Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2016 - I ZR 82/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:280416UIZR82.14.0
bei uns veröffentlicht am28.04.2016
vorgehend
Landgericht Mannheim, 2 O 272/12, 09.04.2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 56/13, 12.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 82/14 Verkündet am:
28. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
profitbricks.es
BGB § 12; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1; MarkenG § 15 Abs. 2
Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier:
ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland
bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es
und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete
schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens
unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt
werden.
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2016:280416UIZR82.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen, soweit die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain (url) "www.profitbrick.de" zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen (dort Ziffer I 2) sowie dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der Internetdomains (url) "www.profitbrick.com" und "www.profitbrick.de" (dort Hilfsantrag Ziffer I 4) abgewiesen worden ist.
Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Internetdomain www.profitbrick.de wird zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Kunden eine flexible virtualisierte Infrastruktur (Infrastructure as a Service, IaaS) unter anderem auf Servern und Netzwerken über das Internet zur Verfügung stellt. Sie ist seit dem 10. März 2010 unter ihrer Firma "ProfitBricks GmbH" im Handelsregister eingetragen und tritt im Internet unter den Domainnamen "profitbricks.com" und "profitbricks.de" auf. Für die Klägerin sind mit Zeitrang vom 23. September 2010 die Gemeinschaftswortmarke Nr. 009397936 "ProfitBricks" sowie mit Zeitrang vom 3. Mai 2011 die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 009934861 "PROFITBRICKS The IaaS-Company" unter anderem für folgende Dienstleistungen geschützt: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung von Internet; Übermittlung von Nachrichten, Gestaltung und Unterhaltung von Websites für Dritte, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting).
2
Der Beklagte ist Inhaber der am 11. Juni 2010 registrierten Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.org", "profitbricks.us", "profitbrick.com" und "profitbrick.de". Die beiden zuletzt genannten Domainnamen bietet der Beklagte zum Kauf an. Unter keinem der Domainnamen unterhält der Beklagte Internetseiten mit Inhalten. Bei ihrer Eingabe wird der Nutzer auf eine Internetseite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/" geleitet, auf der E-Mail-Anbieter aufgeführt und über einen Link aufrufbar sind.
3
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Domainnamen in Kenntnis der geschäftlichen Neuausrichtung der Klägerin ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht eintragen lassen, sich diese von der Klägerin abkaufen zu lassen. Er verletze damit vorrangig ihre Markenrechte. Hilfsweise hat die Klägerin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens sowie weiter hilfsweise namens- und deliktsrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
4
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat die Klägerin zuletzt beantragt, 1. dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen , die Internetdomain (url) "www.profitbrick.com" im geschäftlichen Verkehr für E-Mail-Referenzierungsdienste zu benutzen oder benutzen zu lassen , sowie die Internetdomains (url) "www.profitbricks.es"; "www.profitbricks.org"; "www.profitbricks.us"; "www.profitbrick.de" zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen; 2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber den zuständigen (und im Einzelnen näher benannten) Registrierungsstellen in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomains (url) "www.profitbricks.es"; "www.profitbricks.org"; "www.profitbricks.us"; "www.profitbrick.com"; "www.profitbrick.de" durch eine gesonderte schriftliche Erklärung einzuwilligen, sie freizugeben und diesen sowie gegenüber dem zuständigen (und näher benannten) Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
5
Die Klägerin hat ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den ihr durch die Benutzung der Domainnamen für E-Mail-Referenzierungsdienste entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen (Klageantrag Ziffer 3).
6
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem eingewandt , er benutze die streitgegenständlichen Domainnamen nicht im geschäftlichen Verkehr und habe unter diesen auch keine Waren oder Dienstleistungen angeboten.
7
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, soweit diese gegen die Domainnamen "profitbricks.es" und "profitbricks.us" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach den vorstehend wiedergegebenen Anträgen verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gegen die beanstandeten Domainnamen gerichteten Unterlassungs- und Löschungsansprüche zu. Sie könne deshalb auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Der gegen die Verwendung des Domainnamens "profitbrick.com" im geschäftlichen Verkehr für E-Mail-Referenzierungsdienste gerichtete Unterlassungsanspruch folge wegen Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke der Klägerin und dem angegriffenen Domainnamen aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV. Die Klagemarke "ProfitBricks" weise mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft und eine hochgradige Ähnlichkeit mit dem Domainnamen "profitbrick.com" auf. Die auf der Internetseite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/" angebotenen Dienstleistungen seien mit den für die Klagemarke geschützten Dienstleistungen "Übermittlung von Nachrichten und Hosting" identisch. Der Beklagte, dem kein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen zustehe, habe den Domainnamen auch markenmäßig verwendet, weil durch die Weiterleitung auf diese Internetseite ein ausreichender Bezug zum Dienstleistungsangebot der dort aufgeführten E-Mail-Anbieter beziehungsweise zum auch das Hosting umfassenden Angebot des die Internetseite betreibenden Unternehmens OVH hergestellt werde. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich zudem aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG, weil zwischen dem Unternehmenskennzeichen "ProfitBricks" der Klägerin und dem Domainnamen "profitbrick.com" Verwechslungsgefahr bestehe. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke.
10
Die Unterlassung des Registrierens beziehungsweise der Aufrechterhaltung der Registrierung der Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.org", "profitbricks.us" und "profitbrick.de" könne die Klägerin nach § 12 BGB wegen einer Verletzung ihres Namensrechts an ihrer Firma "ProfitBricks" verlangen. Der von keinen eigenen Rechten des Beklagten gedeckte und deshalb unbefugte Namensgebrauch führe zu einer Zuordnungsverwirrung und verletze schutzwürdige Interessen der Klägerin. Diese habe ein berechtigtes Interesse daran, unten den in Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika üblichen Top-Level-Domains ".es" und ".us" spanisch- beziehungsweise englischsprachige Inhalte zugänglich zu machen. Es liege ferner im berechtigten Interesse der Klägerin, unter den Domainnamen "profitbrick.de" und "profitbrick.com" von Internetnutzern aufgefunden zu werden, weil diese bei der Eingabe zu Verkürzungen neigten oder das fehlende "s" versehentlich wegließen. Für einen Anspruch aus § 12 BGB genüge die festgestellte Verwechslungsgefahr. Eine solche Gefahr bestehe ebenso zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und dem Domainnamen "profitbricks.org".
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Aufgrund der Zuordnungsverwirrung und der erheblichen Beeinträchtigung ihrer Interessen könne die Klägerin nach § 12 Satz 1 BGB zudem die Löschung der angegriffenen Domainnamen beanspruchen.
12
Da der Beklagte Kenntnis von den Marken- und Kennzeichenrechten der Klägerin habe erlangen können, sei er dem Grunde nach auch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens nach §§ 5, 15 MarkenG beziehungsweise nach Art. 9 GMV, § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet.
13
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Zwar ist die Klage nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig (dazu I). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann ein mit dem Klageantrag 1 Fall 1 geltend gemachter Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung des Domainnamens "profitbrick.com" im geschäftlichen Verkehr für E-Mail-Referenzierungsdienste nicht bejaht werden. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen zudem nicht die Annahme von die Registrierung betreffenden Unterlassungsansprüchen im Hinblick auf die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.us", "profitbricks.org" sowie "profitbrick.de" (Klageantrag 1 Fall 2). Auch die Annahme , es lägen die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Löschungsansprüche in Bezug auf die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.us", "profitbricks.org" , "profitbrick.com" und "profitbrick.de" vor, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
I. Die Klage ist allerdings nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
15
Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren insoweit auf verschiedene Streitgegenstände , als sie in erster Linie aus zwei eingetragenen Marken vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 18 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik, jeweils mwN). Zudem hat sie sich hilfsweise auf ihr Unternehmenskennzeichen und wiederum hilfsweise hierzu auf ihr Namensrecht sowie auf allgemeine deliktsrechtliche Vorschriften gestützt. Die Klägerin hat allerdings in den Tatsacheninstanzen nicht angegeben, in welcher Rangfolge ihre Klagemarken geprüft werden sollen. Die danach hinsichtlich des Vorgehens aus den Marken gegebene alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren pro- zessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz nicht mehr von der alternativen Klagehäufung zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 - TÜV II; BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 21 = WRP 2012, 1392 - Pelikan; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 = WRP 2015, 735 - Parfumflakon III). Die Klägerin hat allerdings in der Revisionserwiderung klargestellt, dass sie ihre Ansprüche zuerst auf die Gemeinschaftswortmarke Nr. 009397936 und anschließend auf die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 009934861 stützt sowie hilfsweise aus der bereits in den Vorinstanzen angegebene Rangfolge der weiteren Streitgegenstände herleitet. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, nachholen (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; GRUR 2012, 304 Rn. 18 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 31 = WRP 2012, 716 - OSCAR; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 14 - Parfumflakon III). Sie ist zudem verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Klageantrag Ziffer 1 Fall 1 ebenfalls auf einen Schutz der Gemeinschaftswortmarke Nr. 009397936 "ProftiBricks" gestützt hat (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 14 - TÜV I). Vor diesem Hintergrund kommt es deshalb nicht weiter darauf an, ob sich - wie die Revisionserwiderung geltend macht - aus dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevorbringen in den Tatsacheninstanzen hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Klägerin in erster Linie auf ihre Wortmarke stützt.

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II. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Klageansprüche als begründet erachtet hat.
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1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines gegen die Verwendung des Domainnamens "profitbrick.com" im geschäftlichen Verkehr für E-Mail-Referenzierungsdienste gerichteten Unterlassungsanspruchs bejaht (Klageantrag Ziffer 1 Fall 1). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, dass eine relevante Verletzungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV vorliegt.
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a) Nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlungen ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (nachfolgend: VO (EU) Nr. 2015/2424) novelliert worden (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21). Die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV ist durch Art. 1 Nummer 11 der VO (EU) Nr. 2015/2424 zwar ergänzt und geändert worden. An die Stelle des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der VO (EU) Nr. 2015/2424 getreten. Diese Änderungen haben aber keine Auswirkungen auf die im Streitfall entscheidungserheblichen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr und das Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr. Deshalb besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.
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b) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, es liege ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr vor.
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aa) Die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung (UMV) setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 54 = WRP 2011, 1129 - L'Óréal/eBay, mwN; Eisenführ/Eberhard in Eisenführ /Schennen, GMV, 4. Aufl., Art. 9 Rn. 65). Dies ist der Fall, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 40 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 18 = WRP 2007, 299 - Adam Opel; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 16 f. - Céline; zu § 14 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 43 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 249 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2008, 702 Rn. 43 - Internet-Versteigerung III; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 108).

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Dies führt allerdings nicht dazu, dass bei einem Domainnamen eine Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr besteht. Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass ein Domainname im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 = WRP 2008, 1520 - afilias.de). Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 197 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 - afilias.de).
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bb) Dazu, ob nach den vorstehenden Maßstäben ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Während das Landgericht die Frage, ob der Beklagte den beanstandeten Domainnamen geschäftlich verwendet, noch ausdrücklich offengelassen hat, hat sich das Berufungsgericht hiermit nicht auseinandergesetzt. Der Sache nach ist es bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV vielmehr stillschweigend von einer Benutzung des fraglichen Domainnamens im geschäftlichen Verkehr ausgegangen. Das Berufungsurteil enthält damit keine hinreichend tragfähige Begründung für die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV.
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cc) Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr kann vom Senat auch nicht auf der Grundlage der anderweitig getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bejaht werden. Umstände, die den konkreten Schluss zuließen, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Domainnamen im geschäftlichen Verkehr benutzt, hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt.
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(1) Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de; Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 16 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 30 = WRP 2009, 803 - ahd.de; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 40 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, lässt sich auch nicht aus dem Umstand schließen, dass der beanstandete Domainname unter der generischen Top-Level-Domain ".com" registriert ist. Dies begründet keine Vermutung für eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Zwar war die Top-Level-Domain ".com" ursprünglich für die gewerbliche Nutzung vorgesehen. Tatsächlich steht sie aber allen Nutzern offen (vgl. Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts Rn. DE 144; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG , 11. Aufl., § 14 Rn. 52; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 85).
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(2) Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr kann nicht allein mit Blick darauf angenommen werden, dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Domainnamen "profitbrick.com" und "profitbrick.de" zum Kauf anbietet. Die Registrierung eines Domainnamens in der Absicht, diesen zu veräußern, begründet keine markenrechtlich relevante Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, solange der Inhaber den Domainnamen nicht anderweitig verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 8 = WRP 2014, 585 - sr.de; vgl. aber auch Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 52; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 85 mwN; auf die weiteren Umstände des Einzelfalls abstellend Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Kap. 13 Rn. 441). Allein ein Kaufangebot stellt keine Benutzung des Domainnamens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV sowie § 14 Abs. 2 MarkenG und damit kein geschäftliches Handeln unter dem Domainnamen dar (BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 30 - ahd.de; OLG Nürnberg, MMR 2009, 768 f.; Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 145; Ingerl/Rohnke aaO Nach § 15 Rn. 112, 116; Ubber, WRP 1997, 497, 504). Zu der Frage, ob hierfür eine Erstbegehungsgefahr besteht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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(3) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Domainnamen für ein zuvor gegründetes Unternehmen registriert und deshalb im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe die beanstandeten Domainnamen auf seinen Namen eintragen lassen. Es hat sich dabei nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, er habe vor der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen ein Unternehmen gegründet, das Expertenwissen an Privatpersonen vermittle. Für dieses Unternehmen habe er zunächst die Bezeichnung "Profitbrick" beziehungsweise "Profitbricks" in Aussicht genommen. Die Klägerin hat ihrerseits dargelegt, die in Rede stehenden Domainnamen und die darunter betriebenen Internetseiten seien vom Beklagten für sein sodann unter der Bezeichnung "R. " geführtes Unternehmen registriert worden und würden von dem Unternehmen gehalten beziehungsweise betrieben.
28
Die angesichts dieses Sachvortrags mögliche Schlussfolgerung, der Beklagte habe unter den registrierten Domainnamen Internetseiten mit an seine Kunden gerichteten Inhalten betreiben wollen, könnte zwar für eine geschäftliche Absicht im Zeitpunkt der Registrierung sprechen. Ob damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen ist (in diesem Sinne wohl Ingerl/Rohnke aaO Nach § 15 Rn. 112), kann aber auch insoweit offenbleiben, weil es wiederum an der erforderlichen Benutzung des Domainnamens für Waren oder Dienstleistungen fehlt. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass der Beklagte den Domainnamen "profitbrick.com" für einen mit Inhalten versehenen Internetauftritt für sein Unternehmen benutzt hat. Allein die mit einer entsprechenden Absicht erfolgte Registrierung begründet keine relevante Verletzungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV und des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV.
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(4) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den streitigen Domainnamen allerdings nicht lediglich registriert und zum Kauf angeboten, sondern ihn dahingehend genutzt, dass er darunter eine Internetseite betreibt, die zwar nicht mit Inhalten versehen ist, von der der Nutzer aber auf eine andere, mit Inhalten versehene, vom Unternehmen OVH betriebene Internetseite mit dem Domainnamen"https://ssl0.ovh.net/de/" weitergeleitet wird. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auf den Inhalt dieser Internetseite abgestellt hat, kann indes auch insoweit nicht ohne weitere - bisher nicht getroffene - Feststellungen von einer Zeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden.
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Zwar kommt grundsätzlich ein geschäftliches Handeln des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Förderung des Absatzes von Dienstleistungen des Unternehmens OVH und der auf dessen Internetseite aufgeführten E-MailAnbieter in Betracht. Das Berufungsgericht hat hierzu aber bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die die Beurteilung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr erlauben. Dies gilt ebenso für den bisher nur pauschal ge- haltenen und allein auf die Beantragung eines Sachverständigengutachtens gestützten Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe eine Vergütung dafür erhalten , dass er die Weiterleitung auf die Internetseite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/" ermögliche. Zwar kann dieser Umstand grundsätzlich eine geschäftliche Nutzung des Domainnamens begründen (vgl. dazu auch Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 149). Das Berufungsgericht hat sich jedoch bisher mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
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dd) Die Frage, ob der Beklagte den angegriffenen Domainnamen "profitbrick.com" im geschäftlichen Verkehr verwendet hat, ist auch entscheidungserheblich. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , wonach die Klagemarke mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise und zwischen ihr und dem angegriffenen Domainnamen hochgradige Zeichenähnlichkeit sowie Identität der zu betrachtenden Dienstleistungen bestehe. Sie nimmt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, der Beklagte habe an dem angegriffenen Domainnamen keine prioritätsälteren Rechte erworben und habe diesen markenmäßig verwendet, indem bei einer Eingabe auf die auf der Internetseite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/" abrufbaren Inhalte weitergeleitet werde (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 49, 60 - airdsl). Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht insoweit nicht unterlaufen. Dass die angegriffenen Domainnamen für den Beklagten registriert wurden, bevor die Klägerin ihre Marken angemeldet hatte, steht einem Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 - airdsl, mwN).
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ee) Da nach alledem hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zum entscheidungserheblichen Merkmal des Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr fehlen und der Senat diese Voraussetzung nicht auf der Grundlage der anderweitig vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejahen kann, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klageantrag Ziffer 1 Fall 1 aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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2. Das Berufungsurteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten wegen einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin gemäß § 12 BGB zur Unterlassung verurteilt hat, die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.org", "profitbricks.us" und "profitbrick.de" zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen (Klageantrag Ziffer 1 Fall 2) sowie in die Löschung sämtlicher beanstandeter Domainnamen einzuwilligen (Klageantrag Ziffer 2). Die Voraussetzungen für einen gegen den Domainnamen "profitbrick.de" gerichteten Unterlassungsanspruch und gegen die Domainnamen "profitbrick.de" und "profitbrick.com" gerichtete Löschungsansprüche liegen nicht vor. Unbegründet ist auch der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich des Domainnamens "profitbrick.de" gerichtete Klageantrag. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann zudem nicht angenommen werden, dass die Klageansprüche hinsichtlich der Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.us" und "profitbricks.org" begründet sind.
34
a) Im Streitfall geht es um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung, soweit es um Unterlassungs- und Löschungsansprüche in Bezug auf Domainnamen geht, die im Ausland registriert sind (".com", ".org", ".us" und ".es"). Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 BGB geprüft und ist mit Recht und von der Revision unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen.
35
aa) Es kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts im Streitfall kollisionsrechtlich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Rom-II- Verordnung bestimmten Schutzlandprinzip ergibt (vgl. Weller, LMK 2013, 344766 für Domainnamen, die - wie im Streitfall - keinen privaten Namen, sondern einen Handelsnamen, eine Firma oder deren Kürzel enthalten) oder diese Bestimmung gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom-II-Verordnung nicht anwendbar ist, wonach Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, und sich die Anwendung der Bestimmung des § 12 BGB deshalb aus dem Deliktsstatut des deutschen internationalen Privatrechts gemäß Art. 40 ff. EGBGB ergibt (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Rom II 1 Rn. 15; Junker in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43; Mankowski, CR 2002, 450, 451). Im Streitfall haben sowohl die Klägerin als auch der als Verletzer in Anspruch genommene Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass die Anwendung des deutschen Namensrechts sowohl aus Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Rom-II-Verordnung als auch aus Art. 40 Abs. 2 EGBGB folgt.
36
bb) Die Anknüpfung an den vorrangigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt entfällt auch nicht deshalb, weil der Fall nach den Gesamtumständen eine wesentlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates aufweist. Eine solche wesentlich engere Verbindung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass einige der betroffenen Registrierungsstellen ihren Sitz im Ausland haben. Dieser Umstand hat zwar Auswirkungen auf dieVollstreckung des Klageantrags 1 Fall 2 und des Klageantrags 2 (vgl. Mankowski, CR 2002, 450, 451). Es ist im Streitfall jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die namensrechtlichen Interessen der Klägerin durch die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen im Schwerpunkt nicht in Deutschland, sondern in den Ländern betroffen sind, in denen die Registrierungsstellen der Top-Level-Domains ".es", ".us", ".org" oder ".com" ansässig sind.
37
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit den Klageanträgen Ziffer 1 Fall 2 sowie Ziffer 2 geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsansprüche sich nicht aus einer Verletzung von Kennzeichenrechten der Klägerin ergeben. Ein markenrechtlicher Löschungsanspruch setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens für sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 37 - Metrosex; GRUR 2009, 685 Rn. 36 - ahd.de; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 - AIDA/AIDU). Hierfür ist Voraussetzung, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der Branchennähe des Unternehmenskennzeichens der Klägerin oder des Dienstleistungsähnlichkeitsbereichs ihrer Marke (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 36 - ahd.de; GRUR 2010, 235 Rn. 24 - AIDA/AIDU; GRUR 2012, 304 Rn. 26 - Basler HaarKosmetik ). Dafür ist nichts ersichtlich.
38
c) Der Anspruch aus § 12 BGB wird - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat - im Streitfall auch nicht durch die Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt. Mit dem Unterlassen der Registrierung beziehungsweise der Aufrechterhaltung der Registrierung und der Löschung der Domainnamen werden Rechtsfolgen begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden können (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 8 - sr.de; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 16 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 12 = WRP 2013, 338 - dlg.de).
39
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen des § 12 BGB als erfüllt angesehen.
40
aa) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 - afilias.de; GRUR 2014, 506 Rn. 14 - sr.de). Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 36 - Metrosex; GRUR 2014, 393 Rn. 21 - wetteronline.de). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen TopLevel -Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt , da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik). Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser TopLevel -Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 38 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2013, 294 Rn. 14 - dlg.de; GRUR 2014, 506 Rn. 28 - sr.de). Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch die Registrierung der angegriffenen Domainnamen nicht angenommen werden.
41
bb) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an der Unternehmensbezeichnung "ProfitBricks" ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB zusteht (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 19 - wetteronline.de; GRUR 2014, 506 Rn. 10 - sr.de). Der Beklagte hat - soweit die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.us" und "profitbricks.org" betroffen sind - den Namen der Klägerin, nachdem diese daran am 10. März 2010 Kennzeichenschutz erlangt hat, zudem dadurch gebraucht, dass er ihn am 10. Juni 2010 als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrechterhalten hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2014, 506 Rn. 17 - sr.de). Dieser Gebrauch ist - was auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (vgl. dazu BGHZ 155, 273, 277 - maxem.de; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 - solingen.info). Die Revision nimmt diese Beurteilung hin.
42
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend eine Zuordnungsverwirrung bejaht. Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen , nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 21 - sr.de). Die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.
43
cc) Die Bejahung einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin durch das Berufungsgericht ist hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welches schutzwürdige Interesse die Klägerin an den beanstandeten Domainnamen habe.
44
(1) Hinsichtlich der Domainnamen "profitbricks.es" und "profitbricks.us" ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin auf dem spanischen und amerikanischen Markt geschäftlich vertreten sei und deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran habe, unter der mit ihrem eigenen Namen als Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain ".es" beziehungsweise ".us" gebildeten Internetadresse auf einfache Weise aufgefunden zu werden und dort spanischsprachige beziehungsweise englischsprachige Inhalte zugänglich machen zu können. Dies werde auch vom Verkehr erwartet. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
45
Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, die Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, unter den in Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika üblichen TopLevel -Domains ".es" beziehungsweise ".us" aufgefunden zu werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers im Allgemeinen zwar anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik). Hiervon ist im Fall eines auf dem inländischen Markt tätigen deutschen Unternehmens, das von der Verwendung seines Namens als Domainnamen durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten ausgeschlossen wird, ohne weiteres auszugehen. Ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain ".de" kann aber auch bei einem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa unter diesem Domainnamen deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 17 - dlg.de). Dies setzt allerdings voraus , dass entsprechende Interessen dargelegt werden (BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 18 - dlg.de; Weller, LMK 2013, 344766). Für ein deutsches Unternehmen, das eine ausländische Top-Level-Domain beansprucht, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Interesses des Namensinhabers an der Nutzung einer fremden länderspezifischen TopLevel -Domain von ihm konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
46
Im Streitfall ist jedoch bislang weder hinreichend vorgetragen noch festgestellt worden, dass die Klägerin ein konkretes Interesse an der Verwendung der Domainnamen "profitbricks.es" und "profitbricks.us" hat. Die Klägerin hat lediglich pauschal zu ihrer unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtung vorgetragen und dargelegt, dass sie ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiges Tochterunternehmen habe, derzeit aber vorwiegend auf dem europäischen Markt agiere. Dies reicht für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses daran, gerade in Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika unter ihrem Unternehmenskennzeichen und der entsprechenden länderspezifischen Top-Level-Domain auffindbar zu sein, nicht aus. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Tochterunternehmen zu haben, begründet dies allein ein schutzwürdiges Interesse schon deshalb nicht, weil sie zugleich dargelegt hat, vorwiegend auf dem europäischen Markt tätig zu sein. Insoweit hätte es der Darlegung weiterer Anhaltspunkte bedurft, unter welcher Bezeichnung und in welchem Umfang sie oder ihr Tochterunter- nehmen überhaupt auf dem amerikanischen Markt tätig sind oder eine entsprechende Tätigkeit vorbereitet ist und sie hierfür auf die Nutzung des Domainnamens "profitbricks.us" angewiesen ist. Der lediglich pauschale Vortrag, auf dem europäischen Markt tätig zu sein, reicht ebenfalls nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse zur Nutzung des Domainnamens "profitbricks.es" zu begründen. Es fehlt insoweit schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin in Spanien überhaupt werbend oder operativ tätig ist oder eine entsprechende Tätigkeit vorbereitet. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihre wesentlichen Märkte in Europa belegen seien und Spanien (allgemein) einen der größten europäischen Märkte darstelle , ersetzt dies nicht die erforderliche konkrete Darlegung, dass die Klägerin beabsichtigt, den spanischen Markt zu erschließen, oder dort bereits geschäftlich vertreten ist. Ein entsprechender Sachvortrag der Klägerin ist nicht erfolgt.
47
(2) Das Berufungsgericht hat weiterhin eine erheblicheBeeinträchtigung der Klägerin angenommen, soweit der Beklagte die Domainnamen "profitbrick.de" und "profitbrick.com" hat registrieren lassen. Es ist davon ausgegangen , dass es für einen Anspruch aus § 12 BGB nicht erforderlich sei, dass der Verletzer den identischen Namen gebrauche. Es genüge vielmehr eine Gefahr der Verwechslung, die im Streitfall gegeben sei. Angesichts des Inhalts der Internetseite , auf die weitergeleitet werde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nutzer nach einem Eingabefehler oder einer bewusst abgekürzten Eingabe - durch Weglassen des "s" am Ende des Domainnamens - nicht bemerkten , eine andere als die gewünschte Seite aufgerufen zu haben, und die Seite der Klägerin nicht mehr aufrufen würden. Es liege daher im berechtigten Interesse der Klägerin, auch unter dieser Eingabevariante im Internet aufgefunden zu werden. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

