Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR118.16.0
bei uns veröffentlicht am22.03.2018
vorgehend
Landgericht Koblenz, 10 O 354/05, 30.10.2013
Oberlandesgericht Koblenz, 9 U 1382/13, 04.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 118/16 Verkündet am:
22. März 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hohlfasermembranspinnanlage II

a) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage
gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen
gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger
begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung
der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

b) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage
, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen
als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.

c) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie
auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig,
zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne
, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind
und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

d) Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche
Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten
Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines
früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als
Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen
vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR118.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Teil des F. -Medical-Care-Konzerns. Sie vertreibt im Rahmen des Konzerns in Deutschland Dialysefilter, die als Einmalartikel bei der Hämodialysebehandlung von nierenkranken Patienten eingesetzt werden, um Schadstoffe aus dem Blut zu entfernen. Die Hohlfasern, die in diesen Dialysefiltern verwendet werden, werden auf speziellen Spinnanlagen aus einer flüssigen Polymerlösung im Endlosverfahren hergestellt und zu Filtern verarbeitet. Diese Spinnanlagen werden von der Klägerin seit 1981 stetig fortentwickelt und in ihrem Auftrag hergestellt. Die Produktion der Fasern in den Spinnanlagen erfolgt mithilfe von Düsenblöcken, auf die Düsen (Düsenkörper) verbaut sind. Etwa im Jahr 1990 nahm die Klägerin die Spinnanalage "HEIDI II" mit Düsenblöcken mit jeweils 32 Düsen und einer Kapazität von 1024 Fäden ("Ends") in Betrieb. Die Düsenblöcke bestehen aus drei Platten, nämlich Ober-, Mittel- und Unterplatte, auf denen 32 Düsen bzw. Düsenkörper angebracht sind. Die Faserspinnanlagen verkauft die Klägerin nicht an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte. Im Jahr 1999 errichtete die Klägerin nach etwa zwei Jahre andauernden Vorarbeiten die weiter entwickelte Faserspinnanlage "HEIDI I" mit einem Düsenblock mit 48 Düsen und einer Kapazität von 1536 Fäden.
2
Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt Faserspinnanlangen zur Produktion synthetischer Hohlfasern für Dialysefilter. Der Beklagte zu 2 ist Chemiker , der über die Herstellung von Kohlenstoff-, Hohl- und PAN-Fasern promoviert hat. Er war in der Zeit von 1982 bis 1989 bei einem Wettbewerber der Klägerin mit der Herstellung von Lösungsspinnanlagen für Membranhohlfäden befasst. Von November 1990 bis Juni 1993 war er bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Produktionsleiter für den Bereich "Membranherstellung" beschäftigt und mit der Herstellung von Düsen betraut. In diesem Zusammenhang hatte er Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In seinem Arbeitsvertrag war er zur Geheimhaltung verpflichtet.
3
Die Anstellung des Beklagten zu 2 wurde durch einen Auflösungsvertrag nach Ablauf einer Freistellungsperiode zum Sommer 1993 beendet. Der Auflösungsvertrag enthielt eine Stillschweigensverpflichtung über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Beklagten zu 2 während des Arbeitsverhältnisses bekannt geworden sind. Seit Juli 1993 ist der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 tätig, mittlerweile als deren Geschäftsführer. 1996 bot die Beklagte zu 1 erstmals eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen an. Mit Angebot vom 29. September 2004 (Anlage K 1) bot die Beklagte zu 1 erstmals eine Hohlfasermembranspinnanlage mit 1536 Fäden auf dem Markt an.
4
Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten Hohlfaserspinnanlagen mit 1024 und 1536 Fäden unter Verwendung von Konstruktionszeichnungen, Plänen und anderen Informationen der Klägerin unzulässig nachgebaut. Sie sieht darin eine rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen sowie einen Verstoß gegen die vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung.
5
Das Landgericht hat den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, Faserspinnanlagen des Typs "Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536 Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A [= Anlage K 1] ergeben, sowie des Typs "1024 Ends" herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.
6
Das Landgericht hat die Beklagten außerdem zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Beklagten haben gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das angegriffene Urteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, Faserspinnanlagen der Typen "Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536 Ends" sowie des Typs "1024 Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A ergeben, herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese über Spinndüsen nach Maßgabe einer der folgenden Konstruktionszeichnungen verfügen: [es folgen Abbildungen] sowie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verbieten, Faserspinnanlagen des Typs "Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536 Ends" bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A des Klageantrags ergeben, sowie des Typs "1024 Ends" herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese über Düsenblöcke mit 32 oder 48 Spinndüsen verfügen, die einer oder mehrerer der folgenden Abbildungen entsprechen: [es folgen Abbildungen]
7
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge, einschließlich der Hilfsanträge , als unbegründet angesehen. Die Klägerin habe weder ein Betriebsgeheimnis noch eine Verletzungshandlung im Sinne von § 17 UWG hinreichend konkret vorgetragen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG liege nicht vor. Tatsachen, für welche Geheimnisschutz beansprucht werde, seien von der Klägerin konkret zu bezeichnen. Vorliegend gehe es um eine 30 m lange Anlage , die aus einer Vielzahl technischer Bauteile und Anordnungen mit unterschiedlichen Funktionen im Rahmen des Produktionsprozesses bestehe. Es sei von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer Anlagen des Typs "1024 und 1536 Ends" ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt , welcher Konstruktionsplan der Spinnanlagen, gegebenenfalls in welchem einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis enthalte.
10
Die Klägerin habe ferner nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Allein der Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse einen solchen Schluss nicht zu. Ein Schutz vor Geheimnisübernahme bestehe nicht, solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwicklungsarbeit sein könnten.
11
Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. Sie habe das von ihr ohnehin nicht konkret bezeichnete Betriebsgeheimnis auch nicht von einem seitens des Beklagten zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt.
Den Beklagten sei es deshalb nicht möglich, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines Betriebsgeheimnisses rechtswirksam entgegenzutreten.
12
Der Klägerin stünden auch keine vertraglichen Ansprüche zu. Da die Klägerin kein Betriebsgeheimnis aufgezeigt habe, das über das offenkundige Wissen eines Fachmanns hinausgehe, sei nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 2 eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen verletzt habe.
13
Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsanträge der Klägerin seien zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Bezugnahme auf die Konstruktionszeichnungen der Spinndüse und des Düsenkörpers entsprächen nicht den Anforderungen an die Darstellung eines konkreten Betriebsgeheimnisses , da die Klägerin nicht dargelegt habe, welches Element der in den Konstruktionszeichnungen enthaltenen Teile der Spinndüse bzw. des Düsenkörpers ein Betriebsgeheimnis darstelle.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er14 folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder ein Betriebsgeheimnis noch eine unbefugte Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 UWG hinreichend konkret vorgetragen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
I. Der Unterlassungshauptantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.
16
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 12 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 10 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben , wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 [juris Rn. 19] - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 [juris Rn. 54] = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III).
17
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt gefasst.
18
a) Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag zu I begehrte Verbot bezieht sich auf Faserspinnanlagen der Beklagten zu 1 gemäß der Angebotsbeschreibung nach Anlage A mit 1536 Fäden und damit auf eine konkrete Verletzungsform. Der Klagevortrag lässt unzweideutig erkennen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (dazu unter B II 1 c).
19
b) Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 9 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III). Eine solche Beschreibung ist nicht erforderlich , wenn sich - wie im Streitfall - das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet (BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 9 f. - Schweißmodulgenerator; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem ). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass der Kläger unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen ist, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. zum Spannungsverhältnis von Bestimmtheitsgrundsatz und Geheimnisschutz Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 17 Rn. 64; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 17 Rn. 60; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 17 UWG Rn. 53).

c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Unklaren dar20 über gelassen werden, welche konkrete Ausführungsform den Gegenstand des begehrten Verbots bildet. Die Konfiguration der im Unterlassungsantrag beschriebenen Spinnanlage der Beklagten zu 1 ist zwischen den Parteien nicht streitig. Insbesondere haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Beklagte zu 1 Spinnanlagen gemäß dem in der Antragsanlage A niedergelegten Angebots nicht oder allein mit für den Streitfall bedeutsamen unterschiedlichen technischen Spezifikationen herstelle oder hergestellt habe.
21
d) Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform auch, soweit er sich auf eine Faserspinnanlage mit 1024 Fäden bezieht. Zwar bezieht sich die im Antrag in Bezug genommene Anlage A ausdrücklich nur auf eine Anlage mit "1536 Ends". Nach dem Klagevorbringen ist die Spinnanlage mit 1536 Fäden aber lediglich eine einfache Vergrößerung der Anlage mit 1024 Fäden; die Spezifikationen sind für beide Spinnanlagen bis auf die Anzahl der Fäden identisch. Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.
22
3. Die Klägerin hat auch den Klagegrund bestimmt bezeichnet.
23
a) Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungsabrede gestützt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 14 - Peek & Cloppenburg III; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 277; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 12 Rn. 2.23l). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 38 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/ Santander-Rot; Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 11 = WRP 2017, 74 - Wunderbaum II). Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II).

