Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - 3 StR 288/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:210917U3STR288.17.0
published on 21/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - 3 StR 288/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 288/17
vom
21. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:210917U3STR288.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten A. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2017, soweit es die Angeklagten A. und P. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten jeweils des schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig sind,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.6. und II.9. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels betreffend die Angeklagten A. und P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird - soweit sie den Angeklagten M. betrifft auf Kosten der Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen dieses Angeklagten zu tragen hat - verworfen.
3. Die Revisionen der Angeklagten A. , P. und M. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten A. und P. jeweils wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sieben Monaten (A. ) bzw. vier Jahren und zwei Monaten (P. ) verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten A. , P. und M. mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft , die auf den Schuldspruch betreffend die Angeklagten A. und P. in den Fällen II.6. und II.9. der Urteilsgründe und auf den gesamten Strafausspruch betreffend sämtliche Angeklagten beschränkt ist, beanstandet ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
2
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
Nachdem die Angeklagten in wechselnder Beteiligung jeweils mit einem unbekannten Mittäter mehrere Wohnungseinbruchdiebstähle begangen bzw. versucht hatten, vereinbarten sie, künftig gemeinsam eine Vielzahl von Einbrüchen in Ein- und Zweifamilienhäuser zu begehen. Dem Angeklagten A. sollte dabei die Aufgabe zukommen, die Beteiligten mit seinem Fahrzeug zum Tatort zu fahren, dort in der Nähe im Auto zu verbleiben und die Angeklagten P. und M. , die jeweils über rückwärtige Fenster oder Türen in die Häuser einbrechen sollten, mit der erwarteten Beute anschließend wieder aufzunehmen. Die Beute bzw. der Erlös aus ihrem Verkauf sollte zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt werden.
4
Entsprechend dieser Abrede fuhr der Angeklagte A. im Zeitraum vom 30. Oktober 2015 bis zum 30. November 2015 in 18 Fällen die Angeklagten P. und M. zum Tatort, wo diese in Wohnhäuser einbrachen und Schmuck, Uhren, Kleidung, Bargeld und weitere Sachen entwendeten oder dies versuchten. In zwei weiteren Fällen in diesem Zeitraum (II.6. und II.9.) fuhr der Angeklagte A. den Angeklagten P. und einen unbekannten dritten Mittäter - dass es sich dabei um den Angeklagten M. handelte, hat die Strafkammer nicht feststellen können - zum Tatort, wo diese gemeinsam einbrachen und Schmuck, Bekleidung und Bargeld entwendeten. Die Beute wurde jeweils zu gleichen Teilen aufgeteilt.
5
Das Landgericht hat die Fälle II.6. und II.9. als gemeinschaftliche Wohnungseinbruchdiebstähle gewürdigt.
6
II. Revision der Staatsanwaltschaft
7
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der Schuldsprüche auf die Fälle II.6. und II.9. der Urteilsgründe betreffend die Angeklagten A. und P. , im Übrigen auf den Rechtsfolgenausspruch bezüglich aller Angeklagten beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
8
a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft das Urteil mit ihrem Revisionsantrag ausdrücklich nur bezüglich des Strafausspruchs angegriffen. Auch in einem solchen Fall kann jedoch die Auslegung der Begründungsschrift ergeben, dass entgegen dem ausdrücklich gestellten Revisionsantrag eine Rechtsmittelbeschränkung nicht vorliegt, weil das vom Beschwerdeführer nach seinem Gesamtvorbringen erstrebte Ziel mit der Rechtskraft einzelner Entscheidungsteile nicht vereinbar wäre. So ist etwa eine Revision der Staatsanwaltschaft trotz anderslautender Erklärung nicht auf die Straffrage beschränkt, wenn sie geltend macht, der Tatrichter habe eine zu geringe Strafe bemessen, weil er einen den Schuldumfang vergrößernden Umstand übersehen habe (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1956 - 4 StR 266/56, NJW 1956, 1845, 1846; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
9
b) So liegt es hier: Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft lassen erkennen , dass in den Fällen II.6. und II.9. der Urteilsgründe auch der Schuldspruch der Angeklagten A. und P. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls angegriffen und insoweit eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls angestrebt werden soll. Der Widerspruch zwischen dem ausdrücklichen Revisionsantrag und dem erkennbar verfolgten Rechtsmittelziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung insoweit als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285).
10
c) In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass die Revisionsanträge nicht nur klar und widerspruchsfrei, sondern auch deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten, damit der Umfang der Anfechtung nicht erst durch eine Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ermittelt zu werden braucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2008 - 1 StR 383/08, juris Rn. 6; vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118).
11
2. Der Schuldspruch hält in den Fällen II.6. und II.9. der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand.
12
Die ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen weisen aus, dass sich die Angeklagten A. und P. hinsichtlich dieser Fälle wegen schwerer Bandendiebstähle nach § 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie als Mitglieder einer Bande aufgrund der Bandenabrede unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Wohnungseinbruchdiebstähle begingen (zu den Voraussetzungen des Bandendiebstahls vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.). Die Beteiligung eines unbekannten Dritten, der möglicherweise kein Bandenmitglied war, hindert die Annahme eines Bandendiebstahls in diesen Fällen nicht (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 41 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese Taten von zwei Bandenmitgliedern unter Beteiligung eines unbekannten Dritten nicht losgelöst von der Bandenabrede ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342 f.; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, juris Rn. 4; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411), sondern aufgrund der Bandenabrede nach demselben Muster unter Nutzung desselben Transportfahrzeuges begangen wurden. Zutreffend hat das Landgericht daher erkannt, aber "wieder aus dem Auge verloren", dass die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls getragen hätten (UA S. 12, 37 und 54).
13
Der Senat ändert den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in den Fällen II.6. und II.9. der Urteilsgründe auf schweren Bandendiebstahl; es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die zu einem anderen Ergebnis führen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die geständigen Angeklagten hätten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
14
3. Da die Strafkammer die Einzelstrafen in den Fällen II.6. und II.9. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft zu Gunsten der Angeklagten dem milderen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB und nicht demjenigen des § 244a Abs. 1 StGB entnommen hat, führt dies zum Wegfall der diesbezüglichen Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafen hinsichtlich der Angeklagten A. und P. .
15
4. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft, auch soweit sie den Angeklagten M. betrifft, unbegründet.
16
a) Die strafmildernden Erwägungen des Landgerichts in Bezug auf die von den Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft sind entgegen der Revision frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht allein den Vollzug der Untersuchungshaft zugunsten der Angeklagten berücksichtigt - was wegen ihrer grundsätzlichen Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe ge- mäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 und vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106) -, sondern in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, juris Rn. 13 mwN) zusätzliche, die Angeklagten besonders beschwerende Umstände gewürdigt, indem es "in gewisser Weise" auf Einschnitte bis zur Aufhebung der Überwachungsmaßnahmen nach § 119 StPO abgestellt hat. Diese Erwägung ist entgegen dem Revisionsvorbringen im Ergebnis hier noch hinzunehmen.
17
b) Die strafmildernde Erwägung im Fall II.24. der Urteilsgründe, dass der Diebstahl unter lückenloser Überwachung der Ermittlungsbehörden begangen wurde, dieBeute daher dem Berechtigten nicht abhandenkommen konnte und solche Taten "in ihrer von vornherein angelegten Auswirkung grundsätzlich wie ein Versuch mit Eindringen in die Wohnung zu bewerten seien" (UA S. 58 f.), erweist sich ebenfalls im Ergebnis nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist die Formulierung als solche bedenklich, weil eine Beobachtung durch Personen, die zum Einschreiten zugunsten des Eigentümers bereit sind, der Vollendung des Diebstahls nicht entgegensteht (vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 99, 104; SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 28; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17, 18; jeweils mwN). Das Landgericht hat die Strafe jedoch dem Normalstrafrahmen entnommen und den Umstand, dass die materielle Schädigung der Eigentümer hier nahezu ausgeschlossen war, lediglich im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB mildernd berücksichtigt. Deshalb ist auszuschließen , dass die konkret gefundene Einzelstrafe auf der missverständlichen Formulierung beruht, zumal das Landgericht entgegen dem Revisionsvorbringen die Gefährlichkeit der Tat gewürdigt und erkannt hat, dass die mit dem Eindringen in die Wohnung einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515 mwN; BT-Drucks. 13/8587 S. 43).

18
III. Revisionen der Angeklagten
19
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten A. , P. und M. ergeben; ihre Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
20
IV. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO), ergänzende Feststellungen zum Strafausspruch sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
21
V. Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu folgender ergänzenden Bemerkung:
22
Die Entscheidungsgründe sollen sich auf die nach § 267 StPO erforderlichen Ausführungen beschränken und so abgefasst werden, dass die wesentlichen , die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige Bemühungen zu erkennen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). Das vorliegende Urteil enthält unter anderem nicht erforderliche umfangreiche Ausführungen zum Gang der Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 311/12, juris) und gibt einen ausführlichen Beschluss aus der Hauptverhandlung wieder, der zudem auf mehreren Seiten "um einige Anmerkungen" ergänzt wird. Darüber hinaus befassen sich die Entscheidungsgründe mit Kommentierungen zur Vorgehensweise und Einsatztaktik der Ermittlungsbehörden , Bemerkungen zur Aktenführung, zu gescheiterten Abspracheversuchen und der Strategie der Verteidigung. All dies ist ebenso wie die Unmutsäußerungen zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft und die Mutmaßungen über die Gründe ihrer Revisionseinlegung sachlich nicht geboten und birgt die Gefahr in sich, den Blick auf den wesentlichen Inhalt des Urteils zu verstellen.
Schäfer Gericke Tiemann
Berg Hoch
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 93/11 vom 28. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 2011, an
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.