48
Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es an der erforderlichen Interessenbeeinträchtigung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB, wenn ein Domainname registriert wird, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen (BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 - wetteronline.de). Dies trifft auch auf den Streitfall zu. Die Klägerin ist Inhaberin der Domainnamen "profitbricks.de" und "profitbricks.com", in denen ihre Unternehmensbezeichnung in der richtigen Schreibweise enthalten ist. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf die angegriffenen Domainnamen "profitbrick.de" und "profitbrick.com" angewiesen ist. Die vom Berufungsgericht angenommene Verwechslungsgefahr reicht für sich nicht aus, um eine hinreichende Interessenbeeinträchtigung zu begründen. Es ist auch nichts dazu festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den angegriffenen Domainnamen selbst zu nutzen.
49
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht daraus, dass das Namensrecht der Klägerin - anders als in dem der Senatsentscheidung "wetteronline.de" zugrundeliegenden Sachverhalt - aus einem unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen hergeleitet wird. Dieser Gesichtspunkt betrifft die vorgelagerte Frage, ob eine namensmäßige Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Bezeichnung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 19 - wetteronline.de, woran ein Anspruch aus § 12 BGB in jenem Streitfall ebenfalls scheiterte). Anders als die Revisionserwiderung meint, sind die Erwägungen der Senatsentscheidung "wetteronline.de" auch nicht auf den Fall des Verwendens eines Domainnamens (dort: "wetteronlin.de") beschränkt, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (dort: "wetteronline.de") gebildet ist (sogenannte "Tippfehler-Domain"). Sie gelten unabhängig davon, ob die Eingabe durch den Nutzer wegen eines Tippfehlers oder bewusst verkürzt erfolgt.
50
Davon abgesehen erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es - wie die Revision zu Recht rügt - davon ausgegangen ist, dass es für ein generelles Verbot der Registrierung und des Haltens der streitgegenständlichen Domainnamen und damit auch für einen Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung nicht auf den Inhalt der Internetseite ankommt. Die Registrierung und das Halten eines Domainnamens kann nicht generell untersagt werden, wenn auf der unter dem Namen erreichbaren Internetadresse eine rechtliche zulässige Internetseite betrieben wird und eine durch den Domainnamen ausgelöste Fehlvorstellung des Verkehrs - etwa durch klar erkennbare eindeutige Hinweise - umgehend korrigiert wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 54 - wetteronline.de).
51
(3) Hinsichtlich des Domainnamens "profitbricks.org" hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ohne eine weitergehende Würdigung auf seine in entscheidenden Teilen rechtsfehlerhafte Beurteilung der vorstehenden Domainnamen Bezug genommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit nicht erkennen, inwieweit konkrete schutzwürdige Interessen der Klägerin erheblich beeinträchtigt sind. Die Klägerin hat zwar in anderem Zusammenhang - zum gewandelten Verkehrsverständnis der Top-Level-Domain ".org" - vorgetragen, dass Mitbewerber über Domainnamen mit dieser TopLevel -Domain erreichbar seien. Dieser Umstand begründet für sich jedoch keine konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Verkehr erwartet, dass Unternehmen , die - wie die Klägerin - im Internet bereits mit aus ihrem Namen und der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" sowie der Top-LevelDomain ".com" gebildeten Internetseiten präsent sind, zusätzlich unter der TopLevel -Domain ".org" aufgefunden werden.
52
e) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsansprüche (Klageantrag 1 Fall 2 und Klageantrag 2) sind - wie bereits das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht unter dem Gesichtspunkt einer von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten vorsätzlichen sittenwidrigen Behinderung (§ 826 BGB) begründet.
53
Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Domainnamen allein in der Absicht registrieren lassen, diese für die Klägerin zu blockieren und sie damit sittenwidrig zu behindern, sind nicht festgestellt. Auch eine von der Klägerin vorgetragene, von den Vorinstanzen aber nicht festgestellte Bereitschaft des Beklagten, die fraglichen Domainnamen an die Klägerin zu verkaufen, würde für sich nicht den Schluss auf eine Schädigungsabsicht erlauben (vgl. BGH, GRUR 2005, 687 Rn. 19 - weltonline.de ). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin infolge der mit der Registrierung der streitigen Domainnamen verbundenen Blockierung ein von dem Beklagten vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte (vgl. BGH, GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de).
54
3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch die auf die Unterlassungsansprüche bezogene Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten keinen Bestand haben.
55
C. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben.

56
I. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, soweit die Klage auf die Unterlassung , den Domainnamen "profitbrick.de" zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen (Klageantrag 1 Fall 2) und die darauf bezogene Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag 3) sowie auf die Einwilligung in die Löschung der Domainnamen "profitbrick.de" und "profitbrick.com" (Klageantrag 2) gerichtet ist. Weiterer Sachvortrag der Klägerin, der ein schutzwürdiges Interesse an diesen Domainnamen im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB und damit die geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsansprüche begründen könnte, ist nicht zu erwarten. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist insoweit wiederherzustellen und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin (teilweise) zurückzuweisen, soweit das Landgericht über diese Ansprüche erkannt hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (Feststellungsantrag bezogen auf "profitbrick.de").
57
II. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In Bezug auf den gegen eine Benutzung des Domainnamens "profitbrick.com" im geschäftlichen Verkehr gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag 1 Fall 1) und die gegen die Domainnamen "profitbricks.es" , "profitbricks.us" und "profitbricks.org" gerichteten Unterlassungs- und Löschungsansprüche (Klageantrag 1 Fall 2 und Klageantrag 2) sowie den darauf bezogenen Feststellungsanspruch (Klageantrag 3) ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Klägerin ist durch Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu den Gesichtspunkten eines geschäftlichen Handelns des Beklagten, zu den Voraussetzungen einer Branchenidentität und zu einem schutzwürdigen Interesse an diesen Domainnamen zu geben.
58
III. Für die neue Verhandlung wird im Hinblick auf den in Bezug auf den gegen eine Benutzung des Domainnamens "profitbrick.com" im geschäftlichen Verkehr gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag 1 Fall 1) auf folgendes hingewiesen:
59
Sollte das Berufungsgericht Ansprüche wegen Verletzung ihrerMarken gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der VO (EU) Nr. 2015/2424) verneinen, kommt es darauf an, ob der Klägerin die von ihr hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts zustehen.
60
1. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von der Anwendung des deutschen Sachrechts ausgegangen. Auf den Schutz des Unternehmenskennzeichens ist das im Immaterialgüterrecht maßgebliche Territorialitätsprinzip anzuwenden. Danach richtet sich der Schutz desUnternehmenskennzeichens nach dem Recht des Schutzlandes und damit vorliegend nach deutschem Recht (vgl. zu auf inländische Unternehmenskennzeichen gestützte Klagen gegen die Benutzung von im Ausland registrierten Domainamen BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, GRUR 2007, 884 Rn. 26 = WRP 2007, 1200 - Cambridge Institute; vgl. zum Schutzlandprinzip außerdem BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 44 = WRP 2010, 384 - BTK; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 = WRP 2012, 716 - OSCAR; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 67; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 66).

61
2. Die vom Berufungsgericht dazu bislang getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG anzunehmen.
62
§ 15 Abs. 2 MarkenG setzt ebenso wie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV eine Zeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine Verwendung des angegriffenen Domainnamens im geschäftlichen Verkehr zwar ausdrücklich bejaht. Es fehlt hingegen auch insoweit an hinreichenden Feststellungen.
63
3. Die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG angenommen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
64
a) Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen auf seine Ausführungen zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV verwiesen. Für die Verwechslungsprüfung nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist das Berufungsgericht von Branchenidentität ausgegangen. Hierzu hat es angenommen, die auf der Internetseite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/" aufgeführten E-MailAnbieter seien im Bereich des Hostings und der Erbringung von E-MailDienstleistungen und damit in einer identischen Branche wie die Klägerin tätig. Diese Annahme wird von den bislang durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen.
65
b) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass die Maßstäbe der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der von § 15 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzten Branchennähe nicht deckungsgleich sind (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 56). Für die Beurteilung, ob eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, sind diejenigen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, für die die Klagemarke eingetragen ist, während es auf das weitere Warensortiment, das der Inhaber der prioritätsälteren Marke anbietet, nicht ankommt (BGH, Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 209). Für die Beurteilung der Branchennähe ist dagegen nicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne erfüllen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Rn. 38 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die beteiligten Unternehmen sind. Anhaltspunkte hierfür können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 f. = WRP 2002, 1066; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 73 = WRP 2009, 616 - METROBUS). Zu berücksichtigen sein kann auch, ob sich die Unternehmen mit ihren Produkten auf dem Markt tatsächlich begegnen, mithin jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1045 = WRP 1991, 83 - Datacolor; Urteil vom 21. November 1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom I; BGH, GRUR 2006, 937 Rn. 38 - Ichthyol II; Büscher in Büscher /Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 54).
66
c) Hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Es hat stattdessen auf die Teilbereiche der für die Klagemarken geschützten Warenklassen abgestellt, zu denen auch die "Übermittlung von Nachrichten und die Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting)" zählen. Dass die Klägerin in einer identischen oder jedenfalls ähnlichen Branche wie die E-Mail-Anbieter auf der verlinkten Internetseite, auf die das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat, tätig ist, namentlich hinsichtlich der Übermittlung von Nachrichten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies lässt sich auch dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die dem Vortrag der Klägerin entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr darauf, dass die Klägerin ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Informationstechnologie sei und ihren Kunden eine flexible virtualisierte Infrastruktur (Infrastructure as a Service - IaaS) auf nicht für diese ausschließlich nutzbaren Servern, Storage-Devices und Netzwerken über das Internet zur Verfügung stelle. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das Angebot von IaaS-Leistungen mit dem Anbieten von E-Mail-Adressen oder WebSpeicher vergleichbar ist. Das Berufungsgericht hat bislang auch nichts dazu festgestellt, dass die für seine Beurteilung in Bezug genommenen E-MailAnbieter im Bereich des Anbietens von Speicherplatz für Websites tätig sind.
67
d) Eine von entsprechenden Feststellungen getragene Begründung war auch nicht im Blick darauf entbehrlich, dass die Klägerin und die E-MailAnbieter jeweils im Bereich der Informationstechnologie tätig sind. Denn wegen der Vielfalt und Differenziertheit des Angebotes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unternehmen allein wegen des Bezugs zur Informationstechnologie am Markt begegnen (vgl. zur elektronischen Datenverarbeitung BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 f. - Datacolor; GRUR 1997, 468, 470 - NetCom I; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Branchennähe auch nicht unter Einbeziehung einer etwaigen sachlichen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin bejahen. Es ist weder vorgetragen noch festgestellt, dass eine entsprechende Ausweitung naheliegend und nicht nur theoretisch denkbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 27 - ahd.de, mwN).
68
e) Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung stellt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als richtig dar, weil es auf seine Ausführungen zur Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV verwiesen und in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, dass das Unternehmen OVH als Hostinganbieter tätig sei. Das Berufungsgericht hat dabei schon seine Annahme nicht hinreichend begründet, der Verkehr verstehe die Internetseite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/" als ein Dienstleistungsangebot eines Hostingunternehmens. Dies lässt sich dem Internetausdruck Anlage K 4 und der daraus ersichtlichen Aufforderung an den Nutzer, die bevorzugte Schnittstelle beziehungsweise das bevorzugte Interface zu wählen, nicht ohne weiteres entnehmen. Unabhängig hiervon sind aber auch insoweit nähere Feststellungen zu den jeweiligen Tätigkeitsgebieten der Klägerin und des Unternehmens OVH erforderlich. Die Revisionserwiderung beachtet zudem nicht hinreichend, dass sich der Unterlassungsantrag 1 Fall 1 nicht auf eine Hostingtätigkeit bezieht, sondern allein gegen die Verwendung des streitigen Domainnamens für einen E-Mail-Referenzierungsdienst gerichtet ist.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 09.04.2013 - 2 O 272/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2014 - 6 U 56/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2016 - I ZR 82/14

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2016 - I ZR 82/14 zitiert oder wird zitiert von 35 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 169/07

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 169/07 Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 102/07

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/07 Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2011 - I ZR 108/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - I ZR 150/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2002 - I ZR 230/99

bei uns veröffentlicht am 21.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2007 - I ZR 59/04

bei uns veröffentlicht am 08.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 59/04 Verkündet am: 8. Februar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 35/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/04 Verkündet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2009 - I ZR 135/06

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/06 Verkündet am: 19. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - I ZR 108/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 108/09 Verkündet am: 24. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TÜV Ma

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2007 - I ZR 49/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/04 Verkündet am: 28. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - I ZR 231/06

bei uns veröffentlicht am 14.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/06 Verkündet am: 14. Mai 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2001 - I ZR 138/99

bei uns veröffentlicht am 22.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/99 Verkündet am: 22. November 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - I ZR 304/01

bei uns veröffentlicht am 11.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 304/01 Verkündet am: 11. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 92/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/02 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 207/01

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/01 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2004 - I ZR 191/01

bei uns veröffentlicht am 29.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/01 Verkündet am: 29. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2011 - I ZR 150/09

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/09 Verkündet am: 9. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2004 - I ZR 135/01

bei uns veröffentlicht am 22.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/01 Verkündet am: 22. Juli 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja soco

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - I ZR 167/06

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/06 Verkündet am: 5. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2004 - I ZR 65/02

bei uns veröffentlicht am 09.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/02 Verkündet am: 9. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2008 - I ZR 151/05

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/05 Verkündet am: 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 163/02

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/02 Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2008 - I ZR 159/05

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 159/05 Verkündet am: 24. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - I ZR 73/05

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/05 Verkündet am: 30. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - I ZR 110/03

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/03 Verkündet am: 29. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2006 - I ZR 201/03

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/03 Verkündet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - I ZR 75/10

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2012 - I ZR 86/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86/10 Verkündet am: 19. April 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2003 - I ZR 296/00

bei uns veröffentlicht am 26.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 296/00 Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja maxe

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - I ZR 1/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 / 1 1 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2016 - I ZR 82/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - I ZR 101/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 101/15 Verkündet am: 3. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2017 - I ZR 110/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/16 Verkündet am: 9. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja form-strip II Ver

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - I ZR 191/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/15 Verkündet am: 10. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sierpinski-Drei

Bundesgerichtshof Teilurteil, 03. Nov. 2016 - I ZR 101/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 2, soweit es in die Revisionsinstanz gelangt ist, unterbrochen ist.

