Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2015 - IV ZR 292/13

bei uns veröffentlicht am27.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Klageantrag auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für entstehende Prozesskosten aus der Abwehr der Ansprüche der G.              Versicherungs AG im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-15 O 97/11 abgewiesen worden ist.

Insoweit wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2012 teilweise geändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den vorbezeichneten Deckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom beklagten Versicherer Deckungsschutz aus einer für ihr Tankmotorschiff (TMS) "M.     " abgeschlossenen Transportversicherung (sog. Flusskaskopolice).

2

Der Versicherung lagen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Flusskasko 2000/2004 Klauseln H/D/ (AVB Flusskasko) und die Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004 (Geschriebene Bedingungen) zugrunde.

3

Die AVB Flusskasko lauten auszugsweise:

"3.     

Umfang des Versicherungsschutzes

                 

3.1     

Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten

                 

3.1.1 

Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch:

        

- Schiffahrtsunfall;

…       

        
                 

3.1.3 

Ferner leistet der Versicherer Ersatz für:

                 

3.1.3.1

Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4;

…       

        
                 

3.2     

Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden

                 

3.2.1 

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht

                 

3.2.1.1

durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn er das Schiff selbst führt. …

                 

3.2.1.2

dadurch, dass das versicherte Schiff nicht fahrtüchtig, insbesondere

        

- nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen ist;

…       

        
                 

4.    

Ersatz an Dritte

                 

4.1     

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind.

                 

4.2     

Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst

        

- die Prüfung der Haftpflichtfrage;

        

…       

        

- die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

                 

4.3     

Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers zu befolgen.

                 

4.4     

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

                 

4.5     

Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

…       

        
                 

4.8     

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden.

                 

…       

        
                 

31    

Schlussbestimmungen

                 

31.1   

Geschriebene Bedingungen und Klauseln gehen den AVB Flusskasko vor.

                 

31.2   

Soweit in den AVB Flusskasko oder den Geschriebenen Bedingungen nichts abweichendes bestimmt ist, gelten die deutschen gesetzlichen Vorschriften."

4

In den Geschriebenen Bedingungen heißt es unter anderem:

"3) Umfang des Versicherungsschutzes Ziffer 3 der AVB Flusskasko

Bei Eigen- und Drittschäden sind fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert. Hat dieser sein Schiff zur Unfallzeit selbst geführt, ist sein navigatorisches/nautisches Verschulden gedeckt, soweit ihm nicht Vorsatz oder bösliche Handlungsweise zur Last zu legen ist.

[es folgen zwei weitere, nicht nummerierte Absätze]

Für fremde Leichter, die auf Basis der allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbarer europäischer Bedingungswerke geschoben werden, sowie für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte.

10) Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes.

In Klarstellung von Ziffer 4.8 AVB Flusskasko sind Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes nicht versichert.

Dieses Risiko ist im Rahmen einer separaten P & I Versicherung gedeckt."

5

Am 18. Oktober 2010 führte das TMS "M.   " auf der Fahrt von Rumänien nach Österreich auf dem slowakischen Teil der Donau den Neubaukasko "Mo.    ", einen noch nicht vollständig ausgerüsteten Schiffsrumpf, seitlich gekoppelt im Verband mit sich. Dieser kollidierte mit dem entgegenkommenden Gütermotorschiff (GMS) "V.   ", wobei sowohl der Neubaukasko, als auch das GMS "V.     " erheblich beschädigt wurde. Der zuständige Havariekommissar stellte eine Vielzahl von Kollisionsursachen fest, darunter nautisches Verschulden der Besatzung des TMS "M.    ". Zum Zeitpunkt der Kollision war dieses Schiff mit vier statt - wie vorgeschrieben - mit fünf Personen bemannt. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Ausguck des TMS "M.    " zum Zeitpunkt der Kollision unbesetzt und das Schiff mit einer unzureichenden Radaranlage ausgerüstet war.

6

Der Versicherer des GMS "V.    " nahm die Klägerin vor dem Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Würzburg auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch, die an diesem Schiff entstandenen Schäden zu ersetzen.

7

Der Baurisikoversicherer der zum Bau der "Mo.    " verpflichteten Schiffswerft erstattete dieser den bei der Kollision am Neubaukasko entstandenen Schaden und nahm die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf 240.165,50 € in Regress (Az.: 3-15 O 97/11). Nach umfangreicher Korrespondenz forderten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2011 die Beklagte unter Fristsetzung auf, bezüglich der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemachten Schäden eine weitergehende Deckungszusage zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Übernahme weiterer Kosten mit Schreiben vom 22. März 2012 ab.

8

Die Klägerin hat von der Beklagten zunächst die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des GMS "V.   " und des Neubaukaskos "Mo.    ", die Feststellung der Deckungsverpflichtung der Beklagten für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main sowie die Verurteilung zur Zahlung von im Streitfall entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

9

Das Landgericht hat die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen wegen der Beschädigung des GMS "V.    " und zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des hiesigen Rechtsstreits verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprechend den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz sowohl hinsichtlich der Ansprüche wegen Beschädigung des Neubaukaskos, als auch wegen Beschädigung des GMS "V.    " zu gewähren.

10

Hiergegen wenden sich - soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist - die Revision der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, und die Anschlussrevision der Klägerin, die ihre Anträge auf Feststellung der Deckungsverpflichtung für die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main und auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dieses Rechtsstreits weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet.

12

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BinSchiff 2013 Nr. 9, 65 ff. veröffentlicht ist, hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin im Rahmen der vereinbarten Haftung für "Ersatz an Dritte" hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen sowohl des Neubaukaskos "Mo.    " als auch des GMS "V.    " Deckungsschutz zu gewähren. Der Neubaukasko "Mo.    " sei ein Schiff und damit ein sonstiges fremdes Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen.

13

Nr. 4.8 AVB Flusskasko schließe den Versicherungsschutz nicht aus, weil sich der Neubaukasko nicht "an Bord", sondern seitlich ("neben Bord") des TMS "M.    " befunden habe. Gegenüber dem Ausschluss nach Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen enthalte Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen eine speziellere Regelung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dürfe das Zusammenspiel dieser Bestimmungen dahingehend verstehen, dass der Versicherungsschutz auch Ladung umfasse, wenn diese aus einem geschobenen oder mitgenommenen sonstigen fremden Fahrzeug bestehe.

14

Die Beklagte sei nicht gemäß § 137 VVG oder Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko leistungsfrei geworden. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen lasse den Versicherungsschutz nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers entfallen, wofür hier keine Anhaltspunkte bestünden. Ein bedingt vorsätzliches Organisationsverschulden der Klägerin unterstellt, fehle es an dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Abzustellen sei auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste oder erheblichste der in Betracht kommenden Kollisionsursachen, für die die Beklagte nur durch ein nicht ergiebiges Lichtbild des Schubverbands Beweis angeboten habe.

