Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2019 - I ZR 132/17

bei uns veröffentlicht am28.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 132/17 Verkündet am:
28. März 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Testversion
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 19a,
§ 69c Nr. 4
Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal
stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens
dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm
auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle
über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm
zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei
zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2019:280319UIZR132.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2019 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juni 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Microsoft Corporation. Sie entwickelt und vertreibt das Computerprogrammpaket "Microsoft Office Professional Plus 2013".
2
Der Beklagte bot über seine Website, einen Webshop und die InternetHandelsplattform eBay bundesweit Microsoft-Computerprogramme zum Kauf an. Im September und Oktober 2013 sowie im August 2014 erwarben Testkäufer bei ihm jeweils Exemplare des Programmpakets "Microsoft Office 2013 Professional Plus Vollversion Deutsch". Der Beklagte übersandte den Testkäufern in allen drei Fällen E-Mails, in denen ein als "Lizenzschlüssel" bezeichneter Product-Key sowie ein Download-Link auf die Website des Beklagten mitgeteilt wurden. Der vom Beklagten mitgeteilte Download-Link führte jeweils zu einem vom Beklagten betriebenen Portal, auf dem das Programm "Microsoft Office Professional Plus 2013" zum Download bereitgehalten wurde. Das Programm konnte von sämtlichen Besuchern dieser Internetseite ohne Product-Key als 30Tage -Testversion genutzt werden.
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Die Klägerin sieht durch das Verhalten des Beklagten ihr Urheberrecht an dem Computerprogramm verletzt. Sie hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht beantragt.
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Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat das Berufungsgericht es dem Beklagten gemäß dem zuletzt gestellten Berufungsantrag zu I 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, ohne Einwilligung der Klägerin das Microsoft Computerprogramm "Microsoft Office Professional Plus 2013" über das Internet öffentlich zum Abruf per Download durch Dritte bereitzuhalten.
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Außerdem hat das Berufungsgericht den Beklagten im Hinblick auf die insoweit verbotene Handlung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und seine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz festgestellt (OLG München, GRUR 2017, 1034).
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Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht in Bezug auf den wiedergegebenen Verbotsausspruch zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen Antrag auf Abweisung des Unterlassungsantrags zu I 1 und der auf diesen bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden der mit
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dem Antrag zu I 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Annexansprüche gemäß § 97 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 und 3 UrhG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Beklagte habe dadurch, dass er das Computerprogrammpaket "Microsoft Office Professional Plus 2013" ohne Zustimmung der Klägerin in der 30-Tage-Testversion für sämtliche Besucher seiner Internetseite zum Abruf bereitgehalten habe, das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.
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Der Annahme einer Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass das vom Beklagten im Internet bereitgehaltene Computerprogramm ohne Product-Key nur als 30-Tage-Testversion verwendet werden könne. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin ihrerseits - wie vom Beklagten behauptet - das Programmpaket "Microsoft Office Professional Plus 2013" der Öffentlichkeit mit einer Nutzungseinschränkung auf 30 Tage frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt habe. Dieser Umstand ändere nichts daran, dass das Verhalten des Beklagten die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 69c Nr. 4 UrhG erfülle. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Wiedergabe gegenüber einem "neuen Publikum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt.
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B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Revision ist nicht nur hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung,
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sondern auch hinsichtlich der darauf bezogenen Verurteilungen zu Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig.
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1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision des Beklagten in seinem Entscheidungssatz lediglich auf seinen Verbotstenor zu I 1 beschränkt zugelassen und dazu ausgeführt, insoweit sei die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung mit Blick auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache "Cordoba" (Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 = WRP 2017, 569) von grundsätzlicher Bedeutung.
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2. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unwirksam, soweit die auf den Verbotstenor zu I 1 bezogenen Annexanträge in Rede stehen.
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a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur wirksam, wenn die Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht und auch im Falle der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 Rn. 17 = WRP 2019, 82 - Kraftfahrzeugfelgen II, jeweils mwN).
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b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision begründet die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Der Unterlassungsantrag zu I 1 und die auf diesen Antrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung , Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht setzen jeweils voraus, dass das Urheberrecht der Klägerin durch das Bereithalten von Programmkopien zum Download verletzt wird. Dies wiederum ist davon abhängig , ob dieses Verhalten die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG erfüllt.
II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht an16 genommen, der Beklagte habe dadurch, dass er ohne Einwilligung der Klägerin das Computerprogramm "Microsoft Office Professional Plus 2013" über das Internet auf seinem Downloadportal zum Abruf durch Dritte bereitgehalten hat, das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 69c Nr. 4 UrhG verletzt.
1. Nach § 69c Nr. 4 UrhG steht dem Rechtsinhaber das ausschließliche
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Recht zu, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, vorzunehmen oder zu gestatten.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin die urheber18 rechtlichen Verwertungsrechte an den Computerprogrammen "Microsoft Office Professional Plus 2013" zustehen und sie dem Beklagten keine Zustimmung zur öffentlichen Zugänglichmachung dieser Programme erteilt hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Beklagte das
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Computerprogramm "Microsoft Office Professional Plus 2013" über das Internet auf seinem Downloadportal zum Abruf durch Dritte bereitgehalten hat. Dieses Verhalten verletzt das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG.
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a) Bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 69c Nr. 4 UrhG gelten unionsrechtliche Maßstäbe.
aa) Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich
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um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson /Retriever Sverige; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 17 - Cordoba I; BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 15 = WRP 2018, 1480 - uploaded).
bb) Allerdings sieht die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von
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Computerprogrammen kein eigenständiges Recht zur öffentlichen Wiedergabe vor. Dieser Umstand steht einer einheitlichen Auslegung dieses Rechtsbegriffs in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG aber nicht entgegen.
(1) Dies gilt zum einen, wenn man davon ausgeht, es liege hinsichtlich des
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Rechts zur öffentlichen Wiedergabe von Computerprogrammen eine Lücke im Unionsrecht vor, die für das deutsche Recht durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774, 1777) im Wege der klarstellenden Hinzufügung von § 69c Nr. 4 UrhG geschlossen worden sei, ohne dass dies durch die Richtlinie 2001/29/EG veranlasst gewesen wäre (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 69c Rn. 27). Es handelte sich dann lediglich um eine Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/38, S. 22; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software). In diesem Fall erforderte der Grundsatz der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts, den Begriff der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Begriffs der öffentlichen Zugänglichmachung in § 69c Nr. 4 UrhG wie die entsprechenden Begriffe in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19a UrhG in Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffen in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 12. Aufl., § 69c UrhG Rn. 34). Nach diesem Grundsatz kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber beide Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 Rn. 38 - Ramses, mwN). So verhielte es sich hier. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe in § 69c Nr. 4 UrhG einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Begriffs der öffentlichen Zugänglichmachung als in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19a UrhG zugrunde legen wollen.
(2) Es ist allerdings fraglich, ob im Hinblick auf das Recht der öffentlichen
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Wiedergabe von Computerprogrammen tatsächlich eine Lücke im Unionsrecht vorliegt und diese durch das nationale Recht geschlossen werden könnte. Für den Fall, dass die Richtlinie 2009/24/EG abschließend festlegt, welche Ausschließlichkeitsrechte die Schutzberechtigten geltend machen können, um bestimmte Handlungen zu erlauben oder zu verbieten (vgl. Erwägungsgründe 4 bis 6 der Richtlinie 2009/24/EG), könnte Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ein ausschließliches Recht des Urhebers eines Computerprogramms zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung begründen. Dafür spricht, dass die Richtlinie 2001/29/EG gemäß ihrem Erwägungsgrund 15 auch der Umsetzung des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WTC) vom 20. Dezember 1996 dient, der in seinen Artikeln 4 und 8 für Urheber von Computerprogrammen ein ausschließliches Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung vorsieht (vgl. Jaeger, CR 2002, 309, 311; Dreier, ZUM 2002, 28, 29; vgl. auch Grützmacher in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 1). Dem stünde nicht entgegen , dass die Richtlinie 2001/29/EG die unionsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt und sie in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 1 Abs. 2 Buchst. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Damit ist die Annahme vereinbar, dass die Richtlinie 2009/24/EG durch die Richtlinie 2001/29/EG um ein Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ergänzt wird. Unter dieser Prämisse wäre § 69c Nr. 4 UrhG nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts und nicht nach dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen.
(3) Der Senat ist deshalb in ständiger Rechtsprechung davon ausgegan25 gen, dass der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG demjenigen in § 19a UrhG entspricht und in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 864 Rn. 16 - CAD-Software; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15, ZUM-RD 2017, 390 Rn. 16; Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 193/16, GRUR 2018, 189 Rn. 11 = WRP 2018, 210 - Benutzerkennung; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 - Ego-Shooter; Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 Rn. 14 = WRP 2018,
1087 - Riptide; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 12 = WRP 2018, 1202 - Dead Island).

b) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der
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Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 27 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio ; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 17 - uploaded, jeweils mwN).
aa) Das Bereithalten eines Computerprogramms auf einem Downloadpor27 tal im Internet stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.
Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie
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2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst. Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 29 - Krankenhausradio, mwN).
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Danach ist das hier in Rede stehende Bereithalten eines Computerprogramms zum Download auf einem Internetportal eine Handlung der Wiedergabe. Der Beklagte verschafft dadurch Dritten durch technische Mittel in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - die Möglichkeit des Zugriffs auf urheberrechtlich geschützte Werke, die sie ohne sein Tätigwerden in dieser Form nicht hätten. Die Revision stellt auch nicht in Abrede , dass im Streitfall eine Handlung der Wiedergabe vorliegt.
bb) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor.
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Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.
Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn
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die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Hinsichtlich des Kriteriums "recht viele Personen" ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 33 f. - Krankenhausradio, mwN).
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Computerprogramm sei
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sämtlichen potentiellen Nutzern der Internetseite des Beklagten und damit einer unbestimmten und ziemlich großen Zahl von Adressaten zugänglich. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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cc) Die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erfordert weiterhin, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet , braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 37 - Krankenhausradio , mwN; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Computerpro35 gramm "Microsoft Office Professional Plus 2013" sowohl von der Klägerin als auch vom Beklagten im Internet zum Download bereitgehalten und damit nach demselben spezifischen technischen Verfahren öffentlich wiedergegeben wurde. Diese zutreffende Beurteilung wird von der Revision als für sie günstig hingenommen.
(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass der Beklagte das
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Computerprogramm der Klägerin auf seiner Internetseite für ein neues Publikum wiedergegeben hat. Es hat dabei offengelassen, ob die Klägerin - wieder Beklagte behauptet - das von ihm zum Download bereitgehaltene Programmpaket "Microsoft Office Professional Plus 2013" ihrerseits der Öffentlichkeit mit einer Nutzungseinschränkung auf 30 Tage frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass auch in diesem Fall die Voraussetzungen der Wiedergabe für ein neues Publikum vorlägen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein neues Publikum ein solches, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 24 = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Bei der näheren Bestimmung des Merkmals des "neuen Publikums" unterscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union danach, ob das wiedergegebene Werk auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, eingestellt wird oder ob die Wiedergabe dergestalt erfolgt, dass auf der Website einHyperlink eingestellt wird, der auf eine andere Website verweist, auf der das betreffende Werk ursprünglich ohne beschränkende Maßnahmen und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist.
Keine Wiedergabe für ein neues Publikum liegt vor, wenn auf einer Inter38 netseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Hyperlink zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten , als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42
- GS Media BV/Sanoma u.a.; GRUR 2018, 911 Rn. 37 - Land NordrheinWestfalen /Renckhoff).
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Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Wiedergabe durch Hyperlinks. Diese tragen zum guten Funktionieren des Internets bei, indem sie die Verbreitung von Informationen im Internet ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 40 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Außerdem wird bei der Wiedergabe durch Hyperlinks der vorbeugende Charakter der Rechte des Rechteinhabers gewahrt, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website entfernen kann, auf der er es ursprünglich wiedergegeben hat, wodurch jeder Hyperlink, der auf es verweist, hinfällig wird (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 44 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Zudem ist das mangelnde Zutun des Betreibers der Website zu berücksichtigen, auf der der anklickbare Link eingefügt worden war, der den Zugang zu den betreffenden Werken auf der Website ermöglichte, auf der sie ursprünglich mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden waren (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 45 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).
Dagegen erfolgt die Wiedergabe für ein neues Publikum, wenn ein urhe40 berrechtlich geschütztes Werk auf eine andere Website eingestellt wird als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist. Unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 35 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Der Umstand, dass der Urheberrechts-
inhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung seines Werkes auf der Website, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit seiner Zustimmung erfolgt ist, nicht eingeschränkt hat, ist insoweit unerheblich (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 36 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte das Computerprogramm der
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Klägerin für ein neues Publikum wiedergegeben. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auf seiner Internetseite keinen anklickbaren Link zu dem - unterstellt - von der Klägerin mit einer Nutzungseinschränkung auf 30 Tage für alle Internetnutzer frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellten Computerprogrammpaket "Microsoft Office Professional Plus 2013" bereitgestellt; vielmehr hat er das Computerprogramm ohne Zustimmung der Klägerin auf sein Downloadportal eingestellt.

c) Damit ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe in seiner besonderen
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Erscheinungsform des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.
Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG und damit
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auch im Sinne von § 64c Nr. 4 UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (zu § 19a UrhG vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II).
Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Down44 loadportal stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichma-
chens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm - wie im Streitfall der Beklagte - auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 19 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III; Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, juris Rn. 51 - Cordoba II).
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ver45 anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein nationales Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Computerprogrammen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 93 = WRP 2012, 1689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).
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IV. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.05.2016 - 33 O 11469/15 -
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2017 - 29 U 2554/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen


Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das La

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 69/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

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Referenzen

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 267/15
Verkündet am:
23. Februar 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Cordoba
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1
der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167
vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis
des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen
Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite
ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst
auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite
hochgeladen wird?
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIZR267.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

Gründe:


1
A. Der Kläger ist Berufsfotograf. Die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1, die Stadt W. , ist die Trägerin der Gesamtschule W. . Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagter), das Land N. , übt die Schulaufsicht über die Gesamtschule W. aus und ist Dienstherr oder Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrkräfte.
2
Seit dem 25. März 2009 war auf der Internetseite der Gesamtschule W. ein im Rahmen einer Spanisch-Arbeitsgemeinschaft der Schule erstelltes Schülerreferat abrufbar, das die nachstehend abgebildete Fotografie der spanischen Stadt Cordoba enthielt:
3
Unter der Fotografie befand sich ein Hinweis auf die Internetseite „www. .de“.
4
Der Kläger hat geltend gemacht, die Fotografie selbst angefertigt und lediglich den Betreibern des Online-Reisemagazin-Portals „ .de“ ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Er beanstandet die Einstellung der Fotografie auf der Internetseite der Schule als Verletzung des ihm zustehenden urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.
5
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - zuletzt beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das [oben eingeblendete] Foto zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, hilfsweise, Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zum Zwecke des Einstellens ins Internet zu vervielfältigen. Der Kläger hat den Beklagten außerdem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
7
Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung abgeändert. Es hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprechend dem Hauptantrag des Klägers unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule W. zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
9
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten im zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Der Kläger habe die Fotografie der Stadt Cordoba angefertigt. Die Fotografie sei jedenfalls als Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Dem Kläger stehe daher jedenfalls nach § 72 Abs. 2 UrhG das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners zu.
12
Die Fotografie sei vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule auf den Server kopiert worden. Dies stelle einen Eingriff in das dem Kläger zustehende Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) dar.
13
Durch das Einstellen des Lichtbildes auf die Internetseite der Schule sei in das Recht des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen worden. Es sei ohne Bedeutung , dass die Fotografie vor den streitgegenständlichen Handlungen bereits uneingeschränkt für jedermann im Internet zugänglich gewesen sei. Durch die Vervielfältigung der Fotografie auf dem Server und die anschließende öffentliche Zugänglichmachung auf der Internetseite der Schule sei es zu einer Entkoppelung von der ursprünglichen Veröffentlichung im Online-Portal „ .de“ gekommen. Der Kläger habe deshalb - anders als beim Setzen eines elektronischen Verweises („Link“) und der Einbettung eines Werkes in einem auf der Website des Inanspruchgenommenen erscheinenden Rahmen („Framing“) - nicht mehr die alleinige Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung seines Lichtbildes gehabt. Die besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Zugänglichmachens im Falle der Verlinkung und des Framing seien im Streitfall deshalb nicht zu beachten.
14
Der Eingriff in die Urheberrechte des Klägers sei rechtswidrig. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf urheberrechtliche Schutzschranken berufen.
15
Der Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Unternehmensinhabers für Verletzungshandlungen seines Arbeitnehmers (§ 99 UrhG), die auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelte, passivlegitimiert, soweit es um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gehe. Die bei dem Beklagten beschäftigte Lehrkraft sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet. Die für die Spanisch-Arbeitsgemeinschaft zuständige Lehrkraft habe für die von der Schülerin begangene Rechtsverletzung einzustehen , weil sie Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt habe, zu deren Einhaltung sie im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit verpflichtet gewesen sei.
16
II. Der Senat hält die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision nicht für begründet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, das Recht des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie aus § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG sei verletzt, stellt sich allerdings die Frage, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird. Diese Frage lässt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe nicht zweifelsfrei beantworten.
17
1. Bei dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) handelt es sich um ein besonderes Recht zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Soweit es sich bei diesen Rechten um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die Bestimmungen des § 19a UrhG und des § 15 Abs. 2 und 3 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II).
18
2. Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.

a) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der
19
Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit , die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus).

b) Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe der Fotografie auf der In20 ternetseite der Schule hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
3. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ hat zwei Tatbestandsmerkma21 le, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen , die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16
- Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

a) Der Senat geht davon aus, dass eine Handlung der Wiedergabe im
22
Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.
aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie
23
2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige ; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine „Wiedergabe“ setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega).
24
bb) Danach ist die hier in Rede stehende Einstellung eines geschützten Werkes auf eine Internetseite als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen. Die Schülerin, für deren Verhalten die zuständige Lehrkraft und damit der Beklagte einzustehen hat, ist beim Hochladen ihres Referats, das die vom Kläger angefertigte Fotografie enthielt , in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den Nutzern der Internetseite der Schule den Zugriff auf das Referat einschließlich der Fotografie zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben.

b) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe im Sinne von
25
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor.
aa) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl po26 tentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/ Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 - OSA/Léčebné lázně; GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.).
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bb) Eine Handlung wie die hier in Rede stehende betrifft sämtliche potentiellen Nutzer der Internetseite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.
28
c) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (dazu B II 3 c aa), oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (dazu B II 3 c bb). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.).
aa) Die Fotografie wurde im Streitfall nicht nach einem spezifischen tech29 nischen Verfahren wiedergegeben, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
(1) Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiederga30 be im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (EuGH,
GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media BV/Sanoma u.a.).
31
(2) Die Schülerin hat die Fotografie, die bereits auf der Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals „ .de“ öffentlich wiedergegeben wurde, kopiert und in ihr Referat eingefügt. Das die Fotografie enthaltende Referat hat sie sodann auf dem Schulserver eingestellt und von dort auf die Internetseite der Schule hochgeladen. Damit erfolgte die vom Kläger beanstandete Wiedergabe seiner Fotografie nach demselben technischen Verfahren, das schon für die Wiedergabe auf der Webseite des Onlineportals „schwarzaufweiss.de“ verwendet wurde.
bb) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die vom Kläger angefertigte Fotografie
32
nach den vorliegenden Umständen auf der Internetseite der Schule für ein neues Publikum wiedergegeben wurde, also für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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liegt keine Wiedergabe für ein neues Publikum vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson /Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater Internati- onal/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media BV/ Sanoma u.a.).
(2) Die Revision ist der Ansicht, aus der zitierten Rechtsprechung des Ge34 richtshofs der Europäischen Union ergebe sich, dass die Voraussetzung des „neuen Publikums“ bei einer erneuten Veröffentlichung eines bereits mit Zu- stimmung des Rechtsinhabers im Internet veröffentlichten Werkes auf einer anderen Webseite nicht erfüllt sei, wenn die Ursprungsseite für jeden Internetnutzer frei zugänglich gewesen sei. Danach werde im Streitfall durch die Internetseite der Schule kein neues Publikum angesprochen. Die Schulwebseite richte sich, wie bereits die Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals „ .de“, auf der die vom Kläger angefertigte Fotografie mit seiner Zustim- mung unbeschränkt für jedermann einsehbar veröffentlicht worden sei, an das allgemeine Internetpublikum. Der Senat teilt diese Ansicht der Revision nicht. Nach seiner Auffassung können die vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Beurteilung von Hyperlinks und „Framing“ aufgestellten Grundsätze nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung angewandt werden.
Die durch die Richtlinie 2001/29/EG bewirkte Harmonisierung soll insbe35 sondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern (vgl. Erwägungsgründe 3 und 31 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 31 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Die Annahme des Gerichtshofs der Europäischen
Union, bei den Nutzern einer Internetseite, denen auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugängliche Werke über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht werden, handele es sich nicht um ein neues Publikum, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Diese Erwägung trifft auf die vorliegende Fallgestaltung , bei der eine urheberechtlich geschützte Fotografie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers von einem Nutzer auf einem in seiner Zugriffssphäre befindlichen Server eingestellt und von dort aus auf einer Internetseite für eine Öffentlichkeit bereitgehalten wird, nicht zu. Für ein gutes Funktionieren des Internets ist es nicht erforderlich, fremde Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer eigenen Internetseite einstellen zu können. Anders als bei der Benut- zung von Hyperlinks oder dem Verfahren des „Framing“ überwiegt in solchen Fällen das Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta garantierten Rechts am geistigen Eigentum die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Nutzer von Schutzgegenständen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Gerichtshof der Europäischen
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Union unter den Kriterien, die im Rahmen der individuellen Beurteilung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ zu berücksichtigen sind, die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben hat (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 46 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 35 - GS Media BV/Sanoma u.a.). An dieser zentralen Rolle des Nutzers fehlt es, wenn auf der eigenen Internetseite im Wege der Verlinkung oder des „Framing“ lediglich auf ein Werk verwiesen wird, das auf einer fremden Internetseite bereitgehalten wird. In diesen Fällen entscheidet allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt; wird das Werk nach dem Setzen des Links von der fremden Internetseite entfernt , geht der Link ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 24 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 9 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II). Dagegen nimmt der Nutzer, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstellt und bereithält, eine zentrale Rolle bei der Wiedergabe ein. Er entscheidet darüber, ob und wie lange das Werk der Öffentlichkeit zugänglich ist. Ein solcher Nutzer eröffnet der Öffentlichkeit den Zugriff auf das in seiner Zugriffssphäre befindende Werk und nimmt damit eine eigene Verwertungshandlung vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 21 = WRP 2010, 922 - marionskochbuch.de ; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 und 20 - Vorschaubilder I).
Ferner stünde die Annahme, ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsin37 habers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, dürfe ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auch auf anderen Internetseiten eingestellt und für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht mit dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG niedergelegten Grundsatz in Einklang, wonach sich die in Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mit den in deren Art. 3 genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen (vgl. BGH, GRUR
2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II; vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broadcasting/TVC). Diese Annahme ließe sich ferner kaum mit dem Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG vereinbaren, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 23 - OSA/Léčebné lázně; GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Dürfte ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auch auf anderen Internetseiten eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wäre dem Urheber weitgehend die Möglichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II).
Es kann daher nach Ansicht des Senats nicht angenommen werden, dass
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der Inhaber des Urheberrechts, der seine Zustimmung zum Einstellen seines Werkes auf einer frei zugänglichen Internetseite erteilt, dabei nicht nur an die Internetnutzer als Publikum denkt, die diese Internetseite unmittelbar oder über einen auf einer anderen Internetseite eingerichteten Link besuchen, sondern auch an die Internetnutzer, die eine andere Internetseite besuchen, auf der sein Werk ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist. Bei den zuletzt genannten Internetnutzern handelt es sich daher nach Auffassung des Senats um ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(3) Für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1
39
der Richtlinie 2001/29/EG ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Fotografie des Klägers durch das Einstellen auf der Internetseite der Schule nicht zu Erwerbszwecken genutzt worden ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer solchen Ver- breitung als „öffentliche Wiedergabe“ zwar - unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy) - nicht unerheblich; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; vgl. aber auch EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.).
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 310 O 27/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 5 U 38/13 -
21
Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, aaO; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 12; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein; auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs ist zulässig (BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 11 f.; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, aaO Rn. 21; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO).
17
I. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision in seinem Entscheidungssatz zwar nur zugelassen , soweit es um die Berechtigung der Verteidigung der Beklagten im Blick auf Art. 110 GGV geht. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unwirksam. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig, wenn sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht und auch im Falle der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 21 mwN). Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19; Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, juris Rn. 4). Das Berufungsgericht konnte die Revision demnach nicht wirksam auf die Rechtsfrage beschränken, ob einer Verletzung der Klagemuster die Reparaturklausel des Art. 110 GGV entgegensteht.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

15
b) Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba).

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

16
(1) Für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ihm zugrunde gelegten Verhaltensweise am 14. Juni 1999 gegolten hat. Nach § 15 Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift hat der Urheber darüber hinaus ein Recht an der Bereithaltung seines Werkes zum Abruf durch eine Öffentlichkeit. Dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 19a UrhG und speziell für Computerprogramme in § 69c Nr. 4 UrhG ausdrücklich geregelt worden; es hat aber schon zuvor bestanden (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 34 ff.; Schricker/Loewenheim aaO § 69c UrhG Rdn. 40; vgl. auch BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy).

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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Eine unionsrechtskonforme Auslegung der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG ist wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Danach kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber beide Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 26 mwN; BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 14 - Breitbandkabel). So verhält es sich hier. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wegen einer Kabelweitersendung zustehen.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

16
(1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Computerprogramm "T. W. " nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Datei mit dem Computerspiel "T. W. " ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Hierdurch ist widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69 c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.).
11
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG nicht verneint werden.
10
a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass das Computerprogramm "O. " nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt und die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Programm ist. Weiter ist zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, dass dieses Computerspiel zu den von der Klägerin genannten Zeitpunkten über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 16 mwN).
14
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig nicht in Zweifel zieht und die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, hat der Beklagte, indem er das Computerspiel "Dead Island - Riptide" im Internet zum Herunterladen bereitgestellt hat, entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG schuldhaft in die daran bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen (vgl. zur Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung von Computerspielen gemäß §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG durch deren Bereitstellen in Internettauschbörsen BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 mwN).
12
b) Das Berufungsgericht hat weiter von der Revision unangegriffen festgestellt , dass das Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten am 6. Januar 2013 zum Herunterladen angeboten wurde. Die Bereitstellung eines Computerspiels zum Herunterladen über eine Internettauschbörse verletzt das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19a, § 69c Nr. 4 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 85/17 Verkündet am:
11. Januar 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Krankenhausradio
Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1

a) Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen
Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung
einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass
diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien
auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.

b) Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen
in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen
Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines
Krankenhauses anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni
2015 - I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik
in Zahnarztpraxen).

c) Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogerä-
ten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über
eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radio-
sendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt
daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen
zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - LG Bochum
AG Bochum
ECLI:DE:BGH:2018:110118UIZR85.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landesgerichts Bochum vom 7. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten von Medienunternehmen (VG Media) ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden.
2
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit 49 Patientenzimmern, die teilweise als Mehrbettzimmer ausgestattet und im Durchschnitt zu 80% belegt sind. Die Beklagte bietet ihren Patienten die Möglichkeit, in den Patientenzimmern Radio zu hören, indem sie Rundfunksendungen durch technische Mittel an die Patientenzimmer weiterleitet. Die Patienten können zwischen mehreren vorgegebenen Radiokanälen wählen. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist für die Patienten kostenlos.
3
Die Parteien schlossen am 9. August 2010 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag , durch den die Klägerin der Beklagten das Recht zur Weiterleitung von Rundfunksendungen in ihre 49 Patientenzimmer gegen Zahlung einer Vergütung einräumte. Vereinbart war eine jährliche Laufzeit, die sich jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht einen Monat vor Ende des Vertragszeitraums eine schriftliche Kündigung erfolgt. Der für die Einräumung der Nutzungsrechte vereinbarte Jahresbetrag war aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen am Monatsersten des Vertragszeitraums im Voraus fällig.
4
Mit Schreiben vom 20. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Vergütung betrage ab dem 1. August 2015 jährlich 876,64 €. Die Klägerin nahm Bezug auf den Tarif "VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Patientenzimmern und ähnlichen Einrichtungen". Mit Schreiben vom 16. Juli 2015, das der Klägerin am 23. Juli 2015 zuging, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung sämtlicher mit der Klägerin geschlossenen Verträge. Diese begründete sie mit der Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und berief sich darauf, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso) und des Bun- desgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) keine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Beklagte entrichtete für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 keine Lizenzgebühren.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Jahresbeitrags für diesen Zeitraum in Höhe von 876,64 € nebst Zinsen sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 124 € in Anspruch genommen.
6
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend
7
gemachte Anspruch auf Zahlung einer Jahreslizenzvergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. Juli 2015 beendet worden. Der Beklagten stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, liege nicht vor. Die von der Beklagten vorgenommene Zurverfügungstellung von Radioprogrammen in ihren Patientenzimmern erfülle auch nach den Grundsätzen der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (GRUR 2012, 593 - SCF/Del Corso) und des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (GRUR 2016, 278 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3, § 20 UrhG.
9
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
10
I. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Jahresbeitrags für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von 876,64 € ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen urhe- berrechtlichen Lizenzvertrag. Dieser ist von der Beklagten nicht mit Wirkung zum 31. Juli 2015 wirksam außerordentlich gekündigt worden. Der Beklagten stand kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
11
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen haben, nach dessen Bestimmungen in Verbindung mit den von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2015 mitgeteilten Vergütungssätzen nach dem Tarif "VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Patientenzimmern und ähnlichen Einrichtungen" für die durch technische Mittel vorgenommene Weiterleitung von Rundfunksendungen auf die von der Beklagten in ihrem Krankenhaus betriebenen 49 Patientenzimmer für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 ein Lizenzbetrag in Höhe der Klagesumme zu entrichten ist. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
12
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte den Lizenzvertrag nicht wirksam durch Schreiben vom 16. Juli 2015 außerordentlich gekündigt hat.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich ein Recht zur
13
außerordentlichen Kündigung im Streitfall allein aus der Vorschrift des § 313 BGB unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann. Auch dies wird von der Revision nicht beanstandet.
14
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , im Streitfall liege eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB nicht vor.
15
aa) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung.
16
Nach diesen Grundsätzen kann die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung eines Vertrags rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der Parteien - wie regelmäßig - auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimm- ten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich und zumutbar ist oder der benachteiligte Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint ; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08, NJW 2010, 440 Rn. 28; BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 12 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Unter diesen Umständen kommt auch die fristlose Kündigung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen in Betracht, sofern sich im Hinblick auf eine konkrete urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat und sich diese - beispielsweise veranlasst durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - ändert (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 13 ff. - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).
bb) Im Streitfall kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der
17
Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen aufgebaut war. Ein gemäß § 313 BGB schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist. Daran fehlt es im Streitfall.
18
Die Beklagte beruft sich auf eine Änderung der Rechtsprechung zur Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen. Im Hinblick auf diesen konkreten Sachverhalt hat es in der Tat eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung gegeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 14, 17, 20 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen, sondern um die durch den Betreiber eines Krankenhauses mit technischen Mitteln vorgenommene Weiterleitung von Rundfunksendungen zur im Belieben der Patienten stehenden Abrufbarkeit in 49 Patientenzimmern des Krankenhauses. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Parteien bei Abschluss des streitgegenständlichen Lizenzvertrags die von der Beklagten praktizierte Weiterleitung von Rundfunksendungen als rechtlich identisch mit einer Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen angesehen haben und außerdem vom Fortbestand der dafür bestehenden gefestigten Rechtsprechung ausgegangen sind. Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklagten übergangen hat.
Der Annahme eines Kündigungsrechts gemäß § 313 BGB wegen Ände19 rung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht ferner entgegen , dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe in Bezug auf die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses zwischen dem Abschluss des Lizenzvertrags und dem Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte nicht geändert hat.
cc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die im
20
Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung auch nach den zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätzen als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen ist.
(1) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe
21
seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk , Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 14 = WRP 2016, 1009 - Königshof). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(2) Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und
22
Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 Rn. 30 ff. - Ramses, mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II; Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba).
Überträgt - wie im Streitfall - der Betreiber eines Krankenhauses zuvor von
23
ihm empfangene Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel im Sinne von § 20b Abs. 1 UrhG an die angeschlossenen Empfangsgeräte in 49 Patientenzimmer weiter, sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar.
(3) Die hier in Rede stehende Verwertungshandlung fällt in den Anwen24 dungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
25
Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit , die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba).
Bei der hier in Rede stehenden Weiterleitung von Rundfunksendungen
26
findet kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch die Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit statt. Es liegt daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vor, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
(4) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" hat zwei Tatbestandsmerk27 male, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen , die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können , sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai
2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 21- Cordoba).
(5) Die Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer stellt
28
eine Handlung der Wiedergabe dar.
Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie
29
2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige ; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 23 - Cordoba).
30
Danach ist die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer mittels technischer Mittel als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen. Die Beklagte wird bei der Weiterleitung durch technische Mittel in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig, um ihren Patienten über die in den Patientenzimmern vorhandenen Radiogeräte die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Handlung der
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Wiedergabe nicht entgegen, dass die Patienten der Beklagten frei darüber entscheiden können, ob sie die Radioprogramme in Anspruch nehmen oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Patienten die ihnen durch die Handlung der Beklagten eröffnete Möglichkeit des Zugangs zum geschützten Werk tatsächlich nutzen (vgl. Rn. 29).
(6) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor.
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Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentiel33 ler Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.
Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn
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die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland; BGHZ 206, 365 Rn. 46 - Ramses). Hinsichtlich des Kriteriums "recht viele Personen" ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/ TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 - OSA/Léčebné lázně; GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 26 - Cordoba).
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Patienten auf den insge35 samt 49 Patientenzimmern handele es sich um eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Diese hätten typischerweise untereinander keine Beziehungen, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Patienten stellten mithin keine private Gruppe dar. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, Patienten der Beklagten im Krankenhaus stellten angesichts der Privatheit der einzelnen Krankenzimmer eine besondere, private Gruppe dar. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Umstand, dass das Programm in privaten Zimmern empfangen wird, dem Begriff der Öffentlichkeit nicht entgegensteht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 50 f. - SGAE/Rafael).
Das Merkmal "recht viele Personen" ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Das
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Berufungsgericht hat ausgeführt, bereits die Tatsache, dass 49 Zimmer vorhanden seien, von denen im Durchschnitt 80% belegt seien, spreche dafür,dass sich "mehr als allzu wenige Personen" im Empfangsbereich der weitergeleiteten Rundfunksendungen aufhielten. Es hätten kumulativ viele Personen Zugang zu den Radiosendungen, da es typischerweise eine hohe Fluktuation von Patienten mit unterschiedlich langer Aufenthaltsdauer gebe. Weiterhin seien in diesem Zusammenhang Besucher zu berücksichtigen, die sich mit den Patienten zu- mindest zeitweise auf den Zimmern aufhielten. Die Anzahl der Personen gehe damit weit über die Anzahl der Personen hinaus, sie sich typischerweise in einer Zahnarztpraxis aufhielten. Auch sei die durchschnittliche Dauer des Aufenthalts der Patienten erheblich länger als in Zahnarztpraxen, die üblicherweise nur zur ambulanten Behandlung aufgesucht würden. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, die Zahl der Personen, die in der Klinik der Beklagten die in Rede stehenden Radiosendungen hören könnten , sei relativ klein, da davon auszugehen sei, dass in den 49 Zimmern nicht gleichzeitig von "vielen Personen" dieselben Werke und Leistungen abgehört würden, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht allein auf die gleichzeitige Zugangsmöglichkeit an, sondern ebenso darauf, wie viele Personen nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. Rn. 34).
(7) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist es weiterhin erfor37 derlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens , das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010
- C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/ GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).
Im Streitfall erfolgte die Weiterverbreitung der Sendesignale nach dem
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unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin über das krankenhausinterne Kabelnetz. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchem technischen Verfahren die Beklagte selbst die Sendesignale empfängt. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (BGHZ 206, 365 Rn. 55 - Ramses, mwN). Ob die Beklagte die Sendesignale terrestrisch, also per erdgebundenen Funksendern oder über Satellitenfunk empfangen hat, oder aber die Signale ihrerseits über ein Kabelnetz zur Beklagten gelangt sind, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte die an die Patientenzimmer weitergeleiteten Radiosendungen jedenfalls für ein neues Publikum wiedergegeben hat. Die Patienten sind - ebenso wie die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 und 42 - SGAE/Rafael; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-641/15, GRUR 2017, 385 Rn. 17 = WRP 2017, 415 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss) und einer Gaststätte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 und 199 - Football Association Premier League und Murphy), sowie die Patienten einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 - OSA/Léčebné lázně) und eines Re- habilitationszentrums (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 60 und 61 - Reha Training /GEMA) - nicht als das Publikum anzusehen, an das der Inhaber des Urheberrechts dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Die Patienten eines Krankenhauses können ohne gezieltes Eingreifen des Krankenhausbetreibers grundsätzlich nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 60 und 61 - Reha Training/GEMA). Der private Charakter von Patientenzimmern steht der Annahme der Wiedergabe eines Werks mittels der dort aufgestellten Radioapparate an ein neues Publikum nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 385 Rn. 17 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss).
(8) Für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe ist es nicht von entschei39 dender Bedeutung, ob die Weiterleitung der Rundfunksendungen auf die Patientenzimmer von der Beklagten zu Erwerbszwecken vorgenommen worden ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar - unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy) - nicht unerheblich; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; vgl. aber auch EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 39 - Cordoba).
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Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzungshandlung auch Erwerbszwecken diente. Es hat angenommen, ein Erwerbszweck sei zu bejahen, wenn sich die Nutzungshandlung auch nur mittelbar positiv auf die Wahrnehmung des Anbieters durch das Publikum auswirke. Es sei nicht erforderlich, dass für die Nutzungshandlung ein konkretes Entgelt verlangt werde. Im Streitfall sei ein Erwerbszweck gegeben. Die Verfügbarkeit von Radioprogrammen biete den Patienten der Beklagten eine Möglichkeit der Zerstreuung und steigere damit deren Lebensqualität während des Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten. Hierdurch werde zudem der Standard der Klinik erhöht, auch wenn dies nicht unmittelbar zu höheren Einnahmen der Beklagten führe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Ver41 breitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die Patienten eines Rehabilitationszentrums während ihrer Behandlung oder den vorangehenden Wartezeiten Unterhaltung bieten soll, eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, die zwar keine medizinische Bedeutung besitzt, sich aber auf die Standards und die Attraktivität der Einrichtung günstig auswirke und dieser somit einen Wettbewerbsvorteil verschaffe (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 63 - Reha Training/ GEMA). Nichts anderes gilt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen für die im Streitfall in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer eines Krankenhauses. Soweit die Revision geltend macht, die Patienten der Beklagten wählten deren Klinik ausschließlich nach der Qualität der medizinischen Behandlung und/oder der räumlichen Nähe zu ihrem Wohnort, so dass das Berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die Wiedergabe zumindest mittelbar positiv auf die Wahrnehmung der Beklagten durch ihre Patienten auswirke, legt sie keinen
Rechtsfehler dar, sondern versucht lediglich, die mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
II. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene amtsgerichtliche Urteil
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ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die geltend gemachten Zinsen und die vorgerichtlichen Mahnkosten als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen kann. Diese zutreffende Beurteilung hat die Revision nicht beanstandet.
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ver43 anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).
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C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 20.09.2016 - 39 C 113/16 -
LG Bochum, Entscheidung vom 07.04.2017 - I-5 S 124/16 -

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Schricker/v. UngernSternberg , Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der Suchmaschinenbetreiber , der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich (Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S. des § 19a UrhG, 2009, S. 169; Nolte, Informationsmehrwertdienste und Urheberrecht, 2009, S. 246; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rdn. 6; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 227; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 22; Schricker/ v. Ungern-Sternberg aaO § 19a UrhG Rdn. 46; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Ott, ZUM 2009, 345; Roggenkamp, K&R 2007, 328; Schack, MMR 2008, 414 f.).
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b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen der beanstandeten Vorfälle im Jahr 2003 auf eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung stützt. Dieses Recht ist im am 13. September 2003 in Kraft getretenen § 19a UrhG gesetzlich geregelt und war zuvor in gleicher Weise als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkörperlicher Form im umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG a.F. enthalten (vgl. BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy). Dabei geht es um das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Tz. 19 = WRP 2010, 916 - Vorschaubilder, m.w.N.).
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Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 19 = WRP 2010, 916 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
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Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 8 - Die Realität I, mwN).
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b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert , dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Die Anzeige von Lichtbil- dern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchmaschine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I). Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II).
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Das Problem, ob die im Upload auf den Server liegende Vervielfältigung allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung als nur untergeordnete Vorbereitungshandlung zur öffentlichen Zugänglichmachung anzusehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der urhebervertragsrechtlichen Frage, ob diese Vervielfältigung eine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart sein kann (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 19a Rn. 1; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 12; Dustmann /Engels in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 19a UrhG Rn. 9). Davon ist die im Streitfall maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob die zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgende Festlegung von Werken das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers im Sinne des § 16 UrhG beeinträchtigt und als Rechtsverletzung eigenständig verfolgt werden kann. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO § 19a UrhG Rn. 12; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rn. 1; BeckOK.Urheberrecht/Götting, Stand: 15. Januar 2019, § 19a UrhG Rn. 1; Dustmann/Engels in Fromm/Nordemann aaO § 19a UrhG Rn. 9; v. UngernSternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 19a UrhG Rn. 64; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 18 - BestWater International/Mebes und Potsch).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)