Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2018 - I ZR 226/14

bei uns veröffentlicht am26.07.2018
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 17 O 1140/12, 15.10.2013
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 46/14, 11.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 226/14 Verkündet am:
26. Juli 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kraftfahrzeugfelgen II
GGV Art. 110 Abs. 1

a) Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen
anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der
Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens
der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.

b) Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1
GGV nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorgfaltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in
Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen.

c) Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren,
gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen
darüber zu informieren,
 dass in die betreffende Felge ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht
ist, und
 dass diese Felge ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Repara-
tur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu
verleihen.
Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind,
an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.

d) Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art,
dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur
des Kraftfahrzeugs verwenden.

e) Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschließlich
mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder Anbieter
dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf unterbleiben.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR226.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Herstellerin der Porsche-Fahrzeuge. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000290770 (angemeldet und eingetragen am 4. Februar 2005, bekanntgemacht am 5. April 2005), Nr. 000267505 (angemeldet und eingetragen am 13. Dezember 2004, bekanntgemacht am 22. Februar 2005), Nr. 000917588 (angemeldet und eingetragen am 15. April 2008, bekanntgemacht am 8. Januar 2010) und Nr. 000167796 (angemeldet und eingetragen am 19. April 2004, bekanntgemacht am 13. Juli 2004), die Räder für Fahrzeuge zeigen.
2
Die in Italien geschäftsansässige Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, produziert Felgen für Personenkraftwagen verschiedener Automobilhersteller. Zu ihrem Sortiment zählen die Leichtmetallfelgen "W1050 Philadelphia", "W1051 Tornado Silver", "W1054 Saturn" und "W1053 Helios Silver", die die oben genannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin nachbilden. Auf den Felgen der Beklagten zu 1 sind deren Marke "WSP Italy" und der Hinweis "Not O.E.M." angebracht.
3
Die Beklagte zu 1 bietet ihre Leichtmetallräder auf ihrer in Deutschland in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite "www.wspitaly.com" an. Über die an Endverbraucher gerichtete Internetseite können die Felgen einzeln oder zu mehreren erworben werden. Auf dieser Internetseite findet sich der englischsprachige Hinweis, dass es sich um nachgebaute oder ähnlich gebaute Nachrüsträder handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Bei den für Fahrzeuge der Klägerin bestimmten Leichtmetallrädern gibt die Beklagte zu 1 an, es handele sich um Ersatzfelgen , die nur für Porsche verwendbar seien.
4
Die Klägerin sieht in den Leichtmetallrädern "W1050 Philadelphia", "W1051 Tornado Silver", "W1054 Saturn" und "W1053 Helios Silver" Verletzungen ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden Klagemuster). Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1 biete die fraglichen Felgen auch in Farben und Radgrößen an, die nicht den Originalprodukten entsprächen.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftfahrzeugräder gemäß den nachfolgenden Abbildungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen:
6
Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt und sie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
7
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht , bei den angegriffenen Leichtmetallrädern handele es sich um Ersatzteile , die der Reparatur von beschädigten Porsche-Fahrzeugen dienten und deshalb nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nachfolgend: GGV) nicht vom Schutz der Klagemuster erfasst seien.
8
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2015, 380). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
9
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (GRUR 2016, 1057 = WRP 2016, 1377 - Kraftfahrzeugfelgen I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Art. 110 Abs. 1 GGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt , deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht - wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen - frei wählbar ist? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV allein auf das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entsprechenden Erzeugnissen beschränkt? 3. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? Reicht es aus,
a) dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hinweis aufnimmt, dass ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen oder
b) ist es erforderlich, dass der Anbieter eine Belieferung davon abhängig macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher ) schriftlich erklärt, das angebotene Erzeugnis nur zu Reparaturzwecken zu verwenden?
10
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 = WRP 2018, 308 - Acacia und Pneusgarda/Audi sowie Acacia und D’Amato/Porsche [Acacia/ Porsche]) wie folgt entschieden: 1. Art. 110 Abs. 1 GGV ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene so genannte "Reparaturklausel" den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stellt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist. 2. Art. 110 Abs. 1 GGV ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene "Reparaturklausel" den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen , um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, unter die Voraussetzung stellt, dass das Erscheinungsbild des Ersatzteils mit demjenigen optisch identisch ist, das das ursprünglich in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement bei seinem Inverkehrbringen hatte. 3. Art. 110 Abs. 1 GGV ist dahin auszulegen, dass der Hersteller oder Anbieter eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses , um sich auf die in dieser Vorschrift enthaltene "Reparaturklausel" berufen zu können, einer Sorgfaltspflicht unterliegt, die sich auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer bezieht.

