vorgehend
Landgericht Kassel, 5 O 1562/11, 20.03.2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 U 92/12, 03.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR348/13 Verkündet am:
4. Juni 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben
bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt
, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen
hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2014

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie ist die leibliche Tochter des am 10. Oktober 2004 verstorbenen Erblassers Hans-Gerhard B. . Weitere Abkömmlinge außer einem Bruder existieren nicht. Mit notariellem Testament vom 10. Februar 1992 setzte der Erblasser die Klägerin und ihren Bruder zu Erben ein und traf weitere Verfügungen. Die Klägerin erfuhr am 28. Oktober 2004 von den sie beeinträchtigenden Verfügungen (Teilungsanordnungen, Vermächtnisse , Testamentsvollstreckung) und schlug - ebenso wie ihr Bruder - die Erbschaft aus.
2
Am 6. März 2007 teilte das Nachlassgericht dem Vertreter der Klägerin mit, dass die Beklagten als Miterben feststünden und die Ermittlung weiterer Erben noch nicht abgeschlossen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. April 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten Auskunft über die Höhe des Nachlasses im Hinblick auf den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch und wies auf die noch im Jahr 2007 ablaufende Verjährung hin. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 3. Mai 2007 unter anderem, die Erben von sechs Stämmen seien noch nicht gefunden und es bestehe derzeit noch kein Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass es nicht in ihrem Sinne sei, die berechtigten Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen.
3
Die Klägerin meldete sich hierauf erstmals wieder mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2008. Die Beklagten erklärten am 7. Februar 2008, sie hätten kein Anerkenntnis der Pflichtteilsberechtigung abgegeben , und wiesen mit Schreiben vom 18. März 2008 auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs hin. Am 31. Juli 2008 leitete die Klägerin ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Beklagten ein. Diese erklärten mit Schreiben vom 19. November 2008, sie verzichteten auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei. Am 5. Mai 2009 teilte das Nachlassgericht den Beklagten eine Anzahl von Personen mit, die bisher die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen hätten. Die Beklagten erwarben mit Vertrag vom 5. September 2009 die Erbanteile der übrigen Miterben mit Ausnahme des Erbteils einer unbekannt verzogenen Miterbin.
4
Die Klägerin verlangt mit ihrer im August 2011 erhobenen Klage Zahlung des Pflichtteils auf der Grundlage einer Pflichtteilsquote von 1/4. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZEV 2013, 674 veröffentlicht ist, sind etwaige Pflichtteilsansprüche der Klägerin verjährt. Wenn eine Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteilsanspruch erst geltend machen könne, nachdem sie selbst die Erbschaft ausgeschlagen habe, beginne die Verjährung nach § 2332 Abs. 3 BGB a.F. nicht erst mit der Ausschlagung, sondern bereits mit der Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalles und der sie beeinträchtigenden Verfügung. Hierfür streite auch der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus § 211 BGB. Nach dessen Satz 1, erste Variante , trete die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehöre oder sich gegen einen Nachlass richte, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen werde. Bei mehreren Erben sei entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung zwischen den einzelnen Miterben zu differenzieren, so dass die durch diese Bestimmung angeordnete Ablaufhemmung für die einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten führen könne. Bereits der Wortlaut ("von dem Erben") deute in diese Richtung. Hierfür sprächen auch teleologische Gesichtspunkte. Stelle man auf die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Er- ben ab, führe dies zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des Hemmungszeitraums. Gerade bei einer größeren Anzahl von Miterben könne dies dazu führen, dass sich ein Miterbe, der die Erbschaft umgehend angenommen habe, nicht erfolgreich mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen eine erst viele Jahre später erfolgte Inanspruchnahme wegen einer Nachlassverbindlichkeit wehren könne, wenn nur einer seiner Miterben erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt die Erbschaft angenommen habe. Ferner ergebe sich aus den §§ 2058, 425 Abs. 2 BGB, dass auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch den jeweils in Anspruch genommenen Erben abzustellen sei. Die Erben hafteten gemäß § 2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. § 425 Abs. 2 BGB ordne für die Gesamtschuldnerschaft Einzelwirkung an. Die Verjährung habe auch nicht infolge des Schreibens der Beklagten vom 3. Mai 2007 erneut begonnen. Dieses stelle kein Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Die Beklagten hätten in dem Schreiben lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht wehren zu wollen. Schließlich sei die Auffassung des Landgerichts, dass etwaige Verhandlungen der Parteien i.S. des § 203 BGB jedenfalls eingeschlafen seien, zutreffend.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist verjährt. Auf ihn findet gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB noch § 2332 BGB a.F. in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung.

9
1. Nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Dies war bei der Klägerin am 28. Oktober 2004 der Fall, als ihr sämtliche Verfügungen des Erblassers bekannt wurden. Die Verjährung lief daher am 28. Oktober 2007 ab. Klage hat die Klägerin erst im August 2011 erhoben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. kommt es lediglich auf die Kenntnis des Erbfalles und der beeinträchtigenden Verfügung an (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. V S. 226 f.). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses nicht maßgeblich (Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213). Ebenso wenig kommt es auf eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Person des Erben an. Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, die Verjährung beginne nicht, bevor der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon habe, wer den Erblasser beerbt habe (so etwa Herzog in Dauner-Lieb/Pflichtteilsrecht, § 2332 Rn. 23), ist das bereits mit dem Wortlaut des § 2332 BGB a.F. nicht vereinbar. Das Erfordernis der Kenntnis von der Person des Schuldners lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dagegen spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 2332 BGB a.F., innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 11).
10
Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1267. Das Gericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die erforderliche Kenntnis i.S. des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. könne fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen - oder Rechtsirrtums davon ausgehe, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Dasselbe sei anzunehmen, wenn aufgrund der vorhandenen Testamente nicht feststehe, wer Erbe geworden sei und wen der Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen müsse. Ob die Ausführungen in dieser Allgemeinheit zutreffen, ist nicht zweifelsfrei. Auch bei Unkenntnis der Person des Erben ist der Pflichtteilsberechtigte keineswegs schutzlos. Gemäß § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Ein derartiges Rechtsschutzinteresse kann etwa bei der Verfolgung von Pflichtteilsansprüchen bestehen (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1961 Rn. 8).
11
Jedenfalls unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von demjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Klägerin hatte zunächst Kenntnis von der Erbenstellung, da sie und ihr Bruder durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu Erben berufen waren. Zu einer Unklarheit über die Person der Erben ist es erst durch die Ausschlagung gekommen. Gemäß § 2332 Abs. 3 BGB a.F. wird die Verjährung indessen nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. Aus dieser Regelung folgt, dass die Verjährung nicht erst mit der Ausschlagung (oder der Kenntnis von der Person der nunmehr berufenen Erben) beginnt, sondern bereits mit der Kenntnis der in § 2332 Abs. 1 BGB genannten Tatsachen (so zu Recht Staudinger/Olshausen, BGB Neubearb. 2006 § 2332 Rn. 23; HK-Pflichtteilsrecht/Herzog, § 2332 Rn. 37).
12
2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten nicht durch ihr Schreiben vom 3. Mai 2007 den Pflichtteilsanspruch mit der Folge eines Neubeginns der Verjährung anerkannt haben.
13
a) Ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 11; Urteile vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605 unter II 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II 3). Für das Pflichtteilsrecht hat der Senat entschieden, dass auch eine Auskunftserteilung ein Anerkenntnis darstellen kann. Allerdings muss sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (Urteile vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 14/86, NJW-RR 1987, 1411 unter 1).

14
b) Auf dieser Grundlage ist die Auslegung des Schreibens vom 3. Mai 2007 durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 16). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht stellt vielmehr bedenkenfrei darauf ab, dass die Beklagten den Pflichtteilsanspruch der Klägerin in dem Schreiben vom 3. Mai 2007 nicht ausdrücklich anerkannt haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Erklärung, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht wehren zu wollen, ein derartiges Anerkenntnis nicht zweifelsfrei entnehmen lässt.
15
Hieran ändert auch der Hinweis der Revision auf das vorangegangene Schreiben der Klägerin vom 2. April 2007 nichts. Die Klägerin selbst hat in diesem Schreiben gegenüber den Beklagten zwar auf die noch im Jahr 2007 ablaufende Verjährung hingewiesen. Hierauf sind die Beklagten aber nicht ausdrücklich eingegangen. Um Klarheit zu schaffen, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Beklagten ausdrücklich zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie den Pflichtteilsanspruch anerkennen und gegebenenfalls auf die Einrede der Verjährung verzichten. Daran fehlt es.
16
3. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei schon wegen eingetretener Hemmung gemäß § 203 BGB nicht verjährt. Hierzu beruft sie sich darauf, die Verhandlungen hätten mit dem Schreiben der Klägerin vom 2. April 2007 begonnen, seien danach nicht eingeschlafen und noch im Jahr 2008 fortgesetzt worden. Einen Abbruch der Verhandlungen hätten die Beklagten nicht erklärt. Jedenfalls sei durch den Schiedsantrag vom 4. August 2008 die Verjährung erneut gehemmt worden.
17
a) Der in § 203 BGB verwendete Begriff der Verhandlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZR 110/11, juris Rn. 2; Urteile vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, VersR 2007, 76 Rn. 5; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295 unter II 2). Die Vorinstanzen haben offen gelassen, ob die Parteien derartige Verhandlungen aufgenommen haben. Jedenfalls seien sie "eingeschlafen". Ein derartiger Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urteile vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, VersR 2009, 945 Rn. 10).

18
b) Soweit die Instanzgerichte ein derartiges "Einschlafenlassen" nach dem Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2007 angenommen haben , ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, diese Erklärung auszulegen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2007 bis zum Schreiben der Klägerin vom 28. Januar 2008, d.h. über einen Zeitraum von mehr als achteinhalb Monaten, keinerlei Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnten die Beklagten durchaus eine Antwort auf ihr Schreiben vom 3. Mai 2007 erwarten. Zwar haben die Beklagten auf die Unsicherheit der tatsächlichen und rechtlichen Lage bezüglich des Nachlassbestandes sowie der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft hingewiesen. Hieraus konnte die Klägerin aber nicht entnehmen, dass sich die Beklagten nach Klärung dieser Zweifelsfragen von selbst wieder melden würden. Vielmehr haben die Beklagten im Gegenteil die Klägerin um Auskunft gebeten, ob und gegebenenfalls welche Zuwendungen sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vom Erblasser erhalten hat. Hierauf hat die Klägerin bis zu ihrem Schreiben vom 28. Januar 2008 nicht reagiert.
19
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien übersehen. Zutreffend ist, dass es auf das Schreiben der Klägerin vom 28. Januar 2008 eine Antwort der Beklagten vom 7. Februar 2008 gab. In diesem Schreiben haben sie indessen lediglich erklärt, sie hätten kein Anerkenntnis der Pflichtteilsberechtigung abgegeben. Ferner haben sie erneut um Auskunft hinsichtlich empfangener Schenkungen i.S. von § 2315 BGB gebeten. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 12. Februar 2008 haben sich die Beklagten am 18. März 2008 erneut darauf berufen, einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht anerkannt zu haben. Ferner haben sie eingetretene Verjährung geltend gemacht. Dieser Hinweis verhilft der Revision aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil Verjährung selbst dann eingetreten wäre, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, in dem Zeitraum von dem ersten Schreiben der Klägerin vom 2. April 2007 bis zum Schreiben der Beklagten vom 18. März 2008 seien Verhandlungen geführt worden und die Verjährung sei gehemmt gewesen. In diesem Fall wäre gemäß § 209 BGB die Zeitdauer vom 2. April 2007 bis zum Ablauf der Verjährung am 28. Oktober 2007 nicht in die Verjährung einzurechnen. Das sind 6 Monate und 26 Tage. Das Ende der Hemmung ist dann mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. März 2008 eingetreten, mit dem diese sich auf Verjährung berufen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass danach noch Verhandlungen stattgefunden hätten. Die Verjährung wäre dann unter Hinzurechnung von 6 Monaten und 26 Tagen am 14. Oktober 2008 abgelaufen. Den Verjährungsverzicht für noch nicht verjährte Ansprüche haben die Beklagten erst am 19. November 2008 erklärt.
20
Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB durch die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit dem am 4. August 2008 zugestellten Schiedsantrag der Klägerin ist nicht eingetreten. Die Hemmungswirkung tritt nur bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 1044 Satz 2 ZPO ein (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 204 Rn. 54; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearb. 2009 § 204 Rn. 101). In der Klageschrift zum schiedsgerichtlichen Verfahren fehlt indessen jeder Hinweis darauf, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen hätten. Das ist auch im Übrigen weder ersichtlich noch von den Par- teien vorgetragen. Ein unzulässiges Schiedsverfahren kann dem Schuldner das Berufen auf die Verjährung nicht verwehren (vgl. Staudinger/Peters /Jacoby aaO Rn. 102).
21
4. Der Verjährung des Anspruchs der Klägerin steht ferner § 211 BGB nicht entgegen. Gemäß § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Unterschiedlich beurteilt wird, auf welchen Zeitpunkt im Fall mehrerer Erben und unterschiedlicher Annahmezeitpunkte abzustellen ist.
22
a) Die bisher nahezu einhellige Meinung im Schrifttum geht davon aus, dass die Ablaufhemmung erst zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem sämtliche Miterben die Erbschaft angenommen haben (Bamberger/Henrich , BGB 3. Aufl. § 211 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 211 Rn. 3; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 207 Rn. 2; Lakkis in: jurisPKBGB 6. Aufl. § 211 Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. § 211 Rn. 1; Holtmeyer, ZEV 2013, 53, 57; Birr, Verjährung und Verwirkung 2. Aufl. Rn. 100). Begründet wird dies mit der gemeinsamen Bindung der Erben gemäß §§ 2039, 2040 BGB. Hiernach wäre keine Verjährung eingetreten. Als spätester Zeitpunkt der Erbschaftsannahme kommt die am 5. September 2009 erfolgte Veräußerung der Erbanteile der übrigen Miterben - bis auf einen - an die Beklagten in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten durch ihr Schreiben vom 19. November 2008 bereits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, soweit diese noch nicht eingetreten war.

