vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 11 C 64/11, 16.01.2012
Landgericht Berlin, 49 S 10/12, 13.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 4/13
Verkündet am:
19. September 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Gläubiger tatsächlich durch eine Zahlung des Schuldners befriedigt, hat er
von dessen Benachteiligungsvorsatz Kenntnis, wenn er um die Willensrichtung des
Schuldners weiß und nach allgemeiner Erfahrung eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung des Schuldners zugrunde legen muss.
BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 - LG Berlin
AG Berlin-TempelhofKreuzberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 49 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 15. Juli 2009 über das Vermögen der b. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 26. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge pfändete die Beklagte ohne Erfolg in ein von der Schuldnerin bei der D. AG unterhaltenes Konto. Mangels Zahlung stellte sie am 19. September 2008 gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Aufgrund einer am 30. September 2008 von der Schuldnerin auf das Konto bewirkten Einzahlung überwies die D. AG am 1. Oktober 2008 die rückständigen Beiträge in Höhe von 831,51 € an die Beklagte. Diese erklärte ihren Insolvenzantrag am 6. Oktober 2008 für erledigt.

3
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Erstattung der an die Beklagte bewirkten Zahlung. Das Landgericht hat der erstinstanzlich abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist nicht begründet.

I.


5
Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es liege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, weil sie das gepfändete Konto gezielt aufgefüllt habe, um die Befriedigung der Beklagten sicherzustellen. Die im Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähige Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt , weil sie die Beklagte zum Nachteil ihrer übrigen Gläubiger bevorzugt habe. Der Beklagten seien die Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bekannt gewesen. Angesichts der geschäftlichen Betätigung der Schuldnerin habe die Beklagte von weiteren Gläubigern ausgehen müssen. Ferner würden Sozialversicherungsträger trotz finanzieller Probleme wegen der Strafbewehrung ihrer Forderungen regelmäßig vorrangig bedient. Schließlich entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Schuldner unter dem Druck eines Insolvenzantrages bevorzugt Zahlung an den antragstellenden Gläubiger leiste. Eine Kenntnis der Umstände der Rechtshand- lung auf Schuldnerseite, also der Frage, wie Geld auf das gepfändete Konto gekommen sei, werde von Gesetz und Rechtsprechung nicht gefordert. Die Frage der Kenntnis des Ursprungs der Rechtshandlung sei nicht relevant.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO begründet.
7
Mit Rücksicht auf die durch den verfahrenseinleitenden Insolvenzantrag vom 15. Juli 2009 in Gang gesetzte Anfechtungsfrist kommt nur eine Vorsatzanfechtung in Betracht. Eine Anknüpfung an einen der zeitlich zuvor gegen die Schuldnerin gestellten Insolvenzanträge scheidet aus, weil Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dieser Anträge (§ 139 Abs. 2 Satz 1 InsO) fehlen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners erkannte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
8
1. Die maßgebliche Rechtshandlung der Schuldnerin ist in der Auffüllung des gepfändeten Kontos zu erblicken, die erst die Befriedigung der Beklagten ermöglichte.
9
a) Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes , verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9). Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass der Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5). Fördert ein Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, rechtfertigt dies die Bewertung der Vollstreckungsmaßnahme als Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 12).
10
b) Nach diesen Maßstäben ist eine Rechtshandlung der Schuldnerin gegeben. Zwar ist das von der Beklagten im Wege der Forderungspfändung an dem Bankkonto erwirkte Pfandrecht mangels einer Rechtshandlung der Schuldnerin nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, aaO Rn. 15). Die Schuldnerin hat jedoch erst durch die Einzahlung von Geldern auf das zuvor im Debet geführte Bankkonto als eigenständige Rechtshandlung dieses Pfandrecht der Beklagten werthaltig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21, 22). In dieser Förderung der Pfändung liegt eine anfechtbare Rechtshandlung. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Auffüllung des Kontos als Rechtshandlung des Schuldners nicht die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bildet, sondern die Kontopfändung hinzugetreten ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 171). Eine mitwirkende Handlung des Schuldners reicht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO aus (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 10; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a).

