Zivilprozessordnung - ZPO | § 218 Entbehrlichkeit der Ladung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins
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published on 18/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/03 vom 18. November 2003 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 48 Abs. 2 Satz 2 Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Ver
published on 20/12/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 72/09 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 514 Abs. 2, 345, 341 Abs. 1, 341a, 335 Abs. 1 Nr. 2, 218, 216 Abs. 1 a) Das Gericht darf einen Termin
published on 29/06/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 22/06/2017 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2017 in der Gestalt vom 1. Juni 2017 wird in Nr. 2 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) nach der R
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht...