Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR201.17.0
published on 27/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17
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Previous court decisions
Amtsgericht Düsseldorf, 50 C 35/16, 11/08/2016
Landgericht Düsseldorf, 9 S 46/16, 13/07/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 201/17 Verkündet am:
27. Juni 2018
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung
der Bewertungsreserven in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes
vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) ist nicht verfassungswidrig.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR201.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2018

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung.
2
Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Als Versicherungsleistung wurde ein garantiertes Erlebensfallkapital in Höhe von 46.585 € vereinbart. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 € an, wovon auf die garantierte Versicherungssumme 46.585 €, die Überschussbeteiligung 867,82 € sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 € entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 € mit. Durch weiteres Schreiben vom 5. Dezember 2014 erläuterte sie ihm dies dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 € entfalle.
3
Am 9. Februar 2016 trat der Versicherungsnehmer seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.672,40 € zu. Die hier anwendbaren Regelungen des Lebensversicherungsreformgesetzes gemäß § 153 Abs. 3 VVG sowie § 56a Abs. 3 und Abs. 4 VAG seien verfassungskonform und verstießen nicht gegen den in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiven Schutzauftrag des Gesetzgebers. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei der Ausübung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums ein Abwägungsfehler unterlaufen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr eingehalten oder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden sei. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot komme bei der hier vorliegenden "unechten Rückwirkung" nicht in Betracht. Als Folge der Niedrigzinsphase habe die konkrete Gefahr bestanden, dass einige der Lebensversicherer die von ihnen vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften könnten. Dem Kläger stehe auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu. Der Antrag gestalte sich so, dass dieser auf eine im Rahmen von § 242 BGB nicht geschuldete Rechnungslegung gerichtet sei.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8
1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 2.672,40 € nicht versagen.
9
a) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). Ferner hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz, im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014 (BGBl. I S. 1330) eine Änderung von § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG vorgenommen. Hiernach bleiben aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Abs. 1 und 2, § 56a Abs. 3 und 4 sowie § 81c Abs. 1 und 3 VAG unberührt (ab 1. Januar 2016 lautet die Regelung: "…, insbesondere die §§ 89, 124 Abs. 1, § 139 Abs. 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt."). Gemäß § 56a Abs. 3 VAG in der Fassung vom 1. August 2014 (gültig bis 31. Dezember 2015; im Folgenden: § 56a VAG a.F.) sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten. Gemäß § 56a Abs. 4 VAG a.F. ist der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt.
10
Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BTDrucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen seien zu ändern, um ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse zu verhindern. Die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven seien dahingehend anzupassen, dass die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt werde, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich sei. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass Vermögen, welches mittel- und langfristig für die Erfüllung der Garantien der Versicherten benötigt werde, kurzfristig abfließe. Solche Mittelabflüsse könnten sich insbesondere durch zu hohe Ausschüttungen an Aktionäre, durch hohe Kosten in den Versicherungsunternehmen oder durch eine ökonomisch inadäquate Bemessung der Überschussbeteiligung zugunsten eines kleinen Teils der ausscheidenden Versicherungsnehmer, aber zu Lasten der Mehrheit der verbleibenden Versicherungsnehmer ergeben (BT-Drucks. aaO S. 1 f., 19). Die bestehende Regelung bevorzuge einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Aus- scheidenden gegenüber den Interessen derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft endeten (BT-Drucks. aaO S. 22, 26).
11
Gestützt auf diese gesetzliche Neuregelung hat die Beklagte mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 22. August 2014, erläutert durch das Schreiben vom 5. Dezember 2014, die Bewertungsreserve hier mit 148,95 € ermittelt, die - ohne die gesetzliche Neuregelung - bei den im Schreiben vom 1. Juli 2014 genannten 2.821,35 € gelegen hätte.
12
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des LVRG nicht verfassungswidrig.
13
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 89 ff.; r+s 2017, 255 Rn. 22) ist der Gesetzgeber durch die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiv rechtlichen Schutzaufträge verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen , etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen , verbraucht worden sind. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert hierbei Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berech- nung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (BVerfG NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 91 f.; r+s 2017, 255 Rn. 23). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kommt dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Von Verfassungs wegen kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur im Falle der Evidenz in Betracht kommen, wenn also Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25).
14
bb) Auf dieser Grundlage ist § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung durch das LVRG nicht verfassungswidrig (so auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 9-17; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 153 Rn. 28, 28 a-c; ders. ZRP 2014, 198, 200 f.; HK-VVG/Brambach, 3. Aufl. § 153 Rn. 84 f.; Krause in Looschelders -Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 74; a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer /Ortmann/Rubin, PK-VersR 3. Aufl. § 153 VVG Rn. 102).
15
(1) Zunächst enthält § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben eine präzisere Regelung. Nunmehr wird im Gesetz im Einzelnen geregelt, welche aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen unberührt bleiben. Insbesondere wird auf den hier maßgebenden § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. (ab 1. Januar 2016: § 139 Abs. 3 und 4 VAG) verwiesen. Gerichte sind anhand der konkreten Vorgaben der in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Bezug genommenen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Lage, gegebenenfalls mittels sachverständiger Hilfe die angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 153 Rn. 74; a.A. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin, PK-VersR 3. Aufl. § 153 VVG Rn. 102; vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 16 O 157/17, juris Rn. 17 ff. zur Verneinung eines Sicherungsbedarfs des Versicherers, wenn dieser Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt

).


