vorgehend
Landgericht Hannover, 18 O 300/02, 18.11.2003
Oberlandesgericht Celle, 13 U 213/03, 08.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 59/04 Verkündet am:
8. Februar 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
grundke.de

a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den
Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis
zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute,
wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht
zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt
ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158
Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem
noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des
Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger
den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche
Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung
- abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen
werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung
die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung
und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung
des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu
überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als InternetAdresse
beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber
Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen
abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers
hat registrieren lassen.
BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Grundke Optik GmbH (nachfolgend: Grundke Optik) beauftragte im April 1999 den Beklagten, den Domainnamen "grundke.de" zu reservieren und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Der Beklagte ließ diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren.
Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während dessen unter dem Domainnamen der Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war, erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem Werbung der Grundke Optik.
2
Im Juli 2001 erwirkte der Kläger bei der DENIC einen so genannten Dispute -Eintrag für den Domainnamen "grundke.de". Nach den Registrierungsbedingungen der DENIC bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende Domainname nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann und dass der im Eintrag genannte Prätendent im Falle einer Löschung des Domainnamens automatisch nachrückt.
3
Der Kläger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von Internet-Auftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er den Domainnamen "grundke.de" registrieren lassen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet -Domain "grundke.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle , der DENIC e.G., freizugeben.
4
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die Grundke Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch für die Grundke Optik verwaltet zu haben.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Celle MMR 2004, 486).
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Grundke Optik der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Klägers zugestimmt hat. Es hat den Klageantrag als aus § 12 BGB begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
8
Schon in der Registrierung der Internet-Adresse "grundke.de" durch den Beklagten liege ein Gebrauch des Namens Grundke. Da es an einer nach den Registrierungsbedingungen der DENIC wirksamen Übertragung auf die Grundke Optik fehle, sei der Beklagte nach wie vor Inhaber und Nutzer des Domainnamens. Der Beklagte sei auch dann nicht befugt gewesen, die InternetAdresse "grundke.de" im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der Grundke Optik gehandelt hätte. Der Grundke Optik stehe im Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen "grundke.de" zu, weil der Kläger sich durch den Dispute-Eintrag bei der DENIC die Priorität gesichert habe. Das Interesse von Internet-Providern oder WebAgenturen , selbst Inhaber der Internet-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden zu werden, um diese an sich zu binden, müsse gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Beim Vorliegen mehrerer Anmeldungen stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die InternetAdresse regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen hätten.

9
Schon die Registrierung des Domainnamens "grundke.de" führe zu einer Zuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Dies treffe auf den Beklagten als Betreiber des Internet-Auftritts zu, der über den Inhalt der Website "www.grundke.de" bestimmen könne. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte sich gegenüber der Grundke Optik verpflichtet habe, Domainnamen und Website nur für diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete Internet -Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" könne nur einmal vergeben werden. Der Namensträger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung für einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen werde.
10
II. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12 BGB gegen den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens "grundke.de".
11
1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76 - solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen erfüllt sind, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).
12
2. Der Beklagte, dem keine eigenen Rechte am Namen "Grundke" zustehen , ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens "grundke.de". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen Übertragung dieses Domainnamens auf die Grundke Optik. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass die Grundke Optik den Beklagten beauftragt hatte, den Domainnamen "grundke.de" zu reservieren und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger auf das Namensrecht der Grundke Optik berufen. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Grundke Optik auch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Beklagten zugestimmt hat, kommt es dabei nicht an.
13
a) War dem Beklagten die Registrierung des Domainnamens für sich gestattet, so kann er dem Kläger das Namensrecht der Grundke Optik entgegenhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Träger des Namens Grundke eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - registriert ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit besteht im Streitfall.
14
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, welche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zu- stimmung als Domainnamen registrieren lässt, im Streit um den Domainnamen so zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen (BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies für jede Gestattung gilt. Lässt der Namensträger die mit seinem Namen gebildete InternetAdresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden weiteren Umständen, die eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Gleichnamigen gewährleisten, wie eine Registrierung durch den Namensträger zu behandeln.
15
Der Namensträger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos zulässig. So hat der Senat eine Gestattung nach § 134 BGB, § 3 UWG a.F. für unwirksam gehalten, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2002 - I ZR 195/99, GRUR 2002, 703, 704 f. = WRP 2002, 700 - VOSSIUS & PARTNER). Eine derartige Täuschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird. Denn der Internetnutzer wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namensträgers geführt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen Namensträger oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht enttäuscht.
16
Das vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den Namensgebrauch zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der Gleichnamigen finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger Namensgebrauch schließt die Registrierung eines Domainnamens alle anderen Namensträger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus. Denn bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de). Ungeachtet seines berechtigten, mit gleichnamigen Namensträgern geteilten Interesses, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain ".de" im Internet aufzutreten, muss jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren lässt (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).
17
Diese Ausschlusswirkung trifft die Gleichnamigen aber nur, wenn sie durch einen anderen Namensträger bewirkt wurde. Hingegen kann der Namensträger eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch einen unbefugten Namensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuverlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden , dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirksam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird.
18
Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität führt im Domainrecht nur dann zu einem angemessenen Interessenausgleich unter Gleichnamigen, wenn deren Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorität nicht durch Interventionen unberechtigter Dritter beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung dieser Chancengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der Namensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im Auftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern.
19
bb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internet-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu einem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu überprüfen , ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im Auf- trag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Registrierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in derartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags erfolgen. Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens registrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat, etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder befragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen.
20
cc) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des Domainnamens "grundke.de" im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auftrag eines Namensträgers erfolgt war, weil diese Internet-Adresse unmittelbar zur Homepage der Grunde Optik führte. Mit Freischaltung der Homepage für dieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverlässig feststellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgt war. Hat der Beklagte auf eine auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres nachvollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der Grundke Optik als deren Treuhänder vorgenommen, kann er sich gegenüber dem Kläger auf die für Gleichnamige geltenden Grundsätze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen "grundke.de" für sich hätte registrieren lassen.
21
b) Im Streitfall bedarf es keiner Klärung, ob die Grundke Optik dem Beklagten die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der Auftrag dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der Grundke Optik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers. Denn die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Weisung sei- nes Auftraggebers, der Grundke Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das Außenverhältnis zum Kläger.
22
Die Grundke Optik nutzt als Namensträgerin die vom Beklagten gestaltete Homepage und den Domainnamen "grundke.de" mit Priorität gegenüber dem Kläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Grundke Optik den Beklagten im April 1999 beauftragt, den Domainnamen "grundke.de" registrieren zu lassen und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Nachdem der Domainname nachfolgend von der Grundke Optik auf eine für andere Namensträger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverlässig nachprüfbare Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a cc), ist davon auszugehen, dass die Registrierung des Domainnamens von vornherein für die Grundke Optik erfolgt ist. Andere Namensträger wie der Kläger müssen diesen Gebrauch des Domainnamens hinnehmen.
23
3. Der auf Freigabe der Domain "grundke.de" gerichtete Klageantrag kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während eines nicht näher bestimmten Zeitraums im Sommer 2001 unter der Domain "grundke.de" ein Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war. Zwar ist zu Hintergründen und Dauer dieses Internet-Auftritts nichts festgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999 entsprechend dem Auftrag, der dem Beklagten erteilt worden war, unter der Internet -Adresse "grundke.de" weit überwiegend nur auf die Grundke Optik verwiesen wurde. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, dass es der Beklagte unterlässt , unter der Homepage "grundke.de" auf jemand anderes als die Grundke Optik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren des Klägers, dem es allein darum geht, die Domain "grundke.de" für sich selbst zu nutzen.
24
III. Die Revision erweist sich daher als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2003 - 18 O 300/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 -

