Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2018 - 7 Sa 128/17

bei uns veröffentlicht am21.08.2018
vorgehend
Arbeitsgericht Bayreuth, 3 Ca 688/16, 07.03.2017

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 klarstellend abgeändert wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Februar 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für März 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für April 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Mai 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Juni 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Juli 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für August 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und Vergütungsansprüche.

Der Beklagte war Inhaber des Eiscafés C. in A-Stadt. Er geht bei einem Textilunternehmen einer abhängigen Beschäftigung in Vollzeit nach. Die Klägerin war die Ehefrau des Beklagten.

Die Parteien schlossen unter dem Datum „01.02.“ einen Arbeitsvertrag. Der Beklagte war darin als „Arbeitgeber“ bezeichnet, die Klägerin als „Arbeitnehmer“.

Nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin zum 01.02.2007 als Servicekraft eingestellt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug gemäß § 3 des Arbeitsvertrags 40 Stunden/Woche. Als Arbeitsvergütung war ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.250,00 € brutto vereinbart.

Das Eiscafé wird seit Anfang September 2016 nicht mehr betrieben.

Die Klägerin erhob am 20.09.2016 Klage zum Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -, mit der sie für die Monate Januar bis August 2016 Gehalt in Höhe von jeweils 1.462,00 € brutto monatlich geltend machte.

Mit Schreiben vom 17.10.2016 erklärte der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum „17.10.“, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, der in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 26.10.2016 übergeben wurde, erweiterte die Klägerin u.a. insoweit ihre Klage. Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 beschränkte die Klägerin den Kündigungsschutzantrag auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2017 fortbestehe.

Am 07.03.2017 erließ das Arbeitsgericht ein Teilurteil, in dessen Ziffer 1 festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 17.10.2016 aufgelöst worden sei, sondern bis 31.01.2017 fortbestanden habe. Ferner sprach das Arbeitsgericht der Klägerin für die Monate Januar 2016 bis August 2016 monatlich 1.462,00 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus zu.

Das Erstgericht führte zur Kündigung aus, ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Der Beklagte habe einen ausreichenden Kündigungsgrund nicht vorgetragen. Lediglich die Nichterbringung der Arbeitsleistung seit dem 02.09.2016 sei kein Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB. Soweit der Beklagte darin eine Arbeitsverweigerung sehe, sei nicht im Einzelnen dargetan, dass es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung gehandelt habe und eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.

Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2017 beendet worden.

Das Teilurteil wurde dem Beklagten am 03.05.2017 zugestellt.

Der Beklagte legte gegen das Teilurteil am 05.04.2017 Berufung ein und begründete sie am 19.05.2017.

Der Beklagte erteilte der Klägerin Lohnabrechnungen für die Monate März bis August 2016. Dort war jeweils ein Betrag in Höhe von 1.562,50 € brutto abgerechnet. Der ausgewiesene Auszahlungsbetrag belief sich nach den Abrechnungen auf 944,94 € netto.

Ferner erteilte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.01. bis 31.08.2016 eine Lohnsteuerbescheinigung über 12.500,00 brutto.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe gegen ihn keinen Anspruch, da ihr Arbeitsvertrag durch eine Ehegatteninnengesellschaft überlagert gewesen sei. Der Anspruch der Klägerin richte sich daher gegen sich selbst und der gesellschaftsrechtliche Anspruch falle mangels Gesellschaftsvermögens ins Leere.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei für den Betrieb des Eiscafés zuständig gewesen. Sie habe das Café selbständig geführt und über die Belange des Eiscafés selbständig entschieden. Die Klägerin habe teilweise Torten und Kuchen gebacken, hinter der Theke bedient, sie habe Waren eingekauft, sie habe das Angebot des Cafés bestimmt. Die Klägerin habe Verwaltungsarbeiten wie Personalauswahl und -führung, die Buchführung, Überweisungen und dergleichen mehr erledigt. Er, der Beklagte, habe gelegentlich bei der Eisbereitung geholfen und gelegentlich an Besprechungsterminen bei der Steuerberaterin und der Bank teilgenommen.

Der Beklagte führt aus, ihm sei von der Klägerin keine umfassende Einsicht in die Unterlagen der Geschäftsführung gegeben worden. Seine Forderung, die Klägerin solle die Einnahmen täglich bei der Bank einzahlen, habe die Klägerin verweigert. Stattdessen habe sie in unregelmäßigen Abständen, vor allem vor der Fälligkeit von größeren Zahlungen, einen Geldbetrag eingezahlt, der gerade zur Deckung der erwarteten Verbindlichkeiten ausgereicht habe. Er habe wiederholt gegen diese Praxis opponiert, sei jedoch durch Zänkereien der Klägerin gehindert worden.

Der Betrieb des Cafés habe auch der Generierung von Vermögen für das Ehepaar dienen sollen. Tatsächlich sei der Betrieb jedoch defizitär gewesen.

Das Unternehmen sei im Wesentlichen durch die Leistungen der Klägerin aufgebaut worden.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 142/137 ff) liege somit eine Ehegatteninnengesellschaft vor.

Die Gesellschaft sei zwischenzeitlich beendet, die gemieteten Räume seien aufgegeben, das Anlagevermögen veräußert. Aufgrund der gesetzlichen Regeln gemäß §§ 722 ff BGB habe die Klägerin lediglich Ansprüche gegen die Gesellschaft. Gesellschaftsvermögen sei nicht vorhanden.

Der Beklagte macht geltend, die auf die Vergütung angefallene Steuer und die Beiträge zur Sozialversicherung seien abgeführt worden. Er verweist hierzu auf einen Lohnsteuerüberwachungsbogen (Bl. 122 d.A.), eine Jahresaufstellung für den Zeitraum Januar bis August 2016 für die Klägerin (Bl. 123 d.A.) und eine Aufstellung über Sammelüberweisungen (Bl. 124 d.A.).

