Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2015 - 18 U 153/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2014 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 143/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren Kündigung vom 25.06.2013 nicht beendet worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1I.
2Nach Abschluss des Anstellungsvertrages vom 18.04.2011 (Anlage K1, Bl. 1-19 AH) ist der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2011 zum Geschäftsführer der beklagten GmbH berufen worden. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die T Software Inc., eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete und dort registrierte corporation. In den bylaws (Geschäftsordnung) der Gesellschaft (Anlage K10, Exhibit A, Bl. 38-46 AH) heißt es:
3„Article IV
4Officers
5The officers of the Corporation shall consist of a President, a Secretary, a Treasurer and such other additional officers with such titles as the Board of Directors shall determine, all of whom shall be chosen by and shall serve at the pleasure of the Board of Directors. Such officers shall have the usual powers and shall perform all the usual duties incident to their respective offices. All officers shall be subject to the supervision and direction of the Board of Directors. The authority, duties and responsibilities of any officer of the Corporation may be suspended by the President with or without cause. Any officer elected or appointed by the Board of Directors may be removed by the Board of Directors with or without cause.
6Laut am 05.03.2013 vom Board of Directors eingeführten und jedenfalls bis zum 04.09.2013 nicht mehr geänderten resolutions (Anlage K10, Exhibit B, Bl. 47-48 AH) war N deren Senior Vice President, General Counsel und Secretary. In dem Papier heißt es weiter:
7“Omnibus Resolution
8RESOLVED, that the President, Chief Executive Officer; and Senior Vice President, General Counsel and Secretary, and each of them (each, an “Authorized Officer”), are hereby authorized and directed, in the name and on behalf of the Corporation and its subsidiaries, to execute and deliver any and all ancillary agreements, documents and instruments, and any amendments or modifications thereof, and to make such filings and take such further actions, in each case, as such Authorized Officer may deem necessary or desirable to effect the actions contemplated by the foregoing resolutions and to perform the obligations of the Corporation in connection therewith, such Authorized Officer’s determination as to the necessity or desirability of such agreements, documents, instruments, filings or actions to be conclusively evidenced by such Authorized Officer’s execution or taking thereof.”
9Unter dem 15.05.2011 bestätigte der Kläger, den T Software Inc. Verhaltenskodex (Anlage B2, Bl. 61-77 AH) zur Kenntnis genommen zu haben. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
10„Zusätzliche Informationen
11… Ts Unternehmensrichtlinien finden sich … auf Ts Intranet-Site. …
12Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter und Manager
13Jeder T-Mitarbeiter ist verpflichtet,
14- die Anforderungen des Verhaltenskodex und aller Unternehmensrichtlinien mit Auswirkung auf seine Anstellung zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. …“
15In der Richtlinie über finanzielle Genehmigung und Unterzeichnung (Global Financial Approval and Signature Authority Policy) (Anlage B3, Bl. 78-88 AH) heißt es u.a.:
16Signature Authority
172.1 Signature Authority
18Signature authority specifies who may sign documents on behalf of T and its subsidiaries. An authorized signatory is designated by his or her Signature Authority Level as set forth under Section 2.2 below.
19…
20The signature authorizations set forth below are subject to the limitations set forth in T’s bylaws or resolutions of T’s board of directors. …
212.2. Signature Authority Levels
22The „Signature Authority Levels“ set forth below specify those individuals authorized by this policy to sign documents by or on behalf of T or its subsidiaries. The Signature Authority Levels are applied to specific types of documents as set forth in the Signature Authority Matrix (see Attachment B). Similar to Financial Approval Levels, the Signature Authority Matrix sets forth the minimum Signature Authority Level required for the applicable document – i.e., the document may be executed by an individual with a higher Signature Authority Level.
23Signature Authority Levels |
||||
Level A |
Level B |
Level C |
Level D |
Level E |
Director (Functional Area) |
VP (Functional Area) |
SVP (Functional Area) |
CEO CFO GC |
CEO |
In der Signature Authority Matrix des Attachement B (Bl. 85 AH) heißt es u.a.
25Minimum Signature
26Authorization Requirements (1)
27Type of Document American International Comments
28…
29Human Resources
30…
31New Hire Employee Documents Level A Level A HR only
32Executive Employment Offers, Level E N/A Requires Board or
33Agreements and Compensation Plans Compensation Committee approval
34Separation Agreements Level B Level A HR only
35Der Geschäftsführerdienstvertrag bestimmt in Artikel 10:
36"10.1 Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit geschlossen. … Jede Partei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. …
3710.2 Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführer für die Restlaufzeit des Vertrages von seinen Dienstpflichten unter Fortzahlung seines Gehalts sowie eines variablen Anteils im Fall von 100 % Zielerfüllung zu entbinden. …
3810.3 …
3910.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Abberufung des Geschäftsführers gilt zugleich als ordentliche Kündigung dieses Vertrages, wenn keine außerordentliche Kündigung vorgenommen wird."
40Mit einem von N unterzeichneten Schreiben vom 25.06.2013 (Anlage K6, Bl. 26 AH) sprach dieser namens der Beklagten die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zum 31.12.2013 aus. Darin wurde dem Kläger gleichzeitig die Abberufung als Geschäftsführer und die Freistellung von weiterer Tätigkeit mit Wirkung zum 01.07.2013 mitgeteilt. Dem Schreiben war der von N namens der T Software Inc. gefasste Kündigungs- und Abberufungsbeschluss (Anlage K7, 27-28 AH) beigefügt. Am 29.06.2013 wies der Kläger die ihm am 27.06.2013 zugegangene Erklärung zurück, weil N bei der Übergabe der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe (Anlage K8, Bl. 29-30 AH). Das der Beklagten am selben Tag zugegangene Schreiben vom 29.06.2013 lautet auszugsweise:
41„Sehr geehrter Herr K,
42ich habe am Donnerstag erneut verschiedene Dokumente zu einer Beendigung meines Geschäftsführervertrages erhalten.
43Hiermit weise ich auch die Kündigung vom 25.06.2012, mir zugegangen am 27.06.2012, wegen mangelnder Vorlage einer Vollmachtsurkunde sowie wegen fehlender Vollmacht zurück.“
44Die bylaws der T Software Inc. sind dem Kläger erst im September 2013 bekannt gemacht worden.
45Mit der Behauptung, ihm sei zwar bekannt gewesen, dass N für die Alleingesellschafterin der beklagten GmbH tätig gewesen sei, er habe aber nicht gewusst, dass dieser zu seiner Abberufung vom Amt des Geschäftsführers und zur Kündigung des Anstellungsvertrages befugt gewesen sei, hat der Kläger – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – u.a. beantragt festzustellen, dass sein Anstellungsverhältnis durch die Kündigung vom 25.06.2013 nicht beendet ist (Klageantrag zu 2.). Das Landgericht hat dem Kläger diese Feststellung versagt. Es hat ausgeführt, N habe die für die Kündigung des Anstellungsvertrages und die Abberufung als Geschäftsführer nötigen Gesellschafterbeschlüsse wirksam fassen können. Außerdem habe der Kläger die Kündigung zu Unrecht nach § 174 BGB mangels Vorlage der Vollmachturkunde zurückgewiesen. Bereits die Annahme der Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung die Vorschrift auf Fälle der organschaftlichen Vertretung für anwendbar halte, begegne durchgreifenden Bedenken. Jedenfalls sei aber das Zurückweisungsrecht ausgeschlossen gewesen, weil der Kläger durch die Richtlinie über finanzielle Genehmigung und Unterzeichnung (Global Financial Approval and Signature Authority Policy) über die Vertretungsbefugnisse bei der T Software Inc. unterrichtet und ihm bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen, welche Stellung N bei dieser Gesellschaft bekleide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Begründung wird auf das Teilurteil des Landgerichts vom 10.07.2014 Bezug genommen.
46Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
47Der Kläger beantragt sinngemäß,
48das Teilurteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.07.2014 – 90 O 143/13 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten durch deren ihm am 27.06.2014 zugegangene Kündigung vom 25.06.2013 nicht beendet worden ist.