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Domainrecht: Priorität einer Domainregistrierung durch Treuhänder

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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solingen.info
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer
Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen
mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung
nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Stadt Solingen. Sie ist Inhaberin der Domain "solingen.de".
2
Die Beklagte, eine GmbH, betreibt ein Regionalportal im Internet, über das sie Informationen über die Klägerin und die Region Solingen anbietet. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen "solingen-info.de" und "solingen.info".
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Namensrecht werde von der Beklagten durch die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens "solingen.info" verletzt. Der Verkehr erwarte, dass Inhaberin des aus einem Ortsnamen und der Top-Level-Domain "info" gebildeten Domain-Namens die entsprechende Gemeinde sei.
4
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt , die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, den Domain-Namen "solingen.info" zu verwenden ; 2. gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den DomainNamen "solingen.info" zu verzichten.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Internet -Nutzer nehme nur an, unter dem Domain-Namen "solingen.info" Informationen über die Region Solingen zu erhalten, ordne den Domain-Namen aber nicht der Klägerin zu.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach den Klageanträgen zu 1 und 2 zurückgewiesen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383 = WRP 2003, 1254).
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nach § 12 BGB für begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
9
Bei der Benutzung eines Namens ohne weitere Zusätze als Domain gehe der Verkehr im Allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain eines Namensinhabers handele. Benutze ein Nichtberechtigter einen fremden Namen ohne Zusätze, trete mithin eine Zuordnungsverwirrung ein. Dies gelte auch für die Namen von Gebietskörperschaften. Ob bei der Verwendung von DomainNamen von Gebietskörperschaften eine Zuordnungsverwirrung unabhängig von der Top-Level-Domain eintrete, könne zweifelhaft sein. Bei widersprüchlichen Domain-Namen (etwa "karlsruhe.at") oder der Verwendung der Top-LevelDomain "com" sei denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur Gebietskörperschaft nicht vornehme. Anders liege die Sache bei der Top-Level-Domain "info", die nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten beschränkt sei. Der Verkehr habe keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um die Domain des Namensträgers handele.
10
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, im Streitfall werde eine Zuordnungsverwirrung aufgrund des Inhalts der Startseite ausgeräumt. Aus dieser gehe nicht hinreichend klar hervor, dass es sich nicht um eine Website der Klägerin handele. Weder die Angabe "Powered by P. " noch der Link auf "Informationen der Stadt Solingen" lasse die Beklagte als Inhaberin der Internet -Seite eindeutig erkennen.
11
Bei der Benutzung von aus einem Ortsnamen bestehenden Domains durch Dritte, die über den Ort berichten wollten, könne aus Rechtsgründen eine bestehende Zuordnungsverwirrung auch nicht durch den Inhalt der Startseite ausgeschlossen werden. Die Klägerin werde nämlich auch bei sofortiger Klarstellung auf der ersten Internet-Seite der Beklagten von einer eigenen Nutzung der Domain ausgeschlossen. Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu beschreibenden Zwecken zu benutzen, könne durch die Hinzufügung beschreibender Zusätze Rechnung getragen werden. Entsprechend nehme die Klägerin die Benutzung des Domain-Namens "solingen-info.de" durch die Beklagte hin. Eine Notwendigkeit für eine weitere Verkürzung der von der Beklagten benutzten Second-Level-Domain auf "solingen" bestehe nicht.
12
II. Die Revision ist nicht begründet.
13
1. Der Klägerin steht der gegen die Verwendung des Domain-Namens "solingen.info" gerichtete Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zu. Mit der Registrierung und Benutzung des Domain-Namens "solingen.info" verletzt die Beklagte das Namensrecht der Klägerin.
14
a) Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 - Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de). Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 13 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
15
b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen , der Verkehr identifiziere einen Domain-Namen, der - wie im Streitfall - aus der Top-Level-Domain "info" und dem Städtenamen ohne weitere Zusätze gebildet sei, mit der Gebietskörperschaft. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
16
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen mit der Begründung, der Verkehr erwarte unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level-Domain "info" gebildet seien, nicht Informationen der in der Second-Level-Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, sondern nur Informationen über diese, wie dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch für den Domain-Namen "solingen-info.de" gelte. Das Berufungsgericht habe seine gegenteiligen Feststellungen auch nicht aus eigener Sachkunde treffen dürfen, weil es in Anbetracht der Internationalität des Internets auf das Verkehrsverständnis eines internationalen Internet-Nutzers ankomme.
17
bb) Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der TopLevel -Domain "info" verknüpft wird.
18
(1) Der Internet-Nutzer wird sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain "solingen" orientieren. Die allgemeine Top-Level-Domain "info" ist dagegen nicht geeignet, an der Zuordnung der Be- zeichnung "solingen" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger TopLevel -Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für business) oder "pro" (für professions ) sein (ablehnend für "com" bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634).
19
Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain "info" jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain "solingen" ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht danach nicht nur bei einer Kombination mit der länderspezifischen TopLevel -Domain "de", sondern auch mit "info". Insbesondere folgt aus der Verwendung der Top-Level-Domain "info" für den Internet-Nutzer nicht, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt.
20
(2) Das Berufungsgericht konnte die entsprechenden Feststellungen zu einer Zuordnungsverwirrung des Domain-Namens "solingen.info" auch aufgrund eigener Sachkunde treffen und ohne das Verständnis des internationalen Verkehrs festzustellen. Das Informationsangebot über eine inländische Großstadt unter dem Domain-Namen "solingen.info" richtet sich bestimmungsgemäß auch an deutsche Internet-Nutzer. Ordnen diese den Domain-Namen "solingen.info" unzutreffend der Klägerin zu, reicht dies für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung aus, ohne dass es auf das Verkehrsverständnis ausländischer Internet-Nutzer ankommt.
21
c) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin zu Recht auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der Startseite der Beklagten als ausgeschlossen angesehen.
22
aa) Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen, dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de). Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen , dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten InternetSeite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 - Mitwohnzentrale.de ; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504, 505).
23
bb) In diesen Fällen bestehen aber besondere Gründe, die dazu führen, dass eine etwaige durch den Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs rechtswirksam noch auf der ersten Internet-Seite beseitigt werden kann.
24
In den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite genügen zu lassen. Bei den generischen Second -Level-Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts. Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens "solingen.info" eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvor- stellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de; vgl. auch öOGH MMR 2002, 301, 302 - bundesheer.at). Die Klägerin hat nicht nur ein schützenswertes Interesse an der Verwendung ihres Namens mit der Top-Level-Domain "de", sondern auch zusätzlich an dem mit der Top-Level-Domain "info" gebildeten DomainNamen. Dem berechtigten Interesse Dritter an der Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens unter Einbeziehung des Namens der Klägerin zur Bezeichnung eines Internet-Auftritts wird ausreichend dadurch Rechnung getragen , dass der Name "solingen" mit Zusätzen als Second-Level-Domain verwendet werden kann.