Die Klägerin hat in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 11.04.2018 die Klage dahin erweitert, dass für die Monate Januar bis August 2016 jeweils statt 1.462,00 € brutto 1.562,50 € brutto geltend gemacht wurden.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 hat die Klägerin für die Monate Januar bis August 2016 jeweils statt 1.562,50 € brutto einen Betrag von 944,94 € netto geltend gemacht und im Übrigen den Rechtstreit für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 21.08.2018 der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin vom 10.08.2018 unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird unter Aufhebung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, vom 07.03.2017, Az. 3 Ca 688/16 abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Klägerin macht geltend, sie habe aus dem Betrieb des Cafés ihr Gehalt erhalten sollen, der Beklagte den Gewinn. Bis September 2015 habe sich der Beklagte um seine Pflichten als Arbeitgeber und Firmeninhaber gekümmert. Ab diesem Zeitpunkt habe er offensichtlich das Interesse verloren.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Sie ist zwar insgesamt statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) und 2 c) ArbGG, sowie frist- und formgerecht eingelegt worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist indes unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des angefochtenen Teilurteils richtet. Entgegen § 520 Absatz 3 Satz 2 ZPO hat sich der Beklagte diesbezüglich nicht mit dem Ersturteil auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 17.10.2016 als unwirksam angesehen hat. Der Beklagte ist hierauf in seiner Urteilsbegründung nicht eingegangen. Insbesondere reicht es nicht aus, dass er sich (nunmehr) darauf beruft, zwischen den Parteien habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Die ausgesprochene Kündigung wird dadurch nicht obsolet oder gegenstandslos.

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat für die Monate Januar bis August 2016 Anspruch auf die vom Beklagten selbst abgerechneten Nettobeträge in Höhe von jeweils 944,94 €.

Insbesondere kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die Klägerin habe keine (arbeitsrechtlichen) Ansprüche gegen ihn, da zwischen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden habe.

Unstreitig haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung zur Begründung einer Gesellschaft nicht vereinbart.

Es liegt auch eine konkludent vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft nicht vor.

Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rechtsprechung entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (Bundesgerichtshof - Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 69/14; juris).

Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Das gilt nach dieser Rechtsprechung auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient.

Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist, auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat.

Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Bundesgerichtshof ‒ Urteil vom 28.09.2005 ‒ XII ZR 189/02; juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestand zwischen den Parteien keine Ehegatteninnengesellschaft.

Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten, hier des Beklagten, von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist.

Der Beklagte führt selbst aus, er sei in einem Vollzeitarbeitsverhältnis im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Schon dies schließt eine von ihrer Funktion her gleichberechtigte Tätigkeit des Beklagten aus. Vielmehr hat er seine Arbeitskraft im Wesentlichen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eingesetzt. Folgerichtig trägt der Beklagte selbst vor, er habe lediglich gelegentlich Eis zubereitet, die Klägerin habe sich um alles gekümmert.

Entscheidend ist, dass einer stillschweigend vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien entgegenstehen.

Die Parteien haben schriftlich dokumentiert, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach wurde die Klägerin als Servicekraft im Eiscafé Ciao beschäftigt, dessen Inhaber der Beklagte war. Es wurde eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart sowie eine Vergütung. Vor allem die Vergütungsabrede steht der Annahme entgegen, es sei stillschweigend eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen. Typischerweise wird von einer stillschweigend begründeten Ehegatteninnengesellschaft dann ausgegangen, wenn die Parteien bezüglich der Vergütung ihrer Arbeitsbeiträge keine Regelungen getroffen haben, wie dies in den vom Beklagten zitierten Entscheidungen der Fall war.

Im Rechtsstreit XII ZR 29/13 hatten die Parteien auf gemeinsam erworbenen Grundstücken einen Tierzuchthof betrieben. Darüber hinaus war die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft letztlich zwischen den dortigen Parteien nicht streitig.

Im Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin (17 UF 310/11) ging es um das gemeinsame Betreiben einer Arztpraxis, in der beide Ehegatten gleichberechtigt mitgearbeitet hatten. Die Parteien hatten zwar auch in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall schriftliche Arbeitsverträge geschlossen. Dem maß das Kammergericht indes keine Bedeutung zu, da der Abschluss der Arbeitsverträge lange Zeit zurück lag und die dort aufgeführte Tätigkeit mit der tatsächlich ausgeübten nicht (mehr) übereinstimmte.

Vorliegend verhält es sich, wie oben ausgeführt, anders.

Der Klägerin steht somit die vereinbarte Arbeitsvergütung in der vom Beklagten selbst abgerechneten Höhe zu.

Da die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 4.940,48 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war der Tenor klarstellend neu zu formulieren.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB.

Die Berufung des Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1 ZPO.

Nach dem vorliegenden Erkenntnisstand war die Forderungsklage bei ihrer Erhebung bzw. zum Zeitpunkt der Klageerweiterung vom 11.04.2018 insgesamt zulässig und begründet. Der Beklagte macht zwar geltend, die auf die Bruttobeträge angefallenen Abgaben seien bereits vor Erhebung der Klage abgeführt gewesen. Die Klägerin bestreitet dies indes. Der Beklagte hat die vorherige Zahlung nicht nachgewiesen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den mit seinem Schriftsatz vom 02.05.2018 vorgelegten Unterlagen. Die dort dokumentierten Überweisungen lassen nicht erkennen, wann die auf die Arbeitsvergütung der Klägerin entfallenden Abgaben abgeführt wurden, da eine persönliche Zuordnung nicht möglich ist.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 72 Absatz 2 ArbGG.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR69/14 Verkündet am:
10. Juni 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB a.F. Art. 28 (Fassung bis zum 16. Dezember 2009)
Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien
gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung
, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft
in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gem.
Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, … 3. dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger in der Nachlasssache nach Herrn Holger L. , verstorben am 22. Juli 2008, lediglich berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen hinsichtlich der beiden Grundstücke mit Gebäude belegen in C. F. in der spanischen P. C. , C. C. , eingetragen im Eigentumsregister von C. F. Nr. 2 unter F. Nr. … , sowie in C. F. in der spanischen P. C. , C. H. Residencial el Consorcio, eingetragen im Eigentumsregister von C. F. Nr. 2 unter F. Nr. … , 4. dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziffer 3 keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft nach Herrn Holger L. zusteht, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 691.635,70 € Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Erbfall des am 22. Juli 2008 verstorbenen Holger L. (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger ist der Sohn des Erblassers, die Beklagte dessen Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, je zu 1/2. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagten aus einer Ehegatteninnengesellschaft Ansprüche gegen den Nachlass hinsichtlich des Immobilienvermögens des Erblassers in Spanien zustehen. Die Beklagte, über deren Vermögen wegen Überschuldung 1987 das Konkursverfahren eröffnet worden war, schloss am 17. Oktober 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute mit Vertrag vom 17. September 1996 Gütertrennung vereinbart. 1997 ließen sie sich dauerhaft in Spanien nieder und lebten zunächst auf T. , wo der Vater des Erblassers mehrere Eigentumswohnungen besaß. Der Erblasser erwarb am 1. März 1996 ein Reihenhaus auf T. und in der Folgezeit verschiedene Studios und Appartements, die er anschließend teilweise wieder veräußerte. Am 30. Oktober 2000 erwarb der Erblasser ein Grundstück auf dem spanischen Festland in der P. C. , C. F. , C. C. . Dort wurde in der Folgezeit ein Neubau errichtet. Am 10. November 2004 erwarb er ebenfalls in C. F. das Grundstück C. C. H. . Die Eheleute lebten jedenfalls seit 2005 auf dem letztgenannten Grundstück. Nach dem Tod seines Vaters am 29. Juli 2007 erhielt der Erblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf T. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
2
Nach dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die Rechtsverhältnisse der in Spanien belegenen Grundstücke (zwei auf dem Festland) und Eigentumswohnungen (vier auf T. ). Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie und der Erblasser hätten 1996 anlässlich ihrer Auswanderung aus Deutschland eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet, deren Zweck die Vermögensbildung durch den Erwerb, die Vermietung und den Verkauf von Immobilien gewesen sei. Aus dieser Innengesellschaft stehe ihr ein Anspruch gegen den Nachlass in Höhe von 353.592,07 € zu. Dem tritt der Kläger mit verschiedenen Anträgen entgegen, die in der Hauptsache auf die Feststellung zielen, dass der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft zusteht; ferner begehrt er Feststellung verschiedener Einzelpositionen, unter anderem der Zugehörigkeit der auf dem Grundstück C. C. errichteten Baulichkeiten zum Nachlass des Erblassers, sowie der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Gebrauchsvorteilen infolge der Nutzung der beiden in C. F. belegenen Grundstücke.
3
Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlusssowie Hilfsanschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung von zwei Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Haupt- und Hilfsanträge, soweit diesen nicht stattgegeben wurde, im Wesentlichen weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, und außerdem stellt sie weitere Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist überwiegend, die Anschlussrevision teilweise begründet ; in diesem Umfang führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Parteien ohne Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe lediglich hinsichtlich der beiden Grundstücke C. C. und C. C. H. bestanden, nicht dagegen bezüglich der Eigentumswohnungen auf T. . An das Vorliegen einer derartigen Ehegatten- innengesellschaft seien bei vereinbarter Gütertrennung strenge Anforderungen zu stellen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass es bei den bis zum Jahr 1999 vom Erblasser erworbenen Immobilien in der Weise zwischen den Ehegatten zu Vermögensverschiebungen gekommen sei, dass sie eigenes Kapital zu deren Erwerb beigesteuert habe. Der Vortrag der Beklagten habe sich im Laufe des Verfahrens geändert, sei widersprüchlich und bezüglich der Einkommens- und Vermögenslage der Eheleute mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten. Anders liege es bezüglich der beiden Grundstücke auf dem Festland. Hier sei davon auszugehen, dass die Eheleute im Oktober 2000 stillschweigend eine Innengesellschaft gegründet hätten. Da diese Gesellschaft erst in Spanien gegründet worden sei, finde gemäß Art. 27, 28 EGBGB a.F. spanisches Recht Anwendung. Entgegen den Erwägungen in den Gutachten des Max-Planck-Instituts komme keine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. an das Ehegüterstatut - und damit an deutsches Recht - in Betracht.
6
Ausweislich des Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten zwar in der spanischen Rechtsprechung nur teilweise angesprochen worden, werde allerdings von weiten Teilen der Lehre befürwortet. Nach spanischem Recht könne eine sogenannte faktische Gesellschaft angenommen werden , wenn ein gemeinsamer Vermögensfonds geschaffen sowie ein über die bloße Ehe hinausgehender gemeinsamer Gesellschaftszweck und die Aufteilung der Gewinne verfolgt werde. Die Beklagte habe nachgewiesen , dass der Kaufpreis für das Grundstück C. C. zum überwiegenden Teil von einem gemeinsamen Konto beider Eheleute bezahlt worden sei. Nach dem Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts seien die Eheleute bezüglich des Girokontos, das ein Oder-Konto gewe- sen sei, im Außenverhältnis zur Bank Gesamtgläubiger gewesen. Diese Rechtsstellung könne mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Innenverhältnis zwischen ihnen übertragen werden.
7
Bezüglich des 2004 erworbenen Grundstücks C. C. H. sei von der Zugehörigkeit zum Vermögen dieser spanischen Gesellschaft auszugehen, da dieses durch den Verkauf eines weiteren 2003 erworbenen Grundstücks finanziert worden sei, welches zuvor ebenfalls von einem Gemeinschaftskonto bezahlt worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass auch hinsichtlich der drei vom Erblasser nach dem Tod seines Vaters im Juli 2007 geerbten Eigentumswohnungen auf T. eine Ehegatteninnengesellschaft begründet worden sei.
8
Auf den Hilfsantrag des Klägers sei ferner festzustellen, dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustünden, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Weiter sei festzustellen, dass zum Nachlass des Erblassers auch sämtliche Baulichkeiten auf dem Grundstück C. C. gehörten, insbesondere die Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stünden. Festzustellen sei außerdem, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. H. von Februar 2009 bis zu ihrem Auszug im Juli 2009 anrechnen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bis in den Januar 2010 seien dagegen unbegründet. Schließlich sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. ab April 2009 bis zu ihrem Auszug an- rechnen zu lassen. Unbegründet sei schließlich die Anschlussberufung der Beklagten.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bezüglich der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand (nachfolgend zu 1.). Die Anschlussrevision ist demgegenüber nur teilweise begründet (nachfolgend zu 2.).
10
1. Die Revision ist überwiegend begründet.
11
a) Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 9; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I; Zöller /Heßler, ZPO 30. Aufl. § 526 Rn. 12). Eine derartige wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Einzelrichter die Revision zugelassen hat, da die Rechtssache wegen der Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung betreffend eine Ehegatteninnengesellschaft im Rahmen des Erbrechts grundsätzliche Bedeutung habe, begründet keine wesentliche Änderung der Prozesslage.
12
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, soweit es eine Innengesellschaft für die beiden Grundstücke in C. F. angenommen hat, auf diese spanisches Recht angewendet. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Ehegatteninnengesellschaften ist demgegenüber auf das Vertragsstatut gemäß Art. 27, 28 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) abzustellen. Die Bereichsausnahme für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. greift nicht ein, da diese Regelung für bloß interne Beteiligungen nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706 unter A II 1 a; Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 48; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1693).
13
Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Satz 2). Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, für eine konkludent getroffene Rechtswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es bereits das Ergebnis der Anhörung der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt. Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser sich Gedanken gemacht hätten, zu welchem Rechtssystem die Innengesellschaft gehören solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie Deutsche seien. Sie hätten die Planung und Gründung in Deutschland vorgenommen und sie, die Beklagte, wisse nicht, welches andere Rechtssystem für sie gelten solle.
14
Selbst wenn der Erblasser und die Beklagte aber keine stillschweigende Rechtswahl getroffen hätten, wäre gemäß Art. 28 EGBGB a.F. deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hierbei wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EGBGB a.F.).
15
Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der Grundstücke in Spanien sowie wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und der Beklagten dort die Anwendung spanischen Rechts zwar in Betracht (vgl. hierzu etwa MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Soergel/von Hoffmann aaO Rn. 49). Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. gelten aber die Vermutungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

