vorgehend
Landgericht Schwerin, 3 O 142/07, 18.10.2007
Oberlandesgericht Rostock, 5 U 96/08, 19.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 179/08
Verkündet am:
9. Juni 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein
Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners
(Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 14. August 2003 am 23. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).
2
Das Finanzamt Waren des beklagten Landes erließ am 21. Oktober 2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 € eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung , durch diealle Ansprüche der Schuldnerin gegen die S. aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich auch auf alle der Schuldnerin gegenwärtig und künftig gegen die S. zustehenden An- sprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an sich und an Dritte, auch aus Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S. am 28. Oktober 2002 von dem Konto 10.127,36 € an das Finanzamt.
3
Mit einer weiteren Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts vom 30. Januar 2003 wegen einer Steuerschuld der Schuldnerin in Höhe von 12.810,85 € pfändete das beklagte Land erneut in gleicher Weise dieses Konto. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S. daraufhin von diesem Konto an das Finanzamt am 7. Februar 2003 zunächst 3.017,22 €, am 20. Februar 2003 weitere 2.724,64 € und am 27. Februar 2003 schließlich 7.068,99 €.
4
Alle Zahlungen erfolgten aus dem der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit , der auch nach den einzelnen Zahlungen nicht überschritten war. Der Kläger verlangt aus Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung der an das Finanzamt überwiesenen Beträge von insgesamt 22.938,21 €.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitere an der fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung. Das beklagte Land habe die durch die hier streitgegenständlichen Überweisungen entstandenen Kreditauszahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die S. vor der kritischen Zeit wirksam gepfändet. Die Pfändung selbst sei als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des beklagten Landes nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es hierfür an einer willensgesteuerten Rechtshandlung, wie sie § 133 Abs. 1 InsO fordere, fehle. Zwar habe die Schuldnerin die Überweisungen selbst veranlasst. Darin liege auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Der Beklagte habe jedoch zuvor ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das von dem beklagten Land jeweils erlangte Pfändungspfandrecht beruhte jeweils auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.
9
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Schuldnerin veranlassten Überweisungen anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind.
10
Diese Vorschrift setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Die- se Voraussetzungen sind zweifellos zu bejahen, wenn der Schuldner eine Überweisung veranlasst, mögen für den Zahlungsempfänger auch zuvor die Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 152; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 16; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 21; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).
11
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die gemäß § 129 Abs. 1 InsO stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe ein unanfechtbares Pfändungspfandrecht erworben , weil es insoweit an einer willensgesteuerten Rechtshandlung der Schuldnerin gefehlt habe, denn diese habe an der Pfändungsmaßnahme nicht mitgewirkt.
12
aa) Der Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung bestimmt sich nach § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Bei bedingten und befristeten Rechtshandlungen bleibt allerdings der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich jedoch die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 f).
13
Die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus der offenen Kreditlinie war wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 196 ff). Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis wurde dadurch jedoch vor einem Abruf der Einzelbeträge durch die Schuldnerin nicht begründet. Denn bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könnte. Der Kontokorrentkredit stellt es vielmehr ins Belieben des Kontoinhabers, ob er die Kreditlinie in Anspruch nimmt. Deshalb wird ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 355 mwN).
14
bb) Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist demgemäß kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Ob ein solcher Anspruch begründet wird, hängt damit allein von der persönlichen Entscheidung des Kontoinhabers ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung neuer Verbindlichkeiten zwingen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 356).
15
cc) Das Pfandrecht des Beklagten ist damit jeweils erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin entstanden.
16
Der Begriff der Rechtshandlung ist auch hier weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verän- dern kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 21 mwN). Hat der Schuldner allerdings nur die Wahl, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch die bereits anwendbare Vollziehungsperson zu dulden, ist ein selbstbestimmtes Handeln ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).
17
Vorliegend kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Abruf der Kreditmittel durch Veranlassung der Überweisungen durch die Schuldnerin jeweils eine Rechtshandlung darstellt. Die Schuldnerin hätte diese Überweisungen ohne weiteres unterlassen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 16).
18
dd) Soweit das Berufungsgericht meint, der Abruf für sich genommen sei nicht anfechtbar, weil die einseitige Zahlungsanweisung des Schuldners die Gläubiger noch nicht benachteilige, solange sie frei widerruflich sei, geht dies fehl.
19
Zum einen war nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht, nämlich nach § 676a Abs. 4 BGB a.F., ein Überweisungsvertrag nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, frei widerruflich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen kündbar. Eine solche Kündigung ist hier nicht erfolgt.
20
Jedenfalls ist aber nicht auf die Zeit vor Ausführung der Überweisung abzustellen, sondern gerade auf den Erfolg des Abrufs der Schuldnerin, die Überweisung durch die S. , durch welche die Gläubigerbenachteiligung eintrat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits auch gläubigerbenachteiligende Wirkung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 14; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13 mwN).
21
ee) Soweit sich das Berufungsgericht schließlich für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 22. Januar 2004 (IX ZR 39/03, aaO) beruft, liegt dem ein Missverständnis zugrunde.
22
Richtig ist, dass die Revision des Insolvenzverwalters in jenem Fall in Höhe von 5.652,29 DM mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Beklagte außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums ein Pfandrecht erworben hatte, soweit der Kredit in dieser Zeit nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hatte (aaO, 357). In jenem Fall hatte der Insolvenzverwalter aber keine Tatsachen vorgetragen, auf welche die Anfechtung des Pfandrechts, soweit es früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags wirksam geworden war, hätte gestützt werden können (BGH, aaO, ZIP 2004, 513, 518 a.E.; insoweit in BGHZ 157, 350, 361 nicht abgedruckt). Gerade um solche Tatsachen, welche die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO begründen, geht es vorliegend.