15

Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach Nr. 3.2.1.2 der AVB Flusskasko lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass eine den Schubverband nicht abdeckende Radaranlage die wirksamste Kollisionsursache gewesen sei. Dafür, dass eine fehlende Besetzung des Ausgucks die wirksamste Ursache für die Kollision gewesen sei, habe sie ebenfalls keinen ausreichenden Beweis angeboten.

16

Aus den genannten Gründen sei die Beklagte auch für die Schäden am GMS "V.    " eintrittspflichtig.

17

Ein Anspruch auf Deckungsschutz für Prozesskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main bestehe dagegen nicht. § 101 VVG sei in der Transportversicherung nicht anwendbar. Die Versicherungsbedingungen begründeten keine Einstandspflicht der Beklagten. Eine Erklärung dahingehend, dass die Klägerin den Rechtsstreit auf Kosten der Beklagten führen solle, habe Letztere nicht abgegeben.

18

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt stand.

19

1. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

20

a) Sie ist entgegen der Rüge der Revisionserwiderung unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, die Frage, inwieweit Haftpflichtversicherungsschutz wegen Beschädigung der im Schubverband mitgenommenen Fahrzeuge bestehe und was unter einem Fahrzeug zu verstehen sei, stelle sich in einer Vielzahl von Binnenschifffahrtsfällen. Damit hat es lediglich die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und sein Motiv für die Revisionszulassung erläutern wollen. Eine Beschränkung der im Tenor uneingeschränkt zugelassenen Revision auf diese Rechtsfrage liegt darin nicht.

21

b) Die Revision ist unbegründet.

22

aa) Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu Recht für verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz für Ansprüche wegen der Beschädigungen des Neubaukaskos "Mo.    " zu gewähren.

23

(1) Gemäß Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte. Dies umfasst Ansprüche wegen der Beschädigung des Neubaukaskos "Mo.    ", denn dieser ist ein mitgenommenes fremdes Fahrzeug im Sinne dieser Klausel.

24

(a) Die Auslegung der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen durch das Berufungsgericht kann der Senat in vollem Umfang überprüfen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Allgemeine Versicherungsbedingung, da sie - unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzelfall - eine Bestimmung mit Regelungscharakter ist, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt wird (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04, VersR 2006, 497 Rn. 10 m.w.N.). Bundesweit verwendete Allgemeine Versicherungsbedingungen kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 345 Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27).

25

(b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Er wird unter einem Fahrzeug zunächst jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - IV ZR 128/14, VersR 2015, 571 Rn. 12). Dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen wird der Versicherungsnehmer weiter entnehmen, dass ein Fahrzeug im Sinne dieser Klausel - einem Leichter vergleichbar - für Schieben oder Mitnahme durch das versicherte Schiff geeignet sein muss. Darunter wird der Versicherungsnehmer einen Schiffsrumpf fassen, weil dieser selbst schwimmfähig ist und im Wasser gleitend durch Schieben oder mittels Koppelung fortbewegt werden kann.

26

Weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit des Fahrzeugs wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen nicht entnehmen. Dass der Versicherer möglicherweise seinen Deckungsschutz nur auf bereits fertiggestellte und betriebsbereite Fahrzeuge hat ausdehnen wollen, hat im Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen keinen Niederschlag gefunden. Mit einem Motor oder einer vergleichbaren Antriebseinrichtung muss ein Fahrzeug schon deswegen nicht ausgerüstet sein, weil die Klausel ausdrücklich auf das Schieben und die Mitnahme des Fahrzeugs abstellt, also gerade nicht auf dessen Fortbewegung aus eigenem Antrieb (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. März 2015 aaO für einen Kfz-Anhänger). Vollständige Ausrüstung oder Betriebsbereitschaft setzt ein Fahrzeug ebenfalls nicht voraus. Dass die geschobenen Leichter, wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbare Regelwerke zeigt, betriebsbereit und zur Aufnahme von Ladung geeignet sein sollen, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die sonstigen Fahrzeuge gelten muss, weil der Begriff des Fahrzeugs im Sinne der Klausel über den des Leichters erkennbar hinausgeht.

27

Dem Zweck der Klausel wird der Versicherungsnehmer ebenfalls nicht entnehmen, dass nur vollständig ausgerüstete und betriebsbereite Fahrzeuge erfasst sein sollen. Sie regelt den Umfang des vom Versicherer übernommenen Risikos, indem sie die nach Nr. 4.1 AVB Flusskasko im Rahmen seiner Haftung für Ersatz an Dritte versicherten Sachen konkretisiert. Auf das mit dem Schieben oder Mitnehmen von Fahrzeugen zusammenhängende Risiko wirkt es sich aber nicht aus, ob diese Fahrzeuge vollständig ausgerüstet und auch für eine Alleinfahrt betriebsbereit sind.

28

(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt der Versicherungsschutz nicht etwa deshalb, weil er gemäß Nr. 4.1 AVB Flusskasko nur zu gewähren ist, wenn die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden ist, und zugleich der dem Transport des Neubaukaskos zugrunde liegende Vertrag eine Haftung der Klägerin für nautisches Verschulden ausschließt. Letzteres berührt nur die Haftungsfrage. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip bestimmt sich der Deckungsschutz des Versicherers aber losgelöst von der Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 16 m.w.N.). Der zugrunde liegende Gedanke, dass dem Haftpflichtversicherungsvertrag das Leistungsversprechen des Versicherers zu entnehmen ist, den Versicherungsnehmer von den gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter freizuhalten und die zur Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche notwendigen Schritte vorzunehmen (Senatsurteil vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 280 f.), gilt auch im Rahmen der von der Beklagten übernommenen Haftung für Ersatz an Dritte. Gemäß Nr. 4.2 Spiegelstrich 1 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage. Dem kann der Versicherer nur nachkommen, wenn er unabhängig davon tätig wird, ob der Anspruch des Dritten besteht (vgl. Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 6 Rn. 635).

29

(3) Die Deckungsverpflichtung der Beklagten ist nicht durch Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen in Verbindung mit Nr. 4.8 der AVB Flusskasko ausgeschlossen.

30

Ein durchschnittlicher und um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird den Wortlaut der Nr. 4.8 AVB Flusskasko so verstehen, dass unter Sachen "an Bord" eines Schiffes nur solche Gegenstände fallen, die sich auf oder in dem Schiff befinden und mithin vom Schiff und dessen Schwimmfähigkeit getragen werden. Darunter fällt der seitlich des versicherten Schiffs mitgeführte, selbst schwimmende Neubaukasko nicht, weil er sich nach allgemeinem Verständnis nicht "an Bord", sondern "neben Bord" des Schiffs befunden hat (vgl. Schmidt, VersR 2013, 418, 429). Nichts anderes gilt für die gemäß Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen nicht versicherte Ladung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen schon wegen der darin enthaltenen Bezugnahme als Klarstellung zu Nr. 4.8 AVB Flusskasko verstehen, deren Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht weiter reichen kann, als der Leistungsausschluss in Nr. 4.8 AVB Flusskasko selbst.

31

Aus dem Zweck der Klauseln folgt nichts anderes. Sie dienen, wie der Verweis in Nr. 10 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen zeigt, der Abgrenzung der Haftung für Ersatz an Dritte in der Transportversicherung von der - Schäden an der Ladung des Schiffes umfassenden - Protection & Indemnity-Versicherung und dem damit verbundenen Ausschluss von Ansprüchen der Ladungsinteressenten aus der Transportversicherung (vgl. Schmidt, aaO; Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, aaO Rn. 642). Dass danach ein Fahrzeug, welches nicht zur Aufnahme zusätzlicher Ladung, sondern mit dem Ziel der Verbringung an einen anderen Ort, mithin nicht als Transportmittel, sondern als Transportgegenstand mitgenommen wird, vom Versicherungsschutz der Transportversicherung ausgenommen werden soll, kann ein Versicherungsnehmer den Vertragsbedingungen aber nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit entnehmen (vgl. Schmidt aaO). Wäre unter Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen jeder zum Zweck der Verbringung mitgeführte Gegenstand zu verstehen, wären alle unbeladen mitgeführten Fahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. Schmidt aaO). Angesichts des in Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen ausdrücklich auf geschobene Leichter und sonstige geschobene oder mitgenommene Fahrzeuge erstreckten Versicherungsschutzes muss ein Versicherungsnehmer mit einer solchen Beschränkung nur rechnen, wenn ihm diese, anders als in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen und Nr. 4.8 AVB Flusskasko, in ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt wird.

32

Schließlich ist der Neubaukasko, anders als die Revision meint, auch nicht deswegen zur Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen geworden, weil der dem Transport des Neubaukaskos zugrunde liegende Vertrag dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) unterworfen ist. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Reichweite des zwischen den Parteien vereinbarten Haftpflichtversicherungsschutzes nach dem, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden, Inhalt des Versicherungsvertrags richtet, auf den weder die Rechtsnatur des zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Beförderungsvertrags noch das auf diesen Vertrag anwendbare Recht Einfluss haben.

33

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Einstandspflicht der Beklagten für die Kollisionsschäden sei nicht wegen vorsätzlichen Herbeiführens des Versicherungsfalls entfallen.

34

(1) Die Beklagte wäre nur für vorsätzlich durch die Klägerin herbeigeführte Schäden leistungsfrei. Die Parteien haben in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen vereinbart, dass fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind.

35

(a) Die Klausel wird entgegen der Ansicht der Revision nicht von der eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschließenden Klausel in Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko eingeschränkt. Vielmehr gehen nach Nr. 31.1 AVB Flusskasko die Geschriebenen Bedingungen den AVB Flusskasko vor. Das gilt auch für die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen, die schon ihrem Wortlaut nach auch auf Drittschäden Anwendung findet. Demgegenüber ist Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte unanwendbar, weil Nr. 3.2.1 AVB Flusskasko und seine nachgeordneten Bestimmungen ausdrücklich nur den Verlust oder die Beschädigung des versicherten Schiffs betreffen, mithin allein Fälle des Kaskoversicherungsschutzes. Den Umfang der Haftung für Schäden Dritter wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Übrigen aus Nr. 4 AVB Flusskasko herleiten. Da unter Nr. 4.7 bis 4.9 AVB Flusskasko verschiedene Leistungsausschlüsse vorgesehen sind, wird er angesichts der verzweigten Systematik der Versicherungsbedingungen nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Nr. 3.2.1.1 eingeschränkt werde (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 17 m.w.N.).

36

(b) Die Parteien haben keine Individualabrede dahingehend getroffen, dass unter Fahrlässigkeit im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen abweichend vom Wortlaut ausschließlich leichte Fahrlässigkeit zu verstehen sein soll. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts übergehen - anders als es die Revision geltend macht - kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten. Ihrem ursprünglichen Vortrag, sie habe dem Versicherungsmakler aufgegeben, den Versicherungsvertrag nur zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen (zu denen der Einschluss von durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden nicht gehöre) und sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Versicherungsmakler entsprechend abgeschlossen habe, kann schon nicht die Behauptung entnommen werden, dass eine solche Einigung mit der Klägerin tatsächlich zustande gekommen ist. Soweit die Beklagte nunmehr in der Revisionsbegründung erstmals eine solche Einigung ausdrücklich behauptet hat, bleibt dieser - hier nicht unstreitige - Vortrag gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unberücksichtigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11, MDR 2013, 1227 Rn. 47 m.w.N.).

37

(c) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Einstandspflicht der Beklagten für vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen im Gegenteil entnehmen, dass der Versicherer für sämtliche vom Versicherungsnehmer fahrlässig verursachten Schäden einstehen wird. Dieses Verständnis lässt Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen - anders als die Revision meint - nicht überflüssig werden. Für einen Ausschluss der Einstandspflicht bei Vorsatz und böslicher Handlungsweise nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen bleibt ein Anwendungsbereich, weil beide Bestimmungen voneinander verschiedene Sachverhalte betreffen. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen regelt die generelle Einstandspflicht des Versicherers für fahrlässig verursachte Schäden, während sich Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen davon abweichend ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen navigatorisches oder nautisches Verschulden des das Schiff zur Unfallzeit führenden Versicherungsnehmers zum Schaden geführt hat.

38

(2) Die Beklagte ist auch nicht nach § 137 Abs. 1 VVG leistungsfrei, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, sie habe konkrete Umstände für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht dargelegt.

39

(a) Allerdings ist § 137 Abs. 1 VVG hier grundsätzlich anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 18). Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Versicherers nach § 137 Abs. 1 VVG entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter § 137 Abs. 1 VVG fallen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache ("causa proxima") abzustellen. Dieser für die Seeversicherung entwickelte Grundsatz (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - IV ZR 239/00, VersR 2002, 845 unter 3; OLG Hamburg VersR 1991, 544 unter I 2 c bb; OLG Bremen TranspR 1988, 236, 238; OLG Hamburg VersR 1987, 354; OLG Hamburg VersR 1973, 1136) ist auf die Transportversicherung übertragbar (OLG Karlsruhe TranspR 1994, 445, 446; vgl. MünchKomm-VVG/Kollatz, § 130 Rn.11; Koller in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 137 Rn. 2a; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 130 Rn. 17; Harms in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 2. Aufl. § 130 Rn. 7; Ramming in Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm-VersR §130 VVG Rn.13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 2 Rn. 420; a.A. Schauer in BK-VVG, Vorbem. §§ 49-68a Rn. 30; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 49 Anm. 144; Heiss/Trümper in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 153) und gilt auch bei der Haftung für Ersatz an Dritte. In der Seeversicherung beruht der Rückgriff auf die wirksamste von mehreren adäquaten Ursachen auf dem Gedanken, den Versicherungsschutz bei einer Vielzahl von Ursachen für den Schaden nicht vorschnell entfallen zu lassen (vgl. Harms in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO; MünchKomm-VVG/Kollatz, § 130 Rn. 12). Dies lässt sich auf das Haftpflichtelement der hier in Rede stehenden Transportversicherung übertragen, weil die eine Eintrittspflicht des Versicherers für Ersatz an Dritte auslösenden Kollisionen in der Binnenschifffahrt in vergleichbarer Weise auf einem Zusammenwirken von Natureinflüssen, Technik und menschlichem Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO unter 3; Sieg in Bruck/Möller aaO) beruhen können. Angesichts dessen ist auch hier eine Beschränkung des Leistungsausschlusses aus § 137 Abs. 1 VVG auf die wirksamste Kollisionsursache interessengerecht, weil anderenfalls jede noch so entfernte Ursache den Versicherungsschutz gefährden könnte.