16
So liegt es hier. Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rechtsprechung entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 143). Diese Folge kann insbesondere bei der - auch hier vereinbarten - Gütertrennung auftreten , da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die durch Beteiligung eines Ehegatten geschaffen wurden, nicht ausgeglichen werden, weil sie formal lediglich dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind.
17
Aufgrund dieser funktionalen Nähe der stillschweigenden Ehegatteninnengesellschaft nimmt die überwiegende Auffassung über Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. eine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche unter den Ehegatten an das Ehegüterstatut an (vgl. MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Staudinger/ Magnus, BGB (2011) Art. 1 Rom I - VO Rn. 87; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1694 f.; Hausmann in: Festschrift für Erik Jayme, 305, 319 f.). Für eine derartige akzessorische Anknüpfung der Ehegatteninnengesellschaft an das maßgebliche Güterrechtsstatut hat sich auch das MaxPlanck -Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht in seinen Gutachten vom 20. März 2012 und vom 28. Juni 2013 ausgesprochen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleichklang zwischen Güterrechtsstatut und Statut der Ehegatteninnengesell- schaft erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der funktionale Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das Güterrechtsstatut des Erblassers und der Beklagten, die beide deutsche Staatsangehörige sind, gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. auch auf die Ehegatteninnengesellschaft Anwendung. Hiervon gehen auch in der Revisionsinstanz beide Parteien übereinstimmend aus.
18
c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. anzuwendenden deutschen Rechts wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die Beklagte bezüglich der beiden in C. F. belegenen Grundstücke eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben. Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10, ZEV 2013, 403 Rn. 17 f.; vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 144 f.; vom 8. Juli 1982 - IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm vom 11. Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; OLG München ErbR 2010, 59 Rn. 72-74).
19
Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen haben , dass der Erblasser und die Beklagte zunächst gemeinsam auf dem Grundstück C. C. H. wohnten und auch ein gemeinsamer Umzug in das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück C. C. geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen haben, dass die Beklagte trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß § 1931 Abs. 4 BGB neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zweck des § 1931 Abs. 4 BGB besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dieser nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur den Abkömmlingen durch § 2057a BGB, nicht dagegen dem Ehegatten, ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold , 6. Aufl. § 1931 Rn. 35; Staudinger/Werner, BGB (2008) § 1931 Rn. 44, je m.w.N.). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammen- hang zutreffend ausführt, sind auf dieser Grundlage strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft zu stellen.
20
d) Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten Hauptantrag des Klägers zu befinden hat, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2b bis e nicht entscheiden.
21
e) Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des im Nachlass befindlichen Grundstücks C. C. H. in C. F. auch für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 anrechnen zu lassen. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung für einen Nachlassgegenstand steht dem weichenden Teilhaber gegen den nutzenden frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und dies auch tut (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 745 Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Grundstücks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anrech- nen lassen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus C. C. umgezogen zu sein. Über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus kann der Kläger von ihr keine Nutzungsentschädigung verlangen. Er hat auch nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte noch in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstück C. C. H. gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsentschädigung verlangt , ist er für den gesamten geltend gemachten Zeitraum darlegungsund beweispflichtig.
22
2. Die Anschlussrevision der Beklagten istnur teilweise begründet.
23
a) Ohne Erfolg erstrebt sie zunächst eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie wendet sich namentlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie sei lediglich berechtigt, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft bezüglich der beiden Grundstücke inC. F. geltend zu machen. Sie macht geltend, zusammen mit dem Erblasser bereits 1996 eine Ehegatteninnengesellschaft zwecks Erwerb, Vermietung und Verkauf von Immobilien in Spanien gegründet zu haben, so dass sämtliche Grundstücke, auch diejenigen auf T. , Teil der Ehegatteninnengesellschaft seien. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber bezüglich der Grundstücke auf T. auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts nicht die Überzeugung bilden können, dass die Beklagte und der Erblasser auch insoweit eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet hatten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer Ehegatteninnengesellschaft nicht von den Anforderungen abgewichen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben unter II. 1. c)). Insbesondere geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass wegen der Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB an das Vorliegen einer derartigen Ehegatteninnengesellschaft strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit die Anschlussrevision darüber hinaus Verfahrensfehler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
24
b) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts zu Ziff. 4 des Tenors, der Beklagten stehe hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziff. 3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft zu, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Bei der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft wegen Fehlens eines gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Vielmehr steht dem Innengesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch auf Abrechnung und Auszahlung zu (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, NJW 1990, 573 unter I 1 b; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 35). Ob ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht, hängt davon ab, ob nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen der Erblasser und die Beklagte eine Innengesellschaft gegründet haben.
25
c) Nicht zu entscheiden hat der Senat über den weiteren Antrag der Anschlussrevision, für den Fall der Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagten an dem Grundstück C.
C. ein lebenslanges Erbbaurecht entsprechend dem spanischen Zivilrecht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 361, 453 des spanischen Zivilrechts , Codigo Civil, gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe der Wertsteigerung zusteht, die das Grundstück C. C. durch die auf ihm befindlichen Baulichkeiten erfahren hat. Diese Anträge kommen nur für den Fall einer Ablehnung der Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C. C. zum Tragen. Hierüber wird das Berufungsgericht mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts keine Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C. C. annimmt.
26
d) Zurückzuweisen ist die Anschlussrevision, soweit sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts eine Abweisung der Klage hinsichtlich der tenorierten Ziffern 4a bis c begehrt. Die Anschlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteils durch Ziffer 5 des Berufungsurteils teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es auch bereits an einer - über die Ausführungen zu II 2 c hinausgehenden - Begründung für diesen Antrag, insbesondere bezüglich der Feststellung, dass die aufstehenden Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stehen.
27
Ebenso hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, soweit sie sich mit ihrem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. ab April 2009 bis zu einem Auszug anrechnen zu lassen. Auch insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des Land- gerichts, dass sich die Beklagte Gebrauchsvorteile erst ab August 2009 anrechnen lassen muss, an einer Begründung.

