Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - III ZR (Ü) 1/15

bei uns veröffentlicht am08.10.2015
vorgehend
Thüringer Oberlandesgericht, 1 EK 3/14, 11.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR (Ü) 1/15
Verkündet am:
8. Oktober 2015
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen
Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG erlassen
wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den
Wert des Beschwerdegegenstands statt.

b) Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch
gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang
des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des Einspruchs
bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbestimmung
und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil gegen
die im Termin nicht erschienene Partei ergehen (Fortführung von Bundesgerichtshof
, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW
2011, 928).
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15 - Thüringer Oberlandesgericht
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das zweite Versäumnisurteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 11. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Anspruch. Die Höhe der Entschädigung hat sie unter Angabe eines Mindestbetrags von 5.000 € in das Ermessen des Gerichts gestellt. Grundlage der Klage sind Rechtsstreitigkeiten betreffend ein in Erfurt belegenes Grundstück.
2
In dem auf den 13. November 2014 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ist für die Klägerin niemand erschienen. Das Gericht hat die Klage deshalb durch Versäumnisurteil abgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Senatsvorsitzende "Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache für den Fall des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 13.11.2014" auf den 11. Dezember 2014 bestimmt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind diese Verfügung am 19. November 2014 und das Versäumnisurteil am 24. November 2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014, eingegangen an diesem Tag, hat die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13. November 2014 eingelegt und die Verweisung des Rechtsstreits an das für unerlaubte Handlungen zuständige Gericht sowie die Aufhebung des für den Fall des Einspruchs anberaumten Termins beantragt. Eine Terminsaufhebung ist nicht erfolgt.
3
In dem Verhandlungstermin am 11. Dezember 2014 ist für die Klägerin niemand erschienen. Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Beschluss den Verweisungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und anschließend ein zweites Versäumnisurteil erlassen, mit dem ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13. November 2014 verworfen worden ist.
4
Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils und die Verurteilung nach den Klaganträgen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache, begehrt.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


6
Die Revision ist zulässig.
7
Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision nach § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876, Rn. 3; MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 565 Rn. 3; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 565 Rn. 2).
8
Gleiches gilt für ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG (Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer) erlassen wurde. Der Verweisung in § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG auf § 543 ZPO und § 544 ZPO ist zu entnehmen, dass Urteile im Entschädigungsprozess nach §§ 198 ff GVG und Berufungsurteile hinsichtlich der Rechtsmittel gleichgestellt werden sollten (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764, Rn. 10). Dementsprechend ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO, also bei Zulassung durch das Oberlandesgericht, statthaft. Die Nichtzulassung ist - wie bei einer Berufungsentscheidung - mit der