Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2000 - II ZR 293/99

bei uns veröffentlicht am04.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 293/99 Verkündet am:
4. Dezember 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grundsätze
des Anscheinsbeweises eingreifen läßt, sind sämtliche bekannten
Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 1999 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 1. April 1992 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Hamburg dahin geändert, daß die Beklagten auf die ausgeurteilten Beträge jeweils Zinsen in Höhe von 11 % für die Zeit vom 24. Januar 1991 bis 13. Februar 1991, von 11,5 % vom 14. Februar 1991 bis 5. September 1991, von 12,25 % vom 6. September 1991 bis 2. Januar 1992 und von 12,75 % seit dem 3. Januar 1992 zu zahlen haben. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: die Beklagte zu 1 20 %, die Beklagte zu 2 17,5 %, die Beklagte zu 3 10 %, die Beklagte zu 4 5 %, die Beklagte zu 5 8,5 %, die Beklagte zu 6 0,75 %, die Beklagte zu 7 0,75 %, die Beklagte zu 8 2 %, die Beklagte zu 9 1,2 %, die Beklagte zu 10 0,8 %, die Beklagte zu 11 20 %, die Beklagte zu 12 2 %, die Beklagte zu 13 1,5 %, die Beklagte zu 14 2,5 %, die Beklagte zu 15 5 %, die Beklagte zu 16 2,5 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten anteilig aus einer Yacht-KaskoVersicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch. Er war Eigentümer einer Motoryacht, die er im Juli 1990 gebraucht zum Preise von 80.000,-- DM gekauft hatte. Bei einer Fahrt am 23. August 1990 trat
ein Brand am Backbordmotor auf. Die Yacht wurde am 24. August 1990 zu einer Werft verbracht, wo sie am folgenden Tag an ihrem Liegeplatz sank. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesen mit der Begründung, daß zwar ein Sinkschaden vorliege, die damit an sich gegebene Eintrittspflicht der Beklagten aber nach Nr. 3.4.2 der Geschriebenen Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wasserfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) ausgeschlossen sei. Der Untergang des Schiffes infolge Wassereinbruchs sei auf die Zerstörung eines Gummischlauches in Auspuffnähe zurückzuführen. Für Schäden durch chemisch-physikalische Zersetzungsvorgänge aber hätten die Beklagten nach der genannten Bedingung nicht zu haften. Auf die Revision des Klägers hat der Senat diese Entscheidung, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Ausschlußklausel beruhte, durch Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht ist nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers führen müsse. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Zinsausspruch entsprechend der Anschlußberufung des Klägers.
I. Das Berufungsgericht ist auch bei seiner erneuten Entscheidung davon ausgegangen, daß es durch den Schaden am Backbordmotor zur Zerstörung des Gummischlauches kam, die ihrerseits ursächlich für den Wassereinbruch in das Boot war. Die Beklagten seien von ihrer Leistungspflicht gemäß Nr. 14 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 VVG aber frei, weil die Yacht bei Antritt ihrer Reise nicht ordnungsgemäß bemannt gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig nicht im Besitz des erforderlichen Motorbootführerscheins (Binnengewässer) gewesen. Die Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht habe ergeben, daß auch der Zeuge V., der die Yacht geführt habe, seinerzeit nicht Inhaber eines solchen Führerscheins gewesen sei. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Geschehensablauf spreche auch eine Vermutung dafür, daß der Schaden entweder durch unsachgemäße Führung des Schiffes oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, daß ein ausgebildeter und erfahrener Schiffsführer die Überhitzung des Motors während der Fahrt durch Beobachtung der Anzeigeinstrumente rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr getroffen hätte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht widerlegt. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht gelangt unter Verstoß gegen § 286 ZPO und die Regeln des Anscheinsbeweises zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen
Schaden und der fehlenden Berechtigung des Klägers und des Zeugen V., ein Motorboot zu führen. Es läßt Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt.
II. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Untergang des Schiffes durch die Zerstörung eines Gummischlauches und den dadurch erfolgten Wassereinbruch verursacht wurde und daß der Risikoausschluß nach § 132 Abs. 1 VVG einen Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Bemannung des Schiffes und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Februar 1974 - II ZR 169/72, VersR 1974, 589; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 132 Rdn. 5). Fehlerhaft ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf stützt, nach dem vom Kläger vorgetragenen Schadensablauf spreche eine "Vermutung" dafür, daß der eingetretene Schaden durch unsachgemäße Führung des Fahrzeugs oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei, und der Kläger habe es unterlassen, "diesen Anscheinsbeweis" zu widerlegen. Abgesehen davon, daß bereits die Gleichsetzung von Vermutung und Anscheinsbeweis rechtsfehlerhaft ist, rügt die Revision mit Recht, daß auch die Annahme, die Beklagten könnten sich für die Kausalität auf einen prima facie-Beweis berufen, als solche rechtlich unhaltbar ist. Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen.