III.


23
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht muss noch zum jeweiligen Zeitpunkt des Abrufs des Kontokorrentkredits durch die Schuldnerin die bislang von ihm offen gelassenen subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO prüfen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 O 142/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.09.2008 - 5 U 96/08 -

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Insolvenzanfechtung: Revision wegen auf Rechtshandlung der Schuldnerin beruhendem Pfandrecht erfolgreich

21.10.2011

pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners
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(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

16
2. Im Falle einer Überweisung aus der offenen Kreditlinie kann die für den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung des Schuldners nicht zweifelhaft sein; die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem Missverständnis des Senatsurteils vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143). Zwar fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn dieser nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden (BGHZ 162, 143, 147 ff). So liegt es hier jedoch nicht. Der für die Pfändbarkeit der Darlehensforderung erforderliche Abruf der Kreditmittel ist höchstpersönlicher Natur und unzweifelhaft eine vom Willen des Schuldners getragene Handlung; dieser hätte die Überweisungen ohne weiteres auch unterlassen können.
21
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10). Zu den Rechtshandlungen zählen daher nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechtsgeschäften aller Art und rechtsgeschäftähnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt (BGHZ 170, 196, 200 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 7).
5
1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden , ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 34/00 Verkündet am:
29. März 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten
Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch
nimmt, grundsätzlich pfändbar.
BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das klagende Land erließ am 2. April 1998 durch das zuständige Finanzamt wegen einer Steuerforderung gegen T. W. (im folgenden: Vollstrekkungsschuldner ) in Höhe von damals rd. 59.000 DM eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung , durch die alle Ansprüche des Steuerschuldners gegen die verklagte Sparkasse, bei der dieser u.a. ein Girokonto mit der Nummer ... unterhielt , unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich u.a. auf "alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig
gegen ... (die Beklagte) zustehenden Ansprüche ... auf ... Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung an sich und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (z.B. Kredit oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Kredit für betriebliche Zwekke , falls Betriebssteuern geschuldet werden)". Das genannte Konto wies damals einen Soll-Saldo von 32.563,10 DM aus, der bis zum 12. Juni 1998 auf 22.956,51 DM zurückgeführt wurde. In diesem Zeitraum wurden aufgrund von Verfügungen des Vollstreckungsschuldners insgesamt 146.969,82 DM von dem Konto abgebucht. Die Beklagte überwies insgesamt 18.000 DM an das Finanzamt; im übrigen wies das Konto kein Guthaben aus. Der Kläger verlangt von der Beklagten Begleichung der jetzt noch bestehenden Steuerschuld von 37.601,25 DM mit der Begründung, in dieser Höhe hätte die Beklagte wegen der Pfändung keine Verfügungen über das Konto zulassen dürfen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, die Beklagte habe sich, nachdem sie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhalten habe, mit dem Vollstreckungsschuldner darauf verständigt, daß dieser trotz des negativen Kontostands Barabhebungen und Überweisungen vornehmen und das Konto mit Lastschriften, "Kartenzahlungen" und sonstigen Verfügungen belasten dürfe. In diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht zu Recht die vertragliche Einräumung eines Dispositionskredits gesehen, die die Beklagte verpflichtete, die Geldmittel für die Kontoverfügungen des Vollstreckungsschuldners bereitzustellen. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint , die sich daraus ergebenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte seien von der Pfändung nicht erfaßt worden. Diese rechtliche Beurteilung trifft nicht zu.
1. Die Zusage der Beklagten, Verfügungen über das Konto auch dann zuzulassen, wenn sie nicht durch ein Guthaben abgedeckt waren, gab dem Vollstreckungsschuldner, soweit er sich entschloß, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, und solange der Kreditvertrag bestand, einen Anspruch darauf, den jeweils durch Barabhebung, Ausstellung einer Überweisung oder in sonstiger Weise angeforderten - "abgerufenen" - Geldbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt zu bekommen. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme dieser Kreditmöglichkeit, mit der gleichzeitig die entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Vollstreckungsschuldners begründet wurde, bestand für diesen freilich nicht. Es spricht deshalb viel für die Annahme, daß bei einem derartigen Dispositionskredit bis zum jeweiligen Abruf noch kein Anspruch auf Auszahlung
gegen die Bank besteht, der einem Abtretungsempfänger oder einem Pfandgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers die für diesen bereitgestellten Kreditmittel auszahlen zu lassen. Aus diesem Grund wird im Schrifttum überwiegend angenommen, das Recht zum Abruf eines Dispositionskredits sei weder selbständig pfändbar noch werde es von einer Pfändung des Auszahlungsanspruchs erfaßt (vgl. Wagner WM 1998, 1659 f m. umfangr. Nachw.; a.A. Grunsky JZ 1985, 491; vgl. auch ders. ZZP 95 [1982], 264, 271 ff). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Eine Pflicht des Kreditinstituts zur Auszahlung besteht jedenfalls, sobald und soweit der Kontoinhaber durch eine entsprechende Verfügung (Verlangen nach Barauszahlung , Ausstellung eines Überweisungsauftrags und dergl.) in Höhe eines bestimmten Geldbetrages die Kreditzusage in Anspruch nimmt. Ein sich daraus ergebender Auszahlungsanspruch des Kreditnehmers läßt sich nicht deswegen verneinen, weil seine Entstehung mit der Inanspruchnahme des Kredits - etwa durch Verlangen nach Auszahlung oder durch Überweisung - zusammenfiele (unzutreffend OLG Schleswig NJW 1992, 579, 580). Dies ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht der Fall; denn der Auszahlungshandlung der Bank geht der Abruf durch den Kunden immer voraus (vgl. Gaul KTS 1989, 3, 16 f).
2. Der Kläger hat die durch die Kontoverfügungen des Vollstreckungsschuldners entstandenen Kreditauszahlungsansprüche wirksam gepfändet.

a) Bei Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 2. April 1998 bestanden diese Ansprüche zwar noch nicht. Pfändbar sind jedoch auch zukünftige Forderungen, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29,
32). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aufgrund des Krediteröffnungsvertrags der Fall. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 2. April 1998 führte als gepfändet u.a. ausdrücklich Ansprüche "aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen" auf, wobei erläuternd insbesondere Überziehungskredite erwähnt waren. Damit erstreckte sich die Pfändung auf im Zusammenhang mit dem Girovertrag eingeräumte, erst später entstehende oder fällig werdende Kreditauszahlungsansprüche.

b) Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grundsätzlich abtretbar und damit auch pfändbar (BGH, Urt. v. 26. April 1978 - VIII ZR 18/77, JR 1978, 419, 420). Eine Pfändung des Anspruchs erfaßt den Darlehensbetrag als solchen und nicht nur die zeitweilige Nutzung des Kapitals (so Häuser ZIP 1983, 891, 899 f; Olzen ZZP 97 [1984], 1, 7 ff; anders aber wohl ders. EWiR 1994, 517, 518). Es trifft zwar zu, daß die Gewährung eines Darlehens, da es zurückgezahlt werden muß, wirtschaftlich nur eine Kapitalnutzung bedeutet. Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind aber nicht wirtschaftliche Vorteile, sondern die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände. Der durch den Darlehensvertrag begründete Anspruch richtet sich auf die Verschaffung einer bestimmten Geldsumme (Gaul KTS 1989, 3, 11; Lwowski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 1997, § 33 Rdnr. 43). Deren Auszahlung belastet den Darlehensnehmer zwar mit der Rückzahlungsverpflichtung. Das schmälert aber die dem Zugriff in der Zwangsvollstreckung unterliegende Auszahlungsforderung als solche nicht; denn den erst später fällig werdenden Rückzahlungsanspruch kann der Darlehensgeber der gegen ihn gerichteten Forderung auf Auszahlung nicht in Form eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten.

c) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, ein Dispositionskredit sei zweckgebunden und aus diesem Grund nicht pfändbar. Das Kreditinstitut stelle dem Kunden den Kredit nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung zur Verfügung, daß er seine wirtschaftliche Position durch Nutzung des Kapitals stärke und damit zugleich die Chancen der Bank erhöhe, das Geld zurückzuerhalten (Erman, Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt, 1966, S. 261, 267 f); zwischen der Bank und dem Kunden bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis und der Dispositionskredit stehe ausschließlich zur Verfügung des Schuldners (Lwowski/Weber ZIP 1980, 609, 611; Nassall NJW 1986, 168 f; im Ergebnis auch Ensthaler/Herget, Gemeinschaftskommentar zum HGB 5. Aufl. § 357 Rdnr. 11; Rosenberg/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 54 I 1 a bb). Es wird auch die Ansicht vertreten, der Zugriff auf ein Unternehmenskonto sei auf betriebliche Gläubiger beschränkt (Bauer DStR 1982, 280, 281 f; Carl DStR 1988, 765, 769).
Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nicht pfändbar, soweit sie nicht abtretbar ist. Bei einer vereinbarten Zweckbindung, mit der die Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger zum Leistungszweck gemacht wird (§ 399 Alt. 1 BGB), ist die Forderung trotz des weitergehenden Wortlauts des § 851 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann unpfändbar, wenn die Bindung treuhänderischen Charakter hat (BGHZ 94, 316, 322; BGH, Urt. v. 30. März 1978 - VII ZR 331/75, LM ZPO § 851 Nr. 3; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, WM 2000, 264, 265). Von einer treuhänderischen Bindung kann bei einem bankgeschäftlichen Dispositionskredit nicht ohne weiteres die Rede sein. Darüber hinaus fehlt es bei ihm überhaupt an einer vereinbarten Zweckbindung, wenn die Bank dem Kontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überläßt.