Entscheidungsgründe:


11
A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
12
Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Der Verletzungsort liege in Deutschland, weil die Internetseite der Beklagten zu 1 auf die Wahrnehmung ihres werblichen Verhaltens in Deutschland ausgerichtet sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagten auch vor anderen Gerichten wegen Geschmacksmusterverletzungen in Anspruch nehme. Dieses Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich.
13
Die mit den Klagemustern optisch übereinstimmenden Felgen der Beklagten zu 1 verletzten die Geschmacksmusterrechte der Klägerin. Ihr Vertrieb sei nicht nach der sogenannten Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV privilegiert.
14
Ein Leichtmetallrad eines Kraftfahrzeugs falle nicht unter die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des Art. 110 Abs. 1 GGV. Die dort geregelte Reparaturklausel erfasse nur Bauelemente, die untrennbarer Bestandteil des Erscheinungsbilds eines Kraftfahrzeugs seien. Leichtmetallräder seien für das Gesamterscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs nicht konstitutiv, sondern als Variante der individuellen Anmutung eines Fahrzeugs frei wählbar und jederzeit austauschbar und stellten daher ein eigenständiges Gestaltungsmerkmal dar. Das Erscheinungsbild eines Fahrzeugs müsse daher im Schadensfall nicht notwendigerweise durch die Verwendung optisch identischer Felgen wiederhergestellt werden. Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung, die Regelung Nr. 124 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) oder die gegenüber dem deutschen Gesetzgeber gegebene Zusicherung des deutschen Verbandes der Automobilhersteller, Geschmacksmuster für Einzelteile einer Fahrzeugkarosserie nicht gegen Ersatzteilehersteller einzusetzen, ließen ebenfalls kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis zu.
15
Im Streitfall fehle es außerdem an der weiteren Voraussetzung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV, wonach das Muster mit dem Ziel verwendet werden müsse, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, sichergestellt zu haben, dass ihre Kunden die Leichtmetallräder ausschließlich zu Reparaturzwecken einsetzten.
B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die un16 eingeschränkt zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet.
17
I. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision in seinem Entscheidungssatz zwar nur zugelassen , soweit es um die Berechtigung der Verteidigung der Beklagten im Blick auf Art. 110 GGV geht. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unwirksam. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig, wenn sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht und auch im Falle der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 21 mwN). Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19; Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, juris Rn. 4). Das Berufungsgericht konnte die Revision demnach nicht wirksam auf die Rechtsfrage beschränken, ob einer Verletzung der Klagemuster die Reparaturklausel des Art. 110 GGV entgegensteht.
18
II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (dazu unter B II 1) und begründet (dazu unter B II 2).
19
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
20
a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP, mwN), ist im Streitfall gegeben.
21
aa) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GGV in Verbindung mit Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO.
22
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GGV ist, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Vollstreckungsübereinkommen - EuGVÜ) auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzuwenden. Nach Art. 68 Abs. 2 Brüssel-I-VO gelten Verweise auf das Vollstreckungsübereinkommen als Verweise auf die Brüssel -I-Verordnung, soweit diese (hier Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO) die Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens (hier Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ersetzt. In der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist für Klagen wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 81 Buchst. a GGV) zur internationalen Zuständigkeit etwas anderes bestimmt. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a GGV, Art. 68 Abs. 2 Brüssel-I-VO ist auf Verfahren, welche durch die in Artikel 81 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, Art. 5 Nr. 3 Brüssel -I-VO nicht anwendbar. Für Verletzungsklagen wird Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO vielmehr durch die speziellere Vorschrift zur internationalen Begehungszuständigkeit in Art. 82 Abs. 5 GGV ersetzt (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 79 Rn. 12; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht , 3. Aufl., Art. 79 GGV Rn. 5).
23
bb) Es kann offenbleiben, ob die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall gemäß Art. 82 Abs. 5 GGV international zuständig sind. Nach dieser Bestimmung können die Verfahren, welche durch die in Art. 81 Buchst. a und d GGV genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Es kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht herangezogene deutschsprachige Bewerbung der angegriffenen Felgen auf der Internetseite der Beklagten zu 1 danach eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet (zur parallelen Vorschrift des Art. 97 Abs. 5 GMV vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 Rn. 30 = WRP 2018, 77 - Parfummarken; kritisch Kur, GRUR 2018, 358, 359 f.; Vorlagebeschluss des Court of Appeal für England und Wales vom 1. Februar 2018 - [2018] EWCA Civ 86, BeckRS 2018, 5777 Rn. 54 bis

59).


