Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2012 - II ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am06.03.2012
vorgehend
Landgericht Mannheim, 23 O 104/09, 25.03.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 81/10, 23.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 76/11
Verkündet am:
6. März 2012
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn
der Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers ohne Verletzung seines Anstellungsvertrages
eingeschränkt wird und er daraufhin die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages
erklärt.
BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und
Born

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Diese gibt in M. die Stadtillustrierte "m. " heraus und führt Veranstaltungen wie die "Lange Nacht der Museen" durch. Mit Vertrag vom 26. Juni 2006 erwarb die R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: R. ) sämtliche Anteile an der Beklagten. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am selben Tag mit der Beklagten einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, wonach sie die Geschäfte der Gesellschaft weiter "selbständig" und "verantwortlich" führen sollten. Zu den "Hauptaufgaben" der Geschäftsführer gehörten nach dem Vertrag "die Führung und effiziente Organisation der hierfür notwendigen personellen und sonstigen betrieblichen Strukturen" und "die Installation eines aussagekräftigen und transparenten Rechnungs- und Berichtswesens in einer von der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Form". Der Vertrag sollte erstmals zum 30. Juni 2011 ordentlich gekündigt werden können. Entsprechend einer Bestimmung in der - mittlerweile geänderten - Satzung der Beklagten waren der Kläger und seine Ehefrau als jeweils alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
2
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern und der R. Diese beruhten unter anderem darauf, dass die R. von den bislang sieben Abteilungen der Beklagten vier in andere Konzernunternehmen verlagert hatte, unter anderem den Vertrieb und das Rechnungswesen. Der Kläger beanstandete diese Maßnahmen mit Anwaltsschreiben vom 18. März 2009 als eine nachhaltige Verletzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und forderte die R. auf zu erklären, dass sie dem Kläger durch geeignete Maßnahmen die Gelegenheit geben werde , die Geschäfte der Gesellschaft wieder selbständig und verantwortlich zu führen.
3
Mit gleichem Datum bestellte die R. den Geschäftsführer ihrer Komplementärin, B. , als weiteren Geschäftsführer der Beklagten und erließ eine Geschäftsordnung. Die Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung lag danach bei B. Der Kläger und seine Ehefrau waren ihm berichtspflichtig und an seine Weisungen gebunden. Zum Verantwortungsbereich des Klägers gehörten nur noch Veranstaltungen, die die Gesellschaft für Dritte organisierte , und die Weiterentwicklung des Geschäftsfeldes "Veranstaltungen". Im Handelsregister wurde die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau gelöscht.
4
Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2009 die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages. Nachdem er trotz Aufforderung der R. an einer Geschäftsführersitzung nicht teilgenommen hatte, erklärte auch die R. die fristlose Kündigung und berief den Kläger als Geschäftsführer ab.
5
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Kündigung wirksam sei. Ferner macht er seine vertraglichen Vergütungsansprüche bis einschließlich August 2010 - zum Teil erst im zweiten Rechtszug - in Höhe von 111.595,92 € brutto geltend und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil hinsichtlich der Feststellung, dass die Kündigung wirksam ist, bestätigt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt (OLG Karlsruhe, GmbHR 2011, 535):
8
Die Klage sei zulässig. Die Beklagte werde durch ihren neuen Geschäftsführer wirksam vertreten. Dem stehe § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG nicht entgegen, weil diese Vorschrift in einem Prozess gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer grundsätzlich nicht anwendbar sei.
9
Die Klage sei aber - bis auf den Antrag, die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers festzustellen - unbegründet. In der Beschneidung des Aufgabenbereichs des Klägers liege zwar ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. Die Beklagte sei dazu jedoch aufgrund ihrer umfassenden organisationsrechtlichen Weisungsbefugnis berechtigt gewesen. Daher fehle das für eine Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB erforderliche Auflösungsverschulden. Das habe der Bundesgerichtshof bereits für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers entschieden. Es gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall einer gegen den Anstellungsvertrag verstoßenden Beschneidung der Kompetenzen des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer könne in einem solchen Fall sein Amt niederlegen und behalte dennoch seinen vertraglichen Vergütungsanspruch. Kündige er aber seinen Anstellungsvertrag, so verliere er diese Ansprüche und könne auch nicht nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen.
10
II. Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsfehlern.
11
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wird die Beklagte durch ihren gegenwärtigen Geschäftsführer wirksam vertreten. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten muss nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen.
12
Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung , einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Ge- schäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKommGmbHG /Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend Hüffer in Ulmer/Habersack/ Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
13
2. Die Klage ist - soweit darüber in der Revisionsinstanz noch zu entscheiden ist - unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu.
14
Nach dieser Vorschrift ist ein Vertragspartner, der den anderen durch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses veranlasst, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Kläger ist wirksam. Das steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Teils des Berufungsurteils fest. Es fehlt aber an einer für die Kündigung ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Die Einschränkung des Kompetenzbereichs des Klägers genügt dafür nicht. Denn die Beklagte war sowohl nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch nach dem Organisationsrecht der GmbH berechtigt, die Kom- petenzen ihres Geschäftsführers anders zu ordnen und ihm auch große Teile seiner Zuständigkeiten zu entziehen.
15
a) Für den Fall einer Abberufung des Geschäftsführers hat der Senat bereits entschieden, dass darin - unabhängig von dem Inhalt des Anstellungsvertrages - kein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB liegt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02, ZIP 2003, 28, 29). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schränkt den dienstvertraglichen Beschäftigungsanspruch ein. Das ergibt sich aus § 38 Abs. 1 GmbHG. Danach kann die Bestellung der Geschäftsführer "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" jederzeit widerrufen werden. Diese Regelung schließt ein dienstvertraglich begründetes Recht des Geschäftsführers auf Verbleib im Amt aus. Seinen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, dass seine Vergütungsansprüche mit der Einschränkung aus § 615 Satz 2 BGB bestehen bleiben. Kündigt der Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag dagegen fristlos, verliert er den vertraglichen Vergütungsanspruch. Es kommt dann nur ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Da die Gesellschaft jedoch mit der Abberufung von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das den Weiterbeschäftigungsanspruch des Geschäftsführers entfallen lässt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden (zum Nachrang des Anstellungsverhältnisses s. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, ZIP 2010, 1288 Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08, ZIP 2011, 122 Rn. 7; Bauer/Diller/Krets, DB 2003, 2687 ff.; Haase, GmbHR 2003, 102 ff.; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 38 Rn. 68; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 239; Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2012, § 628 Rn. 38a; Münch- KommBGB/Henssler, 5. Aufl., § 628 Rn. 57 f.; a.A. für den Fall der unterbliebenen Bestellung zum Geschäftsführer BAG, NZG 2002, 1177, 1179 f.).
16
b) Gegen eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine - wie hier - weitgehende Beschränkung des Aufgabenbereichs des Geschäftsführers werden allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum Bedenken geltend gemacht (OLG Frankfurt, GmbHR 1993, 288; Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 115; MünchHdBGesR III/Marsch-Barner/Diekmann, 3. Aufl., § 43 Rn. 7; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 6 Rn. 16; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 6 Rn. 149; im Grundsatz auch Fleck, ZGR 1988, 104, 125 f.). Danach sollen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag, die körperschaftsrechtlichen Regelungen - wie dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung - widersprechen und deshalb keinen Unterlassungs- oder Erfüllungsanspruch des Geschäftsführers begründen können, schuldrechtlich wirksam bleiben und damit nicht nur ein Recht zur fristlosen Kündigung, sondern auch einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB rechtfertigen können. Das wird unter anderem mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit begründet.
17
Ob dem zu folgen ist oder ob die Rechtsprechung des Senats zur Abberufung gegebenenfalls - wie es das Berufungsgericht getan hat - auf den Fall einer Beschränkung der Zuständigkeiten des Geschäftsführers übertragen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Denn die Beschneidung der Kompetenzen des Klägers war nicht nur auf der gesellschaftsrechtlichen , sondern auch auf der Ebene des Anstellungsvertrages nicht pflichtwidrig. Jedenfalls deshalb konnte dieses Verhalten keinen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB auslösen.
18
Weder dem Anstellungsvertrag des Klägers noch der Satzung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung der Kompetenzen des Klägers in der von der Beklagten vorgenommenen Art unzulässig war.
19
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein unzulässiger Ausschluss des Klägers von jeder Geschäftsführungsbefugnis liege nicht vor. Soweit an anderer Stelle des Urteils gesagt wird, die Geschäftsführerfunktion des Klägers sei "entgegen dem Anstellungsvertrag" abgeschwächt worden, ist der Senat an diese Wertung nicht gebunden. In dem Anstellungsvertrag ist weder eine Einzelvertretungsbefugnis vorgesehen noch eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Gesellschafterversammlung - im Rahmen ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnis - die Zuständigkeit mehrerer Geschäftsführer abweichend von dem Vertrag regeln kann und dass sie eine Geschäftsordnung erlassen kann. Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen - mit umfangreicher Beispielsliste - bedarf es nach dem Vertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Beispielsliste kann zudem verlängert werden. Damit waren auch einschneidende Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht vertragswidrig.
20
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. Danach kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer - mit seinem Einverständnis - andere Aufgaben innerhalb des Konzerns zuweisen, wenn diese Tätigkeiten nicht wesentlich von dem bisherigen Tätigkeitsfeld abweichen und die Übernahme zumutbar ist. Diese Regelung bezieht sich allein auf den möglichen Einsatz des Geschäftsführers bei anderen Konzerngesellschaften. Im Übrigen ist sie dadurch gekennzeichnet, dass ein Einverständnis des Geschäftsführers vorausgesetzt wird, das bei den übrigen Bestimmungen gerade nicht verlangt wird.
