Zivilprozessordnung - ZPO | § 218 Entbehrlichkeit der Ladung
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
{{shorttitle}} zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
{{shorttitle}} zitiert 1 andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - LwZB 1/03
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2010 - VII ZB 72/09
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - III ZR (Ü) 1/15
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 24 K 15.50074
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.