Referenzen

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

26
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 60 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk ).
18
Ein Kläger, der - wie hier - ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeichnen , wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 6 bis 12 = WRP 2011, 878 - TÜV I, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Klägerin legt in dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevorbringen auch nicht dar, ob sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Verletzung ihres Firmenrechts und nur nachrangig auf eine Kennzeichenrechtsverletzung stützt. Vielmehr werden die Firmen- und Kennzeichenrechtsverletzung gleichrangig nebeneinander geltend gemacht. Hat der Kläger jedoch mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nachholen (BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 - TÜV I). Dem ist die Klägerin vorliegend mit der Bestimmung nachgekommen, dass sie ihr Zahlungsbegehren auf eine Verletzung zunächst ihres Firmenrechts, sodann des Unternehmenskennzeichens „Basler Haarkosmetik“ und schließlich der Wort-/Bildmarke stützt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

8
Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen; GRUR 2010, 642 - WMMarken ). Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu.
21
c) Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz nicht mehr von der alternativen Klagehäufung zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 - TÜV II).
14
1. DieKlägerin hat ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz kumulativ auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 und auf wettbewerbsrechtliche Tatbestände sowie hilfsweise - soweit eine kumulative Klagehäufung ausscheidet - in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke und in zweiter Linie auf Wettbewerbsrecht gestützt. Trotz des einheitlichen Klagebegehrens liegen damit mehrere Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet, mwN). In den Vorinstanzen hat die Klägerin die Ansprüche im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgt. Diese Vorgehensweise entsprach einer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verbreiteten Übung, die der Senat erstmals in seinem Hinweisbeschluss vom 24. März 2011 als unzulässig angesehen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz nicht mehr von der alternativen Klagehäufung zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 21 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). Die Klägerin ist jedoch in der Revisionsinstanz hilfsweise von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung übergegangen. Diese Vorgehensweise ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 18 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik). Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb in erster Linie auf die Frage an, ob die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anträge wegen Verletzung der Klagemarke international zuständig sind und nur für den Fall, dass die Klage insoweit unzulässig oder unbegründet ist, stellt sich die Frage nach der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Tatbestände.
31
Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I). Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin allerdings klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Klagemarke 1 und sodann hilfsweise auf die Klagemarke 2, äußerst hilfsweise auf Ansprüche aus UWG stützt. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz nachholen; sie ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung sowohl auf Verwechslungsgefahr als auch auf einen Schutz der bekannten Klagemarke gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II).

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

23
aa) Mangels bislang getroffener Feststellungen muss hierbei zugunsten der Klägerin als Revisionsführerin von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG ausgegangen werden. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 40 = WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 13.11.2003 – I ZR 103/01, GRUR 2004, 241, 242 = WRP 2004, 357 – GeDIOS). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auf der anderen Seite wird der private Bereich nicht schon immer dann verlassen, wenn eine Ware einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird. So handelt etwa derjenige, der anlässlich eines Umzugs in eine kleinere Wohnung eine Vielzahl verschiedener Gegenstände über die Plattform der Beklagten zum Verkauf anbietet, nicht bereits deshalb im geschäftlichen Verkehr, weil jedermann auf sein Angebot zugreifen kann. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt dagegen jedenfalls bei solchen Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 – InternetVersteigerung I). Schließlich deutet auch die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (vgl. Rohnke, Festschrift für v. Mühlendahl, 2005, S. 117 ff.; Leible/Sosnitza, CR 2002, 373 f.).
43
aa) Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe , bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 - Internet-Versteigerung I). Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGHZ 172, 119 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 304/01 Verkündet am:
11. März 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Internet-Versteigerung
TDG § 8 Abs. 2, § 11; Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
Art. 14 Abs. 1 und 2; MarkenG § 14 Abs. 2, 3 und 5

a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der
fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit
freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.

b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform
eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern
können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen
, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren)
zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter
begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten
bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden.
Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar
ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüf en, ob Schutzrechte
Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung
bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren,
sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um
Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen
kommt.

d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen
, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“
oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.
BGH, Urt. v. 11. März 2004 – I ZR 304/01 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1 ist Herstellerin der weltweit unter der Bezeichnung „ROLEX“ vertriebenen Uhren, deren Uhrwerke die Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren der Klägerinnen tragen auf dem Ziffernblatt und auf der Armbandschließe die Bezeichnung „ROLEX“ sowie das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden in verschiedenen Modellausführungen wie „OYSTER“, „OYSTER PERPETUAL“, „DATEJUST“ , „LADY-DATE“, „SUBMARINER“, „SEA-DWELLER“, „GMT-MASTER“,
„YACHT-MASTER“, „ROLEX DAYTONA“, „COSMOGRAPH“ und „EXPLORER“ in Verkehr gebracht.
Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der seit 1913 in allen Verbandsstaaten des Madrider Markenabkommens u.a. für Uhren und Uhrenteile eingetragenen Marke „ROLEX“. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Marke, die aus dem Wortbestandteil „R OLEX“ und dem Bildem blem der f ünfzackigen Kro ne besteht:

Für sie sind ferner die oben genannten Modellbezeichnungen als Marken eingetragen.
Die Beklagte bezeichnet sich als Internet-Auktionshaus. Auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltet sie u.a. Fremdauktionen im Internet , bei denen sie auf der einen Seite privaten oder gewerblich tätigen Anbietern die Gelegenheit bietet, Waren im Internet anzubieten, und auf der anderen Seite Interessenten den Zugriff auf diese Versteigerungsangebote eröffnet. Diejenigen, die in einer solchen Auktion als Versteigerer oder Bieter auftreten wollen, müssen sich zunächst bei der Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher Daten – u.a. des Namens, eines Benutzernamens, eines Paßworts, der Anschrift, der E-mailAdresse und der Bankverbindung – anmelden. Nach Zulassung können die Anbieter im sogenannten R egistrierungsverfahren Daten über d en Versteigerungsgegenstand , das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit abgeben. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten garantiert der Vers teigerer der Beklagten und den Bietern, „daß der Gegenstand … ke ine Urheberrechte, Patente, Marken, Betriebsgeheimnisse oder anderen Schutzrechte … verletzt“. Zwischen
den Parteien ist streitig, ob das vom Versteigerer im Registrierungsverfahren eingegebene Angebot unmittelbar auf der Versteigerungsplattform der Beklagten im Internet erscheint oder ob das Angebot zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten kommt, von ihr erfaßt und erst danach im Internet veröffentlicht wird.
Bei den von der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen werden in der von der Beklagten vorgegebenen Rubrik „Mode, Uhren, Lifestyle“ auch Uhren angeboten , die mit den Marken der Klägerinnen, insbesondere mit der Bezeichnung „ROLEX“ und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone, versehen sind, aber nicht aus ihrer Herstellung stammen. Die angebotenen Uhren sind in den neun von den Klägerinnen angeführten Beispielsfällen jeweils abgebildet und als „Rolex“-Uhren bezeichnet. Die Bieter werden jedoch nicht darüber im Unklaren gelassen, daß es sich um Fälschungen handelt. Auf diesen Umstand deuten dort nicht nur das Mindestgebot (zwischen 60 und 399 DM), sondern auch die Warenbeschreibungen hin, die in den vorgelegten Beispielen auszugsweise wie folgt lauten:
– ROLEX Submariner Autom. Edelreplika blau Rolex Edelreplika in schwerer Ausführung … komplett gemarkt Keine billige Chinaware! – Rolex Submariner USA Kein Unterschied zum Original, perfekt geklont!! … – ROLEX SUBMARINER DAY/DATE silber/gold farben Nachbildung … täuschend ähnlich dem Original … – **Rolex** (Blender) … – Rolex GMT Master … Top Nachbildung, USA Ware – Rolex RGMT 2 Replika Sehr schöne, schwere Nachbildung … vom Laien nicht vom Original zu unterscheiden … – Seltenes Rolex-Imitat, alle Zeichen vorhanden … – Perfekt gearbeitetes ROLEX Daytona Replikat … – Rolex Submariner ohne Echtheitszertifikat …
Die Klägerinnen sehen in dem V ertrieb dieser Uhren eine Verletzung ihrer Marken, für die auch die Beklagte hafte. Die Beklagte nehme – wie sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe – die Funktion einer zentralen Schaltstelle ein, bei der alle Fäden zusammenliefen. Der Weg vom Bieter zum Versteigerer führe ausschließlich über die Beklagte; sie sei auch in den anschließenden Vollzug der Verträge eingeschaltet. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich unter diesen Umständen nicht auf ein Haftungsprivileg nach dem Teledienstegesetz (TDG) berufen, weil nach diesem Gesetz eine Freistellung von der Haftung nur für fremde Inhalte in Betracht komme, während die Beklagte mit den Versteigerungsangeboten eigene oder sich zu eigen gemachte Inhalte zur Nutzung bereit halte. Im übrigen scheide die Privilegierung nach dem Teledienstegesetz aus, weil die Beklagte Kenntnis von den Fälschungen erlangt habe; ihr sei es technisch möglich und zumutbar, eine Nutzung der markenverletzenden Angebote zu verhindern.
Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genomm en und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits an einer Markenverletzung, weil vorwiegend von privater Seite Einzelstücke angeboten würden und es daher an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr fehle. Sie komme auch nicht als Täterin einer Markenverletzung in Betracht, da sie – so hat sie vorgetragen – den Nutzern lediglich eine technische Plattform für die Durchführung der Versteigerungen zur Verfügung stelle. Die Versteigerungsangebote würden normalerweise automatisch ins Internet gestellt, ohne daß sie durch einen Mitarbeiter von dem Inhalt Kenntnis nehme.
Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungsausspruchs auf die konkrete Verletzungsform (Aufnahme der Nutzungsbedingungen der Beklagten sowie von neun als Beispielen dienenden Versteigerungsangeboten in den Tenor) stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417). Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.
Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Uhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der oben genannten Marken wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen (es folgen neun Versteigerungsangebote für „ROLEX“-Uhren mit Mindestgeboten zwischen 60 und 399 DM und Hinweisen darauf, daß es sich um Nachbildungen handelt) und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken; hilfsweise: im Rahmen der von ihr nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstalteten Online-Auktionen im Internet Uhren … (der weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag); weiter hilfsweise: im Rahmen der von ihr nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Nutzungsbedingungen (es folgen die gegenüber dem landgericht lichen Urteil aktualisierten Nutzungsbedingungen der Beklagten) veranstalteten, als „ricardo private Auktionen“ bezeichneten Auktionen Uhren … (der weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag).
Ferner haben die Klägerinnen wie schon in erster Instanz Auskunft und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz begehrt. In einem zur Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz haben die Klägerinnen ihre Klage nach Schluß der mündlichen Verhandlung auch auf im Jahre 2001 eingetragene Gemeinschaftsmarken der Klägerinnen gestützt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, eine Wiedereröffnung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil das Gemeinschaftsmarkengericht das Ober landesgericht Düsseldorf sei.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerinnen abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für mögliche Verletzungen der Klagemarken verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Den Klägerinnen stünden weder ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Dabei könne offenbleiben, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege und ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei; letzteres sei zweifelhaft , weil es wegen der unübersehbaren Hinweise auf den Umstand der Nachbildung fernliege, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs einer Verwechslungsgefahr erliege. Daher komme ohnehin nur eine Verletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG in Betracht. Ansprüche der Klägerinnen schieden aber auch insofern aus, weil die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert sei.
Dies ergebe sich allerdings nicht schon aus § 5 TDG a.F. Denn diese Bestimmung , die eine Verantwortlichkeit de s Diensteanbieters fü r fremde Inhalte einschränke , könne gegenüber der auf einer EG-Richtlinie beruhenden markenrechtli-
chen Regelung keine Geltung beanspruchen. Es fehle aber an einer Benutzung der Klagemarken durch die Beklagte. Denn die Beklagte nehme keinerlei Einfluß auf den Angebotstext. Dieser werde allein vom Versteigerer eingegeben. Der von der Beklagten hinzugefügte Text betreffe allein den äußeren Ablauf der Auktionen und die Rubrikbezeichnungen für die Angaben des Versteigerers („Mindestpreis“, „Aktuelles Höchstgebot“ usw.). Auch die Bieter nähmen das Angebot nicht als ein solches der Beklagten wahr. Ebenso scheide eine Störerhaftung aus. Denn es fehle auf seiten der Beklagten an einer willentlichen Mitwirkung, die Voraussetzung für eine Störerhaftung sei. Diese setze Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich die rechtswidrige Beeinträchtigung des Dritten ergebe. Im übrigen habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß es technis ch (noch) nicht möglich se i, Angebote rechtsverletzenden Inhalts mit Hilfe einer Software zu erkennen und herauszufiltern.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, als die Klage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerinnen ist dagegen nicht begründet.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 28. September 2001, mit dem die Klägerinnen ihre Klage auch auf die im Jahre 2001 erteilten, mit einem Teil der nationalen Klagemarken identischen Gemeinschaftsmarken gestützt haben, nicht zum Anlaß genommen hat, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Berücksichtigung des neuen Klagegrundes die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Darin, daß die Klägerinnen ihre Klageanträge nunmehr
auch auf ihre Gemeinschaftsmarken stützen wollten, lag eine Klageerweiterung (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 – Telefonkarte), deren Berücksichtigung eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordert hätte, auch wenn sie in einem nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz erfolgt ist (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 283 Rdn. 2a; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 283 Rdn. 4).

b) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat (vgl. BGH, U rt. v. 28.10.1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre dem Berufungsgericht eine Entscheidung nach Zulassung der Klageerweiterung verwehrt gewesen. Denn das Berufungsgericht ist nicht Gemeinschaftsmarkengericht und hätte daher nicht über eine Verletzung der Gemeinschaftsmarken entscheiden können (§ 125e Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 MarkenG; Art. 92 GMV). Das Berufungsgericht wäre genötigt gewesen, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf als Gemeinschaftsmarkengericht zu verweisen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte unter diesen Umständen zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt.

c) Auch aus dem Umstand, daß die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die nationalen Marken einer neuen Klage entgegensteht, die die Klägerinnen auf die mit den nationalen Marken übereinstimmenden Gemeinschaftsmarken stützen, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist es zutreffend, daß die vom Berufungsgericht getroff ene Entscheidung sich auch als eine Entscheidung über die geltend gemachte Verletzung der Gemeinsc haftsmarken erweisen kann; denn nach Art. 105 Abs. 2 GMV weist das Gemeinschaftsmarkengericht, das wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke angerufen worden ist, die Klage ab, wenn wegen derselben Handlung zwischen denselben Parteien aufgrund einer identischen
nationalen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen ein rechtskräftiges Sachurteil ergangen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht mit der Verweigerung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung jedoch keine ihm nicht zustehende Entscheidung über die Gemeinschaftsmarken angemaßt. Im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 GMV kann es immer dazu kommen, daß die von einem Nicht-Gemeinschaftsgericht getroffene Entscheidung über eine nationale Marke auch als Entscheidung über die Gemeinschaftsmarke wirkt. Das kann der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nur dadurc h ver hindern, daß er seine Klage rechtzeitig auch auf die Gemeinschaftsmarke stützt. Dies wäre den Klägerinnen auch im Streitfall möglich gewesen, wenn sie die Gemeinschaftsmarken unmittelbar nach Erteilung in das Berufungsverfahren eingeführt hätten. Unterläßt der Gemeinschaftsmarkeninhaber dies oder kommt er diesem Gebot – wie im Streitfall – erst verspätet nach, wirkt die Entscheidung über die nationalen Marken präjudizierend für die Entscheidung über die Gemeinschaftsmarke (Art. 105 Abs. 2 GMV).
2. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung weiterer Störungen verneint hat. Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt ist die Beklagte nicht nur verpflichtet , die konkreten Angebote gefälschter Uhren zu löschen. Sie ist darüber hinaus aufgrund der ihr bekannt gewordenen Fälschungsfälle gehalten, Vorsorge zu treffen , damit keine weiteren Angebote ins Internet gestellt werden, die erkennbar die Marken der Klägerinnen verletzen.

a) Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadur ch aus geschlossen , daß die Beklagte als Veranstalterin einer Plattform für Fremdversteigerungen nach dem Teledienstegesetz nur eingeschränkt haftet. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in ei ner früheren http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?action=MDOCID&Y=300&Z=BGHZ&B=141 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?action=MDOCID&Y=300&Z=BGHZ&B=141&S=329 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?action=MDOCID&Y=300&Z=BGHZ&B=141&S=329&I=336 - 12 -
Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11 TDG n.F. ebensowenig eingeschränkt wie durch die bis zum 20. Dezember 2001 geltende Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 bis 3 TDG a.F. Insbesondere wird die Haftung der Beklagten von diesen Regelungen nicht berührt, soweit sie als Störerin einen willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Markenverletzung leistet.
aa) Soweit die K lägerinnen Unterlassungsansprüche geltend machen, ist § 5 TDG a.F. nicht mehr anwendbar. Vielmehr sind die durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (E GG) vom 14. Dezember 2002 (BGBl. I S. 3721) neu geregelten Bestimmungen der §§ 8, 11 TDG zugrunde zu legen, die am 21. Dezember 2001 in Kraft getreten sind. Ob den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – TeleInfo -CD; BGH, Urt. v. 25.10.2001 – I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718 = WRP 2002, 679 – Vertretung der Anwalts-GmbH, m.w.N.). Die neue Rechtslage hat an der insoweit schon zuvor bestehenden Haftung der Beklagten nichts geändert (dazu unten unter ee)). Die Haftungsprivilegierung des TDG erfaßt nicht den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen.
bb) Das Berufungsgericht hat die im Teledienstegesetz geregelte Haftungsprivilegierung schon deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil die nach dem Markengesetz gegebene Verantwortlichkeit auf einer europarechtlichen Vorgabe beruhe , die durch das Teledienstegesetz nicht habe außer Kraft gesetzt werden können. Dem kann schon für die Bestimmung des § 5 TDG a.F. nicht beigetreten werden, und zwar bereits deshalb nicht, weil die Markenrechtsrichtlinie nichts über die Störerhaftung besagt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., vor §§ 14-19 Rdn. 35 u. 43; Jacobs, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 327, 330; Wiebe, CR 2002, 50; Hoeren, MMR 2002, 113; fe rner OLG Düsseldorf WRP 2004, 631, 633 f. – Rolex /ebay). Für das neue Recht der §§ 8 bis 11 TDG ist darüber hinaus festzustellen,
daß das darin enthaltene Haftungsprivileg auf der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht.
cc) Nach dem vom Ber ufungsgericht als unstreitig angesehenen Parteivorbringen handelt es sich bei den Angebotsbeschreibungen eines Anbieters, der sich der Plattform der Beklagten für Fremdversteigerungen bedient, nicht um eigene Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 TDG „nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist“. Vielmehr sind dies fremde Informationen i.S. des § 11 Satz 1 TDG, für die die Beklagte nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist. Denn nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ins Internet gestellt; eine Prüfung durch die Beklagte, die dazu führen könnte, daß sie sich die Inhalte zu eigen macht, findet nicht statt (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.2.200 4 – I-20 U 204/02, Umdruck S. 15; Ehret, CR 2003, 754, 758; a.A. wohl Hoeren, MMR 2002, 113 f. u. 115).
dd) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt , findet die Haftungspr ivilegierung des § 11 TDG n.F. indessen keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche. Dies kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 TDG nur insofern zum Ausdruck, daß dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters die Rede ist. Damit ist lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. § 11 TDG besagt indessen nichts darüber, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffentlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die (Marken-)Rechte eines Dritten verletzt (vgl. Lehment, WRP 2003, 1058, 1063; Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 3; Hoeren, MMR 2002, 113; a.A. Ehret, CR 2003, 754, 759 f.).
Daß das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG Unterlassungsansprüche nicht berührt, wird auc h dur ch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 TDG nahegelegt. Dort heißt es einerseits in Satz 1, daß „Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 … nicht verpflichtet (sind), die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“. In Satz 2 wird dann jedoch klargestellt, daß „Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen … auch im Falle der Nic htverantwortlichkeit des Dienst eanbieters nac h den §§ 9 bis 11 unberührt (bleiben)“. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG ist auf alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TDG anwendbar (Freytag in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Rdn. D 116 u. 122).
Die Regelung des deutschen Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG deckt sich insofern mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektroni schen Geschäftsverkehr (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr – EGG –, BTDrucks. 14/6098, S. 23). Die Bestimmung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG betrifft das Hosting, also einen Dienst zur Speicherung fremder Inhalte. Nach der Regelung in Absatz 1, die der deutsche Gesetzgeber durch § 11 TDG umgesetzt hat, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß der Diensteanbieter in einem solchen Fall „nicht für die von einem Nutzer gespeicherten Informationen verantwortlich ist“, wenn er „keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information (hat)“ oder nach Erlangung der Kenntnis „unverzüglich tätig (wird), um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“. Absatz 3 macht jedoch deutlich, daß Unterlassungsansprüche von diesem Privileg nicht erfaßt zu sein brauchen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 46 der Richtlinie). Dort heißt es:
Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.
Daß Unterlassungsansprüche von dem Haftungsprivileg ausgenommen sind oder ausgenommen sein können, erklärt auch, weswegen Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie und ihm folgend § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TDG n.F. für Schadensersatzansprüche geringere Anforderungen stellt als für die Verantwortlichkeit im übrigen: Eine Schadensersatzhaftung dürfen die Mitgliedstaaten bereits dann vorsehen, wenn der Diensteanbieter zwar keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tät igkeit oder Information hat, wenn ihm aber Tatsachen oder Umstände bekannt sind, „aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird“. Wäre auch der Unterlassungsanspruch von der Haf tungsprivilegierung in Art. 14 der Richtlinie und § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TDG n.F. erfaßt, hätte dies die schwer verständliche Folge, daß an den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an den Schadensersatzanspruch.
ee) In seiner bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung enthielt das Teledienstegesetz in § 5 Abs. 4 eine Bestimmung, aus der ebenfalls geschlossen werden mußte, daß Unterlassungsansprüche von der Regelung des § 5 Abs. 1 bis 3 TDG a.F. unberührt bleiben sollten. Dort war bestimmt, daß „Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen … unberührt (bleiben), wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fer nmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist“. Die Begründung des Gesetzentwurfs, auf den diese Bestimmung zurückgeht, hatte hierzu klargestellt, daß „die objektiven, d.h. keine Schuld voraussetzenden Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen für alle Dien - steangebote“ von der Regelung in § 5 Abs. 1 bis 3, die die strafrechtliche und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes Verschulden betreffe, „un-
berührt bleiben sollen“ (BT-Drucks. 13/7385, S. 20 f.; vg l. auch S pindler in Hoeren /Sieber, Handbuc h Multimedia-Recht, Stand: Feb. 2004, Kap. 29 Rdn. 145 u. 155 m.w.N.; ders. in Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, Stand: Dez. 2003, § 5 TDG Rdn. 140a f.; ders., NJW 1997, 3193, 3195 Fn. 25). Der zum alten Recht teilweise vertretenen Auffassung, der Verweis auf die allgemeinen Unterlassungspflichten gelte nur für Zugangsdienste (sog. Access Provider, § 5 Abs. 3 TDG a.F.), nicht dagegen für Diensteanbieter nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. (sog. Host Service Provider), die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten (Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, 1999, Rdn. 382 f.; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 147 ff., 156; ders., ZUM 1999, 185, 188), kann in Anbetracht des nicht einschränkenden Wortlauts von § 5 Abs. 4 TDG a.F. nicht beigetreten werden.

b) Die Beklagte haftet indessen nicht aufgrund einer selbst von ihr begangenen Markenverletzung. Es kommt jedoch eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht.
aa) Dadurch, daß die Beklagte den Anbietern ihre Plattform für Fremdversteigerungen zur Verfügung gestellt hat und dort Angebote veröffentlicht worden sind, durch die die Markenrechte der Klägerinnen verletzt wurden, hat die Beklagte selbst keine Markenverletzung begangen. Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der Markenverletzung des jeweiligen Anbieters scheidet im Streitfall aus.
(1) Allerdings sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt in den fraglichen Angeboten klare Markenverletzungen der Anbieter der Uhren zu sehen.
Zu der Frage, ob die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen, so da ß zugunsten der Klägerinnen als Revisionsführer von einem Handeln im geschäftlichen
Verkehr ausgegangen werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr (vgl. LG Berlin CR 2002, 371, 372 mit Anm. Leible /Sosnitza; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 49). Im übrigen deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil – einer Rubrik des Angebots – sind bis zu 59 „Feedbacks“, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.
In den fraglichen Angeboten werden Uhren, also Waren, die mit denen identisch sind, die durch die Klagezeichen erfaßt werden, unter Zeichen angeboten, die mit den Klagemarken identisch sind. Dam it liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, ohne daß es auf die Frage einer Verwechslungsgefahr ankäme. Eine Verwechslungsgefahr wird im übrigen – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die angebotenen Warenals „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet worden sind. Denn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufss ituation an, in der eine an sich v orhandene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise – etwa durch den niedrigen Preis – ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 57 = GRUR Int. 2003, 229 – Arsenal Football Club plc/Reed; ferner Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 75 m.w.N.; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 225 u. 171; Leible/Sosnitza, CR 2002, 372 f.).
(2) Die Beklagte erfüllt durch ihre Tätigkeit nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie selbst die gefälschte Ware nicht anbietet oder in Verkehr bringt und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 5 MarkenG). Auch eine Tätigkeit als Teilnehme-
rin an der Markenverletzung der Anbieter scheidet aus, weil die hier a llein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ei nschließen muß (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 70, 277, 285 f.; 148, 13, 17 – am biente.de; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 23; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 830 Rdn. 11). Da die Beklagte die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt werden, scheidet eine (vorsätzliche) Teilnahme der Beklagten aus. Dabei kann offenbleiben, ob eine Gehilfenstellung dann ich Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung der Beklagten als Störerin ergeben, nachhaltig verletzt werden.
bb) Ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung nicht in Betracht kommt, ist ihre Haf tung als St örerin nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt begründet.
(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 – l ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m.w.N.). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f. – Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 15.5.2003 – I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts , in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle
der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.
(2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St örers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – l ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb ; Urt. v. 30.6.1994 – l ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 – Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 – l ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. – ambiente.de, jeweils m.w.N.).
Einem Unternehmen, das – wie die Beklagte – im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, je des Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz – etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse – kommt. Andererseits ist zu bedenken, daß die Beklagte durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewic ht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 148, 13, 20 f. – ambiente.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 – l ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP
2004, 769 – kurt-biedenkopf.de). Dies bedeutet, daß die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hi ngewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muß (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muß vielmehr auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Im Streitfall beispielsweise ist es nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt zu m ehreren klar erk ennbaren Markenverletzungen gekommen. Die Beklagte muß diese Fälle zum Anlaß nehmen, Angebote von Rolex-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Welche technischen Möglichkeiten ihr hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Möglicherweise kann sich die Beklagte hierbei einer Software bedienen, die entsprechende Verdachtsfälle aufdeckt, wobei Anknüpfungspunkt für den Verdacht sowohl der niedrige Preis als auch die Hinweise auf Nachbildungen sein können (vgl. Lehment , WRP 2003, 1058, 1061). Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wäre die Beklagte für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex-Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungscharakter angeboten wird) träfe sie kein Verschulden.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz nicht in Betracht kommt. Wie bereits dargelegt, ist die Beklagte weder Täter in noch Teilnehmerin einer Markenverletzung. Eine mögliche Störerhaftung würde dagegen lediglich einen Unterlassungsanspruch , niemals dagegen einen Schadensersatzanspruch eröffnen (BGH GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor). Auf die Frage der Haftungsprivilegierung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs nach § 5 TDG a.F. für die in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen kommt es unter diesen Umständen nicht an.
III. Danach kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als die Klage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Unbegründet ist die Revision der Klägerinnen indessen insoweit, als die Klage mit dem Auskunftsund Schadensersatzfeststellungsantrag abgewiesen worden ist.
Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist dem Senat eine abs chließende Entscheidung verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang – aus seiner Sicht folgerichtig – noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den beanstandeten Fällen die Versteigerer im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sind (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Dies wird nachzuholen sein, we il die Störerhaftung nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte an einer Markenrechtsverletzung mitgewirkt hat. Auch wenn die Beklagte selbst im geschäftlichen Verkehr handelt, könnte die Mitwirkung an einem privaten, nicht-markenverletzenden Angebot einer gefälschten
Rolex-Uhr die Störerhaftung nicht auslösen. Soweit die Parteien zur Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist darauf hinzuweisen , daß die Klägerinnen sich lediglich auf die veröffentlichten Angebote stützen können. Soweit die Beklagte ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellt, muß sie hierzu substantiiert vortragen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
12
aa) Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 – shell.de). Auch bei einem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 Rdn. 87; a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 328).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 138/99 Verkündet am:
22. November 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
shell.de

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich
grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens
als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen
unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als DomainNamen
im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft
des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15
Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht
, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der
Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger
eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt
unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein
besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der
Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der InternetAdresse
einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain
-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch
auf Löschung des Domain-Namens zu.
BGH, Urt. v. 22. November 2001 – I ZR 138/99 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen “shell.de” außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Internet als Domain-Name zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der im Tatbestand wiedergegebenen Homepage und/oder des Domain-Namens “shell.de” in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen entstanden ist oder noch entstehen wird. Der Beklagte wird ferner verurteilt, gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens “shell.de” zu verzichten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 51 % und der Beklagte 49 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 71 %, der Beklagte 29 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die für den Beklagten registrierte Internet-Adresse ªshell.deº.
Die Klägerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell. Sie wurde am 12. Oktober 1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft gegründet und vor kurzem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin zweier Wortmarken ªSHELLº, die eine eingetragen u.a. für Treibstoffe aller Art (Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen für eine Fülle von Dienstleistungen, u.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zeitrang 2.4.1979). Der Beklagte heiût Andreas Shell. Er betreibt im Nebenberuf ein Unternehmen, das u.a. Übersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten anbietet.
Ein Unternehmen (im folgenden: ISB), das auch Inhaberin einer Vielzahl anderer Domain-Namen ist, lieû bei der DENIC die Adresse ªshell.deº im April 1996 für sich registrieren und bot der Klägerin kurz darauf an, ihren Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die Klägerin auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot ISB die Internet-Adresse ªshell.deº dem Beklagten an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an ± er ist inzwischen Inhaber dieses Domain-Namens ± und richtete unter der Adresse ªshell.deº die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies:

Die Klägerin hat die Verwendung der Internet-Adresse ªshell.deº durch den Beklagten als eine Verletzung ihrer berühmten Marken sowie als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº und der oben wiedergegebenen Homepage in Anspruch genommen und beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die Umschrei-
bung des Domain-Namens ªshell.deº auf sich begehrt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat es dem Beklagten untersagt,
1. das Zeichen ªShell.deº im Internet als Domain-Namen zu verwenden ; 2. in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die oben wiedergegebene Homepage und/oder den Domain-Namen ªShell.deº zu verwenden.
Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die Klägerin mit der Klage die Umschreibung des Domain-Namens ªShell.deº auf sich begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Dabei hat der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt, während sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschreibungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufungsverfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens ªshell.deº zu verzichten.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, das Zeichen ªshell.deº als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verändert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen ; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Klage abgewiesen , nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Klägerin hat es den Beklagten zusätzlich verurteilt, gegenüber der DENIC Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des DomainNamens ªshell.deº auf die Klägerin einzuwilligen (OLG München WRP 1999, 955).
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin sowohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº als auch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des Domain-Namens ªshell.deº für das Übersetzungs- und Pressebüro des Beklagten bejaht und diesen Anspruch aus § 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse könne Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. Für ªshell.deº gelte dies bereits wegen der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der Marke ªShellº; dies führe dazu, daû derjenige, der die Internet-Adresse ªshell.deº anwähle, eine Homepage der Klägerin und nicht die einer ihm unbekannten Person mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei im Rahmen des § 12 BGB nur das geschäftliche Interesse der Klägerin
schutzwürdig. Hierzu zähle aber auch das Interesse der Klägerin, im geschäftlichen Bereich nicht behindert zu werden. Die Klägerin werde aber behindert, wenn Interessenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet würden und auf der Homepage des Beklagten landeten. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten, sich von der Klägerin abzusetzen, als umgekehrt. Schlieûlich bestehe auch ein Interesse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen ªshell.deº nicht auf eine falsche Fährte gelockt zu werden.
Im Streitfall komme noch hinzu, daû der Beklagte die Registrierung des Domain -Namens von einem Dritten übernommen habe, dem es in grob sittenwidriger Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens ªshell.deº mit der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Da die Klägerin gegen den Dritten ohne weiteres hätte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den auch der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.
Die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung führe nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, daû der Beklagte auch weiterhin unter dem Domain-Namen ªshell.deº erreichbar sei und Dritte über ªshell.deº in geschäftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im übrigen ändere die Unterlassungserklärung auch nichts daran, daû die Klägerin weiterhin gehindert sei, ªshell.deº für sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden.
Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Klägerin auf Überschreibung des Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Fälle zurückzugreifen, so etwa auf die patentrechtliche Vindikation (§ 8 Satz 2 PatG) oder auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im Falle des § 894
BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Registrierung des Domain-Namens zugunsten des Beklagten.
II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklärung des Beklagten kann die Klägerin nicht mehr verlangen, daû der Beklagte die Verwendung der Internet-Adresse ªshell.deº im geschäftlichen Verkehr unterläût (1.). Dagegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung dieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen (2.). Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht (3.). Schlieûlich besteht kein Anspruch der Klägerin auf Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen, daû der Beklagte gegenüber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen verzichtet (4.).
1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr:
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten die Verwendung von ªshell.deº im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist.

a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 12 BGB auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.
Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich
geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits für die bekannte Marke (BGHZ 138, 349, 351 f. ± MAC Dog; BGH, Urt. v. 14.1.1999 ± I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 ± BIG PACK; Urt. v. 29.4.1999 ± I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 ± SZENE; Urt. v. 20.10.1999 ± I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 ± ARD-1; BGHZ 147, 56, 60 f. ± Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 ± I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 ± Bit/Bud) sowie für geographische Herkunftsbezeichnungen (BGHZ 139, 138, 139 f. ± Warsteiner II; BGH, Urt. v. 10.8.2000 ± I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 ± Stich den Buben; Urt. v. 19.9.2001 ± I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 ± Warsteiner III) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum. Nicht anders verhält es sich mit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 ± I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 ± Rolex-Uhr mit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 7; Schwerdtner in MünchKomm.BGB , 4. Aufl., § 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG Rdn. 4; § 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky in Groûkomm.UWG, § 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416 Fn. 86a; ders., CR 1998, 243).

b) Ob die Klägerin sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº im geschäftlichen Verkehr auf ihre ± wie das Berufungsgericht festge-
stellt hat ± überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung ªShellº stützen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offenbleiben (vgl. dazu unten unter II.3.a). Denn aufgrund der vom Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es ± wie die Revision mit Erfolg rügt ± an dem für den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH, Urt. v. 9.11.1995 ± I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 ± Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 ± I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 ± Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997 ± I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 ± Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 26.10.2000 ± I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 ± TCM-Zentrum; Urt. v. 31.5.2001 ± I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 ± Weit-Vor-Winter-Schluû-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsgericht eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse für eine private Homepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Beklagten auch in geschäftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend, daû es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach auûen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 208). Das Verhalten ist dann ausschlieûlich dem privaten Bereich auûerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.
2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs:
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht dem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Klägerin steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu.

a) Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr ± also auûerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG ± die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 ± Rolex-Uhr mit Diamanten).
Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des Namens auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. ± Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 ± I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 ± KSB; GRUR 1998, 696, 697 ± Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246). Diese Voraus-
setzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.

b) Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung ªShellº als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.
aa) Läût ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als DomainNamen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete InternetAdresse mit der Top-Level-Domain ª.deº nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daû in die Adreûzeile der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse (ªwww.shell.deº) eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 ± Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.
bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als DomainNamen , liegt darin eine Namensanmaûung (vgl. OLG Hamm NJW -RR 1998, 909, 910 ± Krupp; OLG Köln CR 2000, 696 ± maxem.de; GRUR 2000, 798, 799 ± alsdorf.de ; NJW-RR 1999, 622, 623 ± herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R 2000, 496, 497 ± luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346 ± ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240). Denn eine ± stets rechtswidrige ± Namensleugnung würde voraus-
setzen, daû das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten.
Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaûung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 ± Universitätsemblem , m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet -Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung , und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, daû er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist (vgl. Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 201 f.; Kur in Loewenheim /Koch, [Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein ± zu einer Identitätsverwirrung führender ± unbefugter Namensgebrauch ist im übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 202; zweifelnd Bücking, Namensund Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschlieûende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

c) Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, daû der Beklagte selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens ªShellº daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stöût die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen
der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt dazu, daû der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.
aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daû an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 ± Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 ± Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984 ± I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 ± Familienname; BGHZ 130, 134, 148 ± Altenburger Spielkartenfabrik), und daû dies erst recht im nichtgeschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden , daû diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29, 256, 263 f. ± ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 229). Ein derartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger jedoch nur, wenn sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden, klar zurücktritt.
bb) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 ± Mitwohnzentrale.de). Ihm muû sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daû sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als DomainName registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49). Denn im Hinblick
auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muû es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.
Dem Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, daû er sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat übertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ± kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein berechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist. Hätte die Klägerin den Domain-Namen ªshell.deº von ISB erworben, wäre ihre Inhaberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs durch den Beklagten.
cc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, daû es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme , daû der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, daû eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft.
Auf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daû sie mit ihrem Kennzeichen ªShellº eine überragende Bekanntheit genieût. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû ein Internet-Nutzer, der in der Adreûzeile den Domain-Namen ªshell.deº eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als InternetAdresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1, 7 f. ± Mitwohnzentrale.de), setzt von vornherein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnis-
ses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens eingibt, im allgemeinen erwarten, daû er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäû sind berühmte Unternehmen häufig unter dem eigenen Namen im Internet präsent und können ± wenn sie auf dem deutschen Markt tätig sind ± unter der mit der Top-Level-Domain ª.deº gebildeten Internet -Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der am Internet-Angebot der Klägerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne weiteres darüber informiert werden, daû ihre Internet-Seiten unter einem anderen Domain-Namen als ªshell.deº zu finden sind. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen im übrigen die Annahme, daû ein Groûteil der Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn ªshell.deº zur Homepage des Beklagten führt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der Domain-Name ªshell.deº bis zum 1. Oktober 1998 über 270.000 mal aufgerufen worden, während im selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des Beklagten genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schluû gezogen, daû die Internet-Nutzer in den restlichen Fällen eine Homepage des Shell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ihnen klar geworden war, daû sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind.
Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter ªshell.deº zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des Domain -Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter
diesen Umständen angenommen, daû dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.
3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung:
Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck gebracht, daû sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke ªShellº gestützt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG ergibt. Da es sich bei ªShellº daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen handelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG begründet.

a) Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen ± hier: shell.de ± ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmenskennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeinträchtigt, daû ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot verwendet. Die erforderliche Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten Zeichens (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 ± I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 = WRP 1987, 667 ± Camel Tours; Urt. v. 22.3.1990 ± I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 ± Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, daû ± auf den Streitfall bezogen ± durch die Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum bekannten Zeichen der Klägerin geweckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 412 f.; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; Völker /Weidert, WRP 1997, 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichens ªShellº wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, daû die Klägerin an einer ent-
sprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das an ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.

b) Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur für die Verwendung der in den Farben der Klägerin gehaltenen Homepage, sondern auch für den Domain-Namen ªshell.deº.
Allerdings muû derjenige, der ± wie vorliegend der Beklagte ± lediglich seinen bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegenüber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem bekannten Zeichen ªShellº identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prüfung muû bereits im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG und nicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick darauf, daû die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht ªohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weiseº erfolgen darf, grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 ± BIG PACK).
Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann auf die Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Verkehr verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung seines Namens als Internet-Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf, daû das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann,
steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR 1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Prioritätsregel, d.h. dabei, daû der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden Interessen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, daû dem Beklagten ein unterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.