25
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Beseitigungsanspruch aus § 12 Satz 1 BGB darauf zu, dass diese gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domain-Namen "solingen.info" verzichtet. Bereits die Registrierung des Domain-Namens "solingen.info" stellt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2006, 158 Tz 13 - segnitz.de).
26
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2002 - 2a O 57/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 43/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 231/01 Verkündet am:
9. Juni 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
segnitz.de
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft
mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit
um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche
Bezeichnung zu führen.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 – I ZR 231/01 – OLG Bamberg
LG Würzburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die am Main südöstlich von Würzburg gelegene Gemeinde Segnitz, ein im Jahre 1142 erstmals urkundlich erwähnter Ort mit etwa 900 Einwohnern. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte den Domainnamen „segnitz.de“ hat registrieren lassen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, zu ihrer Unternehmensgruppe gehöre die A. Segnitz GmbH & Co. (im Folgenden Segnitz & Co.) in Bremen. Dabei handelt es sich um eines der ältesten deutschen Weinhandelshäuser, das 1859 gegründet worden ist. Die Beklag- te hat behauptet, „Segnitz“ sei in Deutschland mit Priorität vom 18. August 1954 als Wortmarke für Waren der Klassen 32 und 33 (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) für Segnitz & Co. eingetragen. Die Beklagte habe darüber hinaus im Jahre 2000 „Segnitz“ als Gemeinschaftsmarke angemeldet.
2
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten veranlasste Registrierung ihres Gemeindenamens als Domainname stelle eine Namensverletzung dar.
3
Sie hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, den Domainnamen „segnitz.de“ zu belegen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, und sie zu verurteilen , den Domainnamen freizugeben.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf gestützt, dass Segnitz der Name des Firmengründers gewesen sei und das Unternehmen bis noch vor wenigen Jahren von der Familie Segnitz geführt worden sei. Im Laufe der 140jährigen Unternehmensgeschichte habe sich „Segnitz“ als Kurzbezeichnung durchgesetzt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
6
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsurteil ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält und sich der Sach- und Streitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt.
9
1. Das Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben , wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1999 – II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Ein solches Urteil kann in der Revisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzuheben , wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts entbehrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1991 – I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; Urt. v. 6.7.1995 – I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121, jeweils m.w.N.; Urt. v. 25.5.2004 – X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576).
10
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dem Berufungsurteil kann auch nicht entnommen werden, dass es auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes ergangen ist, der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Denn der dort als unstreitig dargestellte Umstand, dass es sich bei Segnitz & Co. um eine Tochtergesellschaft der Beklagten handelt, ist – offenbar aufgrund des Vorbringens der Klägerin in der Berufungserwiderung – in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils als streitig dargestellt („… ihres behaupteten Tochterunternehmens …“). Auch dazu, dass Segnitz & Co. über eine Wortmarke „Segnitz“ und über ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verfügt, lassen sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Feststellungen entnehmen. Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich.
11
II. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:
12
1. Das Vorbringen der Beklagten ist erheblich. Erweist sich der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, muss die Klage abgewiesen werden.
13
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an der Bezeichnung „Segnitz“ ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht. Aufgrund dieses Namensrechts könnte sie gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen, der sich diesen Namen als Domainnamen „segnitz.de“ hat registrieren lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de; 155, 273, 275 f. – maxem.de; BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de). Dieser Anspruch scheitert indessen, wenn dem Dritten – oder gegebenenfalls demjenigen, der ihn mit der Registrierung beauftragt hat (dazu sogleich unter II.1.d) – an der Bezeichnung „Segnitz“ ein eigenes Kennzeichenoder Namensrecht zusteht, das dem Namensrecht der Klägerin nicht weichen muss. Im Fall der Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der den Namen als erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; BGH GRUR 2005, 430 – mho.de). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht in Betracht kommenden Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de).
14
b) Nach dem Vortrag der Beklagten steht Segnitz & Co. neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz“ zu. Dass der Verkehr – wie von der Beklagten behauptet – die Firma „A. Segnitz & Co.“ zu „Segnitz“ verkürzt, liegt auf der Hand und wird durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegt.
15
c) Entgegen der im angefochtenen Urteil geäußerten Ansicht konnte das Landgericht die rechtliche Prüfung nicht auf die „namensrechtliche Problematik“ beschränken, da es für Kennzeichenstreitsachen nicht zuständig gewesen sei. Dabei kann offen bleiben, ob die Berufung der Beklagten auf ein Kennzeichenrecht ausreicht, um den Rechtsstreit zu einer Kennzeichenstreitsache i.S. von § 140 Abs. 1 MarkenG zu machen (dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 8; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 6). Ist diese Frage zu verneinen, wäre das angerufene Landgericht zur Entscheidung des gesamten Streitstoffs einschließlich der kennzeichenrechtlichen Einwände der Beklagten berufen. Ist dagegen von einer Kennzeichenstreitsache auszugehen, wäre nach der maßgeblichen landesrechtlichen Zu- ständigkeitsbestimmung (§ 23 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz [GZVJu] v. 2.2.1988, GVBl. 6; vgl. heute § 30 GZVJu v. 16.11.2004, GVBl. 471) an sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth begründet. Dies hätte indessen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht berührt, da auf der Ebene der Oberlandesgerichte keine Konzentration der Zuständigkeit vorgesehen ist (§ 140 Abs. 2 MarkenG). Nach dem hier noch maßgeblichen Recht hätte die Nichtbeachtung der Zuständigkeitskonzentration zwar im Berufungsverfahren gerügt werden können. Voraussetzung wäre jedoch gewesen, dass auch in erster Instanz eine entsprechende Rüge erfolgt wäre (§ 529 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 1. Aufl., § 140 Rdn. 38). Im Streitfall ist indessen die Unzuständigkeit des Landgerichts nicht gerügt worden.
16
d) Handelt es sich bei Segnitz & Co. um ein Tochterunternehmen der Beklagten, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Domainnamen „segnitz.de“ mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. auch § 26 Abs. 2 MarkenG). Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln. Ob dies für jede Gestattung gilt (verneinend OLG Celle MMR 2004, 486 f.; dazu Viefhues, MMR 2005, 76 ff.; Strömer, K&R 2004, 384 ff.; Möbius, JurPC Web-Dok. 231/2004; Stadler, JurPC Web-Dok. 232/2004; vgl. auch OLG Hamm MMR 2001, 749), bedarf im Streitfall keiner Klärung.
17
2. Hält die Klägerin an ihrem Bestreiten fest, wird das Berufungsgericht in erster Linie klären müssen, ob es sich bei Segnitz & Co. – wie von der Beklagten behauptet – um ein zum Konzern der Beklagten gehörendes Unternehmen handelt. Zur Frage, ob Segnitz & Co. ein Unternehmenskennzeichen an der Kurzbezeichnung „Segnitz“ zusteht, wird es dagegen im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Kataloge und Abbildungen von Verkaufsveranstaltungen keiner Beweisaufnahme bedürfen. Denn diese Unterlagen belegen hinreichend, dass – was ohnehin nahe liegt – Segnitz & Co. die Bezeichnung „Segnitz“ auch in Alleinstellung kennzeichenmäßig verwendet.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 19.12.2000 - 64 O 1084/00 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.06.2001 - 4 U 16/01 -