49Die Beklagte beantragt,
50die Berufung zurückzuweisen.
51Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Dass sie den Kläger ausreichend von der Bevollmächtigung N zur Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages in Kenntnis gesetzt habe, ergebe sich auch daraus, dass dieser, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf mit der Berufungserwiderung vom 14.11.2014 zur Akte gereichte E-Mails vom 20.06.2012 und 01.05.2013 (Anlagen B6 und B7, Bl. 228 f GA), deren Erhalt der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat (Bl. 287 GA), über dessen Position als General Counsel unterrichtet gewesen sei. Entsprechendes lasse sich, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.07.2015 unter Bezugnahme auf erstmals zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage B8, Bl. 239-250 GA) ergänzend geltend macht, auch daraus ableiten, dass der Kläger selbst einen von N am 30.09.2011 namens der T Software Inc. gefassten Beschluss über seine Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten, eine von diesem unter demselben Datum unterzeichnete Versicherung, deren Ordnungsgemäßheit Frau E in ihrer Eigenschaft als unternehmensinterne „public notary“ bestätigt habe, die Beklagte als Senior Vice President und General Counsel der T Software Inc. vertreten zu dürfen, beim Handelsregister eingereicht habe. Letzterem ist der Kläger u.a. mit dem Hinweis entgegen getreten, dass ihm der Inhalt der fraglichen Dokumente nicht bekannt gewesen sei, weil er sie in einem verschlossenen Umschlag erhalten und ungeöffnet weiter gegeben habe.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
53II.
54Die Berufung ist zulässig und begründet.
551. Die Beklagte wird durch ihren gegenwärtigen Geschäftsführer K und N wirksam vertreten. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten muss nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2012 – II ZR 76/11, MDR 2012, 593, zitiert nach juris, Rn. 12).
562. Die namens der Beklagten mit Schreiben des Senior Vice President, General Counsel und Secretary der T Software Inc. N vom 25.06.2013 ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachturkunde beigefügt war und der Kläger die Erklärung deshalb unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat den Kläger über das Kündigungsrecht des Senior Vice President, General Counsel und Secretary der T Software Inc. N nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.
57a) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachturkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung ist – auch wenn eine Vollmacht bestand – die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 567/13, NJW 2014, 3595-3597, zitiert nach juris, Rn. 12).
58b) Der namens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungserklärung vom 25.06.2013 war keine auf N lautende Vollmachturkunde der T Software Inc. beigefügt. Der Kläger hat die ihm am 27.06.2013 zugegangene Kündigung aus diesem Grunde mit einem bei der Beklagten am 29.06.2008 eingegangenen Schreiben selben Tag und damit noch unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Die Zeit zwischen dem 27. und dem 29.06.2013 ist als angemessene Überlegungsfrist und Frist zur Einholung von Rechtsrat anzusehen. Es sind keine Umstände des ersichtlich, die auf ein schuldhaftes Zögern des Klägers schließen lassen.
59c) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass bereits der Anwendungsbereich des § 174 Satz 1 BGB nicht eröffnet sei.
60aa) Nach Wortlaut und systematischer Stellung im Gesetz gilt die Vorschrift freilich nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Auf gesetzliche oder ihnen gleichzustellende Vertreter ist die Vorschrift nicht anwendbar. Auch bei organschaftlicher Vertretung besteht deshalb grundsätzlich kein Recht zur Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage 2015, § 174 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).
61bb) Allerdings wird § 174 Satz 1 BGB für den Fall, dass eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht im Wege der Ermächtigung eines einzelnen Organmitgliedes durch die zusammen mit ihm gesamtvertretungsbefugten Organmitglieder zu einer organschaftlichen Alleinvertretungsmacht erweitert wird, für anwendbar gehalten (BAG, Urteil vom 18.12.1980 – 2 AZR 980/78, NJW 1981, 2374-2375, zitiert nach juris, Rn. 20 ff). Ferner hat der Bundesgerichtshof ein Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 1 BGB bejaht, wenn ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung abgibt und ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch den Gesellschaftsvertrag, noch eine Erklärung der anderen Gesellschafter beifügt, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt. Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof entscheidend darauf ab, dass der Gesellschafter in einem derartigen Fall eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der Gesellschaft für sich in Anspruch nimmt, die Vertretungsverhältnisse sich lediglich aus dem – möglicherweise formlosen – Gesellschaftsvertrag ergeben und der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertretungsmacht nicht die nach § 67 BGB, § 125 Abs. 4 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Abs. 1 GenG vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register entgegenwirkt (BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 09.11.2001 – LwZR 4/01, MDR 2002, 269-270, zitiert nach juris, Rn. 11).
62cc) Daran gemessen ist ein Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 1 BGB auch dann zu bejahen, wenn eine corporation nach US-amerikanischem Recht durch einen ihrer Officer vertreten wird.
63(1) Die einzelstaatlichen Rechtsordnungen sind an den Model Business Corporation Act 1946 bzw. dessen revidierte Fassung von 1984 (R.M.B.C.A) angelehnt. Geschäftsführung und Vertretung der corporation obliegt in erster Linie dem board of directors als einem einheitlichen Kollegialorgan nach dem Prinzip der Gesamtvertretung (§ 8.01.(b) R.M.B.C.A. 1984). Vertretungsberechtigt sind also nicht die einzelnen Mitglieder des board; soweit nicht eine vom gesamten board of directors erteilte konkludente Vollmacht (implied authorization) angenommen wird, bedarf es vielmehr grundsätzlich eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses (§ 8.24.(c) R.M.B.C.A. 1984). Die meisten Geschäfte, die Vertretungsmacht für die corporation erfordern, werden indes nicht vom board of directors selbst, sondern von leitenden Angestellten der Gesellschaft, den unmittelbar vom board bestellten sogenannten (executive) officers abgeschlossen (§§ 8.40, 8.41 R.M.B.C.A 1984). Deren Vertretungsbefugnis ist in der Regel – wie hier – in den bylaws der Gesellschaft festgelegt. Im Übrigen gelten für ihr Verhältnis zum board of directors die allgemeinen Regeln des Vertretungsrechts (agency). Danach besitzen die Inhaber bestimmter Ressorts, die im Geschäftsverkehr üblicherweise mit gewissen Kompetenzen verbunden sind, eine Vertretungsmacht kraft Amtes (implied actual authority or inherent authority). So hat der Chief Executive Officer (CEO) Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte des üblichen Geschäftsgangs der Gesellschaft (ordinary business transactions). Für darüber hinausgehende außergewöhnliche Geschäfte (z.B. Immobiliengeschäfte, Führung von Rechtsstreitigkeiten) bedarf er hingegen einer besonderen Vollmacht des board of directors (express actual authority) (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage 2010, Rn. 5363-5365).
64(2) Corporations sind zwar beim secretary of state des jeweiligen Einzelstaates anzumelden, dessen Behörden regelmäßig auch ein Register führen. Dieses Register enthält aber lediglich Informationen darüber, dass die Gesellschaft gegründet worden ist, wo sich ihre Geschäftsadresse befindet und wer für die Gesellschaft als zustellungsbevollmächtigt gilt. Einmal im Jahr sind diese Daten im Rahmen des sogenannten annual report zu aktualisieren. Ob die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst worden ist, ist aus dem Register nicht unmittelbar ersichtlich, sondern muss durch ein vom secretary of state auszustellendes certificate of good standing nachgewiesen werden. Der Rechtsverkehr weiß folglich weder mit Sicherheit, ob die Gesellschaft besteht, noch wer in welcher Form vertretungsbefugt ist. Folge der fehlenden Aussagekraft des Registers ist, dass das Bestehen und die Vertretungsberechtigung der Gesellschaft in Zweifelsfällen durch sogenannte legal opinions von Anwaltskanzleien geklärt werden müssen (Bormann/Apfelbaum, ZIP 2007, 946, 947). Den sicheren Nachweis der Vertretungsmacht können nur Abschriften von Beschlüssen des board of directors oder Abschriften der bylaws erbringen, aus denen die Bevollmächtigung bestimmter Personen hervorgeht. Diese Abschriften müssen vom secretary der corporation beglaubigt und mit dem Gesellschaftssiegel (corporation seal) versehen sein. Darüber hinaus muss der secretary noch bescheinigen, dass der im Wortlaut wiederzugebende Beschluss (oder die Bestimmung der bylaws) auf einer ordnungsgemäß einberufenen und geführten Sitzung des board mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage 2010, Rn. 5369).