Nichtzulassungsbeschwerde des § 544 ZPO angreifbar, wobei auch die Mindestbeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht sein muss (Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 aaO, Rn. 6 und vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12, BeckRS 2013, 14571 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht nicht die sofortige Beschwerde, sondern nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). Auch insoweit sind die Rechtsmittel in den erstinstanzlichen Entschädigungsverfahren des Oberlandesgerichts und in den Berufungsverfahren gleich ausgestaltet.
9
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass für die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen entgegen diesem allgemeinen Gleichlauf der Rechtsmittel in Entschädigungssachen etwas anderes gelten sollte als für Entscheidungen in Berufungsverfahren. Aus dem Wortlaut des § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, wonach die Revision "nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet", ist nicht zu schließen, dass § 565 Satz 1 ZPO für Versäumnisurteile in Entschädigungssachen nicht gilt. Der Verweis in § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG auf § 543 ZPO kann nicht weiter gehen als die Reichweite des § 543 ZPO bei direkter Anwendung. Diese ist aber für den Sonderfall der Versäumnisurteile nach allgemeiner Auffassung insoweit durch § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO eingeschränkt, als zweite Versäumnisurteile unabhängig von der Zulassung mit der Revision überprüfbar sind, beschränkt allerdings auf die Prüfung des Vorliegens einer schuldhaften Versäumung.
10
Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass § 565 Satz 1 ZPO für Entschädigungssachen keine Anwendung finden soll, die Rechtsmittel also im Vergleich zu denen gegen Entscheidungen über Berufungen eingeschränkt werden sollen. Vielmehr ist in dem Regierungsentwurf zu dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) der Gleichlauf zwischen den Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG und den Rechtsmitteln gegen Berufungsentscheidungen herausgestellt worden, indem dort neben dem Ver- weis auf die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO auch - anders als noch in dem vorangegangenen Referentenentwurf - die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO für statthaft erklärt wurde (zu der Entwicklung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens: Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 10; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einführung Rn. 286 f, 324). Die Formulierung "nach Maßgabe des § 543 ZPO" wurde nicht deshalb gewählt, weil hiermit eine weitergehende Restriktion der Zulassung von Revisionen gegen Entscheidungen in Entschädigungssachen gegenüber Revisionen gegen Berufungsentscheidungen erreicht werden sollte, sondern nur deshalb, weil es erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts mit einer dagegen gerichteten Revision in anderen Fällen nicht gibt (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO, A. § 201 GVG Rn. 22).
11
Nachdem das Rechtsbehelfssystem der Zivilprozessordnung gegen zweite Versäumnisurteile sowohl erster als auch zweiter Instanz ein zulassungsfreies , von dem Wert der Beschwer unabhängiges Rechtsmittel gewährt, wäre zudem eine ausdrückliche Regelung oder zumindest Begründung für eine Abweichung von der sonstigen Systematik zu erwarten gewesen, hätte der Gesetzgeber diese tatsächlich beabsichtigt. Auch dies spricht dafür, dass für zweite Versäumnisurteile in Entschädigungsverfahren nichts anderes gilt als für zweite Versäumnisurteile in Berufungssachen. Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist somit auch in Verfahren nach §§ 198 ff GVG ohne Zulassung und unabhängig von der Höhe der Beschwer statthaft. Das Versäumnisurteil kann allerdings nur daraufhin überprüft werden, ob ein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat.

