Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2014 - III ZR 299/13

bei uns veröffentlicht am26.06.2014
vorgehend
Landgericht Köln, 90 O 15/10, 22.07.2011
Oberlandesgericht Köln, 13 U 160/11, 26.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 299/13
Verkündet am:
26. Juni 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes
führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier
Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber
der Vertragswille darf ergänzt werden.

b) § 37 Abs. 2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unternehmen
über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede
voraus. Fehlt eine solche, kommt eine, gegebenenfalls gemäß § 25 Abs.
4 TKG von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs. 5 TKG in
Betracht.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Grundurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen , soweit der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1.533.473,68 € nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Die Beklagte unterhielt ebenfalls ein Telekommunikationsnetz, das mittlerweile von der T. D. GmbH betrieben wird. Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin für die Bereitstellung und Überlassung von technischen Anlagen in sogenannten Intra-Building-Abschnitten, die zur Verbindung der Netze beider Seiten not- wendig sind (Kollokation). Hierdurch wird es ermöglicht, dass Kunden eines Unternehmens auch Teilnehmer erreichen, die ihren Telefonanschluss bei dem anderen Netzbetreiber unterhalten. Die Beklagte, die das Fernmeldenetz der früheren Deutschen Bundespost übernommen hatte, verfügt seit jeher über eine beträchtliche Marktmacht. Unter dem 26. Juni 2003 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Zusammenschaltung ihrer Netze. Darin verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, auf deren Bestellung Zusammenschaltungen vorzunehmen. Die Klägerin hatte hierfür im Einzelnen in dem Vertrag ausgewiesene Entgelte zu entrichten.
2
Mit Regulierungsverfügung vom 29. August 2006 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) fest, dass auch die Klägerin über beträchtliche Macht auf dem bundesweiten Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung (Terminierung ) in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz einschließlich der lokalen Weiterleitung verfüge. Sie verpflichtete die Klägerin, anderen Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen - so auch der Beklagten - die Zusammenschaltung mit ihrem Mobilfunknetz zu ermöglichen, hierüber Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und zu diesem Zweck "Kollokation" sowie im Rahmen dessen Nachfragern beziehungsweise deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den entsprechenden Einrichtungen zu gewähren. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation unterlägen der Genehmigung nach Maßgabe von § 31 TKG.
3
Mit Beschlüssen vom 8. November 2006, 6. Juni 2007 und vom 26. November 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur der Klägerin für die Zeit ab dem 30. August 2006 unterschiedliche Preise für die Zusammenschaltung einschließlich der technischen Kollokation. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2010 trafen die Parteien eine Vereinbarung über das von der Beklagten zu entrich- tende Entgelt für die im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung von der Klägerin zu erbringenden Leistungen.
4
Nachdem Verhandlungen der Parteien über Zahlungen, die die Beklagte für die von der Klägerin vorgenommene Zusammenschaltung in den zuvor liegenden Zeiträumen zu entrichten haben sollte, ins Stocken geraten waren, wandte sich die Klägerin an die Bundesnetzagentur wegen einer etwaigen Anordnung der Entgelte nach § 25 Abs. 1 und 5 Satz 1 TKG. Mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte die Behörde der Klägerin mit, im Falle des Scheiterns der Verhandlungen bedürfe es zur Durchsetzung ihrer Entgeltforderung keines Anordnungsverfahrens. Es bestehe eine vertragliche Vereinbarung, dass für die verfahrensgegenständlichen Leistungen der Klägerin keine gesonderten Zahlungen zu entrichten seien. Dies stelle ein anderes als das genehmigte Entgelt dar und verstoße gegen § 37 Abs. 1 TKG. Dementsprechend träten nach § 37 Abs. 2 TKG die genehmigten Entgelte an die Stelle der vereinbarten. Die Klägerin könne deshalb ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf die geschuldeten Vergütungen unmittelbar vor einem Zivilgericht geltend machen.
5
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Entgelten für die Bereitstellung und Überlassung von "Intra-BuildingAbschnitten" sowie "Kollokationsbereichen" im Zeitraum vom 30. August 2006 (dem Tag, von dem an die Klägerin der Regulierung unterworfen wurde) bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von 1.533.473,68 €. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 begehrt sie Feststellung, dass auch insoweit - nach näherer Maßgabe des Klageantrags - eine Vergütungspflicht der Beklagten bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil den Zahlungsantrag für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit die Vorinstanz über sie entschieden hat, weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Abweisung des Zahlungsantrags.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar habe das Landgericht zutreffend entschieden, dass sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht unmittelbar aus der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 selbst ergebe. Dieser Vertrag differenziere zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen einerseits und denjenigen der Beklagten andererseits sowie den damit korrespondierenden Vergütungsansprüchen. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang mit Recht hervorgehoben, dass der Vertrag explizit zwar die Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung von Interconnection -Anschlüssen und Kollokationsbereichen regele, aber nicht eine solche der Klägerin. Zutreffend habe das Landgericht auch betont, dass der Vertrag deutlich und bewusst zwischen Leistungen der jeweiligen Parteien auf der Infrastrukturebene einerseits und der Betriebsebene andererseits differenziere. Entscheidend sei daneben auch die eindeutige Regelung zur Vergütungsfrage; danach seien nur die Infrastrukturleistungen der Beklagten vergütungspflichtig, nicht aber solche der Klägerin. Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht festgestellt , dass dieser sich aus dem Wortlaut ergebende Befund durch die Systematik der vertraglichen Regelungen gestützt und bestätigt werde. Ihren Sinn hätten diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangslage gefunden. Bei der Klägerin habe es sich seinerzeit noch nicht um ein marktmächtiges Unternehmen gehandelt. Der Vertrag sei ganz überwiegend in ihrem Interesse geschlossen worden, nämlich dem, Teilnehmern ihres - kleinen - Mobilfunknetzes den Zutritt zum großen Festnetz der Beklagten zu ermöglichen. Umgekehrt habe die Beklagte zwar auch ein Interesse daran gehabt, ihren Kunden Zugang zu Anschlussnehmern der Klägerin zu verschaffen. Dabei habe es sich aber nicht um gleich zu gewichtende Interessen gehandelt. Dasjenige der Klägerin habe vielmehr bei weitem überwogen. Ausdruck dieser Verteilung der Interessen und Gewichte sei vor allem die Tatsache gewesen, dass nach dem Vertrag nur die Klägerin durch Ausübung der so genannten "Bestellhoheit" darüber bestimmt habe, in welchem Umfang überhaupt Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen gewesen seien. Auf Anforderung der Klägerin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine entsprechende Einrichtung zu schaffen. Umgekehrt habe dies nicht gegolten. Aus dieser Situation habe sich der Sinn der unterschiedlichen Vergütungsregelung ergeben. Sie habe von der Beklagten vor dem Hintergrund der Tatsache beansprucht werden können, dass die jeweilige Zusammenschaltungsstelle im Interesse und auf Initiative der Klägerin errichtet und betrieben worden sei, während die Klägerin ihrerseits die Zugangsvoraussetzungen im Sinne einer unselbständigen, von der Beklagten nicht erzwingbaren Mitwirkung hergestellt habe.
8
Mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 sei allerdings eine neue, von den Vertragsparteien nicht bedachte Situation eingetreten. Mit dem Inkrafttreten der Regulierungsverfügung sei auch die Klägerin den Betreibern anderer öffentlicher Telefonnetze gegenüber verpflichtet gewesen , diesen Zugang zu ihrem Mobilfunknetz zu gewähren. Dies habe - so der Tenor der Verpflichtungsanordnung - auch die Errichtung und Bereithaltung der baulichen Infrastruktur betroffen. Über die sich aus dieser Verpflichtung ergebende korrespondierende Pflicht der Beklagten zur Vergütung der von der Klägerin nun nicht mehr freiwillig (als Ausdruck der ihr zunächst zustehenden "Bestellungshoheit" ), sondern in Erfüllung ihrer nach den Vorschriften der Regulierung obligatorischen Errichtung von Kollokationsbereichen, hätten die Parteien keine Regelung getroffen. Diese Lücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Die Parteien hätten die nunmehr zu beurteilende Situation im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags vom 26. Juni 2003 nicht bedacht. Dem Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Parteien zurzeit seines Abschlusses im Jahr 2003 mit der konkreten Möglichkeit befasst hätten, dass auch die Klägerin neben der schon damals marktmächtigen Beklagten Adressatin von Verfügungen der Regulierungsbehörde habe werden können, mit der die Begründung zuvor nicht existierender Leistungspflichten verbunden gewesen sei. Nichts spreche dafür, dass die Parteien - hätten sie bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung den späteren Erlass der Regulierungsverfügung bedacht - eine vertragliche Regelung getroffen hätten, wonach die Beklagte zwar von der Klägerin die Bereitstellung von Infrastrukturleistungen beanspruchen könne, dafür aber nicht vergütungspflichtig sein solle. Vielmehr führe die Auslegung zum Ergebnis, dass die Klägerin, soweit sie der Regulierung unterworfen sein würde und eine solche Bereitstellung angeordnet werde, im Gegenzug von der Beklagten eine der Höhe nach noch zu bestimmende Vergütung für diese Leistungen beanspruchen könne. Wenn die Parteien die neue Situation bei der Ausgestaltung des Vertrags im Jahr 2003 bedacht hätten, hätte dies nach der Logik des Vertrags zwingend zur Vereinbarung einer Leistungspflicht auf Seiten der Klägerin und einer Vergütungspflicht für Infrastrukturleistungen der Klägerin durch die Beklagte führen müssen. Nur auf diese Weise hätte nämlich das dem Sinn des ursprünglichen Ver- trags entsprechende Gefüge von Leistung und Gegenleistung hergestellt und ein der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüberstehender Anspruch auf eine entsprechende Vergütung in rechtlich ausreichend klarer Weise bestimmt werden können.
9
Über den Feststellungsanspruch, der einer Entscheidung durch Grundurteil nicht zugänglich sei, könne noch nicht befunden werden, da dieser von noch zu klärenden Voraussetzungen zur Anspruchshöhe abhänge.