65(3) Nach alledem ist die handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Publizität in den Vereinigten Staaten vergleichsweise schwach ausgebildet. Es gibt weder ein allgemeines Handelsregister noch ein eigentliches Gesellschaftsregister, bei dem regelmäßig bestimmte Vorgänge zu hinterlegen oder einzutragen wären, damit sie jedermann zugänglich sind (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage 2010, Rn. 5368). Da die Vertretungsverhältnisse einer corporation nach US-amerikanischem Recht keinem öffentlichen Register entnommen werden können, liegt, jedenfalls soweit die corporation durch einen ihrer officer handelt, bei deren Teilnahme am Rechtsverkehr eine Situation vor, die derjenigen eines rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters entspricht. Das rechtfertigt die Anwendung von § 174 BGB. Der inländische Empfänger einer für die corporation nach US-amerikanischem Recht abgegebenen Erklärung hat vielfach keine Kenntnis von deren Vertretungsverhältnissen. Handelt ein officer der corporation allein, ist es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine vom board ausgestellte Vollmacht vorzulegen oder die von ihm aus den bylaws oder Beschlüssen des board in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch deren Vorlage zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erklärung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dem entspricht es, dass ein Recht zur Zurückweisung nicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertretungsmacht abweicht (BAG, Urteil vom 18.12.1980 – 2 AZR 980/78, NJW 1981, 2374-2375, zitiert nach juris, Rn. 20 ff).
664. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war das Zurückweisungsrecht nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
67a) Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vollmachtgeber dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Deshalb muss die Kenntnisverschaffung nach § 174 Satz 2 BGB ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachturkunde sein (BAG, Urteil vom 14.04.2011 – 6 AZR 727/09, NJW 2011, 1239-1240, zitiert nach juris, Rn. 23). Dazu genügt, dass der Vertreter eine Position bekleidet, mit der üblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsgeschäft umfasst (BGH, Urteil vom 20.10.2098 – II ZR 107/07, GmbHR 2008, 1316-1318, zitiert nach juris, Rn. 11), wenn die Übertragung einer solchen Funktion im Betrieb ersichtlich oder bekannt gemacht worden ist (BAG, Urteil vom 14.04.2011 – 6 AZR 727/09, NJW 2011, 1239-1240, zitiert nach juris, Rn. 25).
68b) Daran gemessen hat die Beklagte den Kläger nicht ausreichend von der Bevollmächtigung N zur Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages in Kenntnis gesetzt.
69Den E-Mails vom 20.06.2012 und 01.05.2013 (Anlagen B6 und B7, Bl. 212 f GA) ist zwar zu entnehmen, dass N neben der Position eines Senior Vice President (SVP) und General Counsel vorübergehend auch die Stellung eines Chief Finance Officers der T Software Inc. bekleidete. Indes ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der den Erhalt dieser Nachrichten in Zweifel zieht, bis zur Kündigung ein Weg aufgezeigt worden wäre, auf dem er unschwer erfahren konnte, dass mit diesen Funktionen die Befugnis verbunden war, als Geschäftsführungsmaßnahme für die T Software Inc. deren Rechte als Alleingesellschafterin der Beklagten allein wahrzunehmen, um Geschäftsführer ihrer ausländischen Tochtergesellschaften abzuberufen und deren Dienstverträge zu kündigen.
70Die bloße Kundgabe des T Software Inc. Verhaltenskodexes (Anlage B2, Bl. 61-77 AH) mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Richtlinie über finanzielle Genehmigung und Unterzeichnung (Global Financial Approval and Signature Authority Policy) (Anlage B3, Bl. 78-88 AH) reichte dafür schon deshalb nicht aus, weil der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Richtlinie nur zu entnehmen ist, dass der General Counsel befugt wäre, neue Mitarbeiter mit Wirkung für die T Software Inc. und ihrer (ausländischen) Tochtergesellschaften einzustellen. Damit mag er in eine Stellung berufen worden sein, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Das besagt aber nicht, dass er für die Be- und Anstellung sowie Abberufung und Kündigung der Geschäftsleitung (ausländischer) Tochtergesellschaften zuständig wäre. Dagegen spricht, dass „Executive Employment Offers, Agreements and Compensation Plans“, soweit sie die den amerikanischen Sektor betrafen, gemäß Signature Authority Matrix (Anlage B3, Bl. 85 AH) dem sogenannten Level E zugeordnet und damit dem Chief Executive Officer (CEO) vorbehalten waren und außerdem der Zustimmung des Board bedurften. Auf den internationalen Bereich und damit auch auf die beklagte deutsche Tochtergesellschaft ist diese Regelung zwar nicht übertragbar, weil das Kürzel N/A die gebräuchlichen Abkürzung für „not applicable” oder „no answer“ ist. Trotz der letztlich unbeantworteten Frage, in wessen Zuständigkeit „Executive Employment Offers, Agreements and Compensation Plans“ mit internationalem Bezug fallen, rechtfertigt die Global Financial Approval and Signature Authority Policy (Anlage B3, Bl. 78-88 AH) gleichwohl nicht die Annahme, der Kläger sei über die Befugnis des General Counsel (GC) zur Abberufung von Geschäftsleitern ausländischer Tochtergesellschaften im Sinne von § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt worden.
71Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2015 zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage B8, Bl. 239-250 GA). Zum Einen hat der Kläger unwiderlegt geltend macht, weder von dem seitens N am 30.09.2011 namens der T Software Inc. gefassten Beschluss über seine Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten noch von den übrigen in Bezug genommenen Dokumenten Kenntnis genommen zu haben. Zum Anderen lassen diese auch nicht den Rückschluss zu, dass N noch am 25.06.2013 befugt war, die Rechte der T Software Inc. als Alleingesellschafterin der Beklagten durch Fassung von Gesellschafterbeschlüssen auszuüben.
723. Die mit Schreiben der Beklagten vom 25.06.2013 bekanntgemachte Abberufung, welche gemäß Ziffer 10.4 des Geschäftsführerdienstvertrages zugleich als ordentliche Kündigung gilt, hat gleichfalls nicht zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Wirkung zum 31.12.2013 geführt. Denn auch die Bekanntgabe der Abberufung war gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachturkunde beigefügt war und der Kläger die Erklärung auch deshalb stillschweigend unverzüglich zurückgewiesen hat.
73a) Der Abberufungsbeschluss muss dem bei der Beschlussfassung abwesenden Geschäftsführer bekannt gegeben werden (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 38 Rn. 43). Die Bekanntgabe obliegt der Gesellschafterversammlung als dem für die Abberufung zuständigen Organ. Erst mit ihrem Zugang wird die Abberufung wirksam (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 38 Rn. 29; Stephan/Tieves in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Auflage 2012, § 38 Rn. 41). Obgleich in der Bekanntmachung keine eigene Willenserklärung, sondern lediglich die Kundgabe der Willensbildung der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer liegt, kann die Bekanntgabe der Abberufung zumindest dann in entsprechender Anwendung § 174 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch die Gesellschafterversammlung als dem zuständigen Gremium selbst, sondern in deren Auftrag von einer davon verschiedenen dritten Person vorgenommen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 – 15 U 225/02, NZG 2004, 141-146, zitiert nach juris, Rn. 26; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 38 Rn. 43; Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 38 Rn. 29; Stephan/Tieves in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Auflage 2012, § 38 Rn. 46f). Entsprechendes gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die organschaftlichen Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine corporation nach US-amerikanischem Recht ist, nicht von dem board of directors als einheitlichem Kollegialorgan nach dem Prinzip der Gesamtvertretung als Geschäftsführungsmaßnahme wahrgenommen werden, sondern von einem ihrer officer wahrgenommen werden. Die im Termin aufgeworfene Frage, ob einer Anwendung des § 174 BGB auf den Streitfall der Gedanke übertriebener Förmlichkeit entgegen stehen könnte, ist nach alledem zu verneinen.