c) Die Annahme, den Beklagten treffe für sein Verhalten auch ein Verschulden , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt , wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muû (vgl. BGHZ 141, 329, 345 f. ± Tele-Info-CD, m.w.N.).
4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des Domain-Namens:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch ± was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat ± einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten auf den Domain-Namen ªshell.deº beanspruchen.

a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens ªshell.deº zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Das Berufungsgericht hat ± in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung ± auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daû es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens gibt. Dem Gesetz läût sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).
bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angemaûter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2, §§ 681, 667 BGB oder ± wenn es am Vorsatz fehlt ± einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, daû der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden InternetAdresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).
cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487, 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, daû es noch weitere Prätendenten geben kann, die ± wird das schädigende Ereignis weggedacht ± vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis : Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlaû, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.

b) Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daû der Beklagte gegenüber der DENIC auf den Domain-Namen ªshell.deº verzichtet. Wie oben ± unter II.2.b)bb) a.E. ± dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daû der Beklagte unter ªshell.deº eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.
III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Beklagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich bereits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens einge-
räumt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klägerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im übrigen ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 207/01 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
weltonline.de

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel
keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen
diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten
, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht
vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname
im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet
werden soll.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01 – OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über den Domainnamen „weltonline.de“ in jeder beliebigen Schreibweise (mit Ausnahme von „welt-online.de“).
Die Klägerin ist die Axel Springer AG. Sie gibt seit Jahrzehnten die Tageszeitung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist seit 1973 auch als Marke geschützt. Die
Klägerin präsentiert unter dem Domainnamen „welt.de“ die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung, die sie zumindest in der Vergangenheit auf der Internetseite selbst als „DIE WELT online“ bezeichnet hat.
Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert , darunter zahlreiche generische Begriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensnamen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „boerse“ registriert. Diese Domainnamen hat die Beklagte nach ihrer Darstellung nur ausnahmsweise zum Verkauf angeboten. Sie hat behauptet, die vielen Domainnamen dienten dazu, einen Internetführer aufzubauen.
Unter den von der Beklagten registrierten Domainnamen befand sich 1998 auch der Domainname „welt-online.de“. Die Benutzung dieses Domainnamens im geschäftlichen Verkehr ist der Beklagten rechtskräftig untersagt worden. Statt dessen ließ sich die Beklagte 1999 den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren. Ein von der Klägerin angestrengtes Verfügungsverfahren führte dazu, daß es der Beklagten untersagt wurde, den Domainnamen „weltonline.de“ unabhängig von der Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Darüber hinaus war der Beklagten auch verboten worden, diesen Domainnamen für sich reserviert zu halten. Nach Erlaß dieses Verbots wurden die Domainnamen „welt-online.de“ und „weltonline.de“ im Oktober 1999 auf die Klägerin umgeschrieben. Das Landgericht hat allerdings im Jahre 2000 das Verbot, den Domainnamen „weltonline.de“ für sich reserviert zu halten, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wieder aufgehoben.
Der vorliegende Rechtsstreit ist das Hauptsacheverfahren zu diesem zweiten Verfügungsverfahren. Die Unterlassungsklage hat die Klägerin auf ihre Marke und ihren bekannten Titel „Die Welt“ sowie auf den Titel „DIE WELT online“ gestützt.
Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot im wesentlichen bestätigt, es dem geänderten Klageantrag entsprechend jedoch etwas anders gefaßt und im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren über den Domainnamen „welt-online.de“ geringfügig eingeschränkt (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2001, 264). Danach ist die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt worden, es zu unterlassen,
die Internet-Domain „weltonline.de“ unabhängig von der Schreibweise, insbesondere unabhängig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten oder registriert halten zu lassen. Ausgenommen hiervon ist die Internet-Domain „welt-online.de“.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin gesehen (§§ 826, 226 BGB) und der Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zugebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe an dem Domainnamen „weltonline.de“ ein eigenes kennzeichenmäßiges Interesse. Zwar laute der Titel ihrer Zeitung „Die Welt“. Im Internet präsentiere sie die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung unter der Adresse „www.welt.de“ dagegen als „DIE WELT online“. Auf diese Weise entstehe ein
neues Titelschlagwort, für das die Klägerin kennzeichenrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
Da die Begriffe „Welt“ und „online“ rein beschreibender Natur seien, müsse es die Klägerin allerdings hinnehmen, daß Dritte den daraus gebildeten Domainnamen für sich registrieren ließen, um unter dieser Adresse irgendwelche Dienste anzubieten, etwa einen Informationsdienst, der sich auf die Welt als solche beziehe. Anders sehe die Sache aber bei einem Spekulanten aus, der den Zeicheninhaber ohne eigenes Nutzungsinteresse behindern und dazu bringen wolle, den Domainnamen oder eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Darin liege unabhängig vom Eingreifen kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Normen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Wer das naheliegende Interesse des Inhabers eines Kennzeichenrechts an der Nutzung eines dem Kennzeichen entsprechenden Domainnamens bewußt in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versuche , verstoße grob gegen die guten Sitten. So verhalte es sich auch bei der Beklagten. Schon in der Vergangenheit habe die Beklagte wiederholt aus den Kennzeichenrechten Dritter abgeleitete Domainnamen registrieren lassen und sei nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Freigabe bereit gewesen. Die Geschäftsidee der Beklagten möge innovativ erscheinen, sei aber sittenwidrig, weil sie vorsätzlich die Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber zum Geschäftemachen einsetze.
Bei dieser Sachlage sei auch das von der Klägerin begehrte Schlechthinverbot auszusprechen, weil in keiner denkbaren Schreibweise ein lauterer Gebrauch des Domainnamens durch die Beklagte in Betracht komme.
Auch wenn die Klägerin heute Inhaberin des Domainnamens „weltonline.de“ sei, bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Entscheidung im Verfügungsverfahren nicht als endgültige Regelung anerkannt habe.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe mit der Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ die Klägerin i.S. von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt.

a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich dem beanstandeten Verhalten der Beklagten kein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 826 BGB entnehmen. Zwar kann die Registrierung eines Domainnamens einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Im Falle der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein solcher Sittenverstoß jedoch in der Regel nicht in Betracht.
Der Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enthält außer der sogenannten Top-Level-Domain „de“ einen aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend beschreibenden Inhalt hat. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung „weltonline“ den Verkehr auf eine Internetausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ hinweisen mag, handelt es sich um eine – für die Bezeichnung von Internetportalen der Art nach gängige – Zusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den Internetzugang hinweisenden Zusatz „online“. Geht man von dem beschreibenden Inhalt des Begriffs „Welt“ aus, vermittelt sie den Eindruck, daß unter dieser Adresse Informationen über die Welt im Internet erhältlich sind. Die Informationen können das Weltgeschehen , also politische und sonstige Nachrichten betreffen, es können aber auch ganz andere Informationen unter diesem denkbar weiten Begriff zusammengefaßt werden.
Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Der Senat hat entschieden, daß es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein Interesse haben können, als Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentrale.de). Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukommt, der als erster die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens erwirkt, kann nicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentrale.de

).


Wie die Erfahrung lehrt, besteht an Gattungsbegriffen als Domainnamen ein reges Interesse. Eine unüberschaubare Zahl solcher Begriffe ist als Domainnamen registriert. Fast zu jedem Gattungsbegriff finden sich im Internet unter dem entsprechenden Domainnamen Informationen, die meist in Zusammenhang mit diesem Begriff stehen. Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namensoder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es in der Regel beim Prinzip der Priorität der Registrierung, so daß der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit Erfolg vorgehen kann, auch wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat registrieren lassen und den Domainnamen als Sachhinweis nutzt, über kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 4.9.2001 – 15 U 47/01; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 15.8.2002 – l ZR 246/01). Teilweise finden sich unter Domainnamen, die aus einem Gattungsbegriff gebildet sind, auch Portale, die gewerbliche Anbieter gegen Entgelt ebenfalls nutzen können. Aus dieser seit Jahren zu beobachtenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Übung hat sich auch das Bedürfnis entwickelt, möglichst viele geeignete Begriffe
registrieren zu lassen, die in näherer oder fernerer Zukunft entsprechend eingesetzt werden können. Dabei ist zu beachten, daß die Registrierung eines Domainnamens nicht nur dann sinnvoll ist, wenn unter dieser Adresse ein entsprechender eigener Internetauftritt entstehen soll. Vielmehr kann der Domainname auch in der Weise genutzt werden, daß Nutzer, die diesen Domainnamen eingeben, zu einer anderen Internetseite umgeleitet werden.

b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin durch die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ ein von der Beklagten vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen , daß sich ein solcher Schaden derzeit allein aus dem Umstand der für die Beklagte vorgenommenen Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ und der damit verbundenen Blockierung dieses Domainnamens für die Klägerin ergeben könnte. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin die Internetausgabe ihrer Zeitung unter dem Domainnamen „welt.de“ zugänglich gemacht hat. Auch wenn sie an dem Titel „DIE WELT online“ durch Benutzung ein Titelrecht erworben hat, hat dieser Umstand sie nicht dazu veranlaßt, den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren zu lassen, wozu nicht zuletzt die Auseinandersetzungen der Parteien um den Domainnamen „welt-online.de“ Anlaß hätten geben können. Unter diesen Umständen kann aus der vom Berufungsgericht aus anderem Zusammenhang entnommenen Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin den Domainnamen „weltonline.de“ gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlossen werden.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

a) Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Recht der Klägerin an dem Titel „DIE WELT online“ (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan ist.

b) Die Klägerin kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder ihren bekannten Titel „Die Welt“ stützen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG). Auch insoweit gilt, daß mit der Registrierung von „weltonline.de“ noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. Auch eine durch ein Geschäftsgebaren der Beklagten drohende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen der Klägerin ist nicht dargetan.

c) Die Frage, ob der Klägerin allein gegen die Registrierung ein Anspruch aus Namensrecht zusteht (§ 12 BGB), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn mit der Registrierung des Domainnamens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. BGHZ 149, 191, 198, 201 – shell.de). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Klägerin, deren Internetausgabe seit jeher über den Domainnamen „welt.de“ zugänglich ist, wird nicht dadurch nennenswert behindert, daß „weltonline.de“ für sie als weiterer Domainname blockiert ist. Dies läßt sich bereits dem Umstand entnehmen, daß die Klägerin selbst von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sich den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren zu lassen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat eine abschließende Sachentscheidung. Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
16
a) Die Registrierung eines Domainnamens stellt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar (BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de ). Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall lägen jedoch hinsichtlich der Domainnamen Umstände vor, die den konkreten Schluss zuließen, die Beklagte wolle diese Domainnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen und verletze dadurch die Marke und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin, findet, wie die Revision mit Recht rügt, in den Feststellungen des Berufungsgerichts und im unstreitigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Grundlage.
30
Die Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997 ließ ein Kennzeichenrecht der Beklagten schon deshalb nicht entstehen, weil damit allein keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden war. Ebensowenig reichte es dafür aus, die Nutzung des Domainnamens "ahd.de" auf einer unter einem anderen Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzubieten. Denn auch dadurch wurde "ahd.de" nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen verwendet. Es handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des Domainnamens , jedoch nicht um ein geschäftliches Handeln unter dem Domainnamen.
40
aa) Die Beklagte hat an den Domainnamen kein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen erworben (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG). Die Registrierung im Jahre 1998 ließ ein solches Recht nicht entstehen. Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 688 f. = WRP 2005, 893 - weltonline.de; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 30 = WRP 2009, 803 - ahd.de). Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke der Kläger am 26. August 2002 trat die Beklagte nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts unter den Domainnamen im Internet noch nicht auf. Ein Internetauftritt war zu diesem Zeitpunkt lediglich für die Zukunft angekündigt. Die Beklagte nahm die Benutzung der Internetseite erst im Jahr 2003 auf.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

24
b) Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens "aidu.de" war - worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn jede Verwendung des Domain-Namens durch die Beklagte notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marken oder des Unternehmenskennzeichens der Klägerin erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 13 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung des Domain-Namens - auch im Bereich anderer Branchen als derjenigen der Reisedienstleistungen - eine Rechtsverletzung nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG darstellt. Dies kann aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 296/00 Verkündet am:
26. Juni 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
maxem.de

a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine
Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen,
die diesen bürgerlichen Namen tragen.

b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Ver-
wender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen
Verkehrsgeltung besitzt.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domain-Namen „maxem.de“ zu nutzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um den Domain-Namen „maxem.de“, der für den Beklagten registriert ist.
Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Er ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte verwendet „Maxem“ seit 1991/92 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken , insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem Vornamen seines Großvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und des eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter „www.maxem.de“ eine private Homepage. Auf der ersten Seite dieser Homepage, auf der ein Ritter aus einer Märchenwelt abgebildet ist, wird der Betrachter mit dem Text „Welcome to EverQuest! You have entered West Freeport.“ begrüßt. Maxem ist auch der Name, unter dem sich der Beklagte im Internet an einem privaten Rollenspiel („Multiuser-Rollenspiel“) beteiligt.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter „maxem.de“ im Internet präsentieren. Er ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Maxem“ in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt, ihm stünden an dem Namen „Maxem“, den er als Aliasnamen führe, ebenfalls Rechte aus § 12 BGB zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok. 232/2000). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln CR 2000, 696).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
In der Verwendung des Domain-Namens „Maxem“ sei zwar ein Namensgebrauch zu sehen. Der Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Beklagte ein Recht habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Namen „Maxem“ als Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene. Er verwende den Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete auf seiner Homepage unter diesem Namen auf, ohne einen direkten Hinweis auf seinen bürgerlichen Namen zu geben. Wesentlich für die Namensfunktion sei die individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer Person. Auf Verkehrsgeltung komme es nur an, wenn das gewählte Pseudonym von Haus aus nicht unterscheidungskräftig sei.
Der Namensgebrauch sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die Verwendung des Namens durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des
Klägers verletze. Es bestehe keine Gefahr, daß der Kläger aufgrund des Namensgebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde. Der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD zeige, daß es noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen gebe, die ebenfalls diesen Namen trügen. Der Kläger habe unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheit erlangt, daß die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personen einen Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen entsprechenden Domain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger jedoch nicht auf eine Zuordnungs - und Identifikationsverwirrung stützen könne, werde ein solches Interesse von § 12 BGB nicht geschützt. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein besseres Recht an dem Namen „Maxem“ berufen. Der Schutz des bürgerlichen Namens genieße keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms. Ohne Bedeutung sei es daher, daß der Kläger seinen Namen zeitlich vor dem Beklagten erworben habe. Schließlich lasse sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten; denn der Beklagte habe den Namen „Maxem“ nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zu einem wesentlichen Teil Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ in das Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser Gebrauch ist unbefugt, weil dem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen „Maxem“ zustehen (dazu 2.). Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf den Domain-Namen „maxem.de“ und damit auch auf sämtliche davon abgeleiteten E-Mail-Adressen; dagegen wird das Interesse des Klägers nicht durch jede Ver-
wendung des Namens oder Namensbestandteils „maxem“ im Rahmen einer EMail -Adresse tangiert (dazu 3.).
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ durch den Beklagten ein Eingriff in das Namensrecht des Klägers.

a) Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens „Maxem“ steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens – also gegen jede Namensanmaßung – vorgehen.

b) Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse registrieren , liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.
aa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als DomainNamen , ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung zu sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de). Eine – stets rechtswidrige – Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers.
Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und
schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 – Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß diese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet -Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de).
bb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, daß der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, daß es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 – röm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen InternetAuftritts. Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen TopLevel -Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte , in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am mei-
sten verwendeten Top-Level-Domain „.de“ im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder Namensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht aber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.
2. Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten InternetAdresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Umstand , daß der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich , daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in MünchKomm.BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28; a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namensschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich die-
ser Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. – 4 Uessems; BGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).
Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mit dem Namen „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen läßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet diesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, daß es in der „Cybergemeinde“ weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitznamen zu verwenden.
3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf die Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter dem Top-LevelDomain „.de“. Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als Internet-Adresse zugunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem Verbot, den Domain-Namen „maxem.de“ zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten
(z.B. „[email protected]“). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den Gebrauch des Namens „Maxem“ in anderer Form zu untersagen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn der Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse „[email protected]“ verwendet.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Klageabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „maxem.de“ bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 65/02 Verkündet am:
9. September 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
mho.de
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen
Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen
Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des
Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen
benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens
einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme
als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar
vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273,
276 f. – maxem.de)
BGH, Urt. v. 9. September 2004 – I ZR 65/02 – OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm
, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück. Seit 1995 verwendet sie bzw. ihr Rechtsvorgänger für das Krankenhaus die Abkürzung „MHO“ in einer gleichbleibenden bildlichen Darstellung auf dem Briefkopf im Verkehr mit Krankenkassen, Geschäftspartnern und Patienten sowie in Stellenanzeigen in der Presse und auf der Übersichtstafel am Eingang des Krankenhauses. Seit der Ausgabe 1996/97 ist das Krankenhaus (auch) unter „MHO“ im örtlichen Telefonbuch zu finden.
Die Beklagte, die in Osnabrück eine Werbeagentur betreibt, ließ Anfang 1998 den Domainnamen „mho.de“ für sich registrieren. Sie nimmt für sich in Anspruch, die Bezeichnung „mho.de“ seitdem zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kunden zu verwenden, wobei „mho“ für „Medienhaus Osnabrück“ stehe. Es bedeute für sie einen erheblichen Aufwand, die bestehenden Datenbanksysteme ihrer Kunden auf eine neue Internetadresse umzustellen.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Internetadresse „mho.de“ bewußt besetzt, um ihr den Zugang zum Internet unter der bekannten Abkürzung „MHO“ zu vereiteln; sie ist der Ansicht, daß es sich um einen Fall einer mißbräuchlichen Registrierung eines Domainnamens („Domain grabbing“) handele. Sie hat die Beklagte auf Freigabe des Domainnamens „mho.de“ in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hat das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt,
1. die weitere Nutzung der für sie bestehenden Internet-Domain-Anschrift „mho.de“ zu unterlassen; 2. gegenüber dem Domainverzeichnis DENIC den Verzicht und die Freigabe des Domainnamens „mho.de“ zu erklären.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 12 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Indem die Beklagte unter der Abkürzung „MHO“ auftrete, greife sie rechtswidrig in das Namensrecht der Klägerin ein. Dieses Namensrecht stehe der Klägerin bereits seit 1995 zu, weil sie seit diesem Zeitpunkt unter dieser Bezeichnung auftrete. Unmaßgeblich sei, daß die Beklagte die Bezeichnung „mho.de“ als erste für sich habe registrieren lassen. Vielmehr komme es darauf an, wer als erster einen Namen verwende; dies sei unzweifelhaft die Klägerin, während sich die Beklagte erst seit 1998 der Abkürzung „MHO“ bediene. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg einwenden, daß der lediglich regionale Gebrauch der Bezeichnung „MHO“ durch die Klägerin keinesfalls ein Verbot der weltweiten Benutzung dieser Bezeichnung rechtfertigen könne; denn für beide Parteien beschränke sich die Bedeutung der Internetbenutzung auf den regionalen Bereich.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG ungeprüft gelassen. Denn der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus der Unternehmensbezeichnung „MHO“ zu.

a) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR
2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 – vossius.de). In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so daß der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; vgl. auch BGH GRUR 2002, 706, 707 f. – vossius.de). Aus dem Namensrecht des § 12 BGB kann dagegen in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen (vgl. BGHZ 155, 273, 275 – maxem.de). Kann sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Dies bedeutet, daß sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH GRUR 2002, 898, 900 – defacto). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de).

b) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin die Unternehmensbezeichnung „MHO“ in der von ihr verwendeten bildlichen Darstellung durch Benutzung erworben hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ). Grundsätzlich kann dieses aus einer Wort-/Bildkombination bestehende Kennzeichen auch einen Schutz gegenüber der Verwendung des Wortzeichens „MHO“ vermitteln, weil die Unternehmensbezeichnung der Klägerin durch die Buchstabenfolge „MHO“ geprägt wird. Im übrigen ist davon auszugehen, daß mit der festgestellten Verwendung der Wort-/Bildkombination eine Benutzung der bloßen Buchstabenfolge „MHO“, etwa im Fernsprechverkehr, einhergeht, so daß der Klägerin auch ein Recht an der Unternehmensbezeichnung „MHO“ als reiner
Buchstabenfolge zusteht. Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verkehrsgeltung besteht, kann dieser Bezeichnung – auch wenn es sich um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombination handelt – die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGHZ 145, 279, 280 ff. – DB Immobilienfonds).

c) Die Beklagte verletzt jedoch die Unternehmensbezeichnung der Klägerin nicht. Die Gefahr einer Verwechslung mit dem Klagezeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG ) wird durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens „mho.de“ nicht hervorgerufen, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien derart weit auseinander liegen, daß es am Merkmal der Branchennähe fehlt. Auch ein Schutz aus § 15 Abs. 3 MarkenG scheidet aus. Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß es sich bei dem Klagezeichen um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.
2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß die Beklagte ein Namensrecht der Klägerin nach § 12 BGB verletzt hat.

a) Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion auch ein Namensrecht nach § 12 BGB zu. Allerdings geht der Schutzbereich des Namensrechts in der Regel nicht über den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens hinaus. Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 – I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 – Rolex-Uhr mit Diamanten ; BGHZ 149, 191, 197 f. – shell.de, m.w.N.). Eine Anwendung des § 12 BGB scheidet daher meist aus, weil sich der Funktionsbereich des Unternehmens in der
Regel mit dem Anwendungsbereich des – das Namensrecht verdrängenden – Kennzeichenschutzes aus §§ 5, 15 MarkenG deckt.
Ausnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.

b) Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de). Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de). Der Nichtberechtigte kann demgegenüber in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären.
Eine Ausnahme muß allerdings für den Fall gemacht werden, daß die Registrierung der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es der Inhaber eines identischen
Unternehmenskennzeichens im allgemeinen nicht verhindern kann, daß in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muß auch die Registrierung des entsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung dazu, daß eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen ist.

c) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte vor oder alsbald nach der Registrierung des Domainnamens die Bezeichnung „mho“ oder – was hier allerdings nicht in Rede steht – „mho.de“ in der Weise benutzt hat, daß ihr an diesem Zeichen ein eigenes Recht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zusteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen den Parteien an der Bezeichnung „mho“ oder „MHO“ unabhängig voneinander Kennzeichenrechte zu, die im Hinblick auf die bestehende Branchenverschiedenheit zu keiner Kollision führen. Die Beklagte wäre unter diesen Umständen eine berechtigte Namensträgerin , die ihren Namen als Domainnamen unabhängig davon registrieren lassen darf, ob ihre Berechtigung zur Führung des Namens schon länger besteht als die anderer berechtigter Namensträger.
III. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil Feststellungen zu einem eigenen Unternehmenskennzeichen der Beklagten fehlen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann
12
1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin aus der - in der Registrierung des Domainnamens „dlg.de“ liegenden - Verletzung ihres Rechts an dem im Vereinsregister für sie eingetragenen Namen „DLG“ aus § 12 Satz 1 BGB gegenüber der Domaininhaberin ein Löschungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 28 bis 41 = WRP 2012, 330 - Basler HaarKosmetik , mwN). Dieser Anspruch wird insbesondere nicht durch die Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt (vgl. BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 31 f. i.V.m. Rn. 26 - Basler Haar-Kosmetik, mwN).

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/02 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Pro Fide Catholica

a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide
Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name
"Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des §
12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm
gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.

b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die
- wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als
Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse
verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden
Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger
geschlossen wird.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 - OLG München
LG Kempten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. März 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten - 1. Zivilkammer - vom 22. Dezember 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt einen Buchverlag mit Versandbuchhandlung und verlegt im Rahmen eines Verlagsprogramms mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" Schriften mit Titeln wie "Die geplante Weltdemokratie in der City of Man", "Karol Woityla als Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen". Weiter wirbt er in Spendenaufrufen und auf Überweisungsträgern dafür, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern.
Die Klägerin, eine Diözese der katholischen Kirche, ist der Ansicht, nach § 12 BGB habe allein die katholische Kirche das Recht, die Begriffe "katholisch" und "catholica" zu gebrauchen. Wenn der Beklagte die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" verwende, erwecke er unter den Gläubigen den Eindruck, die Klägerin habe ihm die Benutzung gestattet; sein Verlagsprogramm sei mit ihr abgestimmt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schriften, die der Beklagte vertreibe, seien vielmehr in verunglimpfender und verhetzender Weise gegen die Amtskirche und den Papst gerichtet. Der Beklagte verletze auch durch seine Aufforderung, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern, das Namensrecht der Klägerin.
Die Klägerin hat den Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 erfolglos wegen der Verwendung der Begriffe "katholisch" oder "catholica" abgemahnt. Sie macht nunmehr gegen den Beklagten aus ihrem Namensrecht Unterlassungsansprüche geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "katholisch" oder "Catholica", insbesondere in der Bezeichnung des Verlagsprogramms "Pro Fide Catholica" sowie in der Bezeichnung "katholische" Literatur, zu verwenden. II. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Schriften, Verlagsprodukte, Hinweisschilder, Überweisungsträger oder sonstige Werbematerialien , auf welchen die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" enthalten ist, nicht mehr in den Verkehr zu bringen. Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die römisch-katholische Kirche genieße gegen die Verwendung des Wortes "katholisch" nur Namensschutz, wenn dieses zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten römisch-katholischen Kirche benutzt werde. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem Inhalt der von ihm verlegten Schriften sei erkennbar, daß sein Verlag keine Einrichtung der Klägerin sei. Der Beklagte hat sich weiter auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung des Namensrechts zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei als Diözese und juristische Person des öffentlichen Rechts rechts- und parteifähig. Sie sei befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche ohne räumliche Beschränkung geltend zu machen.
Der Beklagte verletze das Namensrecht der katholischen Kirche, da er mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm und durch die Werbung für seine "gute katholische Literatur" den Eindruck erwecke, die von ihm vertriebenen Schriften seien solche der Amtskirche. Zu dieser Zuordnungsverwirrung komme es, weil der Begriff "katholisch" von der Gesellschaft untrennbar mit der entsprechenden Amtskirche verbunden werde.
Der Beklagte rufe mit der Verwendung der Attribute "catholica" und "katholisch" den unrichtigen Eindruck hervor, die katholische Kirche habe dem Gebrauch ihres Namens zugestimmt. Der unbefangene Leser werde davon ausgehen, bei den vom Beklagten verlegten Buchwerken handle es sich um mit der Klägerin abgestimmte und mit der römisch-katholischen Amtskirche in Einklang stehende Literatur. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Schriften des Beklagten stünden unstreitig in Gegensatz zu den offiziellen Glaubensauffassungen der Amtskirche. Die Klägerin habe aber ein schutzwürdiges Interesse daran, daß unter ihrem Namen nur die Lehre vertreten und verkündet werde, welche die verfaßte Kirche als ihre Lehre definiert habe.
Seine Glaubensüberzeugung gebe dem Beklagten nicht das Recht, die Attribute "catholica" und "katholisch" namensmäßig für seine Produkte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte werde durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei insoweit durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt. Das durch Art. 4 GG gewährleistete Recht des Beklagten auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß er die Namensrechte der Klägerin beachten müsse. Es bleibe ihm unbenommen, sich selbst als katholisch zu bezeichnen und den von ihm als katholisch angesehenen Glauben zu verbreiten.
Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Beklagten nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin , die Diözese A. , als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig ist.
Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des Art. 137 WRV war, in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche ver-
faßten Weise von den staatlichen Gerichten hinzunehmen ist (vgl. BGHZ 124, 173, 174 f.). Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, insbesondere den Diözesen. Nach Can. 373 Halbs. 2 CIC besitzen rechtmäßig errichtete Teilkirchen Rechtspersönlichkeit. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert (vgl. Kirchhof in Listl/Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 670, 679; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 139 ff., 150).
2. Die Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz im Sinne des § 12 BGB (vgl. BGHZ 124, 173, 178).
Der namensrechtliche Schutz der Klägerin beschränkt sich nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ("Diözese A. "). Die Klägerin ist auch Teil der "Katholischen Kirche". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, können der Klägerin deshalb auch namensrechtliche Ansprüche zustehen, soweit die Worte "catholica" und "katholisch" nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte dienen, sondern - in Abgrenzung zu anderen Religionsgemeinschaften - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche (vgl. dazu BGHZ 124, 173, 179 f.).
3. Der Beklagte verletzt jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht das Namensrecht der Klägerin, wenn er ohne Genehmigung der verfaßten katholischen Amtskirche ein Verlagsprogramm mit "Pro Fide Catholica" bezeichnet und dafür wirbt, die von ihm verlegten Schriften als "gute katholische Literatur" durch Spenden zu fördern.

a) Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, daß die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen , durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Benutzung der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB.
aa) Mit der Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt oder im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. Die Bezeichnung ist lediglich eine inhaltliche Aussage. Sie enthält zwar das lateinische Wort "catholica", das gleichbedeutend ist mit dem Wort "katholisch", das auch Teil
des Namens "Katholische Kirche" ist, für den die Klägerin Schutz genießt. Dieses Wort ist aber selbst kein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte (vgl. dazu auch BGHZ 124, 173, 179 f., 183; Renck, NVwZ 2001, 859, 862). Die lateinische Wendung "Pro Fide Catholica" bedeutet "für den katholischen Glauben" und ist deshalb - mit der Benutzung des Adjektivs "katholisch" in der lateinischen Form - ihrem Sprachsinn nach eine inhaltliche, d.h. beschreibende Aussage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm benutzt wird. Die Bezeichnung eines Verlagsprogramms hat den Zweck, die zugehörigen Druckschriften unter einem einheitlichen Kennzeichen zusammenzufassen. Sie enthält deshalb schon ihrer Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf einen besonderen rechtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen oder Namensträger (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN). Bezogen auf ein Verlagsprogramm ist die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" ihrem Inhalt nach eine programmatische Aussage. Sie gibt objektiv keinen Anlaß anzunehmen, daß ein besonderer Zusammenhang des Verlagsprogramms mit der Amtskirche besteht, etwa dahingehend, daß die Amtskirche der Benutzung der Bezeichnung zugestimmt habe, die unter der Bezeichnung zusammengefaßten Druckschriften mit der Amtskirche abgestimmt seien oder von dieser mitvertrieben würden. Dies gilt auch für diejenigen Teile des Verkehrs, die den Sprachsinn der Wendung "Pro Fide Catholica" nicht zutreffend erfassen.
bb) Die Benutzung des Glaubensinhalte beschreibenden Wortes "katholisch" in einer Bezeichnung für ein Verlagsprogramm, in der das Wort nur in diesem Sinn verwendet wird, ist keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur
näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Die Klägerin hat dementsprechend, wenn sie sich allein auf ihr Namensrecht stützt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß Dritte auch eine Verwendung des Begriffs "katholisch" unterlassen, durch die (beschreibend) darauf hingewiesen wird, daß eigene Dienstleistungen oder Erzeugnisse der Verbreitung bestimmter Glaubensinhalte dienen sollen. Sie muß es deshalb hinnehmen, daß im Verkehr teilweise auch dann, wenn das Wort "katholisch" nicht zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur katholischen Amtskirche, sondern nur beschreibend für das eigene Verständnis katholischen Glaubens verwendet wird, zu Unrecht ein Bezug zu ihr hergestellt wird. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall - bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Ansprüche wegen irreführender Werbung für Waren oder Dienstleistungen bestehen können (§§ 3, 5 UWG).
cc) Danach kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 f. = WRP 1983, 339 - Uwe; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier) der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" einen Hinweis auf eine besondere rechtliche Beziehung zur katholischen Amtskirche entnimmt. Ein Verständnis, daß die Amtskirche der Verwendung der Bezeichnung zugestimmt habe, kann sich hier nur daraus ergeben, daß es wegen der besonderen Bekanntheit und der gesellschaftlichen Bedeutung der katholischen Amtskirche naheliegend ist, das Wort "katholisch" mit dieser zu verbinden. Gegen eine so verursachte Zuordnungsverwirrung gibt das Namensrecht jedoch keinen Schutz. Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu sind im übrigen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, daß die Begriffe "katholisch" und "catholica" (in "Pro Fide Catholica") auch der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte einer Person dienen können. Es hat gleichwohl nicht geprüft, ob dies auch bei der an-
gegriffenen Bezeichnung "Pro Fide Catholica" der Fall ist und wie sich dies auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirkt.

c) Nach dem Vorstehenden kann auch keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB darin gesehen werden, daß der Beklagte die Wendung "gute katholische Literatur" beschreibend in Zusammenhang mit einer Werbung für die in seinem Verlag vertriebenen Druckwerke benutzt.
4. Der Klägerin steht danach bereits wegen der konkret als Verletzung ihres Namensrechts beanstandeten Handlungen des Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zu. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Klägerin ohnehin kein umfassender Anspruch darauf zustehen kann, daß es ein Dritter schlechthin unterläßt, die Bezeichnungen "katholisch" und "catholica" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
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1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76 - solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen erfüllt sind, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

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a) Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 - Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de). Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 13 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/02 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HOTEL MARITIME
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten
Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen
ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung
tatsächlich eingetreten ist.

b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im
Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen
i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen.
Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
aufweist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die seit Anfang der 70er Jahre die Angabe "MARITIM" zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, betreibt in Deutschland 40 Hotels.
Sie ist Inhaberin der am 8. November 1991 und am 6. Februar 1992 u.a. für "Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben" eingetragenen Marken Nr. 1 182 140 und Nr. 2 009 048 "MARITIM".
Die Beklagte führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der Bezeichnung "HOTEL MARITIME". Seit 1996 unterhält sie die Domain "www.hotelmaritime.dk". Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer, englischer und deutscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu Online-Hotelreservierungen und -buchungen in deutscher Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit einem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache verfaßten Hotelprospekt, den sie auf Anfrage nach Deutschland versendet.
Die Beklagte ist Inhaberin der für "Hotel- und Gastronomiebetrieb, Vermietung von Versammlungslokalen" mit Priorität vom 4. November 1999 eingetragenen dänischen Marke Nr. VB 2000 00763 "HOTEL MARITIME".
Die Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihres guten Rufs in der Werbung der Beklagten im Internet und der Versendung des Hotelprospekts nach Deutschland.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im kaufmännischen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland sich zur Bezeichnung des von ihr betriebenen Hotels der Bezeichnung "HOTEL MARITIME" zu bedienen,

b) sich der Internet-Domain www.hotel-maritime.dk zu bedienen , soweit unter diesem Domain-Namen in deutscher Sprache für das "HOTEL MARITIME" in Kopenhagen geworben wird.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat wegen des Antrags zu b) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die Ansicht vertreten, ihr von der Klägerin beanstandetes Verhalten weise keinen ausreichenden Inlandsbezug auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg GRUR Int. 2002, 163). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg Mitt. 2003, 39).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedoch als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Schutzlandprinzip, nach dem bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten das Recht des Staates anwendbar sei, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen werde, sei deutsches Recht anwendbar. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin jedoch weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG noch nach §§ 1, 3 UWG a.F. zu, weil es an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Die Beklagte könne
ihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen und nicht im räumlichen Schutzbereich der Kennzeichenrechte der Klägerin. Zwar könnten auch werbliche Aktivitäten im Inland zu einer Verletzung inländischer Kennzeichenrechte führen. Wegen der Möglichkeit des weltweiten Abrufs der Informationen aus dem Internet sei zur räumlichen Beschränkung des ansonsten unbegrenzten Kennzeichenschutzes eine Abwägung der wechselseitigen Interessen erforderlich. Dabei sei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzeicheninhabers und die Intensität des Inlandsbezugs abzustellen. Auch wenn die Werbung der Beklagten in deutscher Sprache verfaßt sei, spreche gegen einen ausreichenden Inlandsbezug, daß die Beklagte ihre Dienstleistungen nur in Kopenhagen erbringen könne und die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Verhaltensweisen auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur marginal seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75 = MDR 2004, 761) folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist im Streitfall auch nach dem Inkrafttreten der EuGVVO im Verhältnis der übrigen Mitgliedsstaaten zu Dänemark unabhängig vom Zeitpunkt der Klageerhebung anwendbar, weil Dänemark sich an der EuGVVO nicht beteiligt hat (Erwägungsgründe Nr. 21, Art. 1 Abs. 3 EuGVVO, Art. 1 EuGVÜ).
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen, die Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzung zum Gegenstand haben (Staudinger/Fezer, Internationales Wirtschaftsrecht, Rdn. 789; Stauder, GRUR Int. 1976, 465, 473; Kieninger, GRUR Int. 1998, 280, 282), und Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH, Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 - AGIAV; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 14 Rdn. 79; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., Einl. Rdn. 5.32). Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liegt in Deutschland, weil hier die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - gleiches würde für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gelten - aufgrund einer Kennzeichenverletzung im Internet erforderlich ist, daß sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, ist umstritten (bejahend Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl. Rdn. 216; v. Schultz, Markenrecht , Anh. zu § 5 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 14 Rdn. 16; Ubber, Markenrecht im Internet, S. 210; Hoeren, NJW 1998, 2849, 2851; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen CR 2000, 770, 771; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 160; a.A. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 815 - Intel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Einl. Rdn. 48; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 141 Rdn. 8; Bettinger /Thum, GRUR Int. 1999, 659, 669; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: KG NJW 1997, 3321; OLG München CR 2002, 449, 450). Die Frage braucht im Streitfall
nicht abschließend entschieden zu werden, obwohl viel für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann. Denn die unter der Internet-Domain abrufbare Homepage der Beklagten richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die Verkehrskreise im Inland. Die Beklagte wirbt in ihrem Internetauftritt in deutscher Sprache für ihr Hotel und wendet sich mit der Werbung daher auch an das deutsche Publikum, für das sie zusätzlich eine Online-Reservierungs- und Buchungsmöglichkeit bereithält.
Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß durch die Benutzung eines Kennzeichens im Internet tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt. Es reicht vielmehr aus, daß eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 665; Kur, WRP 2000, 935, 936).
Soweit der Unterlassungsanspruch zu a) auch an die Versendung des Hotelprospekts anknüpft, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenfalls gegeben. Der in deutscher Sprache gehaltene Hotelprospekt, den die Beklagte auf Anfrage nach Deutschland versendet, wird bestimmungsgemäß im Inland verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 - VI ZR 24/75, GRUR 1978, 194, 195 = WRP 1977, 487 - profil; Großkomm.UWG/Erdmann, § 24 Rdn. 31; Harte/ Henning/Retzer aaO § 14 Rdn. 62).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht Unterlassungsansprüche der Klägerin aus ihren Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ihrem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen den Auftritt der Beklagten unter der Internet-Domain "www.hotel-maritime.dk"
und gegen die Verwendung der Bezeichnung "HOTEL MARITIME" verneint, weil es an einer relevanten Verletzungshandlung im Inland fehle. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Inlandsbezug gestellt.

a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 41, 84, 87 - Maja; zur Verfügung über eine inländische Marke: BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 15; v. Schultz aaO Einf. Rdn. 78; Kur, WRP 2000, 935, 936). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 40 und § 15 Rdn. 21; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 76 und § 14 Rdn. 10; v. Schultz aaO Einf. Rdn. 78). Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG; vgl. auch: BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler).

b) Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW
2004, 139, 140 Tz. 54 f. - Gambelli) - zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO Einl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328, 337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig von der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (von der WIPO als "commercial effect" bezeichnet) aufweist (vgl. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 673 f.; für die Notwendigkeit einer Spürbarkeit des Eingriffs: Fezer aaO Einl. Rdn. 217; Kur, WRP 2000, 935, 937).
Von einem auch die inländischen Verkehrskreise ansprechenden Angebot der Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage unterrichtet den Interessenten in deutscher Sprache über das Hotelangebot der Beklagten in Kopenhagen und erlaubt - ebenfalls in deutscher Sprache - Online-Reservierungen und -Buchungen.
Gleichwohl haben die Interessen der Klägerin an dem beanspruchten Verbot hinter denjenigen der Beklagten an der Werbung für ihr in Kopenhagen betriebenes Hotel unter der Domain "www.hotel-maritime.dk" zurückzutreten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots der Leistungen der Beklagten für ihr Stadthotel in Kopenhagen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur geringfügig. Ist die Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstleistungen der Beklagten im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichenrechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung zurückzutreten.

