vorgehend
Amtsgericht Kusel, 1 XVII 299/17, 06.06.2018
Landgericht Kaiserslautern, 4 T 131/18, 10.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 62/19
vom
3. Juli 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten
für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass
das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung
über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner
Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes
Sachverständigengutachten einzuholen.

b) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen
ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1
FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626).
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19 - LG Kaiserslautern
AG Kusel
ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB62.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers.
2
Auf Anregung der Betreuungsbehörde hat das Amtsgericht im Dezember 2017 für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren eingeleitet und mit Beschluss vom 24. Januar 2018 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Betreuung angeordnet. Nachdem der Sachverständige mehrfach erfolglos versucht hatte, den Betroffenen zu Hause aufzusu- chen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2018 einen Verfahrenspfleger bestellt. Bei einer am 29. März 2018 durchgeführten Anhörung des Betroffenen , hat sich dieser bereit erklärt, an der ärztlichen Begutachtung mitzuwirken. In seinem Gutachten vom 4. Mai 2018 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen eindeutig betreuungsbedürftige fachpsychiatrische Befunde vorlägen, es allerdings aufgrund einer nicht ausreichenden differentialdiagnostischen Abklärung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Betreuung noch weiterer Untersuchungen bedürfe. Auf der Grundlage der Anhörung des Betroffenen und des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum Betreuer bestellt und die Überprüfungsfrist auf spätestens 5. Juni 2025 festgesetzt.
3
Nachdem der Betroffene gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, hat das Landgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens , insbesondere zur Frage, ob der Betroffene zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, angeordnet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass mehrfach erfolglos versucht worden sei, den Betroffenen zu einem Untersuchungstermin einzubestellen und daher angeraten werde, entweder eine gerichtliche Vorführung oder eine Vorstellung des Betroffenen über das Ordnungsamt zur Begutachtung zu veranlassen. Ohne weitere Maßnahmen vorzunehmen, hat das Landgericht das Rechtsmittel des Betroffenen mit der allein tragenden Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerde aufgrund der Verweigerung des Betroffenen, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, der Erfolg zu versagen sei.
4
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts. Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
6
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht ohne die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entschieden hat.
7
a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist grundsätzlich vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in einer förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung30 Abs. 1, 2 FamFG) ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Unterlässt das Erstgericht diese zwingend gebotene Verfahrenshandlung , ist sie vom Beschwerdegericht nachzuholen. Denn im Beschwerdeverfahren findet nicht nur eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung statt. Das Beschwerdegericht tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10). Das gleiche gilt, wenn das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar erachtet oder zu der Auffassung gelangt, dass das Gutachten an inhaltlichen Mängeln leidet und damit keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung bietet. In diesen Fällen gebietet es § 280 Abs. 1 FamFG als besondere Ausprägung der Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG), dass das Beschwerdegericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes Sachverständigengutachten einholt.
8
b) Gemessen hieran durfte das Landgericht nicht ohne die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entscheiden.
9
Ersichtlich wegen seiner Bedenken gegen das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten hat das Beschwerdegericht eine weitere Begutachtung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung, insbesondere zu der Frage, ob der Betroffene zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, durch einen anderen Sachverständigen angeordnet. Eine Begutachtung des Betroffenen ist im Beschwerdeverfahren dann jedoch nicht erfolgt. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Landgericht von diesem Entschluss nicht deshalb abrücken durfte, weil der Betroffene laut Mitteilung des neuen Sachverständigen zu keinem der vereinbarten Untersuchungstermine erschienen ist. Insofern hätte das Landgericht eine Vorführung des Betroffenen nach § 283 FamFG erwägen müssen, zu der auch der Sachverständige geraten hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 11 mwN). Weshalb das Landgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Vorführung nach § 283 FamFG außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stünde (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 13 mwN), ergeben sich aus der landgerichtgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht und dürften im Hinblick auf den Umfang der erstinstanzlich angeordneten Betreuung auch nicht vorliegen.
10
2. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das Landgericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entschieden hat.
11
a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 5 mwN).
12
b) Das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil der Betroffene nach Eingang des Sachverständigengutachtens nicht mehr angehört worden ist.
13
Die persönliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert zum einen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zum anderen soll durch sie auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, das eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626 Rn. 9 und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 9). Diese Zwecke kann die Anhörung des Be- troffenen regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Gericht zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegt und es dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 und vom 21. November 2018XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 6 mwN). Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist daher grundsätzlich durchzuführen , nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626 Rn. 9 und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 20 zum Unterbringungsverfahren).
14
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Betroffenen zu einem Zeitpunkt angehört, als das Sachverständigengutachten noch nicht erstattet war. Diese Anhörung konnte daher insbesondere nicht die Funktion erfüllen, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sichdaraus ergebenden neuen Umständen zu äußern. Ebenso wenig konnte das Amtsgericht die im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG ) gebotene kritische Überprüfung des Gutachtens anhand des in einer Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vornehmen.
15
c) Einer der von der Senatsrechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen das Betreuungsgericht das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.), liegt hier nicht vor. Es ist weder vom Landgericht festgestellt noch anderweitig ersichtlich, dass die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig wäre und außerdem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
16
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.
17
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger
Vorinstanzen:
AG Kusel, Entscheidung vom 06.06.2018 - 1 XVII 299/17 -
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 10.01.2019 - 4 T 131/18 -

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB179/14
vom
20. August 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich
zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und
Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.
2
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung für die Aufgabenbereiche Besorgung der Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Vertretung vor Behörden (einschließlich der Beantragung von ARGE-Leistungen), Wohnungsangelegenheiten und Eröffnung eines Bankkontos. Für sämtliche Aufgabenkreise ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben , zurückgewiesen und die Betreuung zugleich um den Aufgabenkreis Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse (…) erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass der Betroffene an einer paranoiden Psychose leide und in den angeordneten Aufgabenkreisen einer Betreuung bedürfe, die auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden könne, da eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen bei dem Betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen sei. Zudem belegten die zahlreichen und überwiegend unverständlichen Eingaben des Betroffenen eindrucksvoll dessen Betreuungsbedürftigkeit.
6
Ebenso habe das Amtsgericht zu Recht den Aufgabenkreis erweitert und dem Betreuer die Befugnis eingeräumt, Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen zu treffen.
7
2. Die angegriffene Entscheidung hält der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte das Gutachten seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil der Sachverständige den Betroffenen nicht persönlich untersucht hat.
8
a) Für das Aufhebungsverfahren gelten die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben, nicht. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.).
9
Zwar ist danach die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch. Wenn aber ein Sachverständigengutachten - wie hier - eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 15 f.).
10
Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen (s. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 267). Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 16 mwN).
11
Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 18 mwN). Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 - FamRZ 2013, 31 Rn. 18; BT-Drucks. 16/6308 S. 268).
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b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.
13
Wie das Amtsgericht im Einzelnen dargelegt hat, hat der Sachverständige den Betroffenen nicht persönlich untersucht. Zwar führt das Amtsgericht aus, nach den Darlegungen des Sachverständigen böten die Vielzahl der zur Akte gelangten Schreiben des Betroffenen eine ausreichende Basis für die Diagnose und zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dies vermag gleichwohl die persönliche Untersuchung des Betroffenen nicht zu ersetzen. Das Amtsgericht hätte deswegen erwägen müssen, den Betroffenen zur gutachterlichen Untersuchung vorführen zu lassen. Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 19).
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c) Soweit es die vom Amtsgericht vorgenommene und vom Landgericht bestätigte Erweiterung der Betreuung gemäß § 293 FamFG anbelangt, kann diese schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Instanzgerichte den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung auf verfahrensfehlerhafte Weise zurückgewiesen haben und damit noch nicht abschließend darüber befunden ist, ob die Betreuung dem Grunde nach überhaupt bestehen bleiben kann. Unbeschadet der Fragen, ob es sich um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Sinne von § 293 FamFG handelt und ob deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 293 Abs. 1 FamFG obligatorisch ist, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung hinsichtlich der Betreuungserweiterung überdies ersichtlich auch auf das - verfahrensfehlerhaft zustande gekommene - Sachverständigengutachten gestützt , weshalb sie auch deshalb keinen Bestand haben kann.
15
3. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil noch weitere Ermittlungen anzustellen sind. Deshalb ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.
16
Nach Zurückverweisung und der gebotenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wird das Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen zu überprüfen haben. Sollte der Betroffene nicht zu einem anberaumten Anhörungstermin erscheinen, kann das Beschwerdegericht dessen Vorführung anordnen, vorausgesetzt sie steht nicht außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - juris Rn. 15 f.).
17
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2014 - 97 XVII M 853 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2014 - 25 T 70/14 -

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

5
a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610 Rn. 9 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 15 zur Unterbringung

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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(1) Wird dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris Rn. 6 mwN). Von einer Bekanntgabe des Gutachtens mit seinem vollen Wortlaut kann nur abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 mwN).
5
a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610 Rn. 9 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 15 zur Unterbringung

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

9
Beides ist hier der Fall. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zu einem Zeitpunkt angehört, als das Sachverständigengutachten des Dr. B. noch nicht erstattet war. Diese Anhörung konnte mithin weder die Funktion erfüllen, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich daraus ergebenden neuen Umständen zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris Rn. 6 mwN), noch hat das Amtsgericht die im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebotene kritische Überprüfung des Gutachtens anhand des in einer Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vorgenommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 11 und vom 6. November 2013 - XII ZB 650/12 - FamRZ 2014, 293 Rn. 13 mwN). Mit dem Gutachten des Sachverständigen S. hat sich das Landgericht zudem auf eine neue Tatsachengrundlage gestützt. Daher war eine Anhörung im Beschwerdeverfahren zwingend geboten. Nicht ausreichend ist, dass das Landgericht einen Anhörungstermin anberaumt hat, zu dem der Betroffene nicht erschienen ist.
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(1) Das Amtsgericht hätte den Betroffenen erst nach Vorlage des Sachverständigengutachtens anhören dürfen. Wie bereits ausgeführt, soll durch die persönliche Anhörung sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, das eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen. Hier wurde das Sachverständigengutachten indes erst am 15. Juni 2011, also nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung, gefertigt. Damit hat das Amtsgericht nicht nur seine Verpflichtung aus § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG verletzt, wonach vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens für die Notwendigkeit der Maß- nahme stattzufinden hat. Vielmehr konnte das Amtsgericht deshalb auch das Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Betroffenen nicht hinreichend würdigen. Hinzu kommt der Umstand, dass - was die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - der Betroffene auch nicht zu der vom Landgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme angehört worden ist.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

5
Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.). Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur verfahren , wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff.).
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(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt dies aber nicht schon daran, dass im Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen schlechthin nicht nach § 34 Abs. 3 FamFG abgesehen werden könnte. Der Senat hat dies in ei- ner früheren Entscheidung für möglich gehalten (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 8 mit zust. Anm. Fröschle FamRZ 2010, 1651; vgl. ebenso Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 278 Rn. 34; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 4. Aufl. § 278 Rn. 9), woran er gegenüber den von der Rechtsbeschwerde und Teilen der Literatur (Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 23; Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 278 Rn. 13; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2014] § 278 Rn. 13) geäußerten Bedenken im Grundsatz festhält. Zwingende gesetzessystematische Gründe schließen die Anwendung des § 34 Abs. 3 FamFG auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht aus.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.