24
cc) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt jedenfalls aus Art. 82 Abs. 4 Buchst. b GGV, Art. 68 Abs. 2, Art. 24 Satz 1 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO), weil sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten rügelos eingelassen hat.
25
(1) Nach Art. 82 Abs. 4 Buchst. b GGV, Art. 68 Abs. 2 Brüssel-I-VO ist - ungeachtet der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Zuständigkeiten - Art. 24 Brüssel-I-VO (als Nachfolgeregelung von Art. 18 des Vollstreckungsübereinkommens ) anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt. Gemäß Art. 24 Satz 1 Brüssel-I-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, zu- ständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nach Art. 24 Satz 2 Brüssel-I-VO nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art. 22 ausschließlich zuständig ist. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts muss vor dem ersten Verteidigungsvorbringen erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - C-150/80, Slg. 1981, 1671, juris Rn. 16 - Elefanten Schuh; BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, NJW-RR 2002, 1357, 1358 [juris Rn. 24]; Ruhl aaO Art. 82 Rn. 23; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rn. 2 und 5; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 26 Brüssel-Ia-VO Rn. 7), das heißt vor der unmittelbar auf Klageabweisung gerichteten Verteidigung erfolgen (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 7. Aufl., Art. 26 Brüssel-Ia-VO Rn. 5).
26
(2) Im Streitfall hat sich die Beklagte in diesem Sinne rügelos auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen.
27
Allerdings hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung, die Klage sei wegen der vor einem französischen Gericht erhobenen Klage unzulässig, als Rüge der internationalen Unzuständigkeit deutscher Gerichte gewertet. Eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge reicht jedoch nicht aus, um eine Zuständigkeitsbegründung gemäß Art. 24 Satz 2 Brüssel-I-VO auch für die Berufungsinstanz auszuschließen. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Beklagte die Rüge in der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig wiederholt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 16; Zöller/Geimer aaO Art. 26 EuGVVO Rn. 4; MünchKomm.ZPO/ Gottwald aaO Art. 26 Brüssel-Ia-VO Rn. 7). Daran fehlt es vorliegend. Es kann offenbleiben, ob mit dem Berufungsgericht eine Rüge der internationalen Zuständigkeit in dem von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der deutschen Gerichte gesehen werden kann. Diesen Einwand haben die Beklagten nicht bereits in der Berufungsbegründung und damit vor ihren auf Klageabweisung gerichteten Angriffen gegen das landgerichtliche Urteil erhoben, sondern erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Dass die Beklagte ansonsten die internationale Zuständigkeit rechtzeitig gerügt hat, ist von der Revision nicht konkret dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale Bezugnahme der Berufungsbegründung auf das Vorbringen der Beklagten in der ersten Instanz ist dazu nicht ausreichend. Damit sind die deutschen Gerichte durch die rügelose Einlassung der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift international zuständig geworden.
28
b) Der Unterlassungsantrag genügt auch den Bestimmtheitserfordernissen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag gehe zu weit, weil er auf ein Schlechthinverbot gerichtet sei und der Beklagten erlaubte Verhaltensweisen umfasse. Ein Unterlassungsantrag , der - wie hier - auf ein Verbot der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form gerichtet ist, ist hinreichend bestimmt. Ausnahmetatbestände brauchen grundsätzlich nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, denn es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 742 Rn. 15 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Im Übrigen ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen, unter welchen Umständen die Voraussetzungen der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV vorliegen und der Beklagten ein Inverkehrbringen der Kraftfahrzeugräder erlaubt ist.
29
c) Der Zulässigkeit der Klage steht außerdem nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
30
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte auch in Straßburg und Düsseldorf gerichtlich vorgegangen ist, mache ihre vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Es gehe in den verschiedenen Verfahren jeweils um andere Streitgegenstände. Betroffen seien andere Klagemuster mit unterschiedlichen Felgendesigns und unterschiedlicher territorialer Erstreckung. Die weiteren Klagen seien außerdem auf Schutzrechte gestützt, die nach Geschmacksmustergesetzen zu beurteilen seien, welche keine dem Art. 110 Abs. 1 GGV vergleichbare Reparaturklausel enthielten. Die Erhebung der vorliegenden Klage wegen Verletzung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruhe daher auf einem sachlich nachvollziehbaren Grund. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
31
bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht außerdem angenommen, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liege nicht darin, dass die Klägerin deswegen einen vom Sitz der Beklagten zu 1 abweichenden internationalen Gerichtsstand gewählt habe, weil sie der Klage vor einem deutschen Gericht größere Erfolgschancen beimesse. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung , wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach seiner Einschätzung für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 11 = WRP 2014, 583 - Klageerhebung an einem dritten Ort, mwN).
32
2. Die Klage ist begründet. Die auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1 gerichteten Klageanträge auf Unterlassung (Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV), Schadensersatz und Auskunftserteilung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 und 3 GeschmMG, § 242 BGB) haben Erfolg, weil die angegriffenen Felgen die der Klägerin zu- stehenden Klagemuster verletzen und sich die Beklagte zu 1 nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV berufen kann (dazu unter B II 2 a). Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis zutreffend angenommen , dass die Klageanträge auch gegenüber dem Beklagten zu 2 begründet sind (dazu unter B II 2 b).
33
a) Das Berufungsgericht ist von der Schutzfähigkeit der Klagemuster ausgegangen und hat angenommen, dass die angegriffenen Felgen die Geschmacksmuster der Klägerin gemäß Art. 10, Art. 19 GGV verletzen, weil diese in ihrer Gestaltung und damit in ihrem Gesamteindruck mit den Klagemustern übereinstimmen. Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen , dass sich die Beklagte zu 1 nach den im Streitfall gegebenen Umständen nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV berufen kann.
34
aa) Gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Kraft treten, für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen.
35
bb) Allerdings scheidet die Anwendung der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV nicht bereits deshalb aus, weil Felgen von Kraftfahrzeugen vom Kunden grundsätzlich frei wählbar sind und deshalb das Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugs als Gesamterzeugnis durch die Felgen nicht prinzipiell unveränderlich festgelegt ist.
36
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, ist Art. 110 Abs. 1 GGV dahin auszulegen, dass die darin enthaltene so genannte "Reparaturklausel" den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stellt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 54 - Acacia /Porsche). Die Schutzschranke ist mithin nicht auf formgebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses beschränkt. Sie ist deshalb auch auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar.
37
cc) Im Streitfall fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen, von denen der Gerichtshof der Europäischen Union die Anwendung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV abhängig gemacht hat.
38
(1) Soweit die Beklage zu 1 - wie von der Klägerin vorgetragen - die streitgegenständlichen Felgen in anderen Größen und Farben als die Originalfelgen der Klägerin anbietet, kann sich die Beklagte zu 1 nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV berufen. Deren Eingreifen steht unter der Voraussetzung, dass das Erscheinungsbild des Ersatzteils mit demjenigen optisch identisch ist, das das ursprünglich in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement bei seinem Inverkehrbringen hatte (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 78 - Acacia/Porsche). Vom Anwendungsgebiet der Schutzschranke ausgeschlossen ist jede Verwendung eines Bauelements, die nicht das Ziel hat, dem komplexen Erzeugnis wieder das Erscheinungsbild zu verleihen, das es bei seinem Inverkehrbringen hatte. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Ersatzteil farblich und in der Größe nicht dem Originalteil entspricht oder wenn das Er- scheinungsbild des komplexen Erzeugnisses seit dessen Inverkehrbringen geändert wurde (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 77 - Acacia/Porsche).