74b) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Schreiben des Klägers vom 29.06.2013 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB nicht auf die unterbliebene Vorlage einer Vollmachturkunde betreffend die Bekanntgabe der Abberufung gestützt worden sei, sondern allein die auf die unterbliebene Vorlage einer Vollmachturkunde betreffend die Kündigungserklärung.
75Eine Erklärung kann neben der Zurückweisung der Kündigungserklärung gemäß § 174 Satz 1 BGB auch eine Zurückweisung der Bekanntgabe der Abberufung enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass sowohl das einseitige Rechtsgeschäft als auch die Kundgabe der Willensbildung der Gesellschafterversammlung wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachturkunde zurückgewiesen wird. Dies ist hier der Fall.
76Aufgrund des Hinweises auf sämtliche ihm zwecks Beendigung seines Geschäftsführerdienstvertrages übermittelten Dokumente, also auch auf den im Original beigefügten Abberufungsbeschluss, ist dem Schreiben vom 29.06.2013 nicht nur zu entnehmen, dass der Kläger nicht nur die Vollmacht zur Erklärung der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages anzweifeln und die Kündigungserklärung zugleich wegen des fehlenden Vollmachtnachweises zurückweisen wollte. Seinem Wortlaut und dem mit ihm verfolgten Zweck entsprechend ist es vielmehr dahin zu verstehen, dass die Zurückweisung sämtliche Handlungen umfassen sollte, die zu einer Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages mittels ordentlicher Kündigung führen würden. Dementsprechend liegt in dem Schreiben zugleich eine Zurückweisung der Rechtsmacht zur Übermittlung der Abberufungsentscheidung mangels Vorlage einer Vollmachturkunde.
77c) Die Ungewissheit über die wirksame Ermächtigung des Senior Vice President (SVP), General Counsel und Secretary der T Software Inc. N zur Übermittlung dieses gefassten Abberufungsbeschlusses konnte durch den im Original beigefügten vollständigen Beschluss nicht beseitigt werden, weil gerade in Zweifel stand, ob der Übermittler zu einer solchen Beschlussfassung berechtigt war.
784. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
795. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich, weil der Senat die maßgeblichen Rechtsfragen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls in Einklagen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat.
80V. Der Streitwert für beide Berufungsverfahren wird auf bis 45.000 Euro festgesetzt.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2015 - 18 U 153/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Mai 2013 - 17 Sa 1708/12 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
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Die Beklagte stellt Baumaschinen her. Sie beschäftigte etwa 720 Mitarbeiter. Der im Jahr 1975 geborene Kläger war bei ihr seit Februar 2004 als Materialbesteller im Fertigungslager und in der Endmontage beschäftigt.
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Am 29. März 2012 schlossen die Beklagte und der in ihrem Betrieb gewählte Betriebsrat einen Interessenausgleich. Danach war eine Personalreduzierung in der Größenordnung der zugleich erstellten Namensliste vorgesehen. Die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer - ua. der des Klägers - waren in einer Anlage aufgeführt.
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Mit Schreiben vom 2. April 2012 zeigte die Beklagte der Bundesagentur für Arbeit die beabsichtigte Entlassung von 156 Mitarbeitern an. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012. Das Kündigungsschreiben war von dem Prokuristen und Personalleiter K mit dem Zusatz „ppa“, von dem Personalsachbearbeiter G mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Laut Handelsregister war Herr K Gesamtprokurist der Beklagten und zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2012 wies der Kläger die Kündigung „mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners“ zurück. Das Schreiben ging noch am selben Tag per Telefax bei der Beklagten ein.
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Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat behauptet, die Stellung von Herrn K als Personalleiter sei ihm nicht bekannt gewesen. Zwar sei er „eine Art Chef“. Welche Aufgaben er im Unternehmen erfülle, sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Dem Interessenausgleich vom März 2012 liege auf Seiten des Betriebsrats kein wirksamer Beschluss zugrunde. Im Übrigen seien Interessenausgleich und Namensliste nicht fest miteinander verbunden gewesen. Sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Zumindest habe die Beklagte ihn anderweitig beschäftigen können. Außerdem habe sie vor Abschluss des Interessenausgleichs noch keine unternehmerische Entscheidung getroffen, die einen Rückgang des Beschäftigungsbedarfs zur Folge habe. Nach seiner Entlassung seien in seiner Abteilung überdies mindestens zehn Leiharbeitnehmer eingesetzt worden. Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft. Die Kündigung habe im Übrigen noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG den Machtbereich der Beklagten verlassen. Die Massenentlassungsanzeige sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
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Der Kläger hat beantragt
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. April 2012 nicht aufgelöst worden ist;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Materialbesteller weiter zu beschäftigen.
- 8
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger gehe ins Leere. Herr K als einer der beiden Unterzeichner sei ihr Personalleiter. Sie habe ihn in eine Stelle berufen, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden sei. Den Kläger habe sie davon in Kenntnis gesetzt. Interessenausgleich und Namensliste bildeten eine formgültige Gesamturkunde. Der Kläger habe deren Vermutungswirkung nicht widerlegt. Im Arbeitsbereich des Klägers habe sie keine Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Massenentlassungsanzeige sei inhaltlich korrekt und der Bundesagentur nicht nur per Telefax, sondern auch im Original - per Boten - zugeleitet worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB mit rechtlichem Erfolg zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung vom 27. April 2012 nicht als unwirksam ansehen. Ob sie wirksam ist, steht noch nicht fest.
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I. Die Kündigung vom 27. April 2012 ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger sie nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise hätte zurückweisen können.
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1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - Rn. 37; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 33 , BAGE 119, 311 ). Die äußeren Voraussetzungen einer Zurückweisung liegen vor.
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a) Dem Kündigungsschreiben war keine Originalvollmacht beigefügt.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger habe die Kündigung aus diesem Grund, und zwar mit Blick auf beide Unterzeichner, nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen.
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aa) Zwar heißt es in dem Schreiben vom 2. Mai 2012 nur, die Kündigung werde mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung „des Unterzeichners“ - nicht „der Unterzeichner“ - zurückgewiesen. Dem weiteren Inhalt des Schreibens hat das Landesarbeitsgericht aber in nicht zu beanstandender Weise entnommen, der Kläger habe die Vertretung der Beklagten bei Kündigungsausspruch ersichtlich unter allen Gesichtspunkten rügen wollen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Rüge sich auf einen der Unterzeichner habe beschränken sollen. Dies erscheint naheliegend, zumal anderenfalls offen geblieben wäre, mit Blick auf welchen der beiden Unterzeichner die Rüge hätte erhoben sein sollen.
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bb) Ohne Erfolg rügt die Beklagte erstmalig in der Revisionsinstanz, das Schreiben des Klägers vom 2. Mai 2012 sei nicht mit einer vollen Unterschrift, sondern allenfalls mit einer Paraphe versehen gewesen. Die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB bedarf keiner bestimmten Form. Das Fehlen einer vollständigen Unterschrift könnte daher nur dann von Bedeutung sein, wenn es darauf schließen ließe, eine zurechenbare Willenserklärung, die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen, sei (noch) gar nicht beabsichtigt gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat - für den Senat bindend - ein anderes Verständnis des Schreibens zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beklagten ist unzulässig. Der Schriftzug am Ende des der Beklagten zugegangenen Schreibens ist nicht aktenkundig. Die Beklagte beruft sich insoweit auf neuen Tatsachenvortrag.
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c) Die Zurückweisung ist unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 BGB erfolgt. Die Kündigung ist dem Kläger am Freitag, dem 27. April 2012, seine Zurückweisung ist der Beklagten am 2. Mai 2012 zugegangen. Dazwischen lagen nicht mehr als fünf Tage, einschließlich eines Wochenendes und des Feiertags am 1. Mai.
