Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 25 Transparenzverpflichtung

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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

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