vorgehend
Landgericht Hamburg, 319 O 43/09, 22.12.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 U 5/10, 30.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR69/14 Verkündet am:
10. Juni 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB a.F. Art. 28 (Fassung bis zum 16. Dezember 2009)
Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien
gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung
, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft
in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gem.
Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, … 3. dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger in der Nachlasssache nach Herrn Holger L. , verstorben am 22. Juli 2008, lediglich berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen hinsichtlich der beiden Grundstücke mit Gebäude belegen in C. F. in der spanischen P. C. , C. C. , eingetragen im Eigentumsregister von C. F. Nr. 2 unter F. Nr. … , sowie in C. F. in der spanischen P. C. , C. H. Residencial el Consorcio, eingetragen im Eigentumsregister von C. F. Nr. 2 unter F. Nr. … , 4. dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziffer 3 keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft nach Herrn Holger L. zusteht, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 691.635,70 € Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Erbfall des am 22. Juli 2008 verstorbenen Holger L. (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger ist der Sohn des Erblassers, die Beklagte dessen Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, je zu 1/2. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagten aus einer Ehegatteninnengesellschaft Ansprüche gegen den Nachlass hinsichtlich des Immobilienvermögens des Erblassers in Spanien zustehen. Die Beklagte, über deren Vermögen wegen Überschuldung 1987 das Konkursverfahren eröffnet worden war, schloss am 17. Oktober 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute mit Vertrag vom 17. September 1996 Gütertrennung vereinbart. 1997 ließen sie sich dauerhaft in Spanien nieder und lebten zunächst auf T. , wo der Vater des Erblassers mehrere Eigentumswohnungen besaß. Der Erblasser erwarb am 1. März 1996 ein Reihenhaus auf T. und in der Folgezeit verschiedene Studios und Appartements, die er anschließend teilweise wieder veräußerte. Am 30. Oktober 2000 erwarb der Erblasser ein Grundstück auf dem spanischen Festland in der P. C. , C. F. , C. C. . Dort wurde in der Folgezeit ein Neubau errichtet. Am 10. November 2004 erwarb er ebenfalls in C. F. das Grundstück C. C. H. . Die Eheleute lebten jedenfalls seit 2005 auf dem letztgenannten Grundstück. Nach dem Tod seines Vaters am 29. Juli 2007 erhielt der Erblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf T. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
2
Nach dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die Rechtsverhältnisse der in Spanien belegenen Grundstücke (zwei auf dem Festland) und Eigentumswohnungen (vier auf T. ). Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie und der Erblasser hätten 1996 anlässlich ihrer Auswanderung aus Deutschland eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet, deren Zweck die Vermögensbildung durch den Erwerb, die Vermietung und den Verkauf von Immobilien gewesen sei. Aus dieser Innengesellschaft stehe ihr ein Anspruch gegen den Nachlass in Höhe von 353.592,07 € zu. Dem tritt der Kläger mit verschiedenen Anträgen entgegen, die in der Hauptsache auf die Feststellung zielen, dass der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft zusteht; ferner begehrt er Feststellung verschiedener Einzelpositionen, unter anderem der Zugehörigkeit der auf dem Grundstück C. C. errichteten Baulichkeiten zum Nachlass des Erblassers, sowie der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Gebrauchsvorteilen infolge der Nutzung der beiden in C. F. belegenen Grundstücke.
3
Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlusssowie Hilfsanschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung von zwei Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Haupt- und Hilfsanträge, soweit diesen nicht stattgegeben wurde, im Wesentlichen weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, und außerdem stellt sie weitere Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist überwiegend, die Anschlussrevision teilweise begründet ; in diesem Umfang führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Parteien ohne Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe lediglich hinsichtlich der beiden Grundstücke C. C. und C. C. H. bestanden, nicht dagegen bezüglich der Eigentumswohnungen auf T. . An das Vorliegen einer derartigen Ehegatten- innengesellschaft seien bei vereinbarter Gütertrennung strenge Anforderungen zu stellen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass es bei den bis zum Jahr 1999 vom Erblasser erworbenen Immobilien in der Weise zwischen den Ehegatten zu Vermögensverschiebungen gekommen sei, dass sie eigenes Kapital zu deren Erwerb beigesteuert habe. Der Vortrag der Beklagten habe sich im Laufe des Verfahrens geändert, sei widersprüchlich und bezüglich der Einkommens- und Vermögenslage der Eheleute mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten. Anders liege es bezüglich der beiden Grundstücke auf dem Festland. Hier sei davon auszugehen, dass die Eheleute im Oktober 2000 stillschweigend eine Innengesellschaft gegründet hätten. Da diese Gesellschaft erst in Spanien gegründet worden sei, finde gemäß Art. 27, 28 EGBGB a.F. spanisches Recht Anwendung. Entgegen den Erwägungen in den Gutachten des Max-Planck-Instituts komme keine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. an das Ehegüterstatut - und damit an deutsches Recht - in Betracht.
6
Ausweislich des Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten zwar in der spanischen Rechtsprechung nur teilweise angesprochen worden, werde allerdings von weiten Teilen der Lehre befürwortet. Nach spanischem Recht könne eine sogenannte faktische Gesellschaft angenommen werden , wenn ein gemeinsamer Vermögensfonds geschaffen sowie ein über die bloße Ehe hinausgehender gemeinsamer Gesellschaftszweck und die Aufteilung der Gewinne verfolgt werde. Die Beklagte habe nachgewiesen , dass der Kaufpreis für das Grundstück C. C. zum überwiegenden Teil von einem gemeinsamen Konto beider Eheleute bezahlt worden sei. Nach dem Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts seien die Eheleute bezüglich des Girokontos, das ein Oder-Konto gewe- sen sei, im Außenverhältnis zur Bank Gesamtgläubiger gewesen. Diese Rechtsstellung könne mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Innenverhältnis zwischen ihnen übertragen werden.
7
Bezüglich des 2004 erworbenen Grundstücks C. C. H. sei von der Zugehörigkeit zum Vermögen dieser spanischen Gesellschaft auszugehen, da dieses durch den Verkauf eines weiteren 2003 erworbenen Grundstücks finanziert worden sei, welches zuvor ebenfalls von einem Gemeinschaftskonto bezahlt worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass auch hinsichtlich der drei vom Erblasser nach dem Tod seines Vaters im Juli 2007 geerbten Eigentumswohnungen auf T. eine Ehegatteninnengesellschaft begründet worden sei.
8
Auf den Hilfsantrag des Klägers sei ferner festzustellen, dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustünden, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Weiter sei festzustellen, dass zum Nachlass des Erblassers auch sämtliche Baulichkeiten auf dem Grundstück C. C. gehörten, insbesondere die Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stünden. Festzustellen sei außerdem, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. H. von Februar 2009 bis zu ihrem Auszug im Juli 2009 anrechnen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bis in den Januar 2010 seien dagegen unbegründet. Schließlich sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. ab April 2009 bis zu ihrem Auszug an- rechnen zu lassen. Unbegründet sei schließlich die Anschlussberufung der Beklagten.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bezüglich der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand (nachfolgend zu 1.). Die Anschlussrevision ist demgegenüber nur teilweise begründet (nachfolgend zu 2.).
10
1. Die Revision ist überwiegend begründet.
11
a) Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 9; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I; Zöller /Heßler, ZPO 30. Aufl. § 526 Rn. 12). Eine derartige wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Einzelrichter die Revision zugelassen hat, da die Rechtssache wegen der Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung betreffend eine Ehegatteninnengesellschaft im Rahmen des Erbrechts grundsätzliche Bedeutung habe, begründet keine wesentliche Änderung der Prozesslage.
12
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, soweit es eine Innengesellschaft für die beiden Grundstücke in C. F. angenommen hat, auf diese spanisches Recht angewendet. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Ehegatteninnengesellschaften ist demgegenüber auf das Vertragsstatut gemäß Art. 27, 28 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) abzustellen. Die Bereichsausnahme für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. greift nicht ein, da diese Regelung für bloß interne Beteiligungen nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706 unter A II 1 a; Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 48; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1693).
13
Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Satz 2). Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, für eine konkludent getroffene Rechtswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es bereits das Ergebnis der Anhörung der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt. Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser sich Gedanken gemacht hätten, zu welchem Rechtssystem die Innengesellschaft gehören solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie Deutsche seien. Sie hätten die Planung und Gründung in Deutschland vorgenommen und sie, die Beklagte, wisse nicht, welches andere Rechtssystem für sie gelten solle.
14
Selbst wenn der Erblasser und die Beklagte aber keine stillschweigende Rechtswahl getroffen hätten, wäre gemäß Art. 28 EGBGB a.F. deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hierbei wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EGBGB a.F.).
15
Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der Grundstücke in Spanien sowie wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und der Beklagten dort die Anwendung spanischen Rechts zwar in Betracht (vgl. hierzu etwa MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Soergel/von Hoffmann aaO Rn. 49). Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. gelten aber die Vermutungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

16
So liegt es hier. Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rechtsprechung entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 143). Diese Folge kann insbesondere bei der - auch hier vereinbarten - Gütertrennung auftreten , da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die durch Beteiligung eines Ehegatten geschaffen wurden, nicht ausgeglichen werden, weil sie formal lediglich dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind.
17
Aufgrund dieser funktionalen Nähe der stillschweigenden Ehegatteninnengesellschaft nimmt die überwiegende Auffassung über Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. eine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche unter den Ehegatten an das Ehegüterstatut an (vgl. MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Staudinger/ Magnus, BGB (2011) Art. 1 Rom I - VO Rn. 87; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1694 f.; Hausmann in: Festschrift für Erik Jayme, 305, 319 f.). Für eine derartige akzessorische Anknüpfung der Ehegatteninnengesellschaft an das maßgebliche Güterrechtsstatut hat sich auch das MaxPlanck -Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht in seinen Gutachten vom 20. März 2012 und vom 28. Juni 2013 ausgesprochen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleichklang zwischen Güterrechtsstatut und Statut der Ehegatteninnengesell- schaft erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der funktionale Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das Güterrechtsstatut des Erblassers und der Beklagten, die beide deutsche Staatsangehörige sind, gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. auch auf die Ehegatteninnengesellschaft Anwendung. Hiervon gehen auch in der Revisionsinstanz beide Parteien übereinstimmend aus.
18
c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. anzuwendenden deutschen Rechts wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die Beklagte bezüglich der beiden in C. F. belegenen Grundstücke eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben. Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10, ZEV 2013, 403 Rn. 17 f.; vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 144 f.; vom 8. Juli 1982 - IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm vom 11. Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; OLG München ErbR 2010, 59 Rn. 72-74).
19
Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen haben , dass der Erblasser und die Beklagte zunächst gemeinsam auf dem Grundstück C. C. H. wohnten und auch ein gemeinsamer Umzug in das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück C. C. geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen haben, dass die Beklagte trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß § 1931 Abs. 4 BGB neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zweck des § 1931 Abs. 4 BGB besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dieser nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur den Abkömmlingen durch § 2057a BGB, nicht dagegen dem Ehegatten, ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold , 6. Aufl. § 1931 Rn. 35; Staudinger/Werner, BGB (2008) § 1931 Rn. 44, je m.w.N.). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammen- hang zutreffend ausführt, sind auf dieser Grundlage strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft zu stellen.
20
d) Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten Hauptantrag des Klägers zu befinden hat, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2b bis e nicht entscheiden.
21
e) Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des im Nachlass befindlichen Grundstücks C. C. H. in C. F. auch für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 anrechnen zu lassen. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung für einen Nachlassgegenstand steht dem weichenden Teilhaber gegen den nutzenden frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und dies auch tut (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 745 Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Grundstücks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anrech- nen lassen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus C. C. umgezogen zu sein. Über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus kann der Kläger von ihr keine Nutzungsentschädigung verlangen. Er hat auch nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte noch in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstück C. C. H. gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsentschädigung verlangt , ist er für den gesamten geltend gemachten Zeitraum darlegungsund beweispflichtig.
22
2. Die Anschlussrevision der Beklagten istnur teilweise begründet.
23
a) Ohne Erfolg erstrebt sie zunächst eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie wendet sich namentlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie sei lediglich berechtigt, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft bezüglich der beiden Grundstücke inC. F. geltend zu machen. Sie macht geltend, zusammen mit dem Erblasser bereits 1996 eine Ehegatteninnengesellschaft zwecks Erwerb, Vermietung und Verkauf von Immobilien in Spanien gegründet zu haben, so dass sämtliche Grundstücke, auch diejenigen auf T. , Teil der Ehegatteninnengesellschaft seien. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber bezüglich der Grundstücke auf T. auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts nicht die Überzeugung bilden können, dass die Beklagte und der Erblasser auch insoweit eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet hatten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer Ehegatteninnengesellschaft nicht von den Anforderungen abgewichen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben unter II. 1. c)). Insbesondere geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass wegen der Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB an das Vorliegen einer derartigen Ehegatteninnengesellschaft strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit die Anschlussrevision darüber hinaus Verfahrensfehler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
24
b) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts zu Ziff. 4 des Tenors, der Beklagten stehe hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziff. 3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft zu, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Bei der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft wegen Fehlens eines gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Vielmehr steht dem Innengesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch auf Abrechnung und Auszahlung zu (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, NJW 1990, 573 unter I 1 b; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 35). Ob ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht, hängt davon ab, ob nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen der Erblasser und die Beklagte eine Innengesellschaft gegründet haben.
25
c) Nicht zu entscheiden hat der Senat über den weiteren Antrag der Anschlussrevision, für den Fall der Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagten an dem Grundstück C.
C. ein lebenslanges Erbbaurecht entsprechend dem spanischen Zivilrecht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 361, 453 des spanischen Zivilrechts , Codigo Civil, gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe der Wertsteigerung zusteht, die das Grundstück C. C. durch die auf ihm befindlichen Baulichkeiten erfahren hat. Diese Anträge kommen nur für den Fall einer Ablehnung der Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C. C. zum Tragen. Hierüber wird das Berufungsgericht mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts keine Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C. C. annimmt.
26
d) Zurückzuweisen ist die Anschlussrevision, soweit sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts eine Abweisung der Klage hinsichtlich der tenorierten Ziffern 4a bis c begehrt. Die Anschlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteils durch Ziffer 5 des Berufungsurteils teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es auch bereits an einer - über die Ausführungen zu II 2 c hinausgehenden - Begründung für diesen Antrag, insbesondere bezüglich der Feststellung, dass die aufstehenden Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stehen.
27
Ebenso hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, soweit sie sich mit ihrem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. ab April 2009 bis zu einem Auszug anrechnen zu lassen. Auch insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des Land- gerichts, dass sich die Beklagte Gebrauchsvorteile erst ab August 2009 anrechnen lassen muss, an einer Begründung.

III.


28
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Revision: Antrag zu 2a): 208.589,80 € (1/4 des Grundstückswerts C. C. in Höhe von 500.000 € und H. in Höhe von 334.359,20 €) Hilfsanträge zu b) - e): 0,00 € (da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Antrag zu 3): 2.880,00 € (Jahresnutzungswert 7.200 € x 0,5 x 0,8 wegen Feststellungsabschlag) Zwischensumme 211.469,80 € Anschlussrevision: Antrag zu 1): 126.565,90 € (1/4 der Grundstückswerte ohne C. C. und H. in Höhe von 506.263,62 €, Anl. K 2) Antrag zu 2): 1.600,00 € (Jahresnutzungswert 6.000 € x 4/12 x 0,8 wegen Feststellungsabschlag C. C. ) Antrag zu 3): 0,00 € (da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Antrag zu 4): 352.000,00 € (80% des Wertes der Baulichkeiten des Grundstücks C. C. in Höhe von 440.000 €) Zwischensumme 480.165,90 € Gesamt 691.635,70 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2009- 319 O 43/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2014- 2 U 5/10 -

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Erbrecht: Zur Anwendung deutschen Rechts bei Ehegüterstatus

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allgemeines

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14 zitiert 10 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 526 Entscheidender Richter


(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn1.die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,2.die Sache keine besonderen Schwierigkei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten


(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmling

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings


(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten od

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 136/10 Verkündet am: 19. September 2012 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313 Ab

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2004 - II ZR 276/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 276/02 Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2018 - 7 Sa 128/17

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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 klarstellend abgeändert wie folgt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2016 944,94 € netto sow

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - VII ZR 288/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/17 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