40

(b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin nicht dargetan. Allein mit dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Lichtbild des Verbandes aus TMS "M.    " und dem mitgeführten Kasko "Mo.    " lässt sich der erforderliche Nachweis für die wirksamste Kollisionsursache nicht führen. Auch im Übrigen hat die insoweit auf die Verletzung des § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten keinen Erfolg (§ 564 ZPO).

41

cc) Im Ergebnis trifft auch die Annahme des Berufungsgerichts zu, die Einstandspflicht für Kollisionsschäden sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil das TMS "M.   " nicht ordnungsgemäß bemannt oder ausgerüstet gewesen ist.

42

(1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Frage allerdings anhand des Leistungsausschlusses aus Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko geprüft. Diese Bestimmung betrifft - wie bereits ausgeführt - lediglich die Sachversicherung des versicherten Schiffs und nicht die Haftung des Versicherers für Ersatz an Dritte.

43

(2) Ist die möglicherweise unzureichende Bemannung oder Ausrüstung des versicherten Schiffs mithin an § 138 Satz 1 VVG zu messen, erweist sich das Berufungsurteil dennoch als im Ergebnis richtig. Der Senat kann hier in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen seiner Prüfung der Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko getroffen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401). Danach liegen die Voraussetzungen des § 138 Satz 1 VVG nicht vor.

44

(a) Auch wenn man § 138 Satz 1 VVG als verhüllte Obliegenheit versteht (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 26 ff.), setzt die Vorschrift abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG den Nachweis des Versicherers voraus, dass die Fahruntüchtigkeit des Schiffes oder seine nicht ausreichende Ausrüstung oder personelle Ausstattung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99, VersR 2001, 457 unter II). Auch hier ist nach der causa-proxima-Regel wieder nur die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache in den Blick zu nehmen (vgl. zu Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko: Brunn, in Thume/de la Motte, Transportrecht 1. Aufl. Teil 4 Rn. 453; Koller in Prölss/Martin aaO Nr. 3 AVB Flusskasko Rn. 21).

45

(b) Gemessen daran und angesichts der zahlreichen vom zuständigen Havariekommissar benannten Unfallursachen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Schaden wegen des mangelhaften Zustandes des versicherten Schiffs, seiner nicht ausreichenden Ausrüstung oder personellen Ausstattung eingetreten ist und welches ggfs. die wirksamste Unfallursache gewesen wäre. Das bereits vorerwähnte Lichtbild ist auch insoweit unergiebig. Die dazu erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 564 ZPO).

46

2. Die Anschlussrevision der Klägerin hat zum Teil Erfolg.

47

a) Die Beklagte muss aufgrund ihres vertraglichen Leistungsversprechens der Klägerin Deckung wegen der zur Abwehr von Regressansprüchen des Versicherers des Neubaukaskos "Mo.    " anfallenden Prozesskosten vor dem Landgericht Frankfurt am Main gewähren.

48

aa) Gemäß Nr. 4.2 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicherers unter anderem die Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Kommt der Versicherer dieser Rechtsschutzverpflichtung nicht nach und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den Haftpflichtprozess selbst zu führen, ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrages, dass der Versicherer die dabei entstehenden Prozesskosten des Versicherungsnehmers zu tragen hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers die Kosten der Prozessführung durch den Versicherungsnehmer umfasst, wenn eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherer oder einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt aufgrund einer Interessenkollision nicht möglich ist (Senatsurteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 15). Nichts anderes gilt, wenn der Versicherer die Interessen des Versicherungsnehmers im Rechtsstreit mit dem Geschädigten nicht vertritt, weil er zu Unrecht Deckungsschutz ablehnt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass der Versicherer, der es nach Nr. 4.4 AVB Flusskasko übernimmt, den Haftpflichtprozess auf eigene Kosten zu führen, im Falle der unberechtigten Verweigerung von dieser Rechtsschutzverpflichtung befreit sein soll. Mit Ablehnung des Deckungsschutzes lässt der Versicherer dem Versicherungsnehmer konkludent freie Hand bei der Schadenregulierung (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03, VersR 2007, 1116 Rn. 15). Auswirkungen auf seine Einstandspflicht für die Kosten des Haftpflichtprozesses hat dies aber nicht. Der Versicherer kann die Gefahr einer unrichtigen Beurteilung seiner Eintrittspflicht weder hinsichtlich der Bindungswirkung des Haftpflichturteils (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO), noch hinsichtlich der Kosten des Haftpflichtprozesses auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Anderenfalls stünde es in seinem Belieben, ob er die eingegangene Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder nicht.

49

Stattdessen hat der Versicherer die Möglichkeit, bei Zweifeln über seine Eintrittspflicht die Vertretung des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozess zunächst nur unter Vorbehalt zu übernehmen, mithin sein Eintreten zunächst auf die Rechtsschutzverpflichtung zu beschränken und die weitere Deckung vom Ausgang des Haftpflichtprozesses abhängig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 16 m.w.N.).

50

bb) Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, weil das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und weitere entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind.

51

b) Erfolglos bleibt die Anschlussrevision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint hat. Der Erstattungsanspruch aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB setzt voraus, dass der eingetretene Schuldnerverzug ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, NJW-RR 2013, 487 Rn. 25 m.w.N.). Im Streitfall war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert. Soweit die Anschlussrevision darauf verweist, dass demgegenüber eine Erstattungspflicht des säumigen Schuldners besteht, wenn der Gläubiger das verzugsbegründende Mahnschreiben selbst verfasst und erst danach seinen Prozessbevollmächtigten mandatiert hat, ist dies der Regelung in den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB geschuldet. Einer über den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehenden Auslegung aus Billigkeitsgesichtspunkten bedarf es nicht.

Mayen                                Felsch                                      Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                     Dr. Schoppmeyer

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juni 2015 - 12 U 421/14

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. September 2014 - 3 O 434/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Beklagte

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(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.

(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.

(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.

10
2. Zutreffend geht das BG allerdings davon aus, dass Nr. 10b (1) TB zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zählt, da sie - unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzelfall - eine Bestimmung mit Regelungscharakter ist, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt wird (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vorbem. I Rdn. 13, 13b). Das gilt gleichermaßen für die Sachkostenliste.
10
a) Die Auslegung der dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bestimmung des § 12 AKB 2005 ist in der Revisionsinstanz voll überprüfbar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden und eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ZR 80/07, WuM 2009, 139 Rn. 8; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b aa m.w.N.). Das ist bei den hier in Rede stehenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2005), die von Kraftfahrzeugversicherern im gesamten Bundesgebiet verwendet werden, der Fall.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung in Anspruch.