II.


10
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht die Auslegung des Vertrags vom 26. Juni 2003 durch das Landgericht gebilligt. Die ausführliche Würdigung , dass sich aus der unter diesem Datum geschlossenen Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt für die Bereitstellung der für die Zusammenschaltung auf ihrer Seite erforderlichen technischen Infrastruktur nicht ergibt, ist im Ergebnis und in der Begründung überzeugend. Jedenfalls ist insoweit ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler nicht ersichtlich.
12
2. Jedoch vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der bei einem - hier wohl vorliegenden - Individualvertrag nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Auslegung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 17) der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, ein Entgeltanspruch der Klägerin für die Zeit nach Erlass der Regulierungsverfügung vom 29. August 2006 ergebe sich aus der ergänzenden Auslegung des Vertrags vom 26. Juni 2003. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen dieser Rechtsfigur zu weit gefasst.
13
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden hat oder sich - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat - erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (z.B. Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 14 f mwN). Richtig ist zwar, dass die Parteien bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 nicht in den Blick genommen haben, dass auch die Beklagte beträchtliche Marktmacht erlangen und ihrerseits von der Regulierungsbehörde zur Zusammenschaltung verpflichtet werden würde, so dass eine Regelung über ein von der Beklagten in diesem Fall zu entrichtendes Entgelt fehlt. Jedoch stellt nicht alles, worüber in einem Vertrag eine Regelung fehlt, schon eine Vertragslücke dar. Von ihr kann nach feststehender Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (z.B. BGH, Urteile vom 10. Februar 2009 aaO Rn. 24 mwN und vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 103). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 aaO mwN).
14
Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene ergänzende Auslegung des Vertrags vom 26. Juni 2003 würde zu einer vom seinerzeitigen Willen der Parteien nicht mehr gedeckten Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Die Zusammenschaltungsvereinbarung zielte, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, darauf ab, der Klägerin in ihrem weit überwiegenden Interesse und (nur) auf deren Bestellung hin die Zusammenschaltung mit dem Netz der Beklagten zu ermöglichen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin nach Durchführung der - vornehmlich ihren Belangen dienenden - Zusammenschaltung gegenüber der Beklagten ebenfalls zur Terminierung von Anrufen verpflichtet war, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung des Senats hervorgehoben hat. Diese einseitige Ausrichtung der Interessenlage rechtfertigte es, dass ausschließlich die Beklagte von der Klägerin ein Entgelt für die Bereitstellung der für die Kollokation erforderlichen technischen Infrastruktur verlangen konnte, nicht jedoch die Klägerin für die Unterhaltung ihrer Anlagen. Mit der von der Vorinstanz im Hinblick auf die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom 29. August 2008 befürworteten ergänzenden Auslegung des Vertrags würden Pflichten mit genau entgegen gesetzter Zielrichtung begründet. Nicht mehr allein die Beklagte hätte die Zusammenschaltung zu gewährleisten , und die Klägerin hätte hierfür einseitig ein Entgelt zu entrichten. Vielmehr bestünden die wechselseitigen (Haupt-)Leistungspflichten nunmehr auch in umgekehrter Richtung. Dass vom ursprünglichen Parteiwillen bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 auch die Statuierung solcher diesem Vertrag entgegengesetzter Pflichten erfasst war, erscheint ausgeschlossen.
15
Die Ansicht des Berufungsgerichts wird nicht durch das von ihm in Bezug genommene Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2004 (I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687) gestützt. Jener Sache lag eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde. Die dortigen Parteien hatten einen Vertrag über die Nutzungs- und Verbreitungsrechte an einem Spielfilm geschlossen. Der I. Zivilsenat nahm eine ergänzende Vertragsauslegung zur Frage vor, wem die Rechte an einer satellitengestützten Verbreitung des Films zustanden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in dieser Weise möglich war. Dies betraf lediglich eine im Vertrag noch nicht vorgesehene Verbreitungsmodalität , die zu den übrigen Verwertungsmöglichkeiten hinzu trat. Damit war aber im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung nicht die Begründung neuer Leistungspflichten verbunden, die die umgekehrte Zielrichtung der ursprünglichen Vertragsabreden hatten.
16
3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 37 Abs. 1 und 2 TKG stützen. Hiernach darf der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes , der über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen (Abs. 1). Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten tritt (Abs. 2). § 37 Abs. 1 TKG enthält lediglich ein Verbot im Sinne des § 134 BGB (Cornils in Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rn. 8; Gramlich in Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Buchst. I Rn. 89; Peters/Mielke in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 37 Rn. 8), andere als die genehmigten Entgelte zu verlangen, stellt aber keine Anspruchsgrundlage für Vergütungen dar. § 37 Abs. 2 TKG allein begründet ebenfalls keinen Zahlungs- anspruch. Die Vorschrift setzt vielmehr, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, das Bestehen eines Vertrages über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede voraus. Sie bestimmt in zivilrechtlicher Hinsicht nur die privatrechtsgestaltenden Wirkungen der Entgeltgenehmigung auf die - bestehenden - Vereinbarungen der Betroffenen über die Preise für die Dienstleistungen (Cornils aaO Rn. 16 f; Gramlich aaO; siehe zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung § 29 Abs. 2 TKG 1996 BVerwG, MMR 2009, 785 Rn. 19). Für eine - von der Revisionsbeklagten (hilfsweise) befürwortete - den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdehnende analoge Anwendung auf die Fälle, in denen eine Entgeltabrede zwischen den beteiligten Zusammenschaltungspartnern nicht existiert, besteht kein Anlass. Kommt eine solche nicht zustande, kann der Betroffene eine entsprechende Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 25 TKG, die insbesondere auch die Entgelte erfassen kann (§ 25 Abs. 5 Satz 1 TKG), erwirken. Zur Erreichung der Ziele des § 2 TKG (siehe insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) kann die Behörde ein entsprechendes Verfahren gemäß § 25 Abs. 4 TKG auch von Amts wegen einleiten.
17
An einem Vertrag zwischen den Parteien, der eine - von den genehmigten Preisen abweichende - Entgeltregelung enthält, die durch § 37 Abs. 2 TKG modifiziert wird, fehlt es jedoch entgegen der in ihrem Schreiben vom 24. März 2010 geäußerten - und im Revisionsverfahren weiter vertieften – Rechtsansicht der Bundesnetzagentur. Insbesondere erweist sich - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - der von der Bundesnetzagentur aufgezeigte Lösungsweg nicht gangbar, die zur Umsetzung der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 auch seitens der Klägerin für die Zusammenschaltung erforderliche Einrichtung und Bereithaltung eigener technischer Infrastruktureinrichtun- gen (weil andernfalls die von der Beklagten versprochenen Dienstleistungen nicht zu verwerten sind) in eine gegenüber der Beklagten bestehende vertragliche (Haupt-)Dienstleistungspflicht zu dem (ungenehmigten) Entgelt von 0,- € "umzufunktionieren".
18
4. Der Senat hat erwogen, ob es der Beklagten nach § 242 BGB versagt sein könnte, sich auf das Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung über die Zahlung von Entgelten für die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin zu berufen. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass in Nummer 3 der Entscheidungsformel der Regulierungsverfügung vom 29. August 2006 geregelt ist, dass die Entgelte der Klägerin für die Zugangsgewährung in ihrem IntraBuilding -Bereich und die Kollokation der Genehmigung unterlägen, und in der Begründung des Verwaltungsakts ausgeführt ist, die Klägerin könne von den nachfragenden Netzbetreibern für diese Leistungen ein Entgelt verlangen. Überdies liegen bereits Genehmigungen für die entsprechenden Preise vor. Die Klägerin wird sich daher im Endergebnis einer Vergütungspflicht kaum entziehen können.
19
Allerdings ist der Rückgriff auf § 242 BGB nicht notwendig, da der Klägerin die Möglichkeit zu Gebote steht, eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 25 TKG zu erwirken, um die ihr zustehende Vergütung durchzusetzen. Da aus den zuvor ausgeführten Gründen entgegen der Ansicht der Behörde (durch die Entgeltgenehmigungen nach § 37 Abs. 2 TKG ersetzte) vertragliche Vergütungsvereinbarungen der Parteien für die Zeit, auf die sich der Zahlungs- antrag bezieht, nicht bestehen, kann eine Anordnung auch nicht an § 25 Abs. 2 TKG scheitern.
Schlick Herrmann Hucke
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2011 - 90 O 15/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2013 - 13 U 160/11 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung


(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind 1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 31 Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens


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Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 25 Transparenzverpflichtung


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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular.

(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.

(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschreibung der gemeldeten Tätigkeit.

(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb von sechs Monaten gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.

(6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegangenen Formulardaten.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.
nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.
das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
2.
das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
3.
die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
4.
die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
5.
das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:

1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt;
3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer;
4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.

(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:

1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien;
6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.

(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.
nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.
das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
2.
das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
3.
die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
4.
die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
5.
das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

17
bb) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621).
14
aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGHZ 84, 1, 7). Eine solche Regelungslücke ist hier in Bezug auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gegeben. Es fehlte eine vertragliche Regelung dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nachträglich sperren durfte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/02 Verkündet am:
25. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kehraus
Zur Auslegung eines im Jahre 1983 geschlossenen Filmproduktionsvertrages
zwischen inländischen Unternehmen, in dem über die Inhaberschaft des Rechts
an direkten Satellitensendungen keine ausdrückliche Regelung getroffen worden
ist.
BGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 49/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2001 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung aufgehoben: I. Das genannte Berufungsurteil wird in seinem Ausspruch zu I. 1. wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden kann.
II. Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils wird aufgehoben.
III. In seinem Ausspruch zu I. 3. erhält das Berufungsurteil folgende Fassung: Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/ oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden können. IV. Ausspruch zu II. des Berufungsurteils wird insofern aufgehoben, als auf die Revision der Beklagten durch Neufassung der Aus- sprüche zu I. 1. und I. 3. sowie die entsprechende Ände rung des auf Ausspruch zu I. 3. bezogenen Ausspruchs zu I. 4. in seinem Inhalt erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage weitergehend abgewiesen und der Widerklage weitergehend stattgegeben.
V. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin (Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11.4.1983), soweit es um die Erlösbeteiligung der Beklagten geht, sowie über den Widerklageantrag zu III. der Beklagten (Revisionsantrag zu II. 5.) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, übertragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war bis März 1998 eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks und gehört nunmehr zur Süddeutschen Rundfunk Holding, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks ist.
Die Klägerin und die Beklagte, beide inländische Gesellschaften, haben am 11. April 1983 einen Koproduktionsvertrag über die Herstellung des Spielfilms "Kehraus" geschlossen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung haben die Parteien in diesem Vertrag u.a. vereinbart:
"3. Nutzungsrechte 3.1 Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten S. [= Beklagte] und 30 % zugunsten M. [= Klägerin] ... 3.2 ... 4. Auswertung 4.1 M. erhält die Erlöse aus dem ihr zustehenden FernsehNutzungsrecht zur Auswertung des Films im Sendegebiet der BRD einschließlich West-Berlin. Alle übrigen Erlöse sind auf Solaris übertragen. ... 10. Gesellschaft Die mit diesem Vertrag begründete BGB-Gesellschaft wir d nach Herstellung der O-Kopie aufgelöst. Die Parteien haben
dann Bruchteilseigentum an dem Film (Material- und Nutzungsrecht ) entsprechend ihrer Beteiligung." Der Spielfilm wurde 1983 fertiggestellt und bis 1988 viermal im Gemeinschaftsprogramm der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland), danach in den Dritten Programmen der alten Bundesländer ausgestrahlt. Zu einer Ausstrahlung in den Dritten Programmen der neuen Bundesländer, die von der Klägerin gestattet worden ist, kam es bisher nicht.
Nach einer mit Schreiben vom 30. Juli 1997 erteilten Auskunft, deren Vollständigkeit die Beklagte allerdings bestreitet, fanden nach dem 3. Oktober 1990 drei Ausstrahlungen des Spielfilms über Satellit und/oder Kabel statt (am 5.3.1992 im Norddeutschen Rundfunk sowie am 28.2.1997 im Süddeutschen Rundfunk und im Bayerischen Rundfunk). Für diese Ausstrahlungen hat die Klägerin nach ihren Angaben ein Entgelt von insgesamt 35.000 DM erhalten.
Mit Vertrag vom 18./29. Dezember 1997 hat die Klägerin dem Bayerischen Rundfunk für die Zeit bis zum 31. Mai 1998 das ausschließliche Senderecht an dem Spielfilm zur einmaligen Nutzung "im Lizenzgebiet Bayern einschließlich der vom BR [= Bayerischer Rundfunk] versorgten Kabelanlagen in der Bundesrepublik Deutschland und Satellit" übertragen. Zum Umfang der Rechte war in Ziffer 1 (1) des Vertrages u.a. bestimmt:
"Die dem BR nach diesem Vertrag übertragenen Rechte erstrekken sich auf jedwede nichtkommerzielle und/oder kommerzielle Nutzung mittels Draht und/oder drahtlos, insbesondere auch die Weitersendung über Kabel und/oder Satellit (z.B. Astra)." In Ziffer 1 (4) des Vertrages war weiter geregelt:

"Die zeitgleiche Einspeisung des III. Programms des BR in ein Kabelfernsehen im Gebiet anderer Landesrundfunkanstalten und/ oder die Weitersendung über Satellit, insbesondere über 'Astra', gilt im Sinne dieses Vertrags nicht als fernsehmäßige Verwertung im Gebiet der anderen Landesrundfunkanstalten." Eine für den 24. Februar 1998 geplante Ausstrahlung des Bayerischen Rundfunks hat die Beklagte durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung verhindert.
Ab Herbst 1991 haben die ARD-Rundfunkanstalten damit begonnen, ihre Dritten Fernsehprogramme über das Satellitensystem Astra auszustrahlen. Die nunmehr von allen ARD-Rundfunkanstalten - jedenfalls auch über Satellit und/ oder Kabel - ausgestrahlten Programme können im gesamten Bundesgebiet empfangen werden und werden bundesweit in die Kabelnetze eingespeist. Eine räumliche Beschränkung der Kabeleinspeisung der durch Satellit ausgestrahlten Programme, z.B. auf das Sendegebiet des Bayerischen Rundfunks, ist technisch möglich, jedoch äußerst kostenintensiv.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei auch ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt, den Spielfilm "Kehraus" in einem Fernseh-Regionalprogramm der alten Bundesländer (wie dem Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks) über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen. Zumindest sei der Koproduktionsvertrag dahingehend anzupassen, daß sie gegen angemessene Beteiligung der Beklagten an den erzielten Erlösen berechtigt werde, den Spielfilm nicht nur durch eine Rundfunkanstalt der alten Bundesländer, sondern auch im Gemeinschaftsprogramm der ARD oder durch eine Rundfunkanstalt der neuen Bundesländer ausstrahlen zu lassen und dies sowohl erdgebunden (drahtlos und über Kabel) als auch über Satellit.

Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt :
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus " von und mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen : Die M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielf ilm "Kehraus" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist. Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neu en Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. Film GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht die Befugnis zu einer Ausstrahlung des Spielfilms in den neuen Bundesländern. Ebenso sei diese nicht berechtigt, eine europaweite Ausstrahlung über das Astra-Satellitensystem zu gestatten.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und mit dieser beantragt:
I. Die Klägerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen , die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter , insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann. II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Films "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern. III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr gemäß Ziffer II. der Widerklage zu nennenden Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen. IV. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten darüber hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. Das Landgericht hat durch Teilurteil wie folgt entschieden:
I. Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Klageantrags 1 als unzulässig, hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des Klageantrags 2 als unbegründet. II. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann, essei denn durch Kabelweiterleitung. 2. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Films "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen. 3. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den der Klägerin [richtig: der Beklagten] an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 2 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, soweit nicht folgende Ausstrahlungen betroffen sind: 9. Februar 1991 Südwestfunk, Dezember 1991 Hessischer Rundfunk, 1. März 1992 WDR 3, 5. März 1992 NDR 3, Oktober 1992 WDR, 3. September 1994 Nordkanal, 1995 SFB, 28. Februar 1995 SW 3 und 28. Februar 1995 Bayerischer Rundfunk. III. Im übrigen wird die Widerklage in Ziffer I und IV abgewiesen; soweit sie in Ziffer IV abgewiesen wird, als unzulässig. Eine Entscheidung über den im Widerklageantrag zu II. enthaltenen Antrag , die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern, sowie über den Widerklageantrag zu III. hat
das Landgericht nicht getroffen, da es sich dabei um Anträge einer weiteren Stufe der mit der Widerklage erhobenen Stufenklage handele.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren, soweit im Revisionsrechtszug noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu erkennen:
1. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 (Az. 7 O 6791/98) wird aufgehoben, soweit darin der Widerklage stattgegeben worden ist. 2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" von und mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten. 3. (Als Hilfsantrag zu 7 c): Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen: Die M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielf ilm "Kehraus" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist. Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neu en Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. Film GmbH & Co. Produktions-KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür je-
weils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Widerklage insgesamt zu erkennen, wie folgt:
1. Die Klägerin wird aufgrund der Widerklage verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten und Widerklägerin in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer), sei es über Satellit oder auch durch Kabelweiterleitung, als Programm empfangen werden kann. 2. Das Teilurteil wird in II. 3. wie folgt geändert: Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den der Beklagten an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 1 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. 3. Hilfsweise: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 156.49 5,50 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien über die Klage und die Widerklage insgesamt entschieden und wie folgt erkannt:
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 (17 O 6791/98) aufgehoben und erhält folgende Fassung:
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks , auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung ) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) einzuwilligen: 2.1 Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden. 2.2 Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/ oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. 3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private
Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird. 4. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer 3 seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. II. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Diese Entscheidung haben beide Parteien, soweit sie von ihr beschwert sind, teilweise mit der Revision angegriffen.
Der Senat hat die Revision der Klägerin nicht angenommen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision, soweit sie der Senat angenommen hat,
I. das angefochtene Urteil im Umfang der Anträge zu 2 [richtig: zu II.] aufzuheben, II. das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung
der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) einzuwilligen :
a) Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden , auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden.
b) Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt, in vollem Umfang. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der
Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden können. 4. [nicht angenommener Antrag auf Verurteilung der Klägerin, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Spielfilms "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer an Eides Statt zu versichern ]. 5. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr in diesen Angaben genannten Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen. 6. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer II. 3. seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A. Klage
I. Mit ihrer Revision gegen Ausspruch zu I. 1. des Berufungsurteils wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt, den Spielfilm "Kehraus" in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fern-
sehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit ausstrahlen zu lassen.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Nach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 sei zunächst davon auszugehen gewesen, daß der Klägerin die Fernsehnutzungsrechte am Spielfilm im Sendegebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins sowie die entsprechenden Auswertungserlöse allein zustehen sollten. Es sei auch grundsätzlich unstreitig, daß der Beklagten - über den Wortlaut von Ziffer 4.1 des Vertrages hinaus - "nicht nur alle übrigen Erlöse ... übertragen" sein sollten, sondern daß ihr alle übrigen Nutzungsrechte zur Auswertung des Spielfilms (einschließlich der Rechte zur Kinoauswertung) zustehen sollten. Streitig sei aber, welcher Partei die Fernsehnutzungsrechte in den neuen Bundesländern (ganz oder teilweise) zustünden.
Aufgrund Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages sei die Klägerin danach befugt gewesen, den Spielfilm ohne Zustimmung der Beklagten in den alten Bundesländern, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen. Dem stehe § 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen, weil weder die Fernsehsendung über einen Direktsatelliten noch die Kabelweitersendung neue Nutzungsarten im Sinne dieser Vorschrift seien. Eine Ausstrahlung in einem Dritten Programm einer Rundfunkanstalt der alten Bundesländer sei nunmehr tatsächlich eine bundesweite Ausstrahlung, weil mittlerweile alle Rundfunkanstalten der Länder (der Bayerische Rundfunk seit 19.7.1993) ihre Programme - jedenfalls auch - über das Satellitensystem Astra und/oder Kabel ausstrahlten.
An der Befugnis der Klägerin zur Satellitenausstrahlung habe sich durch das Inkrafttreten des § 137 h Abs. 2 UrhG, der nur internationale Koproduktionsverträge betreffe, nichts geändert.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch über Satellit ausstrahlen zu lassen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Recht an einer Satellitensendung gemäß § 20a UrhG steht nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zu.