23
Das Berufungsgericht und ihm folgend Löhnig (ZEV 2013, 674, 677) gehen demgegenüber davon aus, dass es auf den Annahmezeitpunkt durch den jeweils einzelnen Miterben ankommt, gegenüber dem Ansprüche erhoben werden. Dies sind hier die Beklagten, die die Annahme jedenfalls nicht nach dem 6. März 2007 erklärt haben, so dass die Zeitspanne für die Ablaufhemmung von sechs Monaten noch vor dem regulären Verjährungsende am 28. Oktober 2007 liegt.
24
b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift, in dem lediglich "von dem Erben" die Rede ist, hierfür nicht ausschlaggebend, da das Bürgerliche Gesetzbuch, wenn es vom Erben spricht, auch immer eine Mehrheit von Erben meint. Maßgebend ist aber der Sinn und Zweck der Regelung. Käme es auf den Zeitpunkt an, zu dem der letzte Miterbe die Erbschaft angenommen hat, würde dies zu einer erheblichen Ausdehnung des Hemmungszeitraums führen. Ein Miterbe , der die Erbschaft frühzeitig angenommen hat, könnte sich unter Umständen für einen längeren Zeitraum nicht auf Verjährung berufen, nur weil andere Miterben die Erbschaft noch nicht angenommen haben. Dies kann besonders in den Fällen problematisch werden, in denen - wie hier - zunächst nicht bekannt ist, wer Erbe geworden ist, so dass weitere Nachforschungen erforderlich sind, bis feststeht, welche Personen Erben geworden sind. Sinn und Zweck des § 211 BGB ist es, den Gläubiger in den Fällen zu schützen, in denen er ohne eigenes Verschulden an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist. Die Vorschrift trägt insoweit den Schwierigkeiten Rechnung, die sich ergeben können, wenn nach einem Todesfall Ansprüche gegen den Nachlass erhoben werden (vgl. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 3. Aufl. § 211 Rn. 1). Vor derartigen Schwierigkeiten steht ein Gläubiger nicht mehr, sobald einer oder mehre- re Miterben die Erbschaft angenommen haben. In diesem Fall kann er seinen Anspruch gegen diese jedenfalls im Wege der Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB verfolgen.
25
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenauffassung herangezogenen gemeinsamen Bindung der Erben über §§ 2039, 2040 BGB. Diese äußert sich gemäß § 2058 BGB in der Anordnung der gemeinschaftlichen Haftung der Erben als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten. Für die Gesamtschuldnerschaft ordnet § 425 Abs. 2 BGB an, dass die Verjährung für jeden Gesamtschuldner gesondert zu beurteilen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Bydlinski, 6. Aufl. § 425 Rn. 22; Staudinger/Looschelders, BGB Neubearb. 2012 § 425 Rn. 56). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Einzelwirkung der Verjährung bei Gesamtschuldnerschaft in den Fällen des § 211 BGB durchbrochen werden sollte.
26
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass selbst auf der Grundlage einer Einzelwirkung der Annahme seitens des jeweiligen Miterben keine Verjährung eingetreten sei. Hierzu beruft sie sich darauf, die Beklagten hätten ihre jetzigen Erbquoten erst dadurch erlangt, dass sie mit Vertrag vom 5. September 2009 die Erbanteile von weiteren fünf Miterben erworben hätten. Zutreffend ist, dass bezüglich dieser erworbenen Miteigentumsanteile bei der anzustellenden Einzelbetrachtung die Verjährung jeweils gesondert zu beurteilen ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch hinsichtlich dieser erworbenen Anteile Verjährung eingetreten ist. Gemäß § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Erbschaftskäufer von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern. Die Beklagten als Käufer treten mithin auch bezüglich der Verjährung in die Rechtsstellung der Veräußerer ein. Die fünf Miterben, von denen die Be- klagten ihre Erbanteile erworben haben, haben die Annahme der Erbschaft spätestens am 5. September 2009 durch die Veräußerung erklärt. Unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung von sechs Monaten gemäß § 211 Satz 1 BGB lief die Verjährungsfrist sodann am 5. März 2010 ab. Klage hat die Klägerin erst im August 2011 erhoben.
27
Auf die Verzichtserklärung der Beklagten vom 19. November 2008 kann entgegen der Auffassung der Revision nicht abgestellt werden. Die Beklagten haben in diesem Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Erklärungen nur für sich selbst und ihre bisher feststehenden Erbteile abgeben, nicht aber für andere Erben und deren Erbanteile. Die Auslegung dieses Schreibens kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, NJW 2013, 678 Rn. 18; Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01, VersR 2002, 1089 unter II 1 a).
28
Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, die Einzelwirkung des § 425 Abs. 2 BGB stehe nach § 425 Abs. 1 BGB unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergeben dürfe. Die Klägerin macht hierzu geltend, dem Nachlassgläubiger stehe die Wahl offen, ob er eine Gesamtschuldklage gegen einzelne oder mehrere Miterben gemäß § 2058, § 2059 Abs. 1 BGB erhebe oder eine Gesamthandsklage gegenüber dem ungeteilten Nachlass gemäß § 2059 Abs. 2 BGB. Die Gesamthandsklage könne indessen nur gegen alle Miterben erhoben werden. Sei ein Miterbe unbekannt oder nicht greifbar, müsse für ihn gemäß §§ 1960, 1961 BGB ein Pfleger bestellt werden. Für die Inanspruchnahme einzelner Miterben als Gesamtschuldner könne , solange der Nachlass ungeteilt sei, nichts anderes gelten. Anderen- falls müsse der Pflichtteilsberechtigte lediglich zur Abwehr der drohenden Verjährung eine Nachlasspflegschaft bezüglich der unbekannten Erben herbeiführen. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers.
29
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Mit ihr wird unzulässig die Gesamthandsklage gemäß § 2059 Abs. 2 BGB mit der Gesamtschuldklage gemäß §§ 2058, 2059 Abs. 1 BGB verjährungsrechtlich gleichgesetzt. Dem Gläubiger steht es frei, ob er einzelne oder mehrere Miterben gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt oder eine Gesamthandsklage zur Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass erhebt. Falls er eine Gesamthandsklage i.S. von § 2059 Abs. 2 BGB anstrengt, muss diese gegen alle Miterben erhoben werden, die in diesem Fall notwendige Streitgenossen sind (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2059 Rn. 11; ferner MünchKomm-BGB/Ann, 6. Aufl. § 2059 Rn. 19 f.). Gerade dies ist bei einer Gesamtschuldklage, die sich lediglich gegen einzelne Miterben richten kann, nicht erforderlich. Der Nachlassgläubiger ist in diesem Fall nicht gezwungen, gegen sämtliche Miterben als Gesamtschuldner vorzugehen und deshalb etwa für die unbekannten Miterben Nachlasspflegschaft zu beantragen. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. So heißt es in den Motiven zu § 207 BGB a.F., es erscheine nicht angemessen und liege auch nicht im Interesse der berufenen Erben, die Nachlassgläubiger zu nötigen, lediglich zur Abwehr der drohenden Verjährung eine Nachlasspflegschaft herbeizuführen. Die zur Geltendmachung des Anspruchs nachgelassene sechsmonatige Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem die Geltendmachung "keiner Beengung" mehr unterliege (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. I S. 530).