c) Die auf Einzelanfragen erfolgte Versendung von Hotelprospekten nach Deutschland begründet ebenfalls keinen ausreichenden Inlandsbezug. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch bei einem in Druckwerken enthaltenen Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist es erforderlich, daß die Beeinträchtigung des Inhabers eines inländischen Kennzeichens nicht unwesentlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; zu der gelegentlichen Verbreitung von Zeitschriften: BGH, Urt. v. 23.10.1970 - I ZR 86/69, GRUR 1971, 153, 154 - Tampax; mit Anm. Droste, GRUR 1971, 155, 156).
Nach der Art des Geschäftsbetriebs der Beklagten liegt die Annahme fern, deren werbliche Aktivitäten im Inland führten zu einem eigenen kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 PVÜ, dem die prioritätsälteren Rechte der Klägerin entgegenstünden.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch auf das UWG gegründete Ansprüche schon mangels eines hinreichenden Inlandsbezugs nicht für gegeben erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, WRP 2004, 1484, 1485 - Rotpreis-Revolution). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob im Streitfall für
die Anwendung des UWG neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften Raum ist (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de; BGHZ 153, 131, 146 ff. - Abschlußstück).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
26
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen des Klägers nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME). Entsprechendes gilt für den inländischen Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben gegen Irreführung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546 - SPA) und für im Inland bestehende Rechte der University of Cambridge aus einer geschäftlichen Bezeichnung nach §§ 5, 15 MarkenG.
44
(3) Die Berücksichtigung der mit Auslandskunden getätigten Umsätze erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend. Nach dem Territorialitätsprinzip, das auf Unternehmenskennzeichen anwendbar ist, beschränkt sich der Schutzbereich eines inländischen Kennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME). Die Benutzung des Unternehmenskennzeichens ohne jeden Inlandsbezug stellt deshalb keine Verletzung eines inländischen Kennzeichenrechts dar. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässige Beklagte ihren ausländischen Kunden ihre Leistungen von Deutschland aus angeboten und in Rechnung gestellt hat. Gegenteiliges hätten die Beklagten darlegen müssen. Entsprechenden Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Damit besteht ein ausreichender Inlandsbezug. Das Angebot der Dienstleistungen der Beklagten aus dem Inland stellt einen selbständigen zeichenrechtlichen Verletzungstatbestand dar. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der markenrechtlichen Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 MarkenG auf Unternehmenskennzeichen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind auch erfüllt, wenn eine Ware oder Dienstleistung bestimmungsgemäß lediglich im Ausland in Verkehr gebracht oder erbracht werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler; Fezer aaO § 14 MarkenG Rdn. 857). Erst recht besteht ein hinreichender Inlandsbezug, wenn im Inland angebotene Dienstleistungen - wie hier - zumindest teilweise im Inland erbracht werden sollen. Für den Tatbestand des Anbietens kommt es nicht darauf an, ob das Klagekennzeichen auch bei der Leistungserbringung i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 3 Fall 2 MarkenG benutzt worden ist. Ebenso ist die Benutzung des Zeichens in Geschäftspapieren einschließlich Rechnungen ein selbständiger zeichenrechtlicher Verletzungstatbestand (hierzu § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).
31
Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I). Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin allerdings klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Klagemarke 1 und sodann hilfsweise auf die Klagemarke 2, äußerst hilfsweise auf Ansprüche aus UWG stützt. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz nachholen; sie ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung sowohl auf Verwechslungsgefahr als auch auf einen Schutz der bekannten Klagemarke gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II).

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 191/01 Verkündet am:
29. April 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zwilling/Zweibrüder
Eine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das angegriffene
Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen
Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige
Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer
Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebliche
Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts
und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind.
Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügt es nicht, daß ein
Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen
Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß
die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint.
BGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 191/01 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Solingen, das Stahlwaren, insbesondere Schneidwaren, herstellt und vertreibt. Sie führt die Firma "Zwilling J.A. Henckels AG" und ist Inhaberin der Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228), die mit Priorität vom 7. Mai 1941 u.a. für "Messerschmiedewaren", "Hieb- und Stichwaffen", "Täschner- und Lederwaren, nämlich Spezialetuis und -behälter
für die Waren der Klasse 8", "Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte ... (soweit in Klasse 21 enthalten)", "Haus- und Küchengeräte (soweit in Klasse 21 enthalten)" eingetragen ist. Die Klägerin ist weiter Inhaberin von Bildmarken wie der nachstehend wiedergegebenen, am 8. August 1904 eingetragenen Marke Nr. 71 482:

Die Beklagte führte zunächst die Firma "Stahlwarenkontor GmbH". Im Jahr 1996 verlegte sie ihren Sitz von Beelitz nach Solingen und änderte ihre Firma in "ZWEIBRÜDER Stahlwarenkontor GmbH". Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke "ZWEIBRÜDER" (Nr. 396 45 060), die mit Priorität vom 17. Oktober 1996 für "08: Schneidwaren; 18: Lederwaren; 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" eingetragen ist. Für die Beklagte ist weiter die Wortmarke "ZWEIBRÜDER" (Nr. 398 26 480) mit Priorität vom 12. Mai 1998 für "Taschenlampen , Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten); Rucksäcke ; Zelte" eingetragen. Im Internet benutzt die Beklagte die Adresse "zweibrueder.com".
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Zweibrüder" /"ZWEIBRÜDER" als Unternehmenskennzeichen, Marke und Internetadresse eine Verletzung ihrer Rechte an ihrer Firma sowie ihren Wort- und Bildmarken. Die "Zwillings"-Kennzeichen wiesen als Firmenschlagwort und als Wort- oder Bildmarken eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Mit ihnen werde im In- und Ausland ein hervorragender Ruf herausragender Güte und Vertrauens-
würdigkeit verbunden. Die Beklagte nutze durch ihre "Zweibrüder"-Zeichen den Ruf der bekannten Marke "Zwilling" in unlauterer Weise für sich aus.
Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren,
a) die Angabe "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" firmenmäßig zu verwenden aa) entweder in Alleinstellung oder grafisch gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens hervorgehoben , beispielsweise unter Verwendung einer anderen Schriftart oder Schriftgröße oder durch ausschließliche Verwendung von Großbuchstaben, insbesondere wie nachfolgend dargestellt:
bb) als Bestandteil der Firmenbezeichnung "Zweibrüder Stahlwarenkontor GmbH";
b) den Domain-Namen "zweibrueder.com" zu benutzen und/ oder benutzen zu lassen und/oder zu veräußern oder veräußern zu lassen, zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt;
c) die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" markenmäßig zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen; 2. in die Löschung der Marken - Nr. 396 45 060 "ZWEIBRÜDER" und - Nr. 398 26 480 "ZWEIBRÜDER" einzuwilligen; 3. den Domain-Namen "zweibrueder.com" löschen zu lassen; 4. in die Löschung des Firmenbestandteils "Zweibrüder" durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Handelsregister einzuwilligen ; 5. der Klägerin Auskunft zu geben,
a) seit wann, in welcher Art und in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren - Handlungen gemäß Ziffer I. 1. vorgenommen und/oder - Marken gemäß Ziffer I. 2. verwendet hat und/oder - den Domain-Namen "zweibrueder.com" verwendet hat, und zwar auch unter Angabe des Umfangs der über die Internet-Domain erfolgten Internet-Anfragen unter Vorlage von logfiles, und

b) mit welchen Werbeaufwendungen sie die Kennzeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" in Alleinstellung oder als Bestandteil einer Kombinations-Kennzeichnung für Schneidwaren verwendet oder so gekennzeichnete Produkte beworben hat und
c) welche Umsätze sie mit Schneidwaren erzielt hat, die mit "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" oder "Zweibrueder" - gleichgültig ob in Alleinstellung oder als Teil einer Kombinations -Kennzeichnung - gekennzeichnet waren oder beworben wurden, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung - der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, - der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie - des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten ble ibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in den Rechnungen enthalten ist. II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen und/oder die Verwendung der in Ziffer I. 2. bezeichneten Marken und/oder die Verwendung des in Ziffer I. 3. bezeichneten Domain-Namens entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe mit der Aufnahme des Bestandteils "Zweibrüder" in ihre Firma lediglich dem Umstand Rechnung
tragen wollen, daß die örtliche Industrie- und Handelskammer bei der Verlegung des Unternehmenssitzes nach Solingen die ursprüngliche Firma beanstandet habe. Eine Gefahr der Verwechslung ihrer Zeichen mit den Kennzeichen der Klägerin bestehe nicht. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlassungsantrag unter Ziffer I. 1. c) wie folgt lautet: die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" für die mit der Markeneintragung 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufgeführten Waren markenmäßig wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 des Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich
zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubieten , zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten , bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es Buchstabe a) des Unterlassungsausspruchs des landgerichtlichen Urteils zu I. 1. wie folgt geändert hat:
"a) die Angabe "ZWEIBRÜDER"/"Zweibrüder" entweder in Alleinstellung oder wie nachfolgend wiedergegeben als Bestandteil einer Firma firmenmäßig zu gebrauchen." (Es folgen die im Klageantrag zu I. 1. a) aa) wiedergegebenen Abbildungen) und Buchstabe c) des Unterlassungsausspruchs des landgerichtlichen Urteils zu I. 1. gemäß dem Berufungsantrag der Klägerin gefaßt hat (OLG Köln OLGRep 2002, 64).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aufgrund ihrer Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen bestehender Verwechslungsgefahr von der Beklagten verlangen könne, es
zu unterlassen, das Zeichen "Zweibrüder" firmen- und/oder markenmäßig zu verwenden, soweit dieses zur Kennzeichnung eines sich mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Schneidwaren, Lederwaren, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche befassenden Unternehmens und/oder der erwähnten Waren gebraucht werde. Bei allen angegriffenen Verwendungsformen der Zeichen der Beklagten sei ein markenmäßiger Gebrauch gegeben. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe für die genannten, zumindest sehr ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr.
Die Marke "Zwilling" habe eine hohe Kennzeichnungskraft. Sie habe durch langjährige intensive Benutzung einen zumindest an der Schwelle der Berühmtheit liegenden Bekanntheitsgrad erreicht.
Bei den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe zwar keine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht. Eine Verwechslungsgefahr ergebe sich aber aufgrund des Sinngehalts der beiden Zeichen. Auch wenn die Zeichen danach als solche nicht unmittelbar miteinander verwechselt würden, werde ein nicht mehr unbeachtlicher Teil des Verkehrs darin eine Zweitmarke zu der bekannten Marke "Zwilling" sehen, die das Unternehmen zur Kennzeichnung einer weiteren Produktlinie oder eines zu niedrigeren Preisen vertriebenen Sortiments verwende. Ein anderer Teil des Verkehrs werde annehmen, daß zwischen den Unternehmen lizenzvertragliche oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen bestünden.
Die Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung der "Zweibrüder"Zeichen für "Taschenlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten); Rucksäcke; Zelte" seien begründet, weil die Beklagte damit die Wertschätzung der Marke "Zwilling" ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-
rer Weise ausnutze. Unter dieser Marke würden qualitativ hochwertige Waren vertrieben, für die nationale und internationale Auszeichnungen erteilt worden seien. An diesen guten Ruf hänge sich die Beklagte mit ihrem Zeichen an. Dies gelte auch für die Waren "Rucksäcke, Zelte und Säcke", da die unter der Marke "Zwilling" vertriebenen Taschen- und Fahrtenmesser gerade im Freizeit- und Campingbereich verwendet würden. Die mit dem Klagezeichen verbundenen Vorstellungen von einer hohen Qualität und Verläßlichkeit leite die Beklagte auch bei den Waren "Taschenlampen" und "Taschenlampenbatterien" auf ihr Zeichen und die unter dem Zeichen vertriebenen Waren über.
Die Klägerin könne ihr Unterlassungsbegehren auch auf den bekannten Bestandteil "Zwilling" ihrer Unternehmensbezeichnung stützen, der sich als Firmenschlagwort und Abkürzung der Gesamtfirma eigne.
Die Ansprüche auf Löschung der Internetadresse "zweibrueder.com" sowie auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "ZWEIBRÜDER" seien danach ebenso begründet wie die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Der Einwand der Verwirkung greife nicht durch.
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß zwischen der Wortmarke "Zwilling" (Nr. 725 228) der Klägerin und den Zeichen "Zweibrüder" eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, soweit diese benutzt werden, um Schneidwaren, Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche zu kennzeichnen oder ein Unternehmen, das solche Waren herstellt oder vertreibt.

a) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen un d der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der W aren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, GRUR 2004, 239 = WRP 2004, 353 - DONLINE, jeweils m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht ist von einer ganz erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Zwilling" ausgegangen, weil diese aufgrund langjähriger intensiver Benutzung einen zumindest an der Schwelle der Berühmtheit liegenden Bekanntheitsgrad erreicht habe. Eine derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft begründet einen erweiterten Schutzbereich (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-
Dach; BGH GRUR 2004, 239 - DONLINE). Die Kennzeichnungskraft einer Marke (und deren Steigerung) ist jedoch stets bezogen auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen festzustellen, die in ihrem Warenverzeichnis aufgeführt sind (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 2. Aufl., § 14 Rdn. 331; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 308). Dies hat das Berufungsgericht unterlassen. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der Marke "Zwilling" die festgestellte gesteigerte Kennzeichnungskraft auch für die in ihrem Warenverzeichnis aufgeführten "Täschner- und Lederwaren" sowie "Nickelund Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte ... (soweit in Klasse 21 enthalten)" zukommt.

c) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die im Warenverzeichnis der Marke "ZWEIBRÜDER" (Nr. 396 45 060) aufgeführten Waren (Schneidwaren, Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche) mit Waren im Warenverzeichnis der Marke "Zwilling" (Nr. 725 228) identisch oder nahezu identisch sind. Dementsprechend ist hinsichtlich dieser angegriffenen Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 24/96, GRUR 1999, 990, 991 = WRP 1999, 1041 - Schlüssel).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es dagegen unerheblich , ob die Klägerin unter der Marke "Zwilling" (Nr. 725 228) auch Waren wie Taschenlampen, Taschenlampenbatterien und (Produkt-)Säcke vertreibt, die im Warenverzeichnis der Marke "ZWEIBRÜDER" (Nr. 398 26 480) eingetragen sind. Für die Frage der Warenähnlichkeit ist bei Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke deren Warenverzeichnis maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, GRUR 2002, 65, 67 = WRP 2001, 1447 - Ichthyol). Der Revisions-
erwiderung kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mit darauf abzustellen sei, daß beide Parteien ihren Sitz in Solingen haben. Die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die eingetragenen Waren benutzt, ist für den Schutzumfang der Marke ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 = WRP 1998, 978 - Makalu; Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 166 = WRP 1998, 1078 - JOHN LOBB).

d) Das Berufungsgericht hat den Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügt (vgl. BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly). Es hat auch berücksichtigt, daß bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly).
bb) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, daß zwischen den beiderseitigen Zeichen nach dem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck keine Ähnlichkeit gegeben ist, die eine Ver wechslungsgefahr begründet.
cc) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenübe rstehenden Zeichen nach ihrem Sinngehalt hat das Berufungsgericht fehlerhafte Erwägungen angestellt und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt. Die Zeichen "Zwilling" und "Zweibrüder" sind sich nach ihrem Sinngehalt nicht so nahe, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Den Ähnlichkeiten i m Sinngehalt stehen vielmehr so viele begriffliche Unterschiede gegenüber, daß die Ähnlichkeit im Sinne des Kennzeichenrechts als allenfalls sehr gering anzusehen ist.
Das Berufungsgericht hat nicht mit abgewogen, daß die Bezeichnung "Zweibrüder" infolge der besonderen Schreibweise als namensähnliches Kunstwort gebildet ist. Bei einem Verständnis als Name wird der Gedanke an eine begriffliche Bedeutung von vornherein etwas zurückgedrängt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zusammenschreibung der angegriffenen Zeichen lege den Schluß auf ein durch Zwillingsgeburt verbundenes Brüderpaar nahe, ist erfahrungswidrig. Die Bezeichnung "Zweibrüder" weist auch bei einem Verständnis im Sinne von "zwei Brüder" gerade von der Annahme einer Zwillingsgeburt weg, weil es für Brüder, die durch eine Zwillingsgeburt verbunden sind, die genaueren und geläufigen Bezeichnungen "Zwillinge" und "Zwillingsbrüder" gibt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, sind "Zwillinge" und "zwei Brüder" auch keine komplementären Begriffe. Gemeinsam ist den Begriffen nur, daß sie Personen in ihrem Geschwisterverhältnis bezeichnen. "Zwilling" bezeichnet jedoch - anders als "zwei Brüder" - nur einen von zwei Geschwistern. Auch besagt das Wort "Zwillinge" - anders als die Wörter "zwei Brüder" - nichts über das Geschlecht der so bezeichneten Personen.

e) Der danach bestehende Grad der Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen genügt ungeachtet der festgestellten oder zu unterstellenden Kennzeichnungskraft der Marke "Zwilling" - auch soweit von Warenidentität auszugehen ist - nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
aa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, d.h. die Gefahr, daß das angegriffene Zeichen für die Klagemarke gehalten wird, scheidet angesichts der sehr geringen Ähnlichkeit der Zeichen aus.
bb) Eine Verwechslungsgefahr kann allerdings auch in der Weise gegeben sein, daß zwar nicht die Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen als solcher besteht, aber die Gefahr, daß das angegriffene Zeichen - im Sinne der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen - infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben. Dies setzt aber voraus, daß es sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 737 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLYFLAM ; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 497; vgl. weiter - zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr durch den Sinngehalt eines der Zeichen - EuG, Urt. v. 15.1.2003 - T-99/01, GRUR Int. 2003, 760, 763 Tz. 47 - Mystery/ Mixery; Urt. v. 3.3.2004 - T-355/02, Tz. 49 - ZIRH; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240, 241 = WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS; Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, Umdruck S. 9 - Kleiner Feig-
ling, m.w.N.). Denn der Verkehr nimmt nach der Lebenserfahrung ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es nicht einer analysierenden, möglichen Begriffsinhalten nachgehenden Betrachtung (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; BGH GRUR 2004, 240, 241 - MIDAS/medAS, m.w.N.).
Bei einer solchen Betrachtungsweise hat der Verkehr im vorliegenden Fall keinen Anlaß, die Zeichen als aufeinander bezogene Zeichen desselben Unternehmens anzusehen. Daran änderte sich auch nichts, wenn es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dem Verkehr bekannt sein sollte, daß Unternehmen auf dem hier betroffenen Markt neben Waren, die mit einer Hauptmarke versehen werden, preiswertere Versionen unter einer anderen Marke in den Verkehr bringen oder andere Unternehmen solche Waren in Lizenz unter einem anderen, an die Hauptmarke angelehnten Zeichen vertreiben. Die Übereinstimmungen im begrifflichen Zeicheninhalt sind hier so gering, daß sich ihre Wirkung - auch wegen der unterschiedlichen Bildung der Zeichen - auf den Bereich einer nur allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation beschränkt , die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.).
cc) Bei der gegebenen Sachlage besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen, geht aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern aus (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach). Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen
besonderer Umstände angenommen werden. Dafür spricht hier nur, daß das Markenwort "Zwilling" auch als Firmenschlagwort zur Bezeichnung der Klägerin bekannt ist. Es fehlt jedoch an einem derart übereinstimmenden Gesamteindruck bei den gegenüberstehenden Zeichen, daß sich für einen Durchschnittsverbraucher der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeichnung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen. Einem solchen Eindruck stehen schon die unterschiedliche Zeichenbildung und die sich aufdrängenden Unterschiede im Sinngehalt der Zeichenworte entgegen.
2. Der Unterlassungsantrag kann auch nicht auf § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt werden, weil die Beklagte durch ihre Zeichen "Zweibrüder" nicht in unlauterer Weise die Wertschätzung der bekannten Marke "Zwilling" (Nr. 725 228) ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträchtigt.
Auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützte Ansprüche können allerdings (aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift) auch gegeben sein, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstle istungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird, da der Markeninhaber in diesen Fällen noch schutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfaßten Fällen (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II). In jedem Fall ist aber Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, daß das angegriffene Zeichen überhaupt in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die beiderseitigen Zeichen nach Schriftbild und Klang einander unähnlich sind und den Übereinstimmungen im Sinngehalt - wie dargelegt - ebenso auf der Hand liegende Abweichungen gegenüberstehen. Aus diesem Grund kann hier weder
eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke noch eine Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung angenommen werden. Dies gilt auch für ein Erschleichen von Aufmerksamkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 - Davidoff I; vgl. weiter Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 861; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 171; vgl. auch - zum früheren Recht - BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister). Zur Begründung von Ansprüchen, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt sind, genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. dazu auch - zu § 1 UWG - BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (vgl. dazu auch Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 842).
3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche auch nicht nach § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf ihre Bildmarken (wie die Marke Nr. 71 482) stützen. Eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt ist auch zwischen einer Bildmarke und einem Wortzeichen nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, daß das Wort aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die naheliegende , ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 990, 992 - Schlüssel). Davon kann hier keine Rede sein. Es ist fernliegend, daß der Verkehr mit den Bildzeichen der Klägerin den Gedanken "zwei Brüder" verbinden könnte.
4. Die Klägerin kann ihre Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Recht an ihrer Firma "Zwilling J.A. Henckels AG" und deren bekanntem Bestandteil "Zwilling" herleiten.

a) Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG ist nicht gegeben.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.). Aus den Besonderheiten des Schutzes für Unternehmenskennzeichen ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung der Ähnlich keit des Firmenbestandteils "Zwilling" mit dem angegriffenen Zeichen "Zweibrüder" als bei Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 117/98, BlPMZ 2001, 210, 211 f.).

b) Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines bekannten Unternehmenskennzeichens (§ 15 Abs. 4, Abs. 3, § 5 Abs. 2 MarkenG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ergibt sich aus den Besonderheiten des Schutzes von Unternehmenskennzeichen kein anderes Ergebnis als bei der Beurteilung der Frage, ob die gleichlautende bekannte Marke "Zwilling" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen unlautere Benutzung geschützt ist.
II. Die sonstigen Klageansprüche sind aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls unbegründet, da sie durchweg voraussetzen, daß die Klagezeichen "Zwilling" mit den Zeichen "Zweibrüder" oder "zweibrueder.com" verwechslungsfähig sind oder daß die angegriffenen Zeichen die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagezeichen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
C. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

38
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Klägerin zu der von ihr betriebenen Grundlagenforschung und zu der Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebs auf neue Produktgebiete übergangen. Die Klägerin hat an den von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Aktenstellen lediglich ganz allgemein geltend gemacht, sie treibe ihre Grundlagenforschung immer weiter und entwickle dabei auch neue Medikamente , so dass es auch durchaus sein könnte, dass sie in Zukunft Arzneimittel in der Krebsbehandlung entwickeln werde. Die Beklagte hat diesen Vortrag in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Klägerin hierauf die Richtigkeit ihres Vortrags unter Beweis gestellt hat. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung daher mit Recht zugrunde gelegt, dass der im Zeit- punkt seiner Entscheidung bestehende Zustand, dass - wie es von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - "(d)ie (beiderseitigen) Produkte … - bildlich gesprochen - an entfernten Enden des gemeinsamen Oberbegriffs 'Arzneimittel' (liegen)", voraussichtlich auch in der Zukunft andauern wird. Aus diesem Grund ist es im Rahmen des § 15 MarkenG mangels einer absehbaren Entwicklung hin zu einer Verringerung der in dieser Hinsicht gegenwärtig bestehenden Unterschiede mit Recht von einer nur geringen Branchennähe ausgegangen. Für die unternehmenskennzeichenrechtliche Beurteilung der Branchennähe reicht es nicht aus, dass beide Parteien Pharmaunternehmen sind. Andererseits ist es nicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der Warenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne erfüllen. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Parteien mit ihren Produkten auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, d.h. jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1045 = WRP 1991, 83 - Datacolor; Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom I; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 185/99, Mitt. 2003, 71, 72 - NetCom II). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den speziellen Anwendungsbereich des unter den angegriffenen Zeichen vertriebenen Arzneimittels rechtsfehlerfrei verneint.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 230/99 Verkündet am:
21. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
defacto

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen
sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den
Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen
Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich
nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden
, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum
Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für
die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines CallCenters
prägend ist.
BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend tätig und führt Aufträge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988 zunächst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung während des Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T. w. s. GmbH". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt, führt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma "Defacto-Inkasso GmbH". Sie ver-
wendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) "www.defacto-inkasso.de" und hat sich den weiteren Domain-Namen "www.defacto.de" reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei allein der Begriff "defacto" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit gegen Beeinträchtigungen ihres Zeichenrechtes vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma "Defacto-Inkasso GmbH" und/oder die Internet -Adresse "www.Defacto.de" zu führen;
2. in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Handelsregister des Amtsgerichts O. - HRB - eingetragenen "Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung" einzuwilligen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Firmenbestandteil "Defacto" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde
zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen geschwächt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint (§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sei schutzfähig im Sinne des § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil "defacto" verfüge über die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klägerin sei auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch, aber sehr ähnlich. Die Zeichenähnlichkeit werde in ihrer Bedeutung allerdings eingeschränkt, weil die angesprochenen Verkehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen achteten. Der Zeichenbestandteil "defacto" sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien sei nur eine ganz geringe Nähe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer
unmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umstände, die beim Verkehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen führen und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen könnten, lägen nicht vor.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung "defacto" in der Firma der Klägerin, die zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht "defacto marketing GmbH" lautete, bejaht. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v.
15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).
Der Bestandteil "defacto" in der Firmenbezeichnung der Klägerin weist mangels beschreibender Angaben namensmäûige Unterscheidungskraft auf. Die Bezeichnung "defacto" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht erkennt oder, wenn er es im Sinne von "tatsächlich" oder "wahr" versteht, nicht als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin auffaût. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.
Der Bestandteil "defacto" der Firma der Klägerin ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz "marketing" und die Angabe der Rechtsform namensmäûige Unterscheidungskraft auf.

b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maûgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494
= WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prüfung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien auf einer unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen der Parteien seien einander sehr ähnlich. Während die Klägerin die schlagwortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchstabe des Wortbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten groû geschrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien beschreibende Zusätze enthalten. Die maûgeblichen Verkehrskreise, denen die Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen.
In die Beurteilung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die vollständigen Unternehmensbezeichnungen der Parteien einbezogen und nicht allein "defacto" in der Firma der Klägerin dem Bestandteil "Defacto" der Firmierung der Beklagten gegenübergestellt. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulässigerweise von einer Reduzierung der sehr groûen Zeichenähnlichkeit durch die beschreibenden Zusätze ausgegangen.
Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genieût (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960
- I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. - Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. - CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 - IMS).
Davon ist im Streitfall für das Zeichen der Klägerin (vgl. Abschnitt II 1a) auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlender Unterscheidungskraft die Bestandteile "Inkasso" als ausschlieûlich den Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und "GmbH" als Angabe der Rechtsform ebenfalls zurück. Es stehen sich somit als Klagezeichen "defacto" und als Kollisionszeichen "Defacto" gegenüber.
Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentität, weil sich die gegenüberstehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groû- und Kleinschreibung im Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenähnlichkeit: Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 141). Eine Zeichenidentität ergibt sich auch nicht daraus, daû die Klägerin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils "defacto" benutzt, die derjenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Unternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klägerin keine Zeichenidentität herbeiführen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt jedoch eine sehr groûe Zeichenähnlichkeit vor, die durch die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin komme durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "defacto" um ein gängiges Fremdwort, das nicht übertrieben häufig gebraucht wird und das es als Unternehmensbezeichnung auffällig und einprägsam erscheinen läût. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durchschnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.
Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vorlage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit bedeutenden Geschäftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche Umsätze mit welchen Geschäftspartnern die Klägerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ihres Zeichens vorgetragen und belegt hätte.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel vor, die Bezeichnung "defacto" nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "defacto" der Klägerin daraus abgeleitet , daû weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in ähnlicher oder identischer Form führen und teilweise in ähnlichen Branchen wie die Klägerin tätig sind. Im Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin nicht. Eine derartige Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daû die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht angenommene Schwächung des Zeichens der Klägerin durch Drittkennzeichen ist keine über den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht der von der Klägerin vorgelegten Berichterstattung in den Nürnberger Nachrichten vom über ihr Unternehmen zu entnehmen.
cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfügigen Branchennähe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchen-
nähe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rügt, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem zu geringen Grad der Branchennähe der Parteien ausgegangen.
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroûKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor ; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). In die Tätigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche (BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 - Datacolor; GroûKomm.UWG /Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).
Das Berufungsgericht hat die Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien deshalb als nur sehr geringfügig eingestuft, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Geschäftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klägerin an deren Beginn und bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu groûes Gewicht beigemessen.
Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daû die Klägerin sich im Marketingbereich für andere Unternehmen betätigt und dabei zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den Einsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht für die Tätigkeit der Beklagten sogar als prägend angesehen und angenommen, deren besonderes Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Darstellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gläubigern) als Vertragspartnern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich danach nicht als Nutzung eines bloûen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt die direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der Dienstleistung der Parteien für ihre Kunden dar, die über eine vom Berufungsgericht angenommene äuûerst geringe Branchennähe hinausgeht.
Ein Indiz für Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der "DIMA", einer Messe für Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Klägerin deckt.
Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bestand haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennähe der Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen und die Verwechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, daû die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Firma geändert hat. Dies erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Be-
standteil "defacto" in der neuen Firma der Klägerin wiederum isoliert kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt.
Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennähe erneut zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt.
Von ihr ist - wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen - auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein gegen die Führung der Internet-Adresse "www.defacto.de" gerichteter Unterlassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.
aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin richtet sich nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach §§ 15, 5 MarkenG. Die neue Regelung schlieût in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. - shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

bb) Der Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG, der Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse "www.defacto.de" zu benutzen , setzt voraus, daû die Beklagte den Bestandteil "Defacto" in der Firma unberechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz auszugehen : Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu führen, kommen sie sämtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten Domain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt für die Eintragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Domain -Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698 - shell.de). Nicht maûgeblich ist dagegen, welches Unternehmen über ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3 MarkenG verfügt.
2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit die Klage auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsanspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA). Ob der Klägerin ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte zusteht, steht aber nicht fest.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
73
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2002, 898, 899 f. - defacto).

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 135/01 Verkündet am:
22. Juli 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
soco.de

a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.

b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer
Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Nähe von Stuttgart, das sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von EDV-Kommunikationssystemen und Computerprogrammen , mit der EDV-Beratung sowie mit der Einrichtung und Wartung von EDV-Anlagen befaßt. Sie führt seit 1989 in ihrer Firma den Bestandteil „SoCo“ als Abkürzung des beschreibenden Firmenbestandteils „Software + Computersysteme“.
Der Beklagte betreibt in Düren seit 1992 unter der Firma „SoftCom Datensysteme Stephan F. “ ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das u.a. InternetZugänge , LAN- und WAN-Netzwerke, Hardware, Software und CAD-CAM-Dienstleistungen anbietet. Seit 1996 vertreibt er seine Produkte unter dem Domainnamen „soco.de“ auch über das Internet. Außer der Klägerin gibt es in Deutschland noch eine Reihe anderer Unternehmen, deren Firma den Bestandteil „SoCo“ enthält.
Die Klägerin hat die Verwendung des Domainnamens „soco.de“ durch den Beklagten als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte beanstandet. Sie hat die Ansicht vertreten, durch Eintragung und Nutzung des Domainnamens bestehe eine nicht hinzunehmende Verwechslungsgefahr, weil beide Unternehmen Waren und Dienstleistungen in der Computerbranche anböten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, daß die Parteien auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig seien und sich auch wegen der räumlichen Begrenzung ihrer Tätigkeit auf dem Markt nicht begegneten. Im übrigen seien ihm durch Lizenzvertrag Rechte an der Bezeichnung SoCo eingeräumt worden, die auch gegenüber der Bezeichnung der Klägerin prioritätsälter sei.
Das Landgericht hat – einen weitergehenden Antrag der Klägerin auf Übertragung des Domainnamens abweisend, der Klage aber im übrigen stattgebend –
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Bestandteil von Adreßbezeichnungen in Datennetzen die Bezeichnung „Soco“ zu verwenden, insbesondere die Domain „soco.de“; 2. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen , der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;
3. den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Bewerbung der Domain „soco.de“; 4. den Beklagten verurteilt, die für eine Löschung der Domain „soco.de“ erforderlichen Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle DENIC abzugeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus ihrem Unternehmensschlagwort „SoCo“ zustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin seit 1989 auch unter der Kurzform „SoCo“ tätig sei. Ungeachtet einer entsprechenden Benutzung in Alleinstellung stehe ihr aber auch ein Schutz an dem Firmenbestandteil „SoCo“ kraft seiner Eignung, als Firmenschlagwort zu dienen, zu. Dieser Bestandteil verfüge über eine hinreichende Unterscheidungskraft.
In der Vergangenheit seien sich die Parteien auf dem Markt trotz bestehender Branchennähe nicht begegnet, weil sie in unterschiedlichen Regionen tätig gewesen seien. Der Beklagte habe für sich stets nur einen regionalen Zuschnitt in Anspruch genommen. Auch bei der Klägerin handele es sich um ein kleines Unternehmen mit eingeschränktem räumlichen Wirkungskreis. Diese klar abgegrenzten und berührungslos bestehenden unternehmerischen Einwirkungszonen habe
der Beklagte durch seinen Internetauftritt verlassen. Der ubiquitäre Charakter des Internet erlaube es jedermann, von jedem Ort aus auf die Angebote des Beklagten zuzugreifen. Damit habe der Beklagte die Grundlage wirtschaftlicher Koexistenz unter Ausweitung seiner Marktpräsenz verlassen und sei in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und in eine Kollisionslage zur Klägerin getreten. Dies nötige zur Prüfung der Verwechslungsgefahr.
Dem Firmenschlagwort der Klägerin stehe der buchstaben- und lautgleiche Domainname des Beklagten gegenüber. Der Verkehr erkenne, daß die Top-LevelDomain „de“ nur eine technisch-funktionale Bedeutung habe. Sie müsse daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben. Die von den Parteien angebotenen Produkte seien einander ähnlich. Während die Klägerin vor allem im Bereich Hardware, Software und Büroverbrauchsmaterialien tätig sei, biete der Beklagte neben seiner Tätigkeit als Telekommunikationsdienstleister und AccessProvider auch Netzwerke sowie Hardware und Software an. Damit seien Kennzeichnungskraft , Zeichengleichheit und Produktähnlichkeit gegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Klägerin an der Bezeichnung „SoCo“ schon deswegen ein Kennzeichenrecht zusteht , weil es sich bei diesem Bestandteil – ungeachtet einer Benutzung in Alleinstellung – um ein Firmenschlagwort handelt, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 – I ZR 149/94, GRUR 1997, 468,
469 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ComNet).
2. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Firmenschlagwort „SoCo“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt hat. Es handelt sich um eine aussprechbare Abkürzung, wie sie für geschäftliche Bezeichnungen typisch ist. Da Unternehmen der EDV-Branche die Begriffe „Software“ und „Computer“ oder „Communication“ häufig als beschreibende Firmenbestandteile verwenden, liegt es nahe, daraus eine Abkürzung wie „SoCo“ zu bilden (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom).
3. Der beanstandete Zeichengebrauch betrifft – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – kein identisches Zeichen. Denn die angegriffene Form lautet „soco.de“. Allerdings besteht eine hohe Ähnlichkeit, weil – wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat – der Verkehr dem Zusatz „.de“ allein eine funktionale Bedeutung beimißt, so daß der Domainname „soco.de“ im gewerblichen Verkehr letztlich auf ein Unternehmen mit dem Namen „Soco“ hinweist. Dies gilt immer dann, wenn als Domainname – wie im Streitfall – ein von Haus aus hinreichend unterscheidungskräftiges Zeichen verwendet wird.
4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Beklagte durch Benutzung des Domainnamens „soco.de“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben hat, kommt es im Streitfall nicht an. Eine solche Annahme liegt nahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu „tnet.de“; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 25.5.2000 – I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs – also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft
abrechnet, die als SoCo Networks Solutions GmbH firmiert. Nur wenn ein Domainname , der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen , es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, weil es sich bei einem solchen, vom Beklagten durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht in jedem Fall um das prioritätsjüngere Recht handelte.
5. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Branchennähe begründet hat, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Unternehmen , die im Bereich der Datenverarbeitung tätig sind, kann schon lange nicht mehr generell von einer Branchennähe ausgegangen werden. Denn im Hinblick auf die Vielfalt und Differenziertheit des Angebotes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung am Markt begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 – I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 – Datacolor; BGH GRUR 1997, 468, 470 – NetCom). Das Berufungsgericht hat jedoch im einzelnen begründet, daß sich die Tätigkeitsfelder der Parteien – insbesondere beim Vertrieb von Hardware und Anwendersoftware für den Betrieb von Netzwerken – überschneiden. Ein Rechtsfehler ist ihm dabei nicht unterlaufen.
6. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Klagekennzeichen „SoCo“ nur über einen räumlich begrenzten Schutzbereich verfügt. Zwar sind Unternehmenskennzeichen in der Regel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes geschützt. Dies gilt indessen nicht für die Bezeichnungen von Unternehmen , die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind (vgl. BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik, m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; Hacker
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 75 ff.). Im Streitfall spricht auch der Umstand für einen territorial beschränkten Schutzbereich, daß es in Deutschland – wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat – eine Reihe weiterer Unternehmen der EDV-Branche gibt, die ebenfalls das Schlagwort „SoCo“ verwenden.
7. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien seien in ihrer geschäftlichen Tätigkeit räumlich so weit voneinander entfernt, daß auch eine identische Verwendung von „SoCo“ durch den Beklagten das Klagekennzeichen nicht verletze. Der Beklagte habe jedoch dadurch, daß er aus „soco“ den Domainnamen gebildet habe, unter dem er im Internet auftrete, die herkömmlichen räumlichen Grenzen seiner bisherigen Tätigkeit durchbrochen und biete nunmehr seine Leistungen überall, jedenfalls überall in Deutschland, und damit auch im räumlichen Schutzbereich des Klagekennzeichens an.
Mit Recht rügt die Revision, daß allein der Internetauftritt eines Unternehmens nicht ausreicht, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich schließen zu können. Trotz des vom Berufungsgericht angeführten ubiquitären Charakters des Internet bleiben stationäre Betriebe, die sich und ihr Angebot im Internet darstellen, grundsätzlich auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt. Auch sonst weisen Unternehmen wie z.B. ein Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder ein Hotel, die sich – aus welchen Gründen auch immer – auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkt haben, mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß diese Beschränkung in Zukunft wegfallen solle.
Im Streitfall ist bislang nicht festgestellt, daß der Beklagte, der sich in der Vergangenheit allein im Städtedreieck Köln-Düsseldorf-Aachen geschäftlich betätigt hat, an dieser regionalen Ausrichtung etwas ändern wollte. Hat er – nach dem Inhalt seines Angebots zu urteilen – diese Begrenzung seines räumlichen Tätig-
keitsbereichs beibehalten, führt allein die Tatsache, daß auch Kunden im Raum Stuttgart das Angebot des Beklagten im Internet zur Kenntnis nehmen können, nicht dazu, daß sich nunmehr die Wirkungskreise der Parteien überschneiden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte mit seinem Internetauftritt auch Kunden, die außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises ansässig sind, anspräche und ihnen seine Dienstleistungen anböte.
III. Das Berufungsurteil kann danach, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher in diesem Umfang aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt. Denn das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Internetauftritt des Beklagten eine Ausdehnung seines räumlichen Tätigkeitsbereiches verbunden war.
Auf diese Feststellung kann auch nicht deswegen verzichtet werden, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen wäre. Soweit sich der Beklagte auf durch Lizenzvertrag eingeräumte Rechte an der Firma SoCo GmbH bezieht, ist sein Vortrag schon deswegen unbehelflich, weil es sich bei der Lizenzgeberin ebenfalls um ein regional begrenzt tätiges Unternehmen handelt, das der Klägerin ihre Unternehmensbezeichnung in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich nicht streitig machen kann. Den vom Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung hat das Berufungsgericht mit zutreffender, auch von der Revision nicht angegriffener Begründung abgelehnt.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann