Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 39 Rechtsbehelfsbelehrung

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

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06/07/2012 08:58

Beschwerdefrist beginnt erst zu laufen, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit erkennt-BGH vom 03.05.12-Az:V ZB 54/11
24/02/2012 09:59

Bei der Wahl des Vornamens für ihre Kinder sind Eltern grundsätzlich frei-OLG München vom 14.09.10-Az:31 Wx 124/10
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(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über 1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,4. die Unzulässigke
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published on 22/08/2012 00:00

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