Bundesgerichtshof Urteil, 22. Aug. 2017 - 1 StR 216/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff,
Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin F. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
- 2
- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie bewertet die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe als unvertretbar niedrig.
- 3
- Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
- 4
- Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte während zweier näher bezeichneter Tatzeiträume im Herbst 2015 der im September 2006 geborenen Nebenklägerin F. jeweils oberhalb der Bekleidung so fest an die Scheide, dass sie dies als unangenehm und schmerzhaft empfand. Zwei der Taten ereigneten sich, nachdem der Angeklagte das Kind veranlasst hatte, einen Kopfstand zu machen und dabei die Beine zu einem Spagat zu spreizen. Die weiteren beiden Übergriffe erfolgten im Bett der Nebenklägerin. Der Angeklagte handelte in allen verfahrensgegenständlichen Fällen, um sich sexuell zu erregen.
- 5
- Das Landgericht hat die Verhaltensweisen des Angeklagten jeweils als sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB gewertet und für sämtliche Taten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.
II.
- 6
- Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
- 7
- 1. Die vom Angeklagten selbst vorgebrachten Einwendungen gegen das Urteil und das Verfahren entsprechen nicht der durch § 345 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Form.
- 8
- 2. Die durch den Verteidiger des Angeklagten erhobenen Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.
- 9
- a) Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO durch eine fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrags ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Revision versäumt, alle für das Vorliegen eines Aussetzungsanspruchs aus § 265 Abs. 3 StPO erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen. Eine Aussetzung nach dieser Vorschrift verlangt das Hervortreten neuer tatsächlicher Umstände, deren Richtigkeit der Angeklagte bestreitet (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 1 StR 561/05, wistra 2006, 191 und vom 30. Juni 2015 – 3 StR 183/15, NStZ 2016, 61 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93; Radtke inRadtke/ Hohmann, StPO, § 265 Rn. 97 mwN). Die Revision trägt bereits nicht vor, welche neuen tatsächlichen Umstände bekannt geworden sein sollen.
- 10
- Das Unterbleiben eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 2 StPO ist ersichtlich nicht Gegenstand der Angriffsrichtung der Rüge, führt doch die Revision selbst aus, dass ein entsprechender Hinweis auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB durch den Vorsitzenden bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erteilt worden war.
- 11
- b) Die Beanstandung, § 247 Satz 2, § 338 Nr. 5 StPO seien durch den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin B. verletzt, ist ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 247 Satz 2 StPO stützen konnte, hätte der Inhalt des Attestes der die Zeugin behandelnden Psychologin P. vorgetragen werden müssen. Das gilt erst recht, weil der den Ausschluss anordnende Beschluss des Landgerichts auf das Attest Bezug nimmt.
- 12
- c) Die Rüge einer Verletzung von § 247 Satz 4 StPO dringt im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
- 13
- Die Revision stützt die Verfahrensbeanstandung auf die Ablehnung eines Antrags, dem Angeklagten zu gestatten, die Vernehmung der Zeugin B. während der Dauer seines Ausschlusses (§ 247 Satz 2 StPO) audiovisuell zu verfolgen. Den darauf gerichteten Antrag hat die Strafkammer durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, das vom Angeklagten begehrte Vorgehen sei von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen; im Übrigen werde dessen Rechten durch die in § 247 StPO vorgesehene Verfahrensweise Genüge getan.
- 14
- Die Ablehnung der beantragten audiovisuellen Übertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhielt, erweist sich nach Auffassung des Senats im konkreten Fall als ermessens- und deshalb rechtsfehlerhaft. Allerdings beruht das angefochtene Urteil darauf nicht.
- 15
- aa) In welcher Weise der Vorsitzende im Fall des Ausschlusses während einer Zeugenvernehmung die durch § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung des Angeklagten vornimmt, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 181 Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 46/01, NStZ 2001, 608 sowie Kretschmer JR 2007, 258, 259; van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264). Es obliegt der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden zu beurteilen, wie dies im konkreten Fall erfolgt (BGH aaO BGHSt 51, 180, 181 Rn. 15; SKStPO /Frister, 5. Aufl., Band V, § 247 Rn. 71). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtung schreibt das Gesetz jedenfalls vor, dass diese vor der Vornahme jeder weiteren Verfahrenshandlung zu erfolgen hat (so bereits BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 – 1 StR 620/52, BGHSt 3, 384, 386; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. März 1992 – 3 StR 39/92, NStZ 1992, 346; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., § 247 Rn. 14; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 45).