a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin sei nach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 berechtigt gewesen, den Spielfilm vom Boden der alten Bundesländer aus über Satelliten an die Öffentlichkeit auszustrahlen, ohne Auslegung des Vertrages nur mit einem Hinweis auf dessen Ziffer 4.1 begründet. Der Senat ist deshalb an diese Annahme nicht gebunden und kann insoweit den Vertrag selbst auslegen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2003 - V ZR 42/02, NJW-RR 2003, 845 m.w.N.).

b) Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung). Die danach vorzunehmende Auslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien entsprechend ihrer damaligen Sicht eine Rechteverteilung nur für diejenigen Nutzungsmöglichkeiten vorgenommen haben, die zur Zeit des Vertragsschlusses praktisch bedeutsam waren. Über das Recht zur direkten Satellitensendung ist dementsprechend keine Regelung getroffen worden.
aa) Der Koproduktionsvertrag enthält hinsichtlich der Aufteilung der Rechte, die beide Parteien für die Filmherstellung und durch diese gemeinschaftlich erworben haben (vgl. Ziffer 3.1 des Vertrages), nur insofern eine ausdrückliche Regelung, als die Fernsehnutzungsrechte "zur Auswertung des Films im Sendegebiet der BRD einschließlich West-Berlin" der Klägerin zugeteilt worden sind ("Erlöse aus dem ihr zustehenden Fernseh-Nutzungsrecht"). Soweit es um die Rechte zur erdgebundenen Sendung geht, ist dies auch unstreitig.
bb) Eine Verteilung der Fernsehnutzungsrechte zur erdgebundenen Ausstrahlung im Gebiet der damaligen DDR läßt sich dagegen dem Koproduktionsvertrag nicht entnehmen.
Das Berufungsurteil enthält in seinem Tatbestand und in seinen Entscheidungsgründen widersprüchliche Feststellungen zum Parteivortrag über die Verteilung der Nutzungsrechte im Koproduktionsvertrag. So wird im Tatbestand als streitiges Vorbringen der Klägerin festgestellt, in Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages sei lediglich bestimmt, daß der Beklagten die Erlöse aus den übrigen Nutzungen zustehen sollten, nicht aber, daß sie hinsichtlich der neuen Bundesländer Inhaberin aller Nutzungsrechte sein sollte. Weiter wird zunächst festgestellt, es sei streitig, welcher der Parteien die Fernsehnutzungsrechte in den neuen Ländern (ganz oder teilweise) zustünden. Demgegenüber heißt es später, die Parteien seien sich darin einig, daß der Beklagten nicht nur "alle übrigen Erlöse", sondern auch alle übrigen Nutzungsrechte übertragen sein sollten. Der Senat ist an diese widersprüchlichen Feststellungen zum Parteivorbringen nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007).
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien darin die Rechte zur Fernsehsendung im Gebiet der damaligen DDR, die zur Zeit des Vertragsschlusses wirtschaftlich nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hatten, nicht verteilt haben. Nach dem Vertragswortlaut, der Ausgangspunkt jeder Auslegung ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, 797 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; Urt. v. 27.4.2004 - XI ZR 49/03, ZIP 2004, 1303, 1305 = WM 2004, 1381), sind der Beklagten keine Nutzungsrechte, sondern nur "alle übrigen Erlöse" übertragen worden. Die Parteien sind allerdings ungeachtet des Vertragswortlauts darin einig, daß die Rechte zur Auswertung des Spielfilms in den Kinos allein der Beklagten zustehen sollten. Ein solcher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, NJWRR 2002, 1433, 1434 f. = WRP 2002, 1077; Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1580, jeweils m.w.N.). Aus der Verteilung der Rechte zur Kinoauswertung kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß auch alle sonstigen Nutzungsrechte ausschließlich der Beklagten zugeteilt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine vom Wortlaut abweichende Rechteverteilung der sonstigen Nutzungsrechte dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen hat, trifft die Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145), die jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Fernsehnutzungsrechte für das Gebiet der damaligen DDR, wie auch alle sonstigen Nutzungsrechte mit Ausnahme der Rechte zur Kinoauswertung, nicht unter den Parteien verteilt worden sind, sondern gemäß der Regelung in Ziffer 10 des Koproduktionsvertrages in gemeinschaftlicher Rechtsinhaberschaft der Parteien geblieben sind. Daran ändert auch der
Umstand nichts, daß sämtliche Erlöse aus der Auswertung dieser Rechte der Beklagten zustehen sollten.
cc) Entsprechend der Ausrichtung des Vertragsinhalts auf die bei Vertragsschluß (11.4.1983) wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungsmöglichkeiten enthält der Koproduktionsvertrag auch keine Verteilung des Rechts zur direkten Satellitensendung des Spielfilms. Direkte Satellitensendungen gab es damals noch nicht; sie waren lediglich als mögliche zukünftige Form der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen bekannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden Rundfunkprogramme für Deutschland erst ab dem Jahr 1989 über Satelliten gesendet. Danach führten zunächst nur private Sendeunternehmen Satellitensendungen durch, später das ZDF (ab 1.4.1990) und erst ab Herbst 1991 - nach und nach - die ARD-Rundfunkanstalten (der Bayerische Rundfunk ab dem 19.7.1993, der Südwestdeutsche Rundfunk ab dem 27.8.1993).
Dem Wortlaut des Koproduktionsvertrages läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß die nunmehr wirtschaftlich besonders wichtige Form der Fernsehnutzung des Spielfilms durch direkte Satellitensendung von den Parteien bedacht und im Vertrag geregelt worden ist. In Ziffer 4.1 des Vertrages wird vielmehr das Sendegebiet, in dem der Klägerin das Fernsehnutzungsrecht "zur Auswertung des Films" zustehen sollte, als die (damalige) Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin umschrieben.