16
(2) § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar (so auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 12). Die Norm findet auf alle Lebensversicherungsverträge Anwendung, die - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht beendet waren. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG NJW 2010, 3629, 3630 f. = BVerfGE 127, 1 [juris Rn. 57 f. m.w.N.]).
17
(3) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hält die gesetzliche Neuregelung stand. Sie ist Reaktion auf die seit Jahren infolge der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise andauernde Niedrigzinsphase, die mittel- bis langfristig die Fähigkeit privater Lebensversicherer bedrohen kann, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1, 19, 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200). So bestand nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie Modellrechnungen der Bundesbank die Gefahr, dass zahlreiche Versicherer in Zukunft nicht einmal die vertraglichen Garantieleistungen würden auszahlen können (vgl. Reiff aaO). Um diesen Gefahren zu begegnen, hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen angesetzt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1 f.; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 153 Rn. 28 b; ders. ZRP 2014, 198, 199 f.). So wurde § 4 Abs. 4 der Mindestzuführungsverordnung in der Fassung vom 1. August 2014 (gültig bis 31. Dezember 2015) dahingehend geändert, dass die Versicherungsnehmer mit mindestens 90 % statt wie bislang 75 % an den Risikoüberschüssen zu beteiligen sind. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde ferner der Höchstzinssatz gemäß § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung von 1,75 % auf nunmehr 1,25 % gesenkt. Ebenfalls zum 1. Januar 2015 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung der Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten von 4 % auf 2,5 % herabgesetzt, um die Vertriebskosten zu senken. Ferner wurde die Kostentransparenz erhöht, indem der seit 1. Januar 2015 geltende § 2 Abs. 1 Nr. 9 VVG-InfoV bestimmt, dass bei Lebensversicherungsverträgen , die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten , bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten ) bis zum Beginn der Auszahlungsphase anzugeben ist. Weiter wurde § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. dahin gefasst, dass ein Bilanzgewinn nur ausgeschüttet werden darf, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach § 56a Abs. 4 VAG a.F. übersteigt. Schließlich erfolgte die Neuregelung zu den Bewertungsreserven in § 56a Abs. 3 und 4VAG a.F.. Diese bezieht sich lediglich auf festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte , während es bei den übrigen Bewertungsreserven , etwa auf Aktien und Immobilien, bei der hälftigen Beteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG verbleibt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 22). Auch die Überschussbeteiligung der Versicherten aus realisierten Kapitalerträgen bleibt unberührt (BT-Drucks. aaO).
18
(4) Der Gesetzgeber hat damit insgesamt für eine ausgewogene Regelung Sorge getragen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigt. Hierbei sind die dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume zu beachten (vgl. BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]). Anhaltspunkte dafür, dass Vorkehrungen gegen eine Verletzung der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht überhaupt nicht getroffen wurden, die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel nicht erreichen oder sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25), bestehen nicht.
19
Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, den Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer an der ungeschmälerten Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG den Vorrang vor den Interessen der Versicherungsnehmer zu geben , deren Verträge erst in Zukunft enden (BT-Drucks. 18/1772 S. 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200 f.). Bereits das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, der Gesetzgeber sei gehindert, die Feststellung des Schlussüberschusses - respektive hier der Beteiligung an den Bewertungsreserven - ausschließlich am Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistung auszurichten. Dies widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen, weder im Zeitablauf noch hinsichtlich des Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten (NJW 2005, 2376, 2381 = BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]). Von einer ein- seitigen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch die Neuregelung kann hier - wie oben im Einzelnen ausgeführt - jedenfalls nicht gesprochen werden.
20
Sich für den einzelnen Versicherungsnehmer ergebende Härten, wie sie hier beim Versicherungsnehmer angesichts einer ausgezahlten Bewertungsreserve von 148,95 € statt der zunächst in Aussicht gestell- ten 2.821,35 € entstehen, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Re- gelung. Diese ist vielmehr zur Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der die Versicherer auch in Zukunft treffenden Verpflichtungen aus Verträgen mit zugesagten Garantiezinsen erforderlich (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 25 U 4117/16, juris Rn. 17; Reiff aaO).
21
Entgegen der Auffassung der Revision musste der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F. auch nicht deshalb Abstand nehmen, weil die von den Versicherern versprochenen Zinsgarantien Teil ihres wirtschaftlichen Risikos wären. Hierbei wird übersehen, dass Lebensversicherungsverträge üblicherweise auf längere Zeit, häufig Jahrzehnte , angelegt sind. Kommt es aus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbaren Umständen, wie hier der langanhaltenden Niedrigzinsphase , die in den Risikobereich keiner der beiden Vertragsparteien fällt, zu nachhaltigen Störungen der Geschäftsgrundlage der Verträge, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, hierauf durch eine gesetzliche Regelung zu reagieren, deren Ziel es ist, den Versicherern auch mittel- und langfristig die Erfüllung der von ihnen den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu ermöglichen.
22
Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Versicherungsnehmer gegenüber den Aktionären/Gesellschaftern der Versicherer liegt nicht vor. Wie schon oben ausgeführt, darf ein Bilanzgewinn nach der Regelung in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Rechnungszins der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge mit Zinsgarantie unter dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz liegt. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns wird mithin erst im Falle einer - derzeit nicht konkret absehbaren - nachhaltigen Änderung des bisherigen Niedrigzinsumfelds in Betracht kommen.
23
(5) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor (vgl. insoweit zur Berechnung der Bewertungsreserve bereits Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016,1236 Rn. 11 f.).
Die Beklagte hat vorgetragen, auf der Grundlage der Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG wegen des bei ihr bestehenden Sicherungsbedarfes im Hinblick auf die bei Vertragsabschluss nicht absehbare langandauernde Niedrigzinsphase zu einer Kürzung der ursprünglich mit Schreiben vom 1. Juli 2014 in Aussicht gestellten Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven berechtigt gewesen zu sein.
24
c) Zu Unrecht rügt die Revision ferner die Praxis der Beklagten hinsichtlich der Finanzierung der Bewertungsreserve aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung. Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 11. Februar 2015 entschieden und im Einzelnen begründet, dass aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§ 56a und b VAG a.F.) sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden sind. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen (Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 14-16). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. Die gegen das genannte Urteil des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 31-36). Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven führe im Ergebnis zu einer Verringerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die Schlussüberschussanteile des Versicherungsnehmers bemäßen (aaO Rn. 36). Die Verfassungsbeschwerde habe hierzu die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt (aaO Rn. 31).
25
2. Erfolg hat die Revision indessen, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich ein Sicherungsbedarf der Beklagten gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. bestanden habe.
26
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unbeschränkt zugelassen. Das Landgericht hat sie im Tenor unbeschränkt zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Verfassungswidrigkeit der durch das LVRG eingeführten Regelungen - insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückwirkung - und die Frage, ob der Auskunftsanspruch in der gestellten Formulierung zulässig ist, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern betreffe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 20, jeweils m.w.N.). Im Streitfall liegt aber eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht zugleich auf die Frage beziehen wollte, ob sich die Beklagte im konkreten Fall auf einen Sicherungsbedarf berufen kann, bestehen schon deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG im konkreten Fall überhaupt nicht befasst hat (dazu nachfolgend unter b).
27
b) Die Revision ist insoweit auch begründet. DasBerufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve unter den gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG geschuldeten hälftigen Betrag vorliegen. Die Beklagte hatte unter Beweisantritt vorgetragen, bei ihr habe im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer ein Sicherungsbedarf gemäß § 139 Abs. 3 und 4 VAG (§ 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F.) bestanden. In einer E-Mail an den Versicherungsnehmer aus Oktober 2014 hat die Beklagte hierzu ausgeführt, der maßgebliche Euro-Zinsswapsatz betrage derzeit ca. 1,1 %. Eine damit berechnete Rückstellung falle größer aus als eine solche mit einem höheren Rechnungszins (von z.B. 4 %). Insofern bestehe derzeit ein Sicherungsbedarf. Hierauf hat sich die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2014 an die BaFin berufen. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Geschäftsentwicklung bei der Beklagten habe sich nach den vorliegenden Geschäftsberichten in den letzten Jahren vor Beendigung seines Vertrages positiv dargestellt und eine Kürzung der Bewertungsreserven sei nicht gerechtfertigt.
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Der Versicherungsnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und er habe Anspruch auf einen höheren Betrag (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7; Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15 m.w.N.). Der Kläger trägt vor, ihm stehe die Bewertungsreserve in Höhe von 2.821,35 € zu, wie sie die Beklagte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 angekündigt hatte. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann von ihm mangels weiterer zumutbarer Erkenntnismöglichkeit kein zusätzlicher Sachvortrag verlangt werden, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten ihr Vorbringen auch nicht als unstreitig zu behandeln ist. Wenn die Beklagte geltend macht, nach dem Inkrafttreten des LVRG bestehe bei ihr gemäß § 153 Abs. 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. ein Sicherungsbedarf, der eine Herabsetzung der Bewertungsreserve auf 148,95 € rechtfertige, so trifft sie hierfür eine sekundäre Darlegungslast. Sie muss im Einzelnen darlegen, dass bei ihr ein entsprechender Sicherungsbedarf bestanden hat.
29
Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass dies in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihm und der Beklagten geklärt wird. Der Umstand, dass die BaFin dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 mitteilte, die Prüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherer im Rahmen seiner versicherungstechnischen Berechnungen zu einem falschen Ergebnis gekommen sei, steht einem Anspruch des Klägers auf Überprüfung in einem zivilrechtlichen Verfahren nicht entgegen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes erfordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin , ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses sowie der Bewertungsreserven angemessen berücksichtigt worden sind. Im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstands- und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 40). Ob sich die Beklagte - wie im Schreiben der BaFin vom 12. Dezember 2014 angedeutet - im Rahmen der versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen auf ein Geschäftsgeheimnis wird berufen können, wird sich erst nach ggfs. ergänzendem Vortrag der Beklagten feststellen lassen.
30
3. Da der Rechtsstreit bereits wegen des noch nicht entscheidungsreifen Hauptantrages auf Zahlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, ist über die hilfsweise im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge derzeit nicht zu befinden.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2016- 50 C 35/16 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2017- 9 S 46/16 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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published on 26/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 208/11 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Sep
published on 08/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 102/06 Verkündetam: 8.Juli2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
published on 01/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 507/15 vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:010616BIVZR507.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, di
published on 02/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 28/15 Verkündet am: 2. Dezember 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
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Annotations

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.

(2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Versicherungsunternehmen haben stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. In Höhe der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über anrechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen. Anrechnungsfähig sind Eigenmittel, die den Anforderungen der §§ 94 und 95 entsprechen.

(2) Die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens umfassen die Basiseigenmittel und die ergänzenden Eigenmittel.

(3) Basiseigenmittel sind:

1.
der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzüglich des Betrags der eigenen Aktien in der Solvabilitätsübersicht und
2.
die nachrangigen Verbindlichkeiten.

(4) Die ergänzenden Eigenmittel sind solche, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Sie können die folgenden Bestandteile umfassen:

1.
denjenigen Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals, des Gründungsstocks oder des bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Postens, der nicht eingefordert wurde,
2.
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variabler Nachschussverpflichtung die künftigen Forderungen, die der Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert,
3.
Kreditbriefe und Garantien sowie
4.
alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

(5) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er für die Zwecke der Solvabilitätsübersicht als Vermögenswert zu behandeln und zählt zu den Basiseigenmitteln.

(1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:

1.
Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie
a)
hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können,
b)
bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können;
2.
sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten;
3.
Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erstversicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Unternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese Vermögenswerte sind im Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern diese offengelegt worden ist;
4.
im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt werden, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;
5.
die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe);
6.
Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
7.
Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden und
8.
Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.

(2) Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Über Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Verträgen für die betroffenen Vermögenswerte,

1.
wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden sind, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abzubilden;
2.
wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Nummer 1 genannten Referenzwert gebunden sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen, abzubilden; sofern keine Anteile gebildet werden, sind die Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht und
3.
wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung einschließen, auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Nummer 5 bis 8 anzuwenden.

(3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vorschreibt.

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1.
einen drohenden Notstand abzuwenden,
2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden

1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2.
Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
3.
Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
4.
Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
5.
Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;
6.
das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind;
7.
bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
8.
allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;
9.
bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.

(3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:

1.
dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,
2.
dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und
3.
dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.

(4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

(5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Effektivkosten gemäß Absatz 1 Nummer 9 werden berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, S. 31; L 186 vom 19.7.2017, S. 17; L 210 vom 15.8.2017, S. 16), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4) geändert worden ist. Dabei sind die Parameter des angebotenen Vertrags einzusetzen; abweichend davon ist unabhängig von den Parametern des angebotenen Vertrags

1.
stets die jährliche Wertentwicklung vor Kosten zugrunde zu legen, die bei der Berechnung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 verwendet würde, und
2.
die in diesem Gesamtkostenindikator enthaltene Kostenkomponente für das biometrische Risiko zu übernehmen, wenn das zugrunde liegende Produkt eine zumindest 90-prozentige Beteiligung an Risikoüberschüssen gewährleistet.
Die jährliche Wertentwicklung vor Kosten kann durch einen angemessenen Schätzwert ersetzt werden, wenn der in Satz 2 genannte Gesamtkostenindikator nicht zu berechnen ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.