III.


28
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Revision: Antrag zu 2a): 208.589,80 € (1/4 des Grundstückswerts C. C. in Höhe von 500.000 € und H. in Höhe von 334.359,20 €) Hilfsanträge zu b) - e): 0,00 € (da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Antrag zu 3): 2.880,00 € (Jahresnutzungswert 7.200 € x 0,5 x 0,8 wegen Feststellungsabschlag) Zwischensumme 211.469,80 € Anschlussrevision: Antrag zu 1): 126.565,90 € (1/4 der Grundstückswerte ohne C. C. und H. in Höhe von 506.263,62 €, Anl. K 2) Antrag zu 2): 1.600,00 € (Jahresnutzungswert 6.000 € x 4/12 x 0,8 wegen Feststellungsabschlag C. C. ) Antrag zu 3): 0,00 € (da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Antrag zu 4): 352.000,00 € (80% des Wertes der Baulichkeiten des Grundstücks C. C. in Höhe von 440.000 €) Zwischensumme 480.165,90 € Gesamt 691.635,70 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2009- 319 O 43/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2014- 2 U 5/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/02 Verkündet am:
28. September 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines
Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu
einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich
(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255).

b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme
einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit
der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss
an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG München
LG München II
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.
2
Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, nämlich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" angestellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Januar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.
3
Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "2.1 Güterstandsvereinbarung Die Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der G Ü T E R T R E N N U N G gemäß § 1414 BGB. … 3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für einen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes: • Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist. • Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Erlass ). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen die Beteiligten nicht.
Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist abschließend geteilt. 4. Unterhaltsverzicht 1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen Lebenslagen… Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. … 5. Klarstellung Die Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag aufgenommen werden, insbesondere nicht • Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten."
4
Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Vereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2000.
5
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die zum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzelnen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen.
6
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt.
7
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unternehmens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft zum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müsse , ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei dies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich eine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnausgleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif- fer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen Vereinbarungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestimmungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers umfasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbesondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen Vertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran fehle es.
10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
12
a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel be- reits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.).
13
b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).
14
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Ge- sellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154).
15
Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
16
c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig und hat bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die Beklagte anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führten die Parteien den Betrieb gemeinsam.
17
Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abgestellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.
18
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt.
19
3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens , der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens FamRZ 2000, 266, 268).
20
Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005, 142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.).
21
Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bisherigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso wenig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.).
22
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariellen Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen.
23
a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma- terial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
24
Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehlerhaft.
25
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Vereinbarungen , die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die Scheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung untereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen Vertrages ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei.
26
Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier also den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Abschluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien Gütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen jedenfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages mussten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2000 ausgehen.
27
Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine gemeinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattgefunden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein wie derjenige, der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO S. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit von der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob auch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen , betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwischen zuständige) Senat allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraussetzt , eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein solcher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.
28
In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit- punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Geschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn. 468; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zugewinnausgleichs - und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsächlich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem Umfang.
29
Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu vereinbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller Höhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten berücksichtigt worden ist - was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht entstanden sein soll.
30
Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der - ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt worden ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen.
31
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab- schlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, existierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 -
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 29/13 Verkündet am:
3. Februar 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 722 Abs. 1, 730 Abs. 1
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass
ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist
- gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen
feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht
ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des
BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
ECLI:DE:BGH:2016:030216UXIIZR29.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten nach der Übernahme des unter dem Namen Tierzuchthof P. von der Beklagten nach außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger um wechselseitige Ansprüche aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien sowie um Ausgleich verschiedener weiterer Positionen.
2
Die Parteien, die 1991 geheiratet und sich im Jahr 2000 getrennt hatten, sind seit Mai 2007 rechtskräftig geschieden. 1994 erwarben sie von der Treuhandanstalt zu hälftigem Miteigentum Grundstücke, die mit Stallungen und einem Sozialgebäude bebaut waren. Zur Finanzierung nahmen sie gemeinsam zwei Darlehen auf. Für die Errichtung eines neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes (im Folgenden: Gebäude Nr. 7) erhielt die Beklagte Zuschüsse des Landes und nahm deshalb zu dessen Finanzierung allein ein weiteres Darlehen auf. Auf den Grundstücken führten die Parteien zunächst zwei unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe, zum einen den "Tierzuchthof P." und zum anderen den "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P.".
3
