Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - XII ZB 450/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung.
- 2
- Das Amtsgericht hat dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und ihn angehört. Danach hat es den Beteiligten zu 3 zum Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung , Behördenangelegenheiten, Entscheidung über Unterbringung , Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten be- stellt. Darüber hinaus hat es für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Der Beteiligte zu 4 ist zum Ersatzbetreuer bestellt worden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
- 4
- 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Sachverständige sei überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen anamnestisch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Nachvollziehbar habe der Sachverständige die Schlussfolgerung gezogen, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, Wesentliches von Unwichtigem zu unterscheiden. Dieser Einschätzung des Sachverständigen sei aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu folgen. Der Betroffene sei wegen seiner Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, vernunftgeleitet seine Angelegenheiten zu besorgen. Der objektive Betreuungsbedarf sei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Der Sachverständige habe insofern ausgeführt, dass der Betroffene wegen der angegebenen psychischen Störung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten im Rahmen des später angeordneten Aufgabenkreises zu erledigen. Soweit das Amtsgericht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet habe, sei dies aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich. Schließlich sei der Betroffene krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung und -bekundung nicht in der Lage.
- 5
- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 6
- a) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Anhörung durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt war, weshalb das Landgericht den Betroffenen erneut hätte anhören müssen.
- 7
- aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris Rn. 9 mwN).
- 8
- bb) Das Amtsgericht hat die Anhörung verfahrensfehlerhaft durchgeführt, weil es der Verfahrenspflegerin des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hat, an ihr teilzunehmen.
- 9
- (1) Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht im selben Umfang an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen wie der Betroffene. Das Betreuungsgericht muss durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers , ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris Rn. 11 mwN).
- 10
- (2) Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht.
- 11
- Im Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen am 12. Mai 2016 war die Beteiligte zu 1 zu seiner Verfahrenspflegerin bestellt. Die zwischenzeitlich erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin F.-Ö. zur Verfahrenspflegerin hatte das Amtsgericht am 18. April 2016 wieder aufgehoben.
- 12
- Den Gerichtsakten lässt sich bezogen auf diese Anhörung weder eine Terminsverfügung noch eine Benachrichtigung der Beteiligten zu 1 von dem Termin entnehmen. Demgemäß geht aus dem Anhörungsvermerk auch nicht hervor, dass sie an der Anhörung teilgenommen hat.
- 13
- Dass die Beteiligte zu 1 eine Verfahrensvollmacht des Betroffenen zur Akte gereicht und damit auch seine anwaltliche Vertretung zu erkennen gegeben hat, ändert an ihrer Stellung als Verfahrenspflegerin nichts. Denn ihre Bestellung wirkt gemäß § 276 Abs. 5 FamFG bis zum Abschluss des Verfahrens fort, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden ist. Anders als im Fall der irrtümlich zur Verfahrenspflegerin bestellten Rechtsanwältin F.-Ö. hat das Amtsgericht die Bestellung der Beteiligten zu 1 indes nicht aufgehoben. Auch der Umstand , dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2016 zusätzlich die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, ändert nichts daran, dass das Amtsgerichtder Beteiligten zu 1 als wirksam bestellter Verfahrenspflegerin Gelegenheit hätte einräumen müssen, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Im Übrigen hätte sie auch in ihrer Funktion als Verfahrensbevollmächtigte von dem Anhörungstermin benachrichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 25).
- 14
- b) Zudem rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
- 15
- aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN).
- 16
- bb) Danach ist das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht gerecht geworden. Es hat zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge lediglich ausgeführt, dieser sei aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich. Weitergehende Ausführungen finden sich auch im amtsgerichtlichen Beschluss nicht. Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, dass die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr namentlich für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Abstrakte Ausführungen zu einer vom Betroffenen eingenommenen Ablehnungshaltung vermögen diese nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 7 ff.).
- 17
- 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Dabei wird das Landgericht letztlich auch zu berücksichtigen haben, dass ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist, was wiederum aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - FamRZ 2017, 995 Rn. 7).
- 18
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
AG Arnsberg, Entscheidung vom 23.05.2016 - 25 XVII 5/16 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 24.08.2016 - I-2 T 43/16 -
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(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.