30
Dem Gesetzgeber standen damit Fälle vor Augen, in denen der Gläubiger seinen Anspruch ohne Nachlasspflegschaft nicht geltend machen kann. Dem sollte durch die Regelung über die Ablaufhemmung Rechnung getragen werden. Diese Gefahr besteht dann nicht mehr, wenn es sich um mehrere Erben handelt und ein Teil von ihnen die Erbschaft angenommen hat. In einem derartigen Fall kann der Gläubiger auch bei einem ungeteilten Nachlass jedenfalls Gesamtschuldklage gemäß § 2058 BGB erheben, weil die Geltendmachung seines Rechts insoweit "keiner Beengung" mehr unterliegt. Wann in vergleichbaren Fallkonstellationen bei einer Gesamthandsklage die Ablaufhemmung gemäß § 211 BGB eintritt, muss hier nicht entschieden werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 20.03.2012- 5 O 1562/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.09.2013- 15 U 92/12 -

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1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13.

1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13.

Erbrecht: Zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

03.09.2014

Die Ablaufhemmung beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage, wenn der in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat.
Familienrecht

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13 zitiert 18 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 425 Wirkung anderer Tatsachen


(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2039 Nachlassforderungen


Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen


Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2332 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung


(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen


(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,2.dem Kind unda)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebensp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil


(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2059 Haftung bis zur Teilung


(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag


Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens


Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern


(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 62/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2002 - IV ZR 145/01

bei uns veröffentlicht am 03.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145/01 Verkündet am: 3. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ V

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2002 - VI ZR 416/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 416/01 Verkündet am: 5. November 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2013 - IV ZR 232/12

bei uns veröffentlicht am 16.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/12 Verkündet am: 16. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2008 - IX ZR 158/07

bei uns veröffentlicht am 06.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/07 Verkündet am: 6. November 2008 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - IX ZR 233/17

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Berichtigt durch Beschluss vom 20.3.2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäf

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - IV ZB 27/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB27/15 vom 2. Dezember 2015 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1954, 1955, 119; FamFG § 26 Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbsch

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Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 232/12 Verkündet am:
16. Januar 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 2332 a.F., § 2313 Abs. 2
Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die
Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses
an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte
erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass
erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend
anzuwenden.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2013

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Juli 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des am 4. Februar 2003 verstorbenen Vaters der Parteien. Das Testament des Erblassers, der noch zwei weitere Kinder hat, wurde 2003 eröffnet. Die Beklagte erstellte am 10. März 2004 ein notarielles Nachlassverzeichnis. Auf dieser Grundlage führten die Parteien einen Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils. Mit Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 2007 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.402,78 € zu zahlen. Erstmals im Jahr 2009 erfuhren die Parteien über einen Erbenermittler davon, dass in den Nachlass des Erblassers zumindest ein weiteres Grundstück in B. fiel. Dieses Grundstück war dem Erblasser als Vermächtnis der bereits im Jahr 1978 verstorbenen Luise K. zugewandt worden. Das Grundstück wurde in der Folgezeit veräußert und die Beklagte erhielt einen Betrag von 24.934,44 €. Die Klägerin meint, ihr stehe aus dem Verkaufserlös als Pflichtteilsberechtigte 1/8, d.h. 3.116,81 € zu. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat dem Zahlungsantrag über 3.116,81 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Zwar habe die Klägerin vom Eintritt des Erbfalles und der sie beeinträchtigenden Verfügung bereits im Jahr 2003 Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme von der an sich eingetretenen Verjährung komme allerdings in Betracht, wenn erst nachträglich Ansprüche entstünden, die dem Nachlass nach § 2313 BGB hinzuzurechnen seien. Hier trete die Verjährung nicht vor Eintritt der Gewissheit über das Bestehen des Anspruchs ein. Insoweit sei es gerechtfertigt, ein zunächst unbekanntes Recht - wie hier - einem ungewissen oder unsicheren Recht nach dieser Vorschrift gleichzusetzen. Auch in diesem Fall könne der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil weder vorher der Höhe nach errechnen noch dem Grunde nach gerichtlich feststellen lassen. Entsprechend § 2313 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BGB sei der Pflichtteilsanspruch der Klägerin daher frühestens mit dem Bekanntwerden des Vorhandenseins des Grundstücks im März 2009 ausgleichspflichtig geworden bzw. sei die Ungewissheit/Unsicherheit erst durch die Erteilung der Auskunft beseitigt worden. Außerdem sei es nach Treu und Glauben gerechtfertigt, den Wert des in unverjährter Zeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs der Klägerin gemäß § 242 BGB an die nachträglich bekannt gewordenen Umstände anzupassen.
5
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Pflichtteilsanspruch ist verjährt.
6
1. Gemäß § 2332 BGB a.F., der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Auf dieser Grundlage ist der weitere Pflichtteilsanspruch wegen des Grundstücks, von dessen Zugehörigkeit zum Nachlass die Parteien erst im Jahr 2009 erfuhren, verjährt.
7
a) Ob und gegebenenfalls wann an den Fristbeginn neben der Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung weitere Voraussetzungen zu stellen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Im Schrift- tum wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs im Hinblick auf später neu aufgetauchte Gegenstände , die zum Nachlass gehören, erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Zugehörigkeit jener Gegenstände zum Nachlass habe (so etwa Damrau, ZEV 2009, 274, 277; Joachim, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. 2010 Rn. 461). Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass es nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert ankommt (Urteile vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, ZEV 1995, 219 unter I 1 b). Das entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 234 f.) und wird heute auch von der überwiegenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum zugrunde gelegt (vgl. OLG Koblenz ZEV 2002, 501; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2314 Rn. 51; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 14; BGB-RGRK/ Johannsen 12. Aufl. § 2332 Rn. 8; Tanck in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/ Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts 2. Aufl. Rn. 272; Planck/Greiff, 4. Aufl. BGB 1930 Bd. 5 § 14 S. 947).
8
b) Diese zuletzt genannte Auffassung trifft auch auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation zu, in der Erbe und Pflichtteilsberechtigter erst nachträglich Kenntnis von der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass erlangt haben.
9
aa) Aus dem Wortlaut von § 2332 Abs. 1 BGB a.F. ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs neben der Kenntnis vom Eintritt des Erbfalles und der beeinträchtigenden Verfügung in irgendeiner Weise auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Umfang und Wert des Nachlasses ankommen soll (zur vergleichbaren Rechtslage nunmehr auch unter Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB vgl. Muscheler, Erbrecht Bd. II Rn. 4304 f.). Mögliche Fehlvorstellungen und Irrtümer des Pflichtteilsberechtigten über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses sowie den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände spielen für den Verjährungsbeginn keine Rolle. Vielmehr sieht das Gesetz sogar im Falle einer fehlenden Kenntnis vom Eintritt des Erbfalles und der beeinträchtigenden Verfügung eine absolute Verjährung von 30 Jahren vor.
10
bb) Dies entspricht, worauf bereits das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 235), auch dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in den Motiven S. 426 (vgl. Mugdan, Materialien zum BGB Bd. V S. 226 f.): "Der Beginn der Verjährung wird auf den Zeitpunkt bestimmt , in welchem der Berechtigte vom Eintritte des Erbfalles und von der Verfügung, durch welche sein Pflicht- theilsrecht beeinträchtigt ist, Kenntniß erlangt hat. … Von dem dargelegten Ausgangspunkte aus läßt sich vertreten, daß Kenntniß der erlittenen Verletzung zu erfordern sei (vgl. § 719). Der Einfachheit wegen und weil die Kenntniß der beeinträchtigenden Verfügung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ausreichend erscheint, um die Verletzung zu erkennen, wird von dem Erfordernisse der Kenntniß der Verletzung abgesehen. … Bezieht sich die Unkenntniß des Berechtigten auf den Bestand der Nachlaßmasse , so gewährt ihm deshalb der Ent. keinen besonde- ren Schutz; …"
11
cc) Hierfür streitet ferner der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen. Die Frage , ob Pflichtteilsansprüche erhoben werden und deshalb Verschiebungen in der Verteilung des Nachlasses zu erwarten sind, soll nicht zu lan- ge in der Schwebe bleiben. Soweit dies in einzelnen Fällen für den Pflichtteilsberechtigten zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Zusammensetzung des Nachlasses und des Nachlasswertes innerhalb der Verjährungsfrist führt, kann das nicht zur Folge haben, die Verjährungsfrist vom Wortlaut des Gesetzes abweichend erst mit Kenntnis der Zugehörigkeit eines einzelnen Gegenstandes zum Nachlass beginnen zu lassen (vgl. auch RGZ 135, 231, 235 f.). Dies führte dazu, dass der Pflichtteilsanspruch immer wieder von neuem anfinge zu verjähren, wenn weitere Nachlassgegenstände auftauchen. Das stünde nicht nur einer Abwicklung des Pflichtteilsanspruchs in überschaubarer Zeit entgegen, sondern verträgt sich auch nicht mit der Natur des Pflichtteilsanspruchs. Bei diesem handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen und kann daher auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht in Einzelansprüche zerlegt werden.
12