21
bb) Der Kläger hatte auch kein satzungsmäßiges Sonderrecht auf eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende Geschäftsführertätigkeit. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ein derartiges Sonderrecht in der Satzung vom 17. September 1997 eingeräumt worden sei. Dieses Sonderrecht ist aber durch die Übertragung der Geschäftsanteile auf die R. weggefallen. Zum einen können Sonderrechte zur Geschäftsführung nur zugunsten von Gesellschaftern begründet werden (vgl. Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 113; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 38 Rn. 10; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 26, 45), und der Kläger ist seit der Übertragung seiner Geschäftsanteile auf die R. nicht mehr Gesellschafter der Beklagten. Zum anderen ist jedenfalls durch § 9 Abs. 1 des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages vom 27. Juni 2006 zwischen der R. und dem Kläger und seiner Ehefrau klargestellt, dass das Sonderrecht nicht fortbestehen sollte. Denn darin heißt es, die Verkäufer verpflichteten sich, der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre als Geschäftsführer zu den Bedingungen des am selben Tag geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages zur Verfügung zu stehen. Von einem Recht oder gar Sonderrecht ist weder dort noch in dem Anstellungsvertrag die Rede.
22
cc) Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Revision, die neue Geschäftsordnung der Beklagten verstoße gegen ein "Geschäftsverteilungsverbot" , weil darin der Kläger von grundlegenden, einer Ressortzuweisung nicht zugänglichen Geschäftsführungsaufgaben enthoben worden sei.
23
Dabei kann offen bleiben, ob es derartige Kernaufgaben der Geschäftsführer gibt, die sich einer Ressortverteilung entziehen (so Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 15). Von solchen Kernaufgaben war der Kläger nämlich nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist in der Geschäftsordnung nur von "federführender" Behandlung grundsätzlicher Fragen durch den neuen Geschäftsführer B. die Rede. Das heißt nicht, dass der Kläger insoweit keinerlei Kompetenzen mehr gehabt hätte.
24
Allerdings ist auch angeordnet worden, dass B. gegenüber dem Kläger weisungsbefugt sei. Eine solche Anordnung mag im Normalfall bedenklich sein, weil die davon betroffenen Geschäftsführer dadurch zu bloßen Befehlsempfängern des weisungsbefugten Geschäftsführers werden. Hier besteht aber die Besonderheit, dass B. in der fraglichen Zeit zugleich Alleingeschäftsführer der Komplementärin der Alleingesellschafterin R. war und daher schon deshalb das Recht hatte, dem Kläger - auch ins Einzelne gehende - Weisungen zu erteilen (vgl. Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 38). Soweit gesellschaftsrechtlich kein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung besteht - etwa im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführer im Insolvenzfall -, gilt das auch für das Weisungsrecht auf der Geschäftsführerebene.
25
c) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, die Maßnahmen der Beklagten seien eine Schikane im Sinne des § 226 BGB und jedenfalls deshalb nach § 628 Abs. 2 BGB vertragswidrig. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umsatzrückgänge und der bereits erfolgten Abmahnung kann von Schikane keine Rede sein.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 25.03.2010 - 23 O 104/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2011 - 7 U 81/10 -

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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

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URTEIL
II ZR 224/00 Verkündet am:
4. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren
Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen
zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur
dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen
Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des
§ 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen
und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten gemäß
§ 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft,
oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten
wäre.
BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das "Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil" des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 720.571,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2. September 1997 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte war ab 1. Januar 1978 zunächst Mitgeschäftsführerin, ab Februar 1991 Alleingeschäftsführerin der klagenden GmbH, die an zwei benachbarten Standorten Maschinen produziert. Alleingesellschafter der Klägerin war ursprünglich der Lebensgefährte der Beklagten, der am 31. Januar 1992
verstarb. Kurz zuvor hatte er seine Tochter aus früherer Ehe als Alleinerbin und die Beklagte als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. In den folgenden Jahren verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin zunehmend, was zum Streit zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Alleingesellschafterin der Klägerin führte. Am 12. Dezember 1996 wurde die Beklagte als Geschäftsführerin abberufen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von 777.743,63 DM, zum Teil wegen angeblich zweckwidriger Verwendung von Gesellschaftsmitteln, in Anspruch genommen. In Höhe eines Teilbetrages von 740.524,60 DM hat sie die Klage - insoweit für die Revisionsinstanz noch von Belang - unter Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens darauf gestützt, daß die Beklagte auf die ungenügende Auslastung der Fertigungskapazitäten beider Betriebsstätten pflichtwidrig nicht rechtzeitig reagiert und es versäumt habe, im Zeitraum von August 1995 bis August 1996 Kurzarbeit anzumelden (§ 72 AFG). Dadurch sei der Klägerin ein Schaden in Form unnötiger Lohnkosten von 740.524,60 DM entstanden. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 728.995,81 DM stattgegeben, wovon 720.571,72 DM auf den Lohnkostenschaden der Klägerin entfallen. Hinsichtlich dieses Betrages hat das Oberlandesgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert die Klage nicht an fehlendem Vortrag der Klägerin zu dem Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG als materiell-rechtlicher Voraussetzung (vgl. BGHZ 97, 382, 390) für die Erhebung von Ersatzansprüchen auch gegenüber ausgeschiedenen Geschäftsführern (vgl. BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332). Die Revisionserwiderung weist selbst auf den - vermeintlich "pauschalen" - Vortrag der Klägerin hin, ihre Gesellschafterversammlung habe am 29. Mai 1997 die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Beklagte beschlossen. Da ein Bestreiten dieses Vortrags durch die Beklagte nicht ersichtlich ist, bedurfte es keiner näheren Angaben oder Nachweise zu dem Gesellschafterbeschluß. Ebensowenig brauchte die Klägerin ausdrücklich vorzutragen, daß sie keinen besonderen Prozeßvertreter (anstelle ihres Geschäftsführers) gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt habe (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760).
II. Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Schadensersatzansprüche schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, daß die Beklagte mit der Nichtanmeldung von Kurzarbeit ab August 1995 die Grenzen des ihr zustehenden unternehmerischen Ermessens (vgl. BGHZ 135, 244) überschritten und damit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG zuwider gehandelt habe. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht stelle mit seiner Ansicht nahezu unerfüllbare Substantiierungsanforderungen und verkenne vor allem die hier maßgebenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.
1. Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 93 Abs. 2 Satz 2, 116 AktG und der §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 41 GenG trifft die betreffenden Organmitglieder im Streitfall die (Darlegungs- und) Beweislast dafür, daß sie "die Sorgfalt eines or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben". Diese Abweichung von dem Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 93 Rdn. 16) rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das jeweilige Organmitglied die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte überschauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens sprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer in einer Beweisnot wäre (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 49). Für den Geschäftsführer einer GmbH kann jedenfalls dann, wenn er nach eigenem Gutdünken und nicht auf konkrete Weisung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 6 GmbHG) gehandelt hat, im Ergebnis nichts anderes gelten, mag auch das GmbHG für ihn (in § 43 GmbHG) keine ausdrückliche entsprechende Regelung enthalten.

a) Bereits das Reichsgericht hat lange vor Einfügung des § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG (durch Gesetz vom 9. Oktober 1973, BGBl. I, S. 1451) entsprechende Grundsätze auf den Vorstand einer Genossenschaft angewendet (RGZ 13, 43) und in späteren Entscheidungen ausgeführt, eine Genossenschaft brauche zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwaltungsträger nur darzutun, "daß ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen des ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen ist"; sei dieser Nachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, daß er trotz entgegenstehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt, also alles getan habe, um die Genossenschaft vor Schaden zu bewahren, oder daß ihm die Erfüllung dieser Pflicht ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (RG DR 1939, 723 m.N.; weitere Nachweise bei Goette, ZGR 1995, 648, 650 ff.). Für den Geschäftsführer einer GmbH folgert RGZ 98, 98 Entsprechendes daraus, daß er der Gesellschaft aufgrund seines Dienstvertrages auskunfts- und rechenschaftspflichtig sei (§§ 259, 666, 675 BGB).


b) Auf der gleichen Linie liegt es, daß auch der Senat von dem Ge- schäftsführer einer GmbH insbesondere in den Fällen eines ungeklärten Kassen - oder Warenfehlbestandes den Nachweis verlangt, daß er die gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Fehlbestandes angewandt hat oder unverschuldet dazu nicht imstande war (vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 223/89, ZIP 1991, 159 m.w.N.). Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1991 (II ZR 43/91, ZIP 1992, 108) und vom 21. März 1994 (II ZR 260/92, ZIP 1994, 872) ausgeführt, die Gesellschaft müsse nachweisen, daß ihr infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers ein Schaden entstanden sei. In beiden Fällen ging es aber nicht um den Nachweis der von der Gesellschaft behaupteten Pflichtwidrigkeit, sondern um deren Kausalität für einen Schaden der Gesellschaft. Auch nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG trifft die Gesellschaft - ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO (vgl. unten III) - die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt (vgl. Goette, ZGR 1995, 648, 671 ff.; Hüffer aaO, § 93 Rdn. 16). Ebenso wie der Vorstand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muß aber auch der Geschäftsführer einer GmbH - entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der überwiegenden Ansicht im neueren Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Goette aaO, S. 649; Hüffer aaO; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 167 c) - sich dahin entlasten, daß er nach den Umständen , die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen (mit § 93 Abs. 1 AktG gleichlautenden) Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Das schließt ggf. den Nachweis der Einhaltung seines - grundsätzlich weiten - unternehmerischen
Ermessensspielraums (vgl. hierzu BGHZ 135, 244, 253) ein. All dies gilt auch dann, wenn dem Geschäftsführer das (pflichtwidrige) Unterlassen einer bestimmten Maßnahme vorgeworfen wird, zumal die Abgrenzung gegenüber der Pflichtwidrigkeit einer statt dessen vorgenommenen Handlung häufig fließend ist.
Gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer (wie hier der Beklagten ) gilt im wesentlichen nichts anderes. Vor einer Überspannung seiner Darlegungs- und Beweislast ist er dadurch geschützt, daß die Gesellschaft die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu bezeichnen hat. Soweit zu seiner Verteidigung erforderlich, hat die Gesellschaft ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.
2. Nach diesen Grundsätzen scheitert die vorliegende Klage nicht an fehlenden Darlegungen der Klägerin zur Pflichtwidrigkeit der Unterlassung der Beklagten, Kurzarbeit anzumelden.

a) Die Klägerin hat, wie die Revision im einzelnen ausführt, unter Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Analyse eines Wirtschaftsprüfers mit zusätzlichen Beweisantritten detailliert dargelegt, daß die Auslastung ihrer Betriebe im Sommer 1995 zum Teil um mehr als die Hälfte zurückgegangen und die Beklagte sogar von Betriebsratsmitgliedern ab Mitte 1995 aufgefordert worden sei, Kurzarbeit anzumelden, weil die Mitarbeiter sich "die Beine in den Bauch gestanden" hätten. Weiter hat die Klägerin anhand einer Mitarbeiterliste 63 von 75 Mitarbeitern namentlich bezeichnet, die Kurzarbeitergeld hätten beanspruchen können. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen der §§ 63 ff. AFG (in damaliger Fassung) spätestens ab August 1995 vorgelegen hätten, die Beklagte schließlich selbst auf erhebliches Drängen des Betriebsrats Ende Mai
1996 - zu spät - Kurzarbeit bei dem Arbeitsamt angemeldet und daß für den Erfolg dieser Maßnahme die schlichte Begründung "Auftragsmangel" genügt habe.

b) Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast mehr als genügt, so daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, den gegen sie erhobenen Vorwurf zu entkräften. Unzureichend ist dafür ihr von dem Berufungsgericht herangezogener , völlig unbestimmter Vortrag, daß die schlechte Auftragslage der Klägerin nicht zu einer Unterbeschäftigung der Mitarbeiter habe führen müssen, weil es auch andere wertschöpfende Tätigkeiten in den Betrieben gegeben haben könne. Zu ihrem Vortrag, sie habe das Risiko gescheut, von den Mitarbeitern bereits bezogenes Kurzarbeitergeld bei kurzfristiger Aufhebung der Kurzarbeit wegen plötzlichen Arbeitsanfalls an das Arbeitsamt zurückzahlen zu müssen (vgl. BAG DB 1991, 392), entgegnet die Revision zu Recht, daß die Klägerin in diesem Fall nur den betreffenden Teil des Kurzarbeitergeldes hätte zurückzahlen müssen und damit immer noch besser gestanden hätte, als bei durchgängiger Zahlung des vollen Lohns an die unterbeschäftigten Mitarbeiter. Sonstige übergeordnete Gesichtspunkte, welche das Abwarten der Beklagten als eine vertretbare unternehmerische Ermessensentscheidung erscheinen lassen könnten, sind nicht festgestellt.
Die Tatenlosigkeit der Beklagten läßt sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht damit rechtfertigen, daß es für die Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einer Vereinbarung mit dem - nach dem Vortrag der Klägerin überdies dazu bereiten - Betriebsrat bedurft hätte und die Bewilligung von Kurzarbeitergeld zusätzlich von einer Entscheidung des Arbeitsamtes (§§ 63 ff. AFG) abhing. Ebenso wie ein Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen mit einem Geschäftspartner der Gesellschaft jedenfalls versuchen
muß, deren Interessen zur Geltung zu bringen, muß er bei einer deutlichen Unterbeschäftigung der Arbeitnehmer infolge Auftragsmangels zumindest den Versuch machen, eine Kostenentlastung durch Kurzarbeit nach den gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen. Unterläßt er dies ohne überzeugenden Grund, liegt bereits darin eine Pflichtwidrigkeit. Davon ist im vorliegenden Fall nach den bisherigen Feststellungen revisionsrechtlich auszugehen.
III. Das Berufungsgericht hält die Klage weiter auch deshalb für unbegründet , weil die Klägerin die Höhe des behaupteten Schadens und dessen Verursachung durch die Nichtanmeldung von Kurzarbeit nicht substantiiert dargelegt habe. Auch das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden und dessen Verursachung durch das Verhalten des Geschäftsführers (vgl. oben II 1). Für das Beweismaß gelten jedoch insoweit nicht die strengen Voraussetzungen des § 286 ZPO, sondern diejenigen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungslast der klagenden Partei erleichtert. Danach genügt es, daß sie Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinreichende Anhaltspunkte bieten (vgl. BGH, Urteile v. 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98, NJW 2000, 509; v. 1. Dezember 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340). Unter § 287 ZPO fällt auch die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Gesellschaft durch das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten ein Schaden entstanden ist. Denn bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang mit einem daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO
vorgesehenen Erleichterungen gelten (vgl. BGH, Urteil v. 3. Dezember 1999 aaO, m.N.). Gegenüber einem Geschäftsführer, der - wovon hier revisionsrechtlich auszugehen ist - nicht einmal den Versuch einer schadensabwendenden Maßnahme unternommen und die Gesellschaft dadurch in die Schwierigkeit des Nachweises der hypothetischen Entwicklung gebracht hat, ist diese Darlegungs- und Beweiserleichterung um so mehr gerechtfertigt.
2. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt das angefochtene Urteil die Beachtung obiger Grundsätze nicht erkennen.

a) Soweit die Klägerin mit der von ihr vorgelegten betriebswirtschaftlichen Analyse eines Wirtschaftsprüfers die Auslastungsquoten ihrer Betriebe für die einzelnen Monate tabellarisch dargestellt und zu den gesamten Lohnkosten in Beziehung gesetzt hat, ergeben sich daraus zwar nur die auf die Unterbeschäftigung entfallenden Lohnkosten. Inwieweit diese durch Kurzarbeit hätten eingespart werden können, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ab, worauf das Berufungsgericht die Klägerin durch Aufklärungsverfügung vom 16. Mai 2000 hingewiesen hat. Soweit die Revisionserwiderung insoweit auf das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verweist, geht dies daran vorbei, daß der Betriebsrat hierzu nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin grundsätzlich bereit war und auf sein Drängen Ende Mai 1996 tatsächlich auch Kurzarbeit in gewissem Umfang angeordnet wurde. Da der Vortrag der Klägerin der Sache nach dahin ging, daß der Betriebsrat mit Kurzarbeit im Umfang der jeweiligen Unterbeschäftigung einverstanden gewesen wäre, brauchte sie im Rahmen des § 287 ZPO - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zusätzlich vorzutragen, wann und mit welchem Inhalt die hypothetische Betriebsvereinbarung zustande gekommen wäre.

Was die Voraussetzung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls mit der Erwartung eines Erhalts der Arbeitsplätze gemäß § 63 Abs. 1 AFG angeht, so hat die Klägerin, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, daß der Auftragsbestand sich ab Juni 1996 wieder gebessert habe. Dies ist im Rahmen des § 287 ZPO - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - durchaus ein Indiz dafür, daß eine entsprechende Prognose auch schon im August 1995 zu stellen war. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber auf den Vortrag der Klägerin verweist, wonach die Klägerin im Jahr 1995 überschuldet und im September 1996 konkursreif gewesen sei, wird verkannt, daß gerade dies nach dem Vortrag der Klägerin durch Kurzarbeit hätte abgewendet werden sollen. Entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung betrug die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach der gemäß § 67 Abs. 2 AFG erlassenen KurzArbGeldfristVO vom 30. November 1994 (BGBl. I, S. 3574) für die Zeit bis 30. Juni 1996 nicht sechs sondern zwölf Monate - vorbehaltlich der Voraussetzung des § 67 Abs. 4 AFG, wonach der Empfänger von Kurzarbeitergeld nach Ablauf von sechs Monaten für eine anderweitige Beschäftigung verfügbar sein mußte, was aber bei der damaligen Arbeitsmarktlage kaum praktische Bedeutung hatte (vgl. Breunig in: Schönefelder /Kranz/Wanka, AFG 2. Aufl. § 67 Rdn. 23).

b) Da der Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens durch die Nichtanmeldung von Kurzarbeit jedenfalls ein Schaden entstanden ist, durfte das Berufungsgericht die Klage nicht ohne weiteres wegen evtl. noch fehlender Substantiierung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und der geltend gemachten Schadenshöhe insgesamt abweisen , sondern hatte zu prüfen, ob und in welchem Umfang wenigstens ein von der Beklagten verursachter Mindestschaden geschätzt werden konnte, wobei
es zur Klärung der Schätzungsgrundlage auch von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen hatte (vgl. BGH, Urteil v. 1. Dezember 2000, aaO). Das Berufungsgericht hat die Klägerin in seiner Aufklärungsverfügung vom 16. Mai 2000 zwar darauf hingewiesen, daß die Höhe des geltend gemachten Schadens noch "näherer Erläuterung" bedürfe und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG) darzulegen seien. Die Klägerin hat daraufhin in ihrer Berufungserwiderung vom 19. Juni 2000 geltend gemacht, daß die in der Aufklärungsverfügung geforderten Nachweise bis zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 vermutlich nicht mehr zu beschaffen seien. Aufgrund der folgenden Mitteilung des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2000, der Senat erwäge ein Teilurteil hinsichtlich einer anderen Schadensposition und empfehle insoweit einen im Termin zu besprechenden Teilvergleich, durfte die Klägerin, wie die Revision zu Recht rügt, davon ausgehen, daß das Berufungsgericht die Sache im übrigen nicht für entscheidungsreif halte und die Klägerin sich deshalb mit den geforderten Nachweisen noch Zeit lassen könne. Die Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nützte der Klägerin unter den gegebenen Umständen nichts. Ebensowenig wurde ihr durch das ihr eingeräumte Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf neues Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 27. Juni 2000 Gelegenheit gegeben, der Aufklärungsverfügung nachzukommen. Soweit das Berufungsgericht die hiernach geforderte Substantiierung im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2000 gemäß § 528 Abs. 2 a.F. ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, wird das im Hinblick auf das erstinstanzliche Obsiegen der Klägerin ohnehin durch diese Vorschrift nicht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81, NJW 1983, 931 f.). Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf die nunmehrige, der Klägerin offenbar nicht früher mögliche Substantiierung ihres Vortrags die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil v. 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, NJW 1999, 1867 f.), wie die Revision
zu Recht rügt. Davon abgesehen kann das angefochtene Urteil aber auch schon wegen der Verkennung des § 287 ZPO nicht bestehenbleiben.
IV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern bedarf noch tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf § 287 ZPO. Zum anderen muß der Beklagten noch Gelegenheit gegeben werden, ihrer - von dem Berufungsgericht verkannten - Beweislast zur Frage der Pflichtwidrigkeit der unterlassenen Anmeldung von Kurzarbeit zu genügen. Die Sache ist daher zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 146/02 Verkündet am:
28. Oktober 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 1
GmbHG stellt kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft im Sinne des
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Schadensersatz mit der Begründung, sie habe ihn durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung des mit ihr abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages veranlaßt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte stellte den Kläger ab 1. Februar 1997 auf die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer an. Da sie mit seinen Leistungen im kaufmännischen Bereich nicht zufrieden war und ihn insbesondere für die schwierige finanzielle Situation der Beklagten verantwortlich machte, widerrief ihre Gesell-
schafterversammlung am 9. April 1998 die Bestellung des Klägers zum Ge- schäftsführer mit sofortiger Wirkung. Nachdem Verhandlungen der Parteien über eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Betriebsleiter gescheitert waren, kündigte der Kläger den Anstellungsvertrag mit Schreiben vom 15. April 1998 fristlos aus wichtigem Grund. Dabei stützte er sich auf seine Abberufung als Geschäftsführer sowie auf bestimmte, von ihm als ungerechtfertigt und verletzend angesehene Vorwürfe einzelner Gesellschafter, die seine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich betrafen.
Er ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten bzw. einzelner ihrer Gesellschafter , das ihn zur Kündigung des Anstellungsvertrages veranlaßt habe, sei vertragswidrig und verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz. Seinen Schadensersatzanspruch, den er mit 208.065,17 DM errechnet hat, stützt er auf den Wegfall von Gehalt, Urlaubsentgelt, Tantiemen und einer Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen zur Erhaltung seiner Lizenz für den Flugsicherungskontrolldienst.
Die Vorinstanzen haben seine Schadensersatzklage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auf § 628 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Anstellungsvertrag u.a. nach § 626
Abs. 1 BGB gekündigt und die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Vertragsteils veranlaßt worden ist.
1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Widerruf der Geschäftsführerstellung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten nach § 38 GmbHG dem Kläger einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages gegeben hat. Ebenso hat es offengelassen, ob das Verhalten einiger der Gesellschafter der Beklagten, wie im Kündigungsschreiben des Klägers vom 15. April 1998 ausgeführt, den Kläger zur Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt hat. Denn jedenfalls fehle es in bezug auf beide vom Kläger angeführte Kündigungsgründe an einem sog. Auflösungsverschulden als weiterer Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB.
2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Der Widerruf der Organstellung des Klägers durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellt kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB dar. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, daß beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen und demgemäß auch rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können. Für die Beendigung der Organstellung ist im vorliegenden Fall § 38 Abs. 1 GmbHG maßgebend, nach dem die Gesellschaft die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerrufen kann. Das Recht zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses steht der Gesellschaft hingegen nur dann zu, wenn ihr unter Berücksichtigung der in § 626 Abs. 1 BGB aufgeführten Umstände die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht auf Organisationsfreiheit schränkt den von der Revision postulierten "anstellungsvertraglichen Beschäftigungsanspruch" ein. Denn das Gesetz gewährt die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" (§ 38 Abs. 1 GmbHG), schließt also ein anstellungsvertragliches Recht des betroffenen Geschäftsführers auf weiteren Verbleib im Amt aus. Der Rechtsstellung des Geschäftsführers trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß es ihm seine Vergütungsansprüche im Rahmen der vertraglichen Bindung beläßt, wobei jedoch der sich aus § 615 Satz 2 BGB ergebenden Anrechnungsregelung Rechnung zu tragen ist.
