Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR201.17.0
bei uns veröffentlicht am27.06.2018
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 50 C 35/16, 11.08.2016
Landgericht Düsseldorf, 9 S 46/16, 13.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 201/17 Verkündet am:
27. Juni 2018
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung
der Bewertungsreserven in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes
vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) ist nicht verfassungswidrig.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR201.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2018

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung.
2
Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Als Versicherungsleistung wurde ein garantiertes Erlebensfallkapital in Höhe von 46.585 € vereinbart. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 € an, wovon auf die garantierte Versicherungssumme 46.585 €, die Überschussbeteiligung 867,82 € sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 € entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 € mit. Durch weiteres Schreiben vom 5. Dezember 2014 erläuterte sie ihm dies dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 € entfalle.
3
Am 9. Februar 2016 trat der Versicherungsnehmer seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.672,40 € zu. Die hier anwendbaren Regelungen des Lebensversicherungsreformgesetzes gemäß § 153 Abs. 3 VVG sowie § 56a Abs. 3 und Abs. 4 VAG seien verfassungskonform und verstießen nicht gegen den in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiven Schutzauftrag des Gesetzgebers. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei der Ausübung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums ein Abwägungsfehler unterlaufen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr eingehalten oder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden sei. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot komme bei der hier vorliegenden "unechten Rückwirkung" nicht in Betracht. Als Folge der Niedrigzinsphase habe die konkrete Gefahr bestanden, dass einige der Lebensversicherer die von ihnen vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften könnten. Dem Kläger stehe auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu. Der Antrag gestalte sich so, dass dieser auf eine im Rahmen von § 242 BGB nicht geschuldete Rechnungslegung gerichtet sei.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8
1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 2.672,40 € nicht versagen.
9
a) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). Ferner hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz, im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014 (BGBl. I S. 1330) eine Änderung von § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG vorgenommen. Hiernach bleiben aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Abs. 1 und 2, § 56a Abs. 3 und 4 sowie § 81c Abs. 1 und 3 VAG unberührt (ab 1. Januar 2016 lautet die Regelung: "…, insbesondere die §§ 89, 124 Abs. 1, § 139 Abs. 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt."). Gemäß § 56a Abs. 3 VAG in der Fassung vom 1. August 2014 (gültig bis 31. Dezember 2015; im Folgenden: § 56a VAG a.F.) sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten. Gemäß § 56a Abs. 4 VAG a.F. ist der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt.
10
Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BTDrucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen seien zu ändern, um ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse zu verhindern. Die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven seien dahingehend anzupassen, dass die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt werde, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich sei. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass Vermögen, welches mittel- und langfristig für die Erfüllung der Garantien der Versicherten benötigt werde, kurzfristig abfließe. Solche Mittelabflüsse könnten sich insbesondere durch zu hohe Ausschüttungen an Aktionäre, durch hohe Kosten in den Versicherungsunternehmen oder durch eine ökonomisch inadäquate Bemessung der Überschussbeteiligung zugunsten eines kleinen Teils der ausscheidenden Versicherungsnehmer, aber zu Lasten der Mehrheit der verbleibenden Versicherungsnehmer ergeben (BT-Drucks. aaO S. 1 f., 19). Die bestehende Regelung bevorzuge einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Aus- scheidenden gegenüber den Interessen derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft endeten (BT-Drucks. aaO S. 22, 26).
11
Gestützt auf diese gesetzliche Neuregelung hat die Beklagte mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 22. August 2014, erläutert durch das Schreiben vom 5. Dezember 2014, die Bewertungsreserve hier mit 148,95 € ermittelt, die - ohne die gesetzliche Neuregelung - bei den im Schreiben vom 1. Juli 2014 genannten 2.821,35 € gelegen hätte.
12
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des LVRG nicht verfassungswidrig.
13
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 89 ff.; r+s 2017, 255 Rn. 22) ist der Gesetzgeber durch die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiv rechtlichen Schutzaufträge verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen , etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen , verbraucht worden sind. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert hierbei Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berech- nung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (BVerfG NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 91 f.; r+s 2017, 255 Rn. 23). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kommt dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Von Verfassungs wegen kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur im Falle der Evidenz in Betracht kommen, wenn also Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25).
14
bb) Auf dieser Grundlage ist § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung durch das LVRG nicht verfassungswidrig (so auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 9-17; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 153 Rn. 28, 28 a-c; ders. ZRP 2014, 198, 200 f.; HK-VVG/Brambach, 3. Aufl. § 153 Rn. 84 f.; Krause in Looschelders -Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 74; a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer /Ortmann/Rubin, PK-VersR 3. Aufl. § 153 VVG Rn. 102).
15
(1) Zunächst enthält § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben eine präzisere Regelung. Nunmehr wird im Gesetz im Einzelnen geregelt, welche aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen unberührt bleiben. Insbesondere wird auf den hier maßgebenden § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. (ab 1. Januar 2016: § 139 Abs. 3 und 4 VAG) verwiesen. Gerichte sind anhand der konkreten Vorgaben der in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Bezug genommenen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Lage, gegebenenfalls mittels sachverständiger Hilfe die angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 74; a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin, PK-VersR 3. Aufl. § 153 VVG Rn. 102; vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 16 O 157/17, juris Rn. 17 ff. zur Verneinung eines Sicherungsbedarfs des Versicherers, wenn dieser Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt

).