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat in der Revisions24 verhandlung klargestellt, dass sie ihre Klageanträge in erster Linie auf § 17 Abs. 2 UWG stützt, in zweiter Linie auf allgemeines Deliktsrecht und weiter hilfsweise auf die vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung.
II. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch
25
wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG aF bzw. § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 UWG, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Das Berufungsgericht hat zum einen zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG gestellt (dazu unter B II 1). Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (dazu unter B II 2). Damit fehlt auch der Verneinung vertraglicher Ansprüche durch das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage (dazu unter B II 3).
26
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dargelegt, welches die Beklagten verletzt haben könnten, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
27
a) Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, das durch eine Mitteilung nach § 17 Abs. 1 UWG erlangt wurde oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG sich unbefugt verschafft oder gesichert worden ist, wenn zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht gehandelt wird, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43).
28
Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter , jeweils mwN). Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insbesondere Konstruktionen, Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Herstellungsverfahren , technische Zusammensetzungen sowie die Funktionsweise einer Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - Ib ZR 21/62, GRUR 1964, 31, 32 [juris Rn. 16] = WRP 1963, 333 - Petromax II; Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 180 [juris Rn. 11] = NJW 1984, 239 - StapelAutomat ; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Köhler in Köhler/Bornkamm /Feddersen aaO § 17 Rn. 12a mwN).
29
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ein solches Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nicht ausreichend dargelegt habe. Es hat angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer Spinnanlagen der Typen "1024 und 1536 Ends" ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt, welcher Konstruktionsplan der Spinnanlagen, gegebenenfalls in welchem einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis enthalten solle. Die Beklagten wüssten nicht, welche Teile innerhalb der 30 m langen und aus 15 Baugruppen bestehenden Anlage geändert werden müssten, um dem von der Klägerin beanspruchten Verbot zu entgehen.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entge30 gen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin konkret vorgetragen, welche Teile ihrer Spinnanlagen sie als Betriebsgeheimnis ansieht.
31
aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten angenommen, dass es sich bei der Spinnanlage der Klägerin , insbesondere bei den Maßen und Anordnungen der Düsenkörper und Düsenblöcke , um ein Betriebsgeheimnis handele. Die Düsenkörper und Düsenblöcke stellten zentrale Elemente für den technischen Betriebsablauf der Spinnanlage dar und seien für Außenstehende nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis innerhalb des Betriebs der Klägerin bekannt. Die Klägerin habe auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Umstände. Die Gestaltung der Düsenblöcke und Spinndüsen sei sehr "know-how-intensiv". Die Anordnung und Gestaltung der Spinndüsen auf den einzelnen Düsenblöcken stellten die Kerntechnologie der gesamten Anlage dar. Auch der Düsenblock an sich gehöre zum "Key-Equipment".
32
Mit dieser Beurteilung hat das Landgericht Betriebsgeheimnisse festgestellt. Die konkreten Maße und Anordnungen der Düsenkörper und Düsenblöcke , die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte).
33
bb) Das Landgericht hat seine Beurteilung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin und den zu seinem Beweis eingeholten Sachverständigengutachten getroffen. Die Klägerin hat sich zudem das Ergebnis der Sachverständigengutachten und in der Berufungsinstanz die für sie günstigen Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht. Dadurch hat die Klägerin konkrete Tatsachen dargetan, die nach ihrer Ansicht Betriebsgeheimnisse darstellen. Der auf das Verbot von konkreten Spinnanlagen gerichtete Unterlassungsantrag ist begründet, wenn die beanstandeten Spinnanlagen Düsenkörper und Düsenblöcke mit den von der Klägerin vorgetragenen Maßen und Anordnungen enthalten. Eine weitere Präzisierung im Klagevorbringen, durch welche Einzelheiten das Betriebsgeheimnis verkörpert wird, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedeutung für die Begründetheit des auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags, sondern nur für dessen Reichweite, namentlich die Frage, ob auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen vom Unterlassungsgebot erfasst werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 17 f. - Schweißmodulgenerator).
34
c) Das Berufungsgericht ist außerdem von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Beurteilung ausgegangen, wann eine Tatsache nicht offenkundig ist und daher als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in Frage kommt.
35
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe im Hinblick auf den Gesichtspunkt der fehlenden Offenkundigkeit nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Offenkundigkeit auch durch Versendung von Angeboten, Werbung, Patentanmeldungen usw. herbeigeführt werden könne. Die Klägerin habe das von ihr geltend gemachte Betriebsgeheimnis auch nicht von einem durch den Beklagten zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt. Es sei den Beklagten deshalb nicht möglich gewesen, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines Betriebsgeheimnisses wirksam entgegenzutreten. Die Beklagten seien nicht in der Lage, ihre Behauptung zu belegen, dass ihre Spinnanlagen auf eigenem Erfahrungswissen beruhten, dem Stand der Technik entsprächen oder aber offenkundig seien.
36
bb) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden Begriff der Offen37 kundigkeit ausgegangen.
38
Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOLZulassungsantrag ; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 7). Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich war, steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht entgegen (BGH, GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag ). Insbesondere wird der Geheimnischarakter im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 40] - Präzisionsmessgeräte ).
39
Die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete Zuordnung einer Tatsache zum Stand der Technik ist für die Frage einer den Geheimnischarakter ausschließenden allgemeinen Bekanntheit dagegen ohne Bedeutung. Auch wenn der allgemeine Stand der Technik regelmäßig durch Veröffentlichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von den zugrunde liegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden (BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 39] - Präzisionsmessgeräte). Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 21 - MOVICOL-Zulassungsantrag). Insbesondere die auch im Streitfall in Rede stehende Nutzung von Konstruktionsplänen, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, wird regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen (vgl.
BGH, GRUR 1964, 31, 33 [juris Rn. 26] - Petromax II; GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte). Deshalb können solche Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein.
40
Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerhaft angenommen, für die Darlegung eines Betriebsgeheimnisses sei erforderlich, dass die Klägerin die als geheim behaupteten Tatsachen von einem redlich erworbenen Erfahrungswissen des Beklagten zu 2 abgrenze und dazu Vortrag halte. Für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsgeheimnisses ist es ohne Belang, ob ein Mitarbeiter die entsprechenden Umstände kennt. Der Geheimnischarakter einer Tatsache wird regelmäßig nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 40] - Präzisionsmessgeräte). Ob ein (ehemaliger) Mitarbeiter fachliches Erfahrungswissen hat, das ihn auch ohne Benutzung von während seines Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen oder selbst gefertigten Unterlagen in die Lage versetzt, das als Verletzung eines Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten vorzunehmen, ist allenfalls für die Frage erheblich, welche Verwertungshandlungen rechtlich zulässig sind (vgl. unter B II 2).
41
(2) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das Merkmal der Offenkundigkeit zudem entgegen § 286 Abs. 1 ZPO die Umstände des Streitfalls sowie das Vorbringen der Parteien nicht hinreichend gewürdigt.
42
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Spinnanlagen der Klägerin Eigenentwicklungen darstellen, die nicht verkauft werden; verkauft werden lediglich die mit diesen Anlagen hergestellten Dialysefilter. Es hat ferner festgestellt , dass der Beklagte zu 2 im Anstellungsvertrag eine - auch nachvertragliche - allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Klägerin eingegangen war, die im Auflösungsvertrag ebenfalls zu finden war. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts, die es aufgrund der sich von der Klägerin zu Eigen gemachten Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen getroffen hat, die Maße und Anordnung der Düsenkörper und -blöcke sowie zahlreiche weitere übereinstimmende Umstände nicht allgemein bekannt, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis innerhalb der Belegschaft der Klägerin zugänglich waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich die vom Beklagten zu 2 erlangten Vorteile in der Entwicklungs- und Konstruktionszeit hinsichtlich des gesamten Spinnsystems auf etwa 1.000 Stunden belaufen. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit das Berufungsgericht auf eine mögliche Offenkundigkeit durch "Angebote, Werbung oder Patentanmeldungen" abgestellt hat, rügt die Revision mit Erfolg, dass es im Hinblick auf solche Umstände an entsprechenden Feststellungen fehlt.
43
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
44
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, allein der vom Landgericht nach entsprechender Beweisaufnahme festgestellte Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Die Feststellung konstruktiver Übereinstimmungen könne allenfalls ein Indiz für eine unlautere Übernahme sein, wenn und soweit sich die Übereinstimmungen nicht durch Erfahrungswissen erklären ließen und nicht offenkundig seien. Es bestehe kein Schutz vor Geheimnisübernahme, solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und nicht feststehe , dass Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwicklungsmaßnahmen sein könnten. Der Beklagte zu 2 habe sich über viele Jahre mit Faserspinnanlagen und -technologie befasst. Nach den Ausführungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen sei der Beklagte zu 2 in der Lage, aufgrund seines Erfahrungswissens nicht nur eine Faserspinnanlage insgesamt , sondern auch selbständig, ohne Zuhilfenahme von Konstruktionszeichnungen , einen Düsenblock zu fertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2 im November 1992 bei der Klägerin ausgeschieden sei und ein erstes Angebot der Beklagten zu 1 für eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen erst 1996 erfolgt sei, komme auch dem wettbewerbsrechtlichen Erhaltungsinteresse der Beklagten, das heißt der Möglichkeit, eigenes Erfahrungswissen weiter zu benutzen und zu vertiefen, besondere Bedeutung zu.
45
b) Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerfrei.
46
aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91, 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge ; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm ; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Die Berechtigung , erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm ; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 30] - Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm ; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter ). Ein solcher Makel verliert nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil der Beklagte in der Lage ist, solche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 28] - Präzisionsmessgeräte).
47
bb) Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu der Frage außer Acht gelassen, ob der Beklagte zu 2 die streitgegenständlichen Düsenkörper und Düsenblöcke aus dem Gedächtnis konstruieren konnte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beklagte zu 2 während seiner Arbeitstätigkeit für die Klägerin als Produktionsleiter nur indirekt mit den Düsenblöcken der Spinnanlagen befasst gewesen. Das Landgericht hat angenommen, angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen bei den streitgegenständlichen Spinnanlagen und insbesondere den Layouts und Einzelmaßen der jeweiligen Düsenblöcke, erscheine eine nachschaffende Übernahme ohne Verwendung von Konstruktionszeichnungen , Spezifikationen, Fotos oder Detailskizzen als ausgeschlossen. Es bestehe keine realistische Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2 nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin in der Lage gewesen sei, die Detailmaße und Anordnungen der Spinnanlage aus dem Kopf nachzuarbeiten. Insgesamt ließen sich die zahlreichen technologischen und geometrischen Übereinstimmungen bezüglich der Hohlfasermembranspinnanlagen mit 1014 und mit 1536 Fäden, die in den detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen beschrieben worden seien, sowie die Mitteilung des Beklagten zu 2, auf den Konstruktionszeichnungen seien die Fertigungstoleranzen seitens der Beklagten zu 1 vor Übergabe der Pläne an die Sachverständigen bewusst entfernt worden, in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die von der Beklagten zu 1 zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Markt angebotenen Anlagen unter Verwendung von Plänen, Konstruktionszeichnungen oder anderen verkörperten Informationen der Klägerin hergestellt worden seien.
48
Abweichende eigene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist vielmehr selbst im Einklang mit den Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen hatte.
49
3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe kein Betriebsgeheimnis dargelegt, so dass dahinstehen könne, ob die in Rede stehenden Anträge wegen einer Verletzung von wirksam getroffenen vertraglichen Abreden über eine Geheimhaltung gerechtfertigt sein können, ebenfalls eine tragfähige Grundlage fehlt.
50
III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das Berufungsgericht wesentliche zur Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch nicht getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, liegen nicht vor, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 27).
51
IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
52
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO besteht grundsätzlich eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Diese Regelung dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in der ersten Instanz (BGHZ 162, 313, 315 [juris Rn.13]). Die in dieser Vorschrift geregelte Bindung entfällt, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 159, 254, 258 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74 Rn. 7 mwN). Aber auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGHZ 162, 313, 317 [juris Rn. 6]). Sofern die Tatsachen- feststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen wurden, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 529 Rn. 4).
53
Wenn sich das Berufungsgericht im fortzusetzenden Berufungsverfahren aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGHZ 162, 313, 317 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Rn. 6). Beim Sachverständigenbeweis gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch dort bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will und insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, BauR 2010, 1095 Rn. 8 mwN).
2. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen,
54
ob die vom ersten Hilfsantrag erfassten Dimensionierungen der Spinndüse und des Düsenkörpers oder die vom zweiten Hilfsantrag erfassten Maße und Ausgestaltung der Düsenblöcke Schutz als Betriebsgeheimnis der Klägerin beanspruchen können. Hierzu wird es die bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu bewerten oder eigene Feststellungen nachzuholen haben, sofern es auf eine Entscheidung über die Hilfsanträge ankommt.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2013 - 10 O 354/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 U 1382/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16 zitiert oder wird zitiert von 28 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16 zitiert 21 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2007 - X ZR 101/06

bei uns veröffentlicht am 30.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 101/06 Verkündet am: 30. Oktober 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2013 - VI ZR 110/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 110/13 vom 2. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2011 - I ZR 54/10

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/10 Verkündet am: 6. Oktober 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2009 - I ZR 28/06

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - I ZR 108/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 108/09 Verkündet am: 24. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TÜV Ma

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2002 - I ZR 64/00

bei uns veröffentlicht am 07.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 64/00 Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2007 - I ZR 71/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/05 Verkündet am: 13. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2002 - I ZR 119/00

bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/00 Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - I ZR 136/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - I ZR 56/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 56/07 Verkündet am: 16. Juli 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 21/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - I ZR 40/99

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/99 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2006 - I ZR 126/03

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/03 Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2010 - VIII ZR 270/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 270/09 vom 24. März 2010 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fet

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2012 - I ZR 136/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/10 Verkündet am: 23. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2003 - I ZR 23/01

bei uns veröffentlicht am 04.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/01 Verkündet am: 4. September 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 184/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - I ZR 194/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/15 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Konsumgetreide Richtl

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2017 - I ZR 253/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 253/14 Verkündet am: 12. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2016 - I ZR 75/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/15 Verkündet am: 2. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 78/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 8 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/15 Verkündet am: 10. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 99/17

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210219UIZR99.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 98/17

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HHo

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

12
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswer- bung im Internet). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double-opt-inVerfahren ). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2015, 1235 Rn. 10 - Rückkehrpflicht V).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verein von Psychologen, dessen Vereinszweck die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfasst und der eine Einrichtung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Psychologen unterhält. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung. Sie bewarb im Internet eine einjährige berufsbegleitende Weiterbildung, nach deren Abschluss die Absolventen ein "Hochschul-Zertifikat" mit den Titeln

• Betriebspsychologe (FH)

• Organisationspsychologe (FH)

• Kommunikationspsychologe (FH)

erwerben konnten. Die Beklagte bietet die Weiterbildung auch solchen Interessenten an, die kein Studium der Psychologie absolviert haben.

2

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für irreführend. Er macht geltend, die Beklagte erwecke darin den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnungen auch dann führen, wenn sie kein Psychologiestudium abgeschlossen hätten. Dieser Eindruck sei jedoch unrichtig und daher irreführend. Die Erwartung der Verbraucher gehe dahin, dass das Führen der Berufsbezeichnung "Psychologe" eine akademische Ausbildung voraussetze.

3

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Werbung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Änderung der ursprünglich gestellten Klageanträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil dahin neu gefasst wird, dass die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere auf Geschäftspapieren und im Internet

1. mit den Berufsbezeichnungen "Betriebspsychologe", "Organisationspsychologe" bzw. "Kommunikationspsychologe" mit oder ohne Zusatz "(FH)" für ihre Lehrgänge zu werben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie durch die Teilnehmer aufbaut;

2. damit zu werben, dass die Teilnehmer nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel "Betriebspsychologe (FH)", "Organisationspsychologe (FH)" bzw. "Kommunikationspsychologe (FH)" erhalten, wenn die betreffenden Teilnehmer nicht erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums der Psychologie sind.

4

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanträge gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

6

Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistungen - insbesondere über deren Vorteile und Verwendungsmöglichkeiten - enthalte. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass die Absolventen der Kurse der Beklagten sich nach Lehrgangsabschluss "...-Psychologe (FH)" nennen dürften, und zwar auch dann, wenn sie zuvor kein Studium der Psychologie absolviert hätten. Die hier maßgebliche Irreführung trete allerdings nicht gegenüber den Interessenten der Lehrgänge ein, sondern gegenüber den späteren Klienten der Lehrgangsabsolventen. Eine Irreführung der durch die Werbung der Beklagten unmittelbar angesprochenen Personen, die sich für Weiterbildungsangebote interessierten, scheide aus. Der Werbung der Beklagten sei unmissverständlich zu entnehmen, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Die Beklagte verschaffe jedoch den Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung "...-Psychologe" zu führen. Damit komme es zu einer Irreführung der späteren Klienten der Lehrgangsteilnehmer. Zu diesen Klienten gehörten nicht nur Unternehmen. Die Beklagte bewerbe ihre Angebote vielmehr auch mit der Möglichkeit einer späteren Tätigkeit gegenüber privaten Kunden. Diese nähmen bei einem "Psychologen" an, dass dieser ein entsprechendes Studium abgeschlossen habe. Der Zusatz "(FH)" ändere daran nichts. Der Titel "...-Psychologe (FH)" erwecke beim Verbraucher den Eindruck, er beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum "...-Psychologen". Die Beklagte sei für die Irreführung der Verbraucher durch die Verwendung des Titels "...-Psychologe (FH)" durch die Lehrgangsabsolventen als Täter verantwortlich. Sie bewerbe ihre Lehrgänge gerade damit, dass sich die Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss "...-Psychologe" nennen dürften. Gerade in dem Erwerb dieses Titels liege für die Interessenten der Anreiz zur Teilnahme an den Lehrgängen. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruhe also darauf, den Teilnehmern zu den Titeln zu verhelfen, die von ehemaligen Lehrgangsteilnehmern der Beklagten auch tatsächlich geführt würden.

7

Das Führen des Titels durch die Lehrgangsteilnehmer mit oder ohne den Zusatz "FH" sei geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Wer erwarte, dass der von ihm aufgesuchte Fachmann ein Studium in einem bestimmten Fach abgeschlossen habe, verbinde damit auch die Erwartung, dass dieser sich zumindest einmal das Fachwissen angeeignet habe, das er zum erfolgreichen Studienabschluss benötige. Einem nicht studierten Fachmann gegenüber gebe es für eine solche Erwartung keine Grundlage. Habe der Verbraucher die Wahl zwischen einem studierten und einem nicht studierten Fachmann, werde er sich eher für den studierten entscheiden.

