Zivilprozessordnung - ZPO | § 216 Terminsbestimmung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 216 Terminsbestimmung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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19/12/2013 12:42
Bei Unterbrechung oder Aussetzung eines Zivilverfahrens kommt es zu keinem Fortlauf der Verjährung nach § 204 II 2 BGB.
SubjectsZivilprozessrecht
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published on 20/12/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 72/09 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 514 Abs. 2, 345, 341 Abs. 1, 341a, 335 Abs. 1 Nr. 2, 218, 216 Abs. 1 a) Das Gericht darf einen Termin
published on 07/02/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 263/11 Verkündet am: 7. Februar 2013 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 07/06/2016 00:00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig, da der Beklagte offensichtlich eine Prozessverzögerung beabsichtigt.
Der Be
published on 29/01/2014 00:00
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
- gegen das Endurteil des Lan
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