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 195/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
VOSSIUS & PARTNER

a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei
seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung
auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches
Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil
der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht
seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr
kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Ausscheiden
des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß dieser
inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v.
17.4.1997
– I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozius
).

b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt,
umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als
Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 ± I ZR 195/99 ± OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 1999 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten, die in München eine Patentund Rechtsanwaltskanzlei betreiben, berechtigt sind, in ihrer Kanzleibezeichnung den Namen ihres früheren Partners, des Klägers zu 1, zu führen. Der 1927 geborene Kläger zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Beklagten geführte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Klägers zu 1 auch international einen guten Ruf genoû , führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien beginnend mit “Vossius”, dem Nachnamen des Klägers zu 1. 1986 verständigten sich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung “Vossius & Partner” zu führen. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde schon zu diesem Zeitpunkt ver-
einbart, daû die verbleibenden Sozien beim Ausscheiden des Klägers zu 1 berechtigt sein sollten, seinen Namen auch weiterhin in der Kanzleibezeichnung zu verwenden. Am 1. März 1989 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagten zu 1 bis 6 einen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung enthält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Kläger zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tätig sein. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heiût es: Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der Sozius zu 1 [Kläger zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.
Ende 1989 kündigte der Kläger zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Klägers zu 1 zum 30. Juni 1992 und trafen eine Vereinbarung darüber, daû danach dem Namen des Klägers zu 1 in der Namensleiste ein Hinweis auf sein Ausscheiden aus der Sozietät beigefügt werden sollte. Nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 verwenden die Beklagten für ihre inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft umgewandelte Sozietät weiterhin die ± vom Kläger zu 1 im Registerverfahren ohne Erfolg (vgl. BayObLG NJW 1998, 1158) angegriffene ± Kanzleibezeichnung VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschloû sich der Kläger zu 1, nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten auch weiterhin als Patentanwalt tätig zu bleiben, und zwar in Sozietät mit seinem Sohn und dessen Ehefrau, den Klägern zu 2 und zu 3, die als Rechtsanwälte zugelassen sind. Die-
se Sozietät, zu der inzwischen noch zwei Patentanwälte gestoûen sind, führt die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI.
Der Kläger zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Beklagten zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den Beklagten ªjede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namensº. Im Februar 1999 kündigte er ªjede etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens ‚Vossius’º. Die Kläger haben geltend gemacht, die Verwendung des Namens ªVossiusº in der Sozietätsbezeichnung der Beklagten sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, der Kläger zu 1 sei nach wie vor in der Kanzlei der Beklagten tätig. Die Gestattung verstoûe daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei unwirksam. Jedenfalls könne ein Recht zur Weiterverwendung des Namens nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Zumindest sei der Kläger zu 1, dem nach Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit die Verwendung seines Namens durch einen Wettbewerber nicht zuzumuten sei, berechtigt, die Vereinbarung vom 1. März 1989 zu kündigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daû es immer noch zu Irrläufern komme, wobei insbesondere für die Kläger bestimmte Post den Beklagten zugestellt werde, daû die Beklagten den Namen ªVossiusº auch abgesehen von der Verwendung in der Kanzleibezeichnung in irreführender Weise benutzt hätten und daû sie den Versuch unternommen hätten, die Bezeichnung ªVossius & Partnerº als Dienstleistungsmarke für sich schützen zu lassen. Zumindest sei den Beklagten zu untersagen, den Namen ªVossiusº als Bestandteil des Namens der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden.
Die Kläger haben beantragt,
es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, 1. eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Namens ªVossiusº zu führen (hilfsweise: nach Ablauf einer angemessenen Auslauffrist), 2. hilfsweise: eine Partnerschaft unter dem Namen ªVossius & Partner Patentanwälteº zu betreiben.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die zwischen dem Kläger zu 1 und den Beklagten zu 1 bis 6 getroffene Vereinbarung vom 1. März 1989 wirksam gewesen und nicht durch Kündigung beendigt worden sei. Die Beklagten seien auch berechtigt gewesen, die mit dem Kläger zu 1 vereinbarte Sozietätsbezeichnung als Namen der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ± teilweise unter Verweisung auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ± ausgeführt:
Die Vereinbarung vom 1. März 1989 habe dazu gedient, der gemeinsamen Kanzlei ± der Übung in anderen Ländern folgend ± einen firmenähnlichen Namen
zu geben. Dabei hätten die übrigen Sozien mit Blick auf den besonderen Werbewert des Namens des Klägers zu 1 unter der Bedingung auf die Nennung ihres Namens verzichtet, daû die Kanzleibezeichnung auch nach dem Ausscheiden des damals fast 62-jährigen Klägers zu 1 habe weiterverwendet werden können. Zwar könne eine solche Vereinbarung unwirksam sein, wenn die Gestattung der Namensbenutzung zur Täuschung im Geschäftsverkehr führe. Eine Irreführung des Verkehrs sei indessen nicht zu erwarten, weil der Verkehr aus der Verwendung eines Namens in der Kanzleibezeichnung nicht darauf schlieûe, daû der Namensträger (noch) in der Kanzlei tätig sei. Über die Sozien einer Kanzlei informiere sich der Verkehr vielmehr anhand der Angaben in der Namensleiste. Auch die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes dienten dazu, es zu ermöglichen , daû die unter Verwendung des Namens eines Partners gebildete Firma nach dessen Ausscheiden fortgeführt werden könne.
Der Kläger zu 1 habe die Vereinbarung vom 1. März 1989 auch nicht wirksam gekündigt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung habe der Vertrag nicht vorgesehen und könne ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Hinreichende Gründe für eine auûerordentliche Kündigung seien nicht gegeben. Sie lieûen sich weder dem Umstand entnehmen, daû der Kläger zu 1 seine Patentanwaltstätigkeit nach Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten wider Erwarten fortgesetzt habe, noch daraus herleiten, daû es wegen der Ähnlichkeit der Kanzleibezeichnungen gelegentlich zu Verwechslungen komme. Die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien um die Verwendung des Namens ªVossiusº geführt worden seien, bildeten ebenfalls keinen Grund für eine auûerordentliche Kündigung.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Zustimmung des Klägers zu 1 zu einer solchen Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung nach Umwandlung in
eine Partnerschaftsgesellschaft sei dem Vertrag vom 1. März 1989 entweder unmittelbar oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten weder namensnoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu. Auch gegen die Verwendung der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº für die inzwischen eingetragene Partnerschaftsgesellschaft wenden sich die Kläger ohne Erfolg.
1. Den Klägern als Trägern des Namens ªVossiusº steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB zu, weil den Beklagten die Verwendung dieses Namens vom Kläger zu 1 wirksam gestattet worden ist und die ausgesprochenen Kündigungen nicht zu einer Beendigung der Gestattung geführt haben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 1. März 1989 die Berechtigung der Beklagten entnommen hat, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº ohne zeitliche Begrenzung zu verwenden.
Das Berufungsgericht hat betont, in der Vereinbarung über die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº komme das Bemühen des Klägers zu 1 und seiner damaligen Sozien zum Ausdruck, der Sozietät einen firmenähnlichen Namen zu geben, der nicht bei jedem Ausscheiden eines Partners und bei jedem Eintritt weiterer Sozien geändert werden muûte. Der Verzicht der anderen Sozien auf die Nennung ihres Namens sei jedoch nur unter der Bedingung möglich gewesen, daû die Sozietät auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 zur Führung dieser Kanzleibezeichnung berechtigt blieb. Die Revision zeigt weder Verfahrens-
fehler noch Verstöûe gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen lieûen.
aa) Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunächst der klare Wortlaut der Vereinbarung vom 1. März 1989: Danach hat sich der Kläger zu 1 mit der ªWeiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheidenº einverstanden erklärt. Hätten die Parteien für die Weiterverwendung des Namens ªVossiusº bestimmte Voraussetzungen aufstellen oder eine zeitliche Grenze setzen wollen, hätte es nahegelegen, solche Einschränkungen in die Vereinbarung aufzunehmen.
bb) Zutreffend ist allerdings, daû zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrede im Jahre 1986 und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozietätsvertrags im Jahre 1989 zumindest unter Rechtsanwälten die weitverbreitete ± auch standesrechtlich verfestigte ± Übung bestand, in der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in der Regel nur aktive oder gerade erst ausgeschiedene Partner aufzuführen und einen ausgeschiedenen Partner spätestens nach einigen Jahren sowohl aus der Kurzbezeichnung als auch aus der Namensleiste zu streichen (vgl. § 71 der Standesrichtlinien für Rechtsanwälte vom 21.6.1973; vgl. dazu eingehend EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212, 213). Dagegen wurde ein Anwalt , der aus einer Kanzlei ausgeschieden war, um seine anwaltliche Tätigkeit in einer anderen Kanzlei fortzusetzen, im allgemeinen auf dem Briefkopf und dem Kanzleischild nicht mehr genannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 ± I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 927 = WRP 1997, 1064 ± Ausgeschiedener Sozius). Unter Rechtsanwälten wurde es teilweise sogar als berufswidrige Werbung der verbliebenen Sozien angesehen, wenn sie einen ausgeschiedenen, aber noch ander-
weitig tätigen Anwalt weiterhin auf dem Briefkopf nannten (so EGH SchleswigHolstein AnwBl 1991, 212 mit krit. Anm. Görl).
Entgegen der Ansicht der Revision läût sich aus dieser Übung auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht der Schluû ziehen, der Kläger zu 1 und seine damaligen Sozien hätten 1986 und 1989 ebenfalls nur eine zeitlich begrenzte Regelung treffen wollen. Der Umstand, daû die Sozien damals vereinbarten , die künftige Kanzleibezeichnung solle nur noch aus einem Namen mit dem Zusatz ª& Partnerº bestehen, weist vielmehr ± wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat ± eindeutig darauf hin, daû es dem Kläger zu 1 und seinen Sozien damals darum ging, der Kanzlei statt der eingeführten, bei jedem Wechsel in der Sozietät zu ändernden Bezeichnung einen dauerhaft zu verwendenden, firmenähnlichen Namen zu geben. Dabei mag es eine Rolle gespielt haben, daû bei Patentanwaltskanzleien, die einen hohen Anteil ausländischer Mandanten aufweisen, noch früher als bei Rechtsanwaltskanzleien die vom Berufungsgericht festgestellte Tendenz aufgetreten ist, im Verkehr ± der Übung im Ausland folgend ± unter einer griffigen Kurzbezeichnung aufzutreten. Unter diesen Umständen hätte es ferngelegen, sich auf den Namen ªVossiusº festzulegen, wenn dieser Name alsbald bei oder einige Jahre nach dem Ausscheiden des ± damals fast 62jährigen ± Klägers zu 1 hätte aufgegeben werden müssen. Wären die Vertragsparteien davon ausgegangen, daû der Name ªVossiusº nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 nicht mehr oder nur noch für eine Übergangszeit hätte verwendet werden dürfen, hätte es vielmehr nahegelegen, wie bisher alle oder jedenfalls mehrere Namen von Partnern in die Kanzleibezeichnung aufzunehmen, um auch im Falle des Ausscheidens des Klägers zu 1 und der Streichung seines Namen noch den (zutreffenden) Eindruck der Kontinuität vermitteln zu können. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daû für die anderen Sozien kein vernünftiger Anlaû bestanden hätte, auf die Nennung ihres Namens in der Kanz-
leibezeichnung zu verzichten, wenn nicht gewährleistet gewesen wäre, daû der Name ªVossiusº auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 weiterverwendet werden durfte.
cc) Es begegnet keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 1. März 1989 eine Gestattung zur Weiterverwendung des Namens ªVossiusº auch für den Fall entnommen hat, daû der Kläger zu 1 ± entgegen seiner ursprünglichen Absicht ± nach dem Ausscheiden weiterhin als Patentanwalt tätig sein würde. Wie dargelegt, spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung vom 1. März 1989 gegen eine derartige auflösende Bedingung. Es liegt auch fern, daû sich die damaligen Sozien des Klägers zu 1 auf eine Regelung eingelassen hätten , mit der sie auf die Nennung des eigenen Namens in der Kanzleibezeichnung verzichteten, die im Gegenzug gewährte Gestattung, die neugewählte Bezeichnung ªVossius & Partnerº auf Dauer verwenden zu dürfen, dagegen von einem bestimmten Verhalten des Klägers zu 1 abhängig gewesen wäre.
dd) Die Revision steht schlieûlich auf dem Standpunkt, der Umstand, daû die Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung für die Beklagten unentgeltlich sein sollte, zwinge zu einer restriktiven Auslegung der Gestattung in dem Sinne, daû sie allenfalls für eine Übergangszeit Geltung beanspruchen könne. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daû sich der Seniorpartner einer Anwaltskanzlei die Weiterverwendung des eigenen Namens nach seinem Ausscheiden üblicherweise von den Sozien bezahlen läût. Im übrigen läût sich der getroffenen Vereinbarung auch bei restriktiver Auslegung eine zeitliche Beschränkung der Gestattung nicht entnehmen.

b) Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung vom 1. März 1989 nicht insoweit unwirksam, als den Beklagten zu 1 bis 6 dort gestattet worden ist, den Namen ªVossiusº als Kanzleibezeichnung zu verwenden.
aa) Allerdings können Vereinbarungen, durch die der Namensträger einem Dritten die Benutzung des fremden Namens gestattet, wegen Verstoûes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 UWG unwirksam sein, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führen (BGHZ 1, 241, 246 ± Piek Fein; 10, 196, 202 ± DUN-Europa; 44, 372, 376 ± Meûmer-Tee II; BGH, Urt. v. 17.9.1969 ± I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 ± Migrol; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 183 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz , § 27 Rdn. 12; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rdn. 51 f.; MünchKomm.BGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 136). Hierbei ist jedoch der Vorrang des (individuellen) kennzeichen- und namensrechtlichen Sonderrechtsschutzes vor dem (kollektiven) Schutz vor Irreführung zu beachten (vgl. Ingerl/ Rohnke aaO § 27 Rdn. 12; Fezer aaO § 30 MarkenG Rdn. 51; Baumbach/Hefermehl , UWG, 22. Aufl., § 3 Rdn. 261 ff.; Groûkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 637 ff.; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 222 u. 367). Denn mit der Benutzung eines fremden Namens oder Kennzeichens sind fast notgedrungen Verwechslungen verbunden, die im Falle der unbefugten Benutzung wegen der Gefahr einer Verwechslung oder Zuordnungsverwirrung zu namens- oder kennzeichenrechtlichen Ansprüchen führen. Soweit der Namensträger einem Dritten den Namensgebrauch gestattet oder der Inhaber eines geschäftlichen Kennzeichens eine Lizenz erteilt, ist die damit stets verbundene Verunsicherung über die Zuordnung des Namens oder der Kennzeichnung zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Geschäftsbetrieb als Folge der Gestattung oder Lizenz hinzunehmen. Reichte diese Erschwerung der Zuordnung bereits aus, um eine Irreführung nach § 3 UWG zu bejahen, würde die Möglichkeit der schuldrechtlichen
Gestattung des Namensgebrauchs ebenso wie die Lizenzierung von Kennzeichenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher für ein Eingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, daû das Allgemeininteresse durch täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verletzt sein muû (BGH, Urt. v. 7.7.1965 ± Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 270 ± White Horse; GRUR 1970, 528, 531 ± Migrol; Urt. v. 19.10.1989 ± I ZR 22/88, GRUR 1990, 68, 69 = WRP 1990, 274 ± VOGUE-Ski; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 367 f.). Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der fraglichen Angabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet und in dieser Erwartung getäuscht wird.
bb) Bei Beachtung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine Irreführung nach § 3 UWG vor. Zwar verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Namen ªVossiusº besondere Gütevorstellungen, die jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht enttäuscht werden, wenn sich die potentiellen Mandanten an die Kanzlei der Beklagten wenden. Denn das mit dem Namen ªVossiusº verbundene Ansehen geht auf die Zeit der gemeinsamen Berufsausübung zurück. Kommt es einem potentiellen Mandanten gerade darauf an, von dem Kläger zu 1 vertreten zu werden, wird er im übrigen durch einen Hinweis in der Namensleiste darüber in Kenntnis gesetzt, daû dieser seit 1992 in einer anderen Kanzlei tätig ist (vgl. BGH GRUR 1997, 925 ± Ausgeschiedener Sozius). Daû es ± worauf die Revision unter Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der Kläger abstellt ± bis zuletzt zahlreiche Verwechslungsfälle gegeben hat, kann als richtig unterstellt werden, weil dies eine Irreführung i.S. von § 3 UWG nicht zu begründen vermag. Denn mit diesen Verwechslungen hat sich lediglich die Zuordnungsverwirrung realisiert, die allein Folge der vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Gestattung ist.
Schlieûlich ist darauf hinzuweisen, daû das Berufsrecht für Rechtsanwälte inzwischen die Möglichkeit regelt, daû der Name eines ausgeschiedenen Partners auf Dauer in der Kurzbezeichnung der Kanzlei geführt wird (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 BORA). Damit setzt das Berufsrecht für Rechtsanwälte eine vom ausgeschiedenen Partner erklärte Gestattung, wie sie im Streitfall in Rede steht, als wirksam voraus.