16
(2) § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar (so auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 12). Die Norm findet auf alle Lebensversicherungsverträge Anwendung, die - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht beendet waren. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG NJW 2010, 3629, 3630 f. = BVerfGE 127, 1 [juris Rn. 57 f. m.w.N.]).
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(3) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hält die gesetzliche Neuregelung stand. Sie ist Reaktion auf die seit Jahren infolge der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise andauernde Niedrigzinsphase, die mittel- bis langfristig die Fähigkeit privater Lebensversicherer bedrohen kann, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1, 19, 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200). So bestand nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie Modellrechnungen der Bundesbank die Gefahr, dass zahlreiche Versicherer in Zukunft nicht einmal die vertraglichen Garantieleistungen würden auszahlen können (vgl. Reiff aaO). Um diesen Gefahren zu begegnen, hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen angesetzt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1 f.; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 153 Rn. 28 b; ders. ZRP 2014, 198, 199 f.). So wurde § 4 Abs. 4 der Mindestzuführungsverordnung in der Fassung vom 1. August 2014 (gültig bis 31. Dezember 2015) dahingehend geändert, dass die Versicherungsnehmer mit mindestens 90 % statt wie bislang 75 % an den Risikoüberschüssen zu beteiligen sind. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde ferner der Höchstzinssatz gemäß § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung von 1,75 % auf nunmehr 1,25 % gesenkt. Ebenfalls zum 1. Januar 2015 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung der Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten von 4 % auf 2,5 % herabgesetzt, um die Vertriebskosten zu senken. Ferner wurde die Kostentransparenz erhöht, indem der seit 1. Januar 2015 geltende § 2 Abs. 1 Nr. 9 VVG-InfoV bestimmt, dass bei Lebensversicherungsverträgen , die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten , bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten ) bis zum Beginn der Auszahlungsphase anzugeben ist. Weiter wurde § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. dahin gefasst, dass ein Bilanzgewinn nur ausgeschüttet werden darf, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach § 56a Abs. 4 VAG a.F. übersteigt. Schließlich erfolgte die Neuregelung zu den Bewertungsreserven in § 56a Abs. 3 und 4VAG a.F.. Diese bezieht sich lediglich auf festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte , während es bei den übrigen Bewertungsreserven , etwa auf Aktien und Immobilien, bei der hälftigen Beteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG verbleibt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 22). Auch die Überschussbeteiligung der Versicherten aus realisierten Kapitalerträgen bleibt unberührt (BT-Drucks. aaO).
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(4) Der Gesetzgeber hat damit insgesamt für eine ausgewogene Regelung Sorge getragen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigt. Hierbei sind die dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume zu beachten (vgl. BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]). Anhaltspunkte dafür, dass Vorkehrungen gegen eine Verletzung der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht überhaupt nicht getroffen wurden, die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel nicht erreichen oder sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25), bestehen nicht.
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Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, den Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer an der ungeschmälerten Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG den Vorrang vor den Interessen der Versicherungsnehmer zu geben , deren Verträge erst in Zukunft enden (BT-Drucks. 18/1772 S. 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200 f.). Bereits das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, der Gesetzgeber sei gehindert, die Feststellung des Schlussüberschusses - respektive hier der Beteiligung an den Bewertungsreserven - ausschließlich am Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistung auszurichten. Dies widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen, weder im Zeitablauf noch hinsichtlich des Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten (NJW 2005, 2376, 2381 = BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]). Von einer ein- seitigen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch die Neuregelung kann hier - wie oben im Einzelnen ausgeführt - jedenfalls nicht gesprochen werden.
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Sich für den einzelnen Versicherungsnehmer ergebende Härten, wie sie hier beim Versicherungsnehmer angesichts einer ausgezahlten Bewertungsreserve von 148,95 € statt der zunächst in Aussicht gestell- ten 2.821,35 € entstehen, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Re- gelung. Diese ist vielmehr zur Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der die Versicherer auch in Zukunft treffenden Verpflichtungen aus Verträgen mit zugesagten Garantiezinsen erforderlich (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 17; Reiff aaO).
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Entgegen der Auffassung der Revision musste der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F. auch nicht deshalb Abstand nehmen, weil die von den Versicherern versprochenen Zinsgarantien Teil ihres wirtschaftlichen Risikos wären. Hierbei wird übersehen, dass Lebensversicherungsverträge üblicherweise auf längere Zeit, häufig Jahrzehnte , angelegt sind. Kommt es aus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbaren Umständen, wie hier der langanhaltenden Niedrigzinsphase , die in den Risikobereich keiner der beiden Vertragsparteien fällt, zu nachhaltigen Störungen der Geschäftsgrundlage der Verträge, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, hierauf durch eine gesetzliche Regelung zu reagieren, deren Ziel es ist, den Versicherern auch mittel- und langfristig die Erfüllung der von ihnen den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu ermöglichen.
22
Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Versicherungsnehmer gegenüber den Aktionären/Gesellschaftern der Versicherer liegt nicht vor. Wie schon oben ausgeführt, darf ein Bilanzgewinn nach der Regelung in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Rechnungszins der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge mit Zinsgarantie unter dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz liegt. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns wird mithin erst im Falle einer - derzeit nicht konkret absehbaren - nachhaltigen Änderung des bisherigen Niedrigzinsumfelds in Betracht kommen.
23
(5) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor (vgl. insoweit zur Berechnung der Bewertungsreserve bereits Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016,1236 Rn. 11 f.).
Die Beklagte hat vorgetragen, auf der Grundlage der Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG wegen des bei ihr bestehenden Sicherungsbedarfes im Hinblick auf die bei Vertragsabschluss nicht absehbare langandauernde Niedrigzinsphase zu einer Kürzung der ursprünglich mit Schreiben vom 1. Juli 2014 in Aussicht gestellten Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven berechtigt gewesen zu sein.
24
c) Zu Unrecht rügt die Revision ferner die Praxis der Beklagten hinsichtlich der Finanzierung der Bewertungsreserve aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung. Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 11. Februar 2015 entschieden und im Einzelnen begründet, dass aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§ 56a und b VAG a.F.) sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden sind. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen (Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 14-16). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. Die gegen das genannte Urteil des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 31-36). Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven führe im Ergebnis zu einer Verringerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die Schlussüberschussanteile des Versicherungsnehmers bemäßen (aaO Rn. 36). Die Verfassungsbeschwerde habe hierzu die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt (aaO Rn. 31).
25
2. Erfolg hat die Revision indessen, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich ein Sicherungsbedarf der Beklagten gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. bestanden habe.
26
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unbeschränkt zugelassen. Das Landgericht hat sie im Tenor unbeschränkt zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Verfassungswidrigkeit der durch das LVRG eingeführten Regelungen - insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückwirkung - und die Frage, ob der Auskunftsanspruch in der gestellten Formulierung zulässig ist, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern betreffe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 20, jeweils m.w.N.). Im Streitfall liegt aber eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht zugleich auf die Frage beziehen wollte, ob sich die Beklagte im konkreten Fall auf einen Sicherungsbedarf berufen kann, bestehen schon deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG im konkreten Fall überhaupt nicht befasst hat (dazu nachfolgend unter b).
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b) Die Revision ist insoweit auch begründet. DasBerufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve unter den gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG geschuldeten hälftigen Betrag vorliegen. Die Beklagte hatte unter Beweisantritt vorgetragen, bei ihr habe im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer ein Sicherungsbedarf gemäß § 139 Abs. 3 und 4 VAG (§ 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F.) bestanden. In einer E-Mail an den Versicherungsnehmer aus Oktober 2014 hat die Beklagte hierzu ausgeführt, der maßgebliche Euro-Zinsswapsatz betrage derzeit ca. 1,1 %. Eine damit berechnete Rückstellung falle größer aus als eine solche mit einem höheren Rechnungszins (von z.B. 4 %). Insofern bestehe derzeit ein Sicherungsbedarf. Hierauf hat sich die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2014 an die BaFin berufen. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Geschäftsentwicklung bei der Beklagten habe sich nach den vorliegenden Geschäftsberichten in den letzten Jahren vor Beendigung seines Vertrages positiv dargestellt und eine Kürzung der Bewertungsreserven sei nicht gerechtfertigt.
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Der Versicherungsnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und er habe Anspruch auf einen höheren Betrag (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7; Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15 m.w.N.). Der Kläger trägt vor, ihm stehe die Bewertungsreserve in Höhe von 2.821,35 € zu, wie sie die Beklagte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 angekündigt hatte. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann von ihm mangels weiterer zumutbarer Erkenntnismöglichkeit kein zusätzlicher Sachvortrag verlangt werden, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten ihr Vorbringen auch nicht als unstreitig zu behandeln ist. Wenn die Beklagte geltend macht, nach dem Inkrafttreten des LVRG bestehe bei ihr gemäß § 153 Abs. 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. ein Sicherungsbedarf, der eine Herabsetzung der Bewertungsreserve auf 148,95 € rechtfertige, so trifft sie hierfür eine sekundäre Darlegungslast. Sie muss im Einzelnen darlegen, dass bei ihr ein entsprechender Sicherungsbedarf bestanden hat.
29
Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass dies in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihm und der Beklagten geklärt wird. Der Umstand, dass die BaFin dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 mitteilte, die Prüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherer im Rahmen seiner versicherungstechnischen Berechnungen zu einem falschen Ergebnis gekommen sei, steht einem Anspruch des Klägers auf Überprüfung in einem zivilrechtlichen Verfahren nicht entgegen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes erfordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin , ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses sowie der Bewertungsreserven angemessen berücksichtigt worden sind. Im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstands- und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 40). Ob sich die Beklagte - wie im Schreiben der BaFin vom 12. Dezember 2014 angedeutet - im Rahmen der versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen auf ein Geschäftsgeheimnis wird berufen können, wird sich erst nach ggfs. ergänzendem Vortrag der Beklagten feststellen lassen.
30
3. Da der Rechtsstreit bereits wegen des noch nicht entscheidungsreifen Hauptantrages auf Zahlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, ist über die hilfsweise im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge derzeit nicht zu befinden.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2016- 50 C 35/16 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2017- 9 S 46/16 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 zitiert 16 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung


(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 139 Überschussbeteiligung


(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2) Bei Versicherungsaktie

Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV 2016 | § 2 Höchstzinssatz


(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrüc

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 124 Anlagegrundsätze


(1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:1.Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumen

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten


(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versi

Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV 2016 | § 4 Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode


(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten B

VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV | § 2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr


(1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Anga

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 89 Eigenmittel


(1) Versicherungsunternehmen haben stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. In Höhe der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über anrechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen.

Mindestzuführungsverordnung - MindZV 2016 | § 4 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen


(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden 1. am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.

(2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Versicherungsunternehmen haben stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. In Höhe der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über anrechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen. Anrechnungsfähig sind Eigenmittel, die den Anforderungen der §§ 94 und 95 entsprechen.

(2) Die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens umfassen die Basiseigenmittel und die ergänzenden Eigenmittel.

(3) Basiseigenmittel sind:

1.
der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzüglich des Betrags der eigenen Aktien in der Solvabilitätsübersicht und
2.
die nachrangigen Verbindlichkeiten.

(4) Die ergänzenden Eigenmittel sind solche, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Sie können die folgenden Bestandteile umfassen:

1.
denjenigen Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals, des Gründungsstocks oder des bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Postens, der nicht eingefordert wurde,
2.
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variabler Nachschussverpflichtung die künftigen Forderungen, die der Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert,
3.
Kreditbriefe und Garantien sowie
4.
alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

(5) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er für die Zwecke der Solvabilitätsübersicht als Vermögenswert zu behandeln und zählt zu den Basiseigenmitteln.

(1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:

1.
Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie
a)
hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können,
b)
bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können;
2.
sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten;
3.
Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erstversicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Unternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese Vermögenswerte sind im Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern diese offengelegt worden ist;
4.
im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt werden, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;
5.
die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe);
6.
Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
7.
Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden und
8.
Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.

(2) Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Über Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Verträgen für die betroffenen Vermögenswerte,

1.
wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden sind, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abzubilden;
2.
wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Nummer 1 genannten Referenzwert gebunden sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen, abzubilden; sofern keine Anteile gebildet werden, sind die Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht und
3.
wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung einschließen, auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Nummer 5 bis 8 anzuwenden.

(3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vorschreibt.