9
1. Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 276/02 Verkündet am:
13. September 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 9 Bm, Cj; AuslInvestmG §§ 1, 2 Nr. 1, 2, 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6,
7, 8, 11, 12, 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276 Fa, 823 Abs. 2 Bf, 826 Gh; EGBGB
Artt. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft
, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der
Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von
§ 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen
benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist
einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der
Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1
AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der
Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer
Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig
sein.
BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - OLG Celle
LG Stade
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1 - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen worden ist.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2002 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden wie Gesamtschuldner verurteilt , an die Klägerin 38.195,87 € nebst 4 % Zinsen aus 26.842,82 € vom 15. Mai 1997 bis 22. Mai 1997, aus 53.685,65 € vom 23. Mai 1997 bis 4. August 1997, aus 38.410,80 € vom 5. August 1997 bis 7. August 1997, aus 39.241,65 € vom 8. August 1997 bis 10. August 1997, aus 55.347,35 € vom 11. August 1997 bis 13. August 1997, aus 46.527,56 € vom 14. August 1997 bis 25. August 1997, aus 37.707,78 € vom 26. August 1997 bis 28. August 1997, aus 57.136,87 € vom 29. August 1997 bis 31. März 2000, aus 55.161,24 € vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 und aus 38.195,87 € seit dem 1. April 2001 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von 16.965,37 € (= 33.181,37 DM) im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 erledigt ist.
3. Im übrigen wird die Klage (gegenüber dem Beklagten zu 4) abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner ¾, die Klägerin ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese selbst, diejenigen des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin.
III. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Erstattung der Einlagen und Schadensersatz aus stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1, einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft (Ltd.), die vornehmlich in Deutschland Anlegerkapital gesammelt hat, um es auf asiatischen Finanzmärkten in Fonds, Aktien und Aktienoptionen zu investieren. Nach dem in ihrem Prospekt abgedruckten Formularvertrag beteiligten sich die jeweiligen Anleger für mindestens drei Jahre als stille Gesellschafter am Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 unter Ausschluß einer Nachschußpflicht und einer Haftung für deren Verbindlichkeiten. In § 8 Ziff. 1 des Vertrages heißt es: "Der stille Gesellschafter ist anteilig am Gewinn, nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt". Gemäß § 17 Nr. 3 ist als Gerichtsstand der Wohnsitz des stillen Gesellschafters vereinbart. Gemäß den anschließenden "Treuhandvereinbarungen" hatte der Beklagte zu 2, ein deutscher Rechtsanwalt , die Anlegergelder für die Beklagte zu 1 entgegenzunehmen und sie an die L. Ltd. in Hongkong zu überweisen, welche die Gelder bis zu ihrer Verwendung durch die Beklagte zu 1 auf einem verzinsten Konto halten und der Beklagten zu 1 auch Kredit für ihre Wertpapiergeschäfte gewähren sollte. Gemäß einer weiteren Formularvereinbarung sollte die Verantwortung für den Prospektinhalt allein die Beklagte zu 1 (nicht ihre selbständigen Vertriebsagenten und Vermittlungsgesellschaften) treffen und ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf den Betrag der jeweiligen Gesellschaftereinlage beschränkt sein. Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung sollten in zwei Jahren nach ihrem Beitritt verjähren. In abschließenden "Risikohinweisen" wird u.a. auf die Gefahr eines Teil- oder Totalverlustes der Gesellschaftereinlage , zugleich aber auch auf die Absicherung des Totalverlustrisikos durch die Beklagte zu 1 hingewiesen. Gemäß ihrem prospektierten Anlagekonzept sollten
die Anleger für einen Teilbetrag von ca. 60 % ihrer Einlagen Null-CouponInhaberschuldverschreibungen solventer Drittunternehmen mit einem Nominalwert von 100 bis 125 % der Einlagesumme und einer Laufzeit von acht bis zehn Jahren erhalten. Lediglich 25 bis 30 % der Einlagen sollten - nach Abzug von 10 bis 15 % für Provisionen o.ä. - als Risikokapital verbleiben, das jedoch durch Darlehensaufnahme seitens der Beklagten zu 1 bei der L. Ltd. auf bis zu 100 % der Einlagesumme aufzustocken war. Etliche Anleger stockten ihre Einlage selbst auf, indem sie - durch eine von der Beklagten zu 1 vorformulierte Erklärung - auf die Absicherung mittels der Inhaberschuldverschreibungen verzichteten.
Die Klägerin und ihr Ehemann (im folgenden: der Zedent) zeichneten im Mai und August 1997 durch Vermittlung des vormaligen Beklagten zu 4 in mehreren Tranchen stille Beteiligungen an der Beklagten zu 1, zunächst in Höhe von je 50.000,00 DM, sodann in Höhe von weiteren 30.000,00 DM, wofür sie den Gegenwert der für die erste Beteiligung erhaltenen und an die Beklagte zu 1 zurückverkauften Inhaberschuldverschreibungen einsetzten, bzw. - bei einer dritten Beteiligung - auf eine entsprechende Absicherung von vornherein verzichteten. Die Beitrittsformulare der Beklagten zu 1 sahen eine einwöchige Widerrufsmöglichkeit gegenüber dem "Informationsbüro Europa" der Beklagten zu 1 in Hamburg vor, dessen Leiter der Beklagte zu 3 war. Er war als "Generalmanager" der Beklagten zu 1 für den Vertrieb der stillen Beteiligungen in Deutschland zuständig.
In der Folgezeit verlor der von der Beklagten zu 1 verwaltete InvestitionsPool massiv an Wert, was die Klägerin und ihr Ehemann erstmals aus der im Laufe des Jahres 1998 erhaltenen Abrechnung für das Jahr 1997 erfuhren. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 fochten sie ihren Beitritt an. Ihre hilfsweise erklärte
ordentliche Kündigung wurde von der Beklagten zu 1 zum 31. Dezember 2000 akzeptiert. Mit ihrer im Januar 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten zu 1 bis 4 auf Schadensersatz in Höhe der Einlageleistungen - abzüglich zwischenzeitlicher Auszahlungen - von 107.886,00 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 1 am 31. März 2001 ein Abfindungsguthaben von 33.181,37 DM ausgezahlt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser Höhe einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte nur gegenüber der Beklagten zu 1 Erfolg. Mit ihren zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten zu 1 bleibt erfolglos. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3.
A. Revision der Beklagten zu 1
I. Sachurteilshindernisse gegenüber der Beklagten zu 1 bestehen nicht.
1. Die - auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfende (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419 f.) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben und folgt schon, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, aus der Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 Nr. 3 des formularmäßi-
gen "Gesellschaftsvertrages". Dabei kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung nach dem - gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO intertemporal weitergeltenden - Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ oder nach § 38 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ist, weil beide Vorschriften hier zum gleichen Ergebnis führen (vgl. auch Sen.Urt. v. 23. Juli 1998 - II ZR 286/97, ZIP 1998, 1889 f.). Für die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a EuGVÜ und § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Form der Vereinbarung genügt ein im schriftlichen Vertrag enthaltener ausdrücklicher Hinweis auf beigefügte oder vorher ausgehändigte allgemeine Vertragsbedingungen, die ihrerseits die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten (BGH, Urt. v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088, 1090; Urt. v. 4. Mai 1977 - VIII ZR 14/75, WM 1977, 795 f.; EuGH NJW 1977, 494 "Colzani"; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 38 Rdn. 27; Gottwald in Münch.Komm./ZPO, 3. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rdn. 24). Dem entsprechen die von der Klägerin sowie dem Zedenten und einem Vertreter der Beklagten zu 1 unterzeichneten "Beitrittserklärungen" mit dem dortigen Hinweis auf die allgemeinen Bedingungen des Gesellschaftsvertrages. Die zusätzliche Voraussetzung des § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre ggf. erfüllt. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates einer Gesellschaft gemäß Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ kommt bei einer reinen Innengesellschaft wie der vorliegenden stillen Gesellschaft nicht in Betracht (vgl. Gottwald aaO Art. 16 EuGVÜ Rdn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. Art. 16 EuGVÜ Rdn. 10).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im übrigen auch aus § 6 Abs. 2 AuslInvestmG, weil der Vertrieb der stillen Beteiligungen durch die Beklagte zu 1 dem Auslandinvestmentgesetz unterfiel und der im Inland ansässige Beklagte zu 3 als "Repräsentant" der Beklagten zu 1 i.S. der genannten Vorschrift zu gelten hatte (dazu unten 4).
2. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 ZPO dadurch unterbrochen, daß die Beklagte zu 1, die inzwischen ihr Hamburger "Informationsbüro" nach Bangkok verlegt haben will, im Internet ihre "technische Insolvenz" bzw. ihre Überschuldung und Betriebseinstellung bekannt gegeben hat. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsinsolvenz zur Unterbrechung eines Inlandsrechtsstreits gemäß § 240 ZPO führen kann (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschl. v. 26. November 1997 - IX ZR 306/97, ZIP 1998, 659), ergibt sich aus der Mitteilung der Beklagten zu 1 nicht und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht geltend gemacht, daß ein ausländisches Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet worden ist.
3. Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 als "Ltd." nach dem Recht der British Virgin Islands, die gemäß Art. 182 Abs. 1, 183 Nr. 5 EGV i.V.m. Anh. II EGV in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 ff. EGV einbezogen sind, ist auch dann gegeben, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Beklagten zu 1 sich in Deutschland befinden sollte (vgl. BGHZ 154, 185, 189; EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00 "Überseering" , ZIP 2002, 2037; v. 30. September 2003 - Rs C-167/01 "Inspire Art", ZIP 2003, 1885 ff. zu Nr. 95 f.), was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte zu 1 ihren effektiven Verwaltungssitz ursprünglich in Hongkong hatte und ihn nunmehr, wie in der Revisionsinstanz vorgetragen, nach Bangkok verlegt hat, weil die dortigen Rechtsordnungen das Personalstatut einer Gesellschaft an deren Gründungsrecht anknüpfen (vgl. Kindler in Münch.Komm./BGB, 3. Aufl. Bd. 11 IntGesR Rdn. 381 f.) und dies gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch für deutsche Gerichte maßgebend ist (vgl. Kindler aaO Rdn. 406 m.w.N.). Davon abgesehen ergäbe sich die passive Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 auch schon aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 97, 269, 270 f.; Kindler aaO Rdn. 332).

4. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den in den Rubren der Klage und der vorinstanzlichen Urteile als gesetzlichen Prozeßvertreter der Beklagten zu 1 aufgeführten Beklagten zu 3 zu Recht als deren inländischen Repräsentanten i.S. von §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 AuslInvestmG angesehen. Als solcher hatte er die Beklagte zu 1 bei Zustellung der Klage und in dem anschließenden Rechtsstreit zu vertreten.

a) Der Vertrieb der stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1 fiel unter die Vorschriften des 1. Abschnitts des Auslandinvestmentgesetzes, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile , womit - nach der Legaldefinition der Vorschrift - Anteile an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten, ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, verbrieften Forderungen aus Gelddarlehen oder Einlagen (...) gemeint sind. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen stillen Beteiligungen sind als "ausländische Investmentanteile" in dem genannten Sinne anzusehen. Das Merkmal "ausländischem Recht unterstehend" bezieht sich nicht auf das - im vorliegenden Fall gemäß Art. 27 EGBGB nach dem deutschen Recht der stillen Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) zu beurteilende (vgl. unten II 1) - Rechtsverhältnis zu den Anlegern, sondern auf das Investmentvermögen als solches (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 1 AuslInvestmG Rdn. 26), das hier - ebenso wie die Beklagte zu 1 als Rechtsträgerin selbst - ausländischem Recht unterstand und zur Anlage auf asiatischen Wertpapiermärkten nach dem Prinzip der Risikomischung bestimmt war. Daß die Beklagte zu 1 einen Teil der Anlegergelder zum Erwerb der Null-Coupon-Anleihen eingesetzt und zur Auffüllung der Einlagen in einem gegen § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG verstoßenden Umfang Kredite aufge-
nommen hat, steht der Anwendbarkeit der §§ 1 ff. AuslInvestmG nicht entgegen , sondern führt umgekehrt dazu, daß schon aus diesem Grunde die erleichterten Vertriebsvoraussetzungen für EG-Investmentanteile gemäß § 15 ff. AuslInvestmG i.V.m. Richtlinie 85/611/EWG (sog. OGAW-Richtlinie - ABl EG 1985 Nr. L 375, 3; abgedr. bei Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. Anh. 15) - ungeachtet ihrer zweifelhaften räumlichen Anwendbarkeit auf die Beklagte zu 1 mit statutarischem Sitz auf den Virgin Islands (vgl. Art. 3 OGAWRichtlinie ) - keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen des § 15 AuslInvestmG i.V.m. Art. 36 der OGAW-Richtlinie nicht erfüllt sind (vgl. Baur aaO § 15 AuslInvestmG Rdn. 8; ders. in Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR 2. Aufl. § 19 Rdn. 94 b). Die sonach anzuwendenden §§ 1 ff. AuslInvestmG erfassen im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vertrieb von Investmentanteilen ausländischer Investmentgesellschaften im Inland in allen dafür in Betracht kommenden Gestaltungsformen, unabhängig davon, ob die Anteile Miteigentum, mitgliedschaftliche Rechte oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an dem Fondsvermögen verkörpern (BT-Drucks. V/3494, S. 17; Baur aaO § 1 AuslInvestmG Rdn. 26 f.; Pfeiffer, IPrax 2003, 233, 235).

b) Unterfiel die Beklagte zu 1 sonach dem 1. Abschnitt des Auslandinvestmentgesetzes , hatte sie nach dessen § 2 Nr. 1 einen inländischen Repräsentanten zu benennen. Daß sie eine Vertriebsanzeige mit entsprechenden Angaben gegenüber der zuständigen Behörde entgegen § 7 AuslInvestmG unterlassen und entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG in ihrem Prospekt nur ein "Informationsbüro Europa" unter der Adresse des Beklagten zu 3 neben ihren ausländischen Tätigkeitsorten angegeben hat, kann ihr nicht zugute kommen. Der Beklagte zu 3, der in der Korrespondenz den Titel eines "Generalmanagers" der Beklagten zu 1 führte und - worauf die Revisionserwiderung
der Klägerin hinweist - nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seit 1996 an der Spitze der Vertriebshierarchie in Deutschland stand, war gemäß den Beitrittsformularen der Beklagten zu 1 zur Entgegennahme eines etwaigen Widerrufs der Beteiligungserklärung zuständig. Er hatte insofern die in § 11 AuslInvestmG einem Repräsentanten zugewiesene Funktion, dessen Zuständigkeit hierauf nicht beschränkbar ist (vgl. Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19 Rdn. 33). Darüber hinaus findet sich in einem Schreiben der Beklagten zu 1 der "wichtige Hinweis", daß "die Verwaltung und Betreuung von unserem neuen Informationsbüro Europa" (unter der Adresse des Beklagten zu 3) durchgeführt wird. Angesichts ihrer eigenen Kundgebungen und der sonstigen Umstände kann die Beklagte zu 1 sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 3 habe keinerlei Befugnisse ihr gegenüber gehabt. Vielmehr hat er als ihr Repräsentant zu gelten.

c) Soweit die Beklagte zu 1 in der Revisionsinstanz mit einem Antrag auf Rubrumsberichtigung darauf hinweist, daß sie ihr "Informationsbüro" nach Bangkok verlegt habe und "die Funktion des Managing Directors, des Generalmanagers" seit März 2002 eine dort ansässige Frau Ch. P. ausübe, ist dies entsprechend §§ 241, 246 ZPO unerheblich. In dem Antrag der nunmehr durch Frau P. vertretenen Beklagten zu 1 auf Rumbrumsberichtigung läge überdies eine (konkludente) Genehmigung der bisherigen Prozeßführung. Die Zustellung der Klage wäre - auch unabhängig von der Repräsentantenfunktion des Beklagten zu 3 - gegenüber der Beklagten zu 1 spätestens dadurch wirksam geworden, daß der von ihr durch ein zuständiges Organ beauftragte erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der Beklagte zu 2, die Klageschrift erhalten und für die Beklagte zu 1 umfassend hierauf erwidert hat (§ 187 a.F. ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154).
II. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Beklagte zu 1 schulde der Klägerin zwar nicht aus den Verträgen über die stillen Beteiligungen, wohl aber aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den als Schutzgesetze zu qualifizierenden §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG Rückerstattung der über das verlustgeminderte Auseinandersetzungsguthaben hinaus geleisteten Einlagen nebst Zinsen. Die Beklagte zu 1 habe zumindest fahrlässig ihre Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 7 AuslInvestmG mißachtet und darüber hinaus gegen die materiellen Mindestanforderungen an den Vertrieb ausländischer Investmentanteile gemäß § 2 Nr. 1, 2 sowie insbesondere gegen die Beschränkung der Kreditaufnahme gemäß § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG verstoßen, was im Fall pflichtgemäßer Anzeige der Vertriebsabsicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem (damaligen) Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu einer Vertriebsuntersagung gemäß § 8 AuslInvestmG geführt hätte. Die Klägerin und der Zedent hätten ihre Einlagen dann nicht gezeichnet. Infolgedessen hafte die Beklagte zu 1 für den Teilverlust der Einlage. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stünden dem deliktischen Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Er unterliege auch weder der formularmäßigen Haftungsbeschränkung für eine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten noch der hierfür vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist und sei gemäß § 852 BGB nicht verjährt.
Die angefochtene Entscheidung hält insoweit rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schuldet die Beklagte zu 1 allerdings vollständige Rückzahlung der Einlagen nach Kündigung schon deshalb, weil in dem "Gesellschaftsvertrag" eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ausgeschlossen ist.


