Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - I ZR 156/12

bei uns veröffentlicht am04.07.2013
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 31 O 47/09, 01.09.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 201/11, 18.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 156/12 Verkündet am:
4. Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen eines
Paketdienstunternehmens, wonach der Wert eines Pakets den Gegenwert von
50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten darf, ist -
wenn die Landeswährung der Euro ist - dahin auszulegen, dass die Wertgrenze
auf der Basis des Euro-Referenzkurses (Mittelkurses) der Europäischen Zentralbank
zu ermitteln ist.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der F. E. GmbH & Co. KG in K. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2008 mit dem Transport eines Messgeräts von einem in Österreich ansässigen Unternehmen nach K. . Dem Beförderungsvertrag lagen die Beför- derungsbedingungen der Beklagten (Stand: 2008) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthielten: 3. Beförderungsbedingungen 3.1 [Die Beklagte] befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. (…) (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. (…) (…) 3.3 Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, (…) kann [die Beklagte] die Beförderung des betreffenden Pakets (…) verweigern oder, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen.
3
Die österreichische Versenderin übergab einem Fahrer der Beklagten am 13. Juni 2008 das Transportbehältnis, in dem sich nach der Darstellung der Klägerin das Messgerät befand.
4
Die Klägerin hat behauptet, das Transportbehältnis, ein Spezialkoffer im Wert von 750 €, sei unmittelbar nach der Ankunft bei der Versicherungsnehmerin am 16. Juni 2008 geöffnet worden. Dabei hätten deren Mitarbeiter festgestellt , dass der Transportkoffer leer angeliefert worden sei. Der Wert des abhandengekommenen Messgeräts habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte 32.555 € betragen.
5
Die Beklagte hafte für den Verlust des Gutes unbeschränkt, da ihr ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Sie habe weder zum Verbleib des Gutes noch zu von ihr angestellten Nachforschungen etwas vortragen können. Dies lasse den Schluss auf eine grob mangelhafte Betriebsorganisation zu.
6
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 32.555 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81 € in Anspruch genommen.
7
Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht, der Wert des angeblich an sie zur Beförderung übergebenen Messgeräts nebst Transportkoffer habe die Verbotsgutgrenze von 50.000 US-Dollar gemäß ihren Beförderungsbedingungen überschritten. Dieser Umstand führe zu einem vollständigen Haftungsausschluss.
8
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens zur Zahlung von 32.030 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde für den Verlust des Messgeräts, der während ihrer Obhutszeit eingetreten sei, gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR in Verbindung mit § 435 HGB vollen Schadensersatz in Höhe von 32.030 €. Dazu hat es ausgeführt:
11
Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das abhandengekommene Messgerät, das zum Zeitpunkt der Übergabe einen Wert von 32.030 € gehabt habe, einem Fahrer der Beklagten übergeben und bei der Versicherungsnehmerin als Empfängerin nicht abgeliefert worden sei. Die Beklagte hafte für den Verlust des Gutes unbeschränkt, da ihr oder ihren Mitarbeitern, deren Verhalten sie sich gemäß Art. 29 Abs. 2, Art. 3 CMR zurechnen lassen müsse, ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei.
12
Die Versicherungsnehmerin treffe an der Entstehung des Schadens kein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, die Versicherungsnehmerin habe ihr Verbotsgut im Sinne von Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. Bei dem zum Transport übergebenen Gut habe es sich nicht um Verbotsgut im Sinne der genannten Klausel gehandelt, weil dessen Wert unter 50.000 US-Dollar gelegen habe. Es sei schon zweifelhaft, ob die Verbotsgutklausel mit Blick auf das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot wirksam sei. Dies könne jedoch offenbleiben, da - eine Wirksamkeit bei der kundenfeindlichsten Auslegung unterstellt - zumindest Unklarheiten verblieben, die bei der dann nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung hier dazu führten, dass die Verbotsgrenze von 50.000 US-Dollar nicht erreicht sei. Die Klägerin müsse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Wertdeklaration ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil dieser Umstand für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Gleiches gelte für den ebenfalls nicht erteilten Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport beauftragte Beklagte als Frachtführerin der Haftung nach den Vorschriften der CMR unterliegt. Danach hat die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 CMR grundsätzlich Schadensersatz für den Verlust von Transportgut zu leisten, das während ihrer Obhutszeit abhandenkommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Messgerät, für dessen Verlust die Klägerin Schadensersatz ver- langt, während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen. Die Revision erhebt dagegen keine Rügen, so dass für das Revisionsverfahren von einer grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR auszugehen ist.
15
2. Vollen Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Da auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag jedenfalls gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB, der im Streitfall noch maßgeblich ist, deutsches Recht zur Anwendung kommt - beide Parteien haben während des Rechtsstreits ausschließlich auf der Grundlage des deutschen Rechts vorgetragen -, ist im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ergänzend § 435 HGB heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Davon ist im Streitfall auszugehen.
16
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB erfüllt sind, weil die Beklagte nichts zu den näheren Umständen des Verlustes und zu von ihr angestellten Nachforschungen zum Verbleib des Gutes vorgetragen hat. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 f. = VersR 2011, 1161; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 17) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