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2. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hatte.
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a) § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss ( BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe). Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 46 , 52, BAGE 119, 311 ). Gewissheit können eine Vollmachtsurkunde oder ein In-Kenntnis-Setzen schaffen. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein(BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; vgl. auch BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe).
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b) Ein In-Kenntnis-Setzen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist (st. Rspr. seit 30. Mai 1972 BAG - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273 ; vgl. zuletzt BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 25, BAGE 137, 347). Dabei reicht die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe). Der Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe; BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - Rn. 11 , 14).
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c) Kündigt ein Prokurist, kann die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 27, BAGE 137, 347). Ist die Prokura bereits länger als fünfzehn Tage im Handelsregister eingetragen, wird die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs durch § 15 Abs. 2 HGB fingiert. Aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB muss sich der Erklärungsempfänger so behandeln lassen, als ob er die länger als fünfzehn Tage eingetragene Tatsache kennt(BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 -). Eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber ist in diesen Fällen aufgrund der Publizität des Handelsregisters entbehrlich (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 28, aaO).
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3. Danach war eine Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger nicht deshalb gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Unterzeichner K zum Prokuristen der Beklagten bestellt war. Laut Handelsregister hatte er lediglich Gesamtprokura zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen. Der weitere Unterzeichner des Kündigungsschreibens hatte als Sachbearbeiter keine entsprechende Stellung inne.
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4. Nach den bisherigen Feststellungen kann dagegen die Zurückweisung der Kündigung deshalb ausgeschlossen gewesen sein, weil Herr K auch in die Stellung des Personalleiters berufen und der Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt worden war.
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a) Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB scheidet, auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein - alleiniges - Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der - ihm bekannten - Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist grundsätzlich ohne Belang.
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b) Etwas anderes gilt im Streitfall nicht deshalb, weil - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - für den Kläger nicht ersichtlich gewesen wäre, dass Herr K in seiner Funktion als Personalleiter nicht an die Einschränkungen der Prokura gebunden war, oder weil der Kläger hätte annehmen müssen, Herr K handle allein in seiner Funktion als Prokurist.
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aa) Ist der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt, muss er allein aus dessen Stellung folgern, dieser habe im Verhältnis zur Belegschaft alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 der Gründe). Die entsprechende Befugnis eines Personalleiters wird dadurch, dass er zugleich zum Gesamtprokuristen bestellt ist, nicht begrenzt. Für die unbeschränkte Vertretungsmacht eines Personalleiters zur Erklärung von Kündigungen spielt es keine Rolle, ob er in seiner Funktion als Gesamtprokurist - ansonsten - nur zur gemeinsamen Vertretung mit einem anderen Prokuristen oder einem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers befugt ist. Der Kläger hatte damit objektiv keinen Anlass, an der uneingeschränkten Befugnis von Herrn K zum Ausspruch von Kündigungen zu zweifeln.
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bb) Aus dem Umstand, dass Herr K das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnete, folgt nichts anderes.
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(1) Nach § 51 HGB hat ein Prokurist in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. Der Zusatz soll klarstellen, dass der Erklärende als Prokurist für den Inhaber handelt (BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - zu B II 1 b und 2 b dd der Gründe; MünchKommHGB/Krebs 3. Aufl. § 51 Rn. 1; Oetker/Schubert HGB 3. Aufl. § 51 Rn. 1; Staub/Joost HGB 5. Aufl. § 51 Rn. 1). Für die Gesamtprokura gelten insoweit keine Besonderheiten (Staub/Joost aaO Rn. 8). Der Gesamtprokurist zeichnet selbst dann mit dem gewöhnlichen Prokurazusatz, wenn er allein mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt (Staub/Joost aaO). So kann ein Gesamtprokurist ein Aktivgeschäft für den Inhaber allein vornehmen, wenn der andere Gesamtprokurist ihn zum Handeln für sie beide hinsichtlich bestimmter Geschäfte ermächtigt hat (MünchKommHGB/Krebs aaO § 48 Rn. 98; Oetker/Schubert aaO § 48 Rn. 69; Staub/Joost aaO § 48 Rn. 115; allgemein für Gesamtvertreter BGH 25. November 1985 - II ZR 115/85 -; 12. Dezember 1960 - II ZR 255/59 - zu II der Gründe, BGHZ 34, 27). Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Handeln nachträglich durch den anderen Gesamtprokuristen genehmigt wird (vgl. nur MünchKommHGB/Krebs aaO § 48 Rn. 97 mwN; allgemein zur Gesamtvertretung RG 18. Februar 1921 - III 354/20 - RGZ 101, 342). Herr K kann deshalb auch bei einem Handeln als Gesamtprokurist eine alleinige Vertretungsbefugnis zum Ausspruch von Kündigungen aufgrund interner Bevollmächtigung in Anspruch genommen haben.
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(2) Wirksame Stellvertretung setzt überdies nicht voraus, dass der Vertreter klarstellt, aufgrund welcher ihm rechtsgeschäftlich verliehenen Bevollmächtigung er für den Vertretenen auftritt. Nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB muss er lediglich im Namen des Vertretenen und im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Es bedarf keines Hinweises auf die maßgebliche Bevollmächtigung. § 174 BGB eröffnet die Möglichkeit der Zurückweisung nur dann, wenn weder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird noch der Erklärungsempfänger zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden ist.
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II. Ob die Zurückweisung der Kündigung vom 27. April 2012 wegen der Stellung von Herrn K als Personalleiter nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen war, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat bislang - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass Herr K die Stellung des Personalleiters innehatte. Sollte das der Fall gewesen sein, wäre die Kündigung nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
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III. Der Senat kann nicht aus anderen Gründen abschließend entscheiden.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat bisher weder geprüft, ob die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, noch, ob die Wochenfrist zur Stellungnahme des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewahrt und vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet worden ist. Dies wird es ggf. nachzuholen haben. Eine Unwirksamkeit der Kündigung aus einem dieser Gründe folgt nicht schon aus dem bislang festgestellten Sachverhalt oder dem eigenen Vorbringen der Beklagten.
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2. Eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB hat der Kläger im Rechtsstreit nicht geltend gemacht.
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Kreft
Koch
Rachor
K. Schierle
Niebler
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Landpachtvertrages.
W. K. war Eigentümer eines aus mehreren Flurstücken bestehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Durch Vertrag vom 28. September 1996 verpachtete er den Beklagten einen Teil des Grundstücks bis zum 28. September 2008. In der Folgezeit wurde das Grundstück zwangsversteigert. Das Pachtverhältnis wurde im Versteigerungsverfahren nicht offenbar. Am 2. Dezember 1998 wurde das Grundstück den Klägern als Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zugeschlagen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt.
Mit Schreiben vom 28. März 1999 kündigte der Kläger zu 1 namens der aus ihm und seinem Bruder, dem Kläger zu 2, gebildeten Gesellschaft das Pachtverhältnis zum Ende des laufenden Pachtjahres gegenüber den Beklagten. Mit Schreiben vom 4. April 1999 wiesen die Beklagten die Kündigungserklärung zurück, weil der Erklärung keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt worden war. Mit Schreiben vom 5. April 1999 verwahrte sich der Kläger zu 1 hiergegen unter Hinweis auf seine Befugnis zur alleinigen Vertretung nach dem Gesellschaftsvertrag. In der Folgezeit kam es zu weiteren Kündigungen des Pachtvertrages, u.a. aus wichtigem Grund.
Mit der Klage haben die Kläger die Räumung und Herausgabe der Pachtfläche, hilfsweise zum 28. September 2000, höchst hilfsweise zum 28. September 2001 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist ohne Einschränkung zugelassen. Die auf § 174 BGB bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts dienen lediglich der Begründung der Entscheidung in diesem Punkt und bedeuten daher keine Beschränkung der Zulassung.II.
