vorgehend
Landgericht Aurich, 2 O 1125/04, 18.01.2007
Oberlandesgericht Oldenburg, 9 U 17/07, 06.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 165/09 Verkündet am:
18. Mai 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG a.F. § 132 Abs. 1
§ 132 Abs. 1 VVG a.F. ist als verhüllte Obliegenheit, nicht als objektiver Risikoausschluss
einzuordnen.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, sie von Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 85.077,88 € freizustellen.
2
Der Schaden resultiert daraus, dass das der Klägerin gehörende Motorschiff am 29. Januar 2003 zweimal mit dem Trogtor eines Schiffshebewerks kollidierte.
3
Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1 auf einen mit dieser angeblich geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß einer so genannten "Cover-Note" vom 13. Februar 2003. Dieses von der Beklagten zu 1 unter ihrem Briefkopf ausgestellte Dokument enthält Angaben zu Versicherungsnehmer, Schiff, Versicherungssumme, Fahrtgebiet , Laufzeit, Bedingungen, Selbstbehalt, Prämie und Versicherer. Als Laufzeit ist der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 angegeben. Unter dem Punkt "Bedingungen" heißt es: "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Fluss- kaskorisiken 2000 (AVB Flusskasko 2000). … Besondere Bedingungen gemäß Anlage. Die Besonderen Bedingungen gehen den gedruckten Klauseln, diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bestimmungen voran."
4
Die AVB Flusskasko 2000 lauten auszugsweise: "3. Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten 3.1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch: - Schiffahrtsunfall; … 3.1.3 Ferner leistet der Versicherer Ersatz für: 3.1.3.1 Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4; … 3.2 Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden 3.2.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht 3.2.1.1 durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn er das Schiff selbst führt. … … 3.2.1.2 dadurch, daß das versicherte Schiff nicht fahrtüchtig , insbesondere - nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen ist; … 4. Eratz an Dritte 4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, daß er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind. … 4.7 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien verursacht worden sind, … 4.8 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden. 4.9 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat im Falle der Kollision zwischen Schiffen desselben Versicherungsnehmers jedes Schiff bzw. dessen Versicherer seinen eigenen Schaden zu tragen."
5
Weiterhin nimmt die Klägerin die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 in Anspruch.

6
Die Beklagten wenden ein, die Beklagte zu 1 sei nur als Versicherungsmaklerin tätig geworden und habe ein Versicherungsverhältnis mit einem Konsortium von Versicherern, darunter der Streithelferin als führender Versicherer, vermittelt. Außerdem berufen sie sich darauf, dass die Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das Schiff aufgrund gravierender Mängel der Umsteueranlage bereits bei Antritt seiner Reise fahruntüchtig gewesen sei.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin aufgrund eines durchgreifenden Haftungsausschlusses gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. keine Ansprüche aus einem etwaigen mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schiff aufgrund eines technischen Defekts der Umsteueranlage bei Fahrtantritt am 29. Januar 2003 objektiv fahruntüchtig gewesen und deshalb mit der Schleusenanlage kollidiert sei. Das Schiff sei nicht fähig gewesen, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen.
10
Der damit zugunsten der Beklagten gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. eingreifende objektive Risikoausschluss sei nicht durch die - bei Annahme eines wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages entsprechend der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 - vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen abbedungen worden. Soweit Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 für einen Leistungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des Schiffes ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetze, gelte dies allein für den hier nicht in Rede stehenden Ersatz wegen Verlustes oder Beschädigung des versicherten Schiffes. Hier gehe es um Ersatzansprüche Dritter, die abschließend in Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 geregelt seien. Das ergebe sich ausdrücklich aus Ziff. 3.1.3.1 ("Ersatz an Dritte gemäß Ziff. 4") und aus der Überschrift der Ziff. 4 ("Ersatz an Dritte"). In der letztgenannten Bestimmung fänden sich in den Unterpunkten 4.7 bis 4.9 für Fremdschäden eigenständige Haftungsausschlüsse , allerdings nicht wegen Fahruntüchtigkeit. Aus dieser Regelung könne daher keine Abbedingung der gesetzlichen Bestimmung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Drittschäden hergeleitet werden. Weder die systematische Stellung noch der Sinn oder Wortlaut der Ziff. 3.2.1.2 AVB Flusskasko 2000 geböten die Annahme, dass damit eine für alle Bereiche der Flusskaskoversicherung geltende Sonderregelung zu § 132 Abs. 1 VVG a.F. geschaffen werden sollte. Falls allein das Überfüllen der Ölspeicher der Deutz-Anlage zum Ausfall der Umsteuerungsfunktion geführt habe, könnte sich die Klägerin möglicherweise über Ziff. 3.2.1.1 Satz 2 AVB Flusskasko 2000 insoweit entlasten, als sie ein schadenursächliches Fehlverhalten der Besatzung nicht zu vertreten hätte. Dane- ben läge aber als weiterer Haftungsausschlussgrund eine objektive Fahruntüchtigkeit des Schiffes vor.
11
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
1. Anders als das Landgericht, das ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bejaht hatte, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob ein Versicherungsvertrag gemäß der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
13
2. Das Berufungsgericht hat § 132 Abs. 1 VVG a.F. zutreffend für einschlägig gehalten, aber letztlich nicht richtig angewandt.
14
a) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000 nicht als versicherungsvertragliche Spezialregelung den vom Berufungsgericht bejahten Rückgriff auf § 132 Abs. 1 VVG a.F. aus.
15
aa) Nach dem Inhalt der "Cover-Note" vom 13. Februar 2003 sollten Kasko, Haftpflicht und Wrackbeseitigung mit unterschiedlichen Versicherungssummen abgedeckt sein. Dabei sollten die AVB Flusskasko 2000 und die Besonderen Bedingungen gemäß der Anlage zur "CoverNote" gelten, wobei die Besonderen Bedingungen "den gedruckten Klauseln , diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bestimmungen" vorangehen sollten. Daraus ergibt sich nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, dass die gesetzlichen Regelungen überhaupt nicht zum Zuge kommen sollten. Vielmehr zielt die in der "Cover-Note" vorgenommene Abstufung ersichtlich darauf, dass die AVB Flusskasko 2000 die allgemeinen Normen des VVG ergänzen und gegebenenfalls modifizieren.
16
bb) Maßgeblich für den Umfang des Versicherungsschutzes ist zunächst Ziff. 3 AVB Flusskasko 2000. Unter Ziff. 3.1 "Versicherte Gefahren , Aufwendungen und Kosten" findet sich bei Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 die Ersatzpflicht für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes und seines Zubehörs und damit die Regelung der Kaskoversicherung. Ziff. 3.1.3.1 sieht den "Ersatz an Dritte gemäß Ziff. 4" vor. Dort wird die Haftpflichtversicherung dergestalt umschrieben, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall gewährt , "dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind".
17
Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen der Schiffsversicherung Deckungsschutz sowohl im Kasko- als auch im Haftpflichtbereich erwarten. Von einem uneingeschränkten Versicherungsschutz wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff. 3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die Risikoausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen, unter anderem den Haftungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des versicherten Schiffes in Ziff. 3.2.1.2, wird er - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagten einräumen - nicht auch auf Ersatzansprüche Dritter beziehen. Den Umfang des Versicherungsschutzes für Drittschäden wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur aus Ziff. 4 herleiten, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff. 4.7 bis 4.9 verschiedene Leistungsausschlüsse - darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit - vorgesehen sind, wird er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Ziff. 3.2.1.2 eingeschränkt wird (a.A. Koller in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Nr. 4 AVB Flusskasko 2000/2008 Rn. 1; Bremke/Gerhard, TranspR 2008, 297 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Ziff. 3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des versicherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 keinen Verweis auf Ziff. 3.2, während Ziff. 4.10 AVB Flusskasko 2008 klarstellt: "Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 3.2.1 bleiben unberührt."
18
cc) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 nicht so deuten, dass daneben die gesetzlichen Vorschriften des VVG - unter anderem des § 132 a.F. - nicht gelten. Insbesondere wird ihm ein Rückgriff auf das VVG nach der zitierten Prioritätsregelung in der "Cover-Note" nicht ausgeschlossen erscheinen. Denn dort sind die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich, wenn auch nachrangig genannt. Daher wird ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht meinen, der Umfang des Versicherungsschutzes sei allein und abschließend in den AVB Flusskasko beschrieben. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
19
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 132 Abs. 1 VVG a.F. auch für Drittschäden gilt, die durch eine Kollision eines Schiffes mit einer anderen Sache verursacht worden sind.
20
aa) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der Haftpflichtversicherungsschutz für den Ersatz von Drittschäden jenseits der Kollision mehrerer Schiffe unterfalle nicht dem gesetzlichen Regelungsbereich des § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. und damit auch nicht § 132 Abs. 1 VVG a.F. Die in § 129 Abs. 2 VVG a.F. (§ 130 Abs. 2 VVG n.F.) normierte Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst als Kaskoversicherung das Risiko der Beschädigung des Schiffes selbst (§ 129 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., so auch § 130 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.). Daneben deckt die Schiffsversicherung auch Schäden, die der Versicherungsnehmer Dritten infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen zu ersetzen hat (§ 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F.). Die Versicherung dieses Risikos hat der Gesetzgeber nicht der Haftpflichtversicherung unterstellt, um die Einheit der Transportversicherung nicht zu gefährden (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, Verhandlungen des Reichstags Band 241 §§ 129 bis 133 S. 130; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 11). Gleichwohl handelt es sich um die - jetzt in § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. enthaltene - Regelung der Kollisionshaftpflicht in der Binnenschifffahrt (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945 S. 91 zu § 130).