- 16
- bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Form der Erfüllung der Unterrichtungspflicht ist insbesondere mit Blick auf die vom Revisionsführer beanspruchte Simultanübertragung der Zeugenvernehmung in einen anderen Raum nicht einheitlich.
- 17
- (1) Der 3. Strafsenat erachtet eine solche Vorgehensweise als vom Gesetz nicht vorgesehen, die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags des Angeklagten dementsprechend nicht als rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 193/09, NStZ 2009, 582; vgl. auch bereits Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR 269/05, NStZ 2006, 116). Auch werde durch Verweigerung der Übertragung nicht in den Anspruch des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren eingegriffen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 193/09, NStZ 2009, 582). Ist dem Angeklagten dennoch ermöglicht worden, die Zeugenvernehmung von einem anderen Raum aus zu verfolgen , entbinde dies den Vorsitzenden nicht von seiner Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO (BGH, Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR 269/05, NStZ 2006, 116; zustimmend MünchKommStPO/Cierniak/Niehaus, § 247 Rn. 17; krit. etwa Rieck JZ 2007, 745, 747; LR/Becker aaO § 247 Rn. 48; SKStPO /Frister aaO § 247 Rn. 67).
- 18
- (2) Im Gegensatz dazu hat der Senat bereits entschieden, dass sogar auf der Grundlage des geltenden Rechts (de lege ferenda vgl. Weigend, Gutachten C für den 62. Deutschen Juristentag, 1998, Verhandlungen des 62. DJT, Band 1, C 53 f. mwN) die Unterrichtung grundsätzlich auch durch eine Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Raum erfolgen kann, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 181 ff. Rn. 15 ff.; in der Sache ebenso Kretschmer JR 2007, 258, 259; van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264; Rieck JZ 2007, 745, 747 f.; LR/Becker aaO § 247 Rn. 48; SK- StPO/Frister aaO § 247 Rn. 67 f.). Jedenfalls für Konstellationen aufgrund der Videoübertragung zweifelsfrei umfassend erfolgter Information des Angeklagten über das Geschehen im Hauptverhandlungssaal während seiner Abwesenheit bedürfe es keiner „nochmals vorgenommene(n) Unterrichtung“; eine solche habe dann „keinen erkennbaren Sinn“ (BGH aaO BGHSt 51, 180, 183 Rn. 18). Bei Fallgestaltungen durch die Videoübertragung nicht hinreichend gesicherter Information des Angeklagten – etwa bei von der Übertragung nicht ohne Weiteres erfasstem Einsatz von Vernehmungsbehelfen – werde es sich allerdings empfehlen, „den Angeklagten so zu unterrichten, wie dies ohne Videoübertra- gung zu geschehen hat“ (BGH aaO BGHSt 51, 180, 185 Rn. 23 aE; vgl. auch LR/Becker aaO § 247 Rn. 48 aE).
- 19
- In Entscheidungen des 4. und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist in Erwägung gezogen worden, bei Ausschluss des Angeklagten die simultane Videoübertragung einer Zeugenvernehmung als eine Form der Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 46/01, NStZ 2001, 608; Beschluss vom 11. Mai 2006 – 4 StR 131/06, NStZ 2006, 713, 714 Rn. 5 sowie BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – 5 StR 173/95, BGHR StPO § 247 Satz 4, Unterrichtung 6 aE; Beschluss vom 10. März 2009 – 5 StR 530/08, StV 2009, 226, 227 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009) oder bei erfolgter Übertragung von einer lediglich noch im Umfang reduzierten Pflicht zur nachträglichen Unterrichtung auszugehen (etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25 aE).