c) Die vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Kündigungen haben nicht zu einer Beendigung der an sich auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Gestattung geführt.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 147, 178, 190 ± Lepo Sumera, m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 314 Abs. 1 BGB n.F.). Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû die von den Klägern vorgetragenen Umstände eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Blick auf den seltenen Namen Vossius sei von vornherein abzusehen gewesen, daû es zu Verwechslungen kommen werde. Diese (naheliegende) Annahme steht ± entgegen der Ansicht der Revision ± nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der Feststellung, der Kläger zu 1 und seine damaligen Sozien seien bei Abschluû der Vereinbarung vom 1. März 1989 davon ausgegangen, daû der Kläger zu 1 nur durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod aus der Sozietät ausscheiden werde; eine Gefahr von Verwechslungen werde sich daher nicht ergeben. Denn die Vertragspartner haben die Gefahr von Verwechslungen nur deswegen für ausgeschlossen erachtet,
weil sie nicht damit gerechnet haben, daû der Kläger zu 1 nach dem Ausscheiden aus der Sozietät seine berufliche Tätigkeit als Patentanwalt fortsetzen werde. Das Berufungsgericht hat hieran die Annahme geknüpft, die Änderung der Umstände falle allein in die Sphäre des Klägers zu 1 und rechtfertige daher keine Kündigung aus wichtigem Grund. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wäre nicht einzusehen, wenn die Änderung der Lebensplanung des Klägers zu 1 dazu führen würde, daû die Beklagten, die seit vielen Jahren als ªVossius & Partnerº firmieren, eine neue, keinerlei Kontinuität signalisierende Kanzleibezeichnung wählen und den Versuch unternehmen müûten, den vorhandenen Goodwill mit erheblichem Aufwand auf eine neue Bezeichnung überzuleiten.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlieûlich dagegen, daû das Berufungsgericht zwei Fälle nicht als Kündigungsgrund hat ausreichen lassen, in denen es versehentlich zur Übernahme von für den Kläger zu 1 bestimmten Mandaten durch die Beklagten gekommen ist.
Allerdings kann ± dies ist der Revision einzuräumen ± den Klägern nicht entgegengehalten werden, der erste Fall müsse unberücksichtigt bleiben, weil er nicht innerhalb angemessener Zeit zum Gegenstand einer Kündigung gemacht worden sei. Denn bei der Beurteilung der aufgrund des zweiten Falles ausgesprochenen Kündigung sind für die Frage, ob dem Kläger zu 1 die weitere Erfüllung des Vertrages zuzumuten ist, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch frühere Verstöûe, die nicht zum Anlaû einer eigenen Kündigung genommen worden sind.
Doch im Hinblick auf die Vielzahl von Vorgängen reichen auch zwei Fälle versehentlicher Mandatsübernahme nicht aus, um eine fristlose Kündigung der Gestattung zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daû die Bearbeitung ei-
nes für den Kläger zu 1 bestimmten Mandats durch die Beklagten bei der Fülle der eingehenden Korrespondenz und bei der Vielzahl der Fälle, in denen eine Zuordnung zu der einen oder der anderen Kanzlei nicht völlig eindeutig ist, keine übermäûig schwere Verfehlung darstellt. In derartigen Fehlern der Zuordnung realisiert sich das Risiko, das sich daraus ergibt, daû nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 aus der Sozietät der Beklagten die alte wie die neue Sozietät unter seinem Namen auftritt. Auch in dem Fall, den der Kläger zu 1 zum Anlaû seiner Kündigung gemacht hat, handelte es sich nicht um einen eindeutigen Irrläufer. Vielmehr war das fragliche Mandantenschreiben an die Kanzlei ªVossius & Partnerº in der S.-straûe, also an die Kanzleiadresse der Beklagten, gerichtet. Lediglich der Anrede (ªDear Dr. Vossiusº) war zu entnehmen, daû möglicherweise nicht die Kanzlei der Beklagten, sondern der Kläger zu 1 mandatiert werden sollte.
2. Wie sich aus den Ausführungen oben unter II.1.b)bb) ergibt, kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 3 UWG gestützt werden.
3. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag für unbegründet erachtet, mit dem sich die Kläger gegen die Verwendung der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº für die inzwischen eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gewandt haben (§ 12 BGB, § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2 HGB).

a) Der Kläger zu 1 war bereits an dem registerrechtlichen Verfahren beteiligt , das durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. November 1997 (NJW 1998, 1158) zugunsten der Beklagten abgeschlossen worden ist. Ob er deswegen gehindert ist, (formell) namensrechtliche Ansprüche
geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das registerrechtliche Verfahren ist auch aus der Sicht des Senats richtig entschieden worden.

b) Auf formell namensrechtliche Ansprüche nach § 2 Abs. 2 PartGG, § 37 Abs. 2 HGB können die Kläger ihr Unterlassungsbegehren nicht stützen.
Nach § 2 Abs. 2 Halbs. 1 PartGG i.V. mit § 24 Abs. 2 HGB bedarf es beim Ausscheiden eines namengebenden Partners zur Fortführung des Namens der Partnerschaft der ausdrücklichen Einwilligung des ausscheidenden Namengebers. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 2 Halbs. 2 PartGG, daû § 24 Abs. 2 HGB auch für den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft gilt. Von dieser gesetzlichen Regelung wird allerdings der hier vorliegende Fall nicht unmittelbar erfaût, in dem der ausscheidende Sozius als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft der Weiterverwendung seines Namens im Sozietätsnamen zugestimmt hat und sich erst anläûlich einer späteren Umwandlung in eine Partnerschaft die Frage stellt, ob die erteilte Einwilligung auch für die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft gilt. Aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung wird hingegen deutlich, daû die in § 2 PartGG getroffene Bestimmung gerade auch für diesen Fall gelten soll (so auch BayObLG NJW 1998, 1158; Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann, PartGG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549 f.).
Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in der im Registerverfahren ergangenen Entscheidung im einzelnen dargelegt hat (NJW 1998, 1158), sollte Freiberuflern mit der Partnerschaft eine angemessene Rechtsform zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollte es den bislang in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Freiberuflern ermöglicht werden,
den im Namen enthaltenen Wert auf die Partnerschaft zu übertragen. Der Umwandlung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Sozietät in eine Partnerschaft sollten keine namensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen (vgl. Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz aaO § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann aaO § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549). Dabei waren namentlich die Fälle ins Auge gefaût, in denen der namengebende Sozius bereits in der Vergangenheit aus der Sozietät als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden war, der Weiterverwendung seines Namens aber zugestimmt hatte. Dies kommt in der Begründung des Regierungsentwurfs klar zum Ausdruck, wenn es dort heiût, die Fortführungsbefugnis solle entsprechend § 24 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für den in der Bezeichnung der Gesellschaft enthaltenen Namen des schon vor dem Rechtsformwechsel ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR gelten (BR-Drucks. 516/93, S. 27). Von einer Fortführungsbefugnis ist daher auszugehen, wenn die gegebene Einwilligung nichts anderes ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der namengebende Sozius bei der Erteilung der Einwilligung von den Plänen für ein Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kenntnis hatte oder nicht (offengeblieben in BayObLG NJW 1998, 1158, 1159).
Im Streitfall hat der Kläger zu 1 seine Einwilligung uneingeschränkt erteilt. Damit scheidet ein Anspruch der Kläger nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2 HGB aus.

c) Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten wegen der Fortführung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft auch keine Ansprüche aus materiellem Namensrecht zu (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daû sich der Vereinbarung vom 1. März 1989 eine Einwilligung in die Weiterverwendung des Namens entnehmen läût, und zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, mit der Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung
geschlossen werden können (BGH, Urt. v. 13.1.1959 ± I ZR 47/58, GRUR 1959, 384, 387 ± Postkalender; Urt. v. 24.11.1998 ± X ZR 21/97, GRUR 1999, 566 f. = WRP 1999, 323 ± Deckelfaû; Urt. v. 17.12.1998 ± I ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 ± Hunger und Durst). Diese Beurteilung, gegen die die Revision keine Rügen erhebt , läût keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Die Revision der Kläger ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 230/99 Verkündet am:
21. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
defacto

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen
sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den
Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen
Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich
nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden
, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum
Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für
die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines CallCenters
prägend ist.
BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend tätig und führt Aufträge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988 zunächst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung während des Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T. w. s. GmbH". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt, führt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma "Defacto-Inkasso GmbH". Sie ver-
wendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) "www.defacto-inkasso.de" und hat sich den weiteren Domain-Namen "www.defacto.de" reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei allein der Begriff "defacto" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit gegen Beeinträchtigungen ihres Zeichenrechtes vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma "Defacto-Inkasso GmbH" und/oder die Internet -Adresse "www.Defacto.de" zu führen;
2. in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Handelsregister des Amtsgerichts O. - HRB - eingetragenen "Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung" einzuwilligen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Firmenbestandteil "Defacto" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde
zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen geschwächt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint (§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sei schutzfähig im Sinne des § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil "defacto" verfüge über die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klägerin sei auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch, aber sehr ähnlich. Die Zeichenähnlichkeit werde in ihrer Bedeutung allerdings eingeschränkt, weil die angesprochenen Verkehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen achteten. Der Zeichenbestandteil "defacto" sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien sei nur eine ganz geringe Nähe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer
unmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umstände, die beim Verkehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen führen und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen könnten, lägen nicht vor.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung "defacto" in der Firma der Klägerin, die zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht "defacto marketing GmbH" lautete, bejaht. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v.
15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).
Der Bestandteil "defacto" in der Firmenbezeichnung der Klägerin weist mangels beschreibender Angaben namensmäûige Unterscheidungskraft auf. Die Bezeichnung "defacto" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht erkennt oder, wenn er es im Sinne von "tatsächlich" oder "wahr" versteht, nicht als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin auffaût. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.
Der Bestandteil "defacto" der Firma der Klägerin ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz "marketing" und die Angabe der Rechtsform namensmäûige Unterscheidungskraft auf.

b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maûgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494
= WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prüfung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien auf einer unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen der Parteien seien einander sehr ähnlich. Während die Klägerin die schlagwortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchstabe des Wortbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten groû geschrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien beschreibende Zusätze enthalten. Die maûgeblichen Verkehrskreise, denen die Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen.
In die Beurteilung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die vollständigen Unternehmensbezeichnungen der Parteien einbezogen und nicht allein "defacto" in der Firma der Klägerin dem Bestandteil "Defacto" der Firmierung der Beklagten gegenübergestellt. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulässigerweise von einer Reduzierung der sehr groûen Zeichenähnlichkeit durch die beschreibenden Zusätze ausgegangen.
Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genieût (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960
- I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. - Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. - CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 - IMS).
Davon ist im Streitfall für das Zeichen der Klägerin (vgl. Abschnitt II 1a) auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlender Unterscheidungskraft die Bestandteile "Inkasso" als ausschlieûlich den Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und "GmbH" als Angabe der Rechtsform ebenfalls zurück. Es stehen sich somit als Klagezeichen "defacto" und als Kollisionszeichen "Defacto" gegenüber.
Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentität, weil sich die gegenüberstehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groû- und Kleinschreibung im Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenähnlichkeit: Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 141). Eine Zeichenidentität ergibt sich auch nicht daraus, daû die Klägerin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils "defacto" benutzt, die derjenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Unternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klägerin keine Zeichenidentität herbeiführen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt jedoch eine sehr groûe Zeichenähnlichkeit vor, die durch die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin komme durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "defacto" um ein gängiges Fremdwort, das nicht übertrieben häufig gebraucht wird und das es als Unternehmensbezeichnung auffällig und einprägsam erscheinen läût. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durchschnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.
Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vorlage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit bedeutenden Geschäftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche Umsätze mit welchen Geschäftspartnern die Klägerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ihres Zeichens vorgetragen und belegt hätte.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel vor, die Bezeichnung "defacto" nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "defacto" der Klägerin daraus abgeleitet , daû weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in ähnlicher oder identischer Form führen und teilweise in ähnlichen Branchen wie die Klägerin tätig sind. Im Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin nicht. Eine derartige Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daû die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht angenommene Schwächung des Zeichens der Klägerin durch Drittkennzeichen ist keine über den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht der von der Klägerin vorgelegten Berichterstattung in den Nürnberger Nachrichten vom über ihr Unternehmen zu entnehmen.
cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfügigen Branchennähe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchen-
nähe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rügt, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem zu geringen Grad der Branchennähe der Parteien ausgegangen.
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroûKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor ; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). In die Tätigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche (BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 - Datacolor; GroûKomm.UWG /Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).
Das Berufungsgericht hat die Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien deshalb als nur sehr geringfügig eingestuft, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Geschäftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klägerin an deren Beginn und bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu groûes Gewicht beigemessen.
Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daû die Klägerin sich im Marketingbereich für andere Unternehmen betätigt und dabei zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den Einsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht für die Tätigkeit der Beklagten sogar als prägend angesehen und angenommen, deren besonderes Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Darstellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gläubigern) als Vertragspartnern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich danach nicht als Nutzung eines bloûen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt die direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der Dienstleistung der Parteien für ihre Kunden dar, die über eine vom Berufungsgericht angenommene äuûerst geringe Branchennähe hinausgeht.
Ein Indiz für Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der "DIMA", einer Messe für Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Klägerin deckt.
Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bestand haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennähe der Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen und die Verwechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, daû die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Firma geändert hat. Dies erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Be-
standteil "defacto" in der neuen Firma der Klägerin wiederum isoliert kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt.
Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennähe erneut zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt.
Von ihr ist - wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen - auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein gegen die Führung der Internet-Adresse "www.defacto.de" gerichteter Unterlassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.
aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin richtet sich nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach §§ 15, 5 MarkenG. Die neue Regelung schlieût in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. - shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