a) Auf das Rechtsverhältnis der Prozeßparteien ist deutsches Recht anzuwenden. Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozeßparteien i.S. von Art. 27 EGBGB ergibt sich daraus, daß der (formularmäßige) Gesellschaftsvertrag in deutscher Sprache abgefaßt ist, einen deutschen Gerichtsstand vorsieht, den Begriff der stillen Gesellschaft sowie sonstige Begriffe des deutschen Gesellschaftsrechts verwendet (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004) und die Parteien sich in den Vorinstanzen wie auch in der Revisionsinstanz ausschließlich auf Vorschriften des deutschen Rechts berufen haben (vgl. Senat BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916 f.; v. 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, WM 1991, 464 f.), weshalb auch die vorinstanzlichen Urteile zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt haben. Die Bereichsausnahme für Fragen des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für stille Gesellschaften als nur interne Beteiligungen an einem Unternehmen nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB Art. 37 EGBGB Rdn. 4; Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. Art. 37 EGBGB Rdn. 5).

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243) unterliegen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Wenn es in § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich heißt, der stille Gesellschafter sei "anteilig am Gewinn, nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt", so ist damit entsprechend § 231 Abs. 2 HGB eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen und sind sonach die demgegenüber nachrangigen "Risikohinweise" am Ende des Formulars aus der Sicht des Anlegers auf
das Risiko eines Einlageverlustes durch Insolvenz des Unternehmens zu beziehen. Aus dieser Sicht dienten die in das Anlagekonzept eingebauten Schuldverschreibungen lediglich der Abdeckung dieses - gegenüber einer Verlustbeteiligung vergleichsweise gering erscheinenden - Risikos, was auch den Verzicht zahlreicher Anleger auf dessen Absicherung im Interesse einer Gewinnmaximierung zu erklären geeignet ist. Aus der Auseinandersetzungsregelung gemäß § 10 aaO, wonach dem stillen Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft sein Guthaben auf dem Beteiligungs- und Gewinnkonto auszuzahlen ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2. Über die Rückzahlung der Einlagen (vgl. oben II 1) hinaus schuldet die Beklagte zu 1 der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) auch die geltend gemachten Zinsen ab den jeweiligen Einlageleistungen.

a) Die Art der Vertragsgestaltung der Beklagten zu 1 war geeignet, die Anleger darüber in die Irre zu führen, daß sie - entgegen dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 - tatsächlich doch an dem Verlust beteiligt werden sollten, die Beklagte zu 1 also nicht bereit war, den Vertrag so zu erfüllen, wie er dem objektiven Anschein nach abgeschlossen worden ist. Darin liegt ein zumindest fahrlässiges Verschulden der Beklagten zu 1 bei Vertragsverhandlungen, von dessen Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung der Klägerin und des Zedenten, die sich hierauf auch nur wegen der angeblichen Risikolosigkeit eingelassen haben wollen, nach der Lebenserfahrung auszugehen ist (vgl. zur Prospekthaftung Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 f.; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, Umdr. S. 5 z.V.b.). Infolgedessen hat die Beklagte zu 1 die Klägerin und den Zedenten so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie diese Anlage nicht gezeichnet (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO), ihr Kapital also be-
halten oder anderweitig angelegt hätten. Das rechtfertigt auch den Zinsanspruch (§§ 249 Satz 1, 252 BGB).

b) Die auf grobes Verschulden beschränkte (typisierte) Prospekthaftung gemäß § 12 AuslInvestmG (Abs. 3) schließt eine weitergehende Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und die dafür geltenden Haftungsmaßstäbe nicht aus (vgl. Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611 f.; Baur aaO § 12 AuslInvestmG Rdn. 18). Die in der formularmäßigen "Verantwortlichkeits - und Vollständigkeitserklärung" der Beklagten zu 1 enthaltene Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Hinweis - und Aufklärungspflichten sowie auf einen Schaden in Höhe der geleisteten Einlage kann der Beklagten zu 1 schon deshalb nicht zugute kommen, weil die Beschränkung erst mit Vertragsschluß wirksam werden konnte, das Verschulden bei Vertragsverhandlungen aber schon davor lag (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1077; v. 13. November 1990 - XI ZR 268/89, NJW 1991, 694 f.; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 64; Becker in: Bamberger/Roth, BGB § 309 Rdn. 40) und ein nachträglicher Haftungsverzicht des Anlegers der Klausel nicht hinreichend zu entnehmen ist (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1078, 1080; Becker aaO; Ziegler, BB 1990, 2345). Zudem geht es hier nicht nur um eine unterlassene Aufklärung, sondern um eine irreführende Vertragsgestaltung. Es versteht sich von selbst, daß eine Anlagegesellschaft in ihren Vertragsformularen nicht eine Verlustbeteiligung des Anlegers ausschließen darf, wenn sie das Gegenteil zu praktizieren beabsichtigt. Insofern hielte die Haftungsbeschränkung auch einer Inhaltskontrolle (vgl. oben II 1 b) nach dem Grundgedanken des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. (jetzt: § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht stand, zumal zusätzlich die Haftungshöhe (entgegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F.) selbst bei grobem Verschulden auf die Einlage beschränkt ist.