- 20
- cc) Über seine bisherige Rechtsprechung hinaus hält der Senat die Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO durch eine simultane Videoübertragung der während des Ausschlusses erfolgenden Zeugenverneh- mung im Grundsatz gegenüber der nachträglichen Unterrichtung über die wesentlichen Inhalte der Vernehmung und der sonstigen Verhandlung seitens des Vorsitzenden für vorrangig (in der Sache so bereits Rieck JZ 2007, 745, 747; van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264; siehe zudem SK-StPO/Frister aaO § 247 Rn. 67). Dieser grundsätzliche Vorrang ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung von § 247 Abs. 4 StPO unter Berücksichtigung des u.a. durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 6. November 2014 – 2 BvR 2918/10, StraFo 2015, 61, 63) sowie Art. 6 Abs. 3 lit. c) (i.V.m. Abs. 1) EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 Rn. 14) gewährleisteten Rechts des Angeklagten auf effektive Verteidigung.
- 21
- (1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Wortlaut von § 247 Satz 4 StPO („sobald dieser wieder anwesend ist“ sowie „von dem wesentlichen Inhalt“ ) eine simultan erfolgende Videoübertragung des Verhandlungsverlaufs während der Dauer des Ausschlusses an sich nicht nahe legt. Gleiches gilt für die Gesetzesgeschichte bei Heranziehung der Gesetzgebungsakte zur Einfügung von Vorschriften über den Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren. Der Gesetzgeber hat weder bei der Schaffung von § 247a StPO durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (vom 30. April 1998, BGBl. I S. 820) noch bei der das Verhältnis zu § 247 StPO betreffende Änderung des § 247a StPO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (OpferRRG vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1354) Anlass zu die Unterrichtungspflicht betreffenden Anpassungen gesehen. Vielmehr hat er zugrunde gelegt, dass § 247 StPO neben § 247a StPO anwendbar bleibt (BT-Drucks. 13/7165 S. 10 rechte Spalte) und zunächst in § 247a Satz 1 StPO aF die dort eröffnete Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Sitzungssaal als subsidiär gegenüber dem Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO ge- regelt (vgl. BT-Drucks. 15/1976 S. 12 linke Spalte; BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 46/01, NStZ 2001, 608; SK-StPO/Frister aaO § 247 Rn. 12 mwN). Mit dem OpferRRG ist diese Subsidiaritätsklausel gerade deshalb gestrichen worden, um mit der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal verbundene Beeinträchtigungen seiner Verteidigungsinteressen zu vermindern (BT-Drucks. 15/1976, S. 12 linke Spalte). Gründe für eine Änderung der im Gesetz vorgesehenen Form der Unterrichtung sind aber nicht gesehen worden.
- 22
- (2) Ungeachtet dessen erfordern nach Meinung des Senats das Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich den Vorrang der Videoübertragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung.
- 23
- Der auf der Grundlage von § 247 Satz 1 oder 2 StPO angeordnete Ausschluss des Angeklagten führt regelmäßig zu erheblichen Einschränkungen seiner Verteidigungsinteressen (siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 – 5 StR 431/75, BGHSt 26, 218, 219 f. mwN; KK-StPO/Diemer aaO § 247 Rn. 2; LR/Becker aaO § 247 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 247 StPO als eine Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz normierende Vorschrift eng auszulegen (BGH aaO BGHSt 26, 218, 220; Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 Rn. 14 mwN). Die Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO dient dazu , die Beschränkung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten so gering wie möglich zu halten und diesen in die Lage zu versetzen, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 182 Rn. 15; SKStPO /Frister aaO § 247 Rn. 65 mwN). Damit wird zugleich sein Recht auf bestmögliche Verteidigung trotz zeitweiligen Ausschlusses gewahrt (BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 168/04 Rn. 10; BGH aaO BGHSt 51, 180, 182 Rn. 15 mwN).
- 24
- Nach soweit wohl allgemein geteilter Einschätzung ermöglicht im Regelfall jedenfalls die störungsfreie Übertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält, eine umfassendere und zuverlässigere Information über das Geschehen im Sitzungssaal während der Abwesenheit, als dies durch die nachträgliche Unterrichtung seitens des Vorsitzenden möglich ist (BGH aaO BGHSt 51, 180, 182 Rn.15 aE; Rieck JZ 2007, 745, 747; SK-StPO/Frister aaO § 247 Rn. 67 mwN; siehe auch van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264; LR/Becker aaO § 247 Rn. 48). Die Simultanübertragung kann daher regelmäßig den Zweck des § 247 Satz 4 StPO besser erfüllen als die zeitlich dem Ausschluss nachfolgende mündliche Unterrichtung. Damit wird zugleich die Intensität des mit dem Ausschluss verbundenen Eingriffs in die Verteidigungsrechte des Angeklagten gegenüber der Entfernung aus dem Verhandlungssaal ohne eine Videoübertragung verringert (vgl. van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264).