bb) Der Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG, der Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse "www.defacto.de" zu benutzen , setzt voraus, daû die Beklagte den Bestandteil "Defacto" in der Firma unberechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz auszugehen : Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu führen, kommen sie sämtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten Domain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt für die Eintragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Domain -Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698 - shell.de). Nicht maûgeblich ist dagegen, welches Unternehmen über ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3 MarkenG verfügt.
2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit die Klage auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsanspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA). Ob der Klägerin ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte zusteht, steht aber nicht fest.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 65/02 Verkündet am:
9. September 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
mho.de
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen
Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen
Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des
Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen
benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens
einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme
als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar
vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273,
276 f. – maxem.de)
BGH, Urt. v. 9. September 2004 – I ZR 65/02 – OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm
, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück. Seit 1995 verwendet sie bzw. ihr Rechtsvorgänger für das Krankenhaus die Abkürzung „MHO“ in einer gleichbleibenden bildlichen Darstellung auf dem Briefkopf im Verkehr mit Krankenkassen, Geschäftspartnern und Patienten sowie in Stellenanzeigen in der Presse und auf der Übersichtstafel am Eingang des Krankenhauses. Seit der Ausgabe 1996/97 ist das Krankenhaus (auch) unter „MHO“ im örtlichen Telefonbuch zu finden.
Die Beklagte, die in Osnabrück eine Werbeagentur betreibt, ließ Anfang 1998 den Domainnamen „mho.de“ für sich registrieren. Sie nimmt für sich in Anspruch, die Bezeichnung „mho.de“ seitdem zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kunden zu verwenden, wobei „mho“ für „Medienhaus Osnabrück“ stehe. Es bedeute für sie einen erheblichen Aufwand, die bestehenden Datenbanksysteme ihrer Kunden auf eine neue Internetadresse umzustellen.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Internetadresse „mho.de“ bewußt besetzt, um ihr den Zugang zum Internet unter der bekannten Abkürzung „MHO“ zu vereiteln; sie ist der Ansicht, daß es sich um einen Fall einer mißbräuchlichen Registrierung eines Domainnamens („Domain grabbing“) handele. Sie hat die Beklagte auf Freigabe des Domainnamens „mho.de“ in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hat das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt,
1. die weitere Nutzung der für sie bestehenden Internet-Domain-Anschrift „mho.de“ zu unterlassen; 2. gegenüber dem Domainverzeichnis DENIC den Verzicht und die Freigabe des Domainnamens „mho.de“ zu erklären.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 12 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Indem die Beklagte unter der Abkürzung „MHO“ auftrete, greife sie rechtswidrig in das Namensrecht der Klägerin ein. Dieses Namensrecht stehe der Klägerin bereits seit 1995 zu, weil sie seit diesem Zeitpunkt unter dieser Bezeichnung auftrete. Unmaßgeblich sei, daß die Beklagte die Bezeichnung „mho.de“ als erste für sich habe registrieren lassen. Vielmehr komme es darauf an, wer als erster einen Namen verwende; dies sei unzweifelhaft die Klägerin, während sich die Beklagte erst seit 1998 der Abkürzung „MHO“ bediene. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg einwenden, daß der lediglich regionale Gebrauch der Bezeichnung „MHO“ durch die Klägerin keinesfalls ein Verbot der weltweiten Benutzung dieser Bezeichnung rechtfertigen könne; denn für beide Parteien beschränke sich die Bedeutung der Internetbenutzung auf den regionalen Bereich.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG ungeprüft gelassen. Denn der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus der Unternehmensbezeichnung „MHO“ zu.

a) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR
2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 – vossius.de). In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so daß der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; vgl. auch BGH GRUR 2002, 706, 707 f. – vossius.de). Aus dem Namensrecht des § 12 BGB kann dagegen in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen (vgl. BGHZ 155, 273, 275 – maxem.de). Kann sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Dies bedeutet, daß sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH GRUR 2002, 898, 900 – defacto). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de).

b) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin die Unternehmensbezeichnung „MHO“ in der von ihr verwendeten bildlichen Darstellung durch Benutzung erworben hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ). Grundsätzlich kann dieses aus einer Wort-/Bildkombination bestehende Kennzeichen auch einen Schutz gegenüber der Verwendung des Wortzeichens „MHO“ vermitteln, weil die Unternehmensbezeichnung der Klägerin durch die Buchstabenfolge „MHO“ geprägt wird. Im übrigen ist davon auszugehen, daß mit der festgestellten Verwendung der Wort-/Bildkombination eine Benutzung der bloßen Buchstabenfolge „MHO“, etwa im Fernsprechverkehr, einhergeht, so daß der Klägerin auch ein Recht an der Unternehmensbezeichnung „MHO“ als reiner
Buchstabenfolge zusteht. Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verkehrsgeltung besteht, kann dieser Bezeichnung – auch wenn es sich um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombination handelt – die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGHZ 145, 279, 280 ff. – DB Immobilienfonds).

c) Die Beklagte verletzt jedoch die Unternehmensbezeichnung der Klägerin nicht. Die Gefahr einer Verwechslung mit dem Klagezeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG ) wird durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens „mho.de“ nicht hervorgerufen, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien derart weit auseinander liegen, daß es am Merkmal der Branchennähe fehlt. Auch ein Schutz aus § 15 Abs. 3 MarkenG scheidet aus. Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß es sich bei dem Klagezeichen um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.
2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß die Beklagte ein Namensrecht der Klägerin nach § 12 BGB verletzt hat.

a) Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion auch ein Namensrecht nach § 12 BGB zu. Allerdings geht der Schutzbereich des Namensrechts in der Regel nicht über den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens hinaus. Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 – I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 – Rolex-Uhr mit Diamanten ; BGHZ 149, 191, 197 f. – shell.de, m.w.N.). Eine Anwendung des § 12 BGB scheidet daher meist aus, weil sich der Funktionsbereich des Unternehmens in der
Regel mit dem Anwendungsbereich des – das Namensrecht verdrängenden – Kennzeichenschutzes aus §§ 5, 15 MarkenG deckt.
Ausnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.

b) Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de). Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de). Der Nichtberechtigte kann demgegenüber in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären.
Eine Ausnahme muß allerdings für den Fall gemacht werden, daß die Registrierung der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es der Inhaber eines identischen
Unternehmenskennzeichens im allgemeinen nicht verhindern kann, daß in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muß auch die Registrierung des entsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung dazu, daß eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen ist.

c) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte vor oder alsbald nach der Registrierung des Domainnamens die Bezeichnung „mho“ oder – was hier allerdings nicht in Rede steht – „mho.de“ in der Weise benutzt hat, daß ihr an diesem Zeichen ein eigenes Recht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zusteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen den Parteien an der Bezeichnung „mho“ oder „MHO“ unabhängig voneinander Kennzeichenrechte zu, die im Hinblick auf die bestehende Branchenverschiedenheit zu keiner Kollision führen. Die Beklagte wäre unter diesen Umständen eine berechtigte Namensträgerin , die ihren Namen als Domainnamen unabhängig davon registrieren lassen darf, ob ihre Berechtigung zur Führung des Namens schon länger besteht als die anderer berechtigter Namensträger.
III. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil Feststellungen zu einem eigenen Unternehmenskennzeichen der Beklagten fehlen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)