vorgehend
Landgericht Hamburg, 413 HKO 71/10, 28.10.2010
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 234/10, 22.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 186/11 Verkündet am:
7. März 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2
HGB wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen
Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des
Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den Weitertransport der Importware
zum Empfänger ist.

b) Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt auch auf einen vom Unterfrachtführer
gegen den Hauptfrachtführer geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch
aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung.
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 186/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte wurde in den Jahren 2006 und 2007 von zwei in St. Georgen/Schwarzwald ansässigen Unternehmen mit dem Transport von Containern, die in China hergestellte Elektronikbauteile für Satellitenanlagen enthielten, von Rotterdam nach St. Georgen beauftragt. Mit der Durchführung der Binnenschiffsbeförderungen von Rotterdam zu den Empfängern beauftragte die Beklagte die Klägerin als Unterfrachtführerin. Die für die Verzollung der Güter in Rotterdam erforderlichen Daten, insbesondere die Zolltarifnummern, übermittelte die Beklagte jeweils per E-Mail an die Klägerin mit der Bitte, die Verzollung durchzuführen.Die Zollabfertigung im Rotterdamer Hafen nahm die W. B.V., eine Schwestergesellschaft der Klägerin, im Auftrag der Kläge- rin vor. Die Klägerin stellte der Beklagten nach Durchführung der Transporte auch die von der W. B.V. verauslagten und von dieser an die Klägerin weitergegebenen Zollgebühren in Rechnung, die von der Beklagten jeweils ohne Beanstandung beglichen wurden.
2
Bei einer nachträglich vorgenommenen zollrechtlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Güterimporte stellten sich die niederländischen Zollbehörden (Belastingsdienst) auf den Standpunkt, dass die in den Containern beförderten Waren falsch deklariert worden seien. Die Lieferungen seien als Zubehörteile angemeldet worden, obwohl es sich tatsächlich um Fertigprodukte gehandelt habe. Der niederländische Zoll machte deshalb mit Bescheid vom 1. Juli 2009 gegenüber der W. B.V. nachträglich Einfuhrabgaben in Höhe von 389.973,70 € geltend. Die W. B.V. legte gegen den Nacherhebungsbescheid fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
3
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie nicht nur mit dem Gütertransport , sondern auch mit der Vornahme der Verzollung der beförderten Waren in den Niederlanden beauftragt.
4
Mit Einverständnis der Beklagten habe sie die Durchführung der Zollabfertigung auf die W. B.V. übertragen. Die von den niederländischen Zollbehörden nachgeforderten und von ihr gegenüber der W. B.V. auszugleichenden Gebühren könne sie von der Beklagten als verauslagte Aufwendungen ersetzt verlangen.
5
Die Klägerin hat daher beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen der W. Transport B.V., Keurmeesterstraat 1, 2984 BA Ridderkerk, Nie- derlande, freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 1. Juli 2009 zur Zahlung eines Geldbetrags von 389.973,70 € ("Kenmerk"Nummer 09-380-5357-142) zustehen.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, die Klägerin mit der Erledigung der Zollformalitäten im Rotterdamer Hafen beauftragt zu haben. Die W. B.V. sei vielmehr direkt von den Empfängern der Güter mit der Zollabfertigung betraut worden, wie sich aus den an die W. B.V. übermittelten Zollvollmachten ergebe. Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
7
Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die begehrte Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 257 BGB verlangen. Dazu hat es ausgeführt :
9
Die Beklagte habe die Klägerin nicht nur mit dem Binnenschiffstransport der Container von Rotterdam nach St. Georgen, sondern auch mit der Verzollung der in den Containern beförderten Güter in den Niederlanden beauftragt. Gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB habe der Frachtführer - über den Frachtvergütungsanspruch hinaus - auch einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut erbracht worden seien und der Frachtführer sie den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Dies sei nach den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen der Fall. Zollgebühren zählten zu den ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne von § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Klägerin habe die im Streitfall in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst verauslagt. Sie sei jedoch gemäß Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt, die im Auftrag der Klägerin die Fiskalverzollung in den Niederlanden durchgeführt habe und gegen die von den niederländischen Zollbehörden mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 € festgesetzt worden seien.
10