- 25
- (3) Der Vorrang einer Simultanübertragung während der Dauer des Ausschlusses hängt allerdings zum einen von dem Vorhandensein der entsprechenden technischen Voraussetzungen im Gerichtsgebäude ab (zu den diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers an die Landesjustizverwaltungen siehe BT-Drucks. 15/1976 S. 12 linke Spalte). Zum anderen entfällt der Vorrang , wenn im Einzelfall – etwa wegen des Einsatzes von Vernehmungsbehelfen (vgl. BGH aaO BGHSt 51, 180, 185 Rn. 23) – eine höhere Zuverlässigkeit der Informationserlangung gegenüber der nachträglichen mündlichen Unterrichtung nicht zu erwarten ist oder Schutzinteressen der Aussageperson das Informations - und Verteidigungsinteresse des Angeklagten überwiegen. In letztgenannten Konstellationen wird das Tatgericht ohnehin zu erwägen haben, ob der notwendige Interessenausgleich über die Anwendung von § 247a StPO zu finden ist.
- 26
- dd) Bei der Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) ist der Vorsitzende damit gehalten, seine Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO vorrangig durch die Ermöglichung einer Videoübertragung während der Dauer des Ausschlusses zu erfüllen. Rügt die Revision – wie vorliegend – eine unzureichende Erfüllung der Pflicht aus § 247 Satz 4 StPO, bedarf es dazu einer entsprechenden Beanstandung (§ 238 Abs. 2 StPO) in der tatrichterlichen Hauptverhandlung (siehe BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009; LR/Becker aaO § 247 Rn. 56 mwN).
- 27
- Dem ist mit dem durch Beschluss der Strafkammer abschlägig beschiedenen Antrag des Angeklagten auf Übertragung der Vernehmung der (früheren ) Nebenklägerin B. Rechnung getragen.
- 28
- ee) Die Ablehnung dieses Antrags erweist sich wegen unterbliebener Ausübung des eröffneten Ermessens hinsichtlich der Form der Unterrichtungspflicht als ermessens- und damit rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat ausweislich seines Beschlusses vom 9. November 2016 die Ermöglichung einer Videoübertragung ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, das Gesetz sehe eine entsprechende Verfahrensweise nicht vor; im Übrigen sei den Rechten des Angeklagten durch nachträgliche Unterrichtung genügt. Mit diesen Erwägungen hat es nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich seines Ermessens und erst recht nicht des grundsätzlichen Vorrangs der simultanen Videoübertragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung des Angeklagten bewusst gewesen zu sein. Darin liegt ein Ermessensdefizit.
- 29
- ff) Die erhobene Verfahrensrüge genügt hier angesichts des vorgetragenen Inhalts des genannten Kammerbeschlusses den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da es an jeglicher Ermessensausübung fehlt, bedurfte es vorliegend keines weitergehenden Vortrags. Welche Anforderungen ansonsten an eine Rüge der unzureichenden Erfüllung der Unterrichtungspflicht auf der Grundlage des vom Senat angenommenen Vorrangs der Videoübertragung zu stellen sind, bedarf daher keiner Entscheidung.
- 30
- gg) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Simultanübertragung und der darin liegenden Verletzung von § 247 Satz 4 StPO beruht das angefochtene Urteil allerdings nicht.
- 31
- Durch die (rechtsfehlerfreie) Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozessbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 1997 – 2 StR 422/97, BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7). Ein Beruhen wird nach Maßgabe dessen insbesondere dann auszuschließen sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Angeklagte bei zeitlich früher oder in anderer Form als geschehen erfolgter Unterrichtung wirksamer hätte verteidigen können (vgl. LR/Becker aaO § 247 Rn. 56 mwN).