17
3. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Einlieferung von Verbotsgut gemäß den Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens zu berücksichtigen ist.
18
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Warenversender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis , dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf den Wert des Transportgutes zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Rn. 24 = VersR 2008, 97). Hat der Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers so genanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Beförderers führen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 32 = VersR 2007, 1102; BGH, TranspR 2007, 164 Rn. 30; BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31).
19
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmerin die Beförderungsbedingungen der Beklagten bei Erteilung des Transportauftrags bekannt waren und damit wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogen wurden. Demzufolge musste die Versicherungsnehmerin wissen, dass die Beklagte gemäß Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen grundsätzlich keine Pakete befördert, deren Inhalt den Wert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung übersteigt. Nach Ziffer 3.3 (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, die Beförderung eines Pakets, dessen Inhalt die genannte Wertgrenze übersteigt, zu verweigern oder - sofern die Beförderung bereits begonnen hat - diese einzustellen. Unterbleibt ein Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert des Inhalts, ist davon auszugehen, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung zu verweigern (vgl. BGH, TranspR 2006, 448 Rn. 33).
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4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , bei dem an die Beklagte übergebenen Messgerät nebst Transportkoffer habe es sich nicht um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbedingungen der Beklagten gehandelt.
21
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beförderungsbedingungen der Beklagten wirksam in den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind. Es hat offengelassen , ob die Regelung in Ziffer 3.1 (ii) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Jedenfalls - so das Berufungsgericht - führe die nach § 305c Abs. 2 BGB gebotene kundenfreundlichste Auslegung der in Rede stehenden Klausel dazu, dass es sich bei dem Messgerät nebst Transportkoffer nicht um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbedingungen gehandelt habe, weil dessen Wert die Grenze von 50.000 US-Dollar nicht erreicht habe. Das Messgerät habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte einen Wert von 32.030 € gehabt. Zu diesem Betrag sei der Wert des Transportkoffers (750 €) hinzuzurechnen, da dieser Bestandteil des Beförderungsgutes und nicht lediglich Verpackung gewesen sei. Daher habe das zur Beförderung übergebene Gut am 13. Juni 2008 einen Gesamtwert von 32.780 € gehabt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei bei der Umrechnung in US-Dollar nicht zwingend auf den Umrechnungskurs der Deutschen Bundesbank oder denjenigen der Europäischen Zentralbank abzustellen. Es sei auch möglich, bei der Ermittlung des Gegenwerts die im bargeldlosen Zahlungsverkehr geltenden Umrechnungskurse, die Schalterkurse, bei denen wiederum zwischen An- und Verkauf zu unterscheiden sei, oder die für das Kreditkartengeschäft geltenden Kurse heranzuziehen. Die Wertgrenze sei gemäß § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls dann als gewahrt anzusehen, wenn sie bei Zugrundelegung eines der in Betracht kommenden Kurse eines inländischen Geld- oder Kreditinstituts, der Europäischen Zentralbank oder eines gebräuchlichen Währungsrechners die Obergrenze von 50.000 US-Dollar nicht erreiche. Im Streitfall sei bei der Ermittlung des zugrundezulegenden Kurses auf den für den Verkauf von US-Dollar maßgebenden Schalterkurs (Kassakurs), den beispielsweise der Währungsrechner des Bundesverbandes deutscher Banken mit vier Prozent unter dem Interbankkurs ansetze, als den typischerweise niedrigsten Kurs abzustellen. Dies führe zu einem Gegenwert von unter 50.000 USDollar. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
22
b) Die Verbotsklausel gemäß Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen , auf die sich die Beklagte beruft, ist in der Weise auszulegen, dass bei der Ermittlung, welcher Euro-Betrag dem Wert von 50.000 US-Dollar entspricht, auf den Mittelkurs der Europäischen Zentralbank abzustellen ist.
23
aa) Bei der genannten Klausel in den Beförderungsbedingungen der Beklagten handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.
24
bb) Vor einer Klauselprüfung an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGBist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97, NJW 1999, 1633, 1634; K. P. Berger in Prütting/Wegen/Weinreich , BGB, 8. Aufl., § 305c Rn. 10; Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 305b Rn. 1).
25
cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen des konkreten Vertragspartners zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 19; Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 20; Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 13; BGH, NJW 2011, 2122 Rn. 10). Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, bleiben dabei außer Betracht (BGH, NJW 2011, 2122 Rn. 10).
26
dd) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdrücklich , welcher Umrechnungskurs bei der Feststellung des Euro-Betrags zugrunde zu legen ist, der dem Wert von 50.000 US-Dollar entspricht, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
27
