Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - XII ZB 463/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB463.16.0
05.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Siegburg, 328 F 161/14, 13.04.2016
Oberlandesgericht Köln, 27 UF 77/16, 25.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 463/16
vom
5. Juli 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten
Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch
eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit
seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich
versichert. Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit
dieser Angaben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2014
- XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135).
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - OLG Köln
AG Siegburg
ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB463.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 31.020 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufendem nachehelichen Unterhalt verpflichtet. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 15. April 2016 zugestellt worden. Nachdem der Antragsgegner hiergegen rechtzeitig Beschwerde eingelegt hatte, ist die Beschwerdebegründung am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen.
3
Den nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsgegner damit begründet, dass die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde von der langjährigen , stets äußerst zuverlässigen und sorgfältigen Mitarbeiterin seines Verfah- rensbevollmächtigten korrekt in die Handakte eingetragen worden seien, während lediglich versehentlich die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender unterblieben sei. Aufgrund dieses Büroversehens sei die Handakte dem Verfahrensbevollmächtigten erst am 21. Juni 2016 im Zuge der Kostenerhebung wieder vorgelegt worden. Im Bürobetrieb seines Verfahrensbevollmächtigten sei es seit zwanzig Jahren Übung, dass die zu beachtenden Termine auf den eingehenden Schriftstücken von der Mitarbeiterin handschriftlich vermerkt, vom Verfahrensbevollmächtigten geprüft und mit einer Paraphe im Eingangsstempel abgezeichnet würden. Die Termine würden sodann auf einem Vorblatt der Handakte und im Fristenbuch eingetragen, was die Mitarbeiterin nach Erledigung durch einen entsprechenden Zusatz vermerke. Dieses System, dem eine entsprechende Dienstanweisung aus der Gründungszeit der Kanzlei zugrunde liege, habe sich während der letzten zwanzig Jahre bewährt und bisher noch nie zu einer Fristversäumung geführt.
4
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 2 ff. mwN) nicht vorliegen.
6
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 5 mwN).
7
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Beschwerde sei unzulässig, weil der Antragsgegner die Beschwerdebegründungsfrist versäumt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da der Antragsgegner weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, dass die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten beruhe. Die zum 1. November 1999 eingestellte Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten sei keine juristische Fachangestellte, sondern habe nach dem Vorbringen des Antragsgegners eine Ausbildung im medizinischen Bereich absolviert. Zwar habe der Antragsgegner eine Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 1996 vorgelegt, die unter Ziff. 4 (Postbearbeitung ) auch die Fristenbehandlung durch die Mitarbeiterin regele. Obwohl das Oberlandesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es weiteren Vortrags zur Kenntnisnahme der Mitarbeiterin von der Dienstanweisung und dessen Glaubhaftmachung bedürfe, habe der Antragsgegner ergänzend lediglich vorgetragen, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Dienstanweisung der Mitarbeiterin zu Beginn ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gebracht; eine Verpflich- tung zur Quittierung der Kenntnisnahme bestehe nicht. Eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin oder eine anwaltliche Versicherung seines Verfahrensbevollmächtigten habe der Antragsgegner dagegen nicht vorgelegt.
8
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
a) Die Erstbeschwerde war gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie der Antragsgegner entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht rechtzeitig begründet hat. Die Beschwerdebegründungsfrist ist mit dem 15. Juni 2016 abgelaufen. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen.
10
b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners mit der Begründung zurückgewiesen, eine einwandfreie Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sei nicht glaubhaft gemacht worden.
11
Nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 11). Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen muss der Beteiligte nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2017 - XII ZB 567/16 - MDR 2017, 722 Rn. 16 und vom 11. November 2015 - XII ZB 311/15 - juris Rn. 7 ff.). Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 294 ZPO aller präsenten Beweismittel und der Versicherung an Eides statt bedienen.
12
aa) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist das Oberlandesgericht keineswegs davon ausgegangen, dass durch die vom Antragsgegner mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Unterlagen eine einwandfreie Büroorganisation glaubhaft belegt worden wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen, die sich auf das Übersendungsschreiben des Amtsgerichts mit handschriftlicher Fristberechnung und Paraphe des Verfahrensbevollmächtigten im Eingangsstempel, die Fristberechnung aus der Handakte, einen Auszug aus dem Fristenkalender und eine Abschrift der Dienstanweisung vom 30. August 1996 beschränken. Zwar belegen der Fristenkalender und die Handakte, dass die Dienstanweisung nicht eingehalten wurde, nachdem im Fristenkalender weder für die Beschwerdeeinlegungs- noch für die Beschwerdebegründungsfrist deren Ablauf unter den entsprechenden Daten eingetragen ist und in der Handakte der Ausgang der Beschwerdebegründung unter dem 24. Juni 2016 als erledigt abgehakt wurde, obwohl in der Spalte unmittelbar daneben der Ablauf der Frist am 15. Juni 2016 vermerkt ist. Ob die Kanzleimitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten von der Dienstanweisung überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich den Unterlagen dagegen nicht entnehmen.
13
bb) Auch geht die Rechtsbeschwerdebegründung zu Unrecht davon aus, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners habe seine Ausführungen über die Büroorganisation hinsichtlich der Fristenkontrolle anwaltlich versichert. Nachdem das Oberlandesgericht auf die fehlende Glaubhaftmachung ausdrücklich hingewiesen hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte zum Abschluss seiner ergänzenden Stellungnahme lediglich angemerkt: "Im Übrigen wird auf beiliegende anwaltliche Versicherung Bezug genommen." Eine entsprechende anwaltliche Versicherung ist indessen nicht vorgelegt worden. Daher kann der Antragsgegner sich auch nicht darauf berufen, dass grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könne (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14 - NJW 2015, 349 Rn. 14 und vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080 f. mwN).
14
Auch der abschließende Satz der ergänzenden Stellungnahme enthält keine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen. Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Ver- sicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - FamRZ 1989, 373 f.; BGH Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10 - juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 16). Hierzu hätte es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben bedurft.
Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 328 F 161/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2016 - II-27 UF 77/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