c) Das Fehlen einer Regelung, wem die Rechte an direkten Satellitensendungen zustehen sollten, ist eine nach der Einführung des direkten Satellitenfernsehens entstandene planwidrige Regelungslücke des Koproduktionsvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310).
Die Parteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Frage entweder übersehen oder deshalb bewußt offengelassen, weil sie insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen haben. Dies hat sich nachträglich als Versäumnis herausgestellt. Der Senat hat das Vorliegen einer Regelungslücke ohne Bindung an die geltend gemachten Revisionsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Er kann die unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der seiner Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen nachholen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Insoweit besteht revisionsrechtlich kein Unterschied zur einfachen Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f.). Die ergänzende Vertragsauslegung geht der Anwendung der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (vgl. BGHZ 90, 69, 74 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - IX ZR 242/87, NJW 1989, 1855, 1856; Urt. v. 24.10.2003 - V ZR 24/03, BGHRep 2004, 220, 221).
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urt. v. 17.5.2004 - II ZR 261/01, ZIP 2004, 1264, 1265 = WM 2004, 1286). Die demgemäß vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. dazu auch BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire ) ergibt hier, daß die Rechte an direkten Satellitensendungen den Vertragsparteien bis zu einer abweichenden vertraglichen Regelung ebenso wie andere nicht verteilte Nutzungsrechte gemäß Ziffer 10 des Koproduktionsvertrages gemeinschaftlich zustehen sollten. Der Koproduktionsvertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin in ihrem Vertragsgebiet, das nur das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) um-
faßte, unabhängig von der Beklagten befugt sein sollte, Satellitensendungen durchzuführen oder zu gestatten. Noch nach dem gegenwärtigen technischen Stand erfaßt eine direkte Satellitensendung für das Vertragsgebiet der Klägerin unvermeidbar auch das Gebiet der neuen Bundesländer sowie das Gebiet von Nachbarländern, die deutschsprachig sind oder in denen deutschsprachige Filme weithin verstanden werden (wie insbesondere Österreich und die Schweiz). Sie schöpft daher den Zuschauermarkt auch in Gebieten aus, in denen die Erlöse aus der Filmauswertung - unabhängig von der Rechteverteilung - allein der Beklagten zufließen sollten: Hätte die Klägerin das Recht, ohne Zustimmung der Beklagten vom Boden der alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin) aus beliebig oft direkte Satellitensendungen durchzuführen oder zu gestatten, könnte sie die Auswertung des Spielfilms weitgehend nach eigener Entscheidung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern. Diese Erweiterung der Befugnisse der Klägerin würde die Rechte der Beklagten, die ihr nach dem Vertrag gemeinsam mit der Klägerin (d.h. insbesondere die Videorechte und die Senderechte im Ausland) oder allein (wie die Kinorechte) zustehen sollten, wirtschaftlich weitgehend entwerten. Eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne wäre unvereinbar mit der Regelung in Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages , daß die Klägerin (nur) die Erlöse aus den ihr zustehenden Rechten zur Fernsehauswertung des Spielfilms im Sendegebiet der alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin) erhalten sollte, die Beklagte alle übrigen Erlöse.

d) Auch nach dem Inkrafttreten des § 20a UrhG sind die Parteien gemeinsam Inhaber der Rechte an direkten Satellitensendungen geblieben.
In Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter-
verbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) sind durch § 20a UrhG mit Wirkung vom 1. Juni 1998 die Verwertungsrechte an direkten Satellitensendungen neu geregelt worden. Für die Fälle der sog. europäischen Satellitensendungen ist als Verwertungsrecht an die Stelle des Rechts aus § 20 UrhG a.F. das Recht aus § 20a UrhG getreten. Der Inhaber eines Rechts zur Rundfunksendung aus § 20 UrhG a.F. kann jedoch auf der Grundlage dieser Neuregelung nur dann Inhaber eines Rechts an der sog. europäischen Satellitensendung geworden sein, wenn sich das ihm eingeräumte oder übertragene Recht zur Rundfunksendung nicht nur auf erdgebundene Sendungen bezogen hat, sondern auch ein Recht an einer direkten Satellitensendung nach § 20 UrhG a.F. eingeschlossen hat. Ein solches Recht konnte unabhängig von einem Nutzungsrecht zur Durchführung erdgebundener Sendungen vergeben werden (vgl. BGHZ 133, 281, 288 - Klimbim). Da das in § 20 UrhG a.F. verankerte Recht zur Satellitensendung vom Inland aus nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, gilt dies auch für das Recht an sog. europäischen Satellitensendungen.

e) Aus § 137h Abs. 2 UrhG, der wie § 20a UrhG in Umsetzung der Satelliten - und Kabelrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, folgt ebenfalls das Erfordernis, daß die Beklagte einer direkten Satellitensendung zustimmt. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auch auf einen nationalen Koproduktionsvertrag, wie er hier vorliegt, anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 12 ff. - man spricht deutsh).
II. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils hat ebenfalls Erfolg.
1. Durch seinen Ausspruch zu I. 2. hat das Berufungsgericht dem Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin teilweise stattgegeben.
Die Beklagte ist nach Ausspruch zu I. 2. 1. verurteilt worden, in eine Anpassung des Koproduktionsvertrages einzuwilligen, durch die der Klägerin das Recht eingeräumt wird, "den Spielfilm 'Kehraus' mit G. P. durch Rundfunkanstalten , die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden".
In Ausspruch zu I. 2. 2. hat das Berufungsgericht folgende Erlösbeteiligung der Beklagten festgesetzt:
"Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen." 2. Die Beklagte hat mit ihrem Revisionsantrag zu II. 2. den Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils nur insoweit angegriffen, als dort unter 2. 2. die Erlösbeteiligung der Beklagten auf "eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", festgesetzt worden ist. Die Beklagte will demgegenüber mit ihrer Revision eine Festsetzung ihrer Beteiligung erreichen, durch die sie "den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhält-
nis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", in vollem Umfang erhält.
Die Beschränkung der Revisionsanfechtung auf die in Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils enthaltene Regelung der Art und Weise der Erlösbeteiligung ist zulässig und hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren nicht mehr über die Frage zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht in Ausspruch zu I. 2. 1. verurteilt worden ist, in die Anpassung des Koproduktionsvertrages einzuwilligen.
3. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Erlösbeteiligung der Beklagten ausgeführt:
Der Senat habe sich im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der maßgebenden Verhältnisse in der Zukunft für einen flexiblen Beteiligungsmaßstab entschieden. Danach seien die Erlösanteile nach dem aktuellen Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte in den neuen Bundesländern einerseits und in den alten Bundesländern andererseits festzulegen. Bei der Beteiligungsquote sei zu berücksichtigen, daß die Parteien gemäß Ziffer 3.1 des Koproduktionsvertrages grundsätzlich davon ausgegangen seien, daß sie gemeinschaftlich Rechtsinhaber seien hinsichtlich "sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte , die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten von S. [Beklagte] und 30 %
zugunsten von M. [Klägerin]". Dementsprechend seien die auf die neuen Bundesländer entfallenden Erlösanteile aufzuteilen.

b) Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Parteien in Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages eine bestimmte Verteilung der Erlöse vereinbart haben. Danach sollte die Klägerin die Erlöse aus der Fernsehauswertung des Films im Sendegebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) erhalten. Die übrigen Erlöse sollten der Beklagten zufallen. Auf die Inhaberschaft an den Rechten stellt diese Regelung nicht ab. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese Regelung nach der Vertragsanpassung gemäß Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils, die lediglich die dingliche Rechtslage und damit die Befugnis zur Zustimmung zu Fernsehsendungen zugunsten der Klägerin verändern sollte, für die Erlösverteilung nicht weiter maßgeblich sein sollte. Dies gilt um so mehr, als vom Inland aus im Rahmen des Programms einer Rundfunkanstalt durchgeführte Satellitensendungen weithin in Europa von der Öffentlichkeit empfangen werden können und damit den Spielfilm wirtschaftlich gesehen auch im Ausland auswerten. Diese Filmauswertung betrifft nicht nur die Fernsehnutzungsrechte, sondern auch die sonstigen Rechte am Spielfilm (insbesondere Video- und Kinorechte). Die Beurteilung , in welchem Umfang diese Auswertung im Ausland bei der Erlösverteilung ins Gewicht fällt, ist eine tatrichterliche Aufgabe und wird im neuen Berufungsverfahren zu prüfen sein.
B. Widerklage
I. Mit ihrem Revisionsantrag zu II. 3. will die Beklagte erreichen, daß der Klägerin über den Ausspruch zu I. 3. des Berufungsurteils hinaus verboten wird, ohne Zustimmung der Beklagten Satellitenausstrahlungen dritter Verwerter, insbesondere von Rundfunkanstalten oder privaten Sendeunternehmen, zu gestatten , wenn die Sendungen im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Auch dieser Revisionsantrag hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Unterlassungsantrags, soweit er im Revisionsverfahren weiterverfolgt wird, unter Bezugnahme auf seine vorausgegangenen Darlegungen damit begründet, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm vom Boden der alten Bundesländer aus über Satellit an die Öffentlichkeit auszustrahlen. Dieser Beurteilung kann, wie bereits ausgeführt (unter A. I. 2.), nicht zugestimmt werden, weil das Recht, vom Inland aus direkte Satellitensendungen durchzuführen, nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustand.
Auf die Entscheidung über den Unterlassungsantrag bleibt es auch ohne Einfluß, daß die Beklagte durch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils zur Einwilligung in eine Vertragsanpassung verurteilt worden ist, nach der auch das Recht, den Spielfilm "Kehraus" durch Rundfunkanstalten über Satellit ausstrahlen zu lassen, der Klägerin eingeräumt wird. Der Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils ist gemäß § 705 ZPO zunächst nicht rechtskräftig geworden, da er von der Beklagten, wenn auch beschränkt, mit der Revision angefochten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 705 Rdn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 705 Rdn. 8). Es
gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Beschränkung des Revisionsbegehrens ein teilweiser Rechtsmittelverzicht verbunden sein sollte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.11.1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572). Mit dem Erlaß des vorliegenden Senatsurteils ist zwar auch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils rechtskräftig geworden. Die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Vertragsänderung ist aber kein Gestaltungsurteil, da die Fiktion des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht Urteilsinhalt, sondern Vollstreckungswirkung ist und damit zur Zwangsvollstreckung gehört (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1954 - V ZR 35/53, LM ZPO § 739 Nr. 3; BayObLG MDR 1953, 561, 562; MünchKomm.ZPO/Schilken aaO § 894 ZPO Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 894 Rdn. 1). Die Wirkung der Verurteilung zur Abgabe der Einwilligungserklärung ist daher erst eine "juristische Sekunde" nach der (teilweisen) Rechtskraft des Senatsurteils - und damit auch nach der Rechtskraft der Senatsentscheidung über den Unterlassungsantrag des Beklagten - eingetreten.
2. Die Beklagte handelt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht treuwidrig, wenn sie von der Klägerin im Umfang ihres Revisionsantrags zu II. 3. Unterlassung verlangt. Die Klägerin konnte vor Eintritt der Rechtswirkung des Ausspruchs zu I. 2. 1. des Berufungsurteils (vgl. vorstehend B. I. 1.) nicht von der Beklagten verlangen, in eine Vertragsanpassung einzuwilligen, durch die ihr die Nutzungsrechte eingeräumt werden, die sie benötigt, um die Handlungen vorzunehmen, die ihr nach dem Unterlassungsantrag untersagt werden sollen.

a) Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vornahme oder Gestattung direkter Satellitensendungen nicht in jedem Fall gemäß § 137h Abs. 2 UrhG die Zustimmung der Beklagten benötigt. Dies wäre der Fall, wenn § 137h Abs. 2 UrhG für einen Koproduktionsvertrag wie den vorliegenden bindend vor-
schreiben sollte, daß eine Satellitensendung nur mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden könne (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 14 ff. - man spricht deutsh, m.w.N.).