dd) Gegen ein Abstellen auf die subjektive Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Umfang des Nachlasses spricht ferner das in § 2311 Abs. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip. Hiernach werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass nachträgliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen ohne Einfluss auf die Höhe der Pflichtteilsleistung sind (Senatsurteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134, 138; MünchKomm-BGB/Lange, § 2311 Rn. 2, § 2313 Rn. 9; jurisPK-BGB/Birkenheier, 6. Aufl. 2012 § 2311 Rn. 34). Wertsteigerungen oder Wertminderungen einzelner Vermögenspositionen des Nachlasses, die erst nach dem Erbfall eintreten, ändern somit an dem Betrag des Pflichtteils nichts. Knüpfte man die Verjährung abweichend vom Wortlaut des § 2332 Abs. 1 BGB an die Kenntnis vom Bestand, Umfang und Wert des Nachlasses an, würde das Abstellen auf das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlaufen.
13
2. Auf dieser Grundlage kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der erst nach Verjährungseintritt erlangten Kenntnis vom Vorhandensein von Nachlassgegenständen auch eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB nicht in Betracht. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip und bestimmt, dass ungewisse oder unsichere Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten ebenso wie aufschiebende Bedingungen bei der Feststellung des Werts des Nachlasses außer Ansatz bleiben (§ 2313 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 BGB). Tritt die Bedingung ein bzw. wird das Recht gewiss oder sicher, so hat gemäß § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB eine der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen. Die Verjährung tritt in diesen Fällen nicht vor Eintritt der Bedingung bzw. der Sicherheit oder Gewissheit ein (MünchKomm-BGB/Lange, § 2313 Rn. 9).
14
a) Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand zweifelhaft ist, unsicher ist es, wenn fraglich ist, ob das Recht verwirklicht werden kann (Senatsurteil vom 22. November 1951 - IV ZR 37/51, BGHZ 3, 394, 397; MünchKomm-BGB/Lange, § 2313 Rn. 10; Staudinger/Haas, BGB (2006) § 2313 Rn. 8). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Weder ist der rechtliche Bestand des Eigentums des Erblassers an dem Grundstück zweifelhaft noch die Verwirklichung des Rechts unsicher. Hier hat sich lediglich erst geraume Zeit nach dem Erbfall herausgestellt, dass das Grundstück infolge eines Vermächtnisses überhaupt zum Nachlass zählt. Umstände, die weder den rechtlichen Bestand als solchen noch die Rechtsverwirklichung betreffen, berühren nur den Wert des Rechts, ohne dass dieses damit zu einem unsicheren oder ungewissen i.S. des § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB wird (Senatsurteil aaO). Für eine entsprechende Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlt es in diesen Fällen bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze von § 2332 Abs. 1 BGB a.F. und § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB in Fällen von dem Pflichtteilsberechtigten und gegebenenfalls auch dem Erben zunächst unbekannten Nachlassgegenständen würdezudem zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen und die endgültige Abwicklung der Pflichtteilsansprüche in überschaubarer Zeit erheblich erschweren.
15
b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht demgegenüber auf das Senatsurteil vom 10. November 1976 (IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128). In diesem Fall hat der Senat angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen, die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben Lastenausgleichsansprüche wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem in der früheren sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögen erlitten hat, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsänderungsgesetzes vom 18. August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden seien. Entsprechend hat der Senat in einer späteren Entscheidung § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB analog angewendet, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetesGrundstück des Erblassers entweder zurück erhält oder für dieses eine Entschädigung bekommt (Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80). Der Rechtsprechung lagen Fallgestaltungen zugrunde, bei denen infolge einer gesetzlichen Neuregelung rückwirkend nach Eintritt des Erbfalles erstmals Ansprüche für den Erblasser geschaffen wurden. Der Pflichtteilsberechtigte ist hier mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ansprüche gegen den Erben geltend zu machen. Zugleich hat der Senat für diese Fallkonstellation betont , dass die Verjährung auch in derartigen Fällen jeweils mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bzw. des Vermögensgesetzes beginnt, nicht dagegen erst mit der konkreten Kenntnis über die Art und Höhe derartiger Ansprüche (Urteile vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2).
16
Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es hier nicht. Das Grundstück bzw. der auf dieses bezogene und später erfüllte Vermächtnisanspruch gehörten bereits von Anfang an zum Vermögen des Erblassers. Dies war diesem zwar zunächst ebenso wenig wie den Parteien des Rechtsstreits bekannt, sondern wurde erst durch entsprechende Ermittlungen 2009 aufgeklärt. Auf die erst später erlangte Kenntnis kommt es auf der Grundlage der obigen Überlegungenaber nicht an.
17
3. Die Beklagte ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich , von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90, NJW-RR 1991, 1033 unter 2). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin nicht daran gehindert, Pflichtteilsklage gegen sie zu erheben und bei ihr weder absichtlich noch unabsichtlich Fehlvorstellungen hervorgerufen. Vielmehr war der Beklagten ebenso wie der Klägerin während des Laufs der regulären Verjährungsfrist von dem weiteren Vermögensgegenstand nichts bekannt. Der Verjährungsfrist sowie dem Stichtagsprinzip liegt eine Risikoverteilung zugrunde, die nur unter besonderen Umständen durch § 242 BGB ausgehöhlt werden darf (Staudinger /Haas, BGB (2006) § 2311 Rn. 12). Diese Voraussetzungen erfüllt der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, ein aufgrund wissentlich falscher Auskunft berechneter Pflichtteilsanspruch unterliege der Ausgleichung i.S. des § 2313 BGB, betrifft dies nicht den hier zu beurteilenden Fall. Es geht nicht um eine Haftung des Erben nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und einem Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO wegen einer wissentlich erteilten Falschauskunft. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte selbst erst 2009 von dem Grundstück Kenntnis erlangte.
18
Anders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2325 BGB abgestellt werden. In seiner Entscheidung vom 9. März 1988 hat der Senat ausgeführt, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von der Kenntnis einer ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden mit der Kenntnis von der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen beginnt (IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 336). Lediglich die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB beginne erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden (aaO 337). Dieses Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist rechtfertigt sich allein aus der Besonderheit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Pflichtteils- und der Pflichtteilsergänzungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und müssen auch bei der Berechnung auseinandergehalten werden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. bei erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren Nachlassgegenständen lässt sich dieser Entscheidung nichts entnehmen.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2010- 29 C 125/10 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2012- 13 S 9/11 -