Das Berufungsgericht sieht die Beklagten aufgrund des Pachtvertrages vom 28. März 1996 als zum Besitz des Grundstücks berechtigt an. Es meint, die Kündigungserklärung vom 28. März 1999 habe das Pachtverhältnis nicht beendet. Die Beklagten hätten diese Erklärung nach § 174 BGB wirksam zurückgewiesen , weil ihr keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt gewesen sei. § 744 Abs. 2 BGB führe nicht zur Alleinbefugnis eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten. Die später zur Kündigung des Pachtvertrages abgegebenen Erklärungen seien nicht zum ersten möglichen Termin im Sinne von § 57 a Satz 2 ZVG erfolgt. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund.
III.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen fälligen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtfläche. Sie sind mit dem Zuschlag des Grundstücks gemäß §§ 57 ZVG, 571, 593 b BGB als Verpächter anstelle von W. K. in den zwischen diesem und den Beklagten geschlossen Pachtvertrag eingetreten. Das Besitzrecht aus diesem Vertrag besteht fort. Der Wirksamkeit der im Schreiben vom 28. März 1999 ausgesprochenen, auf § 57 a ZVG gestützten Kündigung steht der Widerspruch der Beklagten vom 4. April 1999 entgegen.
1. Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen , gewährt § 174 BGB dem von dem Geschäft Betroffenen vor der mit der Behauptung der Bevollmächtigung verbundenen Unsicherheit der Wirksamkeit des Handelns des Vertreters dadurch Schutz, daû dem Betroffenen das Recht eingeräumt ist, die Erklärung des Vertreters zurückzuweisen, es sei denn, der Vertreter weist die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch die Vorlage einer Vollmacht nach (§ 174 Satz 1 BGB), oder die Bevollmächtigung ist dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden (§ 174 Satz 2 BGB).
Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung aus (RGZ 74, 263, 265; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 470; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 174 Rdn. 10; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 174 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [1995], § 174 Rdn. 6). Die gesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen. Sie kann nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit über die Wirksamkeit des Bestehens der behaupteten Vertretungsmacht dem Erklärungsempfänger zu.
Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (MünchKomm-BGB/Schramm, aaO; Soergel /Leptien, aaO; Staudinger/Schilken, aaO). Die organschaftliche Vertretungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristischen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertre-
tungsmacht wirkt die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register entgegen. Aus diesem ergeben sich die Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht (vgl. § 67 BGB, § 125 Abs. 4 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Abs. 1 GenG). So verhält es sich bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht. Soweit ihre (Teil-)rechtsfähigkeit anzuerkennen ist (BGHZ 146, 341 ff), beruht diese nicht auf einer Eintragung. Die Vertretungsverhältnisse können keinem öffentlichen Register entnommen werden. Sie folgen aus dem zwischen den Gesellschaftern - möglicherweise formlos - geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Soweit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auch bei der Teilnahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht. Der Empfänger einer für die Gesellschaft abgegebenen Erklärung hat vielfach weder Kenntnis von der Existenz der Gesellschaft noch von deren Vertretungsverhältnissen. Ein Register steht nicht zur Verfügung. Handelt der Geschäftsführer der Gesellschaft allein, ist es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen Vorlage oder die Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der Gesellschaft zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erklärung , die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dem entspricht es, daû ein Recht zur Zurückweisung nicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertretungsmacht abweicht (BAG LM BGB § 174 Nr. 4 m. Anm. Hueck).
Die Beklagten konnten daher die Erklärung vom 28. März 1999 zurückweisen , weil ihr weder eine Vollmacht beigefügt war, aus der sich die Befugnis des Klägers zu 1 zur Vertretung des Klägers zu 2 ergab, noch eine Erklärung beider Gesellschafter oder des Klägers zu 2, nach welcher der Gesellschaftsvertrag den Kläger zu 1 zur alleinigen Vertretung berechtigte, noch der Gesellschaftsvertrag selbst. Die in § 174 Satz 1 BGB bestimmte Frist ist durch die Erklärung vom 4. April 1999 gewahrt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
2. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 744 Abs. 2 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auf eine Gesellschaft, deren Mitglieder nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt sind, überhaupt Anwendung findet und ob § 744 Abs. 2 BGB die Kündigung eines Vertrages als Verfügung über ein Recht der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ermöglicht. Eine aus § 744 Abs. 2 BGB begründete gesetzliche Befugnis des Klägers zu 1, am 28. März 1999 allein für die Gesellschaft zu handeln, scheitert schon daran, daû die Kläger nicht behaupten, die Kündigung des Pachtvertrages vom 28. März 1996 sei eine zur Erhaltung des Grundstücks notwendige Maûnahme (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1981, I ZR 81/79, NJW 1982, 641). Die Kündigung beruht nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens auf der Absicht der Kläger, das Grundstück selbst zu bewirtschaften. Von der Verwirklichung dieser Absicht muû der Bestand des Grundstücks nicht abhängen. Das liegt sogar eher fern. Daû der wirtschaftliche Wert des Grundstücks nur so realisiert werden kann, ist nicht dargelegt.
3. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeansprüche sind ebenfalls nicht begründet. Denn auch die späteren Kündigungserklärungen haben nicht zu einer Beendigung des Pachtverhältnisses geführt.
a) Soweit die Kündigungen auf § 57 a ZVG gestützt werden (Kündigungen vom 5. April und 28. September 1999) gilt folgendes:
Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG ist nach Satz 2 der Norm ausgeschlossen, wenn die Kündigung nicht zum ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist. Der (nach dem Zuschlag am 2. Dezember 1998) erste zulässige Termin war hier der 28. September 1999. Die Kündigung muûte spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erklärt werden, mit dessen Ablauf die Pacht enden sollte (§ 594 a Abs. 2 BGB). Das war der 31. März 1999. Die Kündigungen vom 5. April und 28. September 1999 sind daher verspätet.
Allerdings setzt die Einhaltung des ersten möglichen Kündigungstermins nach dem Eigentumserwerb durch Zuschlag voraus, daû der Ersteher von dem Bestehen des Pachtvertrages Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall, so wird ihm ab Erlangung der Kenntnis ein Kündigungsrecht zu dem dann nächstmöglichen Termin zugebilligt (RGZ 98, 273, 274; Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz , 16. Aufl., § 57 a Anm. 5.2; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, § 19 I 2 b; Teufel, in: Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., §§ 57-57 c ZVG Rdn. 46; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 8. Aufl., B 1.3.2.). Das führt im vorliegenden Fall nicht dazu, daû die Kläger noch nach dem 31. März 1999 das Pachtver-
hältnis hätten kündigen können. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die Kläger jedenfalls am 28. März 1999 die für die Kündigung ausreichende Kenntnis vom Bestehen des Pachtvertrages hatten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû es diese Feststellung der Tatsache entnommen hat, daû sich der Kläger zu 1 in der Lage sah, den Pachtvertrag durch die Erklärung vom 28. März 1999 nach § 57 a ZVG zu kündigen. Diese Kündigung wäre ohne die Zurückweisung durch die Beklagten auch wirksam gewesen und hätte das Rechtsverhältnis zum Ablauf des 28. September 1999 beendet. Angesichts dessen ist kein schutzwürdiges Interesse der Kläger erkennbar, eine weitere Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen.
b) Soweit die Klage auf eine mit Schreiben vom 6. September 1999 erklärte auûerordentliche Kündigung gestützt wird, fehlt es – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen dargelegt hat – an einem Kündigungsgrund.
Krüger Klein Gaier
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2009 - 16 Sa 2254/08 - wird hinsichtlich eines Schadensersatzbetrages von 29,88 Euro verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
-
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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-
Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über hiervon abhängige Vergütungsansprüche.
- 2
-
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 2008 aufgrund eines bis zum 31. März 2009 befristeten Arbeitsvertrags als Reinigungskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegen ein Monatsentgelt von 350,00 Euro tätig. Die tägliche Arbeitszeit betrug zwei Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche.
-
Der Arbeitsvertrag der Parteien, in dem unter Ziff. 13 ein Kündigungsrecht vereinbart ist, lautet auszugsweise wie folgt:
-
„...
14. Schlussbestimmungen
...