21
bb) Die erweiterte Fassung des § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. erfasst zusätzlich zur bisherigen Regelung in § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. auch den Fall, dass der Schaden durch einen Zusammenstoß des versicherten Schiffes mit einem Gegenstand - wie hier mit einem Schleusentor - verursacht wird (Gesetzesbegründung aaO S. 92). § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. umfasst diesen Fall nicht, sondern ist auf den Zusammenstoß des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff beschränkt (Gesetzesbegründung VVG a.F. §§ 129 bis 133 S. 132). Daraus lässt sich aber nicht der von der Revision angestrebte Umkehrschluss ziehen, dass auch der (im Wesentlichen unverändert von § 138 Satz 1 VVG n.F. übernommene) § 132 Abs. 1 VVG a.F. nur Schäden betrifft, die durch Kollisionen zwischen Schiffen verursacht werden. § 132 Abs. 1 VVG a.F. spricht allgemein von der "Versicherung eines Schiffes", ohne auf § 129 Abs. 2 VVG a.F. Bezug zu nehmen. Daher muss der Haftungsausschluss nicht auf die dort geregelten Arten der Schiffsversicherung beschränkt sein, sondern kann jedenfalls dann eingreifen, wenn eine darüber hinausgehende Kollisionshaftpflicht in einem Versicherungsvertrag bzw. den in diesen einbezogenen AVB - wie hier nach Ziff. 3.1.3.1 i.V.m. Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 - vereinbart ist.
22
Dieses - auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte - Verständnis bedeutet nicht, dass die AVB Flusskasko § 132 Abs. 1 VVG a.F. auf vertraglicher Basis auf Haftpflichtfälle erstrecken, für die der Gesetzgeber einen solchen Haftungsausschluss nicht vorgesehen hat. Vielmehr gilt neben den AVB Flusskasko 2000 die gesetzliche Regelung, die hier nach der "Cover-Note" gerade nicht ausgeschlossen worden ist. Eine von der Revision reklamierte unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann darin schon deshalb nicht liegen, weil durch § 132 Abs. 1 VVG a.F. die Haftung gesetzlich eingeschränkt wird und somit dem Versicherungsnehmer kein dem Gesetz widersprechender Nachteil i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auferlegt wird.
23
c) Die objektiven Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VVG a.F. hat das Berufungsgericht ohne Verfahrens- oder Rechtsfehler bejaht.
24
aa) Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Binnenschifffahrtsrecht liegt anfängliche Fahruntüchtigkeit dann vor, wenn ein Schiff bereits bei Antritt der Reise nicht fähig ist, deren gewöhnliche Gefahren zu bestehen (BGH, Urteile vom 20. Februar 1995 - II ZR 60/94, VersR 1995, 685 unter 2; vom 24. April 1989 - II ZR 208/88, VersR 1989, 761 unter 4; vom 15. Oktober 1979 - II ZR 80/77, VersR 1980, 65 unter II 3 m.w.N.; vom 21. April 1975 - II ZR 164/73, MDR 1976, 29 unter 1 m.w.N.).
25
bb) Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass entweder die Deutz-Umsteueranlage infolge eines Überfüllens der Ölspeicher ausgefallen sei oder die Weiterleitung der Steuerbefehle aufgrund eines technischen Defekts der dafür vorgesehenen Sempress-Anlage versagt habe oder aber beide Fehlerquellen in einem Zusammenspiel unfallursächlich geworden seien. Da aus seiner Sicht eine der in Betracht kommenden Fehlervarianten zur Fahruntüchtigkeit bei Reisebeginn führte, konnte das Berufungsgericht offen lassen, welche dieser Unfallursachen zutraf.
26
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht § 132 Abs. 1 VVG a.F. als objektiven Risikoausschluss und nicht als so genannte verhüllte Obliegenheit angesehen hat.
27
aa) Eine vergleichbare Klausel aus der Flusskaskoversicherung hatte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 11. Februar 1985 (II ZR 290/83 - VersR 1985, 629 unter 2) ebenso wie § 132 VVG Abs. 1 a.F. als objektiven Risikoausschluss verstanden, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes und nicht an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe (so auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 – II ZR 293/99, VersR 2001, 457 unter II; OLG Karlsruhe VersR 1983, 74; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 132 Rn. 5; Römer aaO § 132 Rn. 1; Thume in Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht Kap. 2 § 132 VVG Rn. 178; ebenso für § 138 Satz 1 VVG n.F.: HK-VVG/Harms, § 138 VVG Rn. 2; Koller aaO § 138 Rn. 2; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. § 138 Rn. 465; zweifelnd Pisani in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG § 138 Rn. 12 f.; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG § 138 Rn. 7). An dieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 2000 (IV ZR 186/99, VersR 2000, 969 unter 1 b) ausdrücklich nicht festgehalten.
28
bb) Die Erwägungen, mit denen der Senat in dem genannten Urteil vom 24. Mai 2000 Nr. 6.1.5 AVB Werksverkehr nicht als objektiven Risikoausschluss , sondern als verhüllte Obliegenheit eingeordnet hat, gelten auch für die gesetzliche Regelung des § 132 Abs. 1 VVG a.F.
29
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbedingung an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9; vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 140/02, VersR 2003, 897 unter 1 b; vom 24. Mai 2000 aaO unter 1 a m.w.N.). Das gilt auch für gesetzliche Bestimmungen, die den Verlust des Versicherungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen.
30
(2) Die Einordnung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. als verhüllte Obliegenheit steht mit ihrem Wortlaut in Einklang. Danach bezieht sich der Haftungsausschluss auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das versicherte Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt. Derartige Mängel liegen im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers und können von ihm vermieden werden, indem er die Fahrtauglichkeit seines Schiffessichert und es mit genügender Ausrüstung und Personal versieht. Damit wird ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten gefordert, von dem es abhängt, ob der Versicherungsnehmer einezugesagte Deckung behält oder verliert. Dass der Versicherungsschutz auch schon dann entfallen soll, wenn das Schiff ohne Verschulden und möglicherweise sogar ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers in einen verkehrsunsicheren Zustand geraten ist, kann der Formulierung des § 132 Abs. 1 VVG a.F. nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Materialien zu dieser Bestimmung (Gesetzesbegründung aaO S. 131 f.), die sich zu ihrer rechtlichen Einordnung nicht verhalten.
31
Auch dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 132 Abs. 1 VVG a.F. entspricht es, ihn als verhüllte Obliegenheit anzusehen. Der Versi- cherer soll nicht für Schäden haften, die der Versicherungsnehmer durch ordnungsgemäße Instandhaltung und Ausrüstung sowie personelle Ausstattung des Schiffes hätte verhindern können. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass er Deckungsschutz erhält. Mit einem Verlust des Versicherungsschutzes muss er aber nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass sich das versicherte Schiff bei Fahrtantritt nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet oder nicht ausreichend ausgerüstet oder mit zuwenig Personal ausgestattet ist. Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es nicht, unabhängig vom Verschulden des Versicherungsnehmers einen bestimmten Teil des übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herauszunehmen.
32
3. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend in der Sache entscheiden, weil noch Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. fehlen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nachzuholen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, zur Entkräftung der Vorsatzvermutung ergänzend vorzutragen. Falls es eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung annimmt, wird es zu klären haben, ob die Beklagten der Klägerin, wie diese meint, aus einem Versicherungsvertrag verpflichtet sind.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 18.01.2007- 2 O 1125/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.01.2009- 9 U 17/07 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 130 Umfang der Gefahrtragung


(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. (2

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 132 Gefahränderung


(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 129 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 138 Haftungsausschluss bei Schiffen


Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise a

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(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 293/99 Verkündet am:
4. Dezember 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grundsätze
des Anscheinsbeweises eingreifen läßt, sind sämtliche bekannten
Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 1999 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 1. April 1992 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Hamburg dahin geändert, daß die Beklagten auf die ausgeurteilten Beträge jeweils Zinsen in Höhe von 11 % für die Zeit vom 24. Januar 1991 bis 13. Februar 1991, von 11,5 % vom 14. Februar 1991 bis 5. September 1991, von 12,25 % vom 6. September 1991 bis 2. Januar 1992 und von 12,75 % seit dem 3. Januar 1992 zu zahlen haben. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: die Beklagte zu 1 20 %, die Beklagte zu 2 17,5 %, die Beklagte zu 3 10 %, die Beklagte zu 4 5 %, die Beklagte zu 5 8,5 %, die Beklagte zu 6 0,75 %, die Beklagte zu 7 0,75 %, die Beklagte zu 8 2 %, die Beklagte zu 9 1,2 %, die Beklagte zu 10 0,8 %, die Beklagte zu 11 20 %, die Beklagte zu 12 2 %, die Beklagte zu 13 1,5 %, die Beklagte zu 14 2,5 %, die Beklagte zu 15 5 %, die Beklagte zu 16 2,5 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten anteilig aus einer Yacht-KaskoVersicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch. Er war Eigentümer einer Motoryacht, die er im Juli 1990 gebraucht zum Preise von 80.000,-- DM gekauft hatte. Bei einer Fahrt am 23. August 1990 trat
ein Brand am Backbordmotor auf. Die Yacht wurde am 24. August 1990 zu einer Werft verbracht, wo sie am folgenden Tag an ihrem Liegeplatz sank. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesen mit der Begründung, daß zwar ein Sinkschaden vorliege, die damit an sich gegebene Eintrittspflicht der Beklagten aber nach Nr. 3.4.2 der Geschriebenen Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wasserfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) ausgeschlossen sei. Der Untergang des Schiffes infolge Wassereinbruchs sei auf die Zerstörung eines Gummischlauches in Auspuffnähe zurückzuführen. Für Schäden durch chemisch-physikalische Zersetzungsvorgänge aber hätten die Beklagten nach der genannten Bedingung nicht zu haften. Auf die Revision des Klägers hat der Senat diese Entscheidung, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Ausschlußklausel beruhte, durch Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht ist nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers führen müsse. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Zinsausspruch entsprechend der Anschlußberufung des Klägers.
I. Das Berufungsgericht ist auch bei seiner erneuten Entscheidung davon ausgegangen, daß es durch den Schaden am Backbordmotor zur Zerstörung des Gummischlauches kam, die ihrerseits ursächlich für den Wassereinbruch in das Boot war. Die Beklagten seien von ihrer Leistungspflicht gemäß Nr. 14 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 VVG aber frei, weil die Yacht bei Antritt ihrer Reise nicht ordnungsgemäß bemannt gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig nicht im Besitz des erforderlichen Motorbootführerscheins (Binnengewässer) gewesen. Die Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht habe ergeben, daß auch der Zeuge V., der die Yacht geführt habe, seinerzeit nicht Inhaber eines solchen Führerscheins gewesen sei. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Geschehensablauf spreche auch eine Vermutung dafür, daß der Schaden entweder durch unsachgemäße Führung des Schiffes oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, daß ein ausgebildeter und erfahrener Schiffsführer die Überhitzung des Motors während der Fahrt durch Beobachtung der Anzeigeinstrumente rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr getroffen hätte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht widerlegt. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht gelangt unter Verstoß gegen § 286 ZPO und die Regeln des Anscheinsbeweises zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen
Schaden und der fehlenden Berechtigung des Klägers und des Zeugen V., ein Motorboot zu führen. Es läßt Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt.
II. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Untergang des Schiffes durch die Zerstörung eines Gummischlauches und den dadurch erfolgten Wassereinbruch verursacht wurde und daß der Risikoausschluß nach § 132 Abs. 1 VVG einen Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Bemannung des Schiffes und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Februar 1974 - II ZR 169/72, VersR 1974, 589; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 132 Rdn. 5). Fehlerhaft ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf stützt, nach dem vom Kläger vorgetragenen Schadensablauf spreche eine "Vermutung" dafür, daß der eingetretene Schaden durch unsachgemäße Führung des Fahrzeugs oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei, und der Kläger habe es unterlassen, "diesen Anscheinsbeweis" zu widerlegen. Abgesehen davon, daß bereits die Gleichsetzung von Vermutung und Anscheinsbeweis rechtsfehlerhaft ist, rügt die Revision mit Recht, daß auch die Annahme, die Beklagten könnten sich für die Kausalität auf einen prima facie-Beweis berufen, als solche rechtlich unhaltbar ist. Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen.
Das Berufungsgericht sieht den typischen Geschehensablauf darin, daß die Yacht ohne Motorbootführerschein geführt, die Überhitzung des Backbordmotors nicht rechtzeitig erkannt wurde und deshalb Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr unterblieben sind. Es geht demnach davon aus, daß die Überhitzung des Motors für einen ausgebildeten und erfahrenen Schiffsführer anhand der Anzeigeinstrumente rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, allerdings ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen sich diese Annahme gründet. Das Ergebnis der von Landgericht und Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme, das - wie erwähnt - bei der Beurteilung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, nicht außer Betracht bleiben darf, stützt die Annahme des Berufungsgerichts nicht. Der Zeuge V. hat vor dem Landgericht die Darstellung des Klägers, daß sich die Temperaturanzeiger für beide Motoren stets im Normalbereich bewegt hätten, bestätigt. Der Zeuge, der sich unwidersprochen als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker bezeichnet hat und daher in bezug auf Motoren jedenfalls nicht als Laie betrachtet werden kann, hat dies ausdrücklich auch für den Zeitpunkt bekundet, als bereits aufgrund der Überhitzung des Motors Qualm und Geruch aufgetreten waren. Seine Darstellung erscheint plausibel, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen B. in beiden Instanzen die Anzeigeinstrumente nur die Temperatur des inneren Kühlkreislaufs anzeigten, eine Blockade der Wasserzufuhr aber am äußeren Kühlkreislauf eingetreten war und daher eine Erwärmung des inneren Kreislaufs allenfalls zeitverzögert an den Instrumenten abzulesen gewesen wäre. Dem sachverständigen Zeugen Bu. zufolge wies der Backbordmotor, als er nach der Bergung des Bootes ausgebaut worden war, in seinem Inneren auch tatsächlich keinen Überhitzungsschaden auf. Das spricht dafür, daß die Temperatur im inneren Kreislauf des Motors nicht überhöht war und die Instrumente
daher auch keine Temperatur anzeigten, die auf eine Überhitzung des Motors schließen ließ. Da demnach davon auszugehen ist, daß die Instrumente die Überhitzung des Motors nicht anzeigten, ist ein typischer Geschehensablauf, der den Schluß rechtfertigen könnte, daß fehlende Ausbildung und Erfahrung des Bootsführers für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien, nicht gegeben. Weitere Feststellungen zu diesem Komplex kommen nach dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht. Der Senat kann daher selbst feststellen, daß die Eintrittspflicht der Beklagten nicht wegen fehlerhafter Bemannung der Yacht ausgeschlossen ist. Ob die von der Revision geltend gemachten weiteren Rügen berechtigt sind, kann offenbleiben. III. Die Beklagten schulden dem Kläger die geltend gemachten Beträge nebst den mit der Anschlußberufung verlangten Zinsen. Ihre vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht behandelten weiteren Einwendungen sind nicht begründet. Die Beklagten sind nicht nach Nr. 3.4.5 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 leistungsfrei. Das Führen eines Bootes ohne den hierfür vorgeschriebenen Führerschein ist kein Verstoß gegen behördliche Vorschriften i.S. dieser Bestimmung. Mit behördlichen Vorschriften sind hier nur solche gemeint, die sich auf das Fahrzeug und die mitversicherten Sachen selbst beziehen, insbesondere Fahrtüchtigkeit, Betriebssicherheit, sicheren Umgang mit brennbaren und explosiven Sachen, nicht dagegen Verkehrsvorschriften und dergleichen (Prölss/Martin/Voit aaO Nr. 3 AVBW Rdn. 13 zur gleichlautenden Bestimmung Nr. 3.4.5 der AVB Wasserfahrzeuge 1985).
Der Vorwurf der Beklagten, die Yacht sei nach dem Brand des Backbordmotors objektiv fahruntüchtig gewesen und hätte daher nicht zur Werft gefahren werden dürfen, geht ebenso fehl wie der, es sei grob fahrlässig gewesen , die Fahrt zur Werft anzutreten, ohne daß die Ursache für den Motorbrand festgestellt worden war. Das Schiff war für die anstehende kurze Überführungsfahrt zur Werft offensichtlich auch allein mit dem Steuerbordmotor fahrtüchtig. Der Kläger handelte auch nicht grob fahrlässig. Er durfte die Fahrt zur Werft für ungefährlich halten, da ihm der Zeuge Bu., der ein eigenes Bootsbaugeschäft betreibt, nach dessen Aussage vor dem Landgericht erklärt hatte, er könne das Schiff mit dem anderen, dem intakten Motor zur Werft fahren, er, der Zeuge, könne mit dem nötigen Werkzeug nicht zum auf der französischen Seite des Rheins befindlichen Liegeplatz des Bootes im Hafen von Ba. kommen. Auf die Richtigkeit dieser Versicherung eines Fachmanns, die zudem dadurch bestätigt worden ist, daß das Boot ohne weiteren Zwischenfall in die Werft gelangte, durfte der Kläger vertrauen. Mit dem späteren Sinken des Bootes in der Werft aufgrund der besonderen dort herrschenden Verhältnisse (Verursachung höherer Wellen durch ein- und ausfahrende Schiffe) brauchte er nach der erfolgreichen Überführung des Bootes nicht zu rechnen. Jedenfalls kann es ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß er diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Dies gilt um so mehr, als nicht festgestellt werden konnte, daß er die Zerstörung des Gummischlauches und die damit verbundene Gefahr eines nachträglichen Wassereinbruchs hätte erkennen können.
IV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung des Klägers hinsichtlich Zinsbeginn und -höhe abzuändern. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

9
Für a) die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einer Risikobegrenzung sind nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung; wird dagegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.). Für die danach vorzunehmende Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000, 969 unter 1 a).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 120/04 Verkündetam:
16.November2005
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB 94);
1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer MaschinenBetriebsunterbrechungs
-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädigung
leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert
wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen
Risikoausschluss dar.
2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwidrig
, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung
Versicherungsleistungen für die Reparatur der beschädigten
oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.
3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch
Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darlegungslast
des Versicherungsnehmers zu stellen sind.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - OLG Bremen
LG Bremen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 9. November 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 102.258,37 € abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Versicherungsleistungen aus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, ferner wegen Schadensersatzes infolge Verzuges mit Leistungen aus einer Maschinenversicherung in Anspruch.