Im Zuge der Trennung schlossen die Parteien 2001 eine Vereinbarung "zwecks Fortführung der Teilung bzw. Klärung unserer Vermögensverhältnisse". Diese hat folgenden Wortlaut: "1. Der landwirtschaftliche Betrieb "Tierzuchthof P." wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P." verschmolzen und mit allen Rechten und Pflichten von Dr. P. übernommen. … Ich (= Beklagte) führe in Zukunft auf einem Teil des uns gemeinsam gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb. 2. Mir wird zur Nutzung das bereits besprochene Teilgelände am Standort L. nebst Verkaufs-/Wirtschaftsgebäude und einem Stall auf Dauer überlassen. Zwischen den so entstehenden Betriebsgeländen wird eine Trennung aller Medien ebenfalls bis zum 30.6.2001 betrieben. 3. Die aus dem Landerwerb (L.) und der Errichtung des Verkaufs /Wirtschaftsgebäudes noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten (…) werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unternehmen genutzt werden. Die bestehenden Kreditverträge bleiben nach außen unberührt, die Bedienung der Kapitaldienste richtet sich nach der oben genannten Formel. 4. Alle sonstigen Vermögensfragen werden unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens in einem etwaigen Scheidungsverfahren gesondert geregelt. 5. Die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wird durch einen Nutzungsvertrag bzw. Verträge geregelt, wobei ein Lastenausgleich beider Seiten das Ziel sein sollte. …"
4
Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2006 in einem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger Ausgleichsansprüche betreffend der im Zuge der Verschmelzung des Landwirtschaftsbetriebs "Tierzuchthof P." mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung P." übergegangenen betrieblichen Gegenstände und Sachen zustehen, die unter Berücksichtigung bestimmter Werte und Forderungen in eine Auseinandersetzungsbilanz einzufließen hätten. Am 7. Juni 2007 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Brandenburg einen Vergleich.
5
Darin heißt es: "1. …. 2. Die Parteien sind darüber einig, dass in die zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft noch erforderliche Auseinandersetzungsbilanz folgende Positionen als von der Klägerin (hier: Beklagte ) gegenüber den Gläubigern beglichen aufzunehmen sind: … (es fol- gen diverse Positionen, die u.a. Versicherungsbeiträge und Stromkosten betreffen). 3. Die Parteien sind ferner darüber einig, dass in die nach Auflösung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrechnung gemäß § 748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke der Parteien zu berücksichtigen sind die Zahlungen der Klägerin (hier: Beklagte) für die Gebäudeversicherung … sowie die von ihr aufgrund Grundsteuerbescheids geleisteten … sowie die von den Parteien jeweils in der Zeit ab dem 27.1.2001 durch die Bewirtschaftung der in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke gezogenen Nutzungen."
6
Nachdem die vorgenannten Darlehen im Zuge der Auseinandersetzung der Parteien nicht mehr bedient worden waren, kündigte die Sparkasse die Kredite und beantragte die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Nach Anordnung dieser Maßnahmen durch das Amtsgericht leistete der Kläger die Darlehensraten, später löste er die Darlehen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ab und nahm zu diesem Zweck seinerseits Kredite auf.
7
Mit der Klage hat der Kläger zunächst nur einen Ausgleichsanspruch wegen der Darlehensablösung geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und auf Entschädigung wegen der Nutzung ihrerMiteigentumsanteile durch den Beklagten angetragen. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erweitert und Zahlung von insgesamt 177.333,69 € nebst Zinsen, seinerseits Nutzungsentschädigung sowie Übernahme der hälftigen Zinsen für die beiden neu aufgenommenen Darlehen verlangt. Damit will er eine Abrechnung für die Zeit vom 27. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009 erreichen.
8
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 63.352,31 € nebst Zinsen zu zahlen (Ziffer 1), den Kläger von den ab 1. Juli 2010 zu zahlenden Zinsen freizustellen (Ziffer 3), und hat unter Ziffer 2 und 5 über die wechselseitigen Anträge auf Nutzungsentschädigung ab 1. Januar 2010 entschieden. Im Rahmen der Abrechnung ist das Landgericht zu der Beklagten zuzurechnenden Vermögenswerten von 152.958,50 € gelangt, denen zugunsten des Klägers Aktiva von 182.546,90 € gegenüberstünden. Zu der Differenz von 29.588,40 € kamen seitens der Beklagten vereinnahmte Pachtzinsen von 33.763,91 € hinzu.
9
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage zu Ziffer 1 und 3 erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem weitere 26.343,16 € nebst Zinsen (insgesamt also 89.695,47 €) zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
12
Zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft bestanden. Da die Beklagte dem Verweis des Klägers auf die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung an dem Betrieb nicht entgegengetreten sei, könne das betreffende Vorbringen als unstreitig angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs übereinstimmend von der Existenz einer Innengesellschaft ausgegangen seien.
13
Für die Entstehung einer Innengesellschaft reiche es aus, dass die Gesellschafter konkludent die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart hätten und nach außen nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnähmen. Das sei hier der Fall. Unstreitig hätten die Parteien den Grund und Boden, auf dem die Tierzucht betrieben worden sei, gemeinsam erworben und durch gemeinsame Darlehensaufnahme finanziert. Beide Parteien hätten darüber hinaus Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erbracht. Die Beklagte als nicht ausgebildete Landwirtin hätte die Tierzucht ohne den Kläger nicht führen können.
14
Ihr Abfindungsanspruch nach Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens des Tierzuchthofs auf den Kläger sei entsprechend der Beteiligung beider Parteien an der Innengesellschaft zu bemessen. Nachdem insoweit eine Bestimmung nicht getroffen worden sei, komme die Zweifelsregel des § 722 BGB zur Anwendung. Deshalb sei der Anspruch der Beklagten nur in Höhe der Hälfte, nämlich von 53.871,28 €, anzusetzen. Andererseits seien auch die zu- gunsten des Klägers aufgeführten Positionen der Auseinandersetzungsbilanz nur in Höhe von 50 % in Ansatz zu bringen. Auf den Abfindungsanspruch der Beklagten habe der Kläger unstreitig bereits eine Zahlung in Höhe von 15.000 € geleistet.
15
Bei der Ermittlung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der Beklagten wegen der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr. 8 sowie bestimmter Stallgebäude durch den Kläger seien die von diesem allein geleisteten Zahlungen auf die Verbindlichkeiten aus den gemeinsam für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen. Gemäß §§ 743, 748 BGB, deren Anwendung die Parteien sowohl in ihrer Vereinbarung als auch in dem Vergleich zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs von Nutzen und Lasten vereinbart hätten, müsse sich im Innenverhältnis jeder Teilhaber entsprechend seinem Bruchteil an den Lasten beteiligen. Der Teilhaber, der mehr geleistet habe, als seinem Bruchteil entspreche, habe intern einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Teilhaber. Unstreitig habe der Kläger sämtliche Darlehen in Höhe von 27.190,52 €, 32.219,02 € und 77.809,49 € allein bedient und schließlich abgelöst. Darüber hinaus habe er laufende Zahlungen auf die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen für den Landerwerb in Höhe von 22.541,93 € geleistet. Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs von Nutzungen und Lasten sei ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Erstattungsanspruch des Klägers von 50 % von den Nutzungsentgelten abzusetzen. Demgegenüber könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Nutzungsregelung nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
16
Die Aufwendungen zur Ablösung des Darlehens für das GebäudeNr. 7 seien in voller Höhe als Forderung des Klägers in die Abrechnung einzustellen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dieses Darlehen beruhe auf §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung. Mit der Ablösung des Darlehens habe der Kläger ein fremdes Geschäft geführt. Sowohl nach dem Darlehensvertrag als auch nach Ziffer 3 der Vereinbarung habe die Beklagte die Zahlungen auf das Darlehen geschuldet, da ihr das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen sei. Nachdem sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung das Darlehen abgelöst habe, habe er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Im Hinblick auf das hälftige Miteigentum der Parteien seien die Aufwendungen für dieses Darlehen nach § 748 BGB an sich zwar zu jeweils 50 % von ihnen zu tragen. § 748 BGB sei jedoch durch Ziffer 3 der Vereinbarung abbedungen worden. Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass die in Ziffer 5 der Vereinbarung vorgesehene Regelung der Nutzung des Eigentums des jeweils anderen derjenigen in Ziffer 3 entgegenstehe. Dies zeige sich bereits daran, dass sie in ihre Gesamtabrechnungen einerseits Nutzungsentgelte und andererseits die auf ihre jeweilige Nutzung entfallenden Bruchteilsforderungen wegen der Ablösung der Darlehen eingestellt hätten.
17
Hinsichtlich der Wasserkosten sei ein Verteilungsmaßstab von jeweils 50 % nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der Lasten in diesem Verhältnis folge der gesetzlichen Regel. Der Wortlaut der Abreden gebe für eine andere Verteilung nichts her.