11
2. Die Einzahlung der Gelder auf das von der Beklagten gepfändete Bankkonto hat eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst.
12
Sie ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6 mwN). Die zwecks Befriedigung der Beklagten auf das gepfändete Konto geleiteten Mittel gehörten zuvor zum haftenden Vermögen der Schuldnerin und standen daher der Vollstreckung durch ihre Gläubiger offen. Wäre die Einzahlung auf das gepfändete Konto unterblieben, hätten die Mittel zur Befriedigung der Gläubigergesamtheit eingesetzt werden können. Mithin hat sich eine Gläubigerbenachteiligung verwirklicht.
13
3. Die Schuldnerin hat die Rechtshandlung mit einem von der Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen.
14
a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtungkönnen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Insoweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 18; vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 41). Sind bei- de Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN). Ebenso bildet eine inkongruente Deckung, bei welcher der Schuldner anderes oder mehr leistet als geschuldet, wegen der ihr innewohnenden Begünstigungstendenz ein Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten , als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 13).
15
b) Vorliegend sind die Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Inkongruenz gegeben.
16
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sowohl dieser selbst als auch der Beklagten zum Zeitpunkt der Einzahlung auf das gepfändete Konto geläufig. Überdies liegt das Beweisanzeichen der Inkongruenz vor. Als inkongruent sind auch außerhalb der gesetzlichen Krise die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielten Deckungen zu bewerten, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt werden, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO Rn. 10). Die Beklagte hat die Zahlung mit Hilfe des von ihr gestellten Insolvenzantrags zu einem Zeitpunkt erwirkt, als Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden. Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sowohl von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch dessen Kenntnis bei der Beklagten auszugehen.
17
c) Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung im Allgemeinen erkannt haben. Insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, nicht von der konkreten, gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin gewusst zu haben.
18
aa) Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 81 f; vom 23. November 1995 - IX ZR 18/95, BGHZ 131, 189, 195; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10). Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 27. März 1957 - V ZR 251/55, WM 1957, 902, 904; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN). Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (aA Häger/Harig, ZInsO 2013, 1677, 1680).
19
Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, WM 2008, 413 Rn. 19). Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 530; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 34; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 25). Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen.
20
bb) Den subjektiven Anforderungen ist - wie der Senat in vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen bereits in der Vergangenheit angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401) - in der Person der Beklagten genügt. Diese konnte sich nicht der Kenntnis verschließen, dass die an sie mit Benachteiligungsvorsatz bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte.
21
(1) Die Auskehr des Kontoguthabens war insbesondere durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin veranlasst, wenn sie entweder das Konto durch eigene Zahlung aufgefüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 21, 22) oder Dritte angewiesen hätte, ihre Verbindlichkeiten durch Zahlung gerade auf das gepfändete Konto zu erfüllen. An einer Rechtshandlung der Schuldnerin hätte es hingegen gefehlt, falls die Fortsetzung des Forderungsein- zugs über das gepfändete Konto nicht auf einer bewussten Entschließung fußte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252). Ebenso hätte es sich verhalten, sofern ein Dritter ohne Veranlassung und nähere Kenntnis der Schuldnerin im ausschließlichen Interesse der Befriedigung der Beklagten dem gepfändeten Konto ein Guthaben zugeführt hatte.
22
(2) Allein diese mehr oder weniger wahrscheinlichen Sachverhaltsalternativen , die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.
23
Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete Anfechtungsgegner geht mangels ihm bekannter gegenteiliger Anhaltspunkte von dem Regelfall aus, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneigennützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch - wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt - mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, welche als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt (vgl. Gehrlein in Festschrift Ganter, 2010, S. 169, 186 f).
24
Angesichts dieses tatsächlichen Befunds hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Es ist dann ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner über den genauen Hergang des Zahlungsflusses unterrichtet war. Dies gilt auch etwa für einen Gläubiger, der nach einer misslungenen Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Insolvenzantrags eine Zahlung des Schuldners durchsetzt. Es genügt sein Einverständnis, anstelle einer Vollstreckungsmaßnahme zumindest im Wege einer Rechtshandlung des Schuldners, die typischerweise eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, befriedigt zu werden (vgl. Gehrlein, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67, WM 1969, 374, 376). Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden , in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN).
25
(3) Im Streitfall hielt sich die gläubigerbenachteiligendeRechtshandlung der Schuldnerin innerhalb des normalen Geschäftsverkehrs. Die seitens der Schuldnerin veranlasste Auffüllung des gepfändeten Kontos stellte eine übliche, von dem Beklagten mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine andere Gestaltung redlicherweise zu berücksichtigende Tilgungsleistung dar. Da die Pfändung in das Konto der Schuldnerin mangels hinreichender Deckung fehlgeschlagen war, konnte Befriedigung bei realistischer Betrachtung nur noch dank einer - der Beklagten nicht unwillkommenen - Rechtshandlung der Schuldnerin erwartet werden. Nachdem die Beklagte nunmehr einen Insolvenzantrag ge- stellt hatte, lag es auf der Hand, dass die Schuldnerin zur Vermeidung einer Verfahrenseröffnung das Konto aufgefüllt hatte.
26
Anhaltspunkte für die Zahlung eines Dritten, der über die Kontoverbindung der Schuldnerin und ihre Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten hätte unterrichtet sein müssen, waren nicht ansatzweise ersichtlich. Auch eine andere Gestaltung außergewöhnlicher Art ist in dem Streitfall, der sich in vergleichbarer Weise immer wieder ereignet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401), ersichtlich nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung gebilligt. Soweit sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 2009 (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12) eine andere Beurteilung ergeben könnte, wird daran nicht festgehalten.

III.


27
Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend darstellt, ist die Revision der Beklagten gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.01.2012 - 11 C 64/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2012 - 49 S 10/12 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR280/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 A

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2019 - IX ZR 170/18

bei uns veröffentlicht am 31.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 170/18 Verkündet am: 31. Oktober 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 D

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden , ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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1. Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; jeweils mwN).
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Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10 m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; vgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM 2009, 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstanden werden könnten, wird daran nicht festgehalten.
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Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Beurteilung insbesondere zu prüfen haben, ob die angefochtene Zahlung inkongruent war, weil bereits der die Zahlungspflicht begründende Vergleich anfechtbar war. Neben einer Inkongruenz der Zahlung kommt als weiteres Beweisanzeichen für einen Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, eine zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung bestehende, der Schuldnerin bekannte Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Sofern eines oder mehrere Beweisanzeichen festgestellt werden können, ist zu prüfen, ob die Zahlung im Rahmen eines den oben dargelegten Anforderungen genügenden Sanierungsversuchs erfolgte, wodurch sowohl der Gesichtspunkt der Inkongruenz als auch derjenige der erkannten Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren können. Kann danach ein Vorsatz des Schuldners , seine Gläubiger zu benachteiligen, festgestellt werden, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, auch die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen. In jedem Fall ist über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu befinden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8).
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a) Die einen Benachteiligungsvorsatz nahelegenden Beweisanzeichen der Inkongruenz und der erkannten Zahlungsunfähigkeit können durch die Umstände des Einzelfalls entkräftet sein, wenn diese ergeben, dass die angefoch- tene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11, 18). Die Inkongruenz eines Abfindungsvergleichs kann ihre indizielle Wirkung verlieren, wenn der Betrag, auf den der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner verzichtet, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Wesentlichen durch die Verringerung der von ihm selbst zu erbringenden Leistung abgegolten wird (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, WM 2004, 1583, 1585). Ebenso kann bei einem Vergleichsschluss ein Benachteiligungsvorsatz ausscheiden, wenn ein von dem Schuldner gewährter Forderungsnachlass wegen der unklaren Rechtslage durch die rechtlichen Risiken der Durchsetzung der Gesamtforderung aufgewogen wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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a) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 13; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 24; HKInsO /Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 133 Rn. 12). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 32; Urt. v. 18. Dezember 2008 aaO). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO S. 1511 f Rn. 8).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 272/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.