2
Sie hat das von ihr an der S. mit fünf Turbinen betriebene Wasserkraftwerk nach Maßgabe und im Rahmen eines vom Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke mit der Beklagten abgeschlossenen Rahmenvertrages seit 1993 gegen Maschinenschäden und MaschinenBetriebsunterbrechung versichert. Dem kombinierten Vertrag liegen die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) und die Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AMBUB 94) zugrunde.
3
§ 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 bestimmt, dass der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen beziehungsweise Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
4
dem Ab 10. Oktober 1997 hatte das zuständige Wasserwirtschaftsamt den zum Kraftwerk führenden Werkkanal für mehrmonatige Arbeiten an einem baufälligen Wehr trockenlegen lassen. Bei einer aus diesem Anlass am 26. Oktober 1997 vorgenommenen Kontrolluntersuchung stellte sich heraus, dass am Schaufelrad der Turbine 2 mehrere Leitschaufeln ausgebrochen waren. Die Klägerin meldete den Schaden noch am selben Tag der Beklagten, die ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 dem Grunde nach als Versicherungsfall anerkannte, um einen prüffähigen Kostenvoranschlag für die Reparatur bat und im Weiteren die Weisung erteilte, die Reparatur umgehend in Auftrag zu geben. Infolgedessen ließ die Klägerin das Schaufelrad ausbauen und in die Werkstatt der W. Anlagenbau GmbH in H. bringen. Diese empfahl die Anfertigung eines neuen Schaufelrades für 206.500 DM und veranschlagte die Gesamtkosten für die Reparatur auf etwa 303.000 DM (zzgl. Mehrwertsteuer). Auf dieser Basis erteilte die Klägerin im März 1998 den Reparaturauftrag, der noch vor Abschluss der Arbeiten des Wasserwirtschaftsamtes am trockengelegten Wehr ausgeführt werden sollte.
5
Nachdem die Beklagte eine erste Abschlagsrechnung der W. GmbH über 80.000 DM beglichen hatte, stellte sie sich in der Folgezeit auf den Standpunkt, sie schulde wegen erheblicher Verschleißerscheinungen der gesamten Anlage nur noch eine Zeitwertentschädigung für das beschädigte Schaufelrad. Sie verweigerte deshalb eine zweite Abschlagszahlung , als die W. GmbH im Mai 1998 weitere 72.897 DM in Rechnung stellte. Da auch die Klägerin diese Rechnung nicht beglich, stellte die W. GmbH die Reparaturarbeiten ein und kündigte den Reparaturauftrag mit Schreiben vom 8. Oktober 1998. Inzwischen war im Juli 1998 der Werkkanal wieder geflutet worden.
6
Zu einer Reparatur der Turbine 2 kam es nicht mehr. Zwar schlossen die Parteien in einem ersten Rechtsstreit um die Versicherungsleistungen am 20. März 2001 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete , 270.000 DM für die Reparatur zu zahlen, und einen ersatzfähigen Betriebsunterbrechungsschaden dem Grunde nach anerkannte. Die Firma W. GmbH nahm indessen die Reparaturarbeiten am Schaufelrad auch nach Zahlung der genannten 270.000 DM an die Klägerin im April 2001 nicht wieder auf. Im Februar 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet.

7
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit aus der MaschinenBetriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsleistungen in (von der Beklagten bestrittener) Höhe von 51.867,74 DM (26.519,55 €) für die Betriebsausfallzeit der Turbine 2 seit der Wiederinbetriebnahme des Werkkanals (14. Juli 1998) bis zum Ende der in § 3 Abs. 3 AMBUB 94 vertraglich vereinbarten "Haftzeit" (26. Oktober 1998) gefordert.
8
Klägerin Die ist weiter der Auffassung, die im Vergleich vom 20. März 2001 festgelegte Summe von 270.000 DM sei der Betrag, den die Beklagte für die Reparatur der beschädigten Turbine 2 aus der Maschinenversicherung geschuldet habe. Mit dieser Leistung habe sich die Beklagte seit dem 26. Oktober 1998 infolge einer an diesem Tage erklärten Leistungsablehnung in Verzug befunden. Insoweit müsse sie den weiteren Betriebsausfall der Turbine 2 nach Ende der vorgenannten Haftzeit , also seit dem 27. Oktober 1998, als Verzugsschaden ersetzen. Für die Zeit bis zum 30. September 2001 hat die Klägerin insoweit einen weiteren - verzugsbedingten - Betriebsausfallschaden von 476.764,85 DM (243.766,00 €) errechnet und in den Vorinstanzen geltend gemacht.
9
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei und meint, der Schaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Klägerin das nötige Kapital gefehlt habe , um die Reparatur des Schaufelrades rechtzeitig auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Dafür müsse die Beklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht eintreten.
10
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin ihre Klage auf die Zahlung von insgesamt noch 102.258,37 € (weiterhin 26.519,55 € aus der Betriebsunterbrechungsversicherung , jedoch nur noch 75.738,82 € Verzugsschadensersatz) beschränkt. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat sowohl einen Anspruch aus der Maschinen -Betriebsunterbrechungsversicherung als auch einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz verneint.
13
Die 1. Betriebsunterbrechung vom 14. Juli bis zum 26. Oktober 1998 sei allein Folge des Umstandes, dass die Klägerin nicht die nach ihrer Behauptung noch benötigten weiteren 307.490 DM zur Fortführung der Reparatur des Schaufelrades noch während der Zeit, als der Werkkanal trocken gelegt gewesen sei, aufgebracht habe. Dafür müsse die Beklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht aufkommen.
14
Dass sie sich im zugleich bestehenden Maschinenversicherungsvertrag zum Reparaturkostenersatz verpflichtet habe, ändere an diesem Ergebnis nichts. Bei der Klauselkontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach § 9 AGBG habe der Maschinenversicherungsvertrag außer Betracht zu bleiben, weil die gebotene typisierende Betrachtungsweise die "speziellen Umstände des Einzelfalles" unbeachtet lassen müsse. Die Klausel halte danach einer Inhaltskontrolle Stand, da sie lediglich eine Scha- densabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht, wie sie grundsätzlich in den §§ 254 BGB, 62 VVG geregelt sei, "als Negativvoraussetzung bei der Leistungsbeschreibung" enthalte. Die Beklagte handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 berufe. Zwar habe ihre Verpflichtung aus der Maschinenversicherung gerade sicherstellen sollen, dass der Klägerin Kapital für eine notwendige Maschinenreparatur zur Verfügung gestanden habe, es müsse aber auch im Rahmen des § 242 BGB die Schadensminderungspflicht der Klägerin bedacht werden, wie sie als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in den §§ 254 BGB, 6 VVG, 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94 ihren Niederschlag gefunden habe.
15
Bei Beachtung dieser Pflicht habe die Klägerin hier einen Kredit aufnehmen und so die Fortführung der Reparatur des Turbinenrades durch die W. GmbH sicherstellen müssen. Zwar sei ein Geschädigter nicht grundsätzlich verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit dafür aufzunehmen. Drohe aber - wie hier - ein besonders hoher Schaden, so könne den Geschädigten die Obliegenheit zur Vorfinanzierung treffen. Diese zwischen Schädiger und Geschädigtem geltende Obliegenheit bestehe insbesondere im Versicherungsverhältnis. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt , dass es ihr ab Mai 1998 bis zur Kündigung des Reparaturauftrags im Oktober 1998 nicht möglich gewesen sei, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen. Zwar müsse hier grundsätzlich der Versicherer - wie ein Schädiger - dartun, dass der Anspruchsteller Schadensminderungspflichten verletzt habe. Doch treffe den Anspruchsteller die Pflicht, zunächst substantiiert darzulegen, wieso er zur Kreditaufnahme nicht in der Lage gewesen sei. Dem habe die Klägerin nicht genügt. Infolge der Ob- liegenheitsverletzung könne sich die Beklagte im Hinblick auf die §§ 11 Abs. 1b und Abs. 2 AMBUB 94 sowie die §§ 6 Abs. 3 und 62 Abs. 2 VVG hier auf die volle Leistungsfreiheit berufen. Einen Entlastungs- oder Kausalitätsgegenbeweis habe die Klägerin nicht geführt.
16
Den 2. Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens in der Maschinenversicherung hat das Berufungsgericht ebenfalls an der Schadensminderungspflicht der Klägerin (§ 254 BGB) scheitern lassen. Die Klägerin habe den Verzugsschaden deshalb alleine zu verantworten, weil er gar nicht erst eingetreten wäre, wenn sie ihre Schadensminderungsobliegenheit aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllt hätte. Beide Verträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden.
17
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
18
1. Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben verwehrt, sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu berufen. Auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten aus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG kommt nicht in Betracht.
19
a) § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 enthält für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung einen Risikoausschluss, bei dem es von vornherein nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer seinen zur Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschadens führenden Mangel an Kapital verschuldet hat.