2

A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bestimmt:

"Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

3

Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versicherten PKW und einem Anhänger sei letzterer beim Rückwärtsfahren kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des PKW gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen.

4

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,29 € nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallschadens zu ersetzen habe.

5

Die Beklagte meint, der behauptete Verkehrsunfall sei nicht versichert, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ereignet habe.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt A.2.3.2 AKB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Bestimmung hinreichend klar entnehmen, dass von diesem Ausschluss auch Schäden zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger ohne Einwirkung von außen erfasst sein sollten. Die Ausschlussklausel stelle ausdrücklich die Begriffe des "PKW" und des "Fahrzeuges" nebeneinander. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher ohne weiteres erkennbar, dass der Begriff des "Fahrzeuges" nicht nur Kraftfahrzeuge meine, das "gezogene Fahrzeug" also auch ein Anhänger sein könne.

9

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Beklagte nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist.

10

1. Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist (so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach ZfS 2014, 578; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB-Kommentar AKB 2008 A.2.3 Rn. 703; MünchKomm-VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 240; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 58 f.; a.A. LG Essen r+s 2006, 65, 66).

11

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., unter anderem Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 11).

12

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das "aktiv fahren" kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als "gezogenes Fahrzeug" im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem "ziehenden" Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung "Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger".

13

Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres (Wohn-)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 12; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b). Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann" bezeichnet (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 9).

14

c) In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (Senatsurteil vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12 m.w.N.).

15

Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 13).

16

2. Im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" angenommen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

Mayen                                Felsch                                     Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                     Dr. Schoppmeyer

17
Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen der Schiffsversicherung Deckungsschutz sowohl im Kasko- als auch im Haftpflichtbereich erwarten. Von einem uneingeschränkten Versicherungsschutz wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff. 3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die Risikoausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen, unter anderem den Haftungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des versicherten Schiffes in Ziff. 3.2.1.2, wird er - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagten einräumen - nicht auch auf Ersatzansprüche Dritter beziehen. Den Umfang des Versicherungsschutzes für Drittschäden wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur aus Ziff. 4 herleiten, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff. 4.7 bis 4.9 verschiedene Leistungsausschlüsse - darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit - vorgesehen sind, wird er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Ziff. 3.2.1.2 eingeschränkt wird (a.A. Koller in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Nr. 4 AVB Flusskasko 2000/2008 Rn. 1; Bremke/Gerhard, TranspR 2008, 297 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Ziff. 3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des versicherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 keinen Verweis auf Ziff. 3.2, während Ziff. 4.10 AVB Flusskasko 2008 klarstellt: "Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 3.2.1 bleiben unberührt."

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

47
(a) Zwar ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht , wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren , gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 mwN - hinsichtlich der Einrede der Verjährung offengelassen in BGHZ 139, 214 = NJW 1998, 2972, 2974).

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.

17
Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen der Schiffsversicherung Deckungsschutz sowohl im Kasko- als auch im Haftpflichtbereich erwarten. Von einem uneingeschränkten Versicherungsschutz wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff. 3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die Risikoausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen, unter anderem den Haftungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des versicherten Schiffes in Ziff. 3.2.1.2, wird er - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagten einräumen - nicht auch auf Ersatzansprüche Dritter beziehen. Den Umfang des Versicherungsschutzes für Drittschäden wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur aus Ziff. 4 herleiten, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff. 4.7 bis 4.9 verschiedene Leistungsausschlüsse - darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit - vorgesehen sind, wird er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Ziff. 3.2.1.2 eingeschränkt wird (a.A. Koller in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Nr. 4 AVB Flusskasko 2000/2008 Rn. 1; Bremke/Gerhard, TranspR 2008, 297 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Ziff. 3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des versicherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 keinen Verweis auf Ziff. 3.2, während Ziff. 4.10 AVB Flusskasko 2008 klarstellt: "Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 3.2.1 bleiben unberührt."

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 239/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist Transportversicherer einer von der Klägerin hergestellten Fertigungsstraße für Rolladenelemente von Garagentoren. Die Einzelteile dieser Anlage wurden - in zwei Containern verstaut - im September 1987 im kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr vom deutschen Herstellerwerk der Klägerin an die Firma I. D. in B./W./USA geliefert. Dort stellte sich bei Öffnung beider Container

heraus, daß deren Ladung sich unterwegs erheblich verschoben hatte und zahlreiche Maschinenteile stark beschädigt oder zerstört waren.
Die von der Klägerin beauftragte Speditionsfirma hatte den Transport bei der Beklagten zu den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS), den Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 (ADS Güter 73/84) und den Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten (DTV-Maschinenklausel 1973) versichert. Vereinbart war eine Allgefahrendeckung; als Versicherter des Vertrages sollte der jeweilige Inhaber der Versicherungspolice gelten.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen für Sach- und Folgeschäden, die sie auf 360.288,75 DM (184.212,71 ?) beziffert. Sie behauptet, die beiden Container seien unterwegs während Rangiervorgängen beim Eisenbahntransport von M./Kanada nach Mi./USA unzulässig hohen Stoßeinwirkungen ausgesetzt gewesen. Die Verpackung der Anlagenteile sei transportsicher, fachgerecht und handelsüblich erfolgt. Auf Verpackungsmängeln beruhten die Schäden daher nicht. Deren Schwere zeige vielmehr, daß die Container außergewöhnlichen Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen seien.
Die Beklagte hat - gestützt auf Ziffer 1.4.1.5 ADS Güter 73/84 und Ziffer 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 - Versicherungsleistungen abgelehnt, weil eine mangelhafte Verladung und Verpackung des Transportgutes vorgelegen habe, insbesondere seien die Maschinenteile in den Containern fehlerhaft und nicht handelsüblich verstaut und nicht ge-

gen Transportstöûe gesichert gewesen. Das habe zu den Schäden geführt.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nach Ziffer 1.4.1.5 der ADS Güter 73/84 nicht zu Versicherungsleistungen verpflichtet. Danach hafte der Versicherer nicht für Schäden, die durch das Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung verursacht seien. So liege der Fall hier. Maûgebend sei allein, ob die Verpackung der Maschinenteile den nach der Auffassung der beteiligten Kreise am Abladeort (und zur Abladezeit) nötigen Anforderungen entsprochen habe. Als Abladeort hat das Berufungsgericht Mi./USA angesehen und angenommen , daû die dortigen Standards für die Verpackung und Sicherung von Ladungen denen in Europa weitgehend glichen. Seine Überzeugung davon , daû die Ladung unzureichend gesichert gewesen sei, hat das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen J. gewonnen. Dieser hatte - gestützt auf mehrere Lichtbil-