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1.
einen drohenden Notstand abzuwenden,
2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden

1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2.
Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
3.
Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
4.
Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
5.
Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;
6.
das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind;
7.
bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
8.
allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;
9.
bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.

(3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:

1.
dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,
2.
dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und
3.
dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.

(4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

(5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Effektivkosten gemäß Absatz 1 Nummer 9 werden berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, S. 31; L 186 vom 19.7.2017, S. 17; L 210 vom 15.8.2017, S. 16), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4) geändert worden ist. Dabei sind die Parameter des angebotenen Vertrags einzusetzen; abweichend davon ist unabhängig von den Parametern des angebotenen Vertrags

1.
stets die jährliche Wertentwicklung vor Kosten zugrunde zu legen, die bei der Berechnung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 verwendet würde, und
2.
die in diesem Gesamtkostenindikator enthaltene Kostenkomponente für das biometrische Risiko zu übernehmen, wenn das zugrunde liegende Produkt eine zumindest 90-prozentige Beteiligung an Risikoüberschüssen gewährleistet.
Die jährliche Wertentwicklung vor Kosten kann durch einen angemessenen Schätzwert ersetzt werden, wenn der in Satz 2 genannte Gesamtkostenindikator nicht zu berechnen ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 102/06 Verkündetam:
8.Juli2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG Vorb. z. § 159 a.F.
Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags
neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen
während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer
die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine
Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - IV ZR 102/06 - OLG Köln
LG Bonn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den
Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Juli 2009