8

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

1. Das Berufungsgericht hat die Klage allerdings zur Recht als zulässig angesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klageanträge ausreichend bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide, mwN).

10

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumgetreide, mwN).

11

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst.

12

aa) Die Revision macht geltend, die Klageanträge beträfen ausschließlich die Werbung der Beklagten für ihre Lehrgänge mit den Berufsbezeichnungen "Betriebspsychologe", "Organisationspsychologe" und "Kommunikationspsychologe" (Klageantrag zu 1) sowie die Ausstellung eines entsprechenden Hochschul-Zertifikats (Klageantrag zu 2). Dagegen sei das Klageziel der Klägerin der Sache nach auf die spätere Verwendung der Hochschul-Zertifikate durch die Lehrgangsabsolventen gerichtet, weil diese nach dem Klagevorbringen zu einer Irreführung der potentiellen Kunden der Lehrgangsabsolventen führe. Eine Irreführung durch Verwendung der Berufsbezeichnungen und Hochschul-Zertifikate sei jedoch nicht zwangsläufig mit der mit dem Berufungsurteil untersagten Werbung der Beklagten verbunden. Es sei offen, ob es bei einer späteren Verwendung zu einer Irreführung der Kunden komme. Insoweit komme es auf die konkrete Ausgestaltung der Verwendung der Berufsbezeichnungen an. Es sei einem Lehrgangsabsolventen ohne weiteres möglich, durch entsprechende Zusätze einer Irreführungsgefahr vorzubeugen, indem er etwa ausdrücklich klarstelle, dass - soweit dies der Fall sei - der Führung der Berufsbezeichnung kein Hochschulstudium zugrunde liege. Aus alledem ergebe sich, dass die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt seien.

13

bb) Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, welches irreführende Verhalten das von der Klägerin beantragte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit zu erwerbenden Berufsbezeichnungen und Hochschul-Zertifikaten rechtfertigen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der für sich genommen hinreichend bestimmten Anträge.

14

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat dem Kläger etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).

15

a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 = WRP 2016, 1510 Rn. 26 - Kinderstube). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinderstube). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (BGH, Urteil vom 2. April 1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 - Stundung ohne Aufpreis; BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten).

16

b) Das Berufungsgericht hat seiner Verurteilung einen anderen Klagegrund zugrunde gelegt als denjenigen, mit dem der Kläger seine Unterlassungsanträge begründet hat.

17

aa) Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 - Amplidect/ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280).

18

Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche - bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorstehende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr) - Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 - Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser).

19

bb) Der Klageantrag zu 1 betrifft das Verbot, mit den Berufsbezeichnungen "Betriebspsychologe", "Organisationspsychologe" und "Kommunikationspsychologe" für die Lehrgänge der Beklagten zu werben. Der Klageantrag zu 2 enthält das Verbot der Werbung mit der Angabe, die Teilnehmer erhielten nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel "Betriebspsychologe", "Organisationspsychologe" oder "Kommunikationspsychologe". Beide Verbote richten sich an die werbende Beklagte; sie sind außerdem jeweils auf solche Adressaten der Werbung beschränkt, die kein Hochschulstudium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen haben.

20

Zur Begründung dieser Anträge hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte erwecke mit ihrer Werbung den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Die der Klage zugrundeliegende Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ist mithin die Werbung der Beklagten. Die durch diese Werbung angesprochenen Verkehrskreise sind solche an einer Weiterbildung Interessierte, die über keinen Hochschulabschluss der Psychologie verfügen. Der bei diesen Verkehrskreisen durch die beanstandete Werbung hervorgerufene Eindruck besteht nach dem Klagevortrag darin, eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung bei der Beklagten berechtige diese Interessenten zur Führung der Berufsbezeichnungen "Betriebspsychologe", "Organisationspsychologe" oder "Kommunikationspsychologe". Nach dem Klagevorbringen sei dieser bei den Weiterbildungsinteressenten durch die Werbung der Beklagten hervorgerufene Eindruck deshalb unrichtig, weil Interessenten, die über keinen Hochschulabschluss der Psychologie verfügten, nicht unter den genannten Berufsbezeichnungen auftreten und keine entsprechenden Hochschulzertifikate führen dürften. Zwar seien die streitgegenständlichen Bezeichnungen ausdrücklich nicht gesetzlich geschützt. Ihr Führen durch nicht akademisch ausgebildete Psychologen sei aber ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG und damit unerlaubt, weil der allgemeine Verkehr unter einem "Psychologen" jemanden verstehe, der Psychologie erfolgreich an einer Hochschule studiert habe.

21

cc) Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf einen davon abweichenden Klagegrund gestützt. Es hat angenommen, die im Streitfall maßgebliche Irreführung trete nicht durch die Werbung der Beklagten gegenüber den Interessenten an ihren Lehrgängen ein. Die Interessenten würden durch die beanstandete Werbung nicht irregeführt. Sie würden vielmehr hinreichend darüber informiert, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Irregeführt würden jedoch die späteren Klienten der Lehrgangsabsolventen, und zwar nicht durch die in den Klageanträgen zum Verbotsgegenstand gemachte Werbung der Beklagten, sondern durch ein Verhalten der nicht akademisch zum Psychologen ausgebildeten Absolventen, die möglicherweise durch diese Werbung zu Kunden der Beklagten würden, sodann den Lehrgang absolvierten und schließlich später die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen und Zertifikate gegenüber dem allgemeinen Publikum (ohne hinreichende Aufklärung) benutzten. Das Berufungsgericht hat also eine irreführende Angabe nicht in der Werbung durch die Beklagte gesehen, sondern in einer eventuell in der Zukunft liegenden und daher allenfalls zur Annahme einer Erstbegehungsgefahr geeigneten Benutzung der Berufsbezeichnungen und Zertifikate durch Absolventen der Weiterbildungslehrgänge gegenüber deren Kunden. Das Berufungsgericht ist damit von einer personell, sachlich und zeitlich grundlegend anderen Täuschungshandlung und von anderen Adressaten der Täuschungshandlung ausgegangen, als es der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Klienten der Absolventen der Weiterbildungsinteressenten würden irregeführt, betraf dieses Vorbringen nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - Tathandlung und Taterfolg der streitgegenständlichen Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG, sondern eine gänzlich andere Voraussetzung des geltend gemachten Irreführungstatbestandes, und zwar die Frage, ob der durch die Werbung der Beklagten bei ihren Adressaten erweckte Eindruck, das erfolgreiche Absolvieren des beworbenen Lehrgangs berechtige auch solche Teilnehmer zur Führung der beworbenen Bezeichnungen und Zertifikate, die keine akademische Psychologieausbildung durchlaufen hätten, unrichtig ist.

22

Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf, die von der Beklagten durch die mit den Unterlassungsanträgen angegriffene Werbung täusche zwar nicht die angesprochenen Weiterbildungsinteressenten, diese würden aber - nach Abschluss des beworbenen Lehrgangs - ihre Kunden täuschen, betrifft nach alledem einen von der Klagebegründung des Klägers im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand. Diesen hatte der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt.

23

dd) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch möglicherweise die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen gemacht hat. Insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten, mwN). Im Übrigen hat der Kläger in der Revisionsinstanz klargestellt, dass die vorliegend beanstandete Unlauterkeit der Werbung der Beklagten gerade darin liege, dass bei den Interessenten derartiger Weiterbildungslehrgänge der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er dürfe - obwohl er über keinen Hochschulabschluss verfüge und einen solchen auch nicht durch Teilnahme an der Weiterbildung erwerben könne - gleichwohl die Berufsbezeichnung "...-Psychologe (FH)" führen. Diese Irreführung, die den Kern seines Unterlassungsbegehrens bilde, erfolge gegenüber den potentiellen Lehrgangsteilnehmern und nicht gegenüber den möglichen späteren Klienten oder Vertragspartnern der Absolventen der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme.

24

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.

25

a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände kann nicht angenommen werden, dass die von der Internetwerbung angesprochenen Fortbildungsinteressenten, die noch keine akademische Ausbildung zum Psychologen absolviert haben, durch die werblichen Angaben der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irregeführt werden.

26

aa) Das Berufungsgericht hat eine Irreführung der durch die angegriffene Werbung angesprochenen Verkehrskreise verneint. Es hat dazu festgestellt, dass jeder an Weiterbildungsangeboten Interessierte wisse, dass er bestimmte Zugangsvoraussetzungen mitbringen müsse. Dies könne er zudem aus der Werbung der Beklagten ersehen. Dieser sei unmissverständlich zu entnehmen, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Eine irreführende Wirkung der Zertifikatsbezeichnungen gegenüber den Teilnehmern des Weiterbildungsangebots liege nicht vor.

27

bb) Die Revisionserwiderung macht geltend, selbst wenn die Interessenten an der von der Beklagten angebotenen Weiterbildung durch die streitgegenständliche Werbung zwar nicht zu der irrigen Auffassung gelangten, sie würden kein Studium mit einem akademischen Hochschulabschluss absolvieren, würden sie doch insoweit irregeführt, als bei ihnen der Eindruck erweckt werde, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten - also ohne Studium - trotzdem die Berufsbezeichnung "... Psychologe" führen. Dies sei jedoch unrichtig, weil - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers, der als Kunde der Lehrgangsabsolventen in Frage komme, dahin gehe, dass ein "Psychologe" eine akademische Ausbildung durchlaufen habe.

28

cc) Damit kann die Revisionserwiderung keinen Erfolg haben. Eine Zurückweisung der Revision gemäß § 561 ZPO auf der Grundlage der von der Revisionserwiderung geltend gemachten Irreführung wird von den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Es hat keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angegriffene Werbung der Beklagten erwecke bei nicht akademisch ausgebildeten Weiterbildungsinteressenten den Eindruck, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten - also ohne Studium der Psychologie - trotzdem die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen führen.

29

b) Die Klageanträge können auch nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten für eventuell in der Zukunft liegende Täuschungshandlungen der Absolventen der Weiterbildungskurse gegenüber deren Klienten gerechtfertigt sein.

30

Diesen Klagegrund hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass durch das vorliegend beanstandete Verhalten der Beklagten, also die mit den Klageanträgen angegriffene Internetwerbung gemäß den Anlagen K 2 bis 4 und K 13, eine Person, die nicht Psychologie studiert hat, das Weiterbildungsangebot der Beklagten absolviert und sodann gegenüber Verbrauchern die angegriffenen Berufsbezeichnungen in einer Art und Weise geführt hat, die zu einer Irreführung des Kunden geeignet ist.

31

III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

32

1. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits verwehrt, weil das Berufungsgericht keine Feststellung zu der streitgegenständlichen Frage getroffen hat, ob die Interessenten an der von der Beklagten angebotenen Weiterbildung durch die streitgegenständliche Werbung jedenfalls insoweit irregeführt werden, als bei ihnen der Eindruck erweckt wird, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten - also ohne Studium - trotzdem die Berufsbezeichnung "... Psychologe" führen.

33

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

34

Eine vom Berufungsgericht angenommene täterschaftliche Haftung der Beklagten für durch die Absolventen eigenverantwortlich begangene Täuschungshandlungen scheidet aus.

35

a) Im Zivilrecht sind die strafrechtlichen Grundsätze der Täterschaft und Teilnahme anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik, mwN). Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin Tatherrschaft voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 19 f. = WRP 2016, 603 - Al di Meola; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 50 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch).

36

b) Das zum Gegenstand der Klageanträge gemachte und damit als Anknüpfungspunkt für eine täterschaftliche Haftung der Beklagte allein in Betracht kommende Verhalten besteht in der Internetwerbung gemäß den Anlagen K 2 bis K 4 und K 13. Für eine täterschaftliche Haftung der Beklagten allein aufgrund der vorliegend angegriffenen Werbung ist im Fall einer eigenverantwortlich begangenen Täuschung durch die Absolventen kein Platz. Allein diese haben die für eine täterschaftliche Haftung erforderliche Tatherrschaft über eine Täuschung ihrer Kunden durch die Führung der streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen. Diese hängt von den konkreten Umständen, insbesondere von der Frage ab, ob die Absolventen aufklärende Zusätze verwenden und ob diese geeignet sind, eine eventuelle Irreführung ihrer Kunden zu vermeiden. Eine mittelbare Täterschaft der Beklagten scheidet damit wegen der täterschaftlichen Begehung des unmittelbar Handelnden aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Für eine Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt, fehlen Anhaltspunkte im Klagevortrag und in den Feststellungen des Berufungsgerichts.

37

c) Eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht wegen der Eröffnung eines gefahrenträchtigen Betriebs, die ohnehin nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, um eine unangemessene Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), kann die Klageanträge ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Kläger beanstandet im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Beklagte durch den Betrieb ihrer Fortbildungseinrichtung die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher durch die Lehrgangsteilnehmer geschaffen habe und dieser Gefahr nicht im Rahmen der Fortbildung durch mögliche und zumutbare Maßnahmen entgegengetreten sei. Gegenstand des Klagebegehrens sind vielmehr allein konkrete Werbeangaben der Beklagten, die sich an Interessenten für Fortbildungsmaßnahmen wenden und als Irreführung dieser Interessenten angegriffen werden.