II.


12
Die Revision ist begründet. Der Erlass des zweiten Versäumnisurteils durch das Oberlandesgericht beruht auf einer Verletzung des Rechts. Die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach § 345 ZPO lagen nicht vor.
13
1. Ein zweites Versäumnisurteil darf nach § 345 ZPO erlassen werden, wenn die Partei, die Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil eingelegt hat, in dem Termin zur Verhandlung über ihren Einspruch erneut säumig ist.
14
Die Säumnis einer Partei setzt ihre ordnungsgemäße Ladung zu einem ordnungsgemäß angeordneten Termin voraus (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11 und 14; MüKoZPO/ Prütting, 4. Aufl., § 330 Rn. 10 f; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., Vorbem. vor § 330 Rn. 6).
15
An einem ordnungsgemäß anberaumten Termin fehlt es hier. Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 12 f), der sich die herrschende Meinung im Schrifttum angeschlossen hat (MüKoZPO/Prütting, aaO Rn. 12 und § 341a Rn. 2.; Musielak aaO; HK-ZPO/Pukall, 6. Aufl., § 341a Rn. 2; a.A. Stamm, LMK 2011, 314722), ist es unzulässig, nach Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils vorsorglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen, bevor der Einspruch eingegangen ist, wie es vorliegend der Fall war.
16
Der VII. Zivilsenat hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet : Die Bestimmung eines Termins erfolge nach § 216 Abs. 1 ZPO, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht würden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden könne oder über die mündliche Verhandlung von dem Gericht angeordnet sei. Die Bestimmung des Termins setze voraus, dass die entsprechenden Anträge eingegangen seien. Eine vorsorgliche Terminierung für den Fall des noch eingehenden Antrags sehe das Gesetz dagegen nicht vor. Das ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang von § 341 Abs. 1 und § 341a ZPO, wonach das Gericht einen unzulässigen Einspruch ohne erneute mündliche Verhandlung durch Urteil verwerfen könne und Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache gemäß § 341a ZPO nur dann bestimmen müsse, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen werde. Daraus ergebe sich der gesetzgeberische Wille, dass die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst dann erfolgen solle, wenn das Gericht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft und diese entweder bejaht oder nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden habe, über den unzulässigen Einspruch mündlich zu verhandeln. Die Anberaumung eines Termins habe gemäß § 216 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Bestimmung eines Termins zur Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 341a ZPO setze mithin jedenfalls voraus, dass der Einspruch bei Gericht eingegangen ist.
17
Dem schließt sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung vorgebrachten Gesichtspunkte an.
18
Zwar ist zutreffend, wie die Beklagten geltend machen, dass es im Ermessen des Gerichts steht, bei unzulässigem Einspruch erst nach mündlicher Verhandlung oder ohne eine solche zu entscheiden (BGH aaO; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand 1. Juni 2015, § 341 Rn. 5), wie sich aus § 341 Abs. 2 ZPO ergibt. Dies steht jedoch der Würdigung des VII. Zivilsenats nicht entgegen, bestätigt diese vielmehr. Das Ermessen, ob von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 341 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht werden oder ein Einspruchstermin gemäß § 341a ZPO stattfinden soll, kann sachgerecht erst ausgeübt werden, wenn die Einspruchsschrift eingegangen ist.
19
Unbehelflich für den Rechtsstandpunkt der Revisionserwiderung ist der Hinweis auf § 218 ZPO (vgl. Stamm, LMK 2011, 314722). Diese Vorschrift betrifft lediglich die Entbehrlichkeit einer Ladung, wenn Termine in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, mithin die Bekanntmachung von anberaumten Terminen. Vorliegend geht es indessen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Termin bestimmt werden darf.
20
Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Beklagten auf die Prozessökonomie (vgl. hierzu auch Stamm aaO) nicht. Die vorsorgliche Anberaumung eines Verhandlungstermins gemäß § 341a ZPO über einen noch nicht eingegangenen Einspruch führt nicht notwendig zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Vielmehr kann es je nach Terminstand des Gerichts zu einer zügigeren Verfahrensbeendigung führen, einen unzulässigen Einspruch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 341 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, statt dies auf- grund eines „auf Vorrat“ anberaumten, jedoch zeitlich weiter entfernt liegenden Termins zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen.
21
Demgegenüber spricht für die Auffassung des VII. Zivilsenats die folgende , an seine Ausführungen anknüpfende, ergänzende Erwägung. Nach § 341a ZPO ist, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen. Die Verhandlung kann, wenn das Gericht nicht von § 341 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, aber gleichwohl die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs in Zweifel steht, entsprechend § 146 ZPO auf den Einspruch beschränkt werden (MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 341a Rn.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 341a Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 341a Rn. 3). Wird eine solche Beschränkung nicht vorgenommen und soll die anberaumte mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, auch über die Hauptsache erfolgen, setzt dies voraus, dass die Zulässigkeit des Einspruchs zumindest möglich erscheint. Anderenfalls ergäbe die Terminsbestimmung zur Verhandlung über die Hauptsache keinen Sinn. Die Beurteilung, ob der Einspruch, wenn auch nur möglicherweise, zulässig ist, lässt sich jedoch erst vornehmen, wenn dieser Rechtsbehelf auch tatsächlich eingelegt ist.
22
2. Das angefochtene zweite Versäumnisurteil ist daher aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Herrmann Wöstmann Seiters
Reiter Liebert
Vorinstanz:
OLG Jena, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 EK 3/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 341a Einspruchstermin


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Referenzen

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

3
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie setzt voraus, dass die Revision nicht ohnehin zulässig ist. Das ist hier der Fall. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt, §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO (MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 565 Rdn. 3; MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 539 Rdn. 20; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. §§ 543 Rdn. 3, 542 Rdn. 51 und 565 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 539 Rdn. 16 und § 543 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 66.Aufl. §565 Rdn.3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 565 Rdn. 2; Hk-ZPO/Kayser 2. Aufl.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