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995 gegen Zahlung eines Einmalbeitrags von 344.040 DM abgeschlossenen Leibrentenversicherung eine höhere Rente. Als Rentenbeginn ist der 1. Februar 2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten besteht aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der Sterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zunächst) 3,5% kalkulierten Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €), einer ebenfalls garantierten , aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit von acht Jahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab Rentenbeginn fälligen Überschussanteilen gebildeten konstanten Rente. Ab dem Jahr 1996 erhielt die Klägerin von der Beklagten jeweils zum 1. Februar - ob auch für 1997, ist streitig - jährliche Wertbestätigungen über die Steigerung der Rente. Am 22. Oktober 2002 teilte der Versicherungsvermittler der Klägerin aufgrund einer Information der Beklagten vom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 €.
2
dem Ab 1. Februar 2003 zahlte die Beklagte eine Rente von 1.760,14 €, die sich aus der anfänglichen Garantierente von 1.411,73 €, einer garantierten Zusatzrente von 284,92 € und einer nicht garantierten konstanten Rente von 63,49 € zusammensetzte. Zum 1. Februar 2004 senkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 € ab mit dem Hinweis, dass es für das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung wegen des Garantiezinses von 4% bei diesem Betrag verbleibe.
3
Die Klägerin stützt den Anspruch auf eine höhere Rente auf verschiedene Gründe. In erster Linie macht sie geltend, die Beklagte sei an die in ihrem Vorschlag vom 10. Januar 1995 angegebenen "voraussichtlichen Versorgungsleistungen incl. Überschuss" von 4.972 DM (2.542 €) gebunden, weil sie diese Prognose auf der Grundlage der wegen gestiegener Lebenserwartung überholten Sterbetafel 1987 R erstellt habe. Seit Ende September 1994 sei den Versicherern und auch der Beklagten insbesondere durch Mitteilungen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Aktuarvereinigung bekannt gewesen, dass Kalkulationen und Prognosen auf dieser Grundlage nicht mehr haltbar seien. Sie - die Klägerin - habe deshalb gegen die Beklagte einen auf Erfüllung gerichteten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Zahlung einer Rente von 2.542 €. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine Rente von 2.268,29 €. Insoweit sei die ihr durch die Vermittlerin am 22. Oktober 2002 auf der Grundlage einer von der Beklagten übermittelten Information erteilte Auskunft als verbindliche Zusage aufzufassen. Daraus ergebe sich im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht, nämlich aus der Differenz zwischen 2.268,29 € und der schon bei Vertragsabschluss garantierten Rente von 1.411,73 €, dass die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente 856,56 € betrage. Der von der Beklagten angenommene geringere Betrag von 284,92 € folge daraus, dass sie die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zusatzrente verwendet habe. Vielmehr habe sie die Überschüsse vertragswidrig auch dafür eingesetzt, die bei der Deckungsrückstellung für die Garantierente von 1.411,73 € durch Verwendung der überholten Sterbetafel von Anfang an bestehende Lücke zu schließen.
4
Die Beklagte räumt ein, bei Antragstellung gewusst zu haben, dass die Veröffentlichung einer neuen Sterbetafel kurz bevorstehe. Das ist im Februar 1995 geschehen (Sterbetafel 1994 R, VerBAV 1995, 79 ff.). Dadurch habe sich ergeben, dass die zur Sicherung der garantierten Rentenzahlungen gebildete Deckungsrückstellung nicht mehr genügte. Diese habe deshalb mit einem Teil der in den Folgejahren erzielten Überschüsse aufgestockt werden müssen. Hierzu sei sie wegen der Nachreservierungsanordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen (VerBAV 1995, 367 ff.). Die Kürzung der im Oktober 2002 unverbindlich mit 2.268,29 € prognostizierten Rente auf 1.760,14 € zum 1. Februar 2003 habe mit der Nachreservierungsproblematik nichts zu tun. Der von ihrer Maklerdirektion E. am 22. Oktober 2002 dem Makler mitgeteilten Rente habe die Sterbetafel 1994 R zugrunde gelegen. Die Kürzung zum 1. Februar 2003 beruhe vielmehr darauf, dass der festgestellte Über- schuss für Direktzuweisungen für 2003 erheblich geringer ausgefallen sei als derjenige für 2002.
5
Das Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
7
Das I. Berufungsgericht hat einen auf Erfüllung gerichteten Anspruch auf Zahlung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten Rente von 4.972 DM (2.542 €) abgelehnt, weil dieser Betrag nicht als garantierte Mindestrente versprochen worden sei. Entscheidend seien die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung auf der Basis der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 R sei zwar im Ansatz geeignet , einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Ein solcher Schadensersatzanspruch sei indes darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie nach eigenem Vortrag den Vertrag nicht geschlossen , sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich denkbarer Schaden hätte dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwischen der vertraglich tatsächlich geschuldeten und der von der Beklagten in Aussicht gestellten Rente bestanden. Einen solchen auf einer alternativen Anlage des bei der Beklagten eingezahlten Betrages entstan- denen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan und auch nicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht.
8
Klägerin Die könne auch keine monatliche Mindestrente von 2.268 € verlangen. Die Mitteilung vom 22. Oktober 2002 enthalte keine vertraglich bindende Zusage, sondern ersichtlich nur eine Auskunft über die zu erwartende, von der Überschussbeteiligung abhängige Gesamtrente. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungen nachvollziehbar dargelegt , dass während der Aufschubzeit von acht Jahren die dauerhafte Erhöhung der Rente 284,92 € betrage und es sich zu Lasten der Klägerin allein ausgewirkt habe, dass die Überschussbeteiligung ab dem Jahr 2003 drastisch gekürzt worden sei. Die Berechnungen der Beklagten habe die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versicherungsmathematische Berechnungen handele, bleibe es Sache der Klägerin, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen der Beklagten unzutreffend seien.
9
II. Dieser Beurteilung ist in einem wesentlichen Punkt nicht zu folgen. Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von 2.268,29 € ist rechtlich zu beanstanden.
10
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung einer im "Individuellen Vorschlag" vom 10. Januar 1995 genannten "voraussichtlichen Versorgungsleistung incl. Überschuss" in Höhe von 4.972 DM (2.542 €) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein darauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf der überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundlage beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage garantiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96 - NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214). Daran fehlt es schon nach dem Wortlaut des "Vorschlags" vom 10. Januar 1995, der die Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet. Das gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gegebenen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)).
11
Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer höheren Rendite bei alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte Rente von wenigstens 1.760,14 € ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter.
12
2. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch auf eine garantierte Rente von 2.268,29 € haben.
13
a) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag ausweisenden Mitteilung vom 22. Oktober 2002. Auch bei dieser Auskunft der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 € bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der … (Beklagte) werde circa zwei Monate vor Rentenzahlung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer - wie den Akten zu entnehmen ist - auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versicherungsmaklerin , zugesandte Information über die nicht näher erläuterte Jahresrente von 27.219,48 € ist als "unverbindlicher Ausdruck" gekennzeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 22. Oktober 2002 geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Über- schussbeteiligung der zum 1. Februar 2003 fällig werdenden Rente wolle sie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen.
14
b) Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die Klägerin aber verlangen, wenn die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente ("zweite Komponente" ) 856,56 € betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der Beklagten zuerkannten 284,92 €.
15
aa) Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine höhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte die dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zusatzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzureichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertragsschluss bestehenden Lücke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €, "erste Komponente"). Die Beklagte war verpflichtet, diese Überschussanteile ausschließlich für die Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik der drei Leistungskomponenten und den Vereinbarungen zur Überschussbeteiligung.
16
Urkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist folgendes : Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €) ist für die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls für die gesamte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den während der Aufschubzeit fälligen Überschussanteilen gebildet worden ist. Nicht garantiert ist insoweit, dass und in welcher Höhe Überschussanteile zugewiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der Höhe dieser Rente durfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten Rechnungsgrundlagen kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit einem Rechnungszins von 4%. Die während der Aufschubzeit fälligen Überschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls möglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der Produktbedingungen für die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die jährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwendet , dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der statt dessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus den Überschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente ist nicht garantiert.
17
Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis der Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 € auf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss Überschüsse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne Rücksicht auf ein positives oder negatives Geschäftsergebnis der Beklagten vorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen im Versicherungsschein und in den Produktbedingungen werden die Überschussanteile für die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus dieser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Komponenten der versprochenen Leistung folgt, dass die Überschussanteile nicht dazu herangezogen werden dürfen, die Zahlung der als erster Komponente garantierten Rente von 1.411,73 € sicherzustellen. Anderenfalls wäre das Versprechen, die Überschussanteile zur Steigerung der Altersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite würde damit auch das auf die Zahlung der Rente von 1.411,73 € bezogene vor- behaltlose Garantieversprechen unterlaufen werden. Der Versicherungsvertrag bietet keinen Anhaltspunkt für ein Recht der Beklagten, bei der Garantierente von 1.411,73 € eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende Lücke in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht davon , vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die Aufsichtsbehörde nicht anders (VerBAV 2000, 252, 253 li. Sp. oben). Darf der Nachreservierungsbedarf danach nicht aus Überschüssen finanziert werden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heranzuziehen (vgl. Nachreservierungsanordnung VerBAV 1995, 367, 368).
18
bb) Nach dem bisherigen Sachstand ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie die von der Aufsichtsbehörde angeordnete Nachreservierung vorgenommen und die Lücke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 1.411,73 € mit Überschüssen des Vertrages der Klägerin aufgefüllt hat.
19
Am 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin geschrieben, im Jahre 1997 die Kalkulation der garantierten Rente der gestiegenen Lebenserwartung angepasst und dafür in Erfüllung der Anordnung der Aufsichtsbehörde die jährlich laufenden Überschüsse herangezogen zu haben.
20
Mit Schreiben vom 7. März 2003 hat sie dem Makler der Klägerin auf Anfrage mitgeteilt, 1997 sei die fiktive Umstellung der Verträge auf die Sterbetafel DAV 94 R mit Rechnungszins 4% erfolgt. Damit sei das erforderliche Deckungskapital neu berechnet worden. Die Differenz zu dem vorhandenen Deckungskapital sei innerhalb von acht Jahren aufzufüllen ("Nachreservierung"). Diese Auffüllung werde bei der Bonusrente (in der Aufschubzeit oder im Rentenbezug) auf die Überschussanteile angerechnet, bis die Anpassung abgeschlossen sei. Aus der vereinfachend dargestellten Entwicklung der Überschussbeteiligung von 1995 bis 2003 geht hervor, dass die laufende Verzinsung den Rechnungszins bis 2002 deutlich und 2003 (nur) noch um 0,1% überstiegen hat.
21
Im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Beklagte vorgetragen, die nach Veröffentlichung der Sterbetafel 1994 R erforderlich gewordene Aufstockung der Deckungsrückstellung zu Lasten der Überschüsse und damit zu Lasten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und der den einzelnen Versicherungen direkt zuzuweisenden Überschussanteile habe weder von ihr noch von den anderen Versicherern verhindert werden können.
22
den In von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 vorgelegten Berechnungen BE 1 und BE 2 heißt es, aufgrund geänderter Rechnungsgrundlagen - neue Sterbetafel - sei der Vertrag 1997 nachreserviert worden, das rechnungsmäßige Eintrittsalter habe sich hierdurch von 57 auf 61 Jahre geändert.
23
cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich die Nachreservierung auf die Verwendung der Überschüsse (nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Rohüberschüsse vgl. HK-VVG/Brambach, § 153 Rdn. 7 ff.; Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ortmann, PK-VersR § 153 Rdn. 11; Wandt, VersR 4. Aufl. Rdn. 1203) während der Aufschubzeit ausgewirkt hat. Es hat auch nicht geklärt, welche dem Vertrag der Klägerin zuzuordnenden Überschüsse erzielt worden sind. Den angebotenen Sachverständigenbeweis zum angesichts der Berechnung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 verständlichen Vortrag der Klägerin, die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete Zusatzrente betrage 856,56 €, hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Es hat die weitere Sachaufklärung beendet, weil die Klägerin die versicherungsmathematischen, von der Beklagten erläuterten Berechnungen nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe.
24
Dieses Vorgehen ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind und ihr darauf beruhender Vortrag zur Höhe der Zusatzrente offenkundig nicht nur früherem Vortrag widerspricht, sondern auch den Rentenmitteilungen für 2003 und 2004. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnungen und die eingesetzten Werte nicht vollständig nachvollziehbar seien und vermutlich kein Beteiligter des Rechtsstreits diese Berechnungen nachvollziehen könne, deshalb verbleibe für den Fall fortbestehender Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit nur die Überprüfung durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen. Die Höhe der garantierten Zusatzrente hatte die Beklagte übereinstimmend mit den Rentenmitteilungen stets mit 284,92 € angegeben. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 behauptet sie unter Bezugnahme auf die Berechnungen BE 1 und BE 2, die während der Aufschubzeit gebildete garantierte Bonusrente betrage 322,27 €. Die gesamte Garantierente ("erste und zweite Komponente") müsste dann aber 1.734 € betragen und nicht - wie tatsächlich gezahlt - 1.696,65 €. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gesamtrente allein durch eine Senkung der Überschussdeklaration von 2002 auf 2003 von 2.268,31 € auf 1.760,16 € reduziert, die aus Überschussanteilen von 1995 bis 2002 gebildete garantierte Zusatzrente also von 856,58 € auf 348,43 € (oder wegen der für 2003 schon enthaltenen weiteren konstanten Zusatzrente auf einen noch geringeren Betrag). Das würde bedeuten, dass die Reduzierung der Überschussbeteiligung für 2003 nachteilige Auswirkungen auf die in den vergangenen Jahren bereits zugeteilten Überschussanteile hätte. Das wäre nicht verständlich. Aus den Berechnungen ergibt sich auch nicht, dass sie auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen beruhen.
25
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit nach gegebenenfalls ergänzendem Parteivortrag die erforderlichen Beweise erhoben werden.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2005 - 9 O 546/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.03.2006 - 5 U 78/05 -
11
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR213/14 Verkündet am:
11. Februar 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG § 153 Abs. 1-3; VAG § 56a, § 56b
1. Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung
(§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153
Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden.
Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten
Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
auszuzahlen.
2. § 315 BGB findet im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß
§ 153 VVG keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - LG Kassel
AG Fritzlar
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven einer Lebensversicherung. Der frühere Arbeitgeber des Klägers schloss für diesen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1987, Ablauf der Versicherung der 1. Dezember 2008. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" zugrunde. In § 16 heißt es unter der Überschrift "Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt ?" unter anderem: "… An dem erwirtschafteten Überschuß sindunsere Versicherungsnehmer entsprechend unserem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan beteiligt."
2
Die Beklagte legte hierzu einen Auszug aus ihrem Geschäftsplan betreffend die Beteiligung an Bewertungsreserven sowie einen Erläuterungsvermerk vor. Nach Ausscheiden des Klägers bei seinem Arbeitgeber führte er die Versicherung selbst als Versicherungsnehmer fort. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 € aus, wovon auf das Garantiekapital 18.902 € sowie auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen. Ferner gab sie an, dass in der garantierten Überschussbeteiligung ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten ist. Am 15. Januar 2009 erläuterte die Beklagte die Beteiligung an den Bewertungsreserven dahingehend, dass sich diese aus einem Sockelbetrag von 656,88 € sowie einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammensetzt.
3
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 656,88 € entsprechend dem im Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2009 erwähnten Sockelbetrag für die Bewertungsreserve zu. Die Beklagte habe diesen Anteil an der Bewertungsreserve unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet , obwohl ihm die Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zustehe. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung dieser 656,88 €. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und anschließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages.