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Ausgangspunkt für die Auslegung von Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen der Begriff des "Gegenwerts in der jeweiligen Landeswährung" sein muss. Maßgebliche Landeswährung ist im Streitfall der Euro. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben , ob sich die Bestimmung der Landeswährung nach der fraglichen Klausel in den Beförderungsbedingungen der Beklagten danach richtet, welchem Recht der Transportvertag unterliegt, oder ob auf den Absendeort oder den Sitz des Auftraggebers als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der maßgeblichen Landeswährung abzustellen ist, weil vorliegend in allen Fällen die Landeswährung auf Euro lautet. Der von der Versicherungsnehmerin mit der Beklagten geschlossene Vertrag unterliegt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni 2008 noch galt, dem deutschen Recht. Der Absendeort liegt in Österreich und der Sitz der Auftraggeberin der Beklagten befindet sich in Deutschland, so dass auch insoweit die jeweilige Landeswährung der Euro ist. Dementsprechend liegt es nahe, den Mittelkurs der Europäischen Zentralbank zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob das zu befördernde Gut den Wert von 50.000 US-Dollar übersteigt, zumal es sich hierbei um den gebräuchlichsten und im Übrigen um einen leicht festzustellenden Kurs handelt. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht täglich einen Referenzkurs (Mittelkurs) zwischen dem Euro und mehreren internationalen Währungen , zu denen auch der US-Dollar gehört. Für einen durchschnittlichen geschäftlichen - aber auch privaten - Versender von Gütern stellt es keine unzu- mutbare Überforderung dar, sich an dem im Internet aufrufbaren und damit auf einfache Weise in Erfahrung zu bringenden Referenzkurz der Europäischen Zentralbank zu orientieren.
28
Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen Kurse eignen sich im Vergleich dazu im vorliegenden Zusammenhang nicht für die Berechnung des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar in Euro. Der Interbankenkurs kommt nicht in Betracht, weil er für Privatpersonen und Gewerbetreibende grundsätzlich nicht gilt. Ebenso wenig kann auf die Kurse abgestellt werden, die für den An- und Verkauf von US-Dollar gelten; der Ankaufspreis muss deutlich über, der Verkaufspreis deutlich unter dem Mittelwert liegen, weil Kostenfaktoren - wie etwa die Marge der Bank, die Kosten des Vorhaltens der Fremdwährung und ein Risikoabschlag für Währungsschwankungen - zu berücksichtigen sind, die für die Ermittlung des Gegenwerts in dem hier interessierenden Kontext keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt für den Kreditkartenkurs, der nur in einem speziellen Marktsegment von Bedeutung ist und zum Geschäftsbereich der Beklagten keinen Bezug aufweist.
29
Der Wert des zu transportierenden Gutes ist dem Frachtführer grundsätzlich bei Erteilung des Beförderungsauftrags mitzuteilen, so dass er rechtzeitig in der Lage ist, über eine Annahme des Auftrags zu entscheiden. Diesen Zeitpunkt kann der Frachtführer auch in seinen Beförderungsbedingungen festlegen. Fehlt - wie im Streitfall - ein solcher Hinweis, ist für die Frage, ob die Verbotsgutgrenze überschritten ist, auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gutes zur Beförderung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 26 = VersR 2013, 475).
30
ee) Danach ist auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon auszugehen , dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne von Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförde- rungsbedingungen zum Transport von Österreich nach Deutschland zur Versicherungsnehmerin übergeben wurde.
31
Die Einlieferung des in einem Spezialbehältnis verpackten Messarms erfolgte nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 13. Juni 2008. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Gut (einschließlich des Spezialkoffers) einen Wert von 32.780 €. Der Mittelkurs der Europäischen Zentralbank betrug am 13. Juni 2008 für einen Euro 1,5336 US-Dollar, so dass sich der Wert des zu befördernden Gutes auf 50.271,40 US-Dollar belief und damit die Verbotsgutgrenze von 50.000 US-Dollar überschritt.
32
ff) Der Umstand, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben wurde, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, führt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 22; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Rn. 23 = TranspR 2006, 448; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Rn. 17). Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag des Auftraggebers in die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Rn. 29 = TranspR 2007, 164; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 17).
33
gg) Die Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie hat durch eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, ist von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten im Sinne eines qualifi- zierten Verschuldens gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB auszugehen. Hinsichtlich des Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin ist zu berücksichtigen, dass der unterlassene Hinweis darauf, dass das zu befördernde Gut einen Wert von mehr als 50.000 US-Dollar hatte, sich nicht nur in Bezug auf den 50.000 US-Dollar übersteigenden Schaden ausgewirkt haben kann. Wenn die Beklagte die Beförderung des Gutes bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Messarms eingetretene Schaden vollständig vermieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 19).
34
5. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration oder eines nicht erteilten Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, die unterlassene Angabe des Werts des zur Beförderung übergebenen Gutes sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie die Behandlung von wertdeklarierten Paketen im Rücksendungsverfahren bei grenzüberschreitenden Transporten erfolge und inwiefern zusätzliche Sicherungsmaßnahmen den Verlust des Gutes verhindert hätten, weil der leere Koffer bei der Versicherungsnehmerin angekommen sei. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
35
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/04 Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - I ZR 188/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188/08 Verkündet am: 13. Januar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - I ZR 123/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/03 Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2008 - III ZR 330/07

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 330/07 Verkündet am: 29. Mai 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305c Abs. 2, 3

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2006 - I ZR 245/03

bei uns veröffentlicht am 13.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/03 Verkündet am: 13. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2008 - I ZR 210/05

bei uns veröffentlicht am 03.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 210/05 Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2006 - VIII ZR 166/06

bei uns veröffentlicht am 15.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 166/06 Verkündet am: 15. November 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2012 - I ZR 87/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 87/11 Verkündet am: 13. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - I ZR 156/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - I ZR 104/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Museum

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2017 - I ZR 253/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 253/14 Verkündet am: 12. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2016 - I ZR 245/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/14 Verkündet am: 3. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 212/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 2 / 1 3 Verkündet am: 17. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:.

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

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a) Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16 = VersR 2010, 648 mwN). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16).
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Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 Rn. 14). Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung für den Fall des Verlustes von Transportgut entwickelt (vgl. BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 192/08, TranspR 2011, 161 Rn. 27; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 = VersR 2011, 1161).

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis , dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt.
32
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB genannten Gegenstände wegen des bei ihnen bestehenden besonderen Verlust- und Haftungsrisikos nicht in der Versendungsart PAKET/ EXPRESS NATIONAL befördern will. Die unterlassene Angabe derartiger Gegenstände hindert zwar nicht das Zustandekommen eines Frachtvertrags, sondern stellt einen im Rahmen von § 425 Abs. 2 HGB zu beachtenden Schadensverursachungsbeitrag dar. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versendungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL für Schmuckstücke nur bis zu einem Wert von 500 € anbietet. Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der Versicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254, 257).
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cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versenderin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall (in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

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wenn Nur nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; BAG BB 2006, 386 f.; 2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 305c Rn. 18).
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Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 Rn. 14). Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung für den Fall des Verlustes von Transportgut entwickelt (vgl. BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 192/08, TranspR 2011, 161 Rn. 27; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 = VersR 2011, 1161).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

22
d) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Absenderin ihrerseits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Ver- tragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Das Berufungsgericht hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich als nicht erfüllt angesehen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Rügen. Eine von der Absenderin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der Sendung führte im Streitfall nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.).
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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB genannten Gegenstände wegen des bei ihnen bestehenden besonderen Verlust- und Haftungsrisikos nicht in der Versendungsart PAKET/ EXPRESS NATIONAL befördern will. Die unterlassene Angabe derartiger Gegenstände hindert zwar nicht das Zustandekommen eines Frachtvertrags, sondern stellt einen im Rahmen von § 425 Abs. 2 HGB zu beachtenden Schadensverursachungsbeitrag dar. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versendungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL für Schmuckstücke nur bis zu einem Wert von 500 € anbietet. Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der Versicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254, 257).
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aa) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448). Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164).

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis , dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

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cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versenderin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall (in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens hat.