b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens
drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,
daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche die Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanzamt L. erbracht hat.
Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das Finanzamt L. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der
Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern 50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni und Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000 50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen ausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin eine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter Rechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am 7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und Lohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub gewährte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab 15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der Schuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Finanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen von diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von 66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September 2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.
Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember 2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an das Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat er die Klage auf den Betrag von 61.622,85 120.523,81 DM) beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur wegen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi- sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenommen worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlungen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle anderen Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als
kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen komme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlauteres Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß die Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen rechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner eine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen Rechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-
chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510).

b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im Streit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dekkungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden, daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb eine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).

c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem Wege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind.

Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig- stens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch des erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) angenommen , daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann bejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des § 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht voraussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz ausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche Vermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden, deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber massiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten
Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden könnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 InsO auf.
bb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin am 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes gegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitarbeiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuldnerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die "Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.
Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000 entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810, 811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jaeger / Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete nicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten Landes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet war. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht
dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter II. 3 c) der Entscheidungsgründe).
2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus , daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mithin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).
Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm behaupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zahlungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und 18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Bude dicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu setzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des beklagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht ist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus Privatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das Geld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die Voraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen, mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher
Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müssen.

IV.


Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im April 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu bedenken haben:
1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Beweiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß, daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.
Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungsverfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klägers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit welcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat der Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Geschäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit entsprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu dieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle- gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.
2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kenntnis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreitige Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kenntnis hatte, berücksichtigen müssen:
Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers betrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten 44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem Schreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom 25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge und die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren. Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom 18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von jeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin am 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern (Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt 17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu würdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der Entscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte
- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und somit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.

c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt § 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2 Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen) tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.; zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.