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.
…“
-
Mit einem der Klägerin am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 25. August 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 8. September 2008. Das Kündigungsschreiben war unterzeichnet mit:
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„i. V. [Unterschrift]
D C
Niederlassungsleiter“
- 5
-
Herr C ist, wie im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, seit dem 1. April 2000 der für die Klägerin zuständige Niederlassungsleiter. Die Klägerin hatte vor der Kündigungserklärung zu ihm keinerlei beruflichen Kontakt und kannte ihn nicht. Sie wusste bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht, dass er die Stellung eines Niederlassungsleiters innehatte.
- 6
-
Mit einem der Beklagten am Folgetag zugegangenen Schreiben vom 28. August 2008 wies die Klägerin die Kündigung ua. wegen der Nichtvorlegung einer Vollmachtsurkunde zurück. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Befristungsablauf am 31. März 2009 geendet hat.
- 7
-
Mit ihrer am 5. September 2008 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Sie sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, wer der im Arbeitsvertrag erwähnte Niederlassungsleiter sei.
- 8
-
Mit mehreren Klageerweiterungen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz die auf Basis des tariflichen Mindeststundenlohns von 8,15 Euro errechnete Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum September 2008 bis März 2009, Urlaubs(teil-)abgeltung für das Jahr 2009 sowie Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub für das Jahr 2008 eingeklagt. Die Beklagte hat 165,72 Euro brutto als Urlaubsabgeltung für zwölf Tage Urlaub des Urlaubsjahres 2008 gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
-
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 nicht aufgelöst worden ist;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.855,48 Euro brutto nebst im Einzelnen aufgeführten Zinsbeträgen zu zahlen.
- 10
-
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass die Klägerin mit dem Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Kündigungsberechtigung des Niederlassungsleiters ausreichend von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden sei. Durch das Kündigungsschreiben sei ihr die Stellung des Erklärenden bekannt gewesen. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 8. September 2008 beendet worden sei, bestünden keine weiteren Zahlungsansprüche.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nach dem Feststellungsantrag erkannt und der Zahlungsklage in dem noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt diese ihr Ziel auf Klageabweisung weiter. Darüber hinaus hat sie widerklagend beantragt,
-
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.855,48 Euro nebst im Einzelnen aufgeführten Zinsbeträgen zu zahlen.
-
Mit dieser Widerklage macht sie die Rückzahlung der von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts geleisteten Zahlungen geltend.
Entscheidungsgründe
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-
A. Die Revision ist hinsichtlich der mit ihr angegriffenen Verurteilung zur Zahlung nur teilweise zulässig.
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I. Die Revision setzt sich mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den von ihm zugesprochenen Zahlungsansprüchen nicht im Einzelnen auseinander, sondern beschränkt sich auf den Satz, dass diese Zahlungsansprüche nicht bestünden, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am 8. September 2008 beendet worden sei. Das genügt den an die Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen insoweit, als die Begründetheit der Zahlungsansprüche denknotwendig von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt (vgl. Senat 18. November 2010 - 6 AZR 273/10 - Rn. 34).
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Dagegen ist die Revision unzulässig, soweit in dem vom Landesarbeitsgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch für den untergegangenen Urlaub des Jahres 2008 auch der selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten bestehende Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG enthalten ist. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin insoweit unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns pro Tag 16,30 Euro brutto und nicht lediglich, wie von der Beklagten bei der Berechnung dieses Teilurlaubsanspruchs angenommen, 13,81 Euro brutto zuerkannt. In Höhe der Differenz von insgesamt 29,88 Euro brutto für die von der Beklagten abgegoltenen zwölf Urlaubstage hängt der Zahlungsanspruch nicht davon ab, ob die Beklagte mit ihrer Rechtsauffassung zu § 174 BGB in der Revision Erfolg hat. Darum wäre insoweit für die Zulässigkeit der Revision ein gesonderter Revisionsangriff erforderlich gewesen. Ein solcher ist nicht erfolgt.
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II. Der mit dem Widerklageantrag verfolgte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren(BAG 23. Dezember 1961 - 5 AZR 53/61 - BAGE 12, 158, 166; Senat 5. November 1981 - 6 AZR 577/79 -) und, soweit wie hier der Hauptsacheanspruch noch rechtshängig ist, noch in der Revisionsinstanz gestellt werden (Wieczorek/Schütze/Heß ZPO 3. Aufl. § 717 Rn. 31; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 717 Rn. 13; vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 298/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 27; BGH 29. Oktober 1980 - VIII ZR 148/79 - NJW 1981, 222). Es handelt sich um einen seiner Art nach prozessrechtlichen Anspruch, dessen Umfang durch die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB bestimmt wird. Er kann nach Wahl des Antragstellers als Inzidentantrag (BAG 23. Dezember 1961 - 5 AZR 53/61 - aaO; BGH 4. November 1981 - VIII ZR 215/80 - NJW 1982, 435), aber auch im Wege der Widerklage verfolgt werden (vgl. Senat 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP TV Ang Bundespost § 16 Nr. 1 = EzBAT BAT § 72 Nr. 6 für § 717 Abs. 2 ZPO; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 717 Rn. 13, 18 und Zöller/Vollkommer aaO § 33 Rn. 10; MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 717 Rn. 32).
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Sinn von § 717 Abs. 3 ZPO ist es, nach Aufhebung des die Vollstreckung ermöglichenden Urteils Vermögensverschiebungen, die ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind, so schnell wie möglich rückgängig zu machen. Der Vollstreckungsschuldner soll nicht darunter leiden, dass der Gläubiger sich durch voreilige Ausnutzung der ihm vom Staat durch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils eingeräumten Machtstellung in den Genuss der Urteilssumme gesetzt hat (BAG 23. Dezember 1961 - 5 AZR 53/61 - BAGE 12, 158, 167 f.). Bis zur Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht besteht der Bereicherungsanspruch nur bedingt. Die Urteilsaufhebung ist ein innerprozessuales Ereignis, ohne dessen Eintritt über den Antrag nach § 717 Abs. 3 ZPO nicht zu befinden ist. Ausgehend davon handelt es sich bei diesem Antrag in jedem Fall um einen Eventualantrag (vgl. Krafft JuS 1997, 734, 737).
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B. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 beendet worden ist. Daraus ergeben sich die vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug und Schadensersatz für die untergegangenen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche. Der im Wege der Eventualwiderklage erhobene Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO ist damit nicht zur Entscheidung angefallen.
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I. Die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Klägerin über das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters C nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.
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1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen der Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus(Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 33, BAGE 119, 311).
- 21
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2. Der Kündigungserklärung des Niederlassungsleiters C im Schreiben vom 25. August 2008 war keine auf ihn lautende Vollmachtsurkunde beigefügt. Die Klägerin hat die ihr am Montag, dem 25. August 2008, zugegangene Kündigung aus diesem Grunde mit einem bei der Beklagten am Freitag, dem 29. August 2008, eingegangenen Schreiben und damit noch unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Die Zeit zwischen dem 25. und dem 29. August 2008 hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei als angemessene Überlegungsfrist und Frist zur Einholung von Rechtsrat angesehen. Es sind keine Umstände des Einzelfalls ersichtlich, die auf ein schuldhaftes Zögern der Klägerin schließen lassen (vgl. BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - AP BGB § 174 Nr. 2 = EzA BGB § 174 Nr. 2).
- 22
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3. Das Zurückweisungsrecht war nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die bloße Kundgabe der dem jeweiligen Niederlassungsleiter zur Erklärung von Kündigungen erteilten Innenvollmacht in den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags reichte nicht aus, um die Klägerin von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis zu setzen. Dafür hätte es eines weiteren Handelns der Beklagten bedurft, durch das der Klägerin zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 174 BGB.
- 23
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a) § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften(§ 180 Satz 1 BGB). Hat der Vertreter wie im vorliegenden Fall Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis dieser Vollmacht weiß der Empfänger aber nicht, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen(MünchKommBGB/Schramm 5. Aufl. § 174 Rn. 1; Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 174 Rn. 1). Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 174 Nr. 10 = EzA BGB § 174 Nr. 10). Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 46, 52, BAGE 119, 311). Das Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB muss darum ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde sein(vgl. BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12).