10
Für die Auffassung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr belegt die Gesetzgebungsgeschichte , dass eine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten gerade nicht angestrebt wurde. Vorgesehen war zunächst ein völliger Rechtsmittelausschluss , weil man in der Verkürzung des Instanzenzuges eine Steigerung der Effektivität der neuen Entschädigungsregelung sah (Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 286). Nach dem Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) sollte die Revision nur nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft sein. Um die Effektivität des Entschädigungsprozesses nicht zu beeinträchtigen, sollte eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht möglich sein (§ 201 Abs. 1 Satz 4 GVG-RefE), da bei Durchführung dieses Rechtsmittels erhebliche Verfahrensverzögerungen ohne einen Ertrag für die Rechtssicherheit befürchtet wurden (Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 445). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der von Länder- und Anwaltsseite geäußerten Kritik am völligen Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde dadurch Rechnung getragen, dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO nunmehr die entsprechende Anwendung des § 544 ZPO anordnete, um auf diese Weise das Urteil des Oberlandesgerichts im Entschädigungsprozess und das Berufungsurteil hinsichtlich der Rechtsmittel gleichzustellen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung 324 und Ott aaO § 201 GVG Rn. 22 ff). Dass dabei die im Zivilprozess für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Wertschwelle (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) nicht zur Anwendung kommen sollte, wurde zu keinem Zeitpunkt erwogen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbe- schwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

10
Für die Auffassung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr belegt die Gesetzgebungsgeschichte , dass eine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten gerade nicht angestrebt wurde. Vorgesehen war zunächst ein völliger Rechtsmittelausschluss , weil man in der Verkürzung des Instanzenzuges eine Steigerung der Effektivität der neuen Entschädigungsregelung sah (Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 286). Nach dem Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) sollte die Revision nur nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft sein. Um die Effektivität des Entschädigungsprozesses nicht zu beeinträchtigen, sollte eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht möglich sein (§ 201 Abs. 1 Satz 4 GVG-RefE), da bei Durchführung dieses Rechtsmittels erhebliche Verfahrensverzögerungen ohne einen Ertrag für die Rechtssicherheit befürchtet wurden (Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 445). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der von Länder- und Anwaltsseite geäußerten Kritik am völligen Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde dadurch Rechnung getragen, dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO nunmehr die entsprechende Anwendung des § 544 ZPO anordnete, um auf diese Weise das Urteil des Oberlandesgerichts im Entschädigungsprozess und das Berufungsurteil hinsichtlich der Rechtsmittel gleichzustellen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung 324 und Ott aaO § 201 GVG Rn. 22 ff). Dass dabei die im Zivilprozess für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Wertschwelle (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) nicht zur Anwendung kommen sollte, wurde zu keinem Zeitpunkt erwogen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

11
(1) Ein zweites Versäumnisurteil darf gemäß § 345 ZPO erlassen werden , wenn der Einspruchsführer im Termin zur Verhandlung über seinen Einspruch (erneut) säumig ist, weil er nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt. Säumnis in diesem Sinne setzt nach allgemein für den Erlass von Versäumnisentscheidungen geltenden Grundsätzen voraus, dass der nicht erschienenen Partei der korrekt anberaumte Termin ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war (MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 330 Rn. 10 ff., 13; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., vor § 330 Rn. 6). Die Bekanntmachung erfolgt durch Ladung der Partei nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 214 ff. ZPO, wobei gemäß § 218 ZPO eine Ladung zu solchen Terminen entbehrlich ist, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt worden sind. Die ordnungsgemäß verkündete Terminsbestimmung ersetzt die Ladung; sie steht ihr in ihren Wirkungen gleich (MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 218 Rn. 3). Fehlt es an beidem , darf - vorbehaltlich der Sonderfälle nach §§ 331 Abs. 3, 497 Abs. 2 ZPO - gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein Versäumnisurteil ergehen (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 335 Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., vor § 330 Rn. 6; MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 335 Rn. 6 f.). Das gilt auch für das zweite Versäumnisurteil (MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 345 Rn. 8).

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.