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

16
aa) Die Auslegung von Willenserklärungen und von Vertragsbestimmungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840 Rn. 9). Sofern das Berufungsgericht solche Auslegungsregeln und Erfahrungssätze nicht verletzt hat, ist seine Auslegung für das Revisionsgericht bindend (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NZI 2007, 407 Rn. 22).

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 416/01 Verkündet am:
5. November 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber einem Haftpflichtversicherer.
BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. KG. Dieser waren am 7. November 1996 von der A. & M. GmbH die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der A. & M. GmbH und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge G. mit dem letztgenannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S. gesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Partein streitig. Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die A. & M. GmbH, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die A. KG mit Schreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Beklagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab. Darauf holte die A. KG ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. November 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut Ansprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom 19. November 1996 erwiderte die Beklagte: "Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren Bearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus dem Gutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die Angelegenheit durch einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfen lassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der Reparaturrechnung. ..." Als sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997 übersandte der Prozeßbevollmächtigte der A. KG der Beklagten sodann eine Reparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte
eine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom 19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortete hierauf nicht. Auch die A. KG meldete sich nicht mehr. Die Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über 10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen und der Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen die beklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem Schaden und dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der Beklagten am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet. Eine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreiben seien Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB in Gang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt hätten. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den Meinungsaus-
tausch mit der Beklagten habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von Anfang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtliche Schritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin verstehen dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen. Zumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten, wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmen sei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG berufe. Die Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach der auf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Verjährungsfrist bereits am 2. November 1995 in Lauf gesetzt worden ist, weil die geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am Unfalltag Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist erstmals mit Zugang der Anspruchsanmeldung bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer am 13. Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996 mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Gegen all dies erinnert die Revision nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ab Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 der Lauf der Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendet habe.
a) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen. Die Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen Anwendung finde; sie verweist darauf, zu § 12 Abs. 2 VVG sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen , daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu beurteilen ist. aa) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt zwar die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Pflichtversicherer (§ 3 Nr. 3 Satz 1, Nr. 1 PflVG) als Spezialvorschrift; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. regeln demgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht vorliegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVG Rdn. 6). bb) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu
deren Bedeutung vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302 f.) als auch aus dem Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung. Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde (BGBl 1965 II 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz BT-Drs. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen (BGBl 1965 II 289, 291) ausdrücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. Diese Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung: "Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Satz 2 dieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zu einer Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck, da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs handelt. Aus § 12 Abs. 2 VVG kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A. OLG München OLG-Report 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG derjenigen in § 12 Abs. 2 VVG. Letztere Vorschrift betrifft jedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegenüber die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen
den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3 VVG enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG. Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens durch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem deliktischem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
b) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den Schutz des § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der Antwort der Beklagten, sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nach Ablehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind. Die Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen gegeben , daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht festhalte , sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG findet keine Anwendung, vielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. abgestellt werden. 3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen Verhandlungen haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeht - zu einer erneuten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt
(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Hemmung endete jedoch spätestens Ende Mai 1997. Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zu leistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen läßt". Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 - jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles mit Recht bejaht. Zwar besteht ein "Einschlafenlassen" typischerweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberechtigte Klägerin der ersatzpflichtigen Beklagten eine Frist zur Äußerung gesetzt, aus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogen hat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untätigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht weiterver-
folge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nicht dagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen für ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen vorgelegen haben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
10
aa) Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden , dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen" lasse. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Be- rechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; v. 1. März 2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047).

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 145/01 Verkündet am:
3. Juli 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 1; ZPO §§ 282 (Beweislast), 286 (G) a.F.; BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung
auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer
auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Dynamisierung der Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdem der Kläger wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei geworden ist.
Er richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten über deren Versicherungsagenten L. einen von diesem ausgefüllten schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der Beklagten vorformulierten Erklärung, die auszugsweise lautet:

"... Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte Beitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres in dem gleichen Verhältnis vorgenommen wird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Für diese automatische Erhöhung gelten die 'Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung'." Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag "auf Grund des gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärungen nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen". Die dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandten "Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" enthalten u.a. folgende Bestimmungen: "1. Gemäß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers ist vereinbart, daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. ... 2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht worden ist. ... 5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung beginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags ..., jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin. 7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.

Bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt." Dem Versicherungsschein war auûerdem eine "Besondere Vereinbarung" mit folgenden Inhalt beigefügt: "Beitrag und Versicherungsleistungen erhöhen sich jährlich gemäû Ziffer 1 der ©Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung©." Ab dem 1. April 1993 ist der Kläger berufsunfähig. Die Beklagte zahlt seitdem an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente, die sie nach der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit maûgebenden Lebensversicherungssumme berechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt.
Der Kläger behauptet, er habe bei Antragstellung ausdrücklich eine Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch für den Fall der Berufsunfähigkeit gewünscht, einen solchen Versicherungsschutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Renten in Höhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daû die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger bei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 1. April 1993 hinaus fortlaufend erhöhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser Grundlage Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom 1. April 1993 bis längstens 1. April 2003 zu erbringen. Das Oberlan-

desgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere fortlaufende Erhöhung der Versicherungssumme und der Berufsunfähigkeitsrente, weil seine Verpflichtung zur Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit entfallen ist. Daû ausnahmsweise eine Dynamisierung auch im Leistungsstadium vorgenommen werden solle, ergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigefügten "Besonderen Vereinbarung". Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik als solche zu policieren. Ihr könne nicht entnommen werden, daû in den Vertrag nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" einbezogen werden sollten. Diese hätten nach den Erklärungen im Antrag und in der Police insgesamt gelten sollen. Aus ihnen folge, daû die Dynamisierung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen , daû der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten geäuûert und so seinen schriftlich gestellten Antrag mündlich ergänzt habe. Der Kläger trage in-

soweit die Beweislast, weil die mündliche Ergänzung eines schriftlichen Versicherungsantrags rechtsbegründende Wirkung habe. Eine andere Beweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt habe. Die Grundsätze der "Auge-undOhr" -Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn über den Inhalt eines Versicherungsantrags gestritten werde.
Die Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungs - oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen , daû der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antrags zugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt.

a) Ein entsprechender Wille des Klägers ist seinem schriftlichen Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht zu entnehmen. Die Auslegung dieser Willenserklärung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45 m.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099

unter I 2 c; vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - VersR 2002, 88 unter II).
aa) Maûgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden muûte (BGHZ 47, 75, 78; 103, 275, 280; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b m.w.N.). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes vorformuliert hatte, kann der Kläger seinen Willen mit Unterzeichnung dieser Erklärung nur so erklärt haben, wie er seinerseits den vorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb muû die Beklagte den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für den Kläger erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903 unter II 2 b bb; 12. März 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Der Kläger konnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, daû die von ihm beantragte laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer automatischen Beitragserhöhung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres verbunden war. Schon diese Verknüpfung deutet nach ihrem Wortsinn darauf hin, daû die Versicherungsleistungen nur solange erhöht werden, wie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
bb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibt sich auch aus den "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung". Auf sie wird in dem Antragsformular ausdrücklich Bezug genommen.

Damit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der Antragserklärung geworden und können zu deren Auslegung herangezogen werden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muû. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - VersR 2002, 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die "Besonderen Bedingungen für die planmäûige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" insgesamt so, daû die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1 S. 2 macht deutlich, daû eine Erhöhung der Versicherungsleistungen durch eine Beitragserhöhung bewirkt wird. Daran anknüpfend werden in Ziffer 2 S. 1 "die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen" erwähnt. Die Abhängigkeit der Dynamisierung von der Beitragserhöhung kommt auch in Ziffer 5 zum Ausdruck , wonach der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung mit dem Eingang, d.h. der tatsächlichen Zahlung des erhöhten Beitrags beginnt. Daû dies auch für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhältnis wie

die Hauptversicherung erhöht werden. Im Anschluû daran stellt Ziffer 7 S. 2 aber klar, daû bei einer Versicherung mit Einschluû der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt. Damit scheidet für diesen Zeitraum auch die - von Beitragserhöhungen abhängige - Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet er nur dann höhere Versicherungsleistungen , wenn er erhöhte Beiträge zahlt.

b) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daû der Kläger bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mündlich eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Fall der Berufsunfähigkeit begehrte.
aa) Die vom Kläger geltend gemachte mündliche Ergänzung des schriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revisionsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. gebunden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daû der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten der Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich machte. Die diesbezüglich allein erhobenen Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäû § 565 a S. 1 ZPO a.F. abgesehen.

bb) Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe Grundregel wie im übrigen Zivilrecht. Jede Partei hat die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfolge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muû Beweis für rechtshindernde , rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). Demgemäû muû derjenige , der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachweisen , daû ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande gekommen ist. Dazu gehört auch der Nachweis eines entsprechenden Vertragsangebots. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mündliche Ergänzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, trägt er dafür die Beweislast (Prölss in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1, 2).
Diese Beweislastregelung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer - wie der Kläger - seinen Antrag auf einem Vordruck gestellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat (vgl. Prölss in Baumgärtel aaO § 1 VVG Rdn. 2; a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Etwas anderes folgt nicht daraus, daû bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller - auf alleinige

Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenübersteht, so daû alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123, 224, 230 f.). Diese Grundsätze der Kenntniszurechnung haben mit der Beweislast nichts zu tun. Sie führen auch nicht zu einer Verschiebung der Beweislast für mündliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn der Agent den Antrag ausgefüllt hat.
So liegt die Beweislast dafür, daû der Versicherungsnehmer im Zuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, stets beim Versicherer. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der Vorlage des vom Agenten ausgefüllten Antragsformulars, sondern regelmäûig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten führen, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325). Damit wird dem Versicherer nur eine andere Art der Beweisführung abverlangt. Das berührt aber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb trägt, weil eine Obliegenheitsverletzung ihn zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt und somit rechtsvernichtende Wirkung hat. Ebensowenig ändert die Funktion des Versicherungsagenten als "Auge und Ohr" des Versicherers etwas daran, daû dem Versicherungsnehmer die Beweislast für den Inhalt seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche Antrag als auch eine mündliche Ergänzung desselben haben rechtsbegründende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen.


c) Von dem schriftlichen Antrag des Klägers weicht die Annahmeerklärung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsschein beigefügte "Besonderen Vereinbarung" dergestalt ab, daû sie einen Willen zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der "Besonderen Vereinbarung" hat das Berufungsgericht zutreffend nur die Bedeutung beigemessen, die Dynamik als solche zu policieren.
2. Ansprüche des Klägers aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88 - VersR 1989, 948 unter II 2 aa m.w.N.) oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. Daû der Versicherungsagent dem Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags zusicherte , die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Auch insoweit greift die gegen die Beweiswürdigung gerichtete Verfahrensrüge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.