d) Der Kontoinhaber, der von einer vereinbarten Kreditlinie Gebrauch macht, indem er zu Lasten seines debitorischen Kontos Geld abhebt oder an andere überweist, tut dies nicht, um dadurch einem (anderen) Gläubiger die Möglichkeit des Zugriffs auf dieses Geld zu verschaffen. Deshalb wird gegen die Annahme der Pfändbarkeit solcher Geldmittel eingewandt, dem Vollstrekkungsschuldner werde auf diese Weise ein letztlich - wegen der Verwendung des Geldes für einen von ihm nicht bestimmten Zweck - nicht gewollter Kredit aufgedrängt. Das sei von der Privatautonomie nicht gedeckt; die Höchstpersönlichkeit des Rechts zum "Abruf" des Kredits müsse daher auch die Bestimmung des Zwecks der Kreditaufnahme einbeziehen (Lwowski/Bitter, WMFestgabe für Thorwald Heller, Sonderheft vom 9. Mai 1994, S. 57, 70; dies. WuB VI E. § 829 ZPO 2.96 S. 1331; LG Münster WM 1996, 1847; Lwowski, Bankrechtshandbuch aaO § 33 Rdnr. 54).
Dieser Einwand gegen die Pfändbarkeit ist nicht tragfähig. Eine einseitige Zweckbestimmung, die der Drittschuldner einer trotz vorangegangener Pfändung an den Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlung gibt, schließt die sich aus den §§ 135, 136 ZPO ergebenden Folgen nicht aus (BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 43). Für eine Zweckbestimmung des Vollstreckungsschuldners kann nichts anderes gelten; die Privatautomie gebietet bei der Inanspruchnahme einer Kreditzusage keinen solchen Schutz des Vollstreckungsschuldners. Dieser könnte anderenfalls bestimmen, daß der durch den "Abruf" seinem Vermögen einverleibte Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut trotz des Vollstreckungszugriffs eines Gläubigers nicht diesem zufließen, sondern zugunsten eines anderen Gläubigers verwendet oder das Geld statt dessen an ihn, den Schuldner selbst, ausgezahlt werden solle. Damit wäre ihm gestattet, einen Teil seines Vermögens der Voll-
streckung zu entziehen. Bei Auszahlung an einen anderen wäre das Geld für den vollstreckenden Gläubiger verloren; bei Auszahlung an den Schuldner wäre die Vollstreckung zumindest wesentlich erschwert (so zu Recht Olzen EWiR 1994, 518). Auch wenn der Schuldner nicht verpflichtet ist, zur Begleichung seiner Schuld einen Kredit aufzunehmen, bedeutet das nicht, daß er unter Ausschaltung des Vollstreckungsgläubigers einen tatsächlich aufgenommenen Kredit anderweitig verwenden dürfte. Das wäre mit Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung, der grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners unterliegt, nicht vereinbar.

e) Der sich aus der Kreditzusage ergebende Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers wird durch das bankrechtliche Pfandrecht, das auch an Ansprüchen des Kunden gegen das Kreditinstitut bestehen kann (Nr. 21 Abs. 1 AGBSparkassen ; Nr. 21 Abs. 1 AGB-Banken), nicht berührt. Der Kredit soll die Liquidität des Kreditnehmers erhöhen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die zur Verfügung gestellten Mittel sofort wieder zur Abdeckung anderweitiger Ansprüche der Bank gegen den Kunden abgeschöpft würden (Gaul KTS 1989, 3, 26 m.w.N.; Wagner WM 1998, 1657, 1666).

f) Das Berufungsgericht hat die Klage letztlich wegen der nach seiner Meinung nicht hinnehmbaren Auswirkungen abgewiesen, die die Pfändung eines Dispositionskredits haben könne: die Bank, die trotz der Pfändung den jeweiligen Betrag an ihren Kunden auszahle oder anderweitig überweise, müßte ihn an den Vollstreckungsgläubiger ein zweites Mal zahlen und der Vollstrekkungsschuldner hätte ihr dementsprechend den Betrag zweifach zu erstatten; ferner hätte die Pfändung eine Blockade des Kontos zur Folge, die mit Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung kaum mehr vereinbar sei. Diese Ausfüh-
rungen greifen Ä ußerungen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung auf, die mit gleichen (Lwowski/Bitter, WM-Festgabe für Thorwald Heller aaO S. 70 f; Lwowski, Bankrechtshandbuch aaO § 33 Rdnr. 54 f; Nassall NJW 1986, 168, 169; Ensthaler/Herget aaO § 357 Rdnr. 11; OLG Schleswig NJW 1992, 579, 580) oder ähnlichen Erwägungen (Lwowski/Weber ZIP 1980, 609, 611 f: es handle sich um eine Zwangsumschuldung und der Gläubiger werde letztlich mit dem "Geld der Bank" befriedigt) von einer Bewertung der Interessenlage her die Zulassung einer solchen Pfändung ablehnen. Die dort vorgetragenen Bedenken sind jedoch unbegründet.
Eine zweimalige Zahlung kann die Bank dadurch vermeiden, daß sie die Pfändung beachtet. Eine "Zwangsumschuldung" ist damit nicht verbunden. Ohne besondere Zweckvereinbarung muß es der Bank gleichgültig sein, an wen sie den Kreditbetrag auszahlt; sie könnte dann auch nichts dagegen einwenden , wenn ihr Kreditnehmer das Geld freiwillig zur Befriedigung dieses bestimmten Gläubigers verwenden würde. Zahlt die Bank den Geldbetrag trotzdem nicht an den Vollstreckungsgläubiger, sondern nach der Weisung des Schuldners aus, dann besteht zwar für diesen eine doppelte Zahlungspflicht. Aber die zusätzliche Belastung wird dadurch ausgeglichen, daß der Vollstrekkungsschuldner von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger befreit worden ist.
Es trifft zu, daß das Girokonto des Bankkunden - insbesondere des Kaufmanns - heute zum "Knotenpunkt seiner Zahlungsströme" (Wagner ZIP 1985, 849, 856), zur "Drehscheibe des Zahlungsverkehrs" (Häuser WM 1990, 129) geworden ist. Dementsprechend kann der Schuldner besonders empfindlich getroffen werden, wenn im Wege der Vollstreckung an dieser Stelle zuge-
griffen wird. Es stimmt auch, daß die Pfändungsmaßnahme sich als allgemeine "Verfügungssperre" (so das Berufungsgericht) auswirken kann, sei es, daß der Schuldner nunmehr von Verfügungen absieht, sei es, daß die Bank die Pfändung zum Anlaß nimmt, den Kredit zu kündigen (vgl. Nr. 26 Abs. 2 d AGBSparkassen ; Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Gelegentlich wird den Kreditinstituten in der Literatur ausdrücklich empfohlen, im Fall einer Kontenpfändung "das Konto zu sperren" (Lwowski, Bankrechtshandbuch § 33 Rdnr. 55; Lwowski /Bitter WuB VI E. § 829 ZPO 2.96 S. 1332). Diese einschneidenden Folgen einer Pfändung in die vereinbarte Kreditlinie rechtfertigen es indessen nicht, die Vollstreckung vor dieser Maßnahme haltmachen zu lassen. Gerade