c) Dem - wirtschaftlich auf eine Rückabwicklung der Beteiligung hinauslaufenden - Schadensersatzanspruch stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, weil er sich nicht gegen die - ohnehin nicht rechtsfähige - stille Gesellschaft, sondern gegen den schuldhaft handelnden Unternehmensinhaber i.S. des § 230 BGB als Vertragspartner des Stillen richtet (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO Umdr. S. 8). Daß es wegen der Vielzahl stiller Gesellschafter mit gleichartigen Schadensersatzansprüchen zu einem Gläubigerwettlauf kommen kann, rechtfertigt - wie auch sonst bei einer Gläubigerkonkurrenz z.B. gegenüber einem prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter - keine andere Beurteilung.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt.
aa) Eine höchstens dreijährige Verjährungsfrist gilt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 83, 222) nur für Ansprüche aus typisierter Prospekthaftung (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369 f.), nicht aber für die Haftung eines Gründungsgesellschafters und Vertragspartners des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluß. Hieraus resultierende Ansprüche verjährten nach dem auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren § 195 BGB a.F. auch dann in 30 Jahren, wenn das Verschulden auf Prospektmängeln beruhte (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 124/82, WM 1985, 534 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.; v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 f.; v. 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494). Die Prospekthaftungsregelung in § 12 AuslInvestmG mit höchstens dreijähriger Verjährungsfrist (Abs. 5) steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift bezweckt eine Verbesserung des Anlegerschutzes, nicht aber den Ausschluß der "allgemeinen Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts" (BT-Drucks.
V/3494, S. 22; Baur aaO § 12 Rdn. 2, 18), läßt also u.a. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der dafür geltenden Verjährungsfrist unberührt (vgl. auch Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611; Assmann in Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR 2. Aufl. § 7 Rdn. 196). Soweit der Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB a.F. unterliegen sollte, ist sie durch die Klageerhebung im Januar 2001 jedenfalls rechtzeitig unterbrochen worden.
bb) Die in der "Verantwortlichkeits- und Vollständigkeitserklärung" der Beklagten zu 1 ausbedungene Abkürzung der Verjährungsfrist für "sämtliche Ansprüche" auf zwei Jahre ab dem Beitritt hält - abgesehen von der "überraschenden" Lokation der Klausel (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414 f.) - einer Inhaltskontrolle (vgl. oben I 1) nicht stand (offen gelassen für eine Verkürzung auf drei Jahre im Sen.Urt. v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930). Es handelt sich jedenfalls unter den vorliegenden Umständen nicht um einen "auch unter Berücksichtigung der Interessen des Anlegers noch angemessenen zeitlichen Rahmen" (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 aaO). Denn die Beklagte zu 1 hat die Anleger, die regelmäßig erst aufgrund der Abrechnungen im Folgejahr nach ihrem Beitritt von den Verlusten Kenntnis nehmen konnten, von vornherein dadurch vor besondere Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung gestellt, daß sie es - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - unterlassen hat, in ihrem Prospekt klar und eindeutig einen inländischen Repräsentanten zu benennen (vgl. oben I 4).
3. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht gegen anlegerschützende Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes verstoßen hat, weshalb sie der Klägerin auch aus dem - kollisionsrechtlich als Tatortrecht anzuwendenden (BGHZ 93, 214,
216; 132, 105, 115 sowie nunmehr Art. 40 EGBGB) - § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig ist.

a) In der Aufnahme des Vertriebs ohne vorherige Anzeige gemäß § 7 AuslInvestmG, die eine Überprüfung durch die zuständige Behörde auch im Interesse des Anlegerschutzes ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. V/3494, S. 22), liegt ein - gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 AuslInvestmG bußgeldbedrohter - Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AuslInvestmG. Noch gravierender ist es, daß die Beklagte zu 1 entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG keine Depotbank zur Verwahrung des Investmentvermögens sowie zur Kontrolle etwaiger Kreditaufnahmen bei Drittbanken (§ 2 Nr. 4 lit. f aaO) eingeschaltet und mit den von ihr ausdrücklich vorgesehenen Kreditaufnahmen bei der L. Ltd. in Höhe von bis zu 300 % des Einlagevermögens das gemäß § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG zulässige Maß bei weitem überschritten hat. Auch diese Vorschriften dienen unzweifelhaft dem Anlegerschutz (vgl. BT-Drucks. V/3494, S. 14 ff., 19 f.; Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19 Rdn. 30; Kümpel, Bankund Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. Rdn. 12, 182; Meixner, WuB VII B. Art. 17 EuGVÜ 1.03; Pfeiffer, IPrax 2003, 233, 237; Pfüller in: Brinkhaus/Scherer aaO § 2 AuslInvestmG Rdn. 26 f., 88). Ihre Nichtbeachtung führte zur Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gemäß § 2 AuslInvestmG und hätte - ebenso wie der Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 AuslInvestmG - die zuständige Behörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gemäß § 8 Abs. 2, 3 AuslInvestmG verpflichtet (vgl. Baur aaO § 8 Rdn. 8, 13), wären ihr die Verstöße bekannt geworden. Es hätte dann nicht zu den vorliegenden Anteilszeichnungen kommen können.

b) Der Einwand der Revision der Beklagten zu 1, daß diese im Fall pflichtgemäßer Anzeige und nachfolgender behördlicher Beanstandungen die
Mängel behoben und die Klägerin sowie der Zedent dann ebenfalls ihr Kapital investiert und teilweise verloren hätten, ist unbeachtlich. Er ist rein spekulativ und verkennt die Beweislast für rechtmäßiges Alternativverhalten (vgl. BGHZ 120, 281, 287). Davon abgesehen liegt der Schaden der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht erst in dem Verlust der Einlage, sondern bereits darin, daß die Beklagte zu 1 die Klägerin und den Zedenten unter Verstoß gegen die genannten anlegerschützenden Normen dazu gebracht hat, ihr Kapital in das besonders gefährliche (und deshalb gemäß § 2 AuslInvestmG materiell unzulässige) Anlagemodell zu investieren, was zu verhindern Zweck der genannten Schutznormen ist. Dies führt dazu, daß die Klägerin gemäß § 249 BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätten sie und der Zedent diese Investition nicht getätigt. Insofern gilt hier im Ergebnis das gleiche wie für den oben (II 2) dargestellten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, zumal in der Anbahnung des Anlagegeschäfts unter Verstoß gegen die genannten Schutznormen des Auslandinvestmentgesetzes auch eine vorvertragliche Pflichtwidrigkeit bzw. ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu sehen ist.