Das Berufungsgericht sieht den typischen Geschehensablauf darin, daß die Yacht ohne Motorbootführerschein geführt, die Überhitzung des Backbordmotors nicht rechtzeitig erkannt wurde und deshalb Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr unterblieben sind. Es geht demnach davon aus, daß die Überhitzung des Motors für einen ausgebildeten und erfahrenen Schiffsführer anhand der Anzeigeinstrumente rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, allerdings ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen sich diese Annahme gründet. Das Ergebnis der von Landgericht und Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme, das - wie erwähnt - bei der Beurteilung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, nicht außer Betracht bleiben darf, stützt die Annahme des Berufungsgerichts nicht. Der Zeuge V. hat vor dem Landgericht die Darstellung des Klägers, daß sich die Temperaturanzeiger für beide Motoren stets im Normalbereich bewegt hätten, bestätigt. Der Zeuge, der sich unwidersprochen als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker bezeichnet hat und daher in bezug auf Motoren jedenfalls nicht als Laie betrachtet werden kann, hat dies ausdrücklich auch für den Zeitpunkt bekundet, als bereits aufgrund der Überhitzung des Motors Qualm und Geruch aufgetreten waren. Seine Darstellung erscheint plausibel, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen B. in beiden Instanzen die Anzeigeinstrumente nur die Temperatur des inneren Kühlkreislaufs anzeigten, eine Blockade der Wasserzufuhr aber am äußeren Kühlkreislauf eingetreten war und daher eine Erwärmung des inneren Kreislaufs allenfalls zeitverzögert an den Instrumenten abzulesen gewesen wäre. Dem sachverständigen Zeugen Bu. zufolge wies der Backbordmotor, als er nach der Bergung des Bootes ausgebaut worden war, in seinem Inneren auch tatsächlich keinen Überhitzungsschaden auf. Das spricht dafür, daß die Temperatur im inneren Kreislauf des Motors nicht überhöht war und die Instrumente
daher auch keine Temperatur anzeigten, die auf eine Überhitzung des Motors schließen ließ. Da demnach davon auszugehen ist, daß die Instrumente die Überhitzung des Motors nicht anzeigten, ist ein typischer Geschehensablauf, der den Schluß rechtfertigen könnte, daß fehlende Ausbildung und Erfahrung des Bootsführers für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien, nicht gegeben. Weitere Feststellungen zu diesem Komplex kommen nach dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht. Der Senat kann daher selbst feststellen, daß die Eintrittspflicht der Beklagten nicht wegen fehlerhafter Bemannung der Yacht ausgeschlossen ist. Ob die von der Revision geltend gemachten weiteren Rügen berechtigt sind, kann offenbleiben. III. Die Beklagten schulden dem Kläger die geltend gemachten Beträge nebst den mit der Anschlußberufung verlangten Zinsen. Ihre vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht behandelten weiteren Einwendungen sind nicht begründet. Die Beklagten sind nicht nach Nr. 3.4.5 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 leistungsfrei. Das Führen eines Bootes ohne den hierfür vorgeschriebenen Führerschein ist kein Verstoß gegen behördliche Vorschriften i.S. dieser Bestimmung. Mit behördlichen Vorschriften sind hier nur solche gemeint, die sich auf das Fahrzeug und die mitversicherten Sachen selbst beziehen, insbesondere Fahrtüchtigkeit, Betriebssicherheit, sicheren Umgang mit brennbaren und explosiven Sachen, nicht dagegen Verkehrsvorschriften und dergleichen (Prölss/Martin/Voit aaO Nr. 3 AVBW Rdn. 13 zur gleichlautenden Bestimmung Nr. 3.4.5 der AVB Wasserfahrzeuge 1985).
Der Vorwurf der Beklagten, die Yacht sei nach dem Brand des Backbordmotors objektiv fahruntüchtig gewesen und hätte daher nicht zur Werft gefahren werden dürfen, geht ebenso fehl wie der, es sei grob fahrlässig gewesen , die Fahrt zur Werft anzutreten, ohne daß die Ursache für den Motorbrand festgestellt worden war. Das Schiff war für die anstehende kurze Überführungsfahrt zur Werft offensichtlich auch allein mit dem Steuerbordmotor fahrtüchtig. Der Kläger handelte auch nicht grob fahrlässig. Er durfte die Fahrt zur Werft für ungefährlich halten, da ihm der Zeuge Bu., der ein eigenes Bootsbaugeschäft betreibt, nach dessen Aussage vor dem Landgericht erklärt hatte, er könne das Schiff mit dem anderen, dem intakten Motor zur Werft fahren, er, der Zeuge, könne mit dem nötigen Werkzeug nicht zum auf der französischen Seite des Rheins befindlichen Liegeplatz des Bootes im Hafen von Ba. kommen. Auf die Richtigkeit dieser Versicherung eines Fachmanns, die zudem dadurch bestätigt worden ist, daß das Boot ohne weiteren Zwischenfall in die Werft gelangte, durfte der Kläger vertrauen. Mit dem späteren Sinken des Bootes in der Werft aufgrund der besonderen dort herrschenden Verhältnisse (Verursachung höherer Wellen durch ein- und ausfahrende Schiffe) brauchte er nach der erfolgreichen Überführung des Bootes nicht zu rechnen. Jedenfalls kann es ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß er diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Dies gilt um so mehr, als nicht festgestellt werden konnte, daß er die Zerstörung des Gummischlauches und die damit verbundene Gefahr eines nachträglichen Wassereinbruchs hätte erkennen können.
IV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung des Klägers hinsichtlich Zinsbeginn und -höhe abzuändern. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2000 - II ZR 293/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2000 - II ZR 293/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2000 - II ZR 293/99 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 132 Gefahränderung


(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2000 - II ZR 293/99 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2000 - II ZR 293/99.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 165/09 Verkündet am: 18. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2004 - XI ZR 210/03

bei uns veröffentlicht am 05.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 210/03 Verkündet am: 5. Oktober 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2015 - IV ZR 292/13

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Landgericht Saarbrücken Urteil, 19. Okt. 2012 - 13 S 122/12

bei uns veröffentlicht am 19.10.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

Referenzen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,

1.
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
2.
wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder
3.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.