II.

18
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
19
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Die Revision beanstandet insofern, soweit das Berufungsgericht ausführe, der Kläger habe auf sein Vorbringen im Vorprozess und die dort getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung verwiesen, sei dies unzutreffend. Wie das Berufungsgericht zu der Erkenntnis habe kommen können, der Kläger habe neben seiner vollschichtigen Tätigkeit an der Universität einen nennenswerten Beitrag in dem Tierzuchthof geleistet, sei nicht ersichtlich. Damit dringt die Revision nicht durch.
20
a) Das Berufungsgericht konnte im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm behaupteten Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft davon ausgehen, dass er auf das in dem vorausgegangenen Rechtsstreit ergangene Urteil insgesamt Bezug genommen hat. Er hat sich insoweit auf die vermeintliche Rechtskraftwirkung des betreffenden Urteils bezogen und damit auch auf das Urteil und die in diesem getroffenen Feststellungen selbst. Dass die Beklagte diesen Feststellungen im Grundsatz entgegengetreten wäre, macht die Revision nicht geltend. Die Beklagte ist vielmehr zunächst selbst von einem Zusammenwirken im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen , wie insbesondere ihre Widerklage zeigt. Hinzu kommt, dass auch bei Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Einvernehmen in dieser Hinsicht bestanden haben muss, denn andernfalls ist die Formulierung unter Ziffer 2 "zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft" nicht zu erklären.
21
Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, die in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen zu der finanziellen und - durch ent- sprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung des Klägers an dem Tierzuchthof seien unstreitig.
22
b) Auf dieser Grundlage ist die Bewertung der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen des Tierzuchthofs als Ehegatteninnengesellschaft nicht zu beanstanden.
23
Für das Vorliegen einer solchen kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung , ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleich geordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbetont werden, so lange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leisten soll (Senatsurteile vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1581 f.).
24
Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien die Grundstücke , auf denen die Tierzucht betrieben wurde, gemeinsam erworben und durch gemeinsam aufgenommene Darlehen finanziert. Damit haben beide wesentliche Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks erbracht.
Darüber hinaus hat der Kläger den Betrieb jedenfalls auch durch seine Fachkenntnisse unterstützt. Dass er, wie die Revision meint, gleichwohl keinen nennenswerten Beitrag geleistet haben kann, ergibt sich jedenfalls nicht aus einer anderweitigen vollschichtigen Tätigkeit. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht eine konkludente Einigung über die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft annehmen.
25
2. Soweit die Revision rügt, der Kläger sei an der Ehegatteninnengesellschaft jedenfalls nicht zu 50 % beteiligt, kann ihr ein Erfolg indessen nicht versagt werden. Die Revision macht insoweit geltend, die Beklagte habe vorgetragen, sie sei Inhaberin des Betriebs mit allen steuerlichen Auswirkungen und mit allein ihr gewährten Förderungsmitteln sowie alleinige Halterin der Tiere gewesen. Sie habe bis auf die geringe Arbeitsleistung des Klägers, der wegen seiner vollschichtigen Tätigkeit an der Universität nur nebenberuflich habe mitarbeiten können, alles allein erwirtschaftet und die Kosten getragen.
26
a) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilnehmen , ist grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu beantworten. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat. Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1585 und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974).
27
b) Die Beklagte beansprucht für sich mehr als die Hälfte, nämlich das gesamte bewegliche Betriebsvermögen, und hat dazu vorgetragen, der Kläger habe vollschichtig an der Universität gearbeitet, außerdem habe sie das Darlehen zur Finanzierung des Betriebsgebäudes allein aufgenommen. Ein Indiz dafür , dass die Gesellschafter eine vom Grundsatz gleicher Beteiligung abweichende Verteilung gewollt haben, sind unterschiedlich hohe Beiträge. Dabei sind nicht nur Arbeitsleistungen, sondern auch Geld- und Sachleistungen einzubeziehen. Haben die Ehegatten etwa Arbeitsleistungen in deutlich unterschiedlichem Umfang erbracht, spricht dies gegen eine hälftige Beteiligung. Das Gleiche gilt, wenn beide Ehegatten in gleichem Umfang mitgearbeitet haben, ein Ehegatte aber zusätzlich nennenswerte finanzielle Investitionen erbracht hat (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 652 f.).
28
c) Danach hätte das Berufungsgericht die vorgenannten Umstände in seine Beurteilung einbeziehen müssen und die Zweifelsregel des § 722 Abs. 1 BGB erst mangels feststellbarer anderer Umstände heranziehen dürfen. Darauf, dass die Beklagte nach ihren Ausführungen alleinige Betriebsinhaberin war, kommt es demgegenüber nicht an.
29
3. Zu Recht rügt die Revision außerdem die vom Berufungsgericht angesetzte Quote für das Nutzungsentgelt und die Einbeziehung des vollen Kapitaldienstes auf Seiten der Beklagten. Insofern macht sie geltend, die Begründung des Berufungsgerichts setze sich über die Vereinbarung der Parteien hinweg und lasse außer Acht, dass diese die Bedienung der Darlehen jahrelang anders gehandhabt hätten. Das Berufungsgericht weise einerseits darauf hin, § 748 BGB sei die Kehrseite von § 743 BGB, der allein nutzende Teilhaber müsse auch die Lasten tragen, weshalb die Beklagte das Darlehen für das Gebäude Nr. 7 allein zu tragen habe; andererseits solle die Beklagte 50 % der auf den Nutzungsanteil des Klägers von 91 % entfallenden gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten übernehmen.
30
Die tatrichterliche Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist zwar revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14 mwN). Das ist hier indessen der Fall, denn die Auslegung erweist sich als widersprüchlich.
31
