Rechtsanwalts zu begründen (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 6; Musielak /Voit/Grandel, ZPO, 12. Aufl., § 234 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 5). Grund für die besondere Bedeutung der anwaltlichen Mitteilung ist das Vertrauen, welches der Rechtsverkehr der anwaltlichen Nachricht entgegenbringt. Bei Erhalt einer solchen Mitteilung ist regelmäßig anzunehmen , dass diese keinen gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Wahrheitspflicht verstoßenden, bewusst wahrheitswidrigen oder unvollständigen Vortrag enthält.
12
d) Mit Zugang des Schriftsatzes der Gegenseite vom 24. November 2011 hatte die Klägerin, der die Kenntnis des Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wurde, Kenntnis von der Fristversäumung.
13
aa) Nach dem Inhalt dieses eine Seite umfassenden Schriftsatzes, hätte der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Klagebegründung als fristgebundene Rechtshandlung versäumt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, NJW-RR 05, 76, 77; vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11, NJW 2012, 159 Rn. 9; Prütting /Gehrlein/Milger, ZPO, 7. Aufl., § 234 Rn. 4). Der in der Klageerwiderung enthaltene Antrag, die Klage aufgrund der nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgten Begründung abzuweisen, war eindeutig formuliert und - aufgrund fehlender weiterer tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen - auch bei nur oberflächlicher Durchsicht des Schriftsatzes sofort zu erkennen und in seinem Sinngehalt ohne weitere inhaltliche Prüfung zu erfassen. Auf eine durch das Gericht verursachte Verzögerung oder einen Fehler bei der Weiterleitung der Klagebegründung durfte sich der Beklagte angesichts der einschneidenden Wirkung der Ausschlussfrist nicht verlassen. Überdies lagen Anhaltspunkte, die ein dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnendes Versehen nahelegen könnten, für den Beklagten nicht erkennbar vor. Insbesondere ist die von der Gegenseite verwendete Formulierung, wonach die Klage "soweit ersichtlich" nicht fristgerecht begründet wurde, nicht geeignet, einen zugunsten des Beklagten wirkenden Vertrauenstatbestand zu schaffen. Sie gab vielmehr umgekehrt Anlass, sich im Interesse des Mandanten unverzüglich über den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes zu vergewissern.
14
Selbst wenn hinsichtlich des Fristbeginns der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, zu dem auf eine Nachfrage des Beklagten eine klärende Antwort des Gerichts zu erwarten gewesen wäre, ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als nicht fristgerecht anzusehen. Angesichts der Bedeutung der Ausschlussfrist hätte sich der Beklagte unter Anwendung der gebotenen anwaltlichen Vorsicht nicht auf eine im gewöhnlichen Postlauf gestellte und nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnete Anfrage bei Gericht verlassen dürfen. Auf eine unverzügliche, beispielsweise per Telefon oder Fax unmittelbar nach Erhalt des Schriftsatzes am 24. November 2011 gestellte Anfrage wäre eine klärende Antwort des Gerichts innerhalb kürzester Zeit - jedenfalls vor Ablauf des 29. November 2011 - zu erwarten gewesen. Der am 15. Dezember 2011 gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde demnach nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt.
15
bb) Da der Beklagte den Inhalt des gegnerischen Schriftsatzes ohne nähere rechtliche oder tatsächliche Prüfung erfassen konnte, durfte er die gebotenen Nachforschungen auch nicht bis zu dem Ablauf der ihm in der richterlichen Begleitverfügung gesetzten dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung zurückstellen. Vielmehr musste er, nachdem ihm ein mögliches Fristversäumnis offensichtlich geworden war, die laufende Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis beachten. Demnach oblag es ihm, unverzüglich Nachforschungen über den Verbleib seines Schriftsatzes anzustellen und erforderlichenfalls sogleich (hilfsweise ) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Letzteres Vorgehen wählte der Beklagte schließlich auch in seinem auf die Klageerwiderung folgenden Schriftsatz, der am 15. Dezember 2011 und somit außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Gericht einging. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO schied aus, weil der Beklagte auch diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumte.
16
cc) Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Beklagte die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder aber in der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte beantragen müssen. Diese in der Literatur nicht einheitlich beantwortete Frage (vgl. Dötsch, NZM 2008, 309, 312 f; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 48; Timme/Elzer, WEG, 2015, § 46 Rn. 197; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 46 Rn. 9; Jennißen/Suilmann, WEG, 3. Aufl., § 46 Rn. 111 ff) ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Angesichts dieser offenen Rechtslage durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Gerichte im Ausgangsverfahren bei der Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Grunde legen würden. Vielmehr musste er damit rechnen , dass sich die erkennenden Gerichte der für seine Mandantin ungünstigen Meinung anschließen würden. Daher oblag es dem Beklagten, vorausschauend den für seine Mandantin relativ sichersten und am wenigsten gefährlichen WEG zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 697) und den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu stellen.
17
2. Mit Erfolg beanstandet die Revision des Beklagten jedoch, dass das Berufungsgericht einen auf der anwaltlichen Pflichtverletzung beruhenden Schaden der Klägerin bejaht hat, ohne tragfähige Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität zu treffen. In Verkennung der Darlegungs- und Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht die notwendige Feststellung unterlassen , dass die Ausgangsklage Aussicht auf Erfolg hatte und somit ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden angenommen werden kann.
18
a) Grundsätzlich obliegt der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz ver- langt (vgl. G. Fischer in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1104). Demnach hat der Auftraggeber den Nachweis zu führen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend gemachten Anspruch gegen seinen Schuldner ohne die anwaltliche Pflichtverletzung hätte durchsetzen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221). Hierbei hat das Gericht über die Frage, wie der Vorprozess nach Auffassung des Schadensersatzrichters richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. G. Fischer, aaO Rn. 1190), nach den Grundsätzen des § 287 ZPO Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, WM 2011, 993 Rn. 19).
19
b) Als Anfechtende traf die Klägerin im Ausgangsprozess die Darlegungs - und Beweislast für die tatsächlichen Fragen, welche bei der Beurteilung der geltend gemachten Beschlussmängel der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NZM 2009, 436 Rn. 27 ff; Dötsch, ZWE 2011, 305, 306; Bamberger /Roth/Scheel, BGB, 3. Aufl., § 46 WEG Rn. 34). Dementsprechend oblag es ihr, auch im Schadensersatzverfahren gegen den Beklagten zu den Erfolgsaussichten des Ausgangsprozesses vorzutragen und diese Tatsachen erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. Ob unter Zugrundelegung dieser Darlegungsund Beweislastverteilung ein Kausalzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden angenommen werden kann, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Stattdessen hat es seine Entscheidung allein auf eine vermeintliche Widersprüchlichkeit des Beklagtenvortrags gestützt, auf die es insoweit nicht ankommt.
20
3. Das Berufungsurteil ist insgesamt aufzuheben. Über die mit der Revision des Beklagten (hilfsweise) aufgeworfene Frage der Auslösung eines Ge- bührentatbestandes durch anwaltliche Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers muss deshalb nicht entschieden werden.
21
Sofern im weiteren Verfahren diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein sollten, weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung der Vorinstanz zutreffen dürfte. Entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht dürfte - zumindest wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Anforderung der Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft - das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu verneinen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, NJW 2012, 919 Rn. 9). Denn die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt regelmäßig nicht voraus, dass der Anwalt mit einer einzigen Prüfungsaufgabe befasst war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, aaO). Insbesondere , wenn - wie vorliegend - kein vorheriger Hinweis des Rechtsanwaltes auf die Entstehung gesonderter Gebühren festgestellt werden kann, dürfte eine auf die Einholung einer Deckungszusage gestützte Gebührenforderung nicht begründet sein (vgl. OLG Celle, NJOZ 2011, 802, 804).

III.


22
Die Revision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg.
23
1. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich des Entscheidungstenors in vollem Umfang zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung zwar auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (BGH, Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 104, 6; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796). Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision genügt nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, NJW 2012, 3577 Rn. 16; vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, WM 2015, 581 Rn. 8). Das Berufungsgericht begründet seine Zulassungsentscheidung mit der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlichen Klärung des Vorliegens einer Pflichtverletzung. Hieraus ergibt sich über die Angabe des Grundes für die Revisionszulassung hinaus keine hinreichend klare Beschränkung. Es muss daher angenommen werden, dass sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streitstoff erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f).
24
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die (hilfsweise) Aufrechnung des Beklagten mit der Gebührenforderung für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Ausgangsrechtsstreit erfolgreich geltend gemacht werden könne, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
25
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gebührenforderung des Beklagten nicht wegen Nutzlosigkeit der erbrachten Leistung erloschen ist. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 55; D. Fischer in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer /Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1000). Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO; D. Fischer , aaO).
26
b) Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 56; D. Fischer, aaO). Zu der Frage, ob der Beklagte schuldhaft einen möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits vereitelt hat, hat das Berufungsgericht bislang mangels Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und bei der Klägerin eingetretenem Schaden keine tragfähigen Feststellungen getroffen.

IV.


27
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 20.01.2014 - 12 C 78/13 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.07.2014 - 5 S 10/14 -

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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 € nebst Zi

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6 m.w.N.). Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff; BVerfG NJW-RR 2002, 1005; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 aaO).
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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 33/03
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Appl
am 13. Juli 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 478.300 €.

Gründe:


I.


Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Hauptforderung und eines Teils der geltend gemachten Zinsen verurteilt. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2003 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, die behauptet, ihrem Prozeßbevollmächtigten sei das Urteil am 28. April 2003 zugestellt worden. Das von diesem unterzeichnete Empfangsbekenntnis weist hingegen den 25. April 2003 als Zustelldatum aus. Daß das Landgericht von diesem Zustelldatum aus-
ging, erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 5. Juni 2003, die ihn zu einer fernmündlichen Rückfrage beim Landgericht veranlaßte. Die Klägerin hat hierauf zunächst Erinnerung gegen den Rechtskraftvermerk eingelegt und - nachdem das Landgericht eine Kopie des streitgegenständlichen Empfangsbekenntnisses übersandt hatte, das eindeutig das Datum des 25. April 2003 ausweist - mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat sich darauf berufen, die fehlerhafte Angabe auf dem Empfangsbekenntnis beruhe auf einer Verwechslung der Daten durch eine Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten, der von diesem Versehen erst durch die ihm am 23. Juni 2003 zugegangene Kopie des Empfangsbekenntnisses erfahren habe. Bis dahin sei er von einem Irrtum beim Landgericht ausgegangen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsant rag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, daß das Urteil an einem anderen Tag als dem im Empfangsbekenntnis angegebenen zugestellt worden sei. Die Klägerin habe zudem die Frist des § 234 ZPO versäumt, die mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils begonnen habe. Aus dem darin enthaltenen Hinweis, daß das Urteil am 25. April 2003 zugestellt worden sei, habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen konkreten Anhaltspunkt dafür entnehmen können, daß das in seinen Unterlagen notierte Zustellungsdatum des 28. April 2003 falsch sein könne und habe damit zumindest vorsorglich tätig werden müssen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde is t eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.

a) Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe - gemessen an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - angeblich die Anforderungen an den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist überspannt, hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan.
Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitli chen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist etwa
der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271). Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten nämlich, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ab er nicht verstoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1967 (III ZB 4/67, VersR 1968, 301) geltend macht - langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß
bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).
Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevollmäch tigten der Klägerin bereits nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte, daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei durch eine Fehlinformation des Landgerichts hervorgerufen worden, ist das nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin hierzu nicht schlüssig vorgetragen hat. Der Umstand, daß der Anwalt selbst unzutreffende Schlüsse und Konsequenzen aus der Auskunft des Landgerichts gezogen hat, genügt hierzu nicht.

b) Das Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Rechtsbeschwerde auch nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen , daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Klägerin
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.Nachw.). Das gilt insbesondere auch für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen der Kanzleiangestellten und der Rechtsanwälte nicht zur Kenntnis genommen. Die eidesstattlichen Versicherungen entsprechen vielmehr in jeder Hinsicht dem Sachvortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht allerdings als unschlüssig erachtet hat. Gegen eine solche Bewertung des Vorbringens einer Partei gewährt Art. 103 GG aber keinen Schutz (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194 und BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). In Betracht kommt in einem solchen Fall allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht der betroffenen Partei auf ein faires willkürfreies Verfahren, der aber in Fällen der Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig in der Regel erst dann anzunehmen ist, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3031 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 aaO). Davon kann hier keine Rede sein.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ha t das Berufungsgericht die Grundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz und ein willkürfreies Verfahren auch nicht dadurch verletzt, daß es in seiner Entscheidung unter Verkennung des Beweismaßes eine unumstößliche Gewißheit für die Frage, ob das Urteil der Klägerin - wie sie behauptet - am 28. April 2003 zugestellt worden ist, verlangt hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß der von der Klägerin behauptete Irrtum bei der Ausfüllung des Empfangsbekenntnis-
ses nicht mehr als eine Möglichkeit darstelle. Das aber genügt - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - zum Beweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht (BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01, NJW 2002, 3027, 3028 m.w.Nachw.).
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeut ung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch zu laufen beginne , wenn zwar objektiv Umstände vorlägen, die auf eine Verfristung des Rechtsmittels schließen ließen, das Gericht auf eine entsprechende Nachfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten aber den Eindruck erwecke, es handele sich um einen Fehler des Gerichts und die Verfristung liege tatsächlich nicht vor, stellt sich nicht. Wie schon ausgeführt, fehlt es an schlüssigem Vortrag der Klägerin, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten von Seiten des Landgerichts eine falsche Auskunft erteilt worden ist.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Appl

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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c) Aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten hat der Kläger die vom Berufungsgericht festgestellten Vermögensschäden erlitten. Dies beurteilt sich nach § 287 ZPO.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

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c) Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht viel dafür, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen ist, wenn sich - wie es das Berufungsgericht für den Streitfall feststellt - die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).
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1. Die Revision des Beklagten ist - anders als die Revisionserwiderung meint - insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 15 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt , die Zulassung der Revision erfolge im Hinblick auf zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und München und zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sei. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur beschränkt zulassen wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen , dass das Berufungsgericht nur die maßgeblichen Gründe für die Zulassung der Revision genannt, nicht aber eine Beschränkung der Revision zum Ausdruck gebracht hat.
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Das Berufungsgericht hat die Revision der Klägerin ausweislich des Entscheidungstenors in vollem Umfang zugelassen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, NJW 2012, 3577 Rn. 16 mwN). Eine Begrenzung ergibt sich nicht aus der Begründung des Berufungsgerichts, wonach ein Klärungsbedarf für die Auslegung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Bezug auf Mietforderungen der Gesellschafter oder gleichstehender Dritter und für eine Nutzungsentschädigung im Blick auf Verhaltensweisen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben sei. Da diese Begründung beide in Streit stehenden Ansprüche betrifft, kann daraus keine Beschränkung der Revision hergeleitet werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.