der der Container und ihrer Ladung - unter anderem ausgeführt, die Maschinenteile seien in den Containern weder durch eine Holzverblockung im Bodenbereich noch durch seitliche Verzurrungen ausreichend gegen ein Verrutschen gesichert gewesen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Leistungsfreiheit der Beklagten schlieûlich auch nicht entgegen, daû der Sachverständige einen Teil des Schadensbildes (herausgerissene Teile im Inneren eines Schaltschrankes) durch ein überhartes Abladen erklärt habe. Denn es fehlten gesonderte Feststellungen dazu, daû Ursache dieser Schäden keine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht Stand, weil der Sachverständige - und ihm folgend das Berufungsgericht - sich für die Feststellung einer nicht ausreichenden Verpackung und Sicherung der Ladung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt haben, die unter Verstoû gegen § 286 ZPO wesentlichen Akteninhalt auûer Acht läût und sich zum Teil in bloûen Vermutungen erschöpft.
Der Sachverständige hat seine Schlüsse auf den Zustand der Verpackung der Maschinenteile im Ergebnis allein aus zwölf Lichtbildern (Nr. 5 bis 16) eines von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagenkonvoluts gezogen. Dieses Bildmaterial bestand zwar aus insgesamt 22 Lichtbildern, doch geht das Berufungsgericht davon aus, daû sechs Bilder (Nr. 17 bis 22) nicht den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnen der Container wiedergeben, sondern erst etwa zwei Wochen nach Entladung der Container von dem Ingenieur W., den die Klägerin

zur Schadensdokumentation in die USA entsandt hatte, gefertigt worden sind. Vier Lichtbilder (Nr. 1 bis 4) zeigen die Container lediglich von auûen , die Verstauung der Ladung ist auf ihnen nicht zu sehen.

a) Weil auf den genannten zwölf Lichtbildern weder ausreichende Holzverblockungen zur Verhinderung einer Ladungsverschiebung noch Verzurrungsmateriel noch Schloûschrauben zur Befestigung der Ladung im Bodenbereich zu sehen sind, hat der Sachverständige angenommen, daû solche Ladungssicherungen beim Transport zu keiner Zeit vorhanden gewesen seien. Anderslautenden Zeugenaussagen, dem Stauplan und der von der Klägerin vorgelegten Holzrechnung für den angeblichen Ankauf von Verpackungshölzern in gröûerem Umfang hat er angesichts der Lichtbilder keine Bedeutung beigemessen.

b) Dem durfte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht anschlieûen , weil die Aussagekraft der Lichtbilder in Frage steht.
Die Beklagte hat nicht angeben können, zu welchem Zeitpunkt und von wem die von ihr vorgelegten Lichtbilder Nr. 5 bis 16 gefertigt worden sind. Ob sie den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnung der Container durch die Empfängerfirma wiedergeben, ist aber entscheidend dafür, ob diese Fotos überhaupt hinreichenden Aufschluû über die ursprüngliche Verblockung und Verzurrung der Ladung geben können. Denn wären die Container zur Zeit der Aufnahmen schon teilweise entladen , wäre insbesondere Verpackungsmaterial zuvor entfernt worden, so könnte nicht - wie es der Sachverständige getan hat - aus dessen Fehlen gefolgert werden, es sei nie vorhanden gewesen.

Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht rechtsfehlerfrei geklärt. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung dazu ausgeführt, seiner Erfahrung nach sei Entladepersonal generell mit Fotoapparaten ausgerüstet, er gehe (allein) deshalb davon aus, daû das auch hier nicht anders gewesen sei und die Fotos unmittelbar nach Öffnen der Container aufgenommen worden seien. Daû das Berufungsgericht in dieser bloûen Mutmaûung eine "einleuchtende Feststellung" gesehen hat, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft, weil es sich in diesem Zusammenhang nicht mit der schriftlichen Äuûerung des Ingenieurs H. der Empfänger-Firma (Anlage K 43) auseinandergesetzt hat, wonach in den Containern "reichlich Stützmaterial" gewesen sei, um die Ladung für den internationalen Transit handelsüblich zu sichern. Hinzu kommt, daû der in erster Instanz vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. L. in seinen schriftlichen Stellungnahmen mehrfach von umfangreichen (wenngleich teilweise nicht sachgerechten) Verblockungen und Verzurrungen berichtet hat. Auch damit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Es hat das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vielmehr vollständig unberücksichtigt gelassen. Ebensowenig ist die Aussage des Zeugen He. über Verzurrungen der Ladung bei der Beweiswürdigung herangezogen worden.
3. Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe bei der Frage nach der Kausalität der unzureichenden Verpackung für die eingetretenen Schäden die Beweislast verkannt, greift durch.

Die "Verpackungsklausel" in Ziffer 1.4.1.5 der ADS Güter 73/84 enthält einen verschuldensunabhängigen Risikoausschluû, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Versicherer beweisen muû (dazu Enge, Transportversicherung, 3. Aufl., S. 125; ders., Erläuterungen zu den ADS Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln, 1973, S. 37 f. zu Ziff. 1.4.1.5; Koller VersR 1993, 519, 524; vgl. auch Römer in Römer/Langheid, VVG, zu § 131 Rdn. 2; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 131 Rdn. 7; BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3).
Dazu gehört auch, daû die mangelhafte Verpackung des Transportguts für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (vgl. dazu BGH aaO; Voit aaO, Rdn. 27 zu Ziff. 1 ADS 73/84). Da für Transportschäden regelmäûig mehrere adäquate Ursachen nebeneinander in Betracht kommen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache (causa proxima, vgl. dazu Voit aaO und § 131 VVG Rdn. 8; OLG Bremen, Urteil vom 7. Januar 1988 - 2 U 152/86 - VersR 1988, 716, jeweils m.w.N.) abzustellen. Der Versicherer kann den ihm obliegenden Beweis mithin nur führen, wenn er zugleich darlegt und im Streitfall unter Beweis stellt, daû kein anderes Ereignis für den Schadenseintritt wirksamer geworden ist.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu möglichen Beschädigungen von Teilen des Ladeguts durch überhartes Abladen lassen besorgen , daû es diese Beweislastverteilung - insbesondere zur Ursächlichkeit des Verpackungsmangels - verkannt hat. Denn wenn es nach Auffassung des Sachverständigen zu Schäden im Schaltschrank auch

durch einen solchen Vorgang - und unbeschadet einer handelsüblichen Verpackung - gekommen sein kann, war es Sache der Beklagten zu beweisen , daû diese Schadensursache nicht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht durfte sich demgemäû nicht mit der Erwägung begnügen, es fehlten gesicherte Feststellungen, daû Schadensursache nicht eine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. Im übrigen lassen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des nach seiner Auffassung vorliegenden Verpackungsmangels jede Auseinandersetzung mit den Einschätzungen des Sachverständigen Dr. L. hierzu vermissen, die noch für das Landgericht von entscheidender Bedeutung waren.
4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daû der Abladeort, auf dessen Standards es für die Bestimmung der Handelsüblichkeit einer Verpackung ankommt, der Ort ist, an dem das Transportgut

auf ein Schiff übergeben wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3 b). Das ist hier der Hafen von A..
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.