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b) Ausgehend von diesem Zweck des § 174 BGB reicht für ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Stelle kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist(seit 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273). Dabei reicht allerdings die bloße Übertragung einer solchen Funktion nicht aus, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und auch keine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12). Vielmehr ist es erforderlich, dass der Erklärungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 49, BAGE 119, 311; BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 174 Nr. 10 = EzA BGB § 174 Nr. 10; vgl. auch 9. Mai 1985 - 2 AZR 355/84 - zu III 5 b aa der Gründe; BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - Rn. 11, 14, NJW 2009, 293). Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass die Berufung eines Mitarbeiters auf die Stelle eines Personalleiters oder eine ähnliche Stelle zunächst ein rein interner Vorgang ist. Ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB verlangt aber begriffsnotwendig auch einen äußeren Vorgang, der diesen inneren Vorgang öffentlich macht und auch die Arbeitnehmer erfasst, die erst nach einer eventuell im Betrieb bekannt gemachten Berufung des kündigenden Mitarbeiters in eine mit dem Kündigungsrecht verbundene Funktion eingestellt worden sind(vgl. Lux NZA-RR 2008, 393, 395 f.).
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bb) Ist nach einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder einem öffentlich bekannt gemachten Erlass mit dem Bekleiden einer bestimmten Funktion die Kündigungsbefugnis verbunden, muss sich der Erklärungsempfänger zwar die Kenntnis der Satzung oder des Erlasses, aus dem sich das Bestehen der Vertretungsmacht als solcher, dh. das Kündigungsrecht des jeweiligen Inhabers der in der Satzung oder im Erlass genannten Stelle, zurechnen lassen ( Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311; BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65, 69). Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist aber auch in dieser Konstellation erst dann genügt, wenn der Erklärungsempfänger von der Person des Stelleninhabers in Kenntnis gesetzt ist. Dabei genügt es nicht, dass sich die Zuordnung der Person zur Funktion aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vertretenen zur Information des Arbeitnehmers. Dafür reicht es aus, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich über die Organisationsstruktur aus den ihm übergebenen Unterlagen oder dem ihm zugänglichen Intranet zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, wer die mit der Vertretungsmacht verbundene Funktion konkret bekleidet (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - aaO).
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cc) Kündigt ein Prokurist, ist die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB zwar auch dann ausgeschlossen, wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat und der Vertreter ohne Hinweis auf seine Prokura handelt. In dieser Konstellation wird jedoch die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs nach der Eintragung der Prokura in das Handelsregister durch § 15 Abs. 2 HGB fingiert. Aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB muss sich der Dritte so behandeln lassen, als ob er die länger als 15 Tage eingetragene Tatsache kennt(BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - AP BGB § 174 Nr. 9 = EzA BGB § 174 Nr. 9; kritisch Lux NZA-RR 2008, 393; Boecken Anm. EzA BGB § 174 Nr. 9).
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Eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber selbst ist also in diesen Fällen nur aufgrund der Publizität des Handelsregisters entbehrlich.
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dd) Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Arbeitsvertrag mit, dass der (jeweilige) Inhaber einer bestimmten Funktion kündigungsbefugt ist, liegt darin die Kundgabe der Erteilung einer Innenvollmacht. Diese Kundgabe bedarf keiner Form und unterliegt auch keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB, insbesondere keiner Kontrolle auf Transparenz und Einhaltung des Überraschungsverbots. Anders als vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des Arbeitnehmers sind einseitige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen des Verwenders selbst keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSd. § 305 BGB(Däubler/Bonin/Deinert/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3. Aufl. § 305 Rn. 7).
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Die bloße Kundgabe der Erteilung der Innenvollmacht genügt aber den Anforderungen an ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB allein noch nicht. Auch der Hinweis des Kündigenden auf seine Vertreterstellung im Kündigungsschreiben schließt das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers nicht aus (vgl. Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers selbst, das es vor Zugang der Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen. Dabei muss nicht zwingend der Kündigungsberechtigte im Arbeitsvertrag namentlich bezeichnet werden. Ausreichend für ein Inkenntnissetzen ist es auch, wenn der Arbeitgeber im Vertrag oder während des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Weg aufzeigt, auf dem dieser vor Zugang der Kündigung immer unschwer erfahren kann, welche Person die Position innehat, mit der nach dem Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei muss der aufgezeigte Weg dem Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person auch tatsächlich gewährleisten, etwa durch einen Aushang an der Arbeitsstelle, durch das dem Arbeitnehmer zugängliche Intranet oder durch die Möglichkeit der Auskunftseinholung bei einem anwesenden oder zumindest jederzeit leicht erreichbaren Vorgesetzten. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer von der ihm aufgezeigten Möglichkeit zur Information vor Zugang der Kündigung tatsächlich Gebrauch macht. Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist auch dann genügt, wenn dies nicht oder erst nach Erhalt des Kündigungsschreibens geschieht.
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c) Diese Auslegung des § 174 Satz 2 BGB wird den Erfordernissen des Arbeitslebens, von denen sich das Bundesarbeitsgericht bei den an ein Inkenntnissetzen zu stellenden Anforderungen stets hat leiten lassen(vgl. BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273, 277), gerecht. In Branchen, die von einer hohen Fluktuation geprägt sind, würde es einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn jedem Kündigungsschreiben eine Vollmacht beigefügt werden müsste. Dabei wäre in jedem Fall eine Urschrift oder eine diese ersetzende Ausfertigung erforderlich, Abschriften oder Fotokopien sowie Faxkopien reichten nicht (vgl. BGH 4. Februar 1981 - VIII ZR 313/79 - AP BGB § 174 Nr. 5). Die Mitteilung, auf welche Weise der Arbeitnehmer die Person des Kündigungsberechtigten immer unschwer erfahren kann, ist dagegen ohne besonderen Aufwand möglich. Sie schafft klare Verhältnisse und stellt unter den genannten Voraussetzungen für den Erklärungsempfänger hinreichend sicher, dass der Kündigende tatsächlich kündigungsbefugt ist.
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d) Die Beklagte hat die Klägerin nicht ausreichend von der Bevollmächtigung des Niederlassungsleiters C in Kenntnis gesetzt. Sie hat der Klägerin weder im Arbeitsvertrag selbst noch später bis zur Erklärung der Kündigung mitgeteilt, wer der für sie zuständige Niederlassungsleiter ist. Sie hat ihr auch bis zur Kündigung keinen Weg aufgezeigt, auf dem sie immer unschwer erfahren konnte, wer diese Funktion bekleidete.
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4. Der Klägerin ist es nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf ihre Unkenntnis von der Vollmacht des Niederlassungsleiters C zu berufen.
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a) Die Zurückweisung ist nach § 242 BGB unzulässig, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein begründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten ist(BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - Rn. 15, NJW 2009, 293; Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 174 Rn. 5).
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b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen. Sie hat unstreitig keinerlei Kontakt mit dem Niederlassungsleiter C gehabt. Das Arbeitsverhältnis wurde ausschließlich über die Objektleiterin abgewickelt. Herr C hat auch den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Ohnehin ergäbe sich selbst aus einem solchen Umstand nicht mit hinreichender Sicherheit, dass ein Kündigungsrecht bestand. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem die Befugnis zur Einstellung stets mit der zu einer Entlassung verbunden ist (vgl. BAG 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 7 = EzA BGB § 174 Nr. 6).
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II. Die Revision ist auch unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.515,90 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für Dezember 2008 bis einschließlich März 2009 sowie zur Zahlung von Schadensersatz von 309,70 Euro brutto für die untergegangenen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche wendet. Diese Ansprüche ergeben sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2009. Ihre Höhe hat das Landesarbeitsgericht zutreffend errechnet. Konkrete Rügen erhebt die Beklagte diesbezüglich nicht.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Fischermeier
Brühler
Spelge
Sieberts
Spiekermann
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.