- 32
- So verhält es sich hier. Soweit die Zeugin B. Angaben über dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfene, zu ihren Lasten begangene Sexualstraften gemacht hat, sind die zugrunde liegenden prozessualen Taten nach Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht nicht mehr verfahrensgegenständlich. Ausweislich der Urteilsgründe beruht die Überzeugung der Strafkammer von der Begehung der Missbrauchstaten zu Lasten der Nebenklägerin F. auf ihren Angaben in verschiedenen Vernehmungen , ihren handschriftlichen Aufzeichnungen sowie den Äußerungen der Nebenklägerin gegenüber der aussagepsychologischen Sachverständigen (UA S. 30 und 41). Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin nach umfassender Würdigung und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen bejaht. Aussagen der Zeugin B. , der Mutter der Nebenklägerin, haben lediglich bei der Eingrenzung der Tatzeiträume Erwähnung gefunden. Allerdings hat die Strafkammer die Tatzeiträume gerade auch auf der Grundlage von Einlassungen des Angeklagten bestimmt (UA S. 30). Angesichts dessen ist die Möglichkeit einer Auswirkung der rechtsfehlerhaft unzureichenden Unterrichtung des Angeklagten über die während seines Ausschlusses erfolgte Vernehmung der Zeugin B. ausgeschlossen.
- 33
- d) Die übrigen Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos.
- 34
- 3. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
- 35
- a) Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
- 36
- Das Landgericht hat bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin F. berücksichtigt, dass es diese als Zeugin nicht selbst hat vernehmen können, sondern – wie ausgeführt – lediglich Informationen über die Inhalte früherer mündlicher und schriftlicher Äußerungen zur Verfügung standen. Die von der Strafkammer angenommene inhaltliche Konstanz dieser Angaben wird durch die Darlegungen der wesentlichen Inhalte der genannten vormaligen Aussagen in einer Weise belegt, die dem Senat die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglicht (zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 308/15, StV 2017, 4, 5). Ebenso gibt das Urteil das Glaubhaftigkeitsgutachten der psychologischen Sachverständi- gen einschließlich deren Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen, denen das Landgericht folgt, in nicht zu beanstandender Weise ausreichend wieder.
- 37
- b) Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in vier Fällen wird durch die Feststellungen getragen.
- 38
- aa) Das Landgericht hat angesichts der Intensität der Griffe an das in allen Fällen bekleidete Geschlechtsteil der Nebenklägerin und deren Alter ohne Rechtsfehler jeweils die Vornahme erheblicher sexueller Handlungen im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB an einem Kind angenommen.
- 39
- Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049; vom 4. Mai 2017 – 3 StR 87/17 Rn. 7 mwN und vom 26. April 2017 – 2 StR 574/16, StraFo 2017, 285 f.; Beschluss vom 16. Mai 2017 – 3 StR 122/17, NStZ 2017, 527). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44; vom 4. Mai 2017 – 3 StR 87/17 Rn. 7 mwN und vom 26. April 2017 – 2 StR 574/16, StraFo 2017, 285 f.). Diese Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit sind durch die Einführung von § 184i StGB nicht verändert worden (näher BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 574/16, StraFo 2017, 285 f.). Vor allem ist daran festzuhalten, dass bei der Bewertung der Erheblichkeit im Rahmen von Sexualstraftatbeständen zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen wegen deren besonderen Schutzwürdigkeit weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44 und vom 26. April 2017 – 2 StR 574/16, StraFo 2017, 285 f. mwN; Beschluss vom 16. Mai 2017 – 3 StR 122/17, NStZ 2017, 527; siehe auch BGH, Urteil vom 20. März 2012 – 1 StR 447/11 Rn. 25 mwN).
- 40
- Die festgestellten festen und schmerzhaften Griffe an das jeweils bekleidete Geschlechtsteil der Nebenklägerin, die bei einem Teil der Taten noch acht und bei einem anderen Teil gerade neun Jahre alt geworden war, sind erhebliche , eindeutig sexualbezogene Straftaten (siehe bereits BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 – 2 StR 490/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 6). Dabei kommt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zusätzlich dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte bei zwei der verfahrensgegenständlichen Taten die Nebenklägerin vor dem Griff an deren Scheide dazu veranlasst hatte, einen Kopfstand zu machen und dabei ihre Beine zu spreizen.
- 41
- bb) Aus der Liste der angewendeten Vorschriften, der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich zudem unmissverständlich, dass das Landgericht den Schuldspruch jeweils auf die Verwirklichung von § 176 Abs. 1 StGB und nicht von § 176 Abs. 4 StGB gestützt hat.