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(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

2
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

2
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

11
b) Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht gemäß § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt, weil die Fristversäumung auf einem - der Antragsgegnerin gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Anwaltsverschulden beruht.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

16
Dem Senat ist eine eigene Entscheidung auch über das Wiedereinsetzungsgesuch verwehrt. Denn das Oberlandesgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - offen gelassen, inwieweit es den Vortrag der Kläger für glaubhaft erachtet. Die hier noch nachzuholende Beweiswürdigung obliegt aber grundsätzlich dem Tatrichter (BGH Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14 - WM 2016, 2170 Rn. 12). Zwar entscheidet der Bundesgerichtshof in der Rechtsbeschwerde über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen der Prozessökonomie selbst, soweit ihre Voraussetzungen nach Aktenlage ohne weiteres vorliegen (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 256). Das ist hier aber nicht der Fall, weil derzeit zumindest das Vorbringen zur Einlegung der Berufungsbegründung in das Gerichtspostfach nicht durch eidesstattliche Versicherung oder auf andere Weise glaubhaft gemacht ist. Die von den Klägern insoweit angebotene Zeugenaussage ist kein präsentes Beweismittel und daher nach § 294 Abs. 2 ZPO nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Die Nachholung der Glaubhaftmachung kann aber gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO noch während des laufenden Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen (BGH Beschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 - MDR 2016, 1223 Rn. 14 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491, 3492).
7
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn ein Wiedereinsetzungsgrund ist vom Kläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

14
Die Verwertung dieser Unterlagen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar darf grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - FamRZ 1989, 373, 374). Solche Anhaltspunkte können sich auch aus dem übrigen Parteivortrag sowie bei der Akte befindlichen Unterlagen ergeben (vgl. nur BGH Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07 - juris Rn. 3 und 5). Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorlage der Unterlagen pflichtgemäß oder überobligatorisch erfolgt ist.
11
Schon an jeglicher Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen fehlte es hier. Sie war nicht deshalb entbehrlich, weil in dem Wiedereinsetzungsantrag eine eigene Schilderung von Vorgängen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers enthalten war. Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87, FamRZ 1989, 373 unter 4 a; Beschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 112/83, VersR 1984, 861 unter a; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 294 Rn. 5; Musielak/Huber, ZPO 8. Aufl. § 294 Rn. 4). Eine derartige besondere Versicherung lag aber nicht vor.
16
Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dies allerdings lediglich schriftsätzlich vorgetragen, nicht aber anwaltlich versichert. Hierzu hätte es jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben bedurft (vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10 - NJOZ 2011, 1809 Rn. 11). Eine solche auf den Arztbesuch bezogene Versicherung enthält der Schriftsatz vom 10. März 2014 nicht. Ob das Beschwerdegericht gleichwohl im Rahmen der Beurteilung nach § 294 ZPO zu dem Ergebnis hätte gelangen können, dass die vorgelegten beiden Bescheinigungen des Dr. S. im Zusammenspiel mit diesen Angaben zur Glaubhaftmachung einer bereits am 20. Januar 2014 bestehenden Erkrankung ausreichten, kann aber dahinstehen.