Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZB 450/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB450.16.0
16.08.2017
vorgehend
Amtsgericht Arnsberg, 25 XVII 5/16, 23.05.2016
Landgericht Arnsberg, 2 T 43/16, 24.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 450/16
vom
16. August 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Benachrichtigung des
Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der
Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris).

b) Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Eingriff
in die Grundrechte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellungen
nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März
2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754).
BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 450/16 - LG Arnsberg
AG Arnsberg
ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB450.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung.
2
Das Amtsgericht hat dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und ihn angehört. Danach hat es den Beteiligten zu 3 zum Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung , Behördenangelegenheiten, Entscheidung über Unterbringung , Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten be- stellt. Darüber hinaus hat es für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Der Beteiligte zu 4 ist zum Ersatzbetreuer bestellt worden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Sachverständige sei überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen anamnestisch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Nachvollziehbar habe der Sachverständige die Schlussfolgerung gezogen, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, Wesentliches von Unwichtigem zu unterscheiden. Dieser Einschätzung des Sachverständigen sei aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu folgen. Der Betroffene sei wegen seiner Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, vernunftgeleitet seine Angelegenheiten zu besorgen. Der objektive Betreuungsbedarf sei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Der Sachverständige habe insofern ausgeführt, dass der Betroffene wegen der angegebenen psychischen Störung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten im Rahmen des später angeordneten Aufgabenkreises zu erledigen. Soweit das Amtsgericht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet habe, sei dies aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich. Schließlich sei der Betroffene krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung und -bekundung nicht in der Lage.
5
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Anhörung durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt war, weshalb das Landgericht den Betroffenen erneut hätte anhören müssen.
7
aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris Rn. 9 mwN).
8
bb) Das Amtsgericht hat die Anhörung verfahrensfehlerhaft durchgeführt, weil es der Verfahrenspflegerin des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hat, an ihr teilzunehmen.
9
(1) Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht im selben Umfang an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen wie der Betroffene. Das Betreuungsgericht muss durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers , ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris Rn. 11 mwN).
10
(2) Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht.
11
Im Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen am 12. Mai 2016 war die Beteiligte zu 1 zu seiner Verfahrenspflegerin bestellt. Die zwischenzeitlich erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin F.-Ö. zur Verfahrenspflegerin hatte das Amtsgericht am 18. April 2016 wieder aufgehoben.
12
Den Gerichtsakten lässt sich bezogen auf diese Anhörung weder eine Terminsverfügung noch eine Benachrichtigung der Beteiligten zu 1 von dem Termin entnehmen. Demgemäß geht aus dem Anhörungsvermerk auch nicht hervor, dass sie an der Anhörung teilgenommen hat.
13
Dass die Beteiligte zu 1 eine Verfahrensvollmacht des Betroffenen zur Akte gereicht und damit auch seine anwaltliche Vertretung zu erkennen gegeben hat, ändert an ihrer Stellung als Verfahrenspflegerin nichts. Denn ihre Bestellung wirkt gemäß § 276 Abs. 5 FamFG bis zum Abschluss des Verfahrens fort, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden ist. Anders als im Fall der irrtümlich zur Verfahrenspflegerin bestellten Rechtsanwältin F.-Ö. hat das Amtsgericht die Bestellung der Beteiligten zu 1 indes nicht aufgehoben. Auch der Umstand , dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2016 zusätzlich die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, ändert nichts daran, dass das Amtsgerichtder Beteiligten zu 1 als wirksam bestellter Verfahrenspflegerin Gelegenheit hätte einräumen müssen, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Im Übrigen hätte sie auch in ihrer Funktion als Verfahrensbevollmächtigte von dem Anhörungstermin benachrichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 25).
14
b) Zudem rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
15
aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN).
16
bb) Danach ist das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht gerecht geworden. Es hat zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge lediglich ausgeführt, dieser sei aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich. Weitergehende Ausführungen finden sich auch im amtsgerichtlichen Beschluss nicht. Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, dass die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr namentlich für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Abstrakte Ausführungen zu einer vom Betroffenen eingenommenen Ablehnungshaltung vermögen diese nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 7 ff.).
17
3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Dabei wird das Landgericht letztlich auch zu berücksichtigen haben, dass ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist, was wiederum aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - FamRZ 2017, 995 Rn. 7).
18
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 23.05.2016 - 25 XVII 5/16 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 24.08.2016 - I-2 T 43/16 -

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(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

9
aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Betreuungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden , bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 13 mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

9
aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Betreuungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden , bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 13 mwN).

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

25
Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe anhören lassen. Dabei ist dessen Verfahrensbevollmächtigter weder zu dem Anhörungstermin geladen, noch hiervon benachrichtigt worden. In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist der Bevollmächtigte des Betroffenen jedoch zumindest von dem Termin zu benachrichtigen, weil dem Betroffenen dessen Hinzuziehung wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 34 Rn. 33). Von daher war die erstinstanzliche Anhörung - unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzung für eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe gemäß § 278 Abs. 3 FamFG vorgelegen haben - verfahrensfehlerhaft erfolgt, so dass das Beschwerdegericht eine Anhörung durchzuführen hatte.
13
aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 2, 18 ff.). Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt , der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - juris Rn. 25 und 31).
7
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung erneut nicht gerecht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art sind nicht dargelegt und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, hat das Landgericht nicht getroffen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die ursprünglich bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen gegen die Bestellung der Tochter des Betroffenen zur Betreuerin.

2

Der Betroffene leidet an mittelschwerer Demenz bei rascher Progredienz. Zu einer freien Willensbildung ist der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage. Am 14. Februar 2014 erteilte der Betroffene seiner damaligen langjährigen Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1, eine umfassende Vorsorgevollmacht, während er zugleich in einer Betreuungsverfügung seine Tochter, die Beteiligte zu 2, als Betreuerin vorschlug. Ob er damals noch geschäftsfähig war, ist nach dem Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens sehr zweifelhaft. Am 28. August 2015 heiratete der Betroffene die Beteiligte zu 1. Zu diesem Zeitpunkt war er geschäftsunfähig. Die Beteiligte zu 2 widerrief mit Schreiben vom 18. September 2015 die Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die Beteiligte zu 2 als Betreuerin mit folgenden Aufgabenkreisen bestellt: Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern; Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise; Wohnungsangelegenheiten; Abschluss und Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages; Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten; Widerruf von erteilten Vollmachten. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen vorgeht.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung müsse zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden. Eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen setze kumulativ voraus: eine psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung; das hieraus resultierende Unvermögen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen; Erforderlichkeit der Betreuerbestellung wegen Nichtvorhandenseins anderer Hilfen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Betroffene leide an einer zumindest mittelschweren Demenz vom Alzheimer-Typ. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen. Die Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2014 stehe der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen, weil die Beteiligte zu 2 die Vorsorgevollmacht am 18. September 2015 wirksam widerrufen habe. Ob der Betroffene bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen sei, brauche deswegen nicht abschließend entschieden zu werden. Die Auslegung des der Beteiligten zu 2 in der angefochtenen Entscheidung übertragenen Aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei, dass ihr die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ausdrücklich als eigenständiger Aufgabenkreis zugewiesen worden sei.

6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

a) Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - juris Rn. 18 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668 Rn. 14 mwN).

8

Das Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die der Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2014 der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegensteht, nachdem die Beteiligte zu 2 diese Vollmacht wirksam widerrufen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702). Indessen sind die bislang getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Aufgabenkreises "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seiner Bevollmächtigten" nicht ausreichend.

9

Soweit das vom Amtsgericht erhobene psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. Januar 2016 (St. Elisabeth Krankenhaus Lahnstein / Psychiatrie / Leitender Arzt Priv.-Doz. Dr.   M.       ) zu dem Ergebnis kommt, dass der Betroffene bei der Heirat am 28. August 2015 nicht geschäftsfähig war, hat das Amtsgericht durch gesonderten Beschluss vom 29. Februar 2016 den Aufgabenkreis der Betreuung hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Eheaufhebung erweitert. Dieser Aufgabenkreis ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Weitere Feststellungen zu konkreten Rechten des Betroffenen, die gegenüber der Beteiligten zu 1 geltend gemacht werden sollen, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.

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b) Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15 - FamRZ 2016, 1258 Rn. 14). Deshalb hätte sich das Beschwerdegericht mit dem angespannten Verhältnis zwischen der Tochter und der Ehefrau des Betroffenen auseinandersetzen müssen, das durch den Widerruf der Vorsorgevollmacht nicht beseitigt worden ist.

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Auch fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob die Beteiligte zu 2 geeignet erscheint, die Rechte des Betroffenen zu wahren, nachdem der ungeklärte Vorwurf im Raum steht, sie habe im Zusammenwirken mit ihrem Bruder versucht, Konten des Betroffenen über insgesamt rund 200.000 € zu kündigen und dieses Geld - ebenso wie insgesamt 20.000 € vom Girokonto des Betroffenen - jeweils hälftig auf Konten der Geschwister zu transferieren.

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3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben.

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Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Landgericht zunächst die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben wird.

14

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose      

        

Schilling      

        

Günter

        

Botur      

        

Krüger      

        

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.