b) Unabhängig von der Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
aa) Nach dem hier weiterhin anwendbaren Recht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) kommt diese Anspruchsgrundlage zwar noch in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2003 - V ZR 137/02, ZMR 2003, 408, 410), ihre Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Für die Möglichkeit, eine Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen Raum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 147, 244, 261 - Barfuß ins Bett, m.w.N.).
bb) Die Wiederherstellung der Deutschen Einheit (am 3.10.1990) und die damit verbundene Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der ARD auf die neuen Bundesländer hat die Geschäftsgrundlage dafür, daß die Satellitensenderechte nach dem Koproduktionsvertrag den Parteien gemeinsam zustehen sollten, nicht entfallen lassen.
Der Senatsentscheidung "Klimbim" (BGHZ 133, 281, 291 ff.) kann nichts anderes entnommen werden. In dem damaligen Fall war unstreitig, daß das
Recht zur Satellitensendung der beklagten Rundfunkanstalt zustand (BGHZ 133, 281, 287). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde im Fall des damaligen Koproduktionsvertrages nur hinsichtlich der räumlichen Verteilung der Rechte zu erdgebundenen (drahtlosen) Rundfunksendungen zum Zweck bundesweiter ARD-Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der neuen Bundesländer) angenommen. Er wurde damit begründet, daß ohne Einbeziehung der neuen Bundesländer der Zweck des Vertrages vereitelt worden wäre, die damalige Beklagte als Mitglied der ARD in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zu dem gemeinsam von den ARD-Rundfunkanstalten veranstalteten Programm zu leisten (BGHZ 133, 281, 295 - Klimbim).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Rechte der Klägerin zur Veranstaltung einer (lediglich) bundesweiten Ausstrahlung des Spielfilms im Rahmen der ARD (vgl. dazu Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils), sondern um das Recht, direkte Satellitensendungen zu veranstalten oder zu erlauben, d.h. Rundfunksendungen, die sehr weit über das Inland hinaus in Europa, und damit auch in den deutschsprachigen Nachbarländern und deutschsprachigen Gebieten der Nachbarländer, empfangen werden können. Die Geschäftsgrundlage für die vertragliche Regelung, daß das Recht an direkten Satellitensendungen beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, ist durch die Wiederherstellung der Deutschen Einheit nicht entfallen. Dies wird schon dadurch deutlich , daß die ARD-Rundfunkanstalten nach den getroffenen Feststellungen erst ab Herbst 1991 (nach und nach) begonnen haben, Programme über Satelliten bundesweit auszustrahlen.
Bei einem Koproduktionsvertrag, den eine ARD-Rundfunkanstalt vor der Wiederherstellung der Deutschen Einheit mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, kam den Rechten zur Ausstrahlung des Films in der damaligen
DDR nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zu, zumal dort die Fernsehsendungen der ARD-Rundfunkanstalten weithin empfangen werden konnten (vgl. BGHZ 133, 281, 291 - Klimbim). Die Einbeziehung der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer in den Tätigkeitsbereich der ARD und die gemeinsame Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms war eine natürliche Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, die auch als Begründung dafür herangezogen wurde, daß ein Koproduktionspartner einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, durch Übertragung der entsprechenden dinglichen Rechte zu einer terrestrischen Ausstrahlung die Nutzung des hergestellten Films in einem gemeinsamen bundesweiten Programm aller ARD-Rundfunkanstalten zu ermöglichen (vgl. BGHZ 133, 281, 293 ff. - Klimbim).
Demgegenüber geht der Empfangsbereich eines Direktsatelliten, mit dem die Programme der ARD-Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden, weit über Deutschland hinaus und umfaßt zahlreiche europäische Länder. Die Nutzung von Direktsatelliten zur Programmverbreitung beruht zudem auf einer eigenen Entscheidung der ARD-Rundfunkanstalten. Es gilt deshalb auch für die Klägerin als (mittelbare) hundertprozentige Tochter einer ARD-Rundfunkanstalt, daß niemand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen kann, wenn er die entscheidende Änderung der Verhältnisse sel bst bewirkt hat (vgl. BGHZ 129, 297, 310 m.w.N.). Es ist Sache dessen, der sich für eine bestimmte Art und Weise der Nutzung entscheidet, die dafür erforderlichen Rechte zu erwerben.
Dazu kommt, daß eine Satellitenausstrahlung des Spielfilms in erheblichem Umfang dessen Auswertung in den Bereichen berühren kann, in denen die Erlöse nach dem Koproduktionsvertrag allein der Beklagten zufließen soll-
ten. Die Erlöse aus der Filmauswertung außerhalb Deutschlands sollten vollständig der Beklagten zustehen. Auch in Deutschland sollte die Beklagte nicht nur die Erlöse aus der Auswertung der ihr allein zugeteilten Kinorechte erhalten, sondern auch die Erlöse aus sämtlichen anderen Nutzungen mit Ausnahme der Erlöse aus den ausschließlich der Klägerin zugeteilten Rechten zur erdgebundenen Fernsehausstrahlung. Der Umstand, daß der Süddeutsche Rundfunk, zu dem die Klägerin gehört, nunmehr zur Verbreitung seiner Programme auch Satelliten einsetzt, verpflichtet die Beklagte deshalb nicht, ohne Rücksicht auf ihre eigenen Interessen der Klägerin die Rechte zur Satellitenausstrahlung zur Rechtswahrnehmung nach eigenem Ermessen gegen eine bloße Erlösbeteiligung zu übertragen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte nach dem Koproduktionsvertrag hinsichtlich der Auswertung der Rechte zu Satellitensendungen Treupflichten hat. Die Klägerin verfolgte mit dem Abschluß des Koproduktionsvertrages maßgeblich den Zweck, einen Spielfilm zur Ausstrahlung im Rahmen der damaligen ARD herzustellen. Dies war der Beklagten bekannt. Der Koproduktionsvertrag verpflichtete sie deshalb, an der Verwaltung der Satellitensenderechte in einer Weise mitzuwirken, daß dieser Vertragszweck der Klägerin nicht entgegen Treu und Glauben vereitelt wird. Dies bedeutet aber nicht, daß die Beklagte eine Vertragspflicht traf, die Auswertung der Satellitensenderechte der Klägerin zur eigenen Entscheidung zu überlassen und sich mit einem Anteil an dem, was aus dieser Verwertung erwirtschaftet wird, zu begnügen.
cc) Der Unterlassungsanspruch der Beklagten richtet sich zudem nicht nur dagegen, daß die Klägerin ohne ihre Zustimmung direkte Satellitensendungen zur Ausstrahlung des Spielfilms "Kehraus" in einem Gemeinschaftspro-
gramm der ARD-Rundfunkanstalten gestattet. Die Beklagte verlangt vielmehr auch, daß die Klägerin es unterläßt, Satellitenausstrahlungen des Spielfilms durch private Sendeunternehmen und durch Rundfunkanstalten für die Verbreitung eines Regionalprogramms zu gestatten (vgl. dazu BGHZ 133, 281, 296 - Klimbim). Solche Nutzungen haben mit der Einbeziehung der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer in die Ausstrahlung von ARD-Gemeinschaftsprogrammen als Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ohnehin nichts zu tun.
II. Das Berufungsurteil kann auch insofern keinen Bestand haben, als es den von der Beklagten vor dem Landgericht gestellten Widerklageantrag zu III. als unzulässig abgewiesen hat.
Nach diesem Antrag soll die Klägerin verurteilt werden, an die Beklagte den (noch zu bestimmenden) Anteil auszuzahlen, der ihr an den Erlösen, die gemäß dem Widerklageantrag zu II. zu nennen sind, für die neuen Bundesländer zusteht.
1. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Widerklageantrag zu III. als Antrag einer weiteren Stufe einer von der Beklagten erhobenen Stufenklage angesehen. Es hat über diesen Antrag in seinem Teilurteil nicht entschieden, weil es ihn als noch nicht entscheidungsreif angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag in das Berufungsverfahren "heraufgezogen" und ihn als Feststellungsantrag ausgelegt. Für diesen Antrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, weil es der Beklagten bereits vor Erhebung der Widerklage möglich gewesen sei, auf Leistung zu klagen.
2. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Widerklageantrag zu III. ist nach seinem klaren Wortlaut als Leistungsantrag gestellt und ist als Antrag einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig. Die bestimmte Angabe des von der Beklagten beanspruchten Erlösanteils konnte jedenfalls solange vorbehalten werden, bis über den von der Beklagten zugleich gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft entschieden war.
III. Die Revision der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht ihren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichteten Widerklageantrag zu IV. teilweise abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin nur insofern als begründet angesehen, als es die mit dem Unterlassungsantrag der Widerklage beanstandeten Nutzungshandlungen der Klägerin in seinem Urteilsausspruch zu I. 3. als rechtswidrig beurteilt hat.
Wie im Vorstehenden bereits dargelegt (unter Abschnitt A. I. 2. und B. I.), macht die Beklagte zu Recht geltend, daß die Klägerin nicht befugt war, ohne ihre Zustimmung Satellitensendungen des Spielfilms "Kehraus" zu gestatten, die auch im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Der Widerklageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist danach auch insoweit begründet.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.
nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.
das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
2.
das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
3.
die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
4.
die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
5.
das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.
nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.
das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
2.
das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
3.
die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
4.
die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
5.
das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:

1.
Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und
2.
Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.

(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.

(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rechnung.

(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.

(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.

(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzulegen.

(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.

(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.

(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.

(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind

1.
die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden fördern die Interessen der Nutzer, indem sie
a)
die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten sicherstellen und deren Nutzung fördern,
b)
auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,
c)
die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste gewährleisten,
d)
gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen,
e)
sicherstellen, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen bestehen,
4.
die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, indem die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern,
5.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks.

(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren,
2.
gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden,
3.
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist,
4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird und dass sie verschiedene kommerzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen und
6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.

(7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.
nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.
das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
2.
das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
3.
die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
4.
die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
5.
das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.
nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.
das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
2.
das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
3.
die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
4.
die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
5.
das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.