Der streitgegenständliche Aufwendungsersatzanspruch, dessen Verjährung sich nach § 439 Abs. 1 und 2 Satz 1 HGB beurteile, sei nicht verjährt. Gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB beginne die Verjährungsfrist zwar grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages zu laufen, an dem das Gut abgeliefert worden sei, so dass der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits vor seiner Entstehung am 1. Juli 2009 (dem Tag der Festsetzung der Zollgebühren durch die niederländischen Zollbehörden) verjährt gewesen wäre. Da die Klägerin einen Rückgriffsanspruch geltend mache, werde der Beginn der Verjährungsfrist jedoch gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB hinausgeschoben mit der Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe. Der Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB stehe nicht entgegen, dass die Klägerin der W. B.V. gegenüber nicht nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, sondern nach niederländischem Auftragsrecht einstehen müsse. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärrechtsverhältnis und im Rückgriffsverhältnis.
11
Die Klägerin habe die Beklagte vor Ablauf von drei Monaten nach eigener Kenntnis über die zusätzlichen Aufwendungen informiert. Sie habe mit EMail vom 29. Juli 2009 Ansprüche wegen der Nachforderung von Zollgebühren gemäß dem Bescheid des niederländischen Zolls vom 1. Juli 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist.
13
1. Die Klage ist zulässig. Für den von der Klägerin erhobenen Klageanspruch besteht ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin sieht sich einem Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt, die in ihrem Auftrag die Verzollung der nach St. Georgen beförderten Güter im Hafen von Rotterdam vorgenommen hat. Dieser Anspruch kann aus den Zollabfertigungsaufträgen der Klägerin gerechtfertigt sein. Die Höhe des möglichen Anspruchs der W. B.V. kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden, weil diese gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehörden Widerspruch eingelegt hat, über den bislang nicht entschieden wurde. Die Klägerin ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, auf Freistellung und damit auf Leistung zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539).
14
Die Klägerin ist gegenwärtig nur mit einer Verbindlichkeit in unbestimmter Höhe beschwert. Aufgrund des von der W. B.V. eingelegten Widerspruchs gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehörden steht noch nicht einmal fest, dass die Klägerin ihrer niederländischen Schwestergesellschaft tatsächlich noch weiteren Aufwendungsersatz für die von den niederländischen Zollbehörden beanstandeten Zollabfertigungen schuldet. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Vertragspartners (hier: die Beklagte als Auftraggeberin der Klägerin) der richtige Weg. Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (BGH, TranspR 2007, 161, 162; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 148; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rn. 14).
15
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht nur mit der Beförderung der aus China in Rotterdam angekommenen Container nach St. Georgen, sondern auch mit der Erledigung der Verzollung der in diesen enthaltenen Güter im Hafen von Rotterdam beauftragt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem der Beklagten von der Klägerin unterbreiteten Angebot vom 5. Mai 2006 und dessen zumindest konkludenter Annahme per E-Mail vom 25. September 2006, mit der die Beklagte die Klägerin um Verzollung eines für St. Georgen bestimmten Containers gebeten und gleichzeitig die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen übermittelt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
16
3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Klägerin , sofern sie für die Verzollung Kosten aufgewendet hat, diese gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB ersetzt verlangen kann. Nach der genannten Vorschrift hat der Frachtführer über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen , soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Beklagte hat die Klägerin mit der Durchführung der Verzollung des für die Empfänger in St. Georgen bestimmten Gutes beauftragt. Bei der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung han- delt es sich zwar um eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB. Die Verzollung des Frachtgutes gehört jedoch - wie sich aus § 408 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, § 413 Abs. 1 HGB ergibt - zu den typischen gesetzlichen Pflichten des Frachtführers. Daher sind vorrangig die §§ 407 ff. HGB anzuwenden (vgl. Koller , Transportrecht, 7. Aufl., § 407 HGB Rn. 74; § 420 HGB Rn. 13; MünchKomm.HGB /Czerwenka, 2. Aufl., § 407 Rn. 67, § 420 Rn. 7).
17
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst aufgewendet. Da sie die W. B.V. mit der Durchführung der Verzollung in den Niederlanden beauftragt hat und gegen diese mit Bescheid der niederländischen Zollbehörden vom 1. Juli 2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 € festgesetzt worden sind, sieht sie sich jedoch einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt. Dieser Anspruch, der sich gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB nach niederländischem Recht beurteilt, ergibt sich aus Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit diese nicht in dem zu zahlenden Entgelt inbegriffen sind (vgl. Nieper/Westerdijk, Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 6 Allgemeiner Teil des Schuldrechts und Bücher 7 und 7A Besondere Verträge, 1995). Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision ebenfalls nichts erinnert.
18
4. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB und nicht derjenigen des § 195 BGB unterliegt.

19
Die Vorschrift des § 439 HGB gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung. Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus vertraglichen Nebenpflichten, soweit sie unmittelbar zu der "Beförderung" gehören und sich nicht aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren dagegen nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 33 = TranspR 2006, 451). Danach unterfällt ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den von der Klägerin geschuldeten Weitertransport der Importware zum Empfänger ist. Dagegen erhebt die Revision ebenfalls keine Rügen.
20
5. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB noch nicht eingesetzt hat.
21
a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die den Rückgriffsgläubiger begünstigende Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen des Primärhaftungsverhältnisses (hier: das Rechtsverhältniszwischen der W. B.V. und der Klägerin) und des Rückgriffsverhältnisses (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten). Die Reichweite des dort geregelten Privilegierungstatbestands sei durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Der Gesetzgeber habe mit der Norm nicht allgemein den Regress des Rückgriffsberechtigten gewährleisten, sondern nur die besondere frachtrechtliche Regressproblematik lösen wollen, die darin bestehe, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginne und zugleich ende. Der vom Gesetzgeber erstrebte Gleichlauf der Verjährungsfristen werde nicht erreicht, wenn im Primärhaftungsverhältnis und im Rückgriffsrechtsverhältnis unterschiedliche Verjährungsregelungen bestünden. Das sei insbesondere der Fall, wenn gegen den Rückgriffsgläubiger ein seefrachtrechtlicher Rückgriffsanspruch geltend gemacht werde, weil die maßgeblichen Verjährungsvorschriften des § 439 HGB und des § 612 HGB nicht aufeinander abgestimmt seien.
22
b) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
23
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB nur Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer und nicht auch Rückgriffsansprüche von Frachtführern gegen sonstige Hilfspersonen - und umgekehrt - erfasst (Koller aaO § 439 HGB Rn. 24; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt aaO § 439 Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13; Heymann/ Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 5). Das steht der Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB im Streitfall nicht entgegen, da es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten um Frachtführer im Sinne des § 407 HGB handelt.
24
bb) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 157/11 Rn. 20, juris), setzt die Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs- und im Rückgriffsverhältnis voraus. Dem Wortlaut der Bestimmung kann eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnommen werden. Die Regelung in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Rückgriffsgläubigers, denen dieser im Primärhaftungsverhältnis möglicherweise ausgesetzt ist, unmittelbar nur in Bezug auf den Beginn der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder er den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Bestimmungen der Rückgriffsgläubiger haften muss, damit die Sonderregelung zur Anwendung kommt. In § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB ist nur ganz allgemein von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede. Der neutral gefasste Wortlaut deckt daher auch die Fallgestaltung ab, dass der Rückgriffsgläubiger im Primärhaftungsverhältnis nicht nach den §§ 407 ff. HGB, sondern - wie im Streitfall - nach niederländischem Auftragsrecht einstehen muss (so im Ergebnis auch Koller, TranspR 2012, 277 f.).
25
cc) Entgegen der Auffassung der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle, in denen der Rückgriffsgläubiger seinerseits ebenfalls nach den §§ 407 ff. HGB verpflichtet ist. Um den Rückgriffsgläubiger zu schützen und zu verhindern, dass dieser möglicherweise verfrüht rechtliche Schritte gegen den Rückgriffsschuldner einleitet, hat der Gesetzgeber in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB bestimmt, dass die Verjährung von Rückgriffsansprüchen abweichend von § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB hinausgeschoben wird.
Schwierigkeiten, die allgemeinen Verjährungsfristen einzuhalten, ergeben sich im Regressfall vor allem daraus, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs häufig zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginnt und endet. Wer vom Anspruchsberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird, läuft damit Gefahr, etwaige Rückgriffsansprüche zu verlieren, da er üblicherweise nicht schon dann, wenn der Anspruchsteller erstmals an ihn herantritt, bereits verjährungshemmende Maßnahmen zur Wahrung eines Regresses treffen wird (vgl. die Begründung zum Entwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 78).
26
dd) Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zur Anwendung, wenn es nicht - wie in dem der Senatsentscheidung vom 2. Oktober 2012 (I ZR 157/11, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt - um einen Rückgriffsanspruch des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer wegen Beschädigung des Transportgutes, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB gegen den Hauptfrachtführer geht. Entscheidend ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterliegt (Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 13).
27
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 413 HKO 71/10 -
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(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 257/03 Verkündet am:
16. November 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit setzt voraus
, dass der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert
ist. Solange der Anspruchsteller die Forderung, von der er Befreiung verlangt,
selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, hat er kein berechtigtes Interesse daran
, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen. In einem solchen Fall
ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.
BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 257/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert
und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die einen Verlag betreibt, nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch, die der Berufsfotograf Andreas S. wegen des Verlustes von 351 Diapositiven gegen sie geltend macht.
2
Die Klägerin steht mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung. Die Parteien haben am 13. Juli 2001 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Nach § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung liegen den Vertragsverhältnissen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese enthalten u.a. folgende Regelungen: 3. Beförderungsausschluss 3.1 Von der speditionellen Behandlung im Paketdienst sind ausgeschlossen : 3.1.2 Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände ; … 3.1.5 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 € besitzen. … 3.3 D. ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. 3.4 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. 4. Leistungsumfang 4.1 Die speditionelle Leistung umfasst: 4.1.2 Bei Nichtantreffen einen zweiten und falls notwendig einen dritten Zustellungsversuch. 4.1.3 Die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, wobei keine Verpflichtung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen.
… 6. Haftung 6.1 Auftragnehmer haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Paketes eingetreten sind, bei speditioneller Behandlung nach Maßgabe der ADSp - neueste Fassung; 6.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn deren Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist.
3
Die Klägerin übergab der Beklagten am 13. März 2002 vier Pakete zur Beförderung zu dem in München wohnhaften Fotografen S. Dieser hatte der Klägerin im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive zur Auswahl für geplante Vogelbücher zur Verfügung gestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin befanden sich in den vier der Beklagten übergebenen Paketen 351 Dias, die nicht für eine Veröffentlichung ausgewählt worden waren. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr versandten Diapositive hätten den Fotografen S. nicht erreicht. Diesem sei dadurch ein Schaden in Höhe von 175.500 € (500 € je Diapositiv) entstanden. Der Fotograf S. hat diesen Betrag mit einem Mahnbescheid gegenüber der Klägerin geltend gemacht, die dagegen Widerspruch eingelegt hat.
4
Die Klägerin hat behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Sendung unterschlagen oder entsorgt und durch Fälschung der Empfangsquittung die Ablieferung der Pakete vorgespiegelt. Für diese vorsätzliche Pflichtverletzung ihres Erfüllungsgehilfen müsse die Beklagte einstehen. Da sie, die Klägerin, gegenüber dem Fotografen S. für den Verlust der Diapositive hafte, habe die Beklagte sie von dieser Verpflichtung freizustellen. Wegen der vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auslieferungsfahrers erstrecke sich die Haftung der Beklagten auf den vollen Schaden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse stünden einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil insbesondere die in Ziffer 3.1.5 vorgesehene Wertgrenze von 13.000 € pro Paket nicht erreicht sei.
5
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen des Herrn Andreas S. (es folgt die genaue Anschrift ) freizustellen, die dieser wegen des Verlustes der mit den Paketen Nr. 17154821341, Nr. 17154821342, Nr. 17154821343 und Nr. 17154821344 vom 14. März 2002 verschickten 351 Dias gegen die Klägerin geltend macht.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Inhalt der Pakete bestritten. Ferner hat sie behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Pakete an einen zur Entgegennahme bereiten Nachbarn des Adressaten S. übergeben , der die Pakete anschließend vor die Haustür des Empfängers gestellt habe. Das Anwesen befinde sich in einer ruhigen, überschaubaren, gut bürgerlichen Wohngegend und sei mit einem Tor versehen. Bei dieser Sachlage habe sich der Auslieferungsfahrer nicht leichtfertig i.S. von § 435 HGB verhalten.
7
Die von dem Fotografen S. geltend gemachte Schadensersatzforderung sei zudem weit überhöht. Die Klägerin zahle - ebenso wie andere Verlage - für die Veröffentlichung eines Bildes lediglich ein Honorar von 31 €. Falls die Wertangaben des Fotografen S. zutreffen sollten, stünden einer Haftung die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse entgegen. Zumindest sei ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertdeklaration gegeben, das zu einem vollständigen Haftungsausschluss führe.
8
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich die Freistellungsverpflichtung der Beklagten nur auf Ansprüche erstreckt, die der Fotograf S. berechtigterweise gegen die Klägerin geltend macht. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 610).
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsbegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
11
Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten am 13. März 2002 vier Pakete mit insgesamt 351 Diapositiven ohne Wertangabe übergeben habe. Der von dem Empfänger der Sendung behauptete Wert der Diapositive sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Ablieferung der Pakete habe der Auslieferungsfahrer selbst in der vom Empfänger zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung mit unleserlicher Unterschrift quittiert. Eine Person, die die Pakete entgegengenommen habe, sei nicht aufzufinden.
12
Ein Feststellungsinteresse für das von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsbegehren sei gegeben.
13
Der Anspruch der Klägerin sei auch begründet. Die Parteien hätten - zumindest konkludent - einen Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB abgeschlos- sen. Die Beklagte habe den Transport der ihr übergebenen Pakete übernommen , hierfür Beförderungsentgelt erhalten und das Transportgut ihren eigenen Angaben zufolge an eine - wenn auch nicht feststellbare - Person ausgeliefert. Die Klauseln in Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stünden der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Die Beklagte hafte nach § 425 HGB für den Verlust der Diapositive, weil davon auszugehen sei, dass die Sendung den Adressaten S. nicht erreicht habe. Sie habe für den Verlust der Sendung in vollem Umfang ohne Haftungsbegrenzung einzustehen. Denn der Auslieferungsfahrer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und dadurch den Verlust herbeigeführt. Auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil diese wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 i.V. mit § 449 Abs. 1 HGB unwirksam seien.
14
Ein Mitverschulden der Klägerin wegen der unterlassenen Angabe des Wertes der Sendung sei nicht gegeben. Dies treffe auch dann zu, wenn der von dem Fotografen S. geltend gemachte Schaden der Höhe nach richtig wäre. Es stehe fest, dass die Klägerin den nunmehr behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, sich über deren Wert kundig zu machen, da sie die Diapositive auf dem Postweg von dem Fotografen übersandt erhalten habe. Auf den wirklichen Wert der in Verlust geratenen Diapositive komme es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Dieser sei vielmehr in dem Verfahren zwischen dem Fotografen S. und der Klägerin zu klären.
15
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens verneint hat.

16
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, für den von der Klägerin erhobenen Klageanspruch fehle es an einem Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse.
17
a) Entgegen der Auffassung der Revision braucht sich die Klägerin nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie einen dem Eigentümer durch den Verlust der Diapositive entstandenen Schaden von der Beklagten im Wege der Drittschadensliquidation hätte ersetzt verlangen können. Denn der Klägerin steht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann.
18
b) Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten Feststellungsantrag entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin auf Freistellung und damit auf Leistung klagen könnte.
19
aa) Die Klägerin wird von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive selbst auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Anspruch kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Grunde nach gerechtfertigt sein. Der Fotograf S. hatte der Klägerin aufgrund eines Leihvertrags im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive überlassen. Aus diesem Vertragsverhältnis bestand für die Klägerin die Verpflichtung zur Rückgabe der nicht für eine Veröffentlichung ausgewählten Aufnahmen. Der Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung der Klägerin war bei der hier gegebenen Fallgestaltung der Sitz des Eigentümers in München (BGH, Urt. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, TranspR 2002, 365, 367 = GRUR 2002, 282 - Bildagentur ). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin für ein Verschulden des Trans- portunternehmens nach § 278 BGB haftet und sich bei einem Verlust der Diapositive insofern gemäß § 280 Abs. 1 BGB entlasten muss (vgl. BGH TranspR 2002, 365, 367), was nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht geschehen ist. Danach kommt ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers der in Verlust geratenen Diapositive gegen die Klägerin dem Grunde nach ernsthaft in Betracht.
20
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung des Eigentümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen den von dem Fotografen S. erwirkten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive erhobene Schadensersatzforderung vorgeht, hat sie kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 146; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdn. 29).
21
2. Die Klage ist dem Grunde nach auch gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht kommen.
22
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB bejaht hat.
23
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Frachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Übernahme und die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgutklauseln unter Ziffer 3.1 der AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind. Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Versenders ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klauseln unter Ziffer 3.1 einen Vertrag schließen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen).
24
bb) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f.; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, Tz 17).
25
cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255). Diese Grundsätze gelten auch für leistungsbeschreibende Klauseln (vgl. Staudinger /Schlosser, BGB [1998], § 5 AGBG Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., Band 2a § 307 Rdn. 19).
26
dd) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Ziffer 3.1.2 ihrer AGB bei Gütern mit besonderem Wert, insbesondere Edelmetallen, echtem Schmuck, Edelsteinen, echten Perlen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Gleiches gilt gemäß Ziffer 3.1.5 der AGB für sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 € besitzen. Diese Regelungen sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang mit Ziffer 3.3, 3.4 und Ziffer 6 (Haftung) der AGB zu beurteilen, die auf sie Bezug nehmen. Nach Ziffer 3.3 der AGB ist die Beklagte berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 3.1 der AGB ausgeschlossen ist. In Ziffer 6 der AGB ist unter anderem die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern geregelt.
27
Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus den Regelungen in Ziffer 3.1 daher nicht entnommen werden, dass die Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Beförderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über so genannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 255 f.).
28
ee) Die vorstehende Beurteilung der Klauseln entspricht im Übrigen auch der herrschenden Auffassung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestimmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lieferung 1/97, § 54 EVO Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5).
29
ff) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihrerseits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Klägerin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). Dadurch, dass die AGB-Regelungen auch auf den Fall zutreffen, dass entgegen Ziffer 3.1 ein Beförderungsvertrag über Verbotsgut abgeschlossen wird, machen sie deutlich, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss nicht als solchen unterbinden soll (vgl. oben Ziffer 2 a dd). Der Vertragsschluss selbst ist daher auch nicht als Schaden der Beklagten anzusehen (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256).
30
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte für einen der Klägerin entstandenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt haftet.
31
aa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Auslieferungsfahrer , für dessen Handlungen die Beklagte gemäß § 428 HGB einzustehen hat, die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und dadurch den streitgegenständlichen Verlust herbeigeführt hat. Der Auslieferungsfahrer durfte das Transportgut nach den Zustellvorschriften der Beklagten (Ziffer 4.1.3 AGB) nur an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wurde, aushändigen. Gegen diese Bestimmung , die der Sicherung des Transportgutes dient, hat der Auslieferungsfahrer , dem die Zustellvorschriften bekannt sein mussten, unstreitig verstoßen. Denn nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Auslieferungsfahrer die in Verlust geratenen Pakete weder dem Empfänger selbst noch einer unter der Zustelladresse angetroffenen erwachsenen Person übergeben. Das behauptet die Beklagte auch selbst nicht. Sie trägt vielmehr vor, die Pakete seien einem Nachbarn des Empfängers übergeben worden. Das stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Beklagten dar.
32
Diese vorsätzliche Pflichtverletzung rechtfertigt für sich allein schon die Annahme eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 = VersR 2006, 814). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 435 HGB ein qualifiziertes Verschulden nur in Bezug auf den die Haftung begründenden Tatbestand voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 22 = VersR 1999, 254; BGH TranspR 2005, 311, 314). Ist danach von einem qualifizierten Verschulden i.S. von § 435 HGB auszugehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es der Beklagten, im Prozess solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kausalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Bei einem bewussten Verstoß gegen eine der Sicherung des Transportgutes dienende Bestimmung spricht eine Vermutung dafür, dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Verlust gewesen ist und dass dem Handelnden dies auch bewusst sein musste. In einem solchen Fall ist es Sache des Frachtführers, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalität des Fehlverhaltens sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Solche die Beklagte entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
33
bb) Einer unbeschränkten Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie nach Ziffer 6.2 AGB für den Verlust einer gemäß Ziffer 3.1 AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung nicht haften will. Bei Ziffer 6.2 AGB handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f. = NJW-RR 2006, 758 m.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256). Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die in Rede stehende Klausel gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt und damit unwirksam ist. Die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs, denen § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB Rechnung trägt, sind entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der zwischen den Parteien geschlossene Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hatte.
34
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
35
aa) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8454, S. 60). Auf die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206).
36
bb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan- delt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570). Hätte der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 = VersR 2006, 953; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23).
37
cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der abhanden gekommenen Diapositive getroffen. In der Revisionsinstanz ist daher von dem von dem Fotografen S. behaupteten Wert (500 € je Einzelstück) auszugehen.
38
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens verneint, weil feststehe, dass sie den von dem Fotografen S. behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Die Klägerin habe auch keine Veranlassung gehabt, sich vor der Versendung über den Wert der Diapositive zu informieren, da sie diese von dem Fotografen zuvor auf dem Postweg erhalten habe.
39
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Fachverlag, der häufig mit Aufnahmen von Berufsfotografen befasst ist. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass ein Diapositiv, wenn es sich um ein Unikat handelt, für den Fotografen nicht nur den Wert verkörpert, der als Vergütung für die Nutzung der Aufnahme zu entrichten ist. Sie hätte sich somit bei dem Fotografen zumindest darüber vergewissern müssen, ob es sich bei den ihr überlassenen Diapositiven um Unikate gehandelt hat. Auch wenn der Klägerin die Aufnahmen nicht mit einem Wertpaket übersandt worden waren, hätte sie in Betracht ziehen müssen, dass die Diapositive für den Eigentümer einen die einzelne Nutzungsvergütung erheblich übersteigenden Wert haben könnten und deshalb eine Versendung mittels Wertpaket erfolgen musste. Das Berufungsgericht durfte danach den Wert der von der Klägerin an den Fotografen S. übersandten Diapositive nicht offenlassen.
40
dd) Die von der Klägerin unterlassene Wertangabe kann auch für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen sein. Dies setzt zwar grundsätzlich voraus , dass das Transportunternehmen bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im Streitfall die Besonderheit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen Paketdienst zu verweigern (Ziffer 3.1 AGB).
41
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Gröning
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2003 - 36 O 171/02 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2003 - 3 U 137/03 -

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:

1.
Ort und Tag der Ausstellung;
2.
Name und Anschrift des Absenders;
3.
Name und Anschrift des Frachtführers;
4.
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
5.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
6.
die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
7.
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
8.
das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;
10.
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11.
Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
12.
eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.

(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 18/03 Verkündet am:
20. Oktober 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen des Verlusts eines digitalen "Time-Base-Corrector"-Geräts (im Weiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
2
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993 mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM erworbenen Geräts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ansässigen "I. (im " Weiteren: Entleiherin) beauftragt , die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des Geräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr, der Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es beschädigt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger Fotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin das Gerät am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte übergeben, die den Transportschaden in Berlin habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die Beklagte das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht selbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt , dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen würden. Hierauf habe die Beklagte erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten, das Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu dürfen. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Gerät bei der Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich seither vergeblich darum bemüht, von der Beklagten Schadensersatz für den eingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der Beklagten in Verlust geratene Gerät zu erhalten.
3
Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von der Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von 31.145,86 € nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben.
6
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Gerät gemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der Lage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabeanspruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen habe, habe sie der Klägerin gemäß §§ 280, 282 BGB (a.F.) Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß § 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp (in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weiteren : ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag ebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabeanspruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen Verjährung gemäß dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten § 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte Gerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt habe.
8
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist.
10
Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision geltend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die Entleiherin Partei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die Rückbeförderung des Geräts war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im Transportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Ablieferung eines beschädigten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zutreffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Untersuchung und Abholung des beschädigten Gutes habe nicht mehr zu dem Pflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Transportauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem am 21. April 1993 erteilten Beförderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich im eigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin angekündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gegebenheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht wesentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprüche nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die Annahme des Transportguts auch körperlich verweigere und sich der Frachtführer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des ursprünglichen Transportauftrags bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entsprechende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwidrig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte zügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung über den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Besichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der Beklagten die nicht unerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Gerät abholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsgerichts nurmehr der Beklagten ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruch abzuwehren.

12
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag nicht als gemäß § 64 ADSp a.F. verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt nicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gemäß § 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsverträge und im Speditionsgewerbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski, § 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck allein darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten Transportschadens zu ermöglichen, nicht zu.
13
3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht nach § 439 HGB a.F. oder § 414 HGB a.F. verjährt. Die zuerst genannte Bestimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgeführten, durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Großkomm.HGB /Helm, 4. Aufl., § 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in § 414 HGB a.F. nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des Spediteurs nach den §§ 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Großkomm.HGB/Helm aaO § 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft fehlte es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem Transport- oder Speditionsgeschäft.
14
4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.F. voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der Anspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden Vertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall entsprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neuregelung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften (vgl. §§ 463, 439 HGB) die schon zuvor begründeten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt laufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu Koller aaO § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.).
15
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in unbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis entsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom Zeugen Dr. S. geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen, lässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

16
III. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -
33
(1) Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung , die den §§ 407 bis 450 HGB unterliegt, grundsätzlich in einem Jahr. Die Bestimmung lehnt sich in ihrem Regelungsgehalt an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR an und soll dem Interesse an einer schnellen Schadensabwicklung im Handelsverkehr dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die dem § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfallenden Ansprüche müssen "aus einer Beförderung" entstanden sein. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zu der "Beförderung" gehören und sich nicht etwa aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Darüber hinaus unterfallen der Verjährungsregelung - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem CMR-Vorbild - auch außervertragliche Ansprüche (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 12; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 2001, § 439 Rdn. 9).

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:

1.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat, und
2.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes.
Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.

(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

20
Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs- (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der He. KG und der Versicherungsnehmerin) und im Rückgriffsverhältnis (hier: das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten) voraus. Dem Wortlaut der Bestimmung kann eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnommen werden. Die Regelung in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Rückgriffsgläubigers, denen dieser im Primärhaftungsverhältnis möglicherweise ausgesetzt ist, unmittelbar nur in Bezug auf den Beginn der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, an dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder dieser den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Bestimmungen der Rückgriffsgläubiger haften muss, damit die Sonderregelung zur Anwendung kommen kann. In § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB ist nur ganz allgemein von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede. Der neutral gefasste Wortlaut deckt daher auch die Fallgestaltung ab, dass der Rückgriffsgläubiger im Primärhaftungsverhältnis nicht nach den §§ 425 ff. HGB, sondern - wie hier - nach Seefrachtrecht für einen eingetretenen Schaden einstehen muss (so im Ergebnis auch Koller, TranspR 2012, 277 f.).

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

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Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs- (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der He. KG und der Versicherungsnehmerin) und im Rückgriffsverhältnis (hier: das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten) voraus. Dem Wortlaut der Bestimmung kann eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnommen werden. Die Regelung in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Rückgriffsgläubigers, denen dieser im Primärhaftungsverhältnis möglicherweise ausgesetzt ist, unmittelbar nur in Bezug auf den Beginn der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, an dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder dieser den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Bestimmungen der Rückgriffsgläubiger haften muss, damit die Sonderregelung zur Anwendung kommen kann. In § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB ist nur ganz allgemein von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede. Der neutral gefasste Wortlaut deckt daher auch die Fallgestaltung ab, dass der Rückgriffsgläubiger im Primärhaftungsverhältnis nicht nach den §§ 425 ff. HGB, sondern - wie hier - nach Seefrachtrecht für einen eingetretenen Schaden einstehen muss (so im Ergebnis auch Koller, TranspR 2012, 277 f.).

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)