4
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.
6
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2014, 1240 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven sei durch die Beklagte durch die Auszahlung der Beteiligung an den stillen Reserven in Höhe von 678,21 € in Form eines Sockelbetrages in Höhe von 656,88 € und eines volatilen Anteils von 21,33 € erfüllt worden. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass dieser Betrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Beklagte habe die Bewertungsreserve auf der Grundlage eines verursachungsorientierten Verfahrens ermittelt. Aus § 153 VVG folge nicht, dass der Kläger neben der Beteiligung an den Bewertungsreserven einen zusätzlichen Anspruch auf den bisher prognostizierten Schlussüberschuss habe. Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sei die Verringerung der Überschüsse die Folge einer Umstellung der Praxis bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven durch die Beklagte zur Umsetzung der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes. Realisiere die Beklagte weniger Reserven als bisher, etwa weil die Versicherungsnehmer nach § 153 Abs. 3 VVG nunmehr in anderer Weise an diesen partizipieren, führe dies zu einer Verringerung der Überschüsse und damit der Höhe der Schlussüberschussbeteiligung in derselben Wei- se wie wenn die Überschüsse aus anderen Gründen sinken. Damit handele es sich nicht um ein "Herausrechnen" des Sockelbetrages aus dem dadurch geringer ausfallenden Schlussüberschuss, sondern um eine Veränderung der einzelnen Komponenten der Überschussbeteiligung infolge der Schwankung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Je höher die Bewertungsreserve sei, desto geringer sei der Überschuss und umgekehrt. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Sockelbetrag der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach dem gleichen Verfahren finanziere wie die Schlussüberschussanteile.
7
Der Kläger könne ferner nicht die begehrte Feststellung verlangen, dass die Höhe der Überschussbeteiligung unbillig sei und stattdessen eine vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Höhe gelten solle. Die Parteien hätten nicht gemäß § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, dass die Beklagte die Leistung einseitig nach billigem Ermessen bestimmen solle. Der Gesetzgeber habe ebenfalls keine Anwendung von § 315 BGB vorgesehen. Schließlich stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB zu. Den bestehenden Anspruch habe die Beklagte erfüllt, indem sie die Berechnung des Sockelbetrages durch einen Auszug aus dem Geschäftsplan dargestellt und um eine Erläuterung ergänzt habe.
8
Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Anteils der auf den Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs entfallenden Beteiligung am Überschuss und den Bewertungsreserven bestehe unter Abwägung mit dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht. Schließlich benötige der Kläger die geforderte Auskunft nicht mehr, um seinen Anspruch geltend machen zu können. Der Kläger habe den von ihm verlangten Betrag, bei dem es sich um den Höchstbetrag handele, den er verlangen könne, auch ohne diese Auskunft bereits ermitteln können.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € nebst Zinsen zu.
11
a) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung ) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserve bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven indessen keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 44).
12
b) Unter einem verursachungsorientierten Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 und 3 VVG ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 96; MünchKomm-VVG/Heiss, § 153 Rn. 42; Langheid in Römer/Langheid aaO Rn. 27; Krause in Looschelders/Pohlmann , VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 37). Ein solches verursachungsorientiertes Verfahren hat die Beklagte angewendet, wie sich aus dem für die Überschussbeteiligung nach § 16 AVB maßgeblichen Geschäftsplan ergibt. Aus diesem sowie den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zunächst nach Sicherstellung ihrer Solvabilität eine Zuordnung der Bewertungsreserven auf den anspruchsberechtigten Bestand der Versicherungsnehmer vornimmt. Dem schließt sich eine Zuordnung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Verträge an. Der Anteil des einzelnen Vertrages an den Bewertungsreserven wird mithin in der Weise ermittelt, dass die Verteilung der gesamten anzusetzenden Bewertungsreserven im Verhältnis des Deckungskapitals des einzelnen Vertrages bei Vertragsablauf zur Summe des Deckungskapitals aller anspruchsberechtigten Verträge erfolgt. Dieser Betrag wird von der Beklagten nicht in einem Einmalbetrag errechnet, sondern teilt sich in einen Sockelbetrag und einen volatilen Anteil auf. Der Sockelbetrag, der Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen soll, ist dem Versicherungsnehmer garantiert. Er wird in jedem Fall ausgezahlt, es sei denn, dass sich nach den allgemeinen Grundsätzen ein höherer Betrag ergibt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Abrechnungsschreiben vom 22. Oktober 2008 eine Bewertungsreserve von 678,21 € zugeteilt, die ausweislich ihres Erläuterungsschreibens vom 15. Januar 2009 aus dem Sockelbetrag von 656,88 € sowie einem volatilen Anteil von 21,33 € besteht.
13
c) Der Kläger behauptet - jedenfalls seitdem Berufungsverfahren - auch nicht mehr, dass diese Berechnung der Bewertungsreserven unzutreffend ist. So heißt es in der Berufungsbegründung ausdrücklich, er nehme an, dass sein Anteil an den Bewertungsreserven in Höhe von 678,21 € möglicherweise richtig von der Beklagten ermittelt worden sei. In der Sache geht es dem Kläger nicht um eine Neuberechnung der Bewertungsreserven , sondern er wendet sich gegen die nach seiner Auffassung unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschussanteil.
14
Insoweit unterscheidet der Kläger indessen nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits. Bewertungsreserven, auch "stille Reserven" genannt, sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 37). Diese Bewertungsreserven können vom Versicherer durch Veräußerung der entsprechenden Wirtschaftsgüter realisiert werden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe die Überschussbeteiligung bis zum 31. Dezember 2007 in der Weise vorgenommen, dass sie die Bewertungsreserven realisiert und die so erzeugten Gewinne an die Versicherungsnehmer mit der Schlussüberschusszahlung geleistet habe. Lediglich eine gesonderte Ausweisung sei wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht erfolgt. Seit dem 1. Januar 2008 würden Bewertungsreserven nicht mehr realisiert, um sie mit dem Schlussüberschuss an die Versicherungsnehmerauszuzahlen.
15
Die Beklagte ist im Rahmen von § 153 Abs. 3 VVG bei unterlassener Realisierung der stillen Reserven zunächst gehalten, deren Höhe rechnerisch zu ermitteln, wie dies hier ihrem vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsplan entspricht. Ist dieser Betrag berechnet, so hat die Beklagte ihn an ihre Versicherungsnehmer auszuzahlen, wobei dies rechnerisch gesondert von der Überschussbeteiligung im Übrigen zu erfolgen hat (§ 153 Abs. 2 und 3 VVG). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 96).
16
Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelte der für dieses Vertragsverhältnis anwendbare § 56a Abs. 2 VAG in der bis zum 6. August 2014 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 56a Abs. 1 VAG n.F.), dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen waren. Nach § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG (vgl. jetzt § 56b Abs. 1 Satz 1 VAG n.F.) durften die in der bis zum 8. April 2013 geltenden Fassung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven sind Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung i.S. von § 153 VVG und werden daher in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne ) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Die Auf- fassung des Klägers läuft demgegenüber darauf hinaus, dass der Versicherer mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausschließlich den Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers finanziert und auf diesen zusätzlich die Bewertungsreserve aufzuschlagen wäre. Dies hätte bei stillen Reserven zur Folge, dass der Versicherer diese verwerten müsste, um den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Bewertungsreserve bedienen zu können. Das ist nicht der Fall. Tatsächlich kann der Versicherer die Bewertungsreserve aus den nach §§ 56a, b VAG gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung bedienen, soweit dort genügend liquide Mittel vorhanden sind, was sich der Höhe nach dann auf den verbleibenden Überschussanteil des Versicherungsnehmers auswirken kann. Erst wenn die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung nicht ausreichen, um den zuvor rechnerisch ermittelten Anspruch des Versicherungsnehmers für die Bewertungsreserven zu erfüllen , ist der Versicherer gehalten, stille Reserven aufzulösen, um hieraus liquide Mittel zu erzielen.
17
d) Da der nach Berücksichtigung der Bewertungsreserven verbleibende Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers nicht garantiert ist, kann der Kläger auch nichts daraus herleiten, dass der Versicherungsvertreter der Beklagten ihm mit Schreiben vom 3. September 2007 noch eine Schlussüberschussbeteiligung von 2.477,60 € mitgeteilt hat, während sich aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2008 lediglich ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € (sowie zusätzlich Bewertungsreserven von 678,21 €) ergibt. Der Kläger übersieht ferner, dass in dem Schreiben des Versicherungsvertreters zwischen Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven nicht differenziert wird und letztere nicht einmal gesondert aufgeführt werden.