20
Für diese Auslegung sprechen aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zunächst schon Wortlaut und Stellung der Klausel innerhalb des Bedingungswerkes der AMBUB 94. Ausweislich seiner Überschrift und seines weiteren Inhalts gibt § 3 der Bedingungen im Anschluss an § 1, welcher den Gegenstand der Maschinen -Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich regelt, und § 2, welcher den Begriff des in § 1 der Bedingungen vorausgesetzten Sachschadens und die versicherten Gefahren erläutert, eine nähere Definition des ersatzfähigen Unterbrechungsschadens. Erst in § 11 AMBUB 94 finden sich Regelungen über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall.
21
Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einem echten Risikoausschluss letztlich entscheidend ist darüber hinaus der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 - VersR 2004, 1132 unter II 3 a; vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 2 a und ständig; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 7).

22
Danach ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94, dass der Versicherer für vergrößerte Unterbrechungsschäden, die auf verspätete Reparatur oder verspäteten Ersatz schadhafter Maschinen infolge Kapitalmangels des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, von vornherein nicht haften will, und zwar ohne Rücksicht darauf, worauf der Kapitalmangel beruht und ob der Versicherungsnehmer ihn verschuldet hat. Die Klausel lässt keine Bereitschaft des Versicherers erkennen, jedenfalls dann Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer keine Schuld an seinem Kapitalmangel trägt, sondern macht deutlich, dass dem Versicherer daran gelegen ist, nicht in eine Auseinandersetzung um die Ursachen eines solchen Kapitalmangels verwickelt zu werden. Die Leistungsfreiheit knüpft deshalb an den objektiv schadensursächlichen Kapitalmangel unabhängig von den Gründen seiner Entstehung an. Die Klausel enthält deshalb auch keine Aufforderung an den Versicherungsnehmer, sich nach Kräften um das erforderliche Kapital zu bemühen.
23
b) Anders als die Revision meint, zwingen die von den Vertragsparteien gewählte Kombination von Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und Maschinenversicherung und die von der Beklagten in der Maschinenversicherung übernommene Verpflichtung, der Klägerin die Mittel für die Reparatur der beschädigten Turbine zur Verfügung zu stellen, nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Risikobeschränkung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94.
24
Allgemeinen Die Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) einerseits und die Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Ver- sicherungsbedingungen (AMBUB 94) andererseits beschreiben - jeweils in sich geschlossen - unterschiedliche Rechtsprodukte, die unterschiedliche Risiken abdecken und auf dem Markt in der Weise angeboten werden , dass der Abschluss des einen Versicherungsvertrages ohne den jeweils anderen möglich ist. Die den Versicherungsschutz beschreibenden Klauseln sind deshalb jeweils im Kontext des sie enthaltenden Regelungsgefüges und ohne Rücksicht auf die Klauseln der anderen Versicherungsart auszulegen.
25
Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass die von den Parteien gewählte Kombination beider Versicherungsverträge deren gegenseitige Ergänzung und insoweit einen lückenlosen Versicherungsschutz gegen Sachschäden und durch sie bedingten Ertragsausfall bezweckte. Auch dies führt indes zu keiner einschränkenden Auslegung der Risikoausschlussklausel des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94. Denn nach den beiden Versicherungsverträgen bestand für die Klägerin der angestrebte lückenlose Versicherungsschutz. Dass der Klägerin dennoch ein Nachteil entstanden ist, beruht nicht darauf, dass sie von der genannten Risikoausschlussklausel in der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung mit Blick auf die Maschinenversicherung unangemessen benachteiligt oder um den bezweckten lückenlosen Versicherungsschutz gebracht worden wäre. Stattdessen beruht der Nachteil der Klägerin vorwiegend auf dem Umstand, dass die Beklagte ihre in der Maschinenversicherung nach § 2 AMB 91 übernommene Entschädigungsverpflichtung für unvorhersehbar eingetretene Schäden an versicherten Sachen zunächst nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wie aufgrund des zwischen den Parteien am 20. März 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mittlerweile feststeht.

26
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die verspätete Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus § 2 AMB 91 jedoch zur Folge , dass sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung die Berufung der Beklagten auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 als rechtsmissbräuchlich erweist und es der Beklagten insoweit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Leistung zu verweigern. Denn sie hat durch ihre Leistungsverzögerung in der Maschinenversicherung den Kapitalmangel der Klägerin als Voraussetzung für den Leistungsausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu verantworten , weil die Kombination beider Versicherungsverträge erkennbar bezweckte, der Klägerin im Falle eines Maschinenschadens das nötige Kapital für Reparaturen zur Verfügung zu stellen. Aus ihrem vertragswidrigen Verhalten in der Maschinenversicherung kann die Beklagte in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung keine Vorteile ziehen.
27
Bei der nach § 242 BGB gebotenen Abwägung durfte das Berufungsgericht der Klägerin einen vermeintlichen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht anlasten. Denn es geht hier allein um die Frage, ob die Beklagte ihr Hauptleistungsversprechen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllen muss oder sich auf einen Leistungsausschluss berufen darf. Ein Schadensersatzanspruch, dem ein Mitverschuldenseinwand entgegengestellt werden könnte, steht also nicht in Rede. Gegenüber Erfüllungsansprüchen ist § 254 BGB jedoch nicht anwendbar (vgl. dazu BGHZ 25, 300, 310 f.; BGH, Urteil vom 14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248 unter IV 2 e m.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB 64. Aufl. § 254 Rdn. 4).