d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick auf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht die entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben. Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stundung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.
Kirchhof Ganter Raebel Kayser
4
a) Die Vorsatzanfechtung setzt gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass der andere Teil, das heißt der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 19; HmbKomm-InsO/ Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 20). Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12).
19
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht gerade auf die Benachteiligung bezogen haben, die später tatsächlich eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 11, 16; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 8). Voraussetzung nach § 133 InsO ist lediglich der Gläubiger- benachteiligungsvorsatz. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist eine objektive Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO.
34
2. Ferner hängt der Erfolg der Anfechtungsklage davon ab, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat; alle Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 20). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 179/08
Verkündet am:
9. Juni 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein
Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners
(Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 14. August 2003 am 23. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).
2
Das Finanzamt Waren des beklagten Landes erließ am 21. Oktober 2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 € eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung , durch diealle Ansprüche der Schuldnerin gegen die S. aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich auch auf alle der Schuldnerin gegenwärtig und künftig gegen die S. zustehenden An- sprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an sich und an Dritte, auch aus Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S. am 28. Oktober 2002 von dem Konto 10.127,36 € an das Finanzamt.
3
Mit einer weiteren Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts vom 30. Januar 2003 wegen einer Steuerschuld der Schuldnerin in Höhe von 12.810,85 € pfändete das beklagte Land erneut in gleicher Weise dieses Konto. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S. daraufhin von diesem Konto an das Finanzamt am 7. Februar 2003 zunächst 3.017,22 €, am 20. Februar 2003 weitere 2.724,64 € und am 27. Februar 2003 schließlich 7.068,99 €.
4
Alle Zahlungen erfolgten aus dem der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit , der auch nach den einzelnen Zahlungen nicht überschritten war. Der Kläger verlangt aus Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung der an das Finanzamt überwiesenen Beträge von insgesamt 22.938,21 €.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitere an der fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung. Das beklagte Land habe die durch die hier streitgegenständlichen Überweisungen entstandenen Kreditauszahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die S. vor der kritischen Zeit wirksam gepfändet. Die Pfändung selbst sei als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des beklagten Landes nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es hierfür an einer willensgesteuerten Rechtshandlung, wie sie § 133 Abs. 1 InsO fordere, fehle. Zwar habe die Schuldnerin die Überweisungen selbst veranlasst. Darin liege auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Der Beklagte habe jedoch zuvor ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das von dem beklagten Land jeweils erlangte Pfändungspfandrecht beruhte jeweils auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.
9
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Schuldnerin veranlassten Überweisungen anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind.
10
Diese Vorschrift setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Die- se Voraussetzungen sind zweifellos zu bejahen, wenn der Schuldner eine Überweisung veranlasst, mögen für den Zahlungsempfänger auch zuvor die Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 152; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 16; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 21; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).
11
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die gemäß § 129 Abs. 1 InsO stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe ein unanfechtbares Pfändungspfandrecht erworben , weil es insoweit an einer willensgesteuerten Rechtshandlung der Schuldnerin gefehlt habe, denn diese habe an der Pfändungsmaßnahme nicht mitgewirkt.
12
aa) Der Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung bestimmt sich nach § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Bei bedingten und befristeten Rechtshandlungen bleibt allerdings der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich jedoch die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 f).
13
Die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus der offenen Kreditlinie war wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 196 ff). Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis wurde dadurch jedoch vor einem Abruf der Einzelbeträge durch die Schuldnerin nicht begründet. Denn bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könnte. Der Kontokorrentkredit stellt es vielmehr ins Belieben des Kontoinhabers, ob er die Kreditlinie in Anspruch nimmt. Deshalb wird ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 355 mwN).
14
bb) Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist demgemäß kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Ob ein solcher Anspruch begründet wird, hängt damit allein von der persönlichen Entscheidung des Kontoinhabers ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung neuer Verbindlichkeiten zwingen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 356).
15
cc) Das Pfandrecht des Beklagten ist damit jeweils erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin entstanden.
16
Der Begriff der Rechtshandlung ist auch hier weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verän- dern kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 21 mwN). Hat der Schuldner allerdings nur die Wahl, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch die bereits anwendbare Vollziehungsperson zu dulden, ist ein selbstbestimmtes Handeln ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).
17
Vorliegend kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Abruf der Kreditmittel durch Veranlassung der Überweisungen durch die Schuldnerin jeweils eine Rechtshandlung darstellt. Die Schuldnerin hätte diese Überweisungen ohne weiteres unterlassen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 16).
18
dd) Soweit das Berufungsgericht meint, der Abruf für sich genommen sei nicht anfechtbar, weil die einseitige Zahlungsanweisung des Schuldners die Gläubiger noch nicht benachteilige, solange sie frei widerruflich sei, geht dies fehl.
19
Zum einen war nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht, nämlich nach § 676a Abs. 4 BGB a.F., ein Überweisungsvertrag nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, frei widerruflich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen kündbar. Eine solche Kündigung ist hier nicht erfolgt.
20
Jedenfalls ist aber nicht auf die Zeit vor Ausführung der Überweisung abzustellen, sondern gerade auf den Erfolg des Abrufs der Schuldnerin, die Überweisung durch die S. , durch welche die Gläubigerbenachteiligung eintrat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits auch gläubigerbenachteiligende Wirkung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 14; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13 mwN).
21
ee) Soweit sich das Berufungsgericht schließlich für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 22. Januar 2004 (IX ZR 39/03, aaO) beruft, liegt dem ein Missverständnis zugrunde.
22
Richtig ist, dass die Revision des Insolvenzverwalters in jenem Fall in Höhe von 5.652,29 DM mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Beklagte außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums ein Pfandrecht erworben hatte, soweit der Kredit in dieser Zeit nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hatte (aaO, 357). In jenem Fall hatte der Insolvenzverwalter aber keine Tatsachen vorgetragen, auf welche die Anfechtung des Pfandrechts, soweit es früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags wirksam geworden war, hätte gestützt werden können (BGH, aaO, ZIP 2004, 513, 518 a.E.; insoweit in BGHZ 157, 350, 361 nicht abgedruckt). Gerade um solche Tatsachen, welche die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO begründen, geht es vorliegend.