18
2. Unbegründet ist ferner der erste Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die Höhe der Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven für den zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag unbillig ist; ferner die Feststellung, dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Beteiligungshöhe gilt, woraus sich anschließend ein entsprechender Zahlungsbetrag ergeben soll.
19
a) Zum Rechtszustand vor dem 1. Januar 2008 entsprach es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass der Versicherungsnehmer keinen aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ermittlung des Überschusses sowie des auszuzahlenden Gewinns einer Lebensversicherung hatte (Urteile vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; vom 7. November 2007 - IV ZR 116/04, VersR 2008, 338 Rn. 8). Im Schrifttum wird zum neuen Recht ab 1. Januar 2008 demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, der Versicherer bestimme die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach billigem Ermessen i.S. von § 315 BGB (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; PK-VersR/Ortmann, 2. Aufl. § 153 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Heiss, § 153 Rn. 38). Eine derartige Anwendung von § 315 BGB hätte zur Folge, dass den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung träfe (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8; vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 279; vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 unter III 1).
20
b) Dem ist nicht zu folgen. § 315 BGB findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsge- schäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21). Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. So liegt es hier. In § 16 der AVB wird bezüglich der Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Beklagten verwiesen. Aus diesem von der Beklagten auszugsweise vorgelegten Geschäftsplan einschließlich der Erläuterungen ergibt sich, wie die Bewertungsreserve abstrakt zu berechnen ist. Es handelt sich um eine detaillierte Beschreibung, die einer gerichtlichen Nachprüfung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, unterliegt. Ein billiges Ermessen ist der Beklagten nicht eingeräumt worden.
21
§ 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Würdinger , 6. Aufl. § 315 Rn. 1). Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut von § 153 VVG lässt sich die Einräumung eines billigen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rechnerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren anzuwenden (BT-Drucks. 16/3945 S. 96). Der Versicherer erfülle diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickle und widerspruchsfrei praktiziere, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasse, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordne und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibe.
22
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Versicherer ein billiges Ermessen i.S. von § 315 BGB einräumen wollte, ergeben sich hieraus mithin nicht (gegen eine Anwendung von § 315 BGB auch Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 58; Krause in Looschelders /Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 32; Brömmelmeyer in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 299). Auch der Senat hat bereits in einem Rechtsstreit über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten in einer kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden, dass § 315 BGB in derartigen Fällen keine Anwendung findet (Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27).
23
3. Unbegründet ist auch der zweite Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf ihn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages zum 1. Dezember 2008 entfallenden Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag auszuzahlen.
24
a) Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers kann sich allerdings dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Der Senat hat sich mit einem derartigen Auskunftsanspruch im Rahmen der Lebensversicherung bei der Ermittlung des Rückkaufswerts bereits befasst. Hiernach trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 10). So liegt es grundsätzlich auch bei § 153 VVG (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09, juris Rn. 30; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 53-57; anders Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1008 f.). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.
25
Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Ver- sicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht komme (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).
26
b) Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage und des Inhalts seines Antrags ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich - ganz oder teilweise - auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 58). So hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür , dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle, bestünden (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift und sich ausschließlich dagegen wendet, die Beklagte habe die Bewertungsreserve unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet, weshalb ihm ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe. Das trifft indessen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlung nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Beklag- ten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 20.08.2013- 8 C 236/12 -
LG Kassel, Entscheidung vom 08.05.2014- 1 S 290/13 -

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, MDR 2012, 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/95, BGHZ 130, 50, 59; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung bei unbeschränkter Zulassung im Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, WM 2012, 1351 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295).
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Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen , die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 38; Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, NJW 2014, 3360 Rn. 13; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, WM 2014, 1546 Rn. 10; Beschluss vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 60 - insoweit in BGHZ 199, 237 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.).

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

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b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.
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Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.