28
d) Die Klägerin hat - ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte im Rechtsstreit bisher darauf berufen hat - auch nicht schuldhaft gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG verstoßen, so dass weder die Beklagte nach den genannten Vorschriften unmittelbar leistungsfrei geworden ist, noch der Klägerin eine solche Obliegenheitsverletzung mittelbar im Rahmen der vorgenannten Abwägung nach § 242 BGB angelastet werden kann.
29
Die Klägerin hat vielmehr nach der schriftlichen Anerkennung eines Versicherungsfalls durch die Beklagte deren Weisung entsprochen und unverzüglich die Reparatur des Turbinenschaufelrades in Auftrag gegeben. Damit waren Maßnahmen in die Wege geleitet, die geeignet waren, die Reparatur noch während der Stilllegung des Kraftwerks wegen der Arbeiten des Wasserwirtschaftsamtes am Werkkanal abzuschließen. Ein weiter gehender, von der Beklagten zu erstattender Betriebsausfall infolge des Turbinenschadens wäre also bei ungehindertem Fortgang der eingeleiteten Reparatur gar nicht entstanden. Dass der Reparaturauftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, lag allein daran, dass die Beklagte in Widerspruch zu ihren zuvor abgegebenen Erklärungen und der ersten Abschlagszahlung pflichtwidrig ab Mai 1998 weitere Abschlagszahlungen verweigerte. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin schon objektiv nicht gegen ihre Obliegenheit zur Abwendung eines Unterbrechungsschadens verstoßen.
30
Im Übrigen könnte ihr auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht angelastet werden. Denn mit dem Abschluss der Maschinenversicherung, deren Lei- stungsvoraussetzungen hier erfüllt waren, hatte die Klägerin ausreichend dafür Sorge getragen, dass ihr für eine unverzügliche Schadensbehebung - und damit gerade auch zur Abwendung oder Minderung eines vergrößerten Betriebsunterbrechungsschadens - die erforderlichen Mittel zur Verfügung standen. Angesichts dieser Leistungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung hatte sie es selbst in der Hand, für eine rechtzeitige Turbinenreparatur und damit eine möglichst kurze Betriebsunterbrechung zu sorgen. Deshalb war es der Klägerin nicht zuzumuten, den Betriebsunterbrechungsschaden mittels Kreditaufnahme abzuwenden oder zu mindern.
31
e) Auf die von der Revision angesprochenen Fragen der Inhaltskontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach den §§ 9 AGBG/307 BGB kommt es nach allem nicht mehr an.
32
2. Den von der Klägerin geltend gemachten Verzugsschadensersatz hat das Berufungsgericht ebenfalls mit fehlerhafter Begründung abgelehnt.
33
Aufgrund a) des Vergleichs vom 20. März 2001 steht die Leistungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung zwischen den Parteien bindend fest; die Beklagte schuldete für die Reparatur des Turbinenschaufelrades 270.000 DM. Mit Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 20. Oktober 1998 wurde die Beklagte zur Begleichung der zweiten Reparatur-Teilrechnung in Höhe von 63.082 DM bis zum 26. Oktober 1998 aufgefordert. Diese Teilleistung war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nach § 11 Abs. 2 VVG fällig. Die Beklagte hat aber mit dem Antwortschreiben vom 26. Oktober 1998 weitere, über den Zeitwert des Schaufelrades und bereits gezahlte 80.000 DM hinausgehende Leistungen endgültig abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen des Verzuges nach § 284 BGB a.F. erfüllt, denn die Erstattung von Reparaturkosten war damit insgesamt verweigert.
34
b) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des nachfolgenden Betriebsausfalls als Verzugsschaden abgelehnt, weil es meint, die Klägerin sei wegen ihrer Schadensabwendungs- und Schadensminderungsobliegenheit in der Betriebsunterbrechungsversicherung verpflichtet gewesen, den Eintritt dieses Verzugsschadens von vornherein zu verhindern, insoweit treffe sie ein die Haftung der Beklagten völlig ausschließendes Mitverschulden an der Schadensentstehung. Beide Versicherungsverträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden.
35
Das kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Klägerin eine schuldhafte Verletzung der genannten Obliegenheit hier nicht anzulasten ist.
36
c) Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Mitverschuldenseinwandes nach § 254 BGB trägt. Die Beweislastumkehr aus § 6 Abs. 3 VVG für die Verschuldens- und Kausalitätsfrage kommt ihr insoweit nicht zugute.
37
Geschädigter Ein ist im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 unter II 3 b m.w.N.). Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. dazu BGH aaO mit Hinweis auf MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig (vgl. BGH aaO). Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten , und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden wäre.
38
Zwar trifft es zu, dass an diese primäre Darlegungslast des Schädigers die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten anknüpft, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann.
39
Hier hat das Berufungsgericht die Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast der Klägerin aber weit überspannt. Sie hat vorgetragen , sie habe zusammen mit ihrem Ehemann bereits einen Kredit in Höhe von ungefähr 4,7 Mio. DM aufgenommen und neben anderen Bürgen bereits die Bürgschaft für einen weiteren Kredit über mehr als 8 Mio. DM übernommen gehabt. Die Rückzahlung des erstgenannten Kredits habe die kreditgewährende Bank wegen geschäftlicher Misserfolge der Klägerin schon als gefährdet eingestuft. Sie habe deshalb von ihrer Hausbank keine Kredite mehr erhalten, wie ein Sachbearbeiter der Bank ihrem Ehemann auf Anfrage mitgeteilt habe. Die Klägerin hat weiter eine Erklä- rung ihres Steuerberaters zu Gewinnen und Verlusten aus all ihren Unternehmungen im Jahre 1998 vorgelegt.
40
Mit diesem Vortrag war die Beklagte ausreichend in die Lage versetzt , ihrerseits substantiiert zu der Frage vorzutragen, ob es für die Klägerin ein Leichtes gewesen sei, den benötigten Kredit für die Reparatur zu erhalten.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2003 - 12 O 350/02 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 U 58/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 140/02 Verkündet am:
14. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 6; AGBG § 9 BK, Ce
Ein privater Krankenversicherer darf sich auf eine vereinbarte prozentuale Selbstbeteiligung
des Versicherungsnehmers für den Fall der Krankenhausbehandlung
in den alten Bundesländern auch dann berufen, wenn der Versicherungsnehmer
unfreiwillig in einem dort gelegenen Krankenhaus behandelt wird.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 140/02 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines vereinbarten Selbstbehaltes.
Dem Versicherungsvertrag lag der Tarif BSS zugrunde, der von der Beklagten nur in den neuen Bundesländern wohnhaften Versicherungsnehmern angeboten wurde. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von stationären Behandlungen enthielt der Tarif die folgende bis zum 1. Juni 1999 gültige Klausel: "Erstattet werden hundert Prozent der Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Entbindung mit der Maßgabe, daß sich der Versicherte bei einer stationären Behandlung im