III.


23
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht muss noch zum jeweiligen Zeitpunkt des Abrufs des Kontokorrentkredits durch die Schuldnerin die bislang von ihm offen gelassenen subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO prüfen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 O 142/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.09.2008 - 5 U 96/08 -
4
a) Die Vorsatzanfechtung setzt gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass der andere Teil, das heißt der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 19; HmbKomm-InsO/ Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 20). Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 179/08
Verkündet am:
9. Juni 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein
Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners
(Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 14. August 2003 am 23. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).
2
Das Finanzamt Waren des beklagten Landes erließ am 21. Oktober 2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 € eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung , durch diealle Ansprüche der Schuldnerin gegen die S. aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich auch auf alle der Schuldnerin gegenwärtig und künftig gegen die S. zustehenden An- sprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an sich und an Dritte, auch aus Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S. am 28. Oktober 2002 von dem Konto 10.127,36 € an das Finanzamt.
3
Mit einer weiteren Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts vom 30. Januar 2003 wegen einer Steuerschuld der Schuldnerin in Höhe von 12.810,85 € pfändete das beklagte Land erneut in gleicher Weise dieses Konto. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S. daraufhin von diesem Konto an das Finanzamt am 7. Februar 2003 zunächst 3.017,22 €, am 20. Februar 2003 weitere 2.724,64 € und am 27. Februar 2003 schließlich 7.068,99 €.
4
Alle Zahlungen erfolgten aus dem der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit , der auch nach den einzelnen Zahlungen nicht überschritten war. Der Kläger verlangt aus Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung der an das Finanzamt überwiesenen Beträge von insgesamt 22.938,21 €.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitere an der fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung. Das beklagte Land habe die durch die hier streitgegenständlichen Überweisungen entstandenen Kreditauszahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die S. vor der kritischen Zeit wirksam gepfändet. Die Pfändung selbst sei als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des beklagten Landes nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es hierfür an einer willensgesteuerten Rechtshandlung, wie sie § 133 Abs. 1 InsO fordere, fehle. Zwar habe die Schuldnerin die Überweisungen selbst veranlasst. Darin liege auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Der Beklagte habe jedoch zuvor ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das von dem beklagten Land jeweils erlangte Pfändungspfandrecht beruhte jeweils auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.
9
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Schuldnerin veranlassten Überweisungen anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind.
10
Diese Vorschrift setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Die- se Voraussetzungen sind zweifellos zu bejahen, wenn der Schuldner eine Überweisung veranlasst, mögen für den Zahlungsempfänger auch zuvor die Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 152; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 16; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 21; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).
11
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die gemäß § 129 Abs. 1 InsO stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe ein unanfechtbares Pfändungspfandrecht erworben , weil es insoweit an einer willensgesteuerten Rechtshandlung der Schuldnerin gefehlt habe, denn diese habe an der Pfändungsmaßnahme nicht mitgewirkt.
12
aa) Der Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung bestimmt sich nach § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Bei bedingten und befristeten Rechtshandlungen bleibt allerdings der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich jedoch die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 f).
13
Die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus der offenen Kreditlinie war wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 196 ff). Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis wurde dadurch jedoch vor einem Abruf der Einzelbeträge durch die Schuldnerin nicht begründet. Denn bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könnte. Der Kontokorrentkredit stellt es vielmehr ins Belieben des Kontoinhabers, ob er die Kreditlinie in Anspruch nimmt. Deshalb wird ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 355 mwN).
14
bb) Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist demgemäß kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Ob ein solcher Anspruch begründet wird, hängt damit allein von der persönlichen Entscheidung des Kontoinhabers ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung neuer Verbindlichkeiten zwingen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 356).
15
cc) Das Pfandrecht des Beklagten ist damit jeweils erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin entstanden.
16
Der Begriff der Rechtshandlung ist auch hier weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verän- dern kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 21 mwN). Hat der Schuldner allerdings nur die Wahl, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch die bereits anwendbare Vollziehungsperson zu dulden, ist ein selbstbestimmtes Handeln ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).
17
Vorliegend kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Abruf der Kreditmittel durch Veranlassung der Überweisungen durch die Schuldnerin jeweils eine Rechtshandlung darstellt. Die Schuldnerin hätte diese Überweisungen ohne weiteres unterlassen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 16).
18
dd) Soweit das Berufungsgericht meint, der Abruf für sich genommen sei nicht anfechtbar, weil die einseitige Zahlungsanweisung des Schuldners die Gläubiger noch nicht benachteilige, solange sie frei widerruflich sei, geht dies fehl.
19
Zum einen war nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht, nämlich nach § 676a Abs. 4 BGB a.F., ein Überweisungsvertrag nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, frei widerruflich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen kündbar. Eine solche Kündigung ist hier nicht erfolgt.
20
Jedenfalls ist aber nicht auf die Zeit vor Ausführung der Überweisung abzustellen, sondern gerade auf den Erfolg des Abrufs der Schuldnerin, die Überweisung durch die S. , durch welche die Gläubigerbenachteiligung eintrat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits auch gläubigerbenachteiligende Wirkung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 14; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13 mwN).
21
ee) Soweit sich das Berufungsgericht schließlich für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 22. Januar 2004 (IX ZR 39/03, aaO) beruft, liegt dem ein Missverständnis zugrunde.
22
Richtig ist, dass die Revision des Insolvenzverwalters in jenem Fall in Höhe von 5.652,29 DM mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Beklagte außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums ein Pfandrecht erworben hatte, soweit der Kredit in dieser Zeit nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hatte (aaO, 357). In jenem Fall hatte der Insolvenzverwalter aber keine Tatsachen vorgetragen, auf welche die Anfechtung des Pfandrechts, soweit es früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags wirksam geworden war, hätte gestützt werden können (BGH, aaO, ZIP 2004, 513, 518 a.E.; insoweit in BGHZ 157, 350, 361 nicht abgedruckt). Gerade um solche Tatsachen, welche die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO begründen, geht es vorliegend.