weil das laufende Konto der Kristallisationspunkt der Geldbewegungen des Kontoinhabers ist, muß der vollstreckende Gläubiger darauf zugreifen können. Wenn kaum noch Bargeld "in die Tasche" des Schuldners gelangt, stellt es keine ausreichende (schonendere) Alternative dar, den Gläubiger auf die Möglichkeit der Pfändung des Geldes nach Auszahlung vom - überzogenen - Konto zu verweisen. Da ihm die Herkunft der auf das Konto gelangenden Gelder oft unbekannt ist, hilft es ihm auch wenig, wenn ihm der Zugriff "an der Quelle" (Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl., Rdnr. 190; Häuser, WM 1990, 129) angeraten wird; diese kann zudem durch Sicherungsabtretungen - nicht selten zugunsten der Hausbank - bereits verstopft sein (Wagner WM 1998, 1657, 1665). Die staatliche Aufgabe der Zwangsvollstreckung würde unvertretbar eingeschränkt, wenn der Schuldner im Zusammenwirken mit der Bank durch ein debitorisch geführtes Konto die Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers vereiteln und das ihm von der Bank zur Verfügung gestellte Geld dort einsetzen könnte, wo er es für sinnvoller hält (so zu Recht Wagner WM 1998, 1657, 1664). Der Schuldner kann sich aus der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme herbeigeführten "Blockade" befreien, indem er den ihm zur Verfügung stehenden Kredit zur Be-
friedigung des pfändenden Gläubigers einsetzt. Das verstößt nicht gegen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Wer seinen Zahlungsverkehr ausschließlich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muß es sich gefallen lassen, die ihm auf diese Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu können , wenn er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat.
Die Vollstreckungsmaßnahme muß nicht zwangsläufig eine Blockade des Kontos und damit bei einem Schuldner, der über keine sonstige Liquidität mehr verfügt, die Insolvenz herbeiführen. Die Bank wird das Konto schwerlich unabhängig von der Größe des Pfändungsbetrages sperren. Entscheidend wird immer eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten sein. Es besteht für die Bank auch die Möglichkeit, ihrem Kunden einen treuhänderisch gebundenen Sanierungskredit zu gewähren, um auf diese Weise den unmittelbaren Zugriff der Gläubiger auf die Geldmittel zu verhindern. Ist der Kunde nach Einschätzung durch die Bank in keiner Weise mehr kreditwürdig , dann kann es freilich zur Zahlungseinstellung und damit zur Insolvenz des Vollstreckungsschuldners kommen. Das ist jedoch keine schlechthin unangemessene Folge der Pfändungsmaßnahme und zwingt nicht zu einer Einschränkung der Einzelzwangsvollstreckung. Je nach Größe der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, kann schon darin, daß sie nicht beglichen wird, die Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck kommen. Es erscheint nicht unter allen Umständen wünschenswert, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unternehmen allein mit Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am Leben zu erhalten und auf diese Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verzögern.