- 42
- c) Die Strafzumessung lässt keinerlei dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler erkennen.
III.
- 43
- Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt ebenfalls keinen Erfolg.
- 44
- 1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
- 45
- a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 Rn. 17; vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107 und vom 9. Februar 2017 – 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168 jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107 und vom 9. Februar 2017 – 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168). In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240 und vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106). Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 und vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106 mwN).
- 46
- b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben weist das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
- 47
- Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, woraus die Prognose gerechtfertigt sei, erhebliche Tatfolgen bei der geschädigten Nebenklägerin seien in Anbetracht der relativ geringen Intensität der Taten nicht zu erwarten, dringt dies nicht durch. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler beweiswürdigend schwerwiegende Tatfolgen für die Geschädigte ausgeschlossen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine nachhaltige Traumatisierung der Nebenklägerin verneint hat (UA S. 46), sind nicht zu beanstanden.
- 48
- Die weiteren Angriffe auf die tatrichterliche Strafzumessung erschöpfen sich weitgehend in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, vom Landgericht gewürdigte Strafzumessungskriterien mit einem anderen Gewicht zu berücksichtigen, als es der Tatrichter getan hat. Das Landgericht hat die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten mit sehr schwerwiegenden Straftaten zu Lasten von nicht kindlichen weiblichen Opfern und den kurzen Zeitraum zwischen der Entlassung aus Sicherungsverwahrung und der Begehung der gegenständlichen Taten in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen. Dass es dem angesichts der Unterschiede in den Begehungsweisen zwischen den früheren und den jetzt abgeurteilten Straftaten nicht das strafschärfende Gewicht beigemessen hat, das die Staatsanwaltschaft für geboten erachtet, stellt nach den vorstehend genannten Maßstäben keinen Rechtsfehler dar. Auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungssachverhalts erweisen sich weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe als so unvertretbar milde, dass ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtlich zulässig wäre.
- 49
- 2. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung kam wegen Fehlens der formalen Voraussetzungen im Hinblick auf die Höhe der hier festgesetzten Strafen nicht in Betracht.
IV.
- 50
- Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 StPO sowie der Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
- 51
- 1. Da die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos geblieben ist, treffen die Staatskasse nicht lediglich die Kosten dieses Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern ihr fallen auch die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- 52
- 2. Der ausgebliebene Erfolg der Revision des Angeklagten begründet gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO seine Pflicht, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten auf der Grundlage von § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO aufzuerlegen. Daran ändert die Erfolglosigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft nichts. Zwar muss bei einer erfolglosen, ausschließlich von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Nebenklage die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst tragen (BGH, Urteil vom 29. September 2004 – 2 StR 178/04, juris Rn. 13 mwN; KK- StPO/Gieg aaO § 473 Rn. 11 ebenfalls mwN). Dem liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Staatskasse nicht die Auslagen der Nebenklage zur Last fallen dürfen (KK-StPO/Gieg aaO § 473 Rn. 9). Diese Erwägung greift jedoch nicht Platz, wenn auch der Angeklagte das Urteil erfolglos mit dem Ziel angegriffen hat, seine Verurteilung (auch) wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts zu beseitigen. Vielmehr legen die Rechtsgedanken aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer solchen Konstellation nahe , die notwendigen Auslagen der Nebenklage im Revisionsverfahren dem Angeklagten aufzuerlegen. Denn zum einen ist sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben und zum anderen bewendet es bei seiner Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts.
V.
- 53
- Für die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, im Umfang der erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO davon abzusehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen und ihn zu verurteilen, die notwendigen Auslagen auch der (früheren) Nebenklägerin B. zu tragen, ist der Senat nicht zuständig. Ausweislich der erst mit der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Kostenbeschwerde richtet sich diese allein gegen die mit der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils. Die von der Einstellung erfassten Taten, denen jeweils der Vorwurf der Tatbegehung zum Nachteil der früheren Nebenklägerin B. zugrunde lag, sind im Revisionsverfahren nicht mehr anhängig. Damit fehlt es an der Zuständigkeit des Senats insoweit (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). RiBGH Prof. Dr. Graf ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Radtke Bär Hohoff
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
- 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die - a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, - b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder - c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und - 4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, - 2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person, - b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.