III.


23
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht muss noch zum jeweiligen Zeitpunkt des Abrufs des Kontokorrentkredits durch die Schuldnerin die bislang von ihm offen gelassenen subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO prüfen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 O 142/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.09.2008 - 5 U 96/08 -
12
a) Bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von Geschäftskonten hat der andere Teil regelmäßig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthaben, Dispositionskredit oder geduldeter Überziehungskredit) und etwaigen Sicherheiten der Bank. Eine nur geduldete Kontoüberziehung ohne Valutierung vorhandener Sicherheiten kann der Anfechtungsgegner fast nie ausschließen. Er ist also auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung nach dem Verständnis des Senatsurteils BGHZ 170, 276 unwissend. Es gibt keine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines Gut- habens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt wird (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 14). Da dem Anfechtungsgegner die Unkenntnis von Kontenstand und Kreditlinie des Schuldners sowie der Sicherheiten der kontoführenden Bank regelmäßig nicht widerlegt werden kann (der Streitfall bietet durch die vorausgegangene Kontenpfändung wegen der Erkenntnisse, welche die Beklagte gewonnen hat, möglicherweise eine Besonderheit), versagen die Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO typischerweise nicht allein dann, wenn tatsächlich nur ein geduldeter Überziehungskredit besteht, sondern für den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr. Eine solche Verkümmerung der Anfechtung liefe dem allgemeinen Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Masse mit der Insolvenzordnung auch durch wirksamere Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter zu stärken (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85 rechte Spalte a.E., S. 156 rechte Spalte oben). Sie würde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen Deckungshandlung weiß (BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10, z.V.b.), den Boden entziehen. Vorzugswürdig ist deshalb eine Gesetzesauslegung, die das beschriebene Ergebnis vermeidet.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.