c) Der deliktische Anspruch fällt schon nicht unter den Wortlaut der formularmäßigen , ohnehin unwirksamen Haftungsbeschränkung (vgl. oben II 2 b) und ist gemäß § 852 BGB auch nicht verjährt. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 5 AuslInvestmG kommt - entgegen der Ansicht der Revision - aus den oben II 2 d aa genannten Gründen nicht in Betracht (vgl. auch Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296 f.; v. 11. Februar 1980 - II ZR 259/78, WM 1980, 825).
4. Da die Klage zur Zeit der Teilerledigungserklärung der Klägerin in erster Instanz in vollem Umfang zulässig und aus Vertrag, Verschulden bei Ver-
tragsschluß und Delikt begründet war, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Teilerledigung der Hauptsache festgestellt.
B. Revision der Klägerin (Haftung der Beklagten zu 2 und 3)
I. Das Berufungsgericht meint, eine Teilnahme der Beklagten zu 2 und 3 (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) an der unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1 komme mangels erweislichen Vorsatzes der Beklagten bzw. ihrer Organe hinsichtlich der Verstöße gegen das Auslandinvestmentgesetz nicht in Betracht, was allerdings eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB nicht ausschließe. Beide hätten zwar sittenwidrig gehandelt, indem sie das Vertriebssystem der Beklagten zu 1 in herausgehobener und für dieses unerläßlicher Funktion gestützt hätten, wobei sie entweder, was naheliege, gewußt hätten, daß das Anlagesystem mit den einschlägigen Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes nicht in Einklang zu bringen gewesen sei, oder sie sich zumindest leichtfertig um die rechtlichen Rahmenbedingungen des ihrer Verantwortung unterstehenden Anteilsvertriebs im Inland nicht gekümmert hätten, obwohl ihnen die Existenz regulierender Normen aufgrund der seit langem geführten öffentlichen Diskussion über die Schutzbedürfnisse auf dem grauen Kapitalmarkt nicht unbekannt gewesen sein könne. Jedoch lasse sich ein zumindest bedingter Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 hinsichtlich des eingetretenen "Substanzschadens" der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, weil das Vertriebskonzept die Absicherung der Einlagen durch werthaltige NullCoupon -Anleihen vorgesehen habe und die Klägerin sowie der Zedent wie auch eine unbekannte Zahl anderer Anleger von sich aus bewußt auf die Absicherung verzichtet hätten.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Richtig ist allerdings, daß § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 eine vorsätzliche Mitwirkung an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung voraussetzt. Soweit gegen die §§ 7, 8 AuslInvestmG i.V.m. den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslInvestmG verstoßen worden ist, gelten für das Vorsatzerfordernis die strafrechtlichen Grundsätze der sog. "Schuldtheorie" (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134). Danach schließt die Unkenntnis einer Verbotsnorm den Vorsatz zwar grundsätzlich nicht aus. Anderes gilt jedoch, wenn der Täter oder Teilnehmer im Fall eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt das Erlaubniserfordernis nicht kennt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NStZ 1993, 594; v. 11. September 2002 - 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55). Ob für die Anzeigepflicht des § 7 AuslInvestmG Entsprechendes gilt, die immerhin auch Verstöße gegen die materiellen Vertriebsvoraussetzungen des § 2 AuslInvestmG schon im Vorfeld zu verhindern bezweckt, weshalb diese nicht eigens bußgeldbedroht sind, kann im Ergebnis dahinstehen, weil dadurch eine "Teilnahme im weiteren Sinn" unter den Voraussetzungen des § 826 BGB nicht ausgeschlossen würde (vgl. Stein in Münch.Komm./BGB 3. Aufl. § 830 Rdn. 15).
2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen sind die im einzelnen näher ausgeführten Feststellungen des Berufungsgerichts zur Sittenwidrigkeit der maßgeblichen Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 an dem objektiv unzulässigen Vertriebssystem der Beklagten zu 1. Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. Sen.Urt. v. 26. März 1962 - II ZR 151/60, NJW 1962, 1099, 1101; BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 96/86, NJW 1988, 1965, 1967). Die Beklagten zu 2 und 3 hätten sich als inländische Funktionsträger der (an-
geblich) im Ausland residierenden über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Anteilsvertriebs vergewissern müssen. Das haben sie, wenn sie diese nicht ohnehin kannten, zumindest leichtfertig unterlassen, was für das Sittenwidrigkeitsurteil ausreicht (vgl. Sen.Urt. v. 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, NJW 1992, 2821, 2822 m.w.N.). Hinzu kommt, daß dem Beklagten zu 2 als Rechtsanwalt und dem Beklagten zu 3 als Leiter des europaweiten Anteilsvertriebs der hinsichtlich der Verlustbeteiligung irreführende Text des Gesellschaftsvertrages bekannt gewesen sein muß, sie aber gleichwohl gegenüber den Organvertretern der Beklagten zu 1 nicht auf eine Klarstellung gedrungen haben.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 i.S. von § 826 BGB nicht deshalb zu verneinen, weil sie auf die systemimmanente Absicherung des Risikos eines "Substanzverlustes" der Einlage mittels der Null-Coupon-Anleihen vertrauen durften. Das geht schon deshalb fehl, weil die Beklagten zu 2 und 3 wußten, daß die Beklagte zu 1 formularmäßige Erklärungen für den Verzicht auf jene Absicherung vorhielt und etliche Anleger hiervon Gebrauch machen würden. Gemäß der "Treuhandvereinbarung" in den Vertragsunterlagen wurde die Einzahlung der Anlegergelder sowie die Aus- und Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen sogar über den Beklagten zu 2 persönlich abgewickelt, was gemäß dem an den Beklagten zu 2 gerichteten Schreiben der Klägerin und des Zedenten vom 1. August 1997 auch in ihrem Fall so geschah.
Der Vorsatz i.S. des § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus (BGHZ 81, 387, 393). Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636), wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Scha-
dens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636; v. 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, NJW 2000, 2896 f.). Ein Schaden i.S. des § 826 BGB liegt nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt vielmehr u.a. jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1597) einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko. Abgesehen davon, daß die Inhaberschuldverschreibungen zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe das Risiko eines Einlagenverlustes noch keineswegs voll abdeckten, wußten die Beklagten zu 2 und 3 sogar positiv, daß das angebliche "Sicherheits-Netz" der Beklagten zu 1 jedenfalls bei den Anlegern, die von dem Verzichtsangebot der Beklagten zu 1 Gebrauch machten, nicht funktionieren konnte und ihnen deshalb das Risiko eines Einlagenverlustes drohte. Mit ihrer Verzichtserklärung haben die Klägerin und der Zedent ihrerseits nicht auf den Schutz der den Anteilsvertrieb regelnden Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes verzichtet, die den Beklagten zu 2 und 3 hätten bekannt sein müssen und an deren Mißachtung durch die Beklagte zu 1 sie sich leichtfertig in sittenwidriger Weise beteiligt haben. Ebenso wie der von der Beklagten zu 1 zu verantwortende liegt auch der den Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB objektiv und subjektiv zuzurechnende Schaden der Klägerin und des Zedenten bereits darin, daß sie ihr Kapital in das riskante Anlagemodell investiert haben, das auf dem inländischen Markt überhaupt nicht hätte vertrieben werden dürfen.
4. Da der Rechtsstreit nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt entscheidungsreif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beklagten zu 2 und 3 sind als unechte Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen. Auf den entsprechenden Feststellungs-
antrag der Klägerin ist die Teilerledigung der Hauptsache auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 festzustellen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 ff. mwN). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes , etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.