Zivilprozessordnung - ZPO | § 216 Terminsbestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 216 Terminsbestimmung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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19/12/2013 12:42

Bei Unterbrechung oder Aussetzung eines Zivilverfahrens kommt es zu keinem Fortlauf der Verjährung nach § 204 II 2 BGB.
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