Gebiet der bisherigen Bundesrepublik Deutschland - Stand vor dem 3.10.1990 - ... mit 20% des Rechnungsbetrages an den Kosten beteiligt..." Am 15. Dezember 1998 erlitt der Kläger lebensgefährliche Verbrennungen. Die Erstbehandlung erfolgte im Städtischen Krankenhaus W. . Da eine Weiterbehandlung in einer Fachklinik für Schwerbrandverletzte notwendig war, wurde der Kläger, sobald er transportfähig war, in das nächstgelegene Zentrum für Schwerbrandverletzte gebracht, das sich in der im Westen gelegenen Universitätsklinik L. befand. In den neuen Bundesländern hätte er in der weiter entfernten Fachklinik in B.-M. behandelt werden können. Die Beklagte hat unter Berufung auf die Selbstbeteiligungsklausel nur 80% der von der Universitätsklinik L. in Rechnung gestellten Krankenhauskosten übernommen.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der restlichen 20% in Anspruch, die sich auf 38.432,15 DM belaufen. Er vertritt die Auffassung, die Selbstbeteiligung könne nur bei einer freiwilligen Wahl des Behandlungsortes durch den Versicherten eingreifen, zu der er aufgrund der Schwere seiner Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Abgesehen davon sei die Berufung der Beklagten auf die Eigenbeteiligung wegen des fehlenden Kostenunterschiedes zwischen den Kliniken in L. und B.-M. treuwidrig. Im Behandlungszeitpunkt seien die Krankenhausbehandlungskosten in den neuen Ländern ganz allgemein schon auf westdeutsches Niveau angestiegen gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen

richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers an der mit der streitbefangenen Klausel vereinbarten Selbstbeteiligung scheitern lassen.
1. a) Zur Auslegung der Klausel hat das Berufungsgericht ausgeführt : Die Klausel erfasse auch solche Behandlungen, die nicht auf einer frei verantwortlichen Willensbestimmung des Versicherten beruhten. Sie differenziere bei der Bestimmung einer Selbstbeteiligung nicht danach, ob die stationäre Heilbehandlung von einer Willensentscheidung des Versicherten getragen werde, die Selbstbeteiligung erfasse vielmehr alle Fälle einer stationären medizinisch notwendigen Heilbehandlung in den alten Bundesländern. Insbesondere der Umstand, daß die Klausel bei den Behandlungsursachen auch den Fall einer wegen eines Unfalls notwendigen Behandlung erwähne, widerspreche einem auf eine Willensentscheidung abstellenden Klauselverständnis. Denn gerade bei Unfällen liege eine Notaufnahme des nicht mehr zur freien Willensentscheidung fähigen Unfallopfers nicht fern. Aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers schließe der Wortlaut der Klausel mithin das Risiko ein, sich auch bei einer "unfreiwilligen" stationären Heilbehandlung an den Kosten beteiligen zu müssen. Auch der Sinn und Zweck der Klausel rechtfertigten es nicht, ihre Anwendung auf freiwillige Behandlungen zu beschränken. Der Tarif beruhe auf der Idee, die Kostenvorteile einer Be-

handlung in den neuen Bundesländern durch günstige Tarife an die Versicherungsnehmer weiterzugeben. Die niedrigere Prämie werde deshalb allein durch die Lage des Behandlungsortes, nicht durch die Freiwilligkeit seiner Auswahl kompensiert.

b) Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht die streitbefangene Klausel rechtsfehlerfrei ausgelegt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision verfangen nicht.
Entgegen ihrer Auffassung ist der Klausel keine verhüllte Obliegenheit dahin zu entnehmen, kein Krankenhaus in den alten Bundesländern aufzusuchen; sie gewährt Kostenerstattung vielmehr von vornherein nur in den von ihr beschriebenen Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung entscheidend nicht der Wortlaut, vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel, ob sie nämlich eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 2 a unter anderem auch zur Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers für Zahnersatz auf 80% des Rechnungsbetrages

).



Die streitbefangene Klausel bietet keinerlei Anhalt dafür, der Versicherer wolle den Versicherten zu einem bestimmten Verhalten, etwa zur Behandlung in Krankenhäusern im Beitrittsgebiet anhalten und demgemäß - wie die Revision aber meint - den Versicherten nur dann einer Eigenbeteiligung aussetzen, wenn er sich freiwillig - mit Blick auf eine Obliegenheit also schuldhaft - in einem Krankenhaus auf dem Gebiet der alten Bundesländer behandeln läßt. Sie geht vielmehr von Kostenunterschieden bei der stationären Heilbehandlung in den beiden Teilbereichen Deutschlands aus und trägt den vermeintlich höheren Kosten in einem Teilbereich von vornherein und generell, also ohne Rücksicht auf die im Einzelfall anfallenden tatsächlichen Kosten, durch eine feste Selbstbeteiligungsquote Rechnung. Mit der Regelung wird demnach bei stationären Behandlungen im Gebiet der früheren Bundesrepublik von vornherein nur eingeschränkter Versicherungsschutz - nämlich bis zu 80% der Kosten - versprochen, nicht aber wird bereits gewährter Versicherungsschutz wegen eines Verhaltens des Versicherten wieder entzogen.
2. In dieser Auslegung hält die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
Allein der Umstand, daß sich der Versicherungsnehmer nach der Klausel in bestimmtem Umfang an den Krankenhauskosten zu beteiligen hat, begründet keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG. Die Selbstbeteiligung beruht auf der zu respektierenden eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherungsnehmers. Auch nach § 178b Abs. 1 VVG haftet der Versicherer bei der Krankheitskostenversicherung (nur) im "vereinbarten Umfang" für die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen; die Möglichkeit einer lediglich

teilweisen Kostendeckung ist also auch gesetzlich anerkannt. Soweit die Revision meint, in der Krankheitskostenversicherung stellten sich jedenfalls solche Selbstbeteiligungsklauseln als vertragszweckwidrig dar, die die Eigenbeteiligung nach einem bestimmten Prozentsatz der angefallenen Kosten festlegten, ist ihr nicht zu folgen. Zwar kann eine solche Re- gelung bei sehr hohen Behandlungskosten dazu führen, daß der Versicherungsnehmer im Einzelfall finanziell überfordert werden kann, der Versicherungsvertrag also insoweit seine Funktion nicht mehr erfüllt. Das ist aber Folge der eigenverantwortlichen Risikoeinschätzung durch den Versicherungsnehmer, der - soweit er nicht der Pflichtversicherung unterliegt - von einer Krankheitskostenversicherung auch vollständig absehen kann. Die streitbefangene Klausel legt dem verständigen Versicherungsnehmer dieses Risiko - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend anmerkt - auch mit der gebotenen Deutlichkeit offen. Denn es liegt auch für den Versicherungsnehmer auf der Hand, daß eine Kostenbeteiligung mit 20% bei hohen Behandlungskosten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.
3. Die auf die vereinbarte Selbstbeteiligung gestützte Ablehnung weiterer Leistungen durch die Beklagte widerspricht entgegen der Auffassung der Revision den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht. Das mit Eingehung des Vertrages mit einem Quotentarif vom Kläger selbst übernommene Kostenrisiko bei Behandlungen in den alten Bundesländern hat sich im konkreten Fall nicht zu seinen Lasten verschoben, ist vielmehr unverändert geblieben. Sollten sich die Krankenhauskosten in den neuen Bundesländern denen im früheren Bundesgebiet angenähert haben, hat sich bei unveränderter Prämie allenfalls die Leistungsverpflichtung der Beklagten zu deren Ungunsten geändert. Mit Recht hebt

das Berufungsgericht insoweit hervor, daß sich daraus gerade unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben keine Verpflichtung der Beklagten ergeben kann, auf die Selbstbeteiligung des Klägers nach einer stationären Behandlung in den alten Bundesländern zu verzichten. Der Hinweis der Revision, die Beklagte habe schließlich von der Möglichkeit Gebrauch machen können zum Ausgleich der erhöhten Kosten die Prämien zu erhöhen, verfängt in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht. Ein solches Unterlassen ist keinesfalls geeignet, im vorliegenden Fall den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung zu stützen.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.