Die gesetzliche Regelung ist jedoch flexibel ausgestaltet. Der Gesellschaft gewährt sie die Möglichkeit, ihr jederzeitiges Widerrufsrecht durch Regelung im Gesellschaftsvertrag auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Davon hat die Beklagte, wie aus § 8 ihres Gesellschaftsvertrages hervorgeht, keinen Gebrauch gemacht.
Geht man davon aus, daß der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag aufgrund des Widerrufs seiner Organstellung aus wichtigem Grund kündigen kann, begibt er sich seiner vertraglichen Ansprüche. Das Gesetz (§ 628 Abs. 2 BGB) gewährt ihm lediglich einen Schadensersatzanspruch, wenn die Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten der GmbH beruht. Da die Gesellschaft jedoch von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Geschäftsführer entfallen läßt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden. Es kann somit
keine Schadensersatzpflicht auslösen (a.A. Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 34).
Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten kann auch nicht aus ihrer fünfjährigen Bindung an den Anstellungsvertrag hergeleitet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Gesellschaft durch ihre Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die Regelung des § 38 Abs. 2 GmbHG, der die Widerrufsbeschränkung einer Satzungsregelung vorbehält, im Anstellungsvertrag wirksam verpflichten kann, die Geschäftsführerstellung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen (siehe dazu Baumbach/ Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 11; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 38 Rdn. 13). Mit Rücksicht auf die gesetzliche Vorschrift des § 38 Abs. 2 GmbHG würde das auf jeden Fall eine Regelung erfordern, die den Gedanken der schuldrechtlichen Einschränkung des Widerrufsrechts unmißverständlich zum Ausdruck bringt. Davon kann allein aufgrund der Tatsache, daß die Parteien den Anstellungsvertrag für fünf Jahre geschlossen haben, nicht ausgegangen werden, weil diese Bindung die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Organstellung des Klägers nach Gesetz und Satzung (§ 38 Abs. 1 GmbHG; § 8 der Satzung der Beklagten) nicht ausschließt.

b) Der Kläger leitet ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten ferner daraus her, daß einige ihrer Gesellschafter gegen den Kläger unberechtigte, ihn diffamierende und desavouierende Vorwürfe erhoben hätten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe insoweit den Vortrag des Klägers übergangen, diesem sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er trete zu stark für sein Personal ein, er füge der Gesellschaft schweren Schaden zu, er habe eigenmächtig gehandelt , die Gesellschaft getäuscht und den Arbeitskreis übergangen. Ferner sei seine Redlichkeit in Zweifel gezogen und er sei faktisch durch Beschränkung
seiner Entscheidungsbefugnis auf Geschäfte mit einem unter 5.000,00 DM liegenden Volumen entmachtet worden. Diese Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und seiner Würdigung der Zeugenaussagen ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils befaßt und ist zu dem gleichen Ergebnis wie das Landgericht gelangt. Die von der Revision dargelegten Einzelheiten sind im wesentlichen zusammenfassende Beurteilungen und Wertungen der Einzelheiten, die Gegenstand der Zeugenaussagen waren. Das Recht zu derart kritischen, auf tatsächlichen Grundlagen beruhenden Beurteilungen und Äußerungen kann den Gesellschaftern nicht genommen werden. Über sie konnte und brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht nicht anhand des Vortrages des Klägers überprüft, die Vorwürfe zur verspäteten Unterrichtung der Gesellschafter über die finanzielle Entwicklung der Beklagten (1) und zu den überhöhten Personal - und Sachinvestitionen (2) träfen nicht zu. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat zu Punkt 1 die Aussagen gewürdigt, daß der Kläger die der B. weitergegebenen Daten dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung F. nicht ebenfalls bekanntgemacht und daß er seinen Hinweis auf eine "Liquiditätsfalle" nicht näher mit Zahlen untermauert hat. Dazu enthalten die von der Revision angeführten Nachweise keine Ausführungen.
Die Rüge zu Punkt 2 ist nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausführungen des Landgerichts zu Personal- und Sachinvestitionsaufwand an dem Streitpunkt
der Parteien ausrichten, ob sich die Personal- und Sachausgaben an einer an- gebotsorientierten Geschäftspolitik (so der Kläger) oder an der zu ermittelnden Nachfrage (so die Gesellschafterversammlung) ausrichten sollten. Die Ausführungen des Klägers an den von der Revision angegebenen Nachweisstellen vergleichen jedoch die tatsächlichen Ausgaben mit den Planzahlen. Dem Berufungsgericht kann unter diesen Umständen kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.