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Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen der Schiffsversicherung Deckungsschutz sowohl im Kasko- als auch im Haftpflichtbereich erwarten. Von einem uneingeschränkten Versicherungsschutz wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff. 3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die Risikoausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen, unter anderem den Haftungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des versicherten Schiffes in Ziff. 3.2.1.2, wird er - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Beklagten einräumen - nicht auch auf Ersatzansprüche Dritter beziehen. Den Umfang des Versicherungsschutzes für Drittschäden wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur aus Ziff. 4 herleiten, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff. 4.7 bis 4.9 verschiedene Leistungsausschlüsse - darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit - vorgesehen sind, wird er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Ziff. 3.2.1.2 eingeschränkt wird (a.A. Koller in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Nr. 4 AVB Flusskasko 2000/2008 Rn. 1; Bremke/Gerhard, TranspR 2008, 297 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Ziff. 3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des versicherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff. 4 AVB Flusskasko 2000 keinen Verweis auf Ziff. 3.2, während Ziff. 4.10 AVB Flusskasko 2008 klarstellt: "Die Ausschlüsse gemäß Ziff. 3.2.1 bleiben unberührt."

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 293/99 Verkündet am:
4. Dezember 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grundsätze
des Anscheinsbeweises eingreifen läßt, sind sämtliche bekannten
Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 1999 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 1. April 1992 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Hamburg dahin geändert, daß die Beklagten auf die ausgeurteilten Beträge jeweils Zinsen in Höhe von 11 % für die Zeit vom 24. Januar 1991 bis 13. Februar 1991, von 11,5 % vom 14. Februar 1991 bis 5. September 1991, von 12,25 % vom 6. September 1991 bis 2. Januar 1992 und von 12,75 % seit dem 3. Januar 1992 zu zahlen haben. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: die Beklagte zu 1 20 %, die Beklagte zu 2 17,5 %, die Beklagte zu 3 10 %, die Beklagte zu 4 5 %, die Beklagte zu 5 8,5 %, die Beklagte zu 6 0,75 %, die Beklagte zu 7 0,75 %, die Beklagte zu 8 2 %, die Beklagte zu 9 1,2 %, die Beklagte zu 10 0,8 %, die Beklagte zu 11 20 %, die Beklagte zu 12 2 %, die Beklagte zu 13 1,5 %, die Beklagte zu 14 2,5 %, die Beklagte zu 15 5 %, die Beklagte zu 16 2,5 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten anteilig aus einer Yacht-KaskoVersicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch. Er war Eigentümer einer Motoryacht, die er im Juli 1990 gebraucht zum Preise von 80.000,-- DM gekauft hatte. Bei einer Fahrt am 23. August 1990 trat
ein Brand am Backbordmotor auf. Die Yacht wurde am 24. August 1990 zu einer Werft verbracht, wo sie am folgenden Tag an ihrem Liegeplatz sank. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesen mit der Begründung, daß zwar ein Sinkschaden vorliege, die damit an sich gegebene Eintrittspflicht der Beklagten aber nach Nr. 3.4.2 der Geschriebenen Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wasserfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) ausgeschlossen sei. Der Untergang des Schiffes infolge Wassereinbruchs sei auf die Zerstörung eines Gummischlauches in Auspuffnähe zurückzuführen. Für Schäden durch chemisch-physikalische Zersetzungsvorgänge aber hätten die Beklagten nach der genannten Bedingung nicht zu haften. Auf die Revision des Klägers hat der Senat diese Entscheidung, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Ausschlußklausel beruhte, durch Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht ist nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers führen müsse. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Zinsausspruch entsprechend der Anschlußberufung des Klägers.
I. Das Berufungsgericht ist auch bei seiner erneuten Entscheidung davon ausgegangen, daß es durch den Schaden am Backbordmotor zur Zerstörung des Gummischlauches kam, die ihrerseits ursächlich für den Wassereinbruch in das Boot war. Die Beklagten seien von ihrer Leistungspflicht gemäß Nr. 14 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 VVG aber frei, weil die Yacht bei Antritt ihrer Reise nicht ordnungsgemäß bemannt gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig nicht im Besitz des erforderlichen Motorbootführerscheins (Binnengewässer) gewesen. Die Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht habe ergeben, daß auch der Zeuge V., der die Yacht geführt habe, seinerzeit nicht Inhaber eines solchen Führerscheins gewesen sei. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Geschehensablauf spreche auch eine Vermutung dafür, daß der Schaden entweder durch unsachgemäße Führung des Schiffes oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, daß ein ausgebildeter und erfahrener Schiffsführer die Überhitzung des Motors während der Fahrt durch Beobachtung der Anzeigeinstrumente rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr getroffen hätte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht widerlegt. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht gelangt unter Verstoß gegen § 286 ZPO und die Regeln des Anscheinsbeweises zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen
Schaden und der fehlenden Berechtigung des Klägers und des Zeugen V., ein Motorboot zu führen. Es läßt Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt.
II. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Untergang des Schiffes durch die Zerstörung eines Gummischlauches und den dadurch erfolgten Wassereinbruch verursacht wurde und daß der Risikoausschluß nach § 132 Abs. 1 VVG einen Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Bemannung des Schiffes und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Februar 1974 - II ZR 169/72, VersR 1974, 589; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 132 Rdn. 5). Fehlerhaft ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf stützt, nach dem vom Kläger vorgetragenen Schadensablauf spreche eine "Vermutung" dafür, daß der eingetretene Schaden durch unsachgemäße Führung des Fahrzeugs oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei, und der Kläger habe es unterlassen, "diesen Anscheinsbeweis" zu widerlegen. Abgesehen davon, daß bereits die Gleichsetzung von Vermutung und Anscheinsbeweis rechtsfehlerhaft ist, rügt die Revision mit Recht, daß auch die Annahme, die Beklagten könnten sich für die Kausalität auf einen prima facie-Beweis berufen, als solche rechtlich unhaltbar ist. Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen.
Das Berufungsgericht sieht den typischen Geschehensablauf darin, daß die Yacht ohne Motorbootführerschein geführt, die Überhitzung des Backbordmotors nicht rechtzeitig erkannt wurde und deshalb Maßnahmen zur Abwendung der Brandgefahr unterblieben sind. Es geht demnach davon aus, daß die Überhitzung des Motors für einen ausgebildeten und erfahrenen Schiffsführer anhand der Anzeigeinstrumente rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, allerdings ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen sich diese Annahme gründet. Das Ergebnis der von Landgericht und Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme, das - wie erwähnt - bei der Beurteilung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, nicht außer Betracht bleiben darf, stützt die Annahme des Berufungsgerichts nicht. Der Zeuge V. hat vor dem Landgericht die Darstellung des Klägers, daß sich die Temperaturanzeiger für beide Motoren stets im Normalbereich bewegt hätten, bestätigt. Der Zeuge, der sich unwidersprochen als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker bezeichnet hat und daher in bezug auf Motoren jedenfalls nicht als Laie betrachtet werden kann, hat dies ausdrücklich auch für den Zeitpunkt bekundet, als bereits aufgrund der Überhitzung des Motors Qualm und Geruch aufgetreten waren. Seine Darstellung erscheint plausibel, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen B. in beiden Instanzen die Anzeigeinstrumente nur die Temperatur des inneren Kühlkreislaufs anzeigten, eine Blockade der Wasserzufuhr aber am äußeren Kühlkreislauf eingetreten war und daher eine Erwärmung des inneren Kreislaufs allenfalls zeitverzögert an den Instrumenten abzulesen gewesen wäre. Dem sachverständigen Zeugen Bu. zufolge wies der Backbordmotor, als er nach der Bergung des Bootes ausgebaut worden war, in seinem Inneren auch tatsächlich keinen Überhitzungsschaden auf. Das spricht dafür, daß die Temperatur im inneren Kreislauf des Motors nicht überhöht war und die Instrumente
daher auch keine Temperatur anzeigten, die auf eine Überhitzung des Motors schließen ließ. Da demnach davon auszugehen ist, daß die Instrumente die Überhitzung des Motors nicht anzeigten, ist ein typischer Geschehensablauf, der den Schluß rechtfertigen könnte, daß fehlende Ausbildung und Erfahrung des Bootsführers für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien, nicht gegeben. Weitere Feststellungen zu diesem Komplex kommen nach dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht. Der Senat kann daher selbst feststellen, daß die Eintrittspflicht der Beklagten nicht wegen fehlerhafter Bemannung der Yacht ausgeschlossen ist. Ob die von der Revision geltend gemachten weiteren Rügen berechtigt sind, kann offenbleiben. III. Die Beklagten schulden dem Kläger die geltend gemachten Beträge nebst den mit der Anschlußberufung verlangten Zinsen. Ihre vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht behandelten weiteren Einwendungen sind nicht begründet. Die Beklagten sind nicht nach Nr. 3.4.5 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 leistungsfrei. Das Führen eines Bootes ohne den hierfür vorgeschriebenen Führerschein ist kein Verstoß gegen behördliche Vorschriften i.S. dieser Bestimmung. Mit behördlichen Vorschriften sind hier nur solche gemeint, die sich auf das Fahrzeug und die mitversicherten Sachen selbst beziehen, insbesondere Fahrtüchtigkeit, Betriebssicherheit, sicheren Umgang mit brennbaren und explosiven Sachen, nicht dagegen Verkehrsvorschriften und dergleichen (Prölss/Martin/Voit aaO Nr. 3 AVBW Rdn. 13 zur gleichlautenden Bestimmung Nr. 3.4.5 der AVB Wasserfahrzeuge 1985).
Der Vorwurf der Beklagten, die Yacht sei nach dem Brand des Backbordmotors objektiv fahruntüchtig gewesen und hätte daher nicht zur Werft gefahren werden dürfen, geht ebenso fehl wie der, es sei grob fahrlässig gewesen , die Fahrt zur Werft anzutreten, ohne daß die Ursache für den Motorbrand festgestellt worden war. Das Schiff war für die anstehende kurze Überführungsfahrt zur Werft offensichtlich auch allein mit dem Steuerbordmotor fahrtüchtig. Der Kläger handelte auch nicht grob fahrlässig. Er durfte die Fahrt zur Werft für ungefährlich halten, da ihm der Zeuge Bu., der ein eigenes Bootsbaugeschäft betreibt, nach dessen Aussage vor dem Landgericht erklärt hatte, er könne das Schiff mit dem anderen, dem intakten Motor zur Werft fahren, er, der Zeuge, könne mit dem nötigen Werkzeug nicht zum auf der französischen Seite des Rheins befindlichen Liegeplatz des Bootes im Hafen von Ba. kommen. Auf die Richtigkeit dieser Versicherung eines Fachmanns, die zudem dadurch bestätigt worden ist, daß das Boot ohne weiteren Zwischenfall in die Werft gelangte, durfte der Kläger vertrauen. Mit dem späteren Sinken des Bootes in der Werft aufgrund der besonderen dort herrschenden Verhältnisse (Verursachung höherer Wellen durch ein- und ausfahrende Schiffe) brauchte er nach der erfolgreichen Überführung des Bootes nicht zu rechnen. Jedenfalls kann es ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß er diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Dies gilt um so mehr, als nicht festgestellt werden konnte, daß er die Zerstörung des Gummischlauches und die damit verbundene Gefahr eines nachträglichen Wassereinbruchs hätte erkennen können.
IV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung des Klägers hinsichtlich Zinsbeginn und -höhe abzuändern. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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aa) In der geschilderten Situation ist weder der Haftpflichtversicherer noch ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt in der Lage, beide Ziele gleichzeitig zu verfolgen, ohne dabei die vom Versicherungsvertrag geschützten Interessen der Versicherten zu verletzen. Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet , im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.). Soll Letz- terem der im Versicherungsvertrag versprochene Rechtsschutz dennoch ungeschmälert zuteil werden, ist er - wie hier der Kläger als mitversicherter Fahrer - darauf angewiesen, dass der Haftpflichtversicherer seine Rechtsverteidigung im Haftpflichtprozess in andere Hände legt und deshalb die Kosten eines eigens für den Versicherten beauftragten Rechtsanwalts übernimmt, denn nur damit kann gewährleistet werden, dass sowohl der Versicherer als auch der Versicherte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können.
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aa) Ist der Versicherer von seiner Leistungsfreiheit überzeugt und lehnt er den Deckungsschutz vorbehaltlos ab, lässt er dem Versicherungsnehmer konkludent zur Regulierung freie Hand und gibt seine umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf (BGHZ 119, 276, 282). Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die Deckungspflicht unrichtig zu beurteilen, kann er nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Er kann nicht gleichzeitig einerseits sich seiner vertraglichen Hauptpflicht entledigen, den Versicherungsnehmer von der Führung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und andererseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrungen vom Versicherungsnehmer allein geführten Haftpflichtprozesses nicht gebunden zu sein. Nach Leistungsablehnung hat der Versicherungsnehmer auch keine Obliegenheiten mehr zu erfüllen (BGHZ 107, 368, 370 f.; BGH, Urteile vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27 unter III und vom 21. Februar 1963 aaO; Prölss in Prölss/Martin , aaO § 6 Rdn. 33).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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4. Entscheidungsreif - im Sinne einer teilweisen Klageabweisung - ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten, die die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag für ihr erstes Anwaltsschreiben vom 2. November 2009 verlangt. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatz dieser Abmahnkosten, weil sie mit ihrem im vorliegenden Rechtsstreit auch gestellten Unterlassungsantrag vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Soweit die von ihr ausgesprochene Abmahnung zugleich eine erstmalige Mahnung hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht des Beklagten enthielt, die Löschung der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens zu bewilligen, sind die ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten nicht ersatzfähig, weil die nicht rechtzeitige Leistung nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht des Schuldners begründet (vgl. § 280 Abs. 2 BGB; MünchKomm.BGB/ W. Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 156; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 286 Rn. 44).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.