Büscher     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Marx     

      

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 23/01 Verkündet am:
4. September 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Farbmarkenverletzung I
Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, eine als Marke geschützte
Farbe "als Kennzeichnung" zu benutzen, ist nicht hinreichend bestimmt.

a) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG
notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise
festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen
Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte
Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände
des Einzelfalls.

b) Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer
Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung
zu fordern.
Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität
angenommen werden.
Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der
Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin
auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der Anzeige einen Herkunftshinweis
sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft
der Farbmarke ist, um so eher wird die Verwendung der Farbe
in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbständig
kennzeichnende Funktion beigemessen werden.
BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 23/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit geändert, als die Beklagte nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags und den darauf bezogenen Anträgen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Verurteilung zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Klägerin 59,5 %, die Beklagte 40,5 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 55 %, der Beklagten 45 % zur Last.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien bieten als Wettbewerber Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an.
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verwendet - wie (ab 1990) ihre Rechtsvorgängerin - die Farbe magenta (Farbton RAL 4010) zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und in ihrer Werbung. Sie ist seit 12. September 2000 Inhaberin der Farbmarke Nr. 395 52 630 "magenta" (RAL 4010), die am 27. Dezember 1995 angemeldet und aufgrund des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 19. April 2000 im Hinblick auf die nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung (u.a. für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation ) eingetragen worden ist. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin einer am 3. August 2000 eingetragenen Gemeinschaftsfarbmarke "magenta".
Die Beklagte warb am 1., 5., 8. und 13. März 1999 mit Zeitungsanzeigen, die nachstehend im Klageantrag wiedergegeben sind, für ihre Dienstleistungen. In den Anzeigen sind die Werbeslogans (in der Anzeige vom 13.3.1999 statt dessen die Hauptaussage), die Preisangaben und die Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 der Beklagten in einer magenta jedenfalls sehr ähnlichen Farbe, die
sonstigen Teile der Anzeigen (insbesondere die Bildbestandteile und die Texte) in schwarz/weiß oder weiß gehalten. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rechte aus ihrer eingetragenen Marke Nr. 395 52 630 und für den Zeitraum vor deren Eintragung aus einer kraft Verkehrsgeltung erworbenen Farbmarke geltend.
Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt ,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung der im einzelnen bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr Telefondienstleistungen unter der Kennzeichnung Farbe "magenta" anzubieten, zu erbringen oder zu bewerben, insbesondere wenn dies geschieht wie in den nachfolgend in Farbe einkopierten Anzeigen:
2. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen gemäß vorstehend 1. begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe der erzielten Umsätze und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, letzteres unter Angabe der Werbeaufwendungen , aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Die Beklagte hat dagegen u.a. vorgebracht, bei den angegriffenen Anzeigen stehe die Farbe magenta nicht im Vordergrund. Die Voraussetzungen für einen Markenschutz kraft Verkehrsgeltung lägen nicht vor. In der Zeit vor der Eintragung der Farbmarke habe sie jedenfalls schuldlos gehandelt.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang des vorstehend wiedergegebenen Klageantrags - unter Einschränkung der Umsatzauskunft auf ein Jahr nach Erscheinen der Anzeigen - stattgegeben. Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie auch gegen die Verwendung der Farbkombination grau/magenta gerichtet war.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß im vorliegenden Verfahren nicht über die Ansprüche entschieden werde, die Gegenstand des Verfahrens 12 O 40/99 LG Düsseldorf (= 27 U 26/00 OLG Düsseldorf) seien, nämlich die Ansprüche auf Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 in der Weise zu bewerben, daß die Ziffern blickfangartig in der Farbe magenta (mit oder ohne Rahmen um die einzelne Ziffer) dargestellt werden.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten insoweit stattgege- ben, als es den Antrag, sie zu verurteilen, Auskunft über die erzielten Umsätze zu erteilen, insgesamt abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß es von dem Unterlassungsgebot in Ausspruch zu I.1. des angefochtenen Urteils die Fälle ausgenommen hat, "in denen die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 in der Weise bewirbt, daß die Ziffern blickfangartig in der Farbe 'magenta' (mit oder ohne Rahmen um die einzelne Ziffer) dargestellt werden".
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags und die darauf Bezug nehmenden Nebenansprüche wendet, da die Klage insoweit unzulässig ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat den Hauptteil des Unterlassungsantrags als hinreichend bestimmt angesehen. Der Klageantrag richte sich entsprechend seinem Wortlaut und seiner Begründung nur gegen kennzeichenmäßige Benutzungen der Farbe magenta. Der Begriff "kennzeichenmäßig" möge zwar in Randbereichen unscharf sein, eine genauere Beschreibung sei der Klägerin jedoch nicht möglich. Der Streit der Parteien gehe auch nicht darüber, daß die
Beklagte die Farben, die Anlaß zu dem Rechtsstreit gegeben hätten, kennzeichenmäßig benutzt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. II. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, WRP 2003, 1103, 1105 - Erbenermittler, jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen).
2. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Telefondienstleistungen unter der Kennzeichnung Farbe 'magenta' anzubieten, zu erbringen oder zu bewerben". Im Berufungsverfahren hat sie von diesem Antrag lediglich Fälle ausgenommen, in denen die Beklagte die Ziffern ihrer Netzbetreiberkennzahl in der Werbung blickfangartig in der Farbe magenta darstellt. Der gestellte Antrag ist unbestimmt, weil mit ihm nach seinem Wortlaut und nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin im Berufungsverfahren jede kennzeichenmäßige Nutzung der durch RAL 4010 definierten Farbe magenta - auch unabhängig von den konkret angegriffenen Anzeigen - verboten werden soll.
Die Verwendung von Begriffen wie "markenmäßig" in einem Klageantrag zur Kennzeichnung der zu untersagenden Benutzungshandlung ist allerdings
vielfach nach den Umständen des Einzelfalls unbedenklich, wenn zum Verständnis der Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 131 = WRP 1992, 96 - Bally/ BALL). Es ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Es kommt vielmehr maßgeblich auch darauf an, ob sich der benutzte Begriff auf den Kern der mit dem begehrten Verbot zu treffenden Regelung bezieht oder nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen (vgl. BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bliebe aber bei einer Verurteilung nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags weitgehend offen, welche Formen der Verwendung der Farbe magenta als kennzeichenmäßig anzusehen sind. Die Klägerin stützt ihre Klage u.a. auf ihre Inhaberschaft an einer abstrakten Farbmarke, deren Schutzumfang eine unbestimmte Vielzahl konkreter Gestaltungen umfassen kann. Ein Markenschutz für eine Farbe ohne räumliche Begrenzung gibt keinen Schutz gegen deren Verwendung in jedweder Form. Eine rechtmäßige Farbverwendung bleibt in vielfältiger Art und Weise möglich. Die Abgrenzung zwischen einer in das Schutzrecht eingreifenden kennzeichenmäßigen Benutzung oder einer etwa nur dekorativen Verwendung der Farbe kann im Einzelfall schwierig sein. Sie darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 - RBB). Das schutzwürdige Interesse der Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen überwiegt hier sehr deutlich das Interesse der Klägerin an einem wirksamen Rechtsschutz.
III. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind auch die auf den Hauptteil des Unterlassungsantrags bezogenen Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht hinreichend bestimmt.
B. Die Revision der Beklagten ist jedoch zurückzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags und der darauf Bezug nehmenden Nebenansprüche wendet. Insoweit richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die konkret beanstandeten Verletzungsformen.
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, soweit sich dieser auf die Verwendung der Farbe magenta in den konkret angegriffenen Werbeanzeigen der Beklagten bezieht, als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt :
Die Klägerin sei nunmehr Inhaberin der eingetragenen Farbmarke "magenta". Werde die Farbe magenta von der Beklagten wie in den beanstandeten Anzeigen benutzt, um die eigenen Dienstleistungen zu kennzeichnen, werde die Klagemarke identisch verletzt. Dabei sei es unerheblich, ob die benutzte Farbe mit magenta identisch sei, weil sie dieser Farbe jedenfalls sehr ähnlich sei. Die Farbe magenta sei in den Anzeigen der Beklagten kennzeichenmäßig benutzt worden. Die großflächige, im Vordergrund stehende Gestaltung von Netzbetreiberkennzahl, Preisangaben und Werbeslogans in der Farbe magenta weise auf die eigenen Dienstleistungen der Beklagten hin.
Es bestehe Begehungsgefahr. Die Farbmarke der Klägerin sei zwar erst nach dem Erscheinen der Werbeanzeigen eingetragen worden; die Beklagte
habe jedoch eine Erstbegehungsgefahr begründet, weil sie ihre Anzeigen noch in der letzten mündlichen Verhandlung als rechtmäßig verteidigt habe.
Die Beklagte habe durch die angegriffenen Anzeigen zudem die Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) verletzt, die der Klägerin schon vor der Eintragung der entsprechenden Farbmarke zugestanden habe. Durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und ein eigenes, den Parteien bekanntes Urteil hat das Berufungsgericht dazu folgendes festgestellt: Eine im April/Mai 1998 durchgeführte Verkehrsbefragung habe ergeben, daß die Farbe magenta für 58 % der Bevölkerung bei Waren oder Dienstleistungen rund um das Telefon auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Der Bekanntheitsgrad der Farbe als Kennzeichen der Klägerin sei bis zum Erscheinen der angegriffenen Werbung im März 1999 eher noch gewachsen. Nach einer Verkehrsbefragung im September 1999 hätten 68,4 % der Bevölkerung die Farbe magenta bei Waren und Dienstleistungen rund um das Telefon ausdrücklich der Klägerin zugeordnet. Die Verkehrsgeltung von magenta als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen habe damals 70,4 % betragen. Die kennzeichenmäßige Benutzung der Farbe magenta in den Anzeigen der Beklagten habe eine Wiederholungsgefahr begründet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, für Telefondienstleistungen unter Benutzung der Farbe magenta zu werben, wenn dies wie in den vier angegriffenen Anzeigen geschieht (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Dieser Anspruch steht der Klägerin schon unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu, weil die Beklagte durch die Anzeigen das Recht der Klä-
gerin an einer Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) verletzt hat, die denselben Gegenstand wie die später eingetragene Farbmarke "magenta" hatte.

a) An einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht , können nach § 4 Nr. 2 MarkenG die Rechte einer Benutzungsmarke erworben werden, wenn die allgemeinen Kriterien der Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG) gegeben sind und für das Zeichen durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt worden ist (vgl. BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün, m.w.N.; vgl. weiter EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, GRUR 2003, 604, 607 Tz. 42 und 67 = WRP 2003, 735 - Libertel; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 4 Rdn. 18 f.; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 7). Dies ist bei der Farbe magenta bezogen auf Telekommunikationsdienstleistungen der Fall (BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 24/98, Umdruck S. 4).

b) Die Klägerin hatte bei Erscheinen der Anzeigen im März 1999 für die Farbe magenta als Kennzeichen ihrer Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation die erforderliche Verkehrsgeltung.
aa) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 4 Rdn. 47 ff.; Ingerl/Rohnke aaO § 4 Rdn. 17 ff.). Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls.
Bei Farbzeichen gehört dazu insbesondere der Umstand, daß die Allgemeinheit angesichts der geringen Zahl der tatsächlich verfügbaren Farben ein Interesse daran hat, daß der Bestand an verfügbaren Farben nicht mit wenigen Markenrechten erschöpft wird (vgl. - zur Registermarke - EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. Tz. 54 f., 60 - Libertel). Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist deshalb grundsätzlich ein höherer Grad an Verkehrsgeltung zu fordern als bei normal kennzeichnungskräftigen Zeichen, bei denen kein besonderes Freihalteinteresse gegeben ist (vgl. dazu auch - noch zu § 25 WZG - BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 246/94, GRUR 1997, 754, 755 = WRP 1997, 748 - grau/ magenta, m.w.N.; vgl. weiter Ströbele/Hacker aaO § 4 Rdn. 51 f.; Ingerl/Rohnke aaO § 4 Rdn. 21; v. Schultz, Markenrecht, § 4 Rdn. 10 ff.; Caldarola, Farbenschutz in Deutschland, den Vereinigten Staaten und Japan, 2001, S. 57).
bb) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dafür, daß die Klägerin eine Benutzungsmarke erworben hat, rechtsfehlerfrei bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Farbe magenta auf dem Gebiet der Telekommunikation ungewöhnlich; sie wird im wesentlichen nur von der Klägerin benutzt. Unter diesen besonderen Umständen war der Grad der Verkehrsgeltung in der Bevölkerung von zumindest 58 %, der für den Kollisionszeitraum festgestellt worden ist, für die Entstehung einer Benutzungsmarke ausreichend.

c) Die Beklagte hat die Benutzungsmarke der Klägerin - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht durch Benutzung eines identischen Zeichens verletzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1156 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Ströbele, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 491, 507;
Sack, WRP 2001, 1022, 1025). Eine Farbidentität ist jedoch nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat lediglich dargelegt, daß die Beklagte in ihrer Werbung für identische Dienstleistungen eine Farbe kennzeichenmäßig verwendet hat, die der Farbe magenta (RAL 4010) jedenfalls sehr ähnlich ist.

d) Die Beklagte hat jedoch die von der Klägerin für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation erworbene Benutzungsmarke "magenta" dadurch verletzt, daß sie in den vier Werbeanzeigen für identische Dienstleistungen eine Farbe als Kennzeichen benutzt hat, die mit der als Marke geschützten Farbe magenta verwechslungsfähig ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen die Farbe - einen magenta zumindest sehr ähnlichen Farbton - als solche kennzeichenmäßig benutzt hat.
(1) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch eine Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn die Farbe darin als Herkunftshinweis verwendet wird. Für die Farbmarke gilt insoweit nichts anderes als für andere Markenformen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, 57 f. Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS -DRINK I; Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, GRUR 2003, 332, 333 f. = WRP 2003, 521 - Abschlußstück, zum Abdruck in BGHZ 153, 131 vorgesehen). Wird eine Farbe in einer Werbeanzeige verwendet, besteht allerdings besonderer Anlaß zu prüfen, ob dies herkunftshinweisend geschieht.
Bei dieser Prüfung ist auf das Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 606, 608 Tz. 46, 63 - Libertel; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück). Bei Dienstleistungen der Telekommunikation gehören alle Verbraucher zu den maßgeblichen Verkehrskreisen. Die Verbraucher sehen in einer Farbe nicht in erster Linie einen Herkunftshinweis. Sie sind es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (vgl. - zur Verwendung von Farben auf Waren oder deren Verpackungen - EuGH GRUR 2003, 604, 606, 608 Tz. 27, 65 f. - Libertel

).


Nur ausnahmsweise kann angenommen werden, daß der Verkehr eine Farbe in einer Anzeige nicht nur als Gestaltungsmittel, sondern als Herkunftshinweis auffaßt. Dazu ist es erforderlich, daß die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, daß sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; vgl. auch Ströbele aaO S. 503; Grabrucker, WRP 2000, 1331, 1341).
(2) Die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellungen über das Verkehrsverständnis abhängt, die vom Tatrichter zu treffen sind (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 99).
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - dem Gesamtbild der angegriffenen Anzeigen zu Recht entnommen, daß der darin ver-
wendete, der Farbe magenta zumindest sehr ähnliche Farbton herkunftshinwei- send benutzt worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit allerdings knapp ausgefallen; sie können jedoch vom Senat auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts ohne weiteres ergänzt werden. Die Anzeigen unterscheiden sich in den hier maßgeblichen Gesichtspunkten nur unwesentlich voneinander. Eine Einzelbetrachtung ist daher ausnahmsweise entbehrlich.
Ein Verständnis, daß die Farbe in den angegriffenen Anzeigen zur Werbung für Telefondienstleistungen kennzeichenmäßig benutzt wurde, lag im Kollisionszeitraum ohnehin sehr nahe, weil magenta nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine ungewöhnliche Farbe ist, schon damals eine "Hausfarbe" der Klägerin mit einer Verkehrsgeltung von jedenfalls 58 % war und trotz der Eigenschaft als Signalfarbe auf dem Gebiet der Telekommunikation im wesentlichen nur von der Klägerin benutzt wurde. Die entsprechende Gewöhnung des Verkehrs, bei Telefondienstleistungen in der Farbe magenta einen Herkunftshinweis zu sehen, und die durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens führen dazu, daß der Verkehr die Farbe auch bei einer Verwendung in einer Werbeanzeige für solche Dienstleistungen um so eher als Herkunftshinweis auffaßt und ihr eine selbständig kennzeichnende Funktion beimißt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-StreifenKennzeichnung ; BGH GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus).
In den Anzeigen ist die verwendete Farbe, die magenta sehr ähnlich ist, nicht nur die einzige Farbe, sondern auch das wichtigste - und signalhaft eingesetzte - Gestaltungsmittel. Nicht nur der Blickfang ist jeweils in dieser Farbe gehalten (in den Anzeigen vom 1., 5. und 8.3.1999 die Werbeslogans, in der Anzeige vom 13.3.1999 die Hauptaussage); auch die Netzbetreiberkennzahl
und die in großer Schrift gedruckten Hauptaussagen, aus denen zugleich unmittelbar erkennbar ist, daß Telefondienstleistungen beworben werden, sind in dieser Farbe herausgestellt. Die anderen Elemente, die beim Betrachten der Anzeigen unmittelbar in den Blick treten, nehmen ihr nicht die Wirkung als Herkunftshinweis.
Die Herausstellung der Netzbetreiberkennzahl der Beklagten kann an der Annahme, daß die verwendete Farbe auf ein bestimmtes Unternehmen als Werbetreibenden hinweist, schon deshalb nichts ändern, weil nicht ersichtlich ist, daß der Verkehr die Netzbetreiberkennzahl einem anderen Unternehmen als demjenigen zuordnet, mit dem es die Farbe magenta verbindet. Für ihre gegenteilige Ansicht hat die Revision nicht - wie erforderlich - auf Vorbringen in den Vorinstanzen verwiesen.
Der Abdruck des Firmenschlagworts der Beklagten "MOBILCOM" auf den angegriffenen Anzeigen steht der Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung der magenta sehr ähnlichen Farbe nicht entgegen. Das Firmenschlagwort wird erst bei näherer Betrachtung wahrgenommen, da es in schwarz/weiß und am unteren Rand der Anzeigen wiedergegeben ist, nur ein wenig die blickfangartig herausgestellte Netzbetreiberkennzahl abdeckend. Es ist daher nicht geeignet , den Herkunftshinweis zu beseitigen, der mit der Verwendung des Farbtons magenta gegeben wird. Gleiches gilt für sonstige Elemente der Anzeigen.
bb) Die Farbgestaltung der angegriffenen Anzeigen, die - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - vom Verkehr als selbständiges Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird, war mit der damals bereits bestehenden Benutzungsmarke der Klägerin verwechslungsfähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Revision hat die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Farbton in den Anzeigen der Beklagten dem Farbton magenta jedenfalls sehr ähnlich ist, nicht angegrif-
fen. Die Verwechslungsgefahr wird dadurch erhöht, daß die angesprochenen Verbraucher, wenn sie - wie hier - auf ihr Erinnerungsvermögen angewiesen sind, geringe Unterschiede in den Farbtönen kaum feststellen können (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2003, 604, 607 Tz. 47 - Libertel).
2. Das Berufungsgericht hat danach auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verletzung ihrer Benutzungsmarke entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden sind nicht angegriffen. Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs gegeben.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Asendorf
10
aa) Die Revisionserwiderung weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags in der Regel unproblematisch ist, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, http://www.juris.de/jportal/portal/t/1wim/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313519700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1wim/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1wim/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1sbm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1sbm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 75, 76 = WRP 2001, 1291 - „SOOOO … BILLIG!“?). So verhält es sich insbesondere , wenn der Kläger das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbeanzeige enthält. Der Unterlassungsantrag der Klägerin gibt jedoch nicht die vollständige Verletzungshandlung wieder , sondern beschreibt und deutet einzelne Merkmale des Geschehens, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin dessen Wettbewerbswidrigkeit ergibt.
11
aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt. Er nimmt zwar auf die außerordentliche oder vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen Bezug. Mit der Verwendung des Begriffs "rechtliche Beratung" bleibt aber unklar, was der Beklagten in diesem Zusammenhang konkret verboten werden soll (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
12
2. Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil in ihm keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale angeführt ist. Richtet sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale, die das Produkt des Beklagten übernimmt, nicht erfor- derlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Ebenso genügt auch die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich für den Beklagten anhand der Urteilsgründe feststellen lässt, welche übernommenen Merkmale, denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, Grundlage des Verbots sind. Das ist vorliegend der Fall, weil sich aus dem Klagevorbringen und den Gründen des Berufungsurteils ergibt, aufgrund welcher charakteristischen Merkmale des abgebildeten Einkaufswagens dessen Angebot und Vertrieb unlauter sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11 Rn. 12 - Regalsystem).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 40/99 Verkündet am:
12. Juli 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Laubhefter
Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf
das Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "nach
Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile
, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem
Klagemodell geeignet" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene
Hinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher bezeichnete
Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechslungsfähige
Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten
Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wiederum
so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung
zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheidendes
beiträgt.
Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für technische
Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderheiten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 40/99 - OLG Koblenz
LG Trier
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1974 einen von ihr entwickelten Laubhefter, d.h. ein Gerät, mit dem beim Weinbau Rebtriebe maschinell in Reihen hoch- bzw. aufgeheftet werden. Das ihr hierfür erteilte deutsche Patent ist mittlerweile abgelaufen.
Die Beklagte, deren Geschäftsführer vormals als selbständiger Gebietsvertreter für die Klägerin tätig war, produziert und vertreibt seit dem Jahr 1996 ebenfalls einen Laubhefter. Sie bezeichnet dieses Gerät als Standardmodell und ein von ihr daneben seit dem Jahr 1997 produziertes und vertriebenes neueres Gerät als Alternativmodell (Alternative) bzw. Neuheit.
Die Klägerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen die Herstellung und den Vertrieb des Standardmodells der Beklagten, das sie für einen sklavischen Nachbau ihres Gerätes hält. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge als nicht hinreichend bestimmt und die Klage daher in diesem Umfang als unzulässig angesehen. Den Unterlassungsantrag hat es für unbegründet erachtet.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,

a) die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper zum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter be-
zeichnet, herzustellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftsmäßigen Verkehr zu bringen, die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten "E. -Laubhefter" geeignet sind, wobei sich die Unterlassungspflicht der Beklagten insbesondere auf folgende Teile des Gerätes erstreckt, die zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen: - Farbe "Rot" des Grundrahmens und des Träger-Galgens - die Schnecken in ihrer speziellen Anordnung und Anbringung an dem Rahmen sowie deren Halterung - die Form und die Maße des Grundrahmens, der jetzt rechteckig ausgebildet ist und die Form und Maße des TrägerGalgens , einschließlich der Verstrebungen - die Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken, zusätzlich deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe - Amboß und Zentrierspitze mit ihrer typischen Anordnung und Befestigung - der Klammerarm und die Klammergröße - die Garnführung in der Garnstopeinrichtung - das Kopfteil einschließlich der Adaptermaße zur Aufnahme von Hubrahmen und zwar so, wie diese auf den nachfolgenden Fotos abgebil- det sind:
(Es folgt eine Seite mit vier Abbildungen, von denen die beiden oberen den Laubhefter der Klägerin in Frontansicht und die beiden unteren je eine Vorder- und eine Rückansicht eines Laubhefters der Beklagten zeigen);

b) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu a) bezeichneten Laubhefter veräußert, vertrieben und in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, wobei sich die Angaben auf die Anzahl, das jeweilige Jahr, das Vertrags- und Lieferdatum, die vereinbarten Preise, das jeweilige Land, in das die Lieferung erfolgte, zu erstrecken haben;
c) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin allen denjenigen, nach Auskunftserteilung von der Klägerin zu beziffernden Schaden zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu ersetzen , der ihr durch die zu a) bezeichnete Verletzungshandlung entstanden ist;
d) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der zu a) bezeichneten Verletzungshandlung noch entstehen wird. Zu a) ihres Antrags hat die Klägerin folgende drei Hilfsanträge gestellt:
1. Hilfsantrag, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper zum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter bezeichnet, in der von der Beklagten als "Standardmodell" angebotenen Form, herzustellen , herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die ihrem gesamten Erscheinungsbild nach, das insbesondere bestimmt ist von der charakteristischen Zusammenstellung von - Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens,
- den Schnecken und deren typische Anordnung und Anbringung an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerungen und der gelb galvanisierten Farben der Schnecken, - der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten Grundrahmens und seiner Verstrebungen, - der Form und den Maßen des Träger-Galgens, - den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe, - Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung und Befestigung, - Klammerarm und Klammergröße, - Kopfteil einschließlich Adaptermaßen und zwar so, wie dieses auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA ersichtlich ist, geeignet sind, Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten "E. -Laubhefter" hervorzurufen. 2. Hilfsantrag, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper zum Aufheften von Rebtrieben (sogenannte Laubhefter) in der Ausführung des Standardmodells der Beklagten herzustellen oder herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die nach ihrem gesamten Erscheinungsbild, insbesondere ihrer optischen und technischen Gesamtgestaltung, so wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA abgebildet sind, den Abmessungen, Profildimensionen und der Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem "E. -Laubhefter" der Klägerin geeignet sind. 3. Hilfsantrag, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper
zum Aufheften von Rebtrieben, als "Laubhefter" bezeichnet, herzustellen , herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die wie insbesondere das von der Beklagten unter der Bezeichnung "LaubhefterStandardmodell" hergestellte und vertriebene Gerät nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin aktuell hergestellten "E. - Laubhefter" geeignet sind, wobei insbesondere die folgenden Bauteile und technischen wie optischen Gestaltungsmerkmale das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen: - von Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens, - von den Schnecken und deren typischer Anordnung und Anbringung an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerungen und der gelb galvanisierten Farbe der Schnecken, - von der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten Grundrahmens und seiner Verstrebungen, - von der Farbe und den Maßen des Träger-Galgens, - von den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe, - von Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung und Befestigung, - von Klammerarm und Klammergröße, - von Kopfteil einschließlich Adaptermaßen und zwar so, wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA dargestellt sind. Das Berufungsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen zu a), b) und
d) stattgegeben. Hinsichtlich des - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten -
Antrags zu c) hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen als zulässig angesehen und sie nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes weitgehend für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die im Berufungsverfahren gestellten Hauptanträge seien hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Angabe der wesentlichen Maschinenteile in Verbindung mit den angefügten Lichtbildern lasse sich ohne weiteres nachvollziehen, auf welche Arten von Nachbauten das Klagebegehren ziele. Der unbezifferte Zahlungsantrag sei nach § 254 ZPO statthaft und, da die Klägerin die in dem Antrag geforderten Angaben zunächst zur Ermittlung der Schadenshöhe benötige, auch im übrigen zulässig. Das für den Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse habe die Klägerin mit dem Hinweis auf ihr Unvermögen zur Schadensspezifizierung und die drohende Verjährung dargetan.
Die mithin in vollem Umfang zulässige Klage sei nach § 1 UWG auch begründet; lediglich hinsichtlich des Zahlungsanspruchs sei der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht
zurückzuverweisen. Das mit der Klage angegriffene Gerät der Beklagten stelle einen sklavischen Nachbau der Vorrichtung der Klägerin dar. Dieser sei wettbewerbswidrig , weil die Beklagte das fremde Erzeugnis, das eine starke wettbewerbliche Eigenart aufweise, unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbinde, in Kenntnis des Sachverhalts nachahme und ihr Gerät in den Verkehr bringe, ohne das ihr Mögliche und Zumutbare zur Vermeidung einer Irreführung zu tun.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Mit Recht rügt die Revision, daß der Klagehauptantrag zu a) sowie die weiteren Klageanträge, soweit sie auf diesen rückbezogen sind, und damit auch der entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Dementsprechend sind Klagean-
träge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie "oder andere verwechslungsfähige Bezeichnungen", "mit einem äußeren Erscheinungsbild, das sich von demjenigen des Originals nicht deutlich unterscheidet" oder "ähnlich wie" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1963 - Ib ZR 162/61, GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen; Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 623 = WRP 1988, 654 - VespaRoller ; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). So ist es hier.
aa) Das vom Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochene Verbot bezieht sich auf Laubhefter, "die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten 'E. - Laubhefter' geeignet sind". Mit der Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" , mit der nach den zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehenden Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 617 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110, 278 nicht abgedruckt) die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung gemeint ist, ist die untersagte Wettbewerbshandlung nicht hinreichend konkret beschrieben. Welche Ausführungsformen die Gefahr von Herkunftsverwechslungen hervorrufen, kann nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Tatfrage. Zwar läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstrekkungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt). Die von dem Verbot erfaßte Handlung darf aber nicht - wie hier -
nur ganz allgemein umschrieben werden, so daß dann die Auslegung unbestimmter und nach der Auffassung der Parteien nicht eindeutiger Begriffe dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.
bb) Inhalt und Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen auch nicht unter Berücksichtigung der am Ende des Unterlassungsausspruchs angefügten vier Abbildungen hinreichend fest. Die Abbildungen lassen in keiner Weise deutlich erkennen, in welchen Gestaltungsmerkmalen des Laubhefters der Beklagten eine wettbewerbswidrige Benutzung der entsprechenden Merkmale des Geräts der Klägerin zum Ausdruck kommen soll. Zwar kann der Gegenstand eines Verbots grundsätzlich auch mit Hilfe von Abbildungen festgelegt werden und damit den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Der Klageantrag und entsprechend der Verbotsausspruch müssen aber auch in einem solchen Fall, zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags , unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1966 - Ib ZR 32/64, GRUR 1966, 617, 618 - Saxophon). Daran fehlt es im Streitfall.
So sind die im Urteilstenor aufgeführten Merkmale "Farbe, Gesamtaussehen , Abmessungen, Form, typische Anordnung der Bauteile, technische Gestaltung und Funktionsweise" so allgemein gehalten, daß sie zur Präzisierung des Verbotsausspruchs und seiner Grenzen nicht ausreichen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter ). Die Abmessungen und die Funktionsweise des in Rede stehenden Laubhefters sind aus den Lichtbildern nicht zu ersehen. Unklar bleibt auch, was mit der "typischen Anordnung" der auf diesen Bildern erkennbaren Bau-
teile und der "technischen Gestaltung" gemeint sein soll. Die Farbe und das Gesamtaussehen des Laubhefters sind zwar aus den Abbildungen ersichtlich. Es handelt sich dabei aber um derart allgemeine Merkmale, daß auch sie das Spezifische der untersagten Wettbewerbshandlung nicht erfassen und daher ebenfalls nichts daran ändern, daß die Grenzziehung zwischen erlaubten und verbotenen Verhaltensweisen in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Das Vollstreckungsgericht hätte nämlich seinerseits zu prüfen, ob die angegriffene Gestaltung nach Farbe und Gesamtaussehen geeignet ist, den Verkehr über die betriebliche Herkunft irrezuführen.
Die Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" stellt mithin den eigentlichen Kern des begehrten und ausgesprochenen Verbots dar und kann daher auch nicht als zwar überflüssiges, im Ergebnis aber wegen der ansonsten hinreichend konkreten Umschreibung der untersagten Handlungen unschädliches Begründungselement angesehen werden. Ein derart undeutlich gefaßter Verbotsausspruch führt zu einer für die beklagte Partei unerträglichen Ungewißheit darüber, welche Handlungen sie konkret zu unterlassen hat (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß daran auch der mit "insbesondere" eingeleitete Nebensatz nichts zu ändern vermag. In einem solchen Zusatz liegt regelmäßig eine Konkretisierung des allgemeiner gefaßten Unterlassungsantrags , der vielfach als Auslegungshilfe für die dort enthaltene Verallgemeinerung zu dienen bestimmt ist und daher nicht unbeachtet bleiben darf (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Hieraus ergibt sich aber zugleich, daß auch dieser Insbesondere-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und daher seinerseits dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen muß (BGH GRUR 1997, 767, 768 =
WRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
Zwar sind in dem in den Klageantrag und entsprechend in den Urteilstenor eingefügten "insbesondere"-Nebensatz einzelne Gestaltungselemente genannt, die nach dem Urteilsausspruch "zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen" sollen. Diese Gestaltungselemente sind aber ihrerseits wiederum so allgemein beschrieben, daß auch der Zusatz für sich genommen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung ebenfalls nichts Entscheidendes beizutragen vermag. Die Begriffe, mit denen verschiedene Bauteile bezeichnet sind, erklären sich zum Teil weder aus sich heraus noch in Verbindung mit den wiedergegebenen Abbildungen. Sie sind auch weder in den Entscheidungsgründen noch in der zur Auslegung des Urteilstenors ebenfalls mit heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. BGH GRUR 1987, 172, 174 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt; GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110, 278 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Ä quivalenz) näher erläutert. Dies gilt für die Begriffe "Grundrahmen" und "Hubrahmen", vor allem in ihrem Verhältnis zueinander, sowie für die Begriffe "Amboß und Zentrierspitze" und "Kopfteil". Weitere im Klageantrag und entsprechend im Urteilstenor als für die Gesamtgestaltung prägend bezeichnete Elemente wie namentlich die "spezielle Anbringung" der Schnecken am Rahmen sowie deren Halterung, die Verstell - und Klemmeinrichtungen der Schnecken sowie die Garnführung in der Garnstopeinrichtung sind aus den im Urteilstenor wiedergegebenen Abbildungen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch die im Urteilsausspruch ange-
sprochenen Maße des Grundrahmens, des Träger-Galgens und des Adapters sowie die ferner angesprochene Klammergröße weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst im Verfahren je konkretisiert worden. Insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Beschreibung der konkreten Verletzungsform, so daß auch dieser Teil des Verbotsantrags und -ausspruchs als prozessual unzulässig anzusehen ist.

c) Damit kommt zugleich eine - grundsätzlich allerdings auch in der Revisionsinstanz mögliche - Beschränkung des Verbotsausspruchs auf die konkrete Verletzungsform (vgl. BGHZ 34, 1, 13 - Mon Chéri I; BGH GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen) als das zumindest auch begehrte Klageziel ebenfalls nicht in Betracht. Eine Einschränkung und Präzisierung des in der vorliegenden Form unbestimmten Verbotsausspruchs ist dem Revisionsgericht versagt. Es ist grundsätzlich Sache der Klagepartei, den Antrag bestimmt zu fassen und das erstrebte Klageziel zu formulieren (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Dazu bedarf es im Streitfall nicht nur einer sprachlichen Konkretisierung der Gestaltungsmerkmale, in denen die Klägerin den Anknüpfungspunkt für einen wettbewerbswidrigen Nachbau erblickt, sondern auch einer Auswahl der in den Urteilstenor aufzunehmenden Abbildungen aus den von der Klägerin insgesamt vorgelegten und im Klageantrag in Bezug genommenen Abbildungen, zumal diese teilweise, ohne daß das jeweils kenntlich gemacht ist, nicht das mit der Klage beanstandete Gerät der Beklagten, sondern den Laubhefter der Klägerin zeigen.
2. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge entsprechen ebenfalls nicht den vorstehend dargestellten Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Allerdings läßt der erste Hilfsantrag Ansätze zu einer Einschränkung auf die konkret beanstandete Verletzungsform erkennen. Auch er enthält aber den unbestimmten Rechtsbegriff "zu Verwechslungen geeignet", ohne daß die hierfür maßgebenden Merkmale mit Worten oder durch Abbildungen bestimmt genug bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die weiteren Hilfsanträge, die die Klägerin zwar in der Wortstellung und im Satzbau abweichend formuliert, dabei aber die bereits im Hauptantrag enthaltenen unbestimmten Begriffe weder ersetzt noch durch die Angabe konkreter Kriterien ausgefüllt hat.
3. Die Klage ist ungeachtet der danach bestehenden durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge und der auf diese rückbezogenen weiteren Anträge im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht bereits als unzulässig abzuweisen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Berufungsgericht die Klägerin im Streitfall nicht auf die Unbestimmtheit ihrer Klageanträge hingewiesen hat. Dazu hätte trotz der bereits vom Landgericht vermißten Bestimmtheit eines Teils der erstinstanzlichen Klageanträge Anlaß bestanden. Die Bedenken des Landgerichts betrafen nicht die Fassung des Unterlassungsantrags, sondern die daran anknüpfenden Auskunfts- und Feststellungsanträge. Demgegenüber sind die oben zu Ziff. 1 und 2 erörterten Antragsmängel im Urteil des Landgerichts nur am Rande und auch nur unter dem die Begründetheit der Klage betreffenden Gesichtspunkt einer zu weiten Fassung des Klageantrags behandelt worden. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagte in den Vorinstanzen die mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge nicht zu einem zentralen Punkt ihrer Rechtsverteidigung gemacht und insbesondere die Unbestimmtheit der Formulierung "zu Verwechslungen geeignet" unbeanstandet gelassen hatte, hätte das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müs-
sen, die Klageanträge zu überprüfen und eventuell neu zu stellen und hierzu sachdienlichen Vortrag zu halten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis; BGH GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts ist es grundsätzlich Sache der Klagepartei, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Kriterien deutlich zu beschreiben und/oder durch Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sichtbar zu machen. Aus dem Grundsatz, daß das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf das Stellen sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, kann nicht hergeleitet werden, daß es weitgehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt gefaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

2. In der Sache ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist, aber wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau als unlauter erscheinen läßt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau ; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 444 = WRP 2001, 534 - Viennetta). Mit Recht hat es auch angenommen, daß zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachbildung begründen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 150 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 310 f. = WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst).

a) Keinen Rechtsfehler läßt dabei die Feststellung des Berufungsgerichts erkennen, der Laubhefter der Klägerin besitze eine hohe wettbewerbliche Eigenart.
Die wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelnen Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Für den Laubhefter der Klägerin hat es insoweit festgestellt, daß dieser aufgrund seiner auf den vorgelegten Abbildungen erkennbaren Gestaltung in hohem Maße geeignet ist, im Verkehr, d.h. bei den Nachfragern (Winzern) und den Reparaturbetrieben, auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Als herkunftshinweisend und charakteristisch für die Gesamtgestaltung des Klagemodells hat das Berufungsgericht dabei insbesondere die das äußere Erscheinungsbild maßgebend prägenden Förderschnecken und das von der Klägerin gewählte Befestigungssystem am Träger angesehen, das durch den von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen, portalartigen Trägerrahmen mit der Form eines auf dem Kopf stehenden abgeflachten "U" gekennzeichnet ist. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

b) Rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , das Standardmodell des Laubhefters der Beklagten stelle einen - unlauteren - fast identischen Nachbau des Modells der Klägerin dar, weil die prägenden Elemente der sich gegenüberstehenden Laubhefter im wesentlichen baugleich seien und wegen der großen Ä hnlichkeit der wesentlichen Bestandteile beider Geräte eine enge Anlehnung des Standardgeräts der Beklagten an das Klagemodell vorliege. Das Berufungsgericht hat, wie die Revisi-
on zu Recht beanstandet, insoweit die beim Leistungsschutz für technische Erzeugnisse nach § 1 UWG geltenden Besonderheiten verkannt, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen und im übrigen den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von beiden Parteien verwendeten Förderschnecken seien bei Laubheftern technisch keineswegs erforderlich. Insoweit hat es den von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten Prospekten, Zeitschriften und Lichtbildern entnommen, daß zum Aufrichten der Rebtriebe anstelle von Förderschnecken auch Förderbänder, gezahnte Scheiben und ähnliche Vorrichtungen verwendet werden können. Sollte dies dahin zu verstehen sein, daß der Beklagten die Verwendung der vom Berufungsgericht für die Gesamtgestaltung als prägend angesehenen Förderschnecken schlechthin versagt sei, weil das Aufrichten der zu heftenden Rebtriebe auch mit anderen technischen Hilfsmitteln erzielt werden kann, könnte dem nicht beigetreten werden.
Der für technische Erzeugnisse zu gewährende ergänzende Leistungsschutz aus § 1 UWG ist dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Gemeinfreie technische Lösungen dürfen grundsätzlich verwertet werden, ohne daß der Übernehmende auf das Risiko verwiesen werden darf, es mit einer anderen Lösung zu versuchen. Die Übernahme von Gestaltungselementen ist dann nicht zu beanstanden, wenn ein vernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene Gestaltung
dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung als angemessene technische Lösung entnehmen kann (vgl. BGHZ 50, 125, 129 - Pulverbehälter; BGH GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.
Die Beklagte kann nicht auf die Verwendung eines anderen Systems zum Aufnehmen der Rebtriebe verwiesen werden. Nicht nur technisch notwendige , sondern auch angemessene technische Lösungen sind nach Ablauf hierfür bestehender Sonderschutzrechte frei wählbar. Für die in Rede stehenden Förderschnecken, deren äußeres Erscheinungsbild den Gesamteindruck des Klagemodells als augenfälligstes Gestaltungsmerkmal maßgeblich prägt, folgt dies überdies daraus, daß es sich hierbei, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Privatgutachtens der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, um handelsübliche Normbauteile handelt, die beide Parteien vom selben Vorlieferanten bezogen haben.
Das Berufungsgericht ist nicht näher darauf eingegangen, daß nach dem unstreitigen Parteivorbringen ein portalartiger Trägerrahmen, dessen konkrete Ausgestaltung das Berufungsgericht auch als für die Gesamtgestaltung des Klagemodells prägend angesehen hat, notwendig ist, um mit einem Anbaugerät an einem Schlepper einen Bearbeitungsvorgang gleichzeitig beidseits der Rebzeile vorzunehmen. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, die von der Beklagten gewählte Gestaltung eines umgekehrt U-förmigen, portalartigen und von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen Trägerrahmens sei technisch nicht unbedingt erforderlich, weil nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verschiedene Modelle mit andersartigen Befestigungssystemen auf dem Markt seien. Konkrete Feststellungen dazu, welche Gestal-
tungsspielräume der Beklagten in dieser Hinsicht offengestanden hätten, hat es jedoch nicht getroffen.
Wenn aber die Verwendung von Förderschnecken zum Aufrichten der Rebtriebe sowie eines portalartigen Trägerrahmens zur beidseitigen Bearbeitung der im Weinbau üblichen Reihenpflanzung von Rebstöcken als solche nicht zu beanstanden ist, können darin liegende Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Gestaltungen, auch wenn sie das Klagemodell prägen , für sich genommen noch nicht ohne weiteres die Annahme eines widerrechtlichen Nachbaus rechtfertigen.

c) Der Rückgriff auf gemeinfreie technische Lösungen schließt es allerdings nicht aus, daß der Vertrieb eines nachgebauten Erzeugnisses wettbewerbsrechtlich unlauter sein kann, wenn das Erzeugnis in seiner aus einer Vielzahl von technisch-funktionalen Gestaltungselementen bestehenden Gesamtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für Abweichungen ein hinreichend großer Spielraum besteht (vgl. BGH GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 527 - Modulgerüst). Hierzu bedarf es weiterer vom Tatrichter zu treffender Feststellungen. Jedoch spricht beim derzeitigen Sach- und Streitstand vieles dafür, daß die Beklagte ein komplexes technisches Gerät ungeachtet zahlreicher Abweichungsmöglichkeiten fast identisch nachgebaut und im Hinblick darauf unlauter gehandelt hat. Namentlich entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein komplexes Gerät wie ein im Weinbau eingesetzter Laubhefter , der in bezug auf Sicherheit, Haltbarkeit, Bedienbarkeit, Montierbarkeit, Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausrüstung mit Zusatz- und Variationsteilen, Preisgünstigkeit und anderem unterschiedlichsten Anforderungen genügen muß, selbst bei gleicher Prioritätssetzung durch den Hersteller und Benutzung
desselben freien Standes der Technik sowie handelsüblicher Normbauteile jeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, daß jedes Gerät zumindest für Fachleute ein eigenes "Gesicht" hat (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Dementsprechend dürften sämtliche Abweichungen einschließlich der in der Anl. BB 7 angeführten geringfügigen Maßabweichungen wohl jedenfalls für sich genommen, aber auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu keinem von der Beurteilung des Berufungsgerichts , das einen fast identischen Nachbau angenommen hat, abweichenden Ergebnis führen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem angegriffenen Modell der Beklagten bereits tatsächlich zu betrieblichen Herkunftsverwechslungen gekommen ist.
3. Einem Erfolg der Klage steht, wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet und zutreffend ausgeführt hat, weder die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede noch der Verwirkungseinwand entgegen (vgl. zur Frage der Verjährung auch BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94).
4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch der von der Revision aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte auch zu Auskünften über den Lieferumfang des angegriffenen Laubhefters im Ausland verpflichtet und ihr dementsprechend auch dieser Vertrieb zu untersagen ist (vgl. insoweit auch Art. 2 Abs. 1, 53 EuGVÜ; Art. 40, 41 EGBGB n.F.).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
9
1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat die angegriffene Ausführungsform im Antrag konkret umschrieben, indem sie sich auf die Schaltpläne und Layouts bezogen hat, die dementsprechend auch als Anlagen 1 bis 10 dem landgerichtlichen Urteilstenor angeheftet sind. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, in welchen Elementen die angegriffene Ausführungsform rechtsverletzend ist.
11
2. Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale enthält. Richtet sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenar- tigen Merkmale, die das Produkt des Beklagten übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Ebenso genügt die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich anhand der Urteilsgründe feststellen lässt, welche übernommenen Merkmale , denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, Grundlage des Verbots sind. Das ist vorliegend der Fall, weil sich aus dem Klagevorbringen und den Gründen des Berufungsurteils ergibt, aufgrund welcher charakteristischen Merkmale der abgebildeten Regalbauteile deren Angebot und Vertrieb unlauter ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

8
Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen; GRUR 2010, 642 - WMMarken ). Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu.
38
aa) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass der Kläger sein gegen die Beklagte zu 2 gerichtetes einheitliches Klagebegehren aus mehreren Schutzrechten und aus Wettbewerbsrecht herleitet und es sich dabei um verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) handelt. Der Kläger hat dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch genügt, dass er die Reihenfolge bezeichnet hat, in der er die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I).
11
2. Die Klägerin leitet ihr gegen die Beklagte gerichtetes einheitliches Klagebegehren aus mehreren Schutzrechten her. Sie hat dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, durch eine Klarstellung der Reihenfolge genügt, in der sie die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 38 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot).
28
b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die klagende Partei kann in der Revisionsinstanz auch nicht mehr von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 = WRP 2011, 1454 - TÜV II). Sie kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 = WRP 2015, 735 - Parfumflakon III, mwN). Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in erster Linie in Prozessstandschaft der B. und hilfsweise als eigenen Anspruch geltend macht. Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

17
4. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu § 16]; Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 17 UWG Rdn. 52; Schünemann in Harte/Henning, UWG, § 3 Rdn. 25; Harte-Bavendamm ebd. § 17 Rdn. 43). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorbereitender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 – I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 – Petromax I; Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 65).
22
3. Ist demnach für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG auszugehen, so folgt der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus § 9 Satz 1 UWG, der vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 – Kundendatenprogramm , m.w.N.). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) am 30. Dezember 2008 nicht geändert.
22
Bei der Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegt, ist der Zeitpunkt der Tathandlung , also der unbefugten Verwertung oder Mitteilung, maßgeblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt als einzige mögliche Tathandlung im Streitfall die Zusammenarbeit der Beklagten mit der Kl. GmbH bei der Zulassung eines macrogolhaltigen Abführmittels in Betracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 64/00 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Präzisionsmeßgeräte
Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzelfallbezogene
Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz
grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers
mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange
die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in
unlauterer Weise ausgenutzt wird.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 64/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Präzisionsmeßgeräten. Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war bis zum 30. Juni 1993 bei der Klägerin als technischer Leiter beschäftigt. Vor seinem Ausscheiden traf er im Februar 1993 mit dem damaligen Produktionsleiter K. der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, ihre Arbeitsverhältnisse bei der Klägerin zu kündigen. Weiterhin wurde vereinbart, daß K. - unter finanzieller Beteiligung an den anfallenden Investitionen - in ein von dem Beklagten oder seiner Ehefrau zu gründendes Unternehmen als Betriebsleiter eintreten sollte. Das Ziel dieser Vereinbarung war die Versorgung der Beklagten zu 1, der W. GmbH (jetzt: i.L., im folgenden: W.-GmbH), mit zu den Erzeugnissen der Klägerin kompatiblen Meßmitteln, die Anwerbung hochqualifizierter Mitarbeiter der Klägerin sowie eine Schwächung der Klägerin, die schließlich zu deren Übernahme durch eine Beteiligungsgruppe führen sollte. Zum dauerhaften Vollzug dieser Vereinbarung kam es indes nicht; neben dem ehemaligen Produktionsleiter K. wurden allerdings noch zwei weitere Mitarbeiter der Klägerin für den Beklagten tätig.
Im Frühjahr 1994 erlangte die Klägerin Kenntnis von einer Angebotsübersicht der W.-GmbH. Darin fanden sich Produkte, die die Klägerin für identisch mit eigenen Produkten erachtete. Zum Teil benutzte die W.-GmbH Produktbezeichnungen und Bestellnummern, die denjenigen der Klägerin entsprachen. In ihrer Angebotsübersicht hielt die W.-GmbH unter anderem fest: "Diese Teile sind ... D. -kompatibel" (wobei D. das Firmenschlagwort der Klägerin ist).

Die Klägerin hat behauptet, die von der W.-GmbH vertriebenen Produkte - Bohrungsmeßdorne und Zubehör - stelle die von der Ehefrau des Beklagten gehaltene "T. " unter dessen Leitung her; sie seien technisch identisch mit ihren, der Klägerin, gleichartigen Produkten. Die Möglichkeit zur Herstellung dieser Erzeugnisse habe sich der Beklagte unter anderem dadurch verschafft, daß er Originalteile der Klägerin habe stehlen lassen. Er habe anhand dieser Teile Produkte der Klägerin nachgebaut und gestohlene Originalteile für seine Fertigung verwendet. Bei zwei Zulieferern habe er Vorprodukte nach Plänen der Klägerin herstellen lassen; ein Zulieferer habe zur Ausführung der Aufträge des Beklagten eine Prüflehre der Klägerin verwendet. Ferner habe der Beklagte - bei der Klägerin nicht weiterverfolgte - Entwicklungspläne eines früheren leitenden Mitarbeiters der Klägerin an sich gebracht und darauf aufbauend Erzeugnisse auf den Markt gebracht. Die W.-GmbH habe sich über den Beklagten eine Vielzahl von Kundenadressen der Klägerin beschafft. Darüber hinaus habe sich der Beklagte anhand von gegenüber der Klägerin erteilten Rechnungen über die Konditionen von Zulieferern informiert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand der §§ 1, 17 Abs. 1 und § 18 UWG. Ihr stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu. Ferner sei sie berechtigt, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu verlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. 1. den Beklagten zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken von der Klägerin hergestellte und
vertriebene Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten und/oder zu vertreiben: Bohrungsmeßgeräte der klägerischen Grundtypen "S", "D", "SO-FB", "3 P" sowie folgendes Zubehör für Bohrungsmeßdorne: Meßuhrenhalter, elektrische Halter, Tiefenverlängerung, Tiefenanschläge mit und ohne Anschlagsstelzen, Winkelstücke , Kleinmeßvorrichtungen, Adapter sowie Schwimmhalter ; 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes, aufgeschlüsselt nach den mit den einzelnen nachgebauten Bohrungsmeßgeräten und Zubehörteilen unter Angabe des Lieferdatums erzielten Einzelumsätzen; II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, die unter Beteiligung der Beklagten hergestellten, von der W.-GmbH vertriebenen Geräte seien in wesentlichen Punkten von den Produkten der Klägerin unterschiedlich aufgebaut. Unabhängig davon sei der Beklagte zu 2 wie jeder andere Anbieter auch frei darin, Produkte herzustellen, die mit denjenigen der Klägerin vergleichbar und in ihren Elementen gegen diese austauschbar seien. Er sei der Klägerin schon deshalb nicht zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet, weil die umstrittenen Produkte im Unternehmen seiner Ehefrau, in dem er selbst nur angestellt gewesen sei, hergestellt worden seien.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die allein von dem Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für nicht begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte sei der Klägerin nicht zur Unterlassung verpflichtet. Er habe sich durch die Herstellung und den Vertrieb der im landgerichtlichen Urteil bezeichneten Grundtypen von Bohrungsmeßgeräten und ihres Zubehörs nicht in sittenwidriger Weise Wettbewerbsvorteile vor der Klägerin verschafft. Die Klägerin könne für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen; deren Nachahmung sei daher grundsätzlich jedem Wettbewerber eröffnet. Die Grenze der Nachahmungsfreiheit sei allerdings häufig überschritten, wenn ein Wettbewerber die Produkte und Erkenntnisse eines Mitbewerbers sich unmittelbar aneigne oder sie identisch nachahme. Gerade in einem solchen Fall werde es oft naheliegen, daß der Verkehr vermeidbar über die Herkunft von Produkten getäuscht werde und der "Übernehmer" fremde Leistungen wie fremden Ruf schlichtweg ausbeute.

Dem Beklagten könne - auch wenn davon ausgegangen werde, daß ihm die Tätigkeit des von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmens als eigene zugerechnet werde - nicht vorgeworfen werden, sich im vorgenannten Sinne Produkte der Klägerin unmittelbar angeeignet oder identisch nachgebaut zu haben. Die Klägerin habe - auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. - selbst hervorgehoben, "daß es Unterschiede im Design und der Werkstoffwahl gibt".
Eine mögliche "technische Identität" von Produkten der Beklagtenseite mit denen der Klägerin begründe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des "sklavischen Nachbaus" den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbshandelns. Das gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, daß der Beklagte fertige Geräte, die geeignet gewesen wären, als Vorlagen für eine Nachahmung zu dienen, bei der Klägerin habe stehlen lassen. Er hätte die Geräte für eine Nachahmung nicht gebraucht, da er als technischer Leiter im Unternehmen der Klägerin maßgeblich an der Entwicklung der Produktlinien der Klägerin beteiligt gewesen sei. Die Benutzung entwendeter Geräte als Vorlagen habe allenfalls zu einer minimalen Ersparnis eigener Entwicklungszeit führen können.
Auch eine zusammenfassende Würdigung aller sonstigen zum Prozeßstoff gehörenden Umstände lasse das Wettbewerbshandeln des Beklagten - Produktion und Vertrieb der inkriminierten Geräte und Zubehörstücke - nicht sittenwidrig erscheinen.
Mit dem Unterlassungsantrag seien auch die auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge unbegründet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend über die geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verneint hat.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daß auch der identische Nachbau fremder nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse im Interesse einer technischen Fortentwicklung auf der Grundlage und unter Ausnutzung des Standes der Technik grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Nachbau kann aber dann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen ; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1107 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 821 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In-
tensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart oder je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 820, 821 f. - Bremszangen).

b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Anspruch aus § 1 UWG - ohne Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart zu treffen - schon daran hat scheitern lassen, daß das Verhalten des Beklagten kein besonderes Unlauterkeitsmerkmal aufweise. Im Streitfall kommt eine Sittenwidrigkeit des - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Nachbaus von wettbewerblich eigenartigen technischen Meßgeräten der Klägerin vor allem unter dem Gesichtspunkt strafbarer Handlungen sowie eines Erschleichens oder eines Vertrauensbruchs in Betracht.
aa) Das Unlauterkeitsmerkmal des Erschleichens ist dadurch gekennzeichnet , daß sich der Nachahmer die für die Leistungsübernahme erforderliche Kenntnis vom fremden Vorbild in verwerflicher Weise verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse ). Der Tatbestand des Vertrauensbruchs wird im allgemeinen dadurch erfüllt, daß die Kenntnis im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunächst redlich erlangt und sodann durch Leistungsübernahme mißbräuchlich ausgenutzt wird (vgl. Erdmann in: Festschrift für Vieregge, 1995, 197 ff., 214 m.w.N.).
Das Berufungsgericht, das nicht in Zweifel zieht, daß der Bau der Geräte nach gestohlenen Modellen als sittenwidriges Wettbewerbsverhalten zu beur-
teilen ist, ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte dem wettbewerbsrechtlichen Verwertungsverbot nicht ausgesetzt sei.
bb) Ein solcher Makel verliert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil - wie das Berufungsgericht ohne nähere Feststellung von Tatsachen annimmt - der Beklagte als ehemaliger technischer Leiter bei der Klägerin in der Lage sei, solche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln.
cc) Der Vortrag des Entwendens von Plänen aus dem Betrieb der Klägerin läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen als unerheblich beurteilen, weil der Beklagte als ehemaliger technischer Leiter der Klägerin Zugang zu solchen Unterlagen hatte und diese teilweise selbst entwickelt haben soll.
Es trifft zwar zu, daß der Beklagte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin grundsätzlich befugt war, sein redlich bei ihr erworbenes Wissen anzuwenden und die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für eigene Zwecke zu nutzen, weil ihn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot traf. Dies bedeutet indes nicht, daß er auch berechtigt war, sein erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden. Einer derartigen Annahme steht bereits entgegen, daß es sich dabei grundsätzlich um allein dem Unternehmer und Geschäftsherrn zustehende und als solche geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 UWG) handelt (vgl. Baumbach /Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 17 UWG Rdn. 9 m.w.N.).

dd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, das behauptete Verhalten des Beklagten nach seinem Ausschei- den aus den Diensten der Klägerin sei nach einem Zeitablauf von mehr als sechs Jahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht (mehr) geeignet, Auswirkungen auf die derzeitige und künftige geschäftliche Tätigkeit des Beklagten zu entfalten und die Wettbewerbslage der Parteien zu beeinflussen. Insbesondere sei der behauptete Diebstahl für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ohne Belang.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Frage einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nur im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen zu beantworten ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen eine solche sorgfältige tatrichterliche Einzelabwägung nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage; Erdmann aaO S. 214).

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu verneinen ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart der Erzeugnisse der Klägerin getroffen. Das unstreitige Parteivorbringen erlaubt es nicht, das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart zu verneinen.
Zwar hat die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse - trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten - nicht im einzelnen dargelegt. Nachdem das Landgericht jedoch eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme bejaht hatte, ohne einen entsprechenden Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart für erforderlich zu halten, hätte die Klage im Berufungsrechtszug nicht abgewiesen werden dürfen, ohne die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens in diesem Punkt hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben, zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang des Klagevorbringens ergab, daß die Klägerin für ihre technisch hochspezialisierten Geräte eine denkbare (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst) wettbewerbliche Eigenart in Anspruch nehmen wollte.
bb) Ob bei den im Betrieb der Ehefrau des Beklagten angefertigten Produkten Gestaltungsmerkmale der Produkte der Klägerin übernommen worden sind oder ob ein hinreichender Abstand gehalten wurde, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hierzu bedarf es des noch ausstehenden Vortrags der Klägerin dazu, welche Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse ausmachen und welche dieser Merkmale bei den beanstandeten Produkten des Beklagten verwirklicht sein sollen.
2. Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob und inwieweit der Beklagte gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen hat und ob sich daraus unabhängig vom Vorwurf des Diebstahls einzelner Geräte und unabhängig von den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ableiten lassen (§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG). Auch das wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Als verletztes oder unberechtigt verwertetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis kommen im Streitfall der - sowohl in Konstruktionsplänen als auch im Endprodukt selbst verkörperte - Aufbau, die technische Zusammensetzung sowie die Funktionsweise der Meßgeräte, die Kundenlisten der Klägerin, die Rechnungen ihrer Zulieferer und die "Neuentwicklung" eines ihrer früheren Geschäftsführer in Betracht. Denn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; GRUR 1961, 40, 43 - Wurftaubenpresse).
Sämtliche vom Sachverständigen Prof. Dr. E. begutachteten Meßgeräte der Klägerin entsprechen zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem "Stand der Technik". Das schließt einen bestehenden Geheimnisschutz für die Fertigung nicht aus. Auch wenn der allgemein anerkannte Stand der Technik regelmäßig durch Veröffent-
lichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von dem zugrundeliegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden.
Der Geheimnischarakter wird im allgemeinen auch nicht dadurch aufge- hoben, daß Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (vgl. Großkomm.UWG/Otto, § 17 Rdn. 14; Erbs/Kohlhaas/Fuhrmann , Strafrechtliche Nebengesetze, U 43, 123. Ergänzungslieferung, § 17 UWG Rdn. 6).
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht sich mit den gebotenen Feststellungen näher zu befassen haben. Es wird gegebenenfalls auch zu klären haben, ob dem Beklagten das Handeln der T. tatsächlich zuzurechnen ist, was er in Abrede stellt. Ferner wird näher zu prüfen sein, ob sich die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB ergeben.
Vorab wird das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Gelegenheit geben müssen, an konkret bezeichneten Produkten die angegriffenen Ausführungsformen im Klageantrag zu benennen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 119/00 Verkündet am:
19. Dezember 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verwertung von Kundenlisten
UWG § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 4

a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines
Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im
Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des
Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des
Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch
eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat
haften.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Wein, Sekt und Spirituosen. Sie setzen ihre Produkte über Handelsvertreter und angestellte Außendienstmitarbeiter direkt bei den Endverbrauchern ab.
In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. Oktober 1988 war der Weinberater W. für die Klägerin tätig, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit eine Kartei mit mindestens 1.500 Kundenadressen zur Verfügung stellte. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin wechselte Herr W. zur Beklagten, die ihn auf der Verbraucherausstellung "C. " in N. vom 29. Oktober bis 6. November 1988 in ihrem Weinstand einsetzte. Zur Vorbereitung dieser Ausstellung druckte die Beklagte Einladungsbriefe, die neben ihrem Briefkopf ein Bild und den Namen des Weinberaters W. enthielten. Dieser versandte die Briefe mit der Anrede "Lieber Weinfreund, sehr geehrter Kunde" an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten gezählt hatten.
Die Klägerin hat behauptet, W. habe in Zusammenarbeit mit der Beklagten etwa 1.000 ihrer Stammkunden angeschrieben und zu Weinproben am Probierstand der Beklagten eingeladen. Deren Adressen habe er sich vor Rückgabe der ihm überlassenen Kundenkartei notiert.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Auffassung, das gezielte Ansprechen ihrer Kundschaft sei unzulässig, weil ihre Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis auch nach Beendigung des jeweiligen Handelsvertretervertrages Schutz genössen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, W. habe nach Rückgabe sämtlicher von der Klägerin erhaltener Unterlagen unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aus dem Gedächtnis heraus die Adressen der Kunden der Klägerin aufgezeichnet und an diese die blanko gedruckten Einladungsschreiben versandt.
Das Landgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu- tung - die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es zu unterlassen ,
1. ... 2. zum Zweck der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäften betreffend Weine, Schaumweine und Spirituosen selbst oder über Beauftragte (Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter) gezielt in Verbindung zu Stammkunden der Klägerin zu treten, von denen sie oder ihre Beauftragten nur Kenntnis aufgrund von Mitteilungen übergewechselter, früherer Außendienstmitarbeiter der Klägerin oder früherer Tätigkeit bei ihr haben. Nicht von dem Verbot betroffen sind:
a) Stammkunden der Klägerin, die von den übergewechselten Außendienstmitarbeitern der Klägerin für sie geworben wurden ;
b) Kunden, die vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters gleichzeitig Kunden der Beklagten waren;
c) Kunden, die es vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters abgelehnt haben, weiterhin Weine, Schaumweine oder Spirituosen von der Klägerin zu beziehen. Als Stammkunden gelten Kunden, die in den letzten beiden Jahren vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters mindestens zwei Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben haben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie eine Aufhebung der Beschränkung des Verbots gemäß Ziffer 2a des landgerichtlichen Tenors begehrt hat, zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934 = WRP 1999, 912).
Das Berufungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Weinberaters W. erneut insgesamt abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiederherstellung des vom Landgericht unter Ziffer 2 des Tenors ausgesprochenen Verbots mit der Maßgabe erstrebt, daß die in Ziffer 2a enthaltene Verbotsbeschränkung aufgehoben wird. Darüber hinaus verfolgt sie den von der Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Klageantrag zu I. 2. weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nicht begründet, weil die Versendung der Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin nicht anstößig i.S. des § 1 UWG sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Handelsvertreter W. habe dadurch, daß er die Anschriften der Kunden der Klägerin verwendet habe, weder gegen vertragliche noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen § 90 HGB sei schon
deshalb nicht gegeben, weil es nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspreche, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter sich im Wettbewerb um Kunden seines früheren Geschäftsherrn bemühe.
Ob die Beklagte sich einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG als eigenes wettbewerbswidriges Handeln anrechnen lassen müßte, könne offenbleiben, da ein derartiger Verstoß nicht feststehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Handelsvertreter W. Aufzeichnungen aus der ihm anvertrauten Kundenkartei der Klägerin gefertigt und diese bei der Versendung der hier in Rede stehenden Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin verwendet habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Kundennamen und -anschriften, die dem Handelsvertreter W. während seiner Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 17 Abs. 2 UWG darstellen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG zu beweisen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht bewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbestand seines Teilurteils vom 23. Januar 1992, auf das im angefochtenen Urteil wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, festgestellt, daß der Handelsvertreter W. anläßlich der Verbraucherausstellung "C. " vom 29. Oktober bis 6. November 1988 an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten zählten, Einladungsbriefe versandt hat. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, die Adressen für die Einladungsschreiben stammten von W. , der die Anschriften aus dem Gedächtnis unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aufgezeichnet habe. Danach gab es für die von dem Handelsvertreter W. verwendeten Adressen keine andere Quelle als diesen selbst.
Der Handelsvertreter W. hat bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet, es sei ihm nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin möglich gewesen, eine größere Anzahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs zu rekonstruieren. Die Telefonnummern habe er entweder im Kopf gehabt, oder sie seien auf Unterlagen, die er sich während seiner Tätigkeit bei der Klägerin gefertigt habe, notiert gewesen. Dabei habe es sich nicht um die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Karteikarten mit Daten von deren Kunden, sondern um Notizen gehandelt, die er für sich gemacht habe, um sie unterwegs bei Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Denn die Kundenkartei habe er nicht immer mitnehmen können.

b) Auf diese Bekundungen des Zeugen W. konnte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht stützen. Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

Ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden Adressen von dem Handelsvertreter W. stammten, und gibt es für die Tatsache, daß er das Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine andere nachvollziehbare Erklärung, als die, daß er die Namen zuvor aus der Kundenkartei der Klägerin in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hatte, so durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG in der Person des Handelsvertreters W. nicht erbracht.
3. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten für einen zu unterstellenden Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht in Betracht käme. Dies ist indessen nicht der Fall.

a) Eine Haftungszurechnung nach § 13 Abs. 4 UWG scheidet allerdings aus. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Betriebs Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet , weil die arbeitsteilige Organisation seines Betriebs die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79 - Anzeigenauftrag, m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 38).
Der dem Handelsvertreter W. angelastete Verstoß liegt in seiner Person als Geheimnisträger begründet und rührt aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin her. Dieser Verstoß kann der Beklagten als neuer Arbeit- oder Auftraggeberin nach § 13 Abs. 4 UWG nicht angelastet werden, weil eine solche Haftung sich nicht mit der arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebs begründen läßt.

b) Unberührt bleibt jedoch eine eigenständige Haftung der Beklagten als wettbewerbsrechtliche Störerin. Ebenso kann eine Haftung der Beklagten aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG in Betracht kommen, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG erfüllt wären.
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte den Wettbewerbsverstoß des Handelsvertreters W. dadurch gefördert, daß sie ihm - wie anderen zur Beklagten übergewechselten Handelsvertretern auch - für "mitgebrachte" Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hat. Daraus kann sich eine Haftung der Beklagten als Störerin oder im Falle der Kenntnis von dem (revisionsrechtlich zu unterstellenden) unbefugten Verhalten des Handelsvertreters W. aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergeben.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit dem ersichtlich zu weit gehenden Unterlassungsantrag der Klägerin zu befassen haben.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

27
§ 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, greift nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen. Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

7
aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 und BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher , NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480, 3481; Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 124). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. In diesem Fall können unter anderem die - hier von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten - die Geeignetheit in Frage stellenden Widersprüche des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, aaO; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 529 Rn. 9). Versäumt das Gericht, Unklarheiten oder Widersprüche im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen aufzuklären, ist das ein Verfahrensfehler (Verstoß gegen § 286 ZPO). Erkennbar widersprüchliche Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. In der Berufung ist deshalb eine Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen der ersten Instanz nicht gegeben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Urteil unterliegt vielmehr auf Rüge der Aufhebung (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 249).

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

6
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht - wie vorliegend - das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGHZ 162, 313, 317; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 34). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern, was das Berufungsgericht verkannt hat, sogar verpflichtet (BGHZ 162, 313, 317).