Zivilprozessordnung - ZPO | § 216 Terminsbestimmung
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Urteile
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 216 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2013 - VII ZR 263/11
07.02.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 263/11 Verkündet am:
7. Februar 2013
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: j
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2010 - VII ZB 72/09
20.12.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VII ZB 72/09
vom
20. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 514 Abs. 2, 345, 341 Abs. 1, 341a, 335 Abs. 1 Nr. 2, 218, 216 Abs. 1
a) Das...
Anzeigen >Amtsgericht München Beschluss, 07. Juni 2016 - 274 C 890/16
07.06.2016
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Tenor
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Das Ablehnungsgesuch des Beklagten wird als unzulässig zurückgewiesen.
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Gründe
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Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig, da der Beklagte offensichtlich eine Prozessverzögerung beabsichtigt.
Der Beklagte...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - III ZR (Ü) 1/15
08.10.2015
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR (Ü) 1/15
Verkündet am:
8. Oktober 2015
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
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