39
(2) Soweit die Beklagte zu 1 Felgen angeboten und in Verkehr gebracht hat, die mit den Originalfelgen der Klägerin optisch identisch sind, greift die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ein. Insoweit hat die Beklagte zu 1 die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt, die sie als Hersteller und Anbieter von Ersatzteilen treffen und die sich auf die Einhaltung der in Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen.
40
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, kann vom Hersteller oder Anbieter eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zwar nicht erwartet werden, dass er objektiv und unter allen Umständen sicherstellt, dass die Bauelemente, die er zum Zweck einer den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV entsprechenden Verwendung herstellt oder verkauft, letztlich vom Endbenutzer tatsächlich unter Beachtung dieser Voraussetzungen verwendet werden. Um von den mit dieser Vorschrift eingeführten Ausnahmeregelung profitieren zu können, unterliegt ein solcher Hersteller oder Anbieter aber einer Sorgfaltspflicht, die sich auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer bezieht (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 85 - Acacia/Porsche).
41
Im Einzelnen obliegt dem Hersteller und dem Anbieter zunächst, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis , auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen zum einen darüber zu informieren, dass in das betreffende Bauelement ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und zum anderen darüber, dass dieses Bauelement ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Ferner hat er mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre. Schließlich muss der Hersteller und der Anbieter den Verkauf eines solchen Bauelements unterlassen, wenn er weiß oder bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen muss, dass das Bauelement nicht gemäß den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verwendet werden wird (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 86 bis 88 - Acacia/Porsche). Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 1 im Streitfall nicht gerecht geworden.
42
Das Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, dass die Beklagte auf den von ihr angebotenen Felgen, auf deren Verpackung, in den Katalogen, in den Verkaufsunterlagen und auf ihrer Internetseite darüber informiert hat, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Felgen einem Geschmacksmuster entsprechen, dessen Inhaberin sie nicht ist. Soweit auf den Felgen der Beklagten zu 1 deren Marke "WSP Italy" und der Hinweis "Not O.E.M." angebracht waren, entspricht dies nicht den vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Anforderungen an einen klaren Hinweis auf das Bestehen eines Geschmacksmusterrechts eines Dritten. In der Kennzeichnung mit einer eigenen Marke liegt nur ein Herkunftshinweis und kein Hinweis auf die geschmacksmusterrechtliche Schutzlage. Der Hinweis "Not O.E.M." bedeutet lediglich, dass die Felgen nicht aus Originalteilen hergestellt sind (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 12] - Acacia/Porsche) und erfüllt damit ebenfalls nicht die Anforderungen an einen Hinweis auf das Bestehen eines fremden Geschmacksmusterrechts.
43
Nicht ausreichend ist ferner der auf der in Deutschland in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite zu findende englischsprachige Hinweis, dass es sich bei den angebotenen Felgen um nachgebaute oder ähnlich gebaute Nachrüsträder handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Internetseite der Beklagten in Deutschland in deutscher Sprache aufrufbar ist und die Wahrnehmbarkeit ihres werblichen Verhaltens gerade auch in Deutschland ihrem Wunsch und Willen entspricht. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der englischsprachige Hinweis der Beklagten zu 1 in ihrem Internetauftritt nicht auf ihre ernsthafte Absicht schließen lässt, diese an die Endabnehmer ausschließlich als Ersatzteile auszuliefern. Dabei ist es - insoweit von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass nicht jeder Kunde der englischen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Hinweise der Beklagten zu 1 zu verstehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus dem vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Erfordernis eines klaren und gut sichtbaren Hinweises ergibt sich, dass der nachgelagerte Benutzer diesem Hinweis zweifelsfrei entnehmen können muss, dass das angebotene Produkt aufgrund des Geschmacksmusterrechts eines Dritten nur eingeschränkt, nämlich ausschließlich dazu verwendet werden darf, die Reparatur des Fahrzeugs zu ermöglich, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis in den Sprachen gegeben wird, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.
44
Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine tauglichen Mittel eingesetzt hat, um eine Verwendung durch ihre Abnehmer zu verhindern, die mit den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre.
45
Die Anwendung der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV setzt voraus, dass das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Die Möglichkeit, sich auf die "Reparaturklausel" des Art. 110 Abs. 1 GGV zu berufen, setzt also voraus, dass die Verwendung des Bauelements notwendig ist, um das komplexe Erzeugnis zu reparieren , das etwa aufgrund des Abhandenkommens des Originalteils oder einer Beschädigung desselben schadhaft geworden ist. Nicht von der "Reparaturklausel" erfasst ist somit jede Verwendung eines Bauelements allein aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung, wie zum Beispiel der Austausch eines Bauelements aus ästhetischen Gründen oder zum Zweck der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 69 f. - Acacia/ Porsche). Zu den Sorgfaltspflichten des Herstellers oder Anbieters eines solchen Bauelements gehört es deshalb, mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen des Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 87 - Acacia/Porsche).
46
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte zum für den Unterlassungsanspruch maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote solche geeigneten Mittel eingesetzt hat. Die Revision macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zum Einsatz solcher Mittel nicht berücksichtigt habe. Soweit die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, sie verwende ab August 2013 ein Kontrollsystem, bei dem Bezieher der Felgen - Händler wie Endabnehmer und Verbraucher - schriftlich erklären müssten, die Felgen nur zu Reparaturzwecken zu verwenden, und sie anderenfalls Garantieansprüche verlören, hat das Berufungsgericht angenommen, dieser Vortrag stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Eine bloße Änderung des Geschäftsverhaltens lasse eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Erforder- lich sei vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Es könne deshalb offenbleiben, ob das behauptete Kontrollsystem überhaupt tauglich sei, einen Vertrieb ausschließlich in der Schutzrechtsfreizone zu gewährleisten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
47
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 sei als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ebenfalls zu Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
48
aa) Die Revision rügt allerdings zutreffend, dass mit der vom Berufungsgericht angenommenen Störerhaftung eine Schadensersatz- und Auskunftspflicht des Beklagten zu 2 nicht begründet werden kann. Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 = WRP 2014, 1050 - Geschäftsführerhaftung [insoweit nicht in BGHZ 201, 344 abgedruckt]). Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt dagegen nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm vertretene Gesellschaft begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 81 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr, mwN).
49
bb) Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter zu bejahen.
50
(1) Die Haftung als Täter setzt voraus, dass der Geschäftsführer an der deliktischen Handlung durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 und 83 - Videospiel-Konsolen II; GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr

).


51
(2) Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszugehen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen gehören die Herstellung und der Vertrieb nachgeahmter Felgen zum Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. Über das geschäftliche Konzept bestimmt typischerweise der Geschäftsführer, der auch entscheiden wird, ob die Felgen eines namhaften Automobilherstellers wie der Klägerin in das Verkaufssortiment der Gesellschaft aufgenommen werden.
52
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das durchgeführte Vorabentscheidungsverfahren geklärten Fragen hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.
53
IV. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist das Verfahren ferner nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des Art. 110 Abs. 1 GGV einzuholen, soweit diese Bestimmung auch auf nicht formgebundene Bauelemente komplexer Erzeugnisse wie Kraftfahrzeugfelgen anzuwenden ist.
Da im Streitfall die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen
54
seiner Kompetenz zur Auslegung des Unionsrechts erkannten Voraussetzungen des Art. 110 Abs. 1 GGV nicht vorliegen, kommt es auf die von der Revisionserwiderung als vorlagewürdig angesehene Frage nicht entscheidungserheblich an. Bereits deshalb kommt eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2133, 2134 [juris Rn. 14]; NVwZ 1983, 537 f. [juris Rn. 86 und 87]).
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Die von der Revisionserwiderung als verletzt gerügten Grundrechte gemäß Art. 3 und Art. 14 GG sind zudem nicht Prüfungsmaßstab im Hinblick auf Art. 110 Abs. 1 GGV, weil Verordnungen der Europäischen Union gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV anders als Richtlinien keinen nationalen Umsetzungsspielraum eröffnen und daher grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 Rn. 34 = WRP 2017, 1109 - Afghanistan Papiere, mwN). Anhaltspunkte für eine durch das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise für möglich gehaltene Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 126, 286, 302 bis 307 [juris Rn. 54 bis 66]) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung behauptet, die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgegriffene Darstellung in den Schlussanträgen des Generalanwalts zur Entstehungsgeschichte der "Reparaturklausel" im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV sei fehlerhaft und werde von den vom Generalanwalt dazu angeführten Zitatstellen auch nicht annähernd belegt, nimmt sie auf einen Schriftsatz Bezug, mit dem die Klägerin im Rahmen des Vorlageverfahrens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union bean- tragt hat. Dieses Vorbringen hat der Gerichtshof bei seiner Vorabentscheidung berücksichtigt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 22 bis 28 - Acacia/Porsche). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.
56
V. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2013 - 17 O 1140/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 U 46/14 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

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Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, aaO; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 12; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein; auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs ist zulässig (BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 11 f.; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, aaO Rn. 21; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO).
19
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist jedoch unzulässig und damit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung, die von der materiellrechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 10; a.A. MünchKomm.ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rdn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdn. 12).
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2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14, jeweils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 8, jeweils mwN).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

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Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 14 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung ), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).
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(1) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der deutschsprachige Internetauftritt der Beklagten begründe die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht. Dabei kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass die Internetseite der Beklagten keine Bestellmöglichkeit enthält und sich auf eine pauschale Darstellung des Unternehmens der Beklagten beschränkt. Selbst wenn sie eine solche Bestellmöglichkeit enthielte oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - sich gezielt an gewerbliche Parfumkäufer in Deutschland wendete, führte dies nicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2017 (C-24/16, juris - Nintendo/BigBen). Dieses Urteil ist zwar zur Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) ergangen. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmungen der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung mit denjenigen über die Gemeinschaftsmarke und die Unionsmarke ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union auf das Markenrecht übertragbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 53 f., juris - Nintendo/BigBen und Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 1. März 2017 - C-24/16 Rn. 33, juris).
16
Fehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die rügelose Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren habe nach § 39 ZPO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die interna- tionale Zuständigkeit nicht aus § 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der Beklagte , der im ersten Rechtszug die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, in der Rechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die Rüge nochmals zu erheben (BGH, Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). § 39 ZPO wird jedoch im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens durch Art. 18 LugÜ (der Art. 24 EuGVVO entspricht) verdrängt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 1419; Gottwald in MünchKomm. ZPO, 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 5; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 5; Staudinger /Hausmann, BGB, Bearbeitung 2002, Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB Rdn. 16). Nach Art. 18 LugÜ wird ein Gericht eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Eine Beschränkung auf das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges enthält Art. 18 LugÜ nicht; die Zuständigkeit wird daher auch durch rügelose Einlassung in der Berufungsinstanz begründet (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht , 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 63 f.; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 13; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 4; s. auch bereits Geimer, RIW 1988, 221 f.). Zu Unrecht meint Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 14), da der Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei, müsse die in erster Instanz erhobene Rüge der internationalen Unzuständigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt unberücksichtigt , dass sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in diesem Fall darauf beschränken kann, ob sich der Beklagte in zweiter Instanz rügelos eingelassen hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

25
(1) Grundsätzlich brauchen Ausnahmetatbestände in den Klageantrag nicht aufgenommen zu werden; denn es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. Harte/Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., Vorbem. zu § 12 Rdn. 108; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25).
15
(1) Ausnahmetatbestände brauchen in den Klageantrag nicht aufgenommen zu werden, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Unterlassungsantrag dagegen - wie im Streitfall - über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd abstrakt gefasst, müssen entsprechende Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dementsprechend müssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird, die Umstände, die nach Auffassung der Klägerin für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. - Erinnerungswerbung im Internet).
11
Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die kostenrechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneingeschränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf die Partei vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denkbar , die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich erscheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen , ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits Erfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsgebiet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spezialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG; § 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kostennachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung , wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken , BT-Drucks. 17/14216, Seite 9).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der im Ausgangsverfahren ebenfalls beklagten R. GmbH (im Folgenden Beklagte zu 1). Diese vertrieb im Jahr 2009 im Auftrag der e.   GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin, Gaslieferverträge und beauftragte hierzu selbständige Handelsvertreter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im Wege der Haustürwerbung durchführten.

2

Die Klägerin hat behauptet, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Abschluss neuer Verträge mit der e.   GmbH zu bewegen. Sie meint, neben der Beklagten zu 1 hafte auch der Beklagte zu 2 persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

3

Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern zu behaupten,

1. ihre Mitarbeiter (i) kämen im Auftrag der Klägerin und/oder (ii) es bestehe sonst eine rechtliche oder geschäftliche Verbindung zwischen der e.   GmbH und der Klägerin und/oder (iii) die Klägerin und die V.     AG würden zusammengelegt;

2. im Zusammenhang mit einer Behauptung nach Nr. 1 zu behaupten, für den Wechsel von G.  -Kunden zur e.   GmbH gebe es Gutschriften oder Preisreduzierungen;

3. im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kunden der Klägerin zur e.   GmbH den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um einen Lieferantenwechsel.

4

Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.

5

Auf die allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2013, 172 = WRP 2013, 354).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2. Dieser beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 2 weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Der Beklagte zu 2 hafte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr weder als Störer noch als Täter. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wann und auf welche Weise er Kenntnis von ihren Vorwürfen erlangt habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werber zu unterbinden, treffe zwar die Beklagte zu 1 als Unternehmensträgerin, nicht aber den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer. Dieser sei grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhalte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben könne, da der Beklagte zu 2 nicht zu erkennen gegeben habe, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber persönlich die Verantwortung für ein wettbewerbskonformes Verhalten übernehmen zu wollen. Ebenso wenig hafte er wegen eines Organisationsverschuldens. Die Haftung für Organisationsmängel treffe primär die Gesellschaft. Soweit daneben eine Eigenhaftung des Geschäftsführers überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls im Streitfall keine derart gewichtigen Umstände und Rechtsverletzungen vor, die eine persönliche Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten zu 2 begründen könnten. Die Auslagerung des Direktvertriebs auf selbständige Dritte, die provisionsabhängig Haustürwerbung betrieben, begründe ebenfalls keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Wettbewerbsverstößen.

9

Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu 2 vorlägen, nachdem die durch ihn vertretene Beklagte zu 1 die Unlauterkeit der angegriffenen Behauptungen nicht in Abrede gestellt und ihre Unterlassungsverpflichtung durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil anerkannt habe.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft zu Recht verneint.

11

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2 als Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen der Beklagten zu 1 nicht in Betracht kommt. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst, mwN). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation nach der neueren Senatsrechtsprechung dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 49 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

12

2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter für die mit den Klageanträgen zu I 1 bis 3 beanstandeten Wettbewerbsverstöße verneint hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand.

13

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an den falschen oder irreführenden Darstellungen der im Auftrag der Beklagten zu 1 handelnden Werber - beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

14

b) Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Landesinnungsmeister). Im Streitfall steht ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in Rede.

15

c) Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 - Telefonische Gewinnauskunft). Diese Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.

16

aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; Hühner, GRUR-Prax 2013, 459, 460 f.). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. BGHZ 109, 297, 303; 194, 26 Rn. 20).

17

bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis jedenfalls von einem Teil der beanstandeten Werbebehauptungen hatte, wofür insbesondere das von der Beklagten zu 1 für die Haustürwerber bereitgestellte Formular "Missverständnisse vermeiden" sprechen könnte.

18

d) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer nicht in Betracht.

19

aa) Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) bejaht.

20

bb) Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

21

(1) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 - Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt (vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10).

22

Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft treffen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Unternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrauchern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8).

23

(2) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen - wie etwa Wettbewerbsverstöße - unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).

24

(3) Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). Die Revision meint dazu, der Beklagte zu 2 hafte aufgrund einer Verkehrspflichtverletzung, weil er in seiner Rolle als organschaftlicher Vertreter der Beklagten zu 1 durch eine unzureichende Betriebsorganisation eine gesteigerte Gefahr für die Begehung massenhafter, systematischer sowie grober Wettbewerbsverstöße geschaffen oder diese jedenfalls begünstigt habe.

25

Die Revision macht damit aber allein Umstände geltend, die die Pflicht des Beklagten zu 2 betreffen, den von ihm vertretenen Betrieb in einer Weise zu organisieren, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2 haftet Dritten - wie dargelegt (Rn. 23) - nicht schon allein aufgrund seiner der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung, ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft sicherzustellen.

26

(4) Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183). So liegt der Fall hier indes nicht. Dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße räumlich entfernt vom Geschäftssitz der Beklagten zu 1, an dem der Beklagte zu 2 seine Geschäftsführertätigkeit ausübt, begangen wurden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, dieser habe bewusst davon abgesehen, sich die Möglichkeit vorzubehalten, die im Außendienst tätigen Werber zu kontrollieren und Einfluss auf sie auszuüben.

27

(5) Anders als die Revision meint, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklage zu 2 sich durch die Auslagerung der Haustürwerbung auf Dritte bewusst der Möglichkeit begeben hat, durch direkte arbeitsrechtliche Weisungen und enge Kontrollen Wettbewerbsverstöße der Werber von vornherein zu unterbinden oder unverzüglich abzustellen.

28

Die gegenteilige Ansicht der Revision hätte zur Folge, dass mit jeder Beauftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden wäre, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mitarbeiter der Subunternehmer zu sorgen. Das kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Unternehmensentscheidung ist, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße angesehen werden kann. Dass der Beklagte zu 2 Unternehmen mit der Durchführung der Vertriebstätigkeit beauftragt hat, bei denen er von vornherein mit Wettbewerbsverstößen hätte rechnen müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden.

29

(6) Auch die Aufnahme der Direktvertriebstätigkeit für die e.   GmbH als solche begründet keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklagten zu 2. Die im Auftrag der Beklagten zu 1 betriebene Haustürwerbung war grundsätzlich zulässig. Anders als für die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Beklagten zu 1 ist es für die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer persönlich haftet, dann unerheblich, ob Haustürwerbung allgemein oder jedenfalls - wie die Revision behauptet - im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gaslieferverträgen eine für Wettbewerbsverstöße besonders anfällige Vertriebsform ist. Eine zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führende Gefahrenlage ist in der Aufnahme oder Ausübung einer legalen Geschäftstätigkeit als solcher nicht zu sehen. Denn bei der Frage, ob wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Geschäftsführers in Betracht kommen, sind die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätze, die vorstehend dargestellt sind, zu berücksichtigen (oben Rn. 23 f.). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Organs einer Gesellschaft können daher nicht in einem weiten, die Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts durchbrechenden Umfang, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, die über die allgemeine Verantwortlichkeit für die Betriebsorganisation hinausgehen (vgl. Götting, GRUR 1994, 6, 12; Keller, GmbHR 2005, 1235, 1241 f.; Messer in Festschrift Ullmann, 2006, S. 769, 778 f.).

30

(7) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber keine abweichende Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern. Es ist weder für sich allein noch in Kombination mit anderen zulässigen Instrumenten des Waren- und Dienstleistungsabsatzes geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns zu begründen.

31

(8) Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky). Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

32

cc) Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsorgans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haftungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht zu erkennen gegeben, gegenüber der Klägerin persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen. Diese Beurteilung greift die Revision nicht an.

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e) Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er hat die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an der dafür erforderlichen Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erfolgsabwendung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).

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f) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung des Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr verneint.

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Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 - Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es daran im Streitfall fehlt und der Beklagte zu 2 insbesondere auch durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm).

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3. Da die Unterlassungsansprüche unbegründet sind, hat das Berufungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu Recht abgewiesen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

        

Pokrant     

        

Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert
ist in Urlaub und daher verhindert
zu unterschreiben.

                                   

Büscher

        

Kirchhoff     

        

Koch     

        

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Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in ir- gendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - Bear-Share, mwN). Ein Störer haftet danach - anders als ein Täter oder Teilnehmer - nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822). Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes , die die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in deutsches Recht umsetzen, sind daher grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich , soweit die Richtlinie 2001/29/EG den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben macht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.