g) Die Revisionserwiderung macht geltend, § 309 AO sehe die Möglichkeit der Pfändung einer aus einer Kreditzusage entstehenden zukünftigen Forderung nicht vor. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten müßten steuerbegründende Tatbestände so bestimmt gefaßt sein, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast im voraus berechnen könne. Der gleiche Grundsatz gelte auch, wenn eine Steuerrechtsnorm wegen einer Steuerforderung in Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Dritten eingreife. Zumindest für diesen müßten Inhalt und Umfang der Eingriffsbefugnis klar erkennbar sein. Dies sei hier nicht der Fall; das führe zur Unwirksamkeit der Pfändungsmaßnahme.
Dieser Einwand ist schon deswegen verfehlt, weil im Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner die Existenz eines Pfändungsbeschlusses oder einer Pfändungsverfügung hingenommen werden muß, sofern dieser öffentlich-rechtliche Akt nicht nichtig ist (vgl. BGHZ 66, 79, 80 f). Letzteres trifft für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Klägers ersichtlich nicht zu. Sodann hat die Zwangsvollstreckungsbefugnis der Finanzbehörden keine andere Qualität als die des Vollstreckungsgerichts. Die für die Pfändung von zukünftigen Forderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung stimmen inhaltlich mit denen der Zivilprozeßordnung überein; nur das Vollstreckungsverfahren unterscheidet sich von demjenigen der Zivilprozeßordnung dadurch, daß das Finanzamt als Gläubiger selbst die Vollstrekkungsmaßnahmen erlassen kann (BGHZ 49, 197, 199; vgl. auch Tipke/Kruse, AO 9. Aufl. § 309 Rdnr. 3; Klein, AO 7. Aufl. § 309 Rdnr. 8 ff). Ob die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, ist nicht anders zu beurteilen als bei der Pfändung nach der Zivilprozeßordnung. Die insoweit geltenden Voraussetzungen sind hier, wie oben ausgeführt worden ist, erfüllt.
In die Rechte der Beklagten als Drittschuldnerin ist nicht unangemessen eingegriffen worden, weil ihre Rechtsstellung dem Kläger gegenüber keine schlechtere ist als gegenüber ihrem Kreditnehmer. Den Nachteil, doppelt zahlen und deshalb beim Vollstreckungsschuldner zusätzlich Rückgriff nehmen zu müssen, hätte sie durch Beachtung der Pfändung vermeiden können.

II.


Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Beklagte hat bestritten, mit dem Vollstreckungsschuldner vereinbart zu haben, er könne über das Konto trotz fehlender Deckung verfügen. Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt nach der Rechtsprechung des Senats dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf
Kredit (BGHZ 93, 315, 325). Damit die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel
5
1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden , ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

13
Aufgrund b) der Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO). Das ist nicht ausschließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begründung des Regierungsentwurfs zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 24. November 1992 BT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt , wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Der Begriff der Gläubigerbenachteiligung darf demnach nicht zu sehr verengt und nicht allein auf seine praktischen Hauptfallgestaltungen beschränkt werden, sondern er muss auch in seinen Randbereichen dem Zweck des Anfechtungsrechts Rechnung tragen (vgl. auch Marotzke ZInsO 2007, 897, 899 f). Deshalb hat der Senat die vom Reichsgericht für richtig erachtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung im Sinne eines masseneutralen Gläubigertausches (vgl. RGZ 48, 148, 151) verlassen und auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (vgl. BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4). Das steht im Einklang mit dem von der neueren Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (vgl. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523 unter II. 2. d, bb; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29, 36).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.