Das Berufungsgericht hat einerseits ausgeführt, beide Parteien hätten jeweils von dem anderen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % verlangt und sich dabei erkennbar an den Miteigentumsanteilen orientiert. Ausgehend davon könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung dahin, dass ein Teilhaber zu 50 % an dem Nutzen zu beteiligen sei, ohne zugleich einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten und Lasten tragen zu müssen, liefe dem gesetzlichen Leitbild der §§ 743, 748 BGB zuwider. Eine abweichende Regelung hätten die Parteien nicht getroffen, wie sich insbesondere aus Ziffer 5 der Vereinbarung (angemessener Lastenausgleich) ergebe. Andererseits wird ausgeführt, der Beklagten sei nach Ziffer 3 der Vereinbarung das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen, weshalb sie ausgehend von dem Wortlaut der Vereinbarung die noch vorhandenen Verbindlichkeiten für die Errichtung des Gebäudes übernommen habe. Mit Blick darauf, dass die Parteien hälftige Miteigentümer seien, wären die Aufwendungen zwar an sich von jeder Partei zu 50 % zu tragen. § 748 BGB sei jedoch abdingbar. Bei einer entsprechenden Verwaltungsregelung müsse der allein nutzende Teilhaber auch die Lasten allein tragen. Im vor- liegenden Fall sei § 748 BGB mit der Vereinbarung der Nutzung durch die Beklagte abbedungen worden. Bei der Berücksichtigung der Lasten im Rahmen des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung geht es indessen um dieselbe Fragestellung. Im Wege der Auslegung kann deshalb hier nur einheitlich beantwortet werden, ob § 748 BGB von den Parteien abbedungen worden ist oder nicht. Die tatrichterliche Auslegung kann daher keinen Bestand haben.
32
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich hingegen nicht zu beanstanden, dass das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen bei der Abrechnung der Parteien berücksichtigt worden ist. Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die Abwendung der Zwangsversteigerung habe zwar im mutmaßlichen Willen der Beklagten gelegen, nicht indessen die sofortige Tilgung des Darlehens, sondern allenfalls eine Umschuldung, wie sie der Kläger auch tatsächlich vorgenommen habe.
33
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen nach den §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien zuerkannt, weil er mit der Ablösung des Kredits ein fremdes Geschäft, nämlich das der Beklagten, geführt habe. Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem das Darlehen mangels Zahlungen gekündigt worden war und die Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, lag es im Interesse und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die Schuld zur Abwendung der Zwangsversteigerung zu tilgen. Daran vermögen die von der Revision angeführten Gesichtspunkte, dass die Absicherung der Umfinanzierung auf dem gemeinsamen Grundstück stattgefunden habe und das Darlehen nur aus steuerlichen Gründen sowie wegen der Landeszuschüsse von der Beklagten allein aufgenommen worden sei, nichts zu ändern. Auch die Nutzung des Grundstücks als dingliche Sicherheit steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Ablösung des Darlehens ein Geschäft der Beklagten geführt, nicht entgegen. Der Kläger kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dass er seinerseits ein Darlehen aufnehmen musste, um die Zahlung erbringen zu können, vermag daran nichts zu ändern. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien ist die Beklagte verpflichtet, das Darlehen für das von ihr allein genutzte Gebäude Nr. 7 weiterhin zu bedienen. Die bestehenden Kredite sollten unberührt bleiben. Müsste sie dagegen nur den Kapitaldienst für das von dem Kläger aufgenommene Darlehen übernehmen, entspräche das nicht der Vereinbarung, weil sie nicht mehr Darlehensnehmerin war. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob und gegebenenfalls wie sich die Übernahme der Lasten aus der Finanzierung der Immobilien auf die Nutzungsentgeltansprüche auswirkt.
34
5. Hinsichtlich des Ausgleichs für den Wasserverbrauch vertritt die Revision die Auffassung, dass der Maßstab nach Ziffer 5 der Vereinbarung nicht zugrunde gelegt werden könne; jedenfalls bei den verbrauchsabhängigen Kosten führe diese nicht zu einem gerechten Ausgleich. Die Beklagte habe vorgetragen , dass sie den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert habe, eine separate Wasseruhr für das von ihr genutzte Gebäude zu installieren, weil er aufgrund der Tierhaltung erhebliche Wasser- und Abwasserkosten verursache. Wenn aber der überwiegende Teil der Kosten für Wasser- und Abwasser auf den Verbrauch durch den Kläger zurückzuführen sei, widerspreche es dem in Ziffer 5 der Vereinbarung vereinbarten Lastenausgleich, wenn der Kläger sich auf gesetzliche Regelungen berufe, nach denen er einen hälftigen Erstattungsanspruch habe.
35
Auch damit hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aufteilung der Wasser- und Abwasserkosten jeweils zur Hälfte damit begründet, dass eine Abweichung von der Regelung des § 742 BGB nicht veranlasst sei, weil der Wortlaut der Abreden der Parteien für einen - der gesetzlichen Regelung vorgehenden - abweichenden Verteilungsmaßstab nichts hergebe. Damit hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, nach denen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, nicht beachtet. Es hat sich insbesondere nicht die nahe liegende Frage vorgelegt, ob das mit Ziffer 5 der Vereinbarung angestrebte Ziel eines Lastenausgleichs beider Seiten nicht ein angemessener Ausgleich sein sollte. Mangels rechtsfehlerfreier Auslegung kann das Berufungsurteil deshalb auch in diesem Punkt keinen Bestand haben.
36
6. Das gilt gleichermaßen für die Bestätigung der uneingeschränkten Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von den auf die beiden neu aufgenommenen Darlehen zu zahlenden Zinsen. Wenn die Beklagte im Umfang des ehemals von ihr allein aufgenommenen Darlehens die Darlehensvaluta - wie ausgeurteilt - an den Kläger zahlen muss, kann das Darlehen getilgt werden, so dass dann keine weiteren Zinsen anfallen. Entsprechendes gilt für die Umschuldung der weiteren Kredite, die hinsichtlich der auf die Beklagte entfallenden Anteile bereits in die vorgenommene Abrechnung eingeflossen sind.
37
7. Die Revision macht schließlich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Berufungsgericht angenommen habe, der Abfindungsanspruch der Beklagten sei durch Zahlung eines Betrags von 15.000 € teilweise getilgt worden. Die Annahme sei unzutreffend. Damit kann die Revision allerdings nicht durchdringen.
38
Das Revisionsgericht ist an die beanstandete tatbestandliche Feststellung gebunden, auch wenn sich diese in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. BGH Beschluss vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - NJW 1997, 1931), weil die Beklagte es versäumt hat, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - WM 2010, 976 Rn. 6 f. und BGHZ 182, 76 = WM 2009, 1597 Rn. 11).

III.

39
Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
40
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es in der Regel angemessen ist, die Lastentragung des eine Immobilie allein nutzenden Miteigentümers in der Form zu berücksichtigen, dass der auf den anderen Ehegatten entfallende Anteil der Lasten dem festzusetzenden Nutzungsentgelt gegengerechnet wird. Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts entfällt jedenfalls dann, wenn Lasten und zuzurechnender Nutzungswert sich in etwa entsprechen (Senatsurteil vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822, 824; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 135).